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Erläuterungsbericht - Stadt Emden

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Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG i. V. m. Art. 4 VS-RL u. Art. 6 FFH-<br />

RL Seetrasse<br />

Projekt/Vorhaben: 600-kV-DC Leitung DolWin beta – Dörpen/West Seite 101 von 251<br />

Tabelle 29: Vom Vorhaben betroffene Ruhezonen des Nationalparks und ihr besonderer<br />

Schutzzweck<br />

Gebiet der Ruhezone<br />

Nr. und Bezeichnung<br />

Besonderer Schutzzweck entsprechend Anlage 1 des Gesetzes über den Nationalpark<br />

„Niedersächsisches Wattenmeer“<br />

„I/17 Norderney“ bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel,<br />

<br />

bedeutendes Brutgebiet für Weihen,<br />

bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -<br />

gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Sandstränden, Küstendünen,<br />

nassen Dünentälern, Niedermoor/Sumpf, Staugewässern, Deichvorland und Salzwiesen,<br />

Inselwatt und Sandbänken, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen<br />

Landschaftsformen (Inselentwicklung)<br />

„I/18 Außendeich“ bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel,<br />

bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -<br />

gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, Deichvorland<br />

„I/51Küstenmeer vor den<br />

Ostfriesischen Inseln“<br />

<br />

bedeutendes Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für Seevögel. Mit 10 bis<br />

20 m Tiefe für Brutvögel der Ostfriesischen Inseln bedeutendes Nahrungsgebiet.<br />

Zitiert entsprechend Anlage 1 des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />

4.1.2.2 Erhaltungsziele<br />

Die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ und des EU-<br />

Vogelschutzgebietes „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ sind in Anlage 5<br />

(IV.) zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 NWattNPG formuliert.<br />

Allgemeine Erhaltungsziele<br />

1. „Allgemeine Erhaltungsziele für die Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG<br />

a) Verbreitungsgebiet und Gesamtbestand (Flächengröße) im Rahmen der natürlichen Schwankungen stabil oder<br />

zunehmend<br />

b) langfristig geeignete Strukturen und Funktionen<br />

c) günstiger Erhaltungszustand der charakteristischen Arten 14<br />

14 Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums ist nach Artikel 1 Buchstabe e) FFH-Richtlinie nur dann<br />

als günstig zu beurteilen, wenn auch der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nach Artikel 1 Buchstabe<br />

i) der FFH-Richtlinie günstig ist. Als „charakteristische Arten“ gemäß Artikel 1 Buchstabe e) der FFH-RL gelten

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