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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ...

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Art 2 Hauptstadt, Tag <strong>der</strong> Deutschen Einheit<br />

(1) Hauptstadt <strong>Deutschland</strong>s ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament <strong>und</strong> Regierung wird nach <strong>der</strong><br />

Herstellung <strong>der</strong> Einheit <strong>Deutschland</strong>s entschieden.<br />

(2) Der 3. Oktober ist als Tag <strong>der</strong> Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.<br />

Kapitel II<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

Art 3 Inkrafttreten des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Gr<strong>und</strong>gesetz für die <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> in <strong>der</strong> im<br />

B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Län<strong>der</strong>n Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Sachsen, Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den<br />

sich aus Artikel 4 ergebenden Än<strong>der</strong>ungen in Kraft, soweit in diesem <strong>Vertrag</strong> nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

Art 4 Beitrittsbedingte Än<strong>der</strong>ungen des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

Das Gr<strong>und</strong>gesetz für die <strong>B<strong>und</strong>esrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. Die Präambel wird wie folgt gefaßt:<br />

"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott <strong>und</strong> den Menschen,<br />

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden <strong>der</strong> Welt zu<br />

dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Gr<strong>und</strong>gesetz gegeben.<br />

Die Deutschen in den Län<strong>der</strong>n Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,<br />

Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nie<strong>der</strong>sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,<br />

Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit<br />

<strong>und</strong> Freiheit <strong>Deutschland</strong>s vollendet. Damit gilt dieses Gr<strong>und</strong>gesetz für das gesamte Deutsche Volk."<br />

2. Artikel 23 wird aufgehoben.<br />

3. Artikel 51 Abs. 2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes wird wie folgt gefaßt:<br />

"(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Län<strong>der</strong> mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier,<br />

Län<strong>der</strong> mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Län<strong>der</strong> mit mehr als sieben Millionen Einwohnern<br />

sechs Stimmen."<br />

4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgen<strong>der</strong> Absatz angefügt:<br />

"(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik o<strong>der</strong> ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des B<strong>und</strong>es o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Körperschaften<br />

<strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten <strong>der</strong> Deutschen<br />

Demokratischen Republik auf B<strong>und</strong>, Län<strong>der</strong> <strong>und</strong> Gemeinden im Zusammenhang stehen, <strong>und</strong> auf<br />

Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen Republik o<strong>der</strong> ihrer Rechtsträger<br />

beruhen."<br />

5. In das Gr<strong>und</strong>gesetz wird folgen<strong>der</strong> neuer Artikel 143 eingefügt:<br />

"Artikel 143<br />

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember<br />

1992 von Bestimmungen dieses Gr<strong>und</strong>gesetzes abweichen, soweit <strong>und</strong> solange infolge <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Verhältnisse die völlige Anpassung an die gr<strong>und</strong>gesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.<br />

Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen <strong>und</strong> müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3<br />

genannten Gr<strong>und</strong>sätzen vereinbar sein.<br />

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X <strong>und</strong> XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995<br />

zulässig.<br />

(3) Unabhängig von Absatz 1 <strong>und</strong> 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags <strong>und</strong> Regelungen zu seiner<br />

Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>s genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden."<br />

6. Artikel 146 wird wie folgt gefaßt:<br />

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