_Caritas-Reglement Kinderschutz - CARITAS - Schweiz
_Caritas-Reglement Kinderschutz - CARITAS - Schweiz
_Caritas-Reglement Kinderschutz - CARITAS - Schweiz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
_<strong>Caritas</strong>-<strong>Reglement</strong><br />
<strong>Kinderschutz</strong>
2<br />
In der Überzeugung, dass Kinder das Recht haben, in ihrer Entwicklung gefördert und geschützt,<br />
als selbstständige Akteure respektiert und in Entscheidungen miteinbezogen zu werden, und im Wissen,<br />
dass Kinder jederzeit, in jedem Kontext zum Opfer von Missbrauch werden können, unternimmt<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> alles in ihrer Macht stehende, um den Rechten von Kindern Nachachtung zu verschaffen<br />
und Kinder vor Missbräuchen zu schützen.<br />
Grundlagen und Geltungsbereich<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> hat in vielen Organisationsbereichen – Rekrutierung, Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit<br />
etc. – gezielte Massnahmen zum Schutz von Kindern ergriffen. Dieses <strong>Reglement</strong> fügt sich in diesen Massnahmenkatalog<br />
ein und macht Vorgaben zu Organisationsabläufen und zum Verhalten von Einzel personen.<br />
Dieses <strong>Reglement</strong> gibt Regeln vor, die für die angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Beauftragte<br />
und Freiwillige im Dienste von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> im In- und Ausland verbindlich sind. Verstösse gegen diese<br />
Regeln werden zwingend sanktioniert.<br />
Das <strong>Reglement</strong> richtet sich auch an die Partner organisationen von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong>. Sie müssen Sinn und<br />
Geist dieses Dokuments in ihrem Wirken nach leben und danach trachten, den Rechten von Kindern Nachachtung<br />
zu verschaffen und Missbräuche zu verhindern.<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> orientiert sich in diesem <strong>Reglement</strong> an ihrem Leitbild, in dem sie sich verpflichtet,<br />
die unantastbare Würde und die Rechte eines jeden Menschen zu respektieren. Zudem stützt sich dieses<br />
<strong>Reglement</strong> auf das Child Protection Policy Framework von <strong>Caritas</strong> Internationalis ab.<br />
Die Grundlage des <strong>Reglement</strong>s bildet die UN-<strong>Kinderschutz</strong>konvention.<br />
Definition<br />
Ein Missbrauch im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s liegt vor, wenn Kinder, d.h. Menschen unter 18 Jahren,<br />
körperlich oder auf andere Art verletzt werden. Der Begriff Missbrauch umfasst sowohl körperliche Misshandlungen<br />
als auch emotionalen Missbrauch, Fälle von Vernachlässigung sowie sexuelle Übergriffe.<br />
Individuelle Verhaltensregeln<br />
Angestellte, beauftragte und freiwillige Mitarbeitende von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> (nachfolgend Mitarbeitende<br />
genannt), müssen sich in ihrer Tätigkeit der Gefahr eines Missbrauchs von Kindern bewusst sein und Situationen<br />
erkennen, die besondere Risiken bergen.<br />
Mitarbeitende müssen in ihrer Arbeit alles unternehmen, um Kinder vor Missbräuchen zu schützen. Projekte<br />
und Arbeiten sind so zu planen und durchzuführen, dass die Möglichkeit eines Missbrauchs eliminiert oder<br />
zumindest minimiert ist. Namentlich heisst dies:<br />
Sexuelle oder körperliche Kontakte<br />
Mitarbeitende dürfen keinelei sexuelle Kontakte mit Kindern eingehen, unabhängig von den örtlichen<br />
Bestimmungen bezüglich Volljährigkeit. Auch sonstiges unangemessenes körperliches Verhalten – etwa das<br />
Waschen, Ausziehen oder Zur-Toilette-Bringen von Kindern, die dies auch unabhängig tun könnten – ist<br />
untersagt. Sexuelle Anspielungen in Wort, Geste oder sonstigem Verhalten sind verboten.<br />
Körperliche Strafe<br />
Mitarbeitende dürfen keinerlei körperliche Strafen vornehmen.<br />
Foto: Andreas Schwaiger
3<br />
Ausbeutung, Erpressung<br />
Mitarbeitende dürfen weder Kinder noch Erwachsene ausbeuten oder erpressen. Namentlich ist es<br />
Mitarbeitenden untersagt, für Güter, Hilfs- oder Dienstleistungen sexuelle oder anderweitig illegitime Dienste<br />
in Anspruch zu nehmen.<br />
Emotionale Misshandlung und Diskriminierung<br />
Mitarbeitende dürfen weder Kinder noch Erwachsene herabsetzen, demütigen, beschämen, erniedrigen<br />
oder anderweitig emotional misshandeln.<br />
Mitarbeitende dürfen weder Kinder noch Erwachsene diskriminieren, d.h. aufgrund sachfremder Kriterien<br />
unterschiedlich behandeln.<br />
Kontakte unter vier Augen<br />
Mitarbeitende sollten in ihrer Arbeit nach Möglichkeit vermeiden, mit Kindern in Kontakt zu treten, ohne<br />
dass zumindest eine weitere erwachsene Person zugegen ist. Ist dies nicht möglich, ist zumindest<br />
ein/e weitere/r Mitarbeitende/r über den Kontakt vorgängig zu informieren. Wenn möglich hat der Kontakt<br />
an einem durch andere Mitarbeitende leicht zu kontrollierenden Platz zu erfolgen.<br />
Mitarbeitenden ist es grundsätzlich untersagt, Kinder, für die sie nicht das elterliche Sorgerecht haben,<br />
zu beherbergen, privat zu empfangen oder mit ihnen in einem Zimmer zu übernachten.<br />
Erwerbsarbeit<br />
<strong>Caritas</strong> stellt keine Kinder an. Auch im Privaten dürfen Mitarbeitende keine Kinder anstellen oder<br />
beschäftigen.<br />
Sittenwidriges Material und bewusstseinverändernde Stoffe<br />
Der Konsum und Besitz, die Herstellung und Weitergabe von Kinderpornographie ist verboten.<br />
Mitarbeitenden ist es untersagt, Kinder absichtlich oder fahrlässig in Kontakt mit sittenwidrigen Materialien<br />
zu bringen.<br />
Mitarbeitenden ist es untersagt, Kinder absichtlich oder fahrlässig in Kontakt mit Alkohol oder anderen<br />
bewusstseinsverändernden Stoffen zu bringen.<br />
Film und Fotografie<br />
Mitarbeitende haben sicherzustellen, dass beim Erstellen von Filmen oder Fotografien die Würde der Kinder<br />
gewahrt bleibt. Namentlich ist sicherzustellen, dass kein Bildmaterial zur Befriedigung sexueller oder anderweitig<br />
illegitimer Bedürfnisse missbraucht werden kann.<br />
Informationsfluss<br />
Mitarbeitenden ist es untersagt, Kindern den Kontakt zu Personen, denen sie sich anvertrauen möchten,<br />
auf irgendeine Art zu erschweren.<br />
Mitarbeitende haben die Pflicht, jeden begründeten Verdacht auf einen Missbrauch der vorgesetzten<br />
Person zu melden.<br />
Institutionelle Regeln<br />
Personalrekrutierung<br />
Bei der Besetzung von Stellen, die einen direkten oder erhöhten Kontakt mit Kindern beinhalten, ist die<br />
Eignung der Stellensuchenden eingehend zu prüfen. Namentlich ist in jedem Fall die Auskunft zweier<br />
Referenzpersonen einzuholen und der Leumund auf geeignete Weise zu prüfen.
4<br />
Einführung<br />
Vorgesetzte und Verantwortliche stellen sicher, dass angestellte, beauftragte und freiwillige Mitarbeitende<br />
von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> in der Einführungszeit über dieses <strong>Reglement</strong> informiert werden und Zugang zu einem<br />
Exemplar erhalten (vgl. Leitfaden Personalgewinnung).<br />
Dieses <strong>Reglement</strong> ist integraler Bestandteil jedes Personalvertrages von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong>. Mit Unterzeichnung<br />
des Arbeitsvertrages wird bestätigt, dass das <strong>Reglement</strong> zur Kenntnis genommen und als gültig<br />
erkannt wurde.<br />
Führung<br />
Vorgesetzte stellen sicher, dass in ihren Projekten und Arbeiten die Gefahr eines Kindsmissbrauchs<br />
eliminiert oder zumindest minimiert ist. In der Führung der Mitarbeitenden ist diesem Anliegen entsprechendes<br />
Gewicht beizumessen.<br />
Zudem sind Kinder, die in Projekte von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> involviert sind, mittels geeigneter Massnahmen in<br />
Kenntnis darüber zu setzen, welche Rechte sie haben und welches Verhalten von Erwachsenen akzeptabel<br />
oder inakzeptabel ist.<br />
Persönliche Informationen über Kinder und Zugangsrechte<br />
Persönliche Informationen sind zu sichern und nur jenen Mitarbeitenden zugänglich zu machen, die zur<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen.<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> stellt sicher, dass die Weitergabe von Informationen über das Kind nur mit dem Einverständnis<br />
eines urteilsfähigen Kindes oder dessen Verteters/Vertreterin möglich ist.<br />
Werden Projekte von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> von Aussenstehenden besucht, ist ein direkter Kontakt zu den<br />
involvierten Kindern nur unter Beisein von <strong>Caritas</strong>-<strong>Schweiz</strong>-Mit arbeitenden zu ermöglichen.<br />
Meldung von Vorfällen und Verdachtsfällen<br />
Vorgesetzte haben ein Arbeitsklima zu schaffen, das es insbesondere Kindern möglich macht, etwaige<br />
Fälle von Missbrauch zu melden.<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> stellt sicher, dass Personen, die in gutem Glauben einen Missbrauchs- oder Verdachtsfall<br />
melden, unter keinen Umständen ein Nachteil erwächst. Personen, die bewusst falsche Verdächtigungen<br />
verbreiten, werden sanktioniert.<br />
Besteht der begründete Verdacht, dass sich <strong>Caritas</strong>-Mitarbeitende, Beauftragte oder Freiwillige eines Missbrauchs<br />
schuldig gemacht haben, ist dieser Verdacht umgehend zu melden. <strong>Caritas</strong>-Mitarbeitende melden<br />
derartige Verdachtsfälle der/dem eigenen Vorgesetzten. Ist dies nicht möglich, ist deren/dessen<br />
Vorgesetze/r zu informieren.<br />
Wird Vorgesetzten ein begründeter Verdacht gemeldet, haben sie unverzüglich den/die Direktor/in zu<br />
informieren. Diese/r informiert die Leitung des betroffenen Bereichs sowie die/den Vorgesetzten der<br />
verdächtigten Person und die Vertrauensperson <strong>Kinderschutz</strong> der <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong>. Der/die Direktor/in leitet<br />
unverzüglich eine Untersuchung ein und stellt sicher, dass vor Ort Expert/innen bzw. spezialisierte <strong>Kinderschutz</strong>organisationen<br />
beigezogen werden, die den Vorfall weiter untersuchen.<br />
Gegenüber anderen Personen ist Stillschweigen zu wahren.<br />
Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen<br />
Besteht der begründete Verdacht, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter habe sich eines Missbrauchs<br />
schuldig gemacht, wird sichergestellt, dass die verdächtigte Person bis zum Abschluss der Ermittlungen in<br />
ihrer Arbeit nicht weiter mit Kindern in Kontakt kommt. Falls keine geeignete Einsatzmöglichkeit gefunden<br />
werden kann, wird die Person für die Dauer der Untersuchung freigestellt. <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> stellt sicher,<br />
dass im Umgang mit Verdachtsfällen der Ruf der verdächtigten Person nicht unnötig Schaden nimmt.<br />
Personen, die böswillig den Ruf von Verdächtigten schädigen, werden sanktioniert.
5<br />
Unterstützung von Opfern<br />
Ist ein Kind im Rahmen eines Projekts von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> Opfer eines Missbrauchs geworden, unterstützt<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> das Opfer in geeigneter Weise.<br />
Sanktionen<br />
Der Missbrauch von Kindern ist eine schwere Verfehlung, die in jedem Fall von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> sanktioniert<br />
wird und in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und gegebenfalls<br />
zur Einleitung weiterer rechtlicher Schritte führt.<br />
Tatsächliche oder vorgebliche Fehleinschätzungen des Kindesalters können die Täterschaft nicht vor<br />
Sanktionen bewahren.<br />
Regeln zum Umgang mit Partnerorganisationen<br />
Zusammenarbeit<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeitet nur mit Organisationen zusammen, sofern diese auf der Kinderrechtskonvention<br />
basierende und den jeweiligen Projekten und Umständen angemessene <strong>Kinderschutz</strong>massnahmen<br />
umsetzen. <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> unterstützt ihre Partnerorganisationen in der Ausarbeitung und Umsetzung der<br />
entsprechenden Massnahmen. Sofern sich Partnerorganisationen weigern, geeignete und angemessene<br />
Massnahmen umzusetzen, suspendiert oder beendet <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> die Zusammenarbeit.<br />
Monitoring<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> überprüft regelmässig, ob Partnerorganisationen ihre <strong>Kinderschutz</strong>massnahmen<br />
umsetzen und sich gemäss der von ihnen festgesetzten <strong>Kinderschutz</strong>-Regeln verhalten.<br />
Vorgehen beim nicht Einhalten der <strong>Kinderschutz</strong>massnahmen<br />
Stellt <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> fest, dass Mitarbeitende der Partnerorganisationen ein Verhalten zeigen, das Sinn<br />
und Geist dieses <strong>Reglement</strong>s widerspricht, setzt sich die/der Programmverantwortliche von <strong>Caritas</strong><br />
<strong>Schweiz</strong> zusammen mit seinem/seiner Vogesetzten mit der/dem zuständigen Vorgesetzten vor Ort in Verbindung<br />
und leitet gegebenenfalls eine Untersuchung durch eine unabhängige, spezialisierte <strong>Kinderschutz</strong>organisation<br />
ein.<br />
Bei wiederholtem Missbrauch oder bei Nicht-Reaktion nach einer Anmahnung kann die Zusammenarbeit<br />
allenfalls beendet werden.<br />
Schlussbestimmungen<br />
Dieses <strong>Reglement</strong> wurde am 17. März 2008 vom Präsidium genehmigt und auf den 1. April 2008<br />
in Kraft gesetzt.<br />
Luzern, 17.03.08<br />
<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
Fulvio Caccia<br />
Präsident<br />
Jürg Krummenacher<br />
Direktor