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BWHT-kompakt zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ...

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<strong>BWHT</strong> <strong>kompakt</strong><br />

Referat: Recht<br />

Verantwortlich: Thanh-Mai Winkler<br />

Stand: 27. August 2013<br />

Thema: Gesetz zur Bekämpfung von <strong>Zahlungsverzug</strong> <strong>im</strong> <strong>Geschäftsverkehr</strong><br />

Aktueller Sachstand<br />

1. Hintergrund<br />

Ausgangspunkt ist, dass der europäische Gesetzgeber die in einigen südeuropäischen<br />

Mitgliedstaaten bestehenden, äußerst langen Zahlungsfristen verkürzen möchte. Hierzu hat er<br />

<strong>im</strong> Jahr 2011 die <strong>Zahlungsverzug</strong>srichtlinie überarbeitet. Zur Umsetzung der überarbeiteten<br />

<strong>Zahlungsverzug</strong>srichtlinie hat die Bundesregierung <strong>im</strong> Mai 2012 den Entwurf für ein Gesetz zur<br />

Bekämpfung von <strong>Zahlungsverzug</strong> <strong>im</strong> <strong>Geschäftsverkehr</strong> verabschiedet.<br />

2. Inhalt<br />

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor, was<br />

bedeutet, dass nunmehr Zahlungsfristen von max. 60 Tagen (für gewerbliche Auftraggeber)<br />

bzw. 30 Tagen (für öffentliche Auftraggeber) und Abnahmefristen von max. 30 Tagen<br />

eingeführt werden sollen.<br />

ZDH-/<strong>BWHT</strong>-Position<br />

ZDH und <strong>BWHT</strong> plädieren dafür, die derzeitigen Regelungen zu Abnahme und Fälligkeit nicht zu<br />

Lasten der Auftragnehmer zu verändern.<br />

1. Begründung<br />

ZDH und <strong>BWHT</strong> befürchten, dass die Einführung von Zahlungs- und Abnahmefristen von<br />

60 bzw. 30 Tagen zu einer Verschiebung des gesetzlichen Leitbildes führen würde. Derzeit<br />

sieht das gesetzliche Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuches die sofortige Abnahme und<br />

Zahlung vor. Auftraggeber könnten sich die neue Regelung zunutze machen, indem sie die<br />

Höchstfristen für Abnahmen und Zahlungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(AGB) ausschöpfen, so dass <strong>Zahlungsverzug</strong> erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als<br />

nach der derzeitigen Gesetzeslage eintreten würde. Unter einer Verlängerung von Zahlungsund<br />

Abnahmefristen wird jedoch nicht nur die Liquidität mittelständischer Unternehmen leiden,<br />

sondern es wird auch deren Existenz bedroht, da sie faktisch gezwungen werden, ihren<br />

Auftraggebern über Monate zinslose Darlehen zu gewähren.<br />

Zudem sieht die Richtlinie selbst vor, dass günstigere Regelungen beibehalten werden können.<br />

Eine solche günstigere Regelung besteht aktuell in Deutschland mit dem gesetzlichen Leitbild<br />

der sofortigen Abnahme und Zahlung.<br />

2. Landesebene<br />

Der <strong>BWHT</strong> hat die Landesregierung um Unterstützung gebeten. Landesjustizminister<br />

Stickelberger hat sich <strong>im</strong> Bundesrat für die Position des <strong>BWHT</strong>, die auch von anderen<br />

Verbänden vertreten wird, eingesetzt. Der Bundesrat ist mehrheitlich der Einschätzung aus<br />

Baden-Württemberg gefolgt und hat eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.<br />

3. Bundesebene<br />

Im September 2012 hat die Erste Lesung <strong>im</strong> Bundestag stattgefunden. Der <strong>BWHT</strong> hat<br />

daraufhin die Bundestagsabgeordneten aus Baden-Württemberg um Unterstützung gebeten.<br />

Die CDU-Landesgruppe hat zugesagt, die vom <strong>BWHT</strong> geäußerten Bedenken in die Anhörung<br />

vom 30.01.2013 einzubringen. Von grüner Seite wurde Kompromissbereitschaft signalisiert.<br />

Zwischenzeitlich wurde um einen Kompromiss gerungen, der <strong>zum</strong>indest eine Reduzierung der<br />

Höchstfristen vorgesehen hat.


Nun steht fest, dass der Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode nicht weiter verfolgt wird<br />

und damit Diskontinuität eintritt. Das bedeutet, dass das gesamte Gesetzgebungsverfahren in<br />

der nächsten Legislaturperiode neu aufgerollt werden muss.<br />

4. EU-Ebene<br />

Auf Anregung von ZDH und ZDB haben EU-Parlamentarier verschiedener Fraktionen bei der<br />

EU-Kommission angefragt, ob diese in Deutschland einen Umsetzungsbedarf für die Richtlinie<br />

sieht. Die EU-Kommission hat in ihrer mündlichen Stellungnahme geantwortet, dass sie in<br />

Deutschland keinen zwingenden Umsetzungsbedarf sehe, da die Rechtslage vor dem<br />

Hintergrund der Anforderungen der Richtlinie in Deutschland ausreichend sei. Das<br />

Bundesjustizministerium hält dennoch an seiner Auffassung fest, dass die Richtlinie<br />

umsetzungsbedürftig ist und beabsichtigt, den Gesetzentwurf in der nächsten Legislaturperiode<br />

erneut einzubringen..<br />

Die nächsten Schritte<br />

- Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission, da<br />

Deutschland die Umsetzungsfrist bis 16. März 2013 verpasst hat<br />

- Aufrollen des gesamten Gesetzgebungsverfahrens in der nächsten Legislaturperiode<br />

(Diskontinuität)

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