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damit der Betriebskostenabrechnung.<br />

Holt der Mieter<br />

das Einschreiben nicht<br />

bei der Post ab, wird es an den<br />

Vermieter zurückgesendet. Der<br />

muss dann die Abrechnung erneut<br />

verschicken. Ist dann die<br />

§<br />

Nachfolgend die Tipps des<br />

DMB zu den häufig strittigen<br />

Themen Betriebskostenabrechnungen<br />

und Grundreinigung von<br />

Teppichböden.<br />

Keine Forderungen aus<br />

verspäteter Abrechnung<br />

Spätestens 12 Monate nach<br />

Ende der Abrechnungsperiode<br />

muss der Mieter die Betriebskostenabrechnung<br />

des Vermieters<br />

erhalten haben. Abrechnungen<br />

für das Kalenderjahr 2011<br />

müssen daher bis Silvester<br />

2012 die Mieter erreicht haben.<br />

Verpasst der Vermieter diese<br />

Frist, kommt die Abrechnung<br />

später beim Mieter an, kann der<br />

Vermieter nach Darstellung des<br />

DMB Hannover e.V. keine Nachforderungen<br />

aus dieser Abrechnung<br />

mehr stellen.<br />

Es kommt dabei nicht darauf an,<br />

wann der Vermieter die Abrechnung<br />

erstellt oder verschickt hat.<br />

Entscheidend ist allein, wann<br />

der Mieter die Abrechnung „in<br />

Händen hält“. Deshalb reicht<br />

es auch nicht aus, wenn der<br />

Vermieter innerhalb der Zwölfmonatsfrist<br />

die Betriebskostenabrechnung<br />

durch Einschreiben<br />

mit Rückschein verschickt. Trifft<br />

der Postbote den Mieter nicht<br />

an, hinterlegt er einen Benachrichtigungsschein<br />

im Briefkasten.<br />

Der ersetzt aber nicht den<br />

Zugang des Einschreibens und<br />

Zwölfmonatsfrist verstrichen,<br />

kann der Vermieter keine Nachforderungen<br />

aus der Abrechnung<br />

mehr geltend machen.<br />

Nach Informationen des DMB<br />

Hannover e.V. kann sich der<br />

Vermieter auch nicht darauf berufen,<br />

er habe die Verspätung<br />

nicht zu verantworten. Tatsächlich<br />

trägt der Vermieter das Risiko,<br />

dass der Mieter die Abrechnung<br />

rechtzeitig bekommt.<br />

Teppichboden<br />

Auch die Grundreinigung eines<br />

Teppichbodens gehört zu den<br />

Schönheitsreparaturen, entschied<br />

der Bundesgerichtshof<br />

(BGH XII ZR 15/07). Voraussetzung<br />

ist nach Darstellung des<br />

DMB Hannover e.V. dass im<br />

Mietvertrag die Pflicht, Schönheitsreparaturen<br />

durchzuführen,<br />

wirksam auf den Mieter übertragen<br />

wurde.<br />

Bisher ging die Rechtsprechung<br />

überwiegend davon aus,<br />

dass Mieter nur dann für die<br />

Grundreinigung des Teppichbodens<br />

verantwortlich sind,<br />

wenn dies ausdrücklich so im<br />

Mietvertrag vereinbart wurde.<br />

Der für Gewerberaummietrecht<br />

zuständige XII. Zivilsenat des<br />

Bundesgerichtshofs erklärte<br />

nun, dass die Teppichbodenreinigung<br />

automatisch zu den<br />

IHR GUTES RECHT<br />

§<br />

Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de<br />

gehört<br />

Mietrecht – was Mieter wissen sollten<br />

Von Susanne Schönemeier, Stellv. Geschäftsführerin Deutscher Mieterbund Hannover e.V. (DMB)<br />

Immer wieder kommt es zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen Mietern<br />

und Vermietern, weil Mieter ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend<br />

kennen.<br />

Schönheitsreparaturen<br />

und nicht gesondert vereinbart<br />

werden muss.<br />

Nach der „gesetzlichen“ Definition<br />

der Schönheitsreparaturen in<br />

der II. Berechnungs-Verordnung<br />

gehört neben Malerarbeiten an<br />

Wänden, Decken, Türen, Fenstern<br />

und Heizkörpern auch das<br />

Streichen der Fußböden dazu.<br />

Damit waren die ursprünglich<br />

anzustreichenden Holzdielen<br />

gemeint. Der Bundesgerichtshof<br />

Frühmark & Vogt<br />

Rechtsanwälte<br />

erklärte, dass es immer um die<br />

Verschönerung der Oberfläche<br />

des Fußbodens gehe. Während<br />

früher die Holzböden gestrichen<br />

werden mussten, müssen jetzt<br />

die Teppichböden gründlich gereinigt<br />

werden. Nach Angaben<br />

des DMB Hannover e.V. hat der<br />

Bundesgerichtshof bisher zumindest<br />

noch keine ausdrückliche<br />

Entscheidung getroffen, ob<br />

diese Rechtsprechung auch für<br />

Wohnraummietverhältnisse gilt.<br />

Zweigstelle Extertal in Bürogemeinschaft mit<br />

Rechtsanwältin Monika Brinckmann<br />

Hackemackweg 3 32699 Extertal<br />

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