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Musterrekurs - Grüne Kanton Zürich

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Kopie 1 für Baurekurskommission<br />

Baurekurskommission IV<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

8090 <strong>Zürich</strong><br />

Vorname, Name<br />

Adresse<br />

PLZ Ort<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

Dietlikon, den 26.3.2007<br />

Betrifft:<br />

Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />

Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />

Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />

<strong>Zürich</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Antrag:<br />

Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />

1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />

nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />

1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />

Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />

nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />

rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />

Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />

gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />

Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />

schädliche Wirkung ausgeht.<br />

1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />

berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />

2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />

den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />

Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />

wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />

verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />

Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />

Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />

neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />

1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />

berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />

einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />

direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />

Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />

99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />

Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />

können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />

welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.


Kopie 1 für Baurekurskommission<br />

2. Die Bewilligung ist aufzuheben, da sie im Rahmen des falschen Verfahrens erteilt wurde.<br />

2.1. Seit der am 1.1.2003 erfolgten Einführung einer Gebühr für den Erhalt des<br />

baurechtlichen Entscheids, ist das gewählte Verfahren endgültig falsch. Wer würde<br />

sich sonst gefallen lassen, einer unnötigen schädigenden Wirkung ausgesetzt zu<br />

werden und dann dafür zu bezahlen, um nur etwas unternehmen zu können.<br />

2.2. Der Staat zwingt den Gemeinden eine Infrastruktur auf, ohne selbst in der Lage zu<br />

sein, die entsprechende Technik auch zu nutzen. Wenn schon die im Grunde<br />

genommen unsinnige Voranmeldung nötig ist, sollte eine Anmeldung per SMS oder<br />

Email möglich sein. Eine Veröffentlichung im Internet oder die Zusendung mittels<br />

eines vom Interessenten vorfrankierten Couverts wären angepasste Möglichkeiten,<br />

um kostengünstig ans Ziel zu gelangen. Fr. 50.- für total 10 Seiten ist reine<br />

Abzockerei. Zudem wird das Anmeldeverfahren dem grossen Kreis der betroffenen<br />

nicht gerecht.<br />

2.3. Die Bestimmung der Einspracheberechtigten ist willkürlich, da nur diejenigen als<br />

Einspracheberechtigt gelten, die einem gewissen zusätzlichen Gesundheitsrisiko<br />

ausgesetzt sind. Da der Bedarf nicht ausgewiesen ist, besteht kein Recht zur<br />

Aufhebung des Prinzips der minimalen Schädigung. Da dieses Prinzip vom Staat<br />

verletzt wird, hat jeder mögliche Benützer der bewilligten Anlage das Recht, sich für<br />

die Einhaltung dieses Grundprinzips einzusetzen. Da niemand von der Mitbenützung<br />

der bewilligten Anlage ausgeschlossen werden kann und weil sogar niemand den<br />

Ausschluss erwirken kann, sind grundsätzlich alle als Rekursberechtigt zu<br />

betrachten.<br />

Der Bedarf ist nicht ausgewiesen, weil die Mobilfunkanbieter mit riesigen<br />

Werbekampagnen den Konsum anheizen müssen. Zum Beispiel durch die Werbung<br />

für die 100 Sekunden Tagesschau, die Werbung für die preisliche Bevorteilung von<br />

Langtelefonierern oder durch eine mitten in der Tagesschau erfolgte Werbung für die<br />

Benützung des Natels als Fotoapparat (Mitte Februar).<br />

3. Die Bewilligung ist aufzuheben, da wesentliche Abklärungen unterlassen wurden<br />

3.1. Es fehlt die Abklärung des Gesamtbedarfs an Datentransfer für Telefon, Internet und<br />

Fernsehen. Auch der mutmassliche Anteil von mobilem und stationärem Bedarf<br />

wurde nicht ermittelt.<br />

3.2. Es gibt viele Varianten kleinräumig wirksamer privater oder öffentlicher Geräte, mit<br />

denen ein grosser Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, sofern sie<br />

entsprechend nachgerüstet würden. Es gibt keinerlei Gesamtkonzept.<br />

3.3. Es gibt keine Abklärung bezüglich Ergänzungsmöglichkeiten zu einer<br />

zukunftsgerechten den Ansprüchen des digitalen Fernsehens genügenden<br />

Infrastruktur. Zum Schluss setzt sich jede Kommunikation aus einer Vielzahl<br />

verschickter digitaler Datenpakete zusammen. Eine gute Infrastruktur vermittelt<br />

jedes Datenpaket Artgerecht.<br />

mit freundlichen Grüssen<br />

Beilage:<br />

O Baurechtlicher Entscheid der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007


Kopie 2 für Baurekurskommission<br />

Baurekurskommission IV<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

8090 <strong>Zürich</strong><br />

Vorname, Name<br />

Adresse<br />

PLZ Ort<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

Dietlikon, den 26.3.2007<br />

Betrifft:<br />

Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />

Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />

Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />

<strong>Zürich</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Antrag:<br />

Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />

1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />

nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />

1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />

Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />

nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />

rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />

Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />

gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />

Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />

schädliche Wirkung ausgeht.<br />

1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />

berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />

2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />

den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />

Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />

wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />

verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />

Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />

Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />

neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />

1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />

berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />

einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />

direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />

Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />

99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />

Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />

können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />

welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.


Kopie 2 für Baurekurskommission<br />

2. Die Bewilligung ist aufzuheben, da sie im Rahmen des falschen Verfahrens erteilt wurde.<br />

2.1. Seit der am 1.1.2003 erfolgten Einführung einer Gebühr für den Erhalt des<br />

baurechtlichen Entscheids, ist das gewählte Verfahren endgültig falsch. Wer würde<br />

sich sonst gefallen lassen, einer unnötigen schädigenden Wirkung ausgesetzt zu<br />

werden und dann dafür zu bezahlen, um nur etwas unternehmen zu können.<br />

2.2. Der Staat zwingt den Gemeinden eine Infrastruktur auf, ohne selbst in der Lage zu<br />

sein, die entsprechende Technik auch zu nutzen. Wenn schon die im Grunde<br />

genommen unsinnige Voranmeldung nötig ist, sollte eine Anmeldung per SMS oder<br />

Email möglich sein. Eine Veröffentlichung im Internet oder die Zusendung mittels<br />

eines vom Interessenten vorfrankierten Couverts wären angepasste Möglichkeiten,<br />

um kostengünstig ans Ziel zu gelangen. Fr. 50.- für total 10 Seiten ist reine<br />

Abzockerei. Zudem wird das Anmeldeverfahren dem grossen Kreis der betroffenen<br />

nicht gerecht.<br />

2.3. Die Bestimmung der Einspracheberechtigten ist willkürlich, da nur diejenigen als<br />

Einspracheberechtigt gelten, die einem gewissen zusätzlichen Gesundheitsrisiko<br />

ausgesetzt sind. Da der Bedarf nicht ausgewiesen ist, besteht kein Recht zur<br />

Aufhebung des Prinzips der minimalen Schädigung. Da dieses Prinzip vom Staat<br />

verletzt wird, hat jeder mögliche Benützer der bewilligten Anlage das Recht, sich für<br />

die Einhaltung dieses Grundprinzips einzusetzen. Da niemand von der Mitbenützung<br />

der bewilligten Anlage ausgeschlossen werden kann und weil sogar niemand den<br />

Ausschluss erwirken kann, sind grundsätzlich alle als Rekursberechtigt zu<br />

betrachten.<br />

Der Bedarf ist nicht ausgewiesen, weil die Mobilfunkanbieter mit riesigen<br />

Werbekampagnen den Konsum anheizen müssen. Zum Beispiel durch die Werbung<br />

für die 100 Sekunden Tagesschau, die Werbung für die preisliche Bevorteilung von<br />

Langtelefonierern oder durch eine mitten in der Tagesschau erfolgte Werbung für die<br />

Benützung des Natels als Fotoapparat (Mitte Februar).<br />

3. Die Bewilligung ist aufzuheben, da wesentliche Abklärungen unterlassen wurden<br />

3.1. Es fehlt die Abklärung des Gesamtbedarfs an Datentransfer für Telefon, Internet und<br />

Fernsehen. Auch der mutmassliche Anteil von mobilem und stationärem Bedarf<br />

wurde nicht ermittelt.<br />

3.2. Es gibt viele Varianten kleinräumig wirksamer privater oder öffentlicher Geräte, mit<br />

denen ein grosser Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, sofern sie<br />

entsprechend nachgerüstet würden. Es gibt keinerlei Gesamtkonzept.<br />

3.3. Es gibt keine Abklärung bezüglich Ergänzungsmöglichkeiten zu einer<br />

zukunftsgerechten den Ansprüchen des digitalen Fernsehens genügenden<br />

Infrastruktur. Zum Schluss setzt sich jede Kommunikation aus einer Vielzahl<br />

verschickter digitaler Datenpakete zusammen. Eine gute Infrastruktur vermittelt<br />

jedes Datenpaket Artgerecht.<br />

mit freundlichen Grüssen<br />

Beilage:<br />

O Baurechtlicher Entscheid der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007


Kopie 3 für Baurekurskommission<br />

Baurekurskommission IV<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

8090 <strong>Zürich</strong><br />

Vorname, Name<br />

Adresse<br />

PLZ Ort<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

Dietlikon, den 26.3.2007<br />

Betrifft:<br />

Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />

Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />

Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />

<strong>Zürich</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Antrag:<br />

Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />

1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />

nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />

1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />

Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />

nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />

rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />

Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />

gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />

Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />

schädliche Wirkung ausgeht.<br />

1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />

berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />

2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />

den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />

Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />

wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />

verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />

Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />

Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />

neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />

1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />

berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />

einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />

direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />

Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />

99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />

Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />

können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />

welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.


Kopie 3 für Baurekurskommission<br />

2. Die Bewilligung ist aufzuheben, da sie im Rahmen des falschen Verfahrens erteilt wurde.<br />

2.1. Seit der am 1.1.2003 erfolgten Einführung einer Gebühr für den Erhalt des<br />

baurechtlichen Entscheids, ist das gewählte Verfahren endgültig falsch. Wer würde<br />

sich sonst gefallen lassen, einer unnötigen schädigenden Wirkung ausgesetzt zu<br />

werden und dann dafür zu bezahlen, um nur etwas unternehmen zu können.<br />

2.2. Der Staat zwingt den Gemeinden eine Infrastruktur auf, ohne selbst in der Lage zu<br />

sein, die entsprechende Technik auch zu nutzen. Wenn schon die im Grunde<br />

genommen unsinnige Voranmeldung nötig ist, sollte eine Anmeldung per SMS oder<br />

Email möglich sein. Eine Veröffentlichung im Internet oder die Zusendung mittels<br />

eines vom Interessenten vorfrankierten Couverts wären angepasste Möglichkeiten,<br />

um kostengünstig ans Ziel zu gelangen. Fr. 50.- für total 10 Seiten ist reine<br />

Abzockerei. Zudem wird das Anmeldeverfahren dem grossen Kreis der betroffenen<br />

nicht gerecht.<br />

2.3. Die Bestimmung der Einspracheberechtigten ist willkürlich, da nur diejenigen als<br />

Einspracheberechtigt gelten, die einem gewissen zusätzlichen Gesundheitsrisiko<br />

ausgesetzt sind. Da der Bedarf nicht ausgewiesen ist, besteht kein Recht zur<br />

Aufhebung des Prinzips der minimalen Schädigung. Da dieses Prinzip vom Staat<br />

verletzt wird, hat jeder mögliche Benützer der bewilligten Anlage das Recht, sich für<br />

die Einhaltung dieses Grundprinzips einzusetzen. Da niemand von der Mitbenützung<br />

der bewilligten Anlage ausgeschlossen werden kann und weil sogar niemand den<br />

Ausschluss erwirken kann, sind grundsätzlich alle als Rekursberechtigt zu<br />

betrachten.<br />

Der Bedarf ist nicht ausgewiesen, weil die Mobilfunkanbieter mit riesigen<br />

Werbekampagnen den Konsum anheizen müssen. Zum Beispiel durch die Werbung<br />

für die 100 Sekunden Tagesschau, die Werbung für die preisliche Bevorteilung von<br />

Langtelefonierern oder durch eine mitten in der Tagesschau erfolgte Werbung für die<br />

Benützung des Natels als Fotoapparat (Mitte Februar).<br />

3. Die Bewilligung ist aufzuheben, da wesentliche Abklärungen unterlassen wurden<br />

3.1. Es fehlt die Abklärung des Gesamtbedarfs an Datentransfer für Telefon, Internet und<br />

Fernsehen. Auch der mutmassliche Anteil von mobilem und stationärem Bedarf<br />

wurde nicht ermittelt.<br />

3.2. Es gibt viele Varianten kleinräumig wirksamer privater oder öffentlicher Geräte, mit<br />

denen ein grosser Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, sofern sie<br />

entsprechend nachgerüstet würden. Es gibt keinerlei Gesamtkonzept.<br />

3.3. Es gibt keine Abklärung bezüglich Ergänzungsmöglichkeiten zu einer<br />

zukunftsgerechten den Ansprüchen des digitalen Fernsehens genügenden<br />

Infrastruktur. Zum Schluss setzt sich jede Kommunikation aus einer Vielzahl<br />

verschickter digitaler Datenpakete zusammen. Eine gute Infrastruktur vermittelt<br />

jedes Datenpaket Artgerecht.<br />

mit freundlichen Grüssen<br />

Beilage:<br />

O Baurechtlicher Entscheid der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007


Kopie für Eigenbedarf<br />

Baurekurskommission IV<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

8090 <strong>Zürich</strong><br />

Vorname, Name<br />

Adresse<br />

PLZ Ort<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

Dietlikon, den 26.3.2007<br />

Betrifft:<br />

Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />

Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />

Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />

<strong>Zürich</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Antrag:<br />

Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />

1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />

nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />

1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />

Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />

nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />

rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />

Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />

gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />

Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />

schädliche Wirkung ausgeht.<br />

1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />

berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />

2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />

den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />

Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />

wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />

verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />

Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />

Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />

neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />

1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />

berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />

einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />

direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />

Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />

99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />

Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />

können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />

welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.


Kopie für Eigenbedarf<br />

2. Die Bewilligung ist aufzuheben, da sie im Rahmen des falschen Verfahrens erteilt wurde.<br />

2.1. Seit der am 1.1.2003 erfolgten Einführung einer Gebühr für den Erhalt des<br />

baurechtlichen Entscheids, ist das gewählte Verfahren endgültig falsch. Wer würde<br />

sich sonst gefallen lassen, einer unnötigen schädigenden Wirkung ausgesetzt zu<br />

werden und dann dafür zu bezahlen, um nur etwas unternehmen zu können.<br />

2.2. Der Staat zwingt den Gemeinden eine Infrastruktur auf, ohne selbst in der Lage zu<br />

sein, die entsprechende Technik auch zu nutzen. Wenn schon die im Grunde<br />

genommen unsinnige Voranmeldung nötig ist, sollte eine Anmeldung per SMS oder<br />

Email möglich sein. Eine Veröffentlichung im Internet oder die Zusendung mittels<br />

eines vom Interessenten vorfrankierten Couverts wären angepasste Möglichkeiten,<br />

um kostengünstig ans Ziel zu gelangen. Fr. 50.- für total 10 Seiten ist reine<br />

Abzockerei. Zudem wird das Anmeldeverfahren dem grossen Kreis der betroffenen<br />

nicht gerecht.<br />

2.3. Die Bestimmung der Einspracheberechtigten ist willkürlich, da nur diejenigen als<br />

Einspracheberechtigt gelten, die einem gewissen zusätzlichen Gesundheitsrisiko<br />

ausgesetzt sind. Da der Bedarf nicht ausgewiesen ist, besteht kein Recht zur<br />

Aufhebung des Prinzips der minimalen Schädigung. Da dieses Prinzip vom Staat<br />

verletzt wird, hat jeder mögliche Benützer der bewilligten Anlage das Recht, sich für<br />

die Einhaltung dieses Grundprinzips einzusetzen. Da niemand von der Mitbenützung<br />

der bewilligten Anlage ausgeschlossen werden kann und weil sogar niemand den<br />

Ausschluss erwirken kann, sind grundsätzlich alle als Rekursberechtigt zu<br />

betrachten.<br />

Der Bedarf ist nicht ausgewiesen, weil die Mobilfunkanbieter mit riesigen<br />

Werbekampagnen den Konsum anheizen müssen. Zum Beispiel durch die Werbung<br />

für die 100 Sekunden Tagesschau, die Werbung für die preisliche Bevorteilung von<br />

Langtelefonierern oder durch eine mitten in der Tagesschau erfolgte Werbung für die<br />

Benützung des Natels als Fotoapparat (Mitte Februar).<br />

3. Die Bewilligung ist aufzuheben, da wesentliche Abklärungen unterlassen wurden<br />

3.1. Es fehlt die Abklärung des Gesamtbedarfs an Datentransfer für Telefon, Internet und<br />

Fernsehen. Auch der mutmassliche Anteil von mobilem und stationärem Bedarf<br />

wurde nicht ermittelt.<br />

3.2. Es gibt viele Varianten kleinräumig wirksamer privater oder öffentlicher Geräte, mit<br />

denen ein grosser Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, sofern sie<br />

entsprechend nachgerüstet würden. Es gibt keinerlei Gesamtkonzept.<br />

3.3. Es gibt keine Abklärung bezüglich Ergänzungsmöglichkeiten zu einer<br />

zukunftsgerechten den Ansprüchen des digitalen Fernsehens genügenden<br />

Infrastruktur. Zum Schluss setzt sich jede Kommunikation aus einer Vielzahl<br />

verschickter digitaler Datenpakete zusammen. Eine gute Infrastruktur vermittelt<br />

jedes Datenpaket Artgerecht.<br />

mit freundlichen Grüssen<br />

Beilage:<br />

O Baurechtlicher Entscheid der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007


Betrifft:<br />

Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung<br />

einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong><br />

Mitunterzeichner:<br />

Name Vorname Adresse PLZ Ort Unterschrift


Benjamin Vogel<br />

Sachbearbeiter<br />

direkt 044 835 82 30<br />

benjamin.vogel@dietlikon.ch Protokollauszug vom 28.02.2007<br />

25 05.03.0 Baurechtliche Entscheide nach Vers. Nr.<br />

Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong>; Erstellen einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM; Bewilligung<br />

Gesuchsteller/<br />

Bauherrschaft<br />

Projektverfasser/<br />

Vertreter<br />

Baugesuch Nr.<br />

Zone<br />

Strasse/Kat. Nr,/Vers. Nr.<br />

Grundeigentümer<br />

Eingang<br />

Verfahren<br />

Publikation<br />

Planauflage bis<br />

Swisscom Mobile AG<br />

Aargauerstrasse 10<br />

8021 <strong>Zürich</strong><br />

Hitz + Partner AG<br />

Tiefenaustrasse 2<br />

3048 Worblaufen<br />

2006-0036<br />

Gewerbezone<br />

Riedmühlestrasse 16, Kat. Nr. 4894, Vers. Nr. 418<br />

Bruno Piatti AG<br />

Kücheneinrichtungen<br />

Riedmühlestrasse 16<br />

8305 Dietlikon<br />

31.08.2006/14.12.2006 (Aktenergänzung)<br />

Ordentliches Verfahren<br />

15.09.2006<br />

05.10.2006<br />

Massgebende Unterlagen<br />

Baugesuchsformular<br />

Grundbuchauszug<br />

Katasterplan Nr. 16396<br />

Situation<br />

Baueingabeplan Nr. 1099/3-68306<br />

Standortdatenblatt<br />

Stellungnahme AWEL<br />

vom<br />

vom<br />

1:500 vom<br />

1:25'000 vom<br />

1:200/1:250 vom<br />

vom<br />

vom<br />

11.05.2006<br />

31.03.2006<br />

07.02.2006<br />

15.07.2006<br />

30.03.2006<br />

04.12.2006<br />

18.01.2007<br />

Gemeindeverwaltung Telefon 044 835 82 82<br />

Hofwiesenstr. 32, 8305 Dietlikon Fax 044 835 82 83<br />

www.dietlikon.ch<br />

gemeinde@dietlikon.ch


Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong>; Erstellen einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM;<br />

Bewilligung<br />

VORBEMERKUNGEN:<br />

Das Bauvorhaben bedarf nebst der Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung durch die<br />

kantonale Fachstelle Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Im Verlauf der Vorprüfung wurde<br />

durch das AWEL festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung<br />

nicht ausreichen. Insbesondere wurde die fehlende Vermassung der bestehenden Antennen bemängelt.<br />

Anfangs Dezember 2006 sind die seitens des AWEL geforderten Unterlagen beim Bauamt Dietlikon eingetroffen<br />

worauf diese unmittelbar der kantonalen Fachstelle zugestellt wurden.<br />

ERWÄGUNGEN:<br />

a) Frühere Entscheide<br />

Im Frühjahr 2003 wurde die baurechtliche Bewilligung für das Erstellen einer Antennenanlage auf<br />

dem Dach des Turmes der Geschäftsliegenschaft der Bruno Piatti AG an der Riedmühlestrasse 16<br />

(Gebäudes Vers. Nr. 418) unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Diese Anlage wurde zwischenzeitlich<br />

erstellt.<br />

b) Bauvorhaben<br />

Nun soll die bestehende Antennenanlage mit einer zusätzlichen Antenne "erweitert" werden. Die<br />

neue Antennenanlage wird das Dach um 6.00 m überragen. Nebst der Antenne sollen zwei neue<br />

Outdoorracks erstellt werden.<br />

c) Verfahrenskoordination<br />

Das Bauvorhaben bedarf nebst der Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung durch<br />

kantonale Stellen (§ 319 Abs. 2 PBG, § 7 BVV). Die Beurteilungen solcher Vorhaben sind formell<br />

und materiell ausreichend zu koordinieren (§ 8 Abs. 1 BW).<br />

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft<br />

Lufthygiene<br />

Das AWEL hat am 18.01.2007 zum Bauvorhaben Stellung genommen. Gemäss diesem Gutachten<br />

werden die Anforderungen der NISV erfüllt und das Projekt kann mit Auflagen bewilligt werden.<br />

Die Anträge des AWEL an die Gemeinde werden übernommen.<br />

Gemäss diesem Schreiben resultiert bei der projektierten Sendeanlage ein Anlageperimeter von<br />

99 m. In diesem Umkreis sind keine weiteren Mobilfunkanlagen vorhanden, welche hier zu kumulieren<br />

wären. Der Anlageperimeter markiert den Bereich, indem die Grenzwerte überprüft werden;<br />

ausserhalb davon werden die Grenzwerte rechnerisch eingehalten, weil sich die Strahlung<br />

mit zunehmenden Abstand stark vermindert.<br />

Der Immissionsgrenzwert von 41 V/m wird überall eingehalten, wo sich Personen aufhalten können.<br />

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Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong>; Erstellen einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM;<br />

Bewilligung<br />

Der strengere Anlagegrenzwert von 5 V/m wird ausserhalb des Gebäudes an allen Orten mit<br />

empfindlicher Nutzung eingehalten. An den höchstbelasteten Orten (Nr. 3/5/6/7/9/10/11/12)<br />

muss nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt werden, da die berechnete<br />

Feldstärke nahe am Grenzwert liegt.<br />

Für Richtfunkanlagen sind keine vorsorglichen Schutzbestimmungen zu beachten; sie senden einen<br />

kompakten nichtstreuenden Verbindungsstrahl vom Sender zum Empfänger und verursachen<br />

daher an Orten mit empfindlicher Nutzung keine wahrnehmbaren Immissionen.<br />

Einspracheberechtigung: Der Abstand von der Anlage bis zu dem Ort, an welchem jemand noch<br />

einspracheberechtigt ist, beträgt 990 m.<br />

d) Anträge<br />

Abnahmemessung<br />

Nach NISV sind die Grenzwerte einzuhalten. Zur Kontrolle dienen Messungen und Abschätzungen<br />

in Form von Berechnungen (bei Projekten). Weil hier bei einigen OMEN die Ausbreitung der<br />

Strahlung nicht genügend genau berechnet werden kann oder der errechnete Wert nahe am<br />

Grenzwert liegt, ist ein Nachweis zu dessen Einhaltung zu erbringen. An folgenden Orten ist bis<br />

spätestens 2 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage, jeweils vor offenen Fenstern und an Orten<br />

mit höchster Feldstärke und empfindlicher Nutzung (bei OMEN) eine Kontrollmessung durchzuführen:<br />

OMEN 3, Vers. Nr. 796<br />

OMEN 5, Kat. Nr. 4601 (sobald überbaut)<br />

OMEN 6, Kat. Nr. 3899 (sobald überbaut)<br />

OMEN 7, Kat. Nr. 4101 (sobald überbaut)<br />

OMEN 9, Vers. Nr. 956<br />

OMEN 10, Vers. Nr. 954<br />

OMEN 11, Vers. Nr. 182<br />

OMEN 12, Vers. Nr. 1271<br />

Die Feldstärken sind durch ein akkreditiertes Messbüro zu erheben. Für den Messtag müssen die<br />

Antennen in die kritischen vertikalen Winkel eingestellt werden. Der entsprechende Messbericht<br />

ist unverzüglich nach Vornahme der Messung der Baubehörde zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen<br />

(für die Fachbeurteilung des Messberichtes fallen in der Regel keine weiteren AWEL-<br />

Gebühren an).<br />

Qualitätssicherungssystem für die Sendedaten<br />

Die Mobilfunkbasisstation darf nur mit einem System der Qualitätssicherung gemäss Rundschreiben<br />

des BAFU vom 16. Januar 2006 betrieben werden.<br />

Änderung der Leistungsfähigkeit der Anlage<br />

Eine künftige Änderung der Anlage (Erhöhung der Strahlungsleistung oder Änderung der Frequenz<br />

oder der Senderichtungen) ist bewilligungspflichtig. Eine allenfalls erforderliche Eingabe hat<br />

über die Gemeinde zu erfolgen.<br />

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Bewilligung<br />

Änderung der Überbauungssituation<br />

Die Mobilfunkanlage muss auch für künftige Bauprojekte oder bei Bauänderungen der NISV genügen.<br />

Falls die Grenzwerte dann nicht mehr eingehalten sind, ist die Anlage zu sanieren.<br />

e) Sicherheit, Brandschutz<br />

Feuerpolizei<br />

Das vorliegende Bauprojekt wurde vom kommunalen Feuerschauer überprüft (Hinweis: die Aktenergänzung<br />

vom 14.12.2006 hat keinen Einfluss auf diese Beurteilung). Gemäss seinem Bericht<br />

vom 12.09.2006 kann dem Bauvorhaben unter den im Beschluss (2.1 Feuerpolizei) aufgeführten<br />

Auflagen zugestimmt werden.<br />

Die Baubehörde beschliesst:<br />

Die baurechtliche Bewilligung für das oben erwähnte Bauvorhaben wird gemäss den eingereichten Unterlagen<br />

mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:<br />

1. Vorbehalten bleiben:<br />

1.1. Die beiliegende Stellungnahme des AWEL vom 18.01.2007 gemäss den Erwägungen c) bildet<br />

Bestandteil dieser Bewilligung.<br />

1.2. Die Bedingungen und Auflagen gemäss den Erwägungen d) "Anträge".<br />

1.3. Eine künftige Änderung der Anlage (Erhöhung der Strahlungsleistung oder Änderung der Fre<br />

quenz oder der Senderichtung) ist bewilligungspflichtig. Eine allenfalls erforderliche Eingabe hat<br />

über die Gemeinde zu erfolgen.<br />

2. Sicherheit<br />

2.1. Feuerpolizei<br />

2.1.1. Die Blitzschutzanlage ist den neuen Verhältnissen anzupassen.<br />

2.1.2. Der Anlageersteller hat dem Blitzschutzaufseher die abnahmebereite Blitzschutzanlage schriftlich<br />

zur Abnahme zu melden.<br />

3. Meldepflicht<br />

3.1. Der Baubehörde sind anzuzeigen:<br />

3.1.1. der Baubeginn<br />

3.1.2. die Bauvollendung<br />

Die Meldungen haben rechtzeitig zu erfolgen, so dass eine Überprüfung möglich ist.<br />

Seite 4 Protokollauszug vom 28.02.2007


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Bewilligung<br />

4. Messbericht<br />

4.1. Bis spätestens 2 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ist gemäss den Erwägungen, jeweils<br />

vor offenen Fenstern und an Orten mit höchster Feldstärke und empfindlicher Nutzung (bei O-<br />

MEN) eine Kontrollmessung durch ein akkreditiertes Messbüro, im Auftrag und auf Kosten des<br />

Anlagebetreibers durchführen zu lassen. Für den Messtag sind die Antennen in die kritischen vertikalen<br />

Winkel einzurichten. Der Messbericht ist dem Bauamt Dietlikon als Nachweis und zur Prüfung<br />

einzureichen.<br />

5. Die Behandlungsgebühr wird auf Fr. 2*890.00 (inkl. Aufwand AWEL/Lufthygiene mit Fr. 1 '850.00)<br />

festgelegt. Allfällige weitere Aufwendungen des Bauamtes werden separat in Rechnung gestellt.<br />

Die Rechnung ist vor Baubeginn zu begleichen oder spätestens innert 30 Tagen.<br />

6. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Baure<br />

kurskommission IV des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong>, 8090 <strong>Zürich</strong>, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in<br />

dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung<br />

enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau<br />

zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile der Baurekurs<br />

kommission sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.<br />

7. Mitteilung an:<br />

Beilagen für alle externen Empfänger:<br />

- Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL): Stellungnahme vom 18.01.2007<br />

Gesuchsteller, eingeschrieben und mit folgenden Beilagen:<br />

- Genehmigter Plansatz (1-fach)<br />

- Rechnung (folgt mit separater Post)<br />

Projektverfasser mit folgenden Beilagen:<br />

- Genehmigter Plansatz (1 -fach)<br />

- Meldekarten<br />

- Schätzungsgesuch/Anmeldung kleiner Wertvermehrung<br />

Grundeigentümer<br />

Dritte gemäss Begehren, eingeschrieben<br />

Gemäss §§ 315 und 316 PBG innerhalb der Auflagefrist (Publikationsdatum + 20 Kalendertage)<br />

verlangte baurechtliche Entscheide<br />

- Rolf Gall, Riedenerstrasse 28, 8305 Dietlikon<br />

- Martin Künzler, Riedenerstrasse 30, 8305 Dietlikon<br />

- Hermann Straub, Bahnhofstrasse 38, 8305 Dietlikon<br />

<strong>Kanton</strong>ale Stellen:<br />

- Leitstelle für Baubewilligungen, Walchetor, Postfach, 8090 <strong>Zürich</strong> (LS-Nr. 06-1830)<br />

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Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong>; Erstellen einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM;<br />

Bewilligung<br />

Interne Mitteilungen:<br />

- Feuerschauer<br />

- Gemeindeingenieur<br />

- Gemeindewerke Dietlikon<br />

- Blitzschutzaufseher, Helmar Wischniewski, vor Eiche 12, 8197 Rafz<br />

- S. Wernli<br />

- Bauakten 2006-0036<br />

Baubehörde<br />

Versand: 07.März 2007<br />

Seite 6 Protokollauszug vom 28.02.2007

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