Musterrekurs - Grüne Kanton Zürich
Musterrekurs - Grüne Kanton Zürich
Musterrekurs - Grüne Kanton Zürich
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Kopie 1 für Baurekurskommission<br />
Baurekurskommission IV<br />
des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />
8090 <strong>Zürich</strong><br />
Vorname, Name<br />
Adresse<br />
PLZ Ort<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
Dietlikon, den 26.3.2007<br />
Betrifft:<br />
Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />
Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />
Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />
<strong>Zürich</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Antrag:<br />
Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />
1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />
nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />
1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />
Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />
nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />
rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />
Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />
gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />
Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />
schädliche Wirkung ausgeht.<br />
1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />
berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />
2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />
den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />
Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />
wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />
verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />
Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />
Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />
neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />
1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />
berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />
einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />
direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />
Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />
99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />
Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />
können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />
welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.
Kopie 1 für Baurekurskommission<br />
2. Die Bewilligung ist aufzuheben, da sie im Rahmen des falschen Verfahrens erteilt wurde.<br />
2.1. Seit der am 1.1.2003 erfolgten Einführung einer Gebühr für den Erhalt des<br />
baurechtlichen Entscheids, ist das gewählte Verfahren endgültig falsch. Wer würde<br />
sich sonst gefallen lassen, einer unnötigen schädigenden Wirkung ausgesetzt zu<br />
werden und dann dafür zu bezahlen, um nur etwas unternehmen zu können.<br />
2.2. Der Staat zwingt den Gemeinden eine Infrastruktur auf, ohne selbst in der Lage zu<br />
sein, die entsprechende Technik auch zu nutzen. Wenn schon die im Grunde<br />
genommen unsinnige Voranmeldung nötig ist, sollte eine Anmeldung per SMS oder<br />
Email möglich sein. Eine Veröffentlichung im Internet oder die Zusendung mittels<br />
eines vom Interessenten vorfrankierten Couverts wären angepasste Möglichkeiten,<br />
um kostengünstig ans Ziel zu gelangen. Fr. 50.- für total 10 Seiten ist reine<br />
Abzockerei. Zudem wird das Anmeldeverfahren dem grossen Kreis der betroffenen<br />
nicht gerecht.<br />
2.3. Die Bestimmung der Einspracheberechtigten ist willkürlich, da nur diejenigen als<br />
Einspracheberechtigt gelten, die einem gewissen zusätzlichen Gesundheitsrisiko<br />
ausgesetzt sind. Da der Bedarf nicht ausgewiesen ist, besteht kein Recht zur<br />
Aufhebung des Prinzips der minimalen Schädigung. Da dieses Prinzip vom Staat<br />
verletzt wird, hat jeder mögliche Benützer der bewilligten Anlage das Recht, sich für<br />
die Einhaltung dieses Grundprinzips einzusetzen. Da niemand von der Mitbenützung<br />
der bewilligten Anlage ausgeschlossen werden kann und weil sogar niemand den<br />
Ausschluss erwirken kann, sind grundsätzlich alle als Rekursberechtigt zu<br />
betrachten.<br />
Der Bedarf ist nicht ausgewiesen, weil die Mobilfunkanbieter mit riesigen<br />
Werbekampagnen den Konsum anheizen müssen. Zum Beispiel durch die Werbung<br />
für die 100 Sekunden Tagesschau, die Werbung für die preisliche Bevorteilung von<br />
Langtelefonierern oder durch eine mitten in der Tagesschau erfolgte Werbung für die<br />
Benützung des Natels als Fotoapparat (Mitte Februar).<br />
3. Die Bewilligung ist aufzuheben, da wesentliche Abklärungen unterlassen wurden<br />
3.1. Es fehlt die Abklärung des Gesamtbedarfs an Datentransfer für Telefon, Internet und<br />
Fernsehen. Auch der mutmassliche Anteil von mobilem und stationärem Bedarf<br />
wurde nicht ermittelt.<br />
3.2. Es gibt viele Varianten kleinräumig wirksamer privater oder öffentlicher Geräte, mit<br />
denen ein grosser Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, sofern sie<br />
entsprechend nachgerüstet würden. Es gibt keinerlei Gesamtkonzept.<br />
3.3. Es gibt keine Abklärung bezüglich Ergänzungsmöglichkeiten zu einer<br />
zukunftsgerechten den Ansprüchen des digitalen Fernsehens genügenden<br />
Infrastruktur. Zum Schluss setzt sich jede Kommunikation aus einer Vielzahl<br />
verschickter digitaler Datenpakete zusammen. Eine gute Infrastruktur vermittelt<br />
jedes Datenpaket Artgerecht.<br />
mit freundlichen Grüssen<br />
Beilage:<br />
O Baurechtlicher Entscheid der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007
Kopie 2 für Baurekurskommission<br />
Baurekurskommission IV<br />
des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />
8090 <strong>Zürich</strong><br />
Vorname, Name<br />
Adresse<br />
PLZ Ort<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
Dietlikon, den 26.3.2007<br />
Betrifft:<br />
Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />
Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />
Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />
<strong>Zürich</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Antrag:<br />
Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />
1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />
nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />
1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />
Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />
nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />
rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />
Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />
gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />
Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />
schädliche Wirkung ausgeht.<br />
1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />
berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />
2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />
den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />
Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />
wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />
verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />
Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />
Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />
neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />
1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />
berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />
einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />
direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />
Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />
99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />
Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />
können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />
welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.
Kopie 2 für Baurekurskommission<br />
2. Die Bewilligung ist aufzuheben, da sie im Rahmen des falschen Verfahrens erteilt wurde.<br />
2.1. Seit der am 1.1.2003 erfolgten Einführung einer Gebühr für den Erhalt des<br />
baurechtlichen Entscheids, ist das gewählte Verfahren endgültig falsch. Wer würde<br />
sich sonst gefallen lassen, einer unnötigen schädigenden Wirkung ausgesetzt zu<br />
werden und dann dafür zu bezahlen, um nur etwas unternehmen zu können.<br />
2.2. Der Staat zwingt den Gemeinden eine Infrastruktur auf, ohne selbst in der Lage zu<br />
sein, die entsprechende Technik auch zu nutzen. Wenn schon die im Grunde<br />
genommen unsinnige Voranmeldung nötig ist, sollte eine Anmeldung per SMS oder<br />
Email möglich sein. Eine Veröffentlichung im Internet oder die Zusendung mittels<br />
eines vom Interessenten vorfrankierten Couverts wären angepasste Möglichkeiten,<br />
um kostengünstig ans Ziel zu gelangen. Fr. 50.- für total 10 Seiten ist reine<br />
Abzockerei. Zudem wird das Anmeldeverfahren dem grossen Kreis der betroffenen<br />
nicht gerecht.<br />
2.3. Die Bestimmung der Einspracheberechtigten ist willkürlich, da nur diejenigen als<br />
Einspracheberechtigt gelten, die einem gewissen zusätzlichen Gesundheitsrisiko<br />
ausgesetzt sind. Da der Bedarf nicht ausgewiesen ist, besteht kein Recht zur<br />
Aufhebung des Prinzips der minimalen Schädigung. Da dieses Prinzip vom Staat<br />
verletzt wird, hat jeder mögliche Benützer der bewilligten Anlage das Recht, sich für<br />
die Einhaltung dieses Grundprinzips einzusetzen. Da niemand von der Mitbenützung<br />
der bewilligten Anlage ausgeschlossen werden kann und weil sogar niemand den<br />
Ausschluss erwirken kann, sind grundsätzlich alle als Rekursberechtigt zu<br />
betrachten.<br />
Der Bedarf ist nicht ausgewiesen, weil die Mobilfunkanbieter mit riesigen<br />
Werbekampagnen den Konsum anheizen müssen. Zum Beispiel durch die Werbung<br />
für die 100 Sekunden Tagesschau, die Werbung für die preisliche Bevorteilung von<br />
Langtelefonierern oder durch eine mitten in der Tagesschau erfolgte Werbung für die<br />
Benützung des Natels als Fotoapparat (Mitte Februar).<br />
3. Die Bewilligung ist aufzuheben, da wesentliche Abklärungen unterlassen wurden<br />
3.1. Es fehlt die Abklärung des Gesamtbedarfs an Datentransfer für Telefon, Internet und<br />
Fernsehen. Auch der mutmassliche Anteil von mobilem und stationärem Bedarf<br />
wurde nicht ermittelt.<br />
3.2. Es gibt viele Varianten kleinräumig wirksamer privater oder öffentlicher Geräte, mit<br />
denen ein grosser Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, sofern sie<br />
entsprechend nachgerüstet würden. Es gibt keinerlei Gesamtkonzept.<br />
3.3. Es gibt keine Abklärung bezüglich Ergänzungsmöglichkeiten zu einer<br />
zukunftsgerechten den Ansprüchen des digitalen Fernsehens genügenden<br />
Infrastruktur. Zum Schluss setzt sich jede Kommunikation aus einer Vielzahl<br />
verschickter digitaler Datenpakete zusammen. Eine gute Infrastruktur vermittelt<br />
jedes Datenpaket Artgerecht.<br />
mit freundlichen Grüssen<br />
Beilage:<br />
O Baurechtlicher Entscheid der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007
Kopie 3 für Baurekurskommission<br />
Baurekurskommission IV<br />
des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />
8090 <strong>Zürich</strong><br />
Vorname, Name<br />
Adresse<br />
PLZ Ort<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
Dietlikon, den 26.3.2007<br />
Betrifft:<br />
Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />
Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />
Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />
<strong>Zürich</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Antrag:<br />
Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />
1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />
nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />
1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />
Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />
nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />
rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />
Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />
gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />
Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />
schädliche Wirkung ausgeht.<br />
1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />
berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />
2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />
den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />
Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />
wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />
verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />
Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />
Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />
neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />
1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />
berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />
einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />
direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />
Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />
99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />
Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />
können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />
welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.
Kopie 3 für Baurekurskommission<br />
2. Die Bewilligung ist aufzuheben, da sie im Rahmen des falschen Verfahrens erteilt wurde.<br />
2.1. Seit der am 1.1.2003 erfolgten Einführung einer Gebühr für den Erhalt des<br />
baurechtlichen Entscheids, ist das gewählte Verfahren endgültig falsch. Wer würde<br />
sich sonst gefallen lassen, einer unnötigen schädigenden Wirkung ausgesetzt zu<br />
werden und dann dafür zu bezahlen, um nur etwas unternehmen zu können.<br />
2.2. Der Staat zwingt den Gemeinden eine Infrastruktur auf, ohne selbst in der Lage zu<br />
sein, die entsprechende Technik auch zu nutzen. Wenn schon die im Grunde<br />
genommen unsinnige Voranmeldung nötig ist, sollte eine Anmeldung per SMS oder<br />
Email möglich sein. Eine Veröffentlichung im Internet oder die Zusendung mittels<br />
eines vom Interessenten vorfrankierten Couverts wären angepasste Möglichkeiten,<br />
um kostengünstig ans Ziel zu gelangen. Fr. 50.- für total 10 Seiten ist reine<br />
Abzockerei. Zudem wird das Anmeldeverfahren dem grossen Kreis der betroffenen<br />
nicht gerecht.<br />
2.3. Die Bestimmung der Einspracheberechtigten ist willkürlich, da nur diejenigen als<br />
Einspracheberechtigt gelten, die einem gewissen zusätzlichen Gesundheitsrisiko<br />
ausgesetzt sind. Da der Bedarf nicht ausgewiesen ist, besteht kein Recht zur<br />
Aufhebung des Prinzips der minimalen Schädigung. Da dieses Prinzip vom Staat<br />
verletzt wird, hat jeder mögliche Benützer der bewilligten Anlage das Recht, sich für<br />
die Einhaltung dieses Grundprinzips einzusetzen. Da niemand von der Mitbenützung<br />
der bewilligten Anlage ausgeschlossen werden kann und weil sogar niemand den<br />
Ausschluss erwirken kann, sind grundsätzlich alle als Rekursberechtigt zu<br />
betrachten.<br />
Der Bedarf ist nicht ausgewiesen, weil die Mobilfunkanbieter mit riesigen<br />
Werbekampagnen den Konsum anheizen müssen. Zum Beispiel durch die Werbung<br />
für die 100 Sekunden Tagesschau, die Werbung für die preisliche Bevorteilung von<br />
Langtelefonierern oder durch eine mitten in der Tagesschau erfolgte Werbung für die<br />
Benützung des Natels als Fotoapparat (Mitte Februar).<br />
3. Die Bewilligung ist aufzuheben, da wesentliche Abklärungen unterlassen wurden<br />
3.1. Es fehlt die Abklärung des Gesamtbedarfs an Datentransfer für Telefon, Internet und<br />
Fernsehen. Auch der mutmassliche Anteil von mobilem und stationärem Bedarf<br />
wurde nicht ermittelt.<br />
3.2. Es gibt viele Varianten kleinräumig wirksamer privater oder öffentlicher Geräte, mit<br />
denen ein grosser Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, sofern sie<br />
entsprechend nachgerüstet würden. Es gibt keinerlei Gesamtkonzept.<br />
3.3. Es gibt keine Abklärung bezüglich Ergänzungsmöglichkeiten zu einer<br />
zukunftsgerechten den Ansprüchen des digitalen Fernsehens genügenden<br />
Infrastruktur. Zum Schluss setzt sich jede Kommunikation aus einer Vielzahl<br />
verschickter digitaler Datenpakete zusammen. Eine gute Infrastruktur vermittelt<br />
jedes Datenpaket Artgerecht.<br />
mit freundlichen Grüssen<br />
Beilage:<br />
O Baurechtlicher Entscheid der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007
Kopie für Eigenbedarf<br />
Baurekurskommission IV<br />
des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />
8090 <strong>Zürich</strong><br />
Vorname, Name<br />
Adresse<br />
PLZ Ort<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
Dietlikon, den 26.3.2007<br />
Betrifft:<br />
Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />
Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />
Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />
<strong>Zürich</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Antrag:<br />
Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />
1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />
nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />
1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />
Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />
nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />
rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />
Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />
gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />
Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />
schädliche Wirkung ausgeht.<br />
1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />
berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />
2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />
den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />
Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />
wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />
verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />
Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />
Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />
neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />
1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />
berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />
einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />
direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />
Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />
99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />
Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />
können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />
welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.
Kopie für Eigenbedarf<br />
2. Die Bewilligung ist aufzuheben, da sie im Rahmen des falschen Verfahrens erteilt wurde.<br />
2.1. Seit der am 1.1.2003 erfolgten Einführung einer Gebühr für den Erhalt des<br />
baurechtlichen Entscheids, ist das gewählte Verfahren endgültig falsch. Wer würde<br />
sich sonst gefallen lassen, einer unnötigen schädigenden Wirkung ausgesetzt zu<br />
werden und dann dafür zu bezahlen, um nur etwas unternehmen zu können.<br />
2.2. Der Staat zwingt den Gemeinden eine Infrastruktur auf, ohne selbst in der Lage zu<br />
sein, die entsprechende Technik auch zu nutzen. Wenn schon die im Grunde<br />
genommen unsinnige Voranmeldung nötig ist, sollte eine Anmeldung per SMS oder<br />
Email möglich sein. Eine Veröffentlichung im Internet oder die Zusendung mittels<br />
eines vom Interessenten vorfrankierten Couverts wären angepasste Möglichkeiten,<br />
um kostengünstig ans Ziel zu gelangen. Fr. 50.- für total 10 Seiten ist reine<br />
Abzockerei. Zudem wird das Anmeldeverfahren dem grossen Kreis der betroffenen<br />
nicht gerecht.<br />
2.3. Die Bestimmung der Einspracheberechtigten ist willkürlich, da nur diejenigen als<br />
Einspracheberechtigt gelten, die einem gewissen zusätzlichen Gesundheitsrisiko<br />
ausgesetzt sind. Da der Bedarf nicht ausgewiesen ist, besteht kein Recht zur<br />
Aufhebung des Prinzips der minimalen Schädigung. Da dieses Prinzip vom Staat<br />
verletzt wird, hat jeder mögliche Benützer der bewilligten Anlage das Recht, sich für<br />
die Einhaltung dieses Grundprinzips einzusetzen. Da niemand von der Mitbenützung<br />
der bewilligten Anlage ausgeschlossen werden kann und weil sogar niemand den<br />
Ausschluss erwirken kann, sind grundsätzlich alle als Rekursberechtigt zu<br />
betrachten.<br />
Der Bedarf ist nicht ausgewiesen, weil die Mobilfunkanbieter mit riesigen<br />
Werbekampagnen den Konsum anheizen müssen. Zum Beispiel durch die Werbung<br />
für die 100 Sekunden Tagesschau, die Werbung für die preisliche Bevorteilung von<br />
Langtelefonierern oder durch eine mitten in der Tagesschau erfolgte Werbung für die<br />
Benützung des Natels als Fotoapparat (Mitte Februar).<br />
3. Die Bewilligung ist aufzuheben, da wesentliche Abklärungen unterlassen wurden<br />
3.1. Es fehlt die Abklärung des Gesamtbedarfs an Datentransfer für Telefon, Internet und<br />
Fernsehen. Auch der mutmassliche Anteil von mobilem und stationärem Bedarf<br />
wurde nicht ermittelt.<br />
3.2. Es gibt viele Varianten kleinräumig wirksamer privater oder öffentlicher Geräte, mit<br />
denen ein grosser Teil des Bedarfs abgedeckt werden kann, sofern sie<br />
entsprechend nachgerüstet würden. Es gibt keinerlei Gesamtkonzept.<br />
3.3. Es gibt keine Abklärung bezüglich Ergänzungsmöglichkeiten zu einer<br />
zukunftsgerechten den Ansprüchen des digitalen Fernsehens genügenden<br />
Infrastruktur. Zum Schluss setzt sich jede Kommunikation aus einer Vielzahl<br />
verschickter digitaler Datenpakete zusammen. Eine gute Infrastruktur vermittelt<br />
jedes Datenpaket Artgerecht.<br />
mit freundlichen Grüssen<br />
Beilage:<br />
O Baurechtlicher Entscheid der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007
Betrifft:<br />
Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung<br />
einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong><br />
Mitunterzeichner:<br />
Name Vorname Adresse PLZ Ort Unterschrift
Benjamin Vogel<br />
Sachbearbeiter<br />
direkt 044 835 82 30<br />
benjamin.vogel@dietlikon.ch Protokollauszug vom 28.02.2007<br />
25 05.03.0 Baurechtliche Entscheide nach Vers. Nr.<br />
Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong>; Erstellen einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM; Bewilligung<br />
Gesuchsteller/<br />
Bauherrschaft<br />
Projektverfasser/<br />
Vertreter<br />
Baugesuch Nr.<br />
Zone<br />
Strasse/Kat. Nr,/Vers. Nr.<br />
Grundeigentümer<br />
Eingang<br />
Verfahren<br />
Publikation<br />
Planauflage bis<br />
Swisscom Mobile AG<br />
Aargauerstrasse 10<br />
8021 <strong>Zürich</strong><br />
Hitz + Partner AG<br />
Tiefenaustrasse 2<br />
3048 Worblaufen<br />
2006-0036<br />
Gewerbezone<br />
Riedmühlestrasse 16, Kat. Nr. 4894, Vers. Nr. 418<br />
Bruno Piatti AG<br />
Kücheneinrichtungen<br />
Riedmühlestrasse 16<br />
8305 Dietlikon<br />
31.08.2006/14.12.2006 (Aktenergänzung)<br />
Ordentliches Verfahren<br />
15.09.2006<br />
05.10.2006<br />
Massgebende Unterlagen<br />
Baugesuchsformular<br />
Grundbuchauszug<br />
Katasterplan Nr. 16396<br />
Situation<br />
Baueingabeplan Nr. 1099/3-68306<br />
Standortdatenblatt<br />
Stellungnahme AWEL<br />
vom<br />
vom<br />
1:500 vom<br />
1:25'000 vom<br />
1:200/1:250 vom<br />
vom<br />
vom<br />
11.05.2006<br />
31.03.2006<br />
07.02.2006<br />
15.07.2006<br />
30.03.2006<br />
04.12.2006<br />
18.01.2007<br />
Gemeindeverwaltung Telefon 044 835 82 82<br />
Hofwiesenstr. 32, 8305 Dietlikon Fax 044 835 82 83<br />
www.dietlikon.ch<br />
gemeinde@dietlikon.ch
Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong>; Erstellen einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM;<br />
Bewilligung<br />
VORBEMERKUNGEN:<br />
Das Bauvorhaben bedarf nebst der Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung durch die<br />
kantonale Fachstelle Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Im Verlauf der Vorprüfung wurde<br />
durch das AWEL festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung<br />
nicht ausreichen. Insbesondere wurde die fehlende Vermassung der bestehenden Antennen bemängelt.<br />
Anfangs Dezember 2006 sind die seitens des AWEL geforderten Unterlagen beim Bauamt Dietlikon eingetroffen<br />
worauf diese unmittelbar der kantonalen Fachstelle zugestellt wurden.<br />
ERWÄGUNGEN:<br />
a) Frühere Entscheide<br />
Im Frühjahr 2003 wurde die baurechtliche Bewilligung für das Erstellen einer Antennenanlage auf<br />
dem Dach des Turmes der Geschäftsliegenschaft der Bruno Piatti AG an der Riedmühlestrasse 16<br />
(Gebäudes Vers. Nr. 418) unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Diese Anlage wurde zwischenzeitlich<br />
erstellt.<br />
b) Bauvorhaben<br />
Nun soll die bestehende Antennenanlage mit einer zusätzlichen Antenne "erweitert" werden. Die<br />
neue Antennenanlage wird das Dach um 6.00 m überragen. Nebst der Antenne sollen zwei neue<br />
Outdoorracks erstellt werden.<br />
c) Verfahrenskoordination<br />
Das Bauvorhaben bedarf nebst der Bewilligung der örtlichen Baubehörde einer Beurteilung durch<br />
kantonale Stellen (§ 319 Abs. 2 PBG, § 7 BVV). Die Beurteilungen solcher Vorhaben sind formell<br />
und materiell ausreichend zu koordinieren (§ 8 Abs. 1 BW).<br />
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft<br />
Lufthygiene<br />
Das AWEL hat am 18.01.2007 zum Bauvorhaben Stellung genommen. Gemäss diesem Gutachten<br />
werden die Anforderungen der NISV erfüllt und das Projekt kann mit Auflagen bewilligt werden.<br />
Die Anträge des AWEL an die Gemeinde werden übernommen.<br />
Gemäss diesem Schreiben resultiert bei der projektierten Sendeanlage ein Anlageperimeter von<br />
99 m. In diesem Umkreis sind keine weiteren Mobilfunkanlagen vorhanden, welche hier zu kumulieren<br />
wären. Der Anlageperimeter markiert den Bereich, indem die Grenzwerte überprüft werden;<br />
ausserhalb davon werden die Grenzwerte rechnerisch eingehalten, weil sich die Strahlung<br />
mit zunehmenden Abstand stark vermindert.<br />
Der Immissionsgrenzwert von 41 V/m wird überall eingehalten, wo sich Personen aufhalten können.<br />
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Swisscom Mobile AG, 8021 <strong>Zürich</strong>; Erstellen einer Mobilfunk-Antennenanlage mit UMTS/GSM;<br />
Bewilligung<br />
Der strengere Anlagegrenzwert von 5 V/m wird ausserhalb des Gebäudes an allen Orten mit<br />
empfindlicher Nutzung eingehalten. An den höchstbelasteten Orten (Nr. 3/5/6/7/9/10/11/12)<br />
muss nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt werden, da die berechnete<br />
Feldstärke nahe am Grenzwert liegt.<br />
Für Richtfunkanlagen sind keine vorsorglichen Schutzbestimmungen zu beachten; sie senden einen<br />
kompakten nichtstreuenden Verbindungsstrahl vom Sender zum Empfänger und verursachen<br />
daher an Orten mit empfindlicher Nutzung keine wahrnehmbaren Immissionen.<br />
Einspracheberechtigung: Der Abstand von der Anlage bis zu dem Ort, an welchem jemand noch<br />
einspracheberechtigt ist, beträgt 990 m.<br />
d) Anträge<br />
Abnahmemessung<br />
Nach NISV sind die Grenzwerte einzuhalten. Zur Kontrolle dienen Messungen und Abschätzungen<br />
in Form von Berechnungen (bei Projekten). Weil hier bei einigen OMEN die Ausbreitung der<br />
Strahlung nicht genügend genau berechnet werden kann oder der errechnete Wert nahe am<br />
Grenzwert liegt, ist ein Nachweis zu dessen Einhaltung zu erbringen. An folgenden Orten ist bis<br />
spätestens 2 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage, jeweils vor offenen Fenstern und an Orten<br />
mit höchster Feldstärke und empfindlicher Nutzung (bei OMEN) eine Kontrollmessung durchzuführen:<br />
OMEN 3, Vers. Nr. 796<br />
OMEN 5, Kat. Nr. 4601 (sobald überbaut)<br />
OMEN 6, Kat. Nr. 3899 (sobald überbaut)<br />
OMEN 7, Kat. Nr. 4101 (sobald überbaut)<br />
OMEN 9, Vers. Nr. 956<br />
OMEN 10, Vers. Nr. 954<br />
OMEN 11, Vers. Nr. 182<br />
OMEN 12, Vers. Nr. 1271<br />
Die Feldstärken sind durch ein akkreditiertes Messbüro zu erheben. Für den Messtag müssen die<br />
Antennen in die kritischen vertikalen Winkel eingestellt werden. Der entsprechende Messbericht<br />
ist unverzüglich nach Vornahme der Messung der Baubehörde zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen<br />
(für die Fachbeurteilung des Messberichtes fallen in der Regel keine weiteren AWEL-<br />
Gebühren an).<br />
Qualitätssicherungssystem für die Sendedaten<br />
Die Mobilfunkbasisstation darf nur mit einem System der Qualitätssicherung gemäss Rundschreiben<br />
des BAFU vom 16. Januar 2006 betrieben werden.<br />
Änderung der Leistungsfähigkeit der Anlage<br />
Eine künftige Änderung der Anlage (Erhöhung der Strahlungsleistung oder Änderung der Frequenz<br />
oder der Senderichtungen) ist bewilligungspflichtig. Eine allenfalls erforderliche Eingabe hat<br />
über die Gemeinde zu erfolgen.<br />
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Bewilligung<br />
Änderung der Überbauungssituation<br />
Die Mobilfunkanlage muss auch für künftige Bauprojekte oder bei Bauänderungen der NISV genügen.<br />
Falls die Grenzwerte dann nicht mehr eingehalten sind, ist die Anlage zu sanieren.<br />
e) Sicherheit, Brandschutz<br />
Feuerpolizei<br />
Das vorliegende Bauprojekt wurde vom kommunalen Feuerschauer überprüft (Hinweis: die Aktenergänzung<br />
vom 14.12.2006 hat keinen Einfluss auf diese Beurteilung). Gemäss seinem Bericht<br />
vom 12.09.2006 kann dem Bauvorhaben unter den im Beschluss (2.1 Feuerpolizei) aufgeführten<br />
Auflagen zugestimmt werden.<br />
Die Baubehörde beschliesst:<br />
Die baurechtliche Bewilligung für das oben erwähnte Bauvorhaben wird gemäss den eingereichten Unterlagen<br />
mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:<br />
1. Vorbehalten bleiben:<br />
1.1. Die beiliegende Stellungnahme des AWEL vom 18.01.2007 gemäss den Erwägungen c) bildet<br />
Bestandteil dieser Bewilligung.<br />
1.2. Die Bedingungen und Auflagen gemäss den Erwägungen d) "Anträge".<br />
1.3. Eine künftige Änderung der Anlage (Erhöhung der Strahlungsleistung oder Änderung der Fre<br />
quenz oder der Senderichtung) ist bewilligungspflichtig. Eine allenfalls erforderliche Eingabe hat<br />
über die Gemeinde zu erfolgen.<br />
2. Sicherheit<br />
2.1. Feuerpolizei<br />
2.1.1. Die Blitzschutzanlage ist den neuen Verhältnissen anzupassen.<br />
2.1.2. Der Anlageersteller hat dem Blitzschutzaufseher die abnahmebereite Blitzschutzanlage schriftlich<br />
zur Abnahme zu melden.<br />
3. Meldepflicht<br />
3.1. Der Baubehörde sind anzuzeigen:<br />
3.1.1. der Baubeginn<br />
3.1.2. die Bauvollendung<br />
Die Meldungen haben rechtzeitig zu erfolgen, so dass eine Überprüfung möglich ist.<br />
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Bewilligung<br />
4. Messbericht<br />
4.1. Bis spätestens 2 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ist gemäss den Erwägungen, jeweils<br />
vor offenen Fenstern und an Orten mit höchster Feldstärke und empfindlicher Nutzung (bei O-<br />
MEN) eine Kontrollmessung durch ein akkreditiertes Messbüro, im Auftrag und auf Kosten des<br />
Anlagebetreibers durchführen zu lassen. Für den Messtag sind die Antennen in die kritischen vertikalen<br />
Winkel einzurichten. Der Messbericht ist dem Bauamt Dietlikon als Nachweis und zur Prüfung<br />
einzureichen.<br />
5. Die Behandlungsgebühr wird auf Fr. 2*890.00 (inkl. Aufwand AWEL/Lufthygiene mit Fr. 1 '850.00)<br />
festgelegt. Allfällige weitere Aufwendungen des Bauamtes werden separat in Rechnung gestellt.<br />
Die Rechnung ist vor Baubeginn zu begleichen oder spätestens innert 30 Tagen.<br />
6. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Baure<br />
kurskommission IV des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong>, 8090 <strong>Zürich</strong>, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in<br />
dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung<br />
enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau<br />
zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile der Baurekurs<br />
kommission sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.<br />
7. Mitteilung an:<br />
Beilagen für alle externen Empfänger:<br />
- Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL): Stellungnahme vom 18.01.2007<br />
Gesuchsteller, eingeschrieben und mit folgenden Beilagen:<br />
- Genehmigter Plansatz (1-fach)<br />
- Rechnung (folgt mit separater Post)<br />
Projektverfasser mit folgenden Beilagen:<br />
- Genehmigter Plansatz (1 -fach)<br />
- Meldekarten<br />
- Schätzungsgesuch/Anmeldung kleiner Wertvermehrung<br />
Grundeigentümer<br />
Dritte gemäss Begehren, eingeschrieben<br />
Gemäss §§ 315 und 316 PBG innerhalb der Auflagefrist (Publikationsdatum + 20 Kalendertage)<br />
verlangte baurechtliche Entscheide<br />
- Rolf Gall, Riedenerstrasse 28, 8305 Dietlikon<br />
- Martin Künzler, Riedenerstrasse 30, 8305 Dietlikon<br />
- Hermann Straub, Bahnhofstrasse 38, 8305 Dietlikon<br />
<strong>Kanton</strong>ale Stellen:<br />
- Leitstelle für Baubewilligungen, Walchetor, Postfach, 8090 <strong>Zürich</strong> (LS-Nr. 06-1830)<br />
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Bewilligung<br />
Interne Mitteilungen:<br />
- Feuerschauer<br />
- Gemeindeingenieur<br />
- Gemeindewerke Dietlikon<br />
- Blitzschutzaufseher, Helmar Wischniewski, vor Eiche 12, 8197 Rafz<br />
- S. Wernli<br />
- Bauakten 2006-0036<br />
Baubehörde<br />
Versand: 07.März 2007<br />
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