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Verwaltungsvorschrift über die Beteiligung der Träger öffentlicher ...

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BauR 4.2.2<br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Beteiligung</strong> <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange an Bauleitplanverfahren<br />

und vergleichbaren Satzungsverfahren<br />

Vom 21. Dezember 1995 (GABl. 1996 S. 54)<br />

1. Allgemeines<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> Bauleitplanung als einer ganzheitlichen, fach<strong>über</strong>greifenden Raumplanung auf<br />

kommunaler Ebene sind durch <strong>die</strong> vielfältigen, oftmals gegenläufigen Interessen an <strong>der</strong> Flächennutzung<br />

immer schwieriger geworden. Dies stellt an <strong>die</strong> Beschaffung des notwendigen Abwägungsmaterials<br />

für <strong>die</strong> von den <strong>Träger</strong>n <strong>der</strong> Bauleitplanung gefor<strong>der</strong>ten Planungsentscheidungen hohe Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Die Behörden und Stellen, <strong>die</strong> als <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange bei <strong>der</strong> Aufstellung von Bauleitplänen<br />

beteiligt werden (§ 4 BauGB), haben durch geeignete Stellungnahmen aus ihrem Fachbereich heraus<br />

den gemeindlichen Planungsprozess nach Kräften zu unterstützen. In <strong>der</strong> Praxis bestehen hier aber<br />

nach wie vor erhebliche Mängel. Diese zu beheben, gebietet sowohl <strong>die</strong> Verwaltungsökonomie als<br />

auch das Gebot <strong>der</strong> Verfahrensbeschleunigung und <strong>die</strong> Planungshoheit <strong>der</strong> Gemeinden.<br />

2. Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange<br />

Die Behörden und Stellen haben den <strong>Träger</strong>n <strong>der</strong> Bauleitplanung <strong>die</strong> in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

vorhandenen fachkundigen Informationen in argumentieren<strong>der</strong> Form zugänglich zu machen. Sie tragen<br />

damit zur Erhebung <strong>der</strong> Planungsgrundlagen und des Abwägungsmaterials für <strong>die</strong> jeweilige Planung<br />

bei. Die Stellungnahme soll möglichst rasch erfolgen; auf § 2 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG wird<br />

beson<strong>der</strong>s hingewiesen. In <strong>der</strong> Regel soll sich <strong>die</strong> <strong>Beteiligung</strong> auf eine einmalige schriftliche Stellungnahme<br />

beschränken. Äußerungen in mehreren, zeitlich auseinan<strong>der</strong>gezogenen Schritten, etwa in <strong>der</strong><br />

Form von vorläufigen Stellungnahmen o<strong>der</strong> Äußerungen mit dem Hinweis auf später folgende Ergänzungen,<br />

müssen in <strong>der</strong> Regel unterbleiben. Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Planungsunterlagen wesentlich<br />

geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ergänzt werden. Ein <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange kann im Falle fehlen<strong>der</strong> eigener Erkenntnisse<br />

den <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> Bauleitplanung darauf hinweisen, dass er eine zusätzliche gutachtliche Untersuchung<br />

für empfehlenswert o<strong>der</strong> angezeigt hält. Eine automatische Verpflichtung des <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong><br />

Bauleitplanung zur Vergabe entsprechen<strong>der</strong> Untersuchungsaufträge erwächst hieraus jedoch nicht.<br />

Es ist vielmehr Aufgabe des <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> Bauleitplanung, eigenverantwortlich <strong>über</strong> eine <strong>der</strong>artige Anregung<br />

zu befinden. Den <strong>Träger</strong>n <strong>der</strong> Bauleitplanung wird empfohlen, das Untersuchungsergebnis erneut<br />

dem <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange vorzulegen, wenn es neue Gesichtspunkte enthält. Untersuchungsergebnis<br />

und ggf. <strong>die</strong> Stellungnahme des <strong>Träger</strong>s <strong>öffentlicher</strong> Belange dazu werden vom <strong>Träger</strong><br />

<strong>der</strong> Bauleitplanung bei seiner Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sein. Die Stellungnahme<br />

hat stets das Wesen <strong>der</strong> Bauleitplanung als flächen- und bodenbezogene Leitplanung zu beachten<br />

und ist daher insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Aussagetiefe entsprechend zu differenzieren. So sind detaillierte<br />

Überlegungen, <strong>die</strong> typischerweise auf <strong>der</strong> Ebene des Bebauungsplans zur planerischen Entscheidung<br />

anstehen, dessen Verfahren vorbehalten. Auf <strong>die</strong> Zulässigkeitsprüfung von Einzelvorhaben<br />

bezogene Ausführungen gehören in <strong>der</strong> Regel nicht in das Bebauungsplanverfahren, son<strong>der</strong>n in das<br />

nachfolgende Baugenehmigungs- o<strong>der</strong> immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Die Regelungen<br />

des § 8a BNatSchG bleiben davon unberührt.<br />

3. Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Die Bauleitpläne sind von <strong>der</strong> Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB).<br />

Sie sind an <strong>die</strong> Ziele <strong>der</strong> Raumordnung und Landesplanung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB); <strong>die</strong>se<br />

sind durch Abwägung nicht <strong>über</strong>windbar. Als Planungsträger hat <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> für eine sachgerechte<br />

Abwägung aller von <strong>der</strong> jeweiligen Planung berührten öffentlichen und privaten Belange erfor-<br />

Version 01/2001<br />

Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1


BauR 4.2.2<br />

<strong>der</strong>lichen Erhebungen anzustellen. Sie soll sich dabei <strong>der</strong> Mithilfe <strong>der</strong> Behörden und Stellen be<strong>die</strong>nen,<br />

<strong>die</strong> <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange sind. Diese sollen jedoch nur dann beteiligt werden, wenn sie von <strong>der</strong><br />

jeweiligen Planung in ihrem Aufgabenbereich tatsächlich berührt werden können. Die Verfahrensherrschaft<br />

während <strong>der</strong> Planaufstellung liegt ebenso bei <strong>der</strong> Gemeinde bzw. dem sonstigen <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />

Bauleitplanung wie <strong>die</strong> abschließende Entscheidung <strong>über</strong> den jeweiligen Bauleitplan. Soweit eine Genehmigung<br />

bzw. Anzeige des Bauleitplans bei <strong>der</strong> höheren Verwaltungsbehörde <strong>über</strong>haupt erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, erfolgt hierbei nur eine Prüfung auf etwaige Rechtsverstöße. Alle Fragen <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit<br />

fallen dagegen ausschließlich in <strong>die</strong> Zuständigkeit des Planungsträgers. Bei <strong>der</strong> Komplexität bauleitplanerischer<br />

Aufgaben und <strong>der</strong> häufig unvermeidlichen Gegenläufigkeit <strong>der</strong> Interessen einzelner<br />

Fachbereiche und Planbetroffener ist nach erfolgter Sachaufklärung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials<br />

eine zügige abschließende Entscheidung des <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> Bauleitplanung nach den<br />

Abwägungsgrundsätzen <strong>der</strong> Bauleitplanung gefragt, wie sie auch vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht<br />

worden sind. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn sich <strong>die</strong> Gemeinde bei objektiv<br />

gleichgewichtigen, aber wi<strong>der</strong>streitenden Belangen für <strong>die</strong> Bevorzugung einzelner und damit zwangsläufig<br />

für eine Zurückstellung an<strong>der</strong>er Belange entscheidet. Diese Entscheidung muss aber gerade<br />

vom <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> Bauleitplanung getroffen werden.<br />

Durch sachgerechte Form und sachgerechten Inhalt <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange<br />

kann <strong>die</strong> Arbeit des <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> Bauleitplanung erleichtert werden, wie umgekehrt eine sachgerechte<br />

Aufbereitung <strong>der</strong> Planentwürfe durch <strong>die</strong> Gemeinde den <strong>Träger</strong>n <strong>öffentlicher</strong> Belange <strong>die</strong> Stellungnahme<br />

erleichtert und das Verfahren beschleunigen kann. Hierauf ist beson<strong>der</strong>s zu achten. Werden<br />

indessen nicht zulässige »For<strong>der</strong>ungen« von <strong>Träger</strong>n <strong>öffentlicher</strong> Belange erhoben, ist es dem<br />

<strong>Träger</strong> <strong>der</strong> Bauleitplanung aufgegeben, <strong>die</strong>se zurückzuweisen.<br />

4. Form <strong>der</strong> Stellungnahmen <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange<br />

Bei <strong>der</strong> Stellungnahme von <strong>Träger</strong>n <strong>öffentlicher</strong> Belange im Bauleitplanverfahren ist das in <strong>der</strong> Anlage<br />

beigefügte Formular zu verwenden. Die Stellungnahme sollte so abgefasst werden, dass <strong>der</strong> in dem<br />

Formblatt vorgegebene Umfang von insgesamt 4 Seiten DIN A4 einschließlich Kopfbogen in <strong>der</strong> Regel<br />

nicht <strong>über</strong>schritten wird. Bei größeren Fortschreibungen des Flächennutzungsplans kann <strong>der</strong> genannte<br />

Umfang auch <strong>über</strong>schritten werden. Die Stellungnahme hat sich auf das Aufgabenfeld des<br />

<strong>Träger</strong>s <strong>öffentlicher</strong> Belange zu beschränken und in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Äußerung erkennen zu lassen,<br />

dass sie als fachliche Äußerung gegen<strong>über</strong> dem <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> Bauleitplanung ergeht. Diese ist gekennzeichnet<br />

durch Beratung und Information aus eigener Fachkunde. Für <strong>die</strong> fachliche Äußerung in<br />

Nr. B 1 ggf. auch in Nr. B 3 des Formulars sind jeweils <strong>die</strong> Rechtsgrundlagen anzugeben. Über <strong>die</strong> Informationen<br />

in Nr. B 1 bis 3 des Formulars hinausgehende Aussagen zur Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Planung sind durch den <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange nicht zu treffen. Der <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong><br />

Belange darf auch nicht den Anschein erwecken, dass <strong>die</strong> Genehmigungsfähigkeit von <strong>der</strong><br />

Einhaltung von »Bedingungen« und »Auflagen« abhänge. Die Prüfung <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Planung<br />

obliegt nach den Verfahrensbestimmungen <strong>der</strong> Genehmigungs- bzw. Anzeigebehörde.<br />

5. Informelle <strong>Beteiligung</strong><br />

Als nützlich hat sich eine informelle <strong>Beteiligung</strong> <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange durch Kontakte <strong>der</strong><br />

planenden Kommune außerhalb des gesetzlich geregelten Verfahrens erwiesen. Auf <strong>die</strong>se Weise lassen<br />

sich vor allem schon in einem sehr frühen Stadium <strong>der</strong> Konzeptionsfindung wichtige Anregungen<br />

aufnehmen und dadurch spätere Auseinan<strong>der</strong>setzungen im förmlichen Verfahren mit häufig verfahrensverlängernden<br />

Folgen vermeiden. Die informelle <strong>Beteiligung</strong> kann aber nicht zum Ziel haben, unter<br />

Preisgabe gemeindlicher Interessen und Abwägungspositionen schon in <strong>die</strong>sem Stadium eine Verformung<br />

<strong>der</strong> ursprünglich beabsichtigten Plankonzeption zu akzeptieren, um im förmlichen Verfahren<br />

Einwände von <strong>Träger</strong>n <strong>öffentlicher</strong> Belange zu vermeiden.<br />

2<br />

Version 01/2001<br />

Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


6. Hinweis<br />

BauR 4.2.2<br />

Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> und <strong>die</strong> dazugehörige Anlage werden den Ministerien <strong>über</strong> das Landesverwaltungsnetz<br />

(LVN) zur Weiterleitung an <strong>die</strong> nachgeordneten Behörden und Stellen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Funktion<br />

eines <strong>Träger</strong>s <strong>öffentlicher</strong> Belange bei <strong>der</strong> Bauleitplanung wahrnehmen, <strong>über</strong>mittelt. Soweit es<br />

technisch möglich ist, kann <strong>die</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange daher unter Verwendung<br />

des Formblattes als »Baustein« <strong>über</strong> das LVN an <strong>die</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> Bauleitplanung <strong>über</strong>mittelt werden.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass <strong>der</strong> für das Formblatt vorgesehene Umfang nach Nr. 4 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> eingehalten wird.<br />

<strong>Beteiligung</strong> <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>öffentlicher</strong> Belange an<br />

Bauleitplanverfahren und vergleichbaren Satzungsverfahren<br />

(§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch)<br />

Vorbemerkung<br />

Mit <strong>der</strong> <strong>Beteiligung</strong> wird den <strong>Träger</strong>n <strong>öffentlicher</strong><br />

Belange Gelegenheit zur Stellungnahme im<br />

Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu dem jeweiligen<br />

konkreten Planverfahren gegeben. Zweck <strong>der</strong><br />

Stellungnahme ist es, <strong>der</strong> Gemeinde <strong>die</strong> notwendigen<br />

Informationen für ein sachgerechtes und<br />

optimales Planungsergebnis zu verschaffen. Die<br />

Stellungnahme ist zu begründen, <strong>die</strong> Rechtsgrundlagen<br />

sind anzugeben, damit <strong>die</strong> Gemeinde<br />

den Inhalt nachvollziehen kann.<br />

1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher<br />

Regelungen, <strong>die</strong> im Regelfall nicht<br />

<strong>über</strong>wunden werden können.<br />

1.1 Art <strong>der</strong> Vorgabe<br />

1.2 Rechtsgrundlage<br />

1.3 Möglichkeiten <strong>der</strong> Überwindung (z.B.<br />

Ausnahmen o<strong>der</strong> Befreiungen)<br />

2. Beabsichtigte eigene Planungen und<br />

Maßnahmen, <strong>die</strong> den o.g. Plan berühren können,<br />

mit Angabe des Sachstandes.<br />

Leerzeilen bitte ausfüllen, zutreffendes ankreuzen:<br />

Absen<strong>der</strong>:<br />

Datum:<br />

Tel.:<br />

Fax.:<br />

Bearbeiter:<br />

Az.:<br />

3. Bedenken und Anregungen aus <strong>der</strong> eigenen<br />

Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, geglie<strong>der</strong>t<br />

nach Sachkomplexen, jeweils mit<br />

Begründung und ggf. Rechtsgrundlage,<br />

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Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3


BauR 4.2.2<br />

3<br />

Datum, Unterschrift<br />

4<br />

4<br />

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