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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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§ 4 INTERNATIONALES ERBRECHT<br />

A. Gegenstand des internationalen Erbrechts<br />

Das schweizerische materielle Recht regelt das Erbrecht in Art. 457 ff. ZGB. Die<br />

internationalen Regelungen dazu finden sich in Art. 86 ff. IPRG.<br />

Als Einstieg in die Thematik eignet sich Art. 92 IPRG sehr gut. Dieser gibt einen<br />

kurzen Überblick über die Fragestellungen des internationalen Erbrechts.<br />

Art. 92 IPRG<br />

1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem<br />

Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und<br />

Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können.<br />

2 Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen<br />

Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die<br />

Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.<br />

Weiter stellen sich Fragen im Zusammenhang mit den Pflichtteilen sowie der<br />

Verfügungen von Todeswegen, etc. Im Rahmen der Rechtsbehelfe sind die<br />

Ungültigkeits- sowie die Herabsetzungsklagen von Bedeutung. Bei der<br />

Ungültigkeitsklage wird geltend gemacht, eine Verfügung sei wegen Form- oder<br />

Willensmangel nichtig und daher aufzuheben, während bei der Herabsetzungsklage<br />

der Fokus auf den Pflichtteilsschutz und das Weiterbestehen der Verfügung gerichtet<br />

ist.<br />

Weitere Klagen sind die <strong>Teil</strong>ungsklage – also die Klage auf Auflösung der<br />

Gesamthandschaft der Erbgemeinschaft – sowie die Erbschaftsklage. Diese ist die<br />

Klage des nicht besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben. Aus<br />

Schweizer Sicht ist das Korrelat zur Erbschaftsklage die Vindikation gemäss Art. 641<br />

Abs. 2 ZGB.<br />

BGE 132 III 677 behandelt die Thematik, inwiefern eine Erbschaftsklage international<br />

unter die Vorschriften des IPRG fällt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei<br />

einem Schweizer Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz dann internationales<br />

Erbrecht zur Anwendung gelangt, wenn er Vermögenswerte im Ausland hatte.<br />

Abs. 2 des Art. 92 IPRG befasst sich mit den sichernden Massnahmen und der<br />

Nachlassabwicklung: Eröffnung des Testaments und Vollstreckung der<br />

testamentarischen Anordnungen.<br />

B. Internationale Zuständigkeit<br />

Das IPRG regelt die Zuständigkeitsfragen in den Art. 86 – 89 IPRG. Vorab ist jedoch<br />

zu prüfen, ob Staatsverträge vorliegen, welche berücksichtigt werden müssen. Im<br />

Rahmen der Zuständigkeit ist dies jedoch meistens zu verneinen, da durch<br />

Staatsverträge meistens kollisionsrechtliche Fragen, also Fragen des anwendbaren<br />

Rechts geregelt werden. Das LugÜ findet im Erbrecht ebenfalls keine Anwendung.<br />

Dies wird in Art. 1 Abs. 2 LugÜ ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

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