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KT_13_04_26_Bunje_Wa.. - BWK Niedersachsen-Bremen

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D.h.<br />

Rechtlicher Rahmen für eine Kleientnahme in den Salzwiesen<br />

des Nationalparks<br />

• Kleientnahmen im Deichvorland entsprechen nicht zwangsläufig den Schutz- und<br />

Erhaltungszielen im Nationalpark<br />

• aber ein Bodenabtrag könnte ggfls. unter Beachtung der rechtlichen und fachlichen<br />

Rahmenbedingungen erfolgen, wenn<br />

- Entwicklungsziele des Arten- und Biotopschutzes realisiert werden können<br />

- er der Sicherung und Entwicklung des Netzes NATURA 2000 dient<br />

• damit würde dann auch keine Erheblichkeit im Sinne von Natura 2000 bestehen.<br />

• erst dann auch kann eine Befreiung nach § 67 BNatSchG i. V. m § 17 N<strong>Wa</strong>ttNPG<br />

erteilt werden.<br />

• nur in diesem Rahmen sind Kleientnahmen aus den Salzwiesen des Nationalparks möglich.<br />

Damit kommt der Auswahl der Standorte des Bodenabtrages und dessen Gestaltung eine<br />

besondere Bedeutung zu.

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