Erläuterungsbericht - Stadt Emden
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Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG i. V. m. Art. 4 VS-RL u. Art. 6 FFH-<br />
RL Seetrasse<br />
Projekt/Vorhaben: 600-kV-DC Leitung DolWin beta – Dörpen/West Seite 201 von 251<br />
„Die Windenergienutzung auf See ist aus Gründen des Klimaschutzes und zur weiteren Entwicklung einer<br />
nachhaltigen Energieversorgung zu fördern. …“.<br />
[…]<br />
Die wesentlichen Ziele der Energiepolitik sollen als gleichrangige Planungsgrundsätze auch in der räumlichen<br />
Planung berücksichtigt werden. Der hohe Stand der Versorgungssicherheit sowie die<br />
Preisgünstigkeit der Energieversorgung sollen als maßgebliche Standort- und Wettbewerbsfaktoren ebenso<br />
gewährleistet werden wie eine umweltverträgliche und insbesondere aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes<br />
effiziente Energieversorgung. Dabei können grundsätzlich alle Energieträger zum Einsatz<br />
kommen (ebd., S, 137).<br />
Vor dem Hintergrund der globalen Klimaschutzdebatte, der Knappheit fossiler Energieträger, der Umweltschäden<br />
aufgrund von Emissionen sowie dem von der Bundesregierung beschlossenen Ausstiegs aus der<br />
Kernenergie, angesichts der Reaktorkatastrophe im japanischen Fukushima, gewinnt der Ausbau der erneuerbaren<br />
Energien wie u. a. auch der Windenergie aus Offshore-Anlagen verstärkt an Bedeutung. Der Ausbau<br />
regenerativer Energien - insbesondere auch der Offshore-Windenergie - aus Gründen des Klimaschutzes und<br />
der Ressourcenschonung sowie der Versorgungssicherheit infolge des Ausstiegs aus der Kernenergie ist erklärtes<br />
Ziel der Energiepolitik von Bundesregierung und niedersächsischer Landesregierung.<br />
Das Vorhaben 600-kV-DC Leitung DolWin beta – Dörpen/West (DolWin2) trägt durch die Anbindung von<br />
Offshore-Windparks an das deutsche Energieversorgungsnetz dazu bei, dieses Ziel zu erreichen.<br />
Der TenneT TSO GmbH obliegt gemäß § 12 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Energieübertragung<br />
durch das Netz unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit<br />
der Bereitstellung und dem Betrieb des Übertragungsnetzes im nationalen und internationalen Verbund zu<br />
einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem beizutragen. Gemäß § 11 Abs. 1 EnWG<br />
sind Energieversorgungsnetze im Rahmen einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit bedarfsgerecht auszubauen.<br />
Gemäß § 17 Abs. 2a EnWG ist die Vorhabensträgerin gesetzlich verpflichtet, Netzanschlüsse für<br />
Offshore-Windparks (OWP) zu errichten und zu betreiben.<br />
Insofern ist das Netzanbindungsvorhaben in den skizzierten übergeordneten Gesamtzusammenhang der<br />
Nachhaltigkeitsstrategie zu stellen und kann damit als „aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Gründe notwendig“ erachtet werden.<br />
Im Falle einer behördlichen Entscheidung der Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG<br />
werden die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen als die die Gebietsschutzinteressen<br />
überwiegenden eingeschätzt. Gleichwohl wird im Rahmen der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren<br />
durch naturschutzfachliche Vorgaben, Auflagen, Bedingungen, Regelungen, Ge- und Verbote<br />
u. a. m. sichergestellt, dass den Belangen von Natur und Landschaft ausreichend Rechnung getragen<br />
wird.<br />
Im Planfeststellungsbeschluss zum Netzanbindungsvorhaben DolWin1 – Seetrasse v. 30.06.2011,<br />
das im Wesentlichen mit dem Netzanbindungsvorhaben DolWin2 – Seetrasse vergleichbar ist, kommt die<br />
NLStBV als Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abweichung<br />
nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zu folgendem Ergebnis: