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Der Kunde hat einen Anspruch darauf die Ware zu erhalten, die ihm ...

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<strong>die</strong>ser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag <strong>zu</strong>stande gekommen“<br />

(BGH, a.a.o).<br />

<strong>Der</strong> <strong>Kunde</strong> <strong>hat</strong> <strong>einen</strong> <strong>Anspruch</strong> <strong>darauf</strong> <strong>die</strong> <strong>Ware</strong> <strong>zu</strong> <strong>erhalten</strong>, <strong>die</strong><br />

<strong>ihm</strong> angeboten und verkauft wurde. Ein Auto hätte nach Ansicht<br />

des Bundesgerichtshofes damit so verkauft werden müssen, wie<br />

es auf dem Bild gezeigt wurde.<br />

Inhalt:<br />

I) Urteil des BGH vom 12.01.2011<br />

II) Wertigkeit eines Fotos im Verkaufsangebot<br />

III) Wichtig für den eCommerce Unternehmer<br />

I) <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof <strong>hat</strong> mit Urteil vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR<br />

346/09) <strong>die</strong> Bedeutung eines Fotos im Zusammenhang mit der Beschreibung<br />

der <strong>zu</strong> verkaufenden <strong>Ware</strong> gestärkt und misst dem Foto eine<br />

<strong>die</strong>sbezügliche Eigenschaftsbeschreibung („Beschaffenheitsvereinbarung“)<br />

<strong>zu</strong>.<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Ein gewerblicher Verkäufer stellte in einer Internet-Restwertbörse ein<br />

Auto <strong>zu</strong>m Verkauf ein. Auf den Bildern des Fahrzeuges war eine Standhei<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>zu</strong> erkennen, <strong>die</strong> in der Fahrzeugbeschreibung allerdings nicht<br />

auftauchte und nach dem Willen des Verkäufers auch nicht Vertragsbestandteil<br />

werden sollte. Die Übergabe erfolgte dann auch ohne Standhei<strong>zu</strong>ng.<br />

<strong>Der</strong> Käufer kann seine Kosten für Erwerb und Einbau einer vergleichbaren<br />

Standhei<strong>zu</strong>ng bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Vorrausset<strong>zu</strong>ngen<br />

(z.B. gescheiterter Nacherfüllung) <strong>zu</strong> Recht vom Verkäufer verlangen.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Kunde</strong> <strong>hat</strong> <strong>einen</strong> <strong>Anspruch</strong> <strong>darauf</strong> <strong>die</strong> <strong>Ware</strong> <strong>zu</strong> <strong>erhalten</strong>, <strong>die</strong><br />

<strong>ihm</strong> angeboten und verkauft wurde. Das Auto hätte nach Ansicht des<br />

Bundesgerichtshofes damit so verkauft werden müssen, wie es auf dem<br />

Bild gezeigt wurde.<br />

„Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von<br />

der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb<br />

des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standhei<strong>zu</strong>ng gerichtet. Mit<br />

II) Die Eigenschaft einer <strong>Ware</strong> wird bestimmt durch eine Gesamtschau<br />

von Artikelbeschreibung und Artikelbebilderung.<br />

Die Eigenschaft einer <strong>Ware</strong> wird führend begründet aus der Artikelbeschreibung.<br />

Hin<strong>zu</strong> kommen <strong>die</strong> Werbeaussagen des Herstellers, derer<br />

sich der Verkäufer be<strong>die</strong>nt. Schließlich kommt <strong>die</strong> Bebilderung der <strong>Ware</strong><br />

hin<strong>zu</strong>.<br />

Die Artikelbeschreibung weckt meist weniger Emotionen oder Begehrlichkeiten<br />

als hin<strong>zu</strong>gefügte Bilder der <strong>Ware</strong>. Die optische Veranschaulichung<br />

dessen, was der <strong>Kunde</strong> später in den Händen <strong>zu</strong> halten wünscht,<br />

ist ein entscheidendes Kaufkriterium. Keiner wird <strong>die</strong> Katze im Sack<br />

kaufen wollen.<br />

Hierin liegt ein Reiz eines Verkaufsangebots, <strong>die</strong> Herausforderung und<br />

wirtschaftliche Geschick des Verkäufers – aber auch <strong>die</strong> Gefahr, das<br />

Produkt <strong>zu</strong> beschönigen.<br />

Un<strong>zu</strong>treffende Artikelbilder können <strong>zu</strong>dem den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit<br />

– aus dem Tatbestand der Irreführung – auslösen.<br />

III) Wichtig für den eCommerce Unternehmer:<br />

Aus der Artikelbeschreibung und dem Bild soll deutlich genug (!) hervorgehen,<br />

dass gewisse Bestandteile nicht mit verkauft werden oder<br />

Vertragsbestandteil werden. Damit verlieren <strong>die</strong>se das Merkmal „Eigenschaft<br />

der <strong>Ware</strong>“ und können damit auch nicht verlangt werden.<br />

Häufig genügt es, in der Artikelbeschreibung auf ein Auseinanderfallen<br />

von <strong>Ware</strong> und bildlicher Darstellung hin<strong>zu</strong>weisen. Dem Hinweis "Dekorationsmaterial<br />

ist nicht Gegenstand des Angebots / der <strong>Ware</strong>“ kommt<br />

wieder eine erhöhte Bedeutung <strong>zu</strong>.<br />

An<strong>zu</strong>treffen ist auch <strong>die</strong> Beschreibung „Abbildung ähnlich“ oder „Foto<br />

exemplarisch“. Ob man durch derartige Formulierungen aus der Verantwortung<br />

kommt, ist zweifelhaft.<br />

Vor allem gebrauchte <strong>Ware</strong> ist anfällig. Damit wird das Foto als Anpreisung<br />

der <strong>Ware</strong> nicht mehr in „ein schöneres Licht“ <strong>zu</strong> rücken sein, sondern<br />

das wiedergeben müssen, was <strong>die</strong> Entscheidungsfindung des<br />

Käufers (auch) negativ beeinflussen kann – also u.a. <strong>die</strong> Eigenschaften<br />

der <strong>Ware</strong>, <strong>die</strong> bei Sachen der gleichen Art unüblich sind und <strong>die</strong> der


Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten muss. <strong>Der</strong> Verkäufer im<br />

Bereich des Fernabsatzes wird vor eine größere Herausforderung als<br />

der stationäre Händler gestellt (der <strong>die</strong> <strong>Ware</strong> neben der Artikelbeschreibung<br />

für sich selbst sprechen lassen kann). Sollte der Käufer etwas<br />

Erkennbares übersehen, so wird <strong>die</strong>ses Problem nicht auf den<br />

Verkäufer abgewälzt.<br />

<strong>Der</strong> Onlinehändler zeigt hingegen lieber das, was er will – will aber<br />

nicht immer das zeigen, was er muss. Diese Einstellung dürfte in Zukunft<br />

k<strong>einen</strong> Bestand mehr haben. Es wird dem Onlinehandel gelingen<br />

müssen, <strong>die</strong> Balance <strong>zu</strong> halten zwischen wahrheitsgemäßer Produktbeschreibung<br />

und werblicher Produktdarstellung. Das, was auf dem Bild<br />

<strong>zu</strong> erkennen ist (und <strong>die</strong> Eigenschaft einer <strong>Ware</strong> ausmacht), soll der<br />

Käufer <strong>erhalten</strong> dürfen (auch wenn in der Artikelbeschreibung hier<strong>zu</strong><br />

keine Angaben gemacht werden). Es ist dringend <strong>zu</strong> raten, nur das auf<br />

dem Foto <strong>zu</strong> zeigen, was der Verkäufer tatsächlich verkaufen will – im<br />

Gegen<strong>zu</strong>g aber auch keine (un-) wertbildenden Eigenschaften weg <strong>zu</strong><br />

lassen.<br />

Stand 03/2011<br />

PRAETORIA Rechtsanwälte (RA Laupichler) 20457 Hamburg

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