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_Caritas-Reglement Kinderschutz - CARITAS - Schweiz

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_<strong>Caritas</strong>-<strong>Reglement</strong><br />

<strong>Kinderschutz</strong>


2<br />

In der Überzeugung, dass Kinder das Recht haben, in ihrer Entwicklung gefördert und geschützt,<br />

als selbstständige Akteure respektiert und in Entscheidungen miteinbezogen zu werden, und im Wissen,<br />

dass Kinder jederzeit, in jedem Kontext zum Opfer von Missbrauch werden können, unternimmt<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> alles in ihrer Macht stehende, um den Rechten von Kindern Nachachtung zu verschaffen<br />

und Kinder vor Missbräuchen zu schützen.<br />

Grundlagen und Geltungsbereich<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> hat in vielen Organisationsbereichen – Rekrutierung, Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit<br />

etc. – gezielte Massnahmen zum Schutz von Kindern ergriffen. Dieses <strong>Reglement</strong> fügt sich in diesen Massnahmenkatalog<br />

ein und macht Vorgaben zu Organisationsabläufen und zum Verhalten von Einzel personen.<br />

Dieses <strong>Reglement</strong> gibt Regeln vor, die für die angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Beauftragte<br />

und Freiwillige im Dienste von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> im In- und Ausland verbindlich sind. Verstösse gegen diese<br />

Regeln werden zwingend sanktioniert.<br />

Das <strong>Reglement</strong> richtet sich auch an die Partner organisationen von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong>. Sie müssen Sinn und<br />

Geist dieses Dokuments in ihrem Wirken nach leben und danach trachten, den Rechten von Kindern Nachachtung<br />

zu verschaffen und Missbräuche zu verhindern.<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> orientiert sich in diesem <strong>Reglement</strong> an ihrem Leitbild, in dem sie sich verpflichtet,<br />

die unantastbare Würde und die Rechte eines jeden Menschen zu respektieren. Zudem stützt sich dieses<br />

<strong>Reglement</strong> auf das Child Protection Policy Framework von <strong>Caritas</strong> Internationalis ab.<br />

Die Grundlage des <strong>Reglement</strong>s bildet die UN-<strong>Kinderschutz</strong>konvention.<br />

Definition<br />

Ein Missbrauch im Sinne dieses <strong>Reglement</strong>s liegt vor, wenn Kinder, d.h. Menschen unter 18 Jahren,<br />

körperlich oder auf andere Art verletzt werden. Der Begriff Missbrauch umfasst sowohl körperliche Misshandlungen<br />

als auch emotionalen Missbrauch, Fälle von Vernachlässigung sowie sexuelle Übergriffe.<br />

Individuelle Verhaltensregeln<br />

Angestellte, beauftragte und freiwillige Mitarbeitende von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> (nachfolgend Mitarbeitende<br />

genannt), müssen sich in ihrer Tätigkeit der Gefahr eines Missbrauchs von Kindern bewusst sein und Situationen<br />

erkennen, die besondere Risiken bergen.<br />

Mitarbeitende müssen in ihrer Arbeit alles unternehmen, um Kinder vor Missbräuchen zu schützen. Projekte<br />

und Arbeiten sind so zu planen und durchzuführen, dass die Möglichkeit eines Missbrauchs eliminiert oder<br />

zumindest minimiert ist. Namentlich heisst dies:<br />

Sexuelle oder körperliche Kontakte<br />

Mitarbeitende dürfen keinelei sexuelle Kontakte mit Kindern eingehen, unabhängig von den örtlichen<br />

Bestimmungen bezüglich Volljährigkeit. Auch sonstiges unangemessenes körperliches Verhalten – etwa das<br />

Waschen, Ausziehen oder Zur-Toilette-Bringen von Kindern, die dies auch unabhängig tun könnten – ist<br />

untersagt. Sexuelle Anspielungen in Wort, Geste oder sonstigem Verhalten sind verboten.<br />

Körperliche Strafe<br />

Mitarbeitende dürfen keinerlei körperliche Strafen vornehmen.<br />

Foto: Andreas Schwaiger


3<br />

Ausbeutung, Erpressung<br />

Mitarbeitende dürfen weder Kinder noch Erwachsene ausbeuten oder erpressen. Namentlich ist es<br />

Mitarbeitenden untersagt, für Güter, Hilfs- oder Dienstleistungen sexuelle oder anderweitig illegitime Dienste<br />

in Anspruch zu nehmen.<br />

Emotionale Misshandlung und Diskriminierung<br />

Mitarbeitende dürfen weder Kinder noch Erwachsene herabsetzen, demütigen, beschämen, erniedrigen<br />

oder anderweitig emotional misshandeln.<br />

Mitarbeitende dürfen weder Kinder noch Erwachsene diskriminieren, d.h. aufgrund sachfremder Kriterien<br />

unterschiedlich behandeln.<br />

Kontakte unter vier Augen<br />

Mitarbeitende sollten in ihrer Arbeit nach Möglichkeit vermeiden, mit Kindern in Kontakt zu treten, ohne<br />

dass zumindest eine weitere erwachsene Person zugegen ist. Ist dies nicht möglich, ist zumindest<br />

ein/e weitere/r Mitarbeitende/r über den Kontakt vorgängig zu informieren. Wenn möglich hat der Kontakt<br />

an einem durch andere Mitarbeitende leicht zu kontrollierenden Platz zu erfolgen.<br />

Mitarbeitenden ist es grundsätzlich untersagt, Kinder, für die sie nicht das elterliche Sorgerecht haben,<br />

zu beherbergen, privat zu empfangen oder mit ihnen in einem Zimmer zu übernachten.<br />

Erwerbsarbeit<br />

<strong>Caritas</strong> stellt keine Kinder an. Auch im Privaten dürfen Mitarbeitende keine Kinder anstellen oder<br />

beschäftigen.<br />

Sittenwidriges Material und bewusstseinverändernde Stoffe<br />

Der Konsum und Besitz, die Herstellung und Weitergabe von Kinderpornographie ist verboten.<br />

Mitarbeitenden ist es untersagt, Kinder absichtlich oder fahrlässig in Kontakt mit sittenwidrigen Materialien<br />

zu bringen.<br />

Mitarbeitenden ist es untersagt, Kinder absichtlich oder fahrlässig in Kontakt mit Alkohol oder anderen<br />

bewusstseinsverändernden Stoffen zu bringen.<br />

Film und Fotografie<br />

Mitarbeitende haben sicherzustellen, dass beim Erstellen von Filmen oder Fotografien die Würde der Kinder<br />

gewahrt bleibt. Namentlich ist sicherzustellen, dass kein Bildmaterial zur Befriedigung sexueller oder anderweitig<br />

illegitimer Bedürfnisse missbraucht werden kann.<br />

Informationsfluss<br />

Mitarbeitenden ist es untersagt, Kindern den Kontakt zu Personen, denen sie sich anvertrauen möchten,<br />

auf irgendeine Art zu erschweren.<br />

Mitarbeitende haben die Pflicht, jeden begründeten Verdacht auf einen Missbrauch der vorgesetzten<br />

Person zu melden.<br />

Institutionelle Regeln<br />

Personalrekrutierung<br />

Bei der Besetzung von Stellen, die einen direkten oder erhöhten Kontakt mit Kindern beinhalten, ist die<br />

Eignung der Stellensuchenden eingehend zu prüfen. Namentlich ist in jedem Fall die Auskunft zweier<br />

Referenzpersonen einzuholen und der Leumund auf geeignete Weise zu prüfen.


4<br />

Einführung<br />

Vorgesetzte und Verantwortliche stellen sicher, dass angestellte, beauftragte und freiwillige Mitarbeitende<br />

von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> in der Einführungszeit über dieses <strong>Reglement</strong> informiert werden und Zugang zu einem<br />

Exemplar erhalten (vgl. Leitfaden Personalgewinnung).<br />

Dieses <strong>Reglement</strong> ist integraler Bestandteil jedes Personalvertrages von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong>. Mit Unterzeichnung<br />

des Arbeitsvertrages wird bestätigt, dass das <strong>Reglement</strong> zur Kenntnis genommen und als gültig<br />

erkannt wurde.<br />

Führung<br />

Vorgesetzte stellen sicher, dass in ihren Projekten und Arbeiten die Gefahr eines Kindsmissbrauchs<br />

eliminiert oder zumindest minimiert ist. In der Führung der Mitarbeitenden ist diesem Anliegen entsprechendes<br />

Gewicht beizumessen.<br />

Zudem sind Kinder, die in Projekte von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> involviert sind, mittels geeigneter Massnahmen in<br />

Kenntnis darüber zu setzen, welche Rechte sie haben und welches Verhalten von Erwachsenen akzeptabel<br />

oder inakzeptabel ist.<br />

Persönliche Informationen über Kinder und Zugangsrechte<br />

Persönliche Informationen sind zu sichern und nur jenen Mitarbeitenden zugänglich zu machen, die zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen.<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> stellt sicher, dass die Weitergabe von Informationen über das Kind nur mit dem Einverständnis<br />

eines urteilsfähigen Kindes oder dessen Verteters/Vertreterin möglich ist.<br />

Werden Projekte von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> von Aussenstehenden besucht, ist ein direkter Kontakt zu den<br />

involvierten Kindern nur unter Beisein von <strong>Caritas</strong>-<strong>Schweiz</strong>-Mit arbeitenden zu ermöglichen.<br />

Meldung von Vorfällen und Verdachtsfällen<br />

Vorgesetzte haben ein Arbeitsklima zu schaffen, das es insbesondere Kindern möglich macht, etwaige<br />

Fälle von Missbrauch zu melden.<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> stellt sicher, dass Personen, die in gutem Glauben einen Missbrauchs- oder Verdachtsfall<br />

melden, unter keinen Umständen ein Nachteil erwächst. Personen, die bewusst falsche Verdächtigungen<br />

verbreiten, werden sanktioniert.<br />

Besteht der begründete Verdacht, dass sich <strong>Caritas</strong>-Mitarbeitende, Beauftragte oder Freiwillige eines Missbrauchs<br />

schuldig gemacht haben, ist dieser Verdacht umgehend zu melden. <strong>Caritas</strong>-Mitarbeitende melden<br />

derartige Verdachtsfälle der/dem eigenen Vorgesetzten. Ist dies nicht möglich, ist deren/dessen<br />

Vorgesetze/r zu informieren.<br />

Wird Vorgesetzten ein begründeter Verdacht gemeldet, haben sie unverzüglich den/die Direktor/in zu<br />

informieren. Diese/r informiert die Leitung des betroffenen Bereichs sowie die/den Vorgesetzten der<br />

verdächtigten Person und die Vertrauensperson <strong>Kinderschutz</strong> der <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong>. Der/die Direktor/in leitet<br />

unverzüglich eine Untersuchung ein und stellt sicher, dass vor Ort Expert/innen bzw. spezialisierte <strong>Kinderschutz</strong>organisationen<br />

beigezogen werden, die den Vorfall weiter untersuchen.<br />

Gegenüber anderen Personen ist Stillschweigen zu wahren.<br />

Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen<br />

Besteht der begründete Verdacht, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter habe sich eines Missbrauchs<br />

schuldig gemacht, wird sichergestellt, dass die verdächtigte Person bis zum Abschluss der Ermittlungen in<br />

ihrer Arbeit nicht weiter mit Kindern in Kontakt kommt. Falls keine geeignete Einsatzmöglichkeit gefunden<br />

werden kann, wird die Person für die Dauer der Untersuchung freigestellt. <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> stellt sicher,<br />

dass im Umgang mit Verdachtsfällen der Ruf der verdächtigten Person nicht unnötig Schaden nimmt.<br />

Personen, die böswillig den Ruf von Verdächtigten schädigen, werden sanktioniert.


5<br />

Unterstützung von Opfern<br />

Ist ein Kind im Rahmen eines Projekts von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> Opfer eines Missbrauchs geworden, unterstützt<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> das Opfer in geeigneter Weise.<br />

Sanktionen<br />

Der Missbrauch von Kindern ist eine schwere Verfehlung, die in jedem Fall von <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> sanktioniert<br />

wird und in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und gegebenfalls<br />

zur Einleitung weiterer rechtlicher Schritte führt.<br />

Tatsächliche oder vorgebliche Fehleinschätzungen des Kindesalters können die Täterschaft nicht vor<br />

Sanktionen bewahren.<br />

Regeln zum Umgang mit Partnerorganisationen<br />

Zusammenarbeit<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> arbeitet nur mit Organisationen zusammen, sofern diese auf der Kinderrechtskonvention<br />

basierende und den jeweiligen Projekten und Umständen angemessene <strong>Kinderschutz</strong>massnahmen<br />

umsetzen. <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> unterstützt ihre Partnerorganisationen in der Ausarbeitung und Umsetzung der<br />

entsprechenden Massnahmen. Sofern sich Partnerorganisationen weigern, geeignete und angemessene<br />

Massnahmen umzusetzen, suspendiert oder beendet <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> die Zusammenarbeit.<br />

Monitoring<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> überprüft regelmässig, ob Partnerorganisationen ihre <strong>Kinderschutz</strong>massnahmen<br />

umsetzen und sich gemäss der von ihnen festgesetzten <strong>Kinderschutz</strong>-Regeln verhalten.<br />

Vorgehen beim nicht Einhalten der <strong>Kinderschutz</strong>massnahmen<br />

Stellt <strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong> fest, dass Mitarbeitende der Partnerorganisationen ein Verhalten zeigen, das Sinn<br />

und Geist dieses <strong>Reglement</strong>s widerspricht, setzt sich die/der Programmverantwortliche von <strong>Caritas</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> zusammen mit seinem/seiner Vogesetzten mit der/dem zuständigen Vorgesetzten vor Ort in Verbindung<br />

und leitet gegebenenfalls eine Untersuchung durch eine unabhängige, spezialisierte <strong>Kinderschutz</strong>organisation<br />

ein.<br />

Bei wiederholtem Missbrauch oder bei Nicht-Reaktion nach einer Anmahnung kann die Zusammenarbeit<br />

allenfalls beendet werden.<br />

Schlussbestimmungen<br />

Dieses <strong>Reglement</strong> wurde am 17. März 2008 vom Präsidium genehmigt und auf den 1. April 2008<br />

in Kraft gesetzt.<br />

Luzern, 17.03.08<br />

<strong>Caritas</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Fulvio Caccia<br />

Präsident<br />

Jürg Krummenacher<br />

Direktor

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