Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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§ 4 INTERNATIONALES ERBRECHT<br />
A. Gegenstand des internationalen Erbrechts<br />
Das schweizerische materielle Recht regelt das Erbrecht in Art. 457 ff. ZGB. Die<br />
internationalen Regelungen dazu finden sich in Art. 86 ff. IPRG.<br />
Als Einstieg in die Thematik eignet sich Art. 92 IPRG sehr gut. Dieser gibt einen<br />
kurzen Überblick über die Fragestellungen des internationalen Erbrechts.<br />
Art. 92 IPRG<br />
1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem<br />
Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und<br />
Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.<br />
2 Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen<br />
Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die<br />
Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.<br />
Weiter stellen sich Fragen im Zusammenhang mit den Pflichtteilen sowie der<br />
Verfügungen von Todeswegen, etc. Im Rahmen der Rechtsbehelfe sind die<br />
Ungültigkeits- sowie die Herabsetzungsklagen von Bedeutung. Bei der<br />
Ungültigkeitsklage wird geltend gemacht, eine Verfügung sei wegen Form- oder<br />
Willensmangel nichtig und daher aufzuheben, während bei der Herabsetzungsklage<br />
der Fokus auf den Pflichtteilsschutz und das Weiterbestehen der Verfügung gerichtet<br />
ist.<br />
Weitere Klagen sind die <strong>Teil</strong>ungsklage – also die Klage auf Auflösung der<br />
Gesamthandschaft der Erbgemeinschaft – sowie die Erbschaftsklage. Diese ist die<br />
Klage des nicht besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben. Aus<br />
Schweizer Sicht ist das Korrelat zur Erbschaftsklage die Vindikation gemäss Art. 641<br />
Abs. 2 ZGB.<br />
BGE 132 III 677 behandelt die Thematik, inwiefern eine Erbschaftsklage international<br />
unter die Vorschriften des IPRG fällt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei<br />
einem Schweizer Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dann internationales<br />
Erbrecht zur Anwendung gelangt, wenn er Vermögenswerte im Ausland hatte.<br />
Abs. 2 des Art. 92 IPRG befasst sich mit den sichernden Massnahmen und der<br />
Nachlassabwicklung: Eröffnung des Testaments und Vollstreckung der<br />
testamentarischen Anordnungen.<br />
B. Internationale Zuständigkeit<br />
Das IPRG regelt die Zuständigkeitsfragen in den Art. 86 – 89 IPRG. Vorab ist jedoch<br />
zu prüfen, ob Staatsverträge vorliegen, welche berücksichtigt werden müssen. Im<br />
Rahmen der Zuständigkeit ist dies jedoch meistens zu verneinen, da durch<br />
Staatsverträge meistens kollisionsrechtliche Fragen, also Fragen des anwendbaren<br />
Rechts geregelt werden. Das LugÜ findet im Erbrecht ebenfalls keine Anwendung.<br />
Dies wird in Art. 1 Abs. 2 LugÜ ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
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