Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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Zuständigkeit. Es spielt aus Schweizer Sicht somit keine Rolle, ob die<br />
ausländische Behörde zuständig war oder nicht.<br />
Mit den Nichtigkeitsgründen in Abs. 2 meint das IPRG all jene Ehehindernisse,<br />
welche nicht sowieso vom Ordre public erfasst werden. Im Prinzip ist hier<br />
wiederum nur das fehlende Mündigkeitsalter gemeint.<br />
Beispiel für Fragestellungen in der Rechtsprechung:<br />
- Eheschliessung und Ordre public, z.B. Verheiratung des Kindes durch die<br />
Eltern oder ausländische Ehe einzig durch einen Geistlichen (vgl. BGE 114 II<br />
1);<br />
- Geltendmachung von Ehewirkungen im Inland bei Doppelehe (Ordre public<br />
Verstoss?)<br />
D. Wirkungen der Ehe (Art. 46 – 50 IPRG; exkl. Ehegüterrecht)<br />
I. Allgemeines<br />
In der Systematik des materiellen Rechts wird unterschieden zwischen den<br />
Ehewirkungen im Allgemeinen und dem ehelichen Güterrecht. Es ist also immer von<br />
zentraler Bedeutung, ob man von den Ehewirkungen im Allgemeinen spricht oder<br />
vom Güterrecht. Dieses ist separat geregelt.<br />
Auch andere Ehewirkungen werden separat geregelt. Darunter fallen:<br />
- Name: Der Name wird nicht im Rahmen des Eherechts behandelt, sondern<br />
folgt einer Sonderanknüpfung (Art. 37 ff IPRG)<br />
- Bürgerrecht: Das Bürgerrecht wird in der Schweiz nicht durch das IPRG<br />
geregelt, sondern durch das Bürgerrechtsgesetz (BüG). Diese Normen sind<br />
Eingriffsnormen gemäss Art. 18 und 19 IPRG.<br />
Nachdem bereits behandelt wurde, was alles nicht durch das Familienrecht des<br />
IPRG geregelt wird, folgen nun die Themenbereiche, welche im Rahmen des IPRG<br />
behandelt werden:<br />
- Wirkungen der Ehe zwischen den Ehegatten<br />
o Treue und Beistand: Unterhalt<br />
o Arbeitserwerb<br />
o Rechtsgeschäfte<br />
o Auskunftsrechte<br />
o Zustimmungserfordernisse<br />
- Wirkungen gegenüber Dritten<br />
o Vertretung der Gemeinschaft<br />
o Zustimmungserfordernisse und<br />
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