BWHT-kompakt zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ...
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<strong>BWHT</strong> <strong>kompakt</strong><br />
Referat: Recht<br />
Verantwortlich: Thanh-Mai Winkler<br />
Stand: 27. August 2013<br />
Thema: Gesetz zur Bekämpfung von <strong>Zahlungsverzug</strong> <strong>im</strong> <strong>Geschäftsverkehr</strong><br />
Aktueller Sachstand<br />
1. Hintergrund<br />
Ausgangspunkt ist, dass der europäische Gesetzgeber die in einigen südeuropäischen<br />
Mitgliedstaaten bestehenden, äußerst langen Zahlungsfristen verkürzen möchte. Hierzu hat er<br />
<strong>im</strong> Jahr 2011 die <strong>Zahlungsverzug</strong>srichtlinie überarbeitet. Zur Umsetzung der überarbeiteten<br />
<strong>Zahlungsverzug</strong>srichtlinie hat die Bundesregierung <strong>im</strong> Mai 2012 den Entwurf für ein Gesetz zur<br />
Bekämpfung von <strong>Zahlungsverzug</strong> <strong>im</strong> <strong>Geschäftsverkehr</strong> verabschiedet.<br />
2. Inhalt<br />
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor, was<br />
bedeutet, dass nunmehr Zahlungsfristen von max. 60 Tagen (für gewerbliche Auftraggeber)<br />
bzw. 30 Tagen (für öffentliche Auftraggeber) und Abnahmefristen von max. 30 Tagen<br />
eingeführt werden sollen.<br />
ZDH-/<strong>BWHT</strong>-Position<br />
ZDH und <strong>BWHT</strong> plädieren dafür, die derzeitigen Regelungen zu Abnahme und Fälligkeit nicht zu<br />
Lasten der Auftragnehmer zu verändern.<br />
1. Begründung<br />
ZDH und <strong>BWHT</strong> befürchten, dass die Einführung von Zahlungs- und Abnahmefristen von<br />
60 bzw. 30 Tagen zu einer Verschiebung des gesetzlichen Leitbildes führen würde. Derzeit<br />
sieht das gesetzliche Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuches die sofortige Abnahme und<br />
Zahlung vor. Auftraggeber könnten sich die neue Regelung zunutze machen, indem sie die<br />
Höchstfristen für Abnahmen und Zahlungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(AGB) ausschöpfen, so dass <strong>Zahlungsverzug</strong> erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als<br />
nach der derzeitigen Gesetzeslage eintreten würde. Unter einer Verlängerung von Zahlungsund<br />
Abnahmefristen wird jedoch nicht nur die Liquidität mittelständischer Unternehmen leiden,<br />
sondern es wird auch deren Existenz bedroht, da sie faktisch gezwungen werden, ihren<br />
Auftraggebern über Monate zinslose Darlehen zu gewähren.<br />
Zudem sieht die Richtlinie selbst vor, dass günstigere Regelungen beibehalten werden können.<br />
Eine solche günstigere Regelung besteht aktuell in Deutschland mit dem gesetzlichen Leitbild<br />
der sofortigen Abnahme und Zahlung.<br />
2. Landesebene<br />
Der <strong>BWHT</strong> hat die Landesregierung um Unterstützung gebeten. Landesjustizminister<br />
Stickelberger hat sich <strong>im</strong> Bundesrat für die Position des <strong>BWHT</strong>, die auch von anderen<br />
Verbänden vertreten wird, eingesetzt. Der Bundesrat ist mehrheitlich der Einschätzung aus<br />
Baden-Württemberg gefolgt und hat eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.<br />
3. Bundesebene<br />
Im September 2012 hat die Erste Lesung <strong>im</strong> Bundestag stattgefunden. Der <strong>BWHT</strong> hat<br />
daraufhin die Bundestagsabgeordneten aus Baden-Württemberg um Unterstützung gebeten.<br />
Die CDU-Landesgruppe hat zugesagt, die vom <strong>BWHT</strong> geäußerten Bedenken in die Anhörung<br />
vom 30.01.2013 einzubringen. Von grüner Seite wurde Kompromissbereitschaft signalisiert.<br />
Zwischenzeitlich wurde um einen Kompromiss gerungen, der <strong>zum</strong>indest eine Reduzierung der<br />
Höchstfristen vorgesehen hat.
Nun steht fest, dass der Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode nicht weiter verfolgt wird<br />
und damit Diskontinuität eintritt. Das bedeutet, dass das gesamte Gesetzgebungsverfahren in<br />
der nächsten Legislaturperiode neu aufgerollt werden muss.<br />
4. EU-Ebene<br />
Auf Anregung von ZDH und ZDB haben EU-Parlamentarier verschiedener Fraktionen bei der<br />
EU-Kommission angefragt, ob diese in Deutschland einen Umsetzungsbedarf für die Richtlinie<br />
sieht. Die EU-Kommission hat in ihrer mündlichen Stellungnahme geantwortet, dass sie in<br />
Deutschland keinen zwingenden Umsetzungsbedarf sehe, da die Rechtslage vor dem<br />
Hintergrund der Anforderungen der Richtlinie in Deutschland ausreichend sei. Das<br />
Bundesjustizministerium hält dennoch an seiner Auffassung fest, dass die Richtlinie<br />
umsetzungsbedürftig ist und beabsichtigt, den Gesetzentwurf in der nächsten Legislaturperiode<br />
erneut einzubringen..<br />
Die nächsten Schritte<br />
- Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission, da<br />
Deutschland die Umsetzungsfrist bis 16. März 2013 verpasst hat<br />
- Aufrollen des gesamten Gesetzgebungsverfahrens in der nächsten Legislaturperiode<br />
(Diskontinuität)