Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes
Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes
Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes
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BWHT Postfach 10 04 37 70003 Stuttgart<br />
Unternehmerverband Deutsches Handwerk<br />
Mohrenstraße 20 - 21<br />
10117 Berlin<br />
Arbeitsgemeinschaft<br />
der Fachverbände <strong>des</strong><br />
Baden-Württembergischen<br />
Handwerks<br />
Heilbronner Straße 43<br />
70191 Stuttgart<br />
Telefon: 0711/26 37 09-0<br />
Telefax: 0711/26 37 09-100<br />
Email: Info@handwerk-bw.de<br />
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Ihre Nachricht Unsere Zeichen Bearbeiter/Durchwahl/Faxdurchwahl Datum<br />
RS 44/05 5.5150 /Ei Herr Dr. Eisert 102/202 01.05.2005<br />
28.04.05 jeisert@handwerk-bw.de<br />
<strong>Referentenentwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitnehmerentsendegesetzes</strong>;<br />
Stellungnahme<br />
Zum Entwurf <strong>zur</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitnehmerentsendegesetzes</strong> hat die Arbeitsgemeinschaft<br />
der Fachverbände <strong>des</strong> Baden-Württembergischen gegenüber dem Unternehmerverband<br />
Deutsches Handwerk (UDH) Stellung genommen. Allerdings war innerhalb der kurzen Rückäußerungsfrist<br />
von Freitag, 29. April, bis Montag Vormittag, 2. Mai, die wichtige organisationsinterne<br />
Anhörung leider nicht möglich. Folgende Positionen wurden eingenommen:<br />
• Die Problemlage gleicht der Situation um die EU-Süderweiterung vor über 10 Jahren,<br />
als die Handwerksorganisationen sich schließlich gemeinsam auf die Forderung nach<br />
der Entsenderichtlinie bzw. dem Entsendegesetz verständigt haben. Der Unterschied<br />
der EU-Osterweiterung ist nun kein prinzipieller, sondern allenfalls ein gradueller.<br />
Jetzt ist nicht nur das Bauhauptgewerbe erfasst, über kurz oder lang werden alle<br />
Handwerkszweige betroffen sein - selbst die, denen das <strong>zur</strong>zeit nicht vorstellbar<br />
scheint. Es stellt sich daher die Frage, ob das Handwerk sich heute anders positionieren,<br />
m.a.W. die Entwicklung einfach hinnehmen, ja den Betrieben sogar empfehlen<br />
soll, sich doch selber der neuen "Kooperationsformen" zu bedienen, oder ob nicht<br />
auf Grund der im Grunde gleichen Problemlage die Ausweitung <strong>des</strong> AEntG das zumin<strong>des</strong>t<br />
politisch richtige Signal ist - wir tendieren nach einer Diskussion im Vorstand<br />
unserer Arbeitsgemeinschaft der Fachverbände klar zu letzterem und begründen dies<br />
auch gerne.<br />
Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />
• Man kann zweifeln, ob der tarifliche, für allgemeinverbindlich erklärte Min<strong>des</strong>tlohn auf<br />
der Grundlage <strong>des</strong> AEntG sich als wirksame Hürde gegen Lohn- und Sozialdumping,<br />
kriminelle Machenschaften am Bau und Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der ansässigen<br />
Betriebe erwiesen hat. Er hat zwar nach Analyse der Wirtschaftswissenschaftler<br />
und der Experten der Bauverbände den erheblichen Rückgang inländischer<br />
Arbeitsplätze in dieser Branche nicht aufzuhalten vermocht, aber zumin<strong>des</strong>t den totalen<br />
Kollaps der inländischen Bauwirtschaft verhindert. Anders ausgedrückt: Ohne den<br />
Entsendelohn wäre alles noch viel, viel schlimmer gekommen.<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\usteinort\Desktop\5.5150StellungRefEntsGes2.doc
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Wir brauchen somit den Entsendelohn am Bau weiterhin als politisches Signal. Wenn<br />
andere Branchen von der gleichen Entwicklung wie am Bau erfasst werden, können<br />
wir für diese keine andere Position beziehen. Wir sind dies unseren Betrieben aus<br />
mittelstandspolitischen Erwägungen schuldig.<br />
• Früher wurde allerdings öfter das Problem der Vollstreckung entsprechender Bußgeldbescheide<br />
gegen den Entsendebetriebe im Herkunftsland thematisiert. Falls dieses<br />
Problem noch nicht behoben ist, müsste man dies ggf. im Weg der europäischen<br />
Rechtssetzung angehen. Sonst bleibt das AEntG zumin<strong>des</strong>t in diesem Punkt weiterhin<br />
ein stumpfes Schwert.<br />
• Gewiss könnte man als Handwerksorganisation auch eine strategische Neupositionierung<br />
diskutieren: Aufforderung an die Betriebe, sich der neuen Möglichkeiten offensiv<br />
zu bedienen und die Stammbelegschaften bis auf wenige Schlüsselkräfte abzubauen.<br />
Eine solche Aufforderung würde allerdings verkennen, dass das Gros unserer<br />
kleineren Betriebe vor allem im ländlichen Raum solche „unternehmensstrategischen“<br />
Verhaltensweisen noch nicht verinnerlicht hat und die Bindung an und auch<br />
das Fürsorgedenken gegenüber der Stammbelegschaft dort noch viel stärker ist als<br />
in Großbetrieben. Entsprechend hoch wäre die Hemmschwelle für ein solches Vorgehen.<br />
Dazu kommen Fragen der Logistik und notwendigen Auslandskontakte, die<br />
mit solchen Kooperationsformen verbunden wären - nicht gerade eine Stärke der<br />
Kleinbetriebe. Daher waren und sind es gerade auch sie, die stets und ständig Tariftreueerklärungen<br />
bei der öffentlichen Auftragsvergabe einfordern.<br />
Daher wird ein Plädoyer der Handwerksorganisationen pro Ausweitung <strong>des</strong> AEntG<br />
auf alle Branchen, wenn es mit dem Schutz <strong>des</strong> Mittelstan<strong>des</strong> begründet wird, der<br />
seine Dachrinnen in Esslingen und nicht in Estland, in Wuppertal und nicht in Warschau<br />
montiert, bei den Betrieben an der Basis mit Sicherheit auf Beifall stoßen. Von<br />
den Folgen, die das Wegbrechen von Lohnsummen für die sozialen Sicherungssystem<br />
(vor allem die gewerblichen Berufsgenossenschaften) hätte, wenn immer mehr<br />
inländische sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze wegfallen, sei hier schon gar<br />
nicht mehr geredet. Diesen Effekt aber würde der gezielte Abbau von Stammbelegschaften<br />
in besonderem Maße zeitigen, und die entlassenen Arbeitnehmer bildeten<br />
ein enormes Schattenwirtschaftspotential.<br />
Diese strategische Option einer Neupositionierung ist daher aus derzeitiger Sicht<br />
nicht vorzugswürdig.<br />
• In seiner Voreinschätzung äußert sich der UDH kritisch zu § 1 Abs. 3a AEntG, der<br />
seit geraumer Zeit die Allgemeinverbindlicherklärung im Wege der Rechtsverordnung<br />
ermöglicht, wenn nur eine Tarifvertragspartei den Antrag hierzu stellt. Die geltend<br />
gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen (Art.<br />
80 GG, Eingriff in Tarifautonomie, negative Koalitionsfreiheit). Allerdings darf man<br />
doch den Hintergrund für diese Vorschrift nicht übersehen. Es sind die Vertreter der<br />
BDA bzw. ihrer von „großwirtschaftlicher“ Betrachtungsweise dominierten Industrieverbände,<br />
die in den Tarifkommissionen auf Bun<strong>des</strong>- wie Lan<strong>des</strong>ebene Allgemeinverbindlichkeiten<br />
immer wieder verhindert haben oder dies zu tun versuchen, obwohl<br />
die Branche <strong>des</strong> entsprechenden BDA-Vertreters selbst gar nicht betroffen ist.<br />
Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />
In Baden-Württemberg ist es im Tarifausschuss unseres Sozialministeriums unlängst<br />
wieder nur unter größten Geburtswehen zu einer AVE für das Friseurhandwerk gekommen,<br />
weil der Vertreter der Lan<strong>des</strong>vereinigung Baden-Württ. Arbeitgeberverbände<br />
- ein Mitarbeiter <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> der Metall- und Elektroindustrie - meint, Allgemeinverbindlichkeiten<br />
von aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zustimmen zu kön-<br />
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nen. Ähnliche Erfahrungen machten schon der Einzelhandel und das Elektrohandwerk.<br />
Wir lehnen daher diese Bestimmung ungeachtet ihrer verfassungsrechtlichen Problematik<br />
nicht ab und sprechen uns für deren Fortbestand aus. Denn immerhin hat sie<br />
die Existenz eines Tarifvertrages <strong>zur</strong> Voraussetzung; der wiederum erfordert einen<br />
vorherigen Abschluss, an dem die Arbeitgeberseite autonom mitgewirkt hat.<br />
• Bleibt das Problem <strong>des</strong> „Leerlaufens“ <strong>des</strong> AEntG, wenn ein bun<strong>des</strong>weiter Tarifabschluss<br />
in den jeweiligen Branchen gar nicht zustande kommt. Auch hier erinnern wir<br />
an die damals geführte Diskussion im ZDH Ad-hoc-Arbeitskreis Entsendegesetz Mitte<br />
der neunziger Jahre: Man muss dann erforderlichenfalls auch den Weg <strong>des</strong> aus dem<br />
Jahre 1952 stammenden Gesetzes über die Festsetzung vom Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen<br />
gehen. Wenn der <strong>Referentenentwurf</strong> nun hiermit "droht", erschrecken wir jedenfalls<br />
nicht. Allerdings - und das muss auch das BMWA bedenken - sind die tatbestandlichen<br />
Anwendungsvoraussetzungen streng – eben wegen <strong>des</strong> Vorranges tarifvertraglicher<br />
Regelungen. Insbesondere müsste festzustellen sein, dass die gesetzliche<br />
Min<strong>des</strong>tlohnregelung <strong>zur</strong> „Befriedigung der sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse“<br />
erforderlich erscheint. An letzterem dürfte es regelmäßig fehlen. Denn diese<br />
Arbeitskräfte sind meist vorübergehend entsandt und verdienen über<br />
die Entsendung mehr als im ihrem Heimatland. Sie werden weit von sich weisen,<br />
in einer sozialen Notlage zu sein.<br />
Das Min<strong>des</strong>tlohngesetz müsste daher tatbestandlich "aufgeweicht" werden, etwa um<br />
eine weitere Alternative „<strong>zur</strong> Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund<br />
von Lohndumping“. Da es sich um ein Arbeitnehmerschutzgesetz handelt und um<br />
kein Gesetz <strong>zur</strong> Regulierung <strong>des</strong> Wettbewerbs, ist fraglich, ob der Gesetzgeber zu<br />
diesem Schritt bereit ist.<br />
Auch würde bei einer Regelung über das Gesetz <strong>zur</strong> Festsetzung von Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen<br />
der Min<strong>des</strong>tlohn vermutlich doch so niedrig angesetzt, dass sich<br />
für die Tariflohn zahlenden oder an ihm orientierten Handwerksbetriebe im Wettbewerb<br />
zu den Entsendefirmen letztlich doch keine Entlastung ergäbe.<br />
• Alle diese Ansätze - auch der nach HwO (Betriebsstättenkontrolle durch Handwerksammern)<br />
- laufen ungeachtet ihrer Durchschlagskraft von vornherein ins Leere, wenn<br />
gar kein Arbeitnehmerstatus vorliegt. Dies wird häufig der Fall sein, denn nur durch<br />
die Umgehung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist vielen Menschen aus den neuen EU-<br />
Staaten ein Tätigwerden hier überhaupt möglich. Entweder durch Niederlassung - in<br />
allen Branchen seit 1.5.04 möglich (in zulassungspflichtigen Handwerken gemäß<br />
EU/EWR-Handwerkverordnung), oder durch grenzüberschreitende Dienstleistung,<br />
die sogar in den Bau- und Ausbaugewerben, Reinigung etc. in Betracht kommt, wenn<br />
hierbei außer Schlüsselpersonal keine Arbeitnehmer zum Einsatz kommen.<br />
Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />
Zunächst sollte das Handwerk offensiv die Wiedereinführung der Zulassungspflichtigkeit<br />
der Gewerbe fordern, die der Gesetzgeber durch die HwO-Novelle zu zulassungsfreien<br />
gemacht hat. Die Entwicklung zeigt, dass die Zulassungsfreiheit einiger<br />
Bau- und Ausbauhandwerke für einen verzerrten Wettbewerb durch unauskömmliche<br />
Angebote von (unqualifizierten) Selbständigen ohne betriebliche Infrastruktur verantwortlich<br />
ist und auch den Status von Scheinselbständigkeit begünstigt.<br />
Daher muss sich das Handwerk auch die Frage stellen, ob und inwieweit es sich mit<br />
einer erneuten Verschärfung <strong>des</strong> Scheinselbständigkeitsrechts anfreunden könnte.<br />
Denn andere Lösungsansätze sehen wir kaum. Sicher kann es nicht in die Richtung<br />
der durch die erste Schröder-Regierung von uns gemeinsam abgelehnten verschärf-<br />
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ten Regelungen von Anfang 1999 gehen, wo jeder Existenzgründer / Alleinmeister mit<br />
längerem Unterauftrag kein Objekt mehr bekam, weil der Hauptauftraggeber Sorge<br />
hatte, sein Vertragspartner würde als sein Beschäftigter eingestuft.<br />
Es könnte aber über folgenden Lösungsansatz nachgedacht werden: Neben den bekannten<br />
Kriterien der Rechtsprechung könnte Scheinselbständigkeit künftig widerleglich<br />
vermutet werden, wenn der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte<br />
oder bezahlte Werklohn ohne Umsatzsteuer nicht min<strong>des</strong>tens ein zu definieren<strong>des</strong><br />
mehrfaches <strong>des</strong> niedrigsten Tariflohnes eines Arbeitnehmers der entsprechenden<br />
Branche oder <strong>des</strong> entsprechenden Gewerbes bei vergleichbarer Tätigkeit beträgt. Die<br />
Vereinbarung / Bezahlung <strong>des</strong> Werklohns ist durch geeignete Dokumentationen<br />
nachzuweisen.<br />
• Auch sollten u.E. die wettbewerbsverzerrenden Effekte der EU-Verordnung 1408/71<br />
(Wanderarbeitnehmer) etwas stärker in den Blick genommen werden. Einst dafür gedacht,<br />
die Auslandseinsatzbereitschaft von Arbeitnehmern zu steigern, bewirkt die<br />
min<strong>des</strong>tens (in der Regel befristet verlängerbare) 12-monatige Versicherung im Heimatland<br />
ohne Beitragsentrichtung in die Sozialsysteme <strong>des</strong> Gaststaates einen Wettbewerbsvorteil<br />
<strong>des</strong> Entsendebetriebs, wenn er im Herkunftsland, was bei den neuen<br />
EU-Staaten zu vermuten ist, relativ niedrige Beiträge zu leisten hat. Die 12 Monate<br />
sollten auf 1, max. 2 Monate verkürzt werden. Bei Ersatzarbeitnehmern auf dem Arbeitsplatz<br />
<strong>des</strong> Rückkehrers soll Beitragspflicht vom ersten Tag <strong>zur</strong> Sozialversicherung<br />
im Gastland entstehen (ist jetzt schon Rechtslage, müsste aber noch stärker<br />
kontrolliert werden).<br />
Ein<strong>zur</strong>äumen ist, dass es nicht leicht sein dürfte, eine <strong>Änderung</strong> der EU-Verordnung<br />
im vorgeschlagenen Sinne zu erwirken.<br />
Zusammenfassung:<br />
• Die Arbeitgemeinschaft der Fachverbände <strong>des</strong> Baden-Württ. Handwerks als Zusammenschluss<br />
der handwerklichen Arbeitgeberverbände unseres Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> stehen<br />
aus mittelstandspolitischen Erwägungen einer Ausweitung <strong>des</strong> <strong>Arbeitnehmerentsendegesetzes</strong><br />
auf alle Branchen positiv gegenüber und bitten den ZDH darum, sich<br />
dem nicht entgegenzustellen. Zu bedenken ist, dass dieses Gesetz, egal in welcher<br />
Anwendungsalternative, stets Tarifabschlüsse <strong>zur</strong> Voraussetzung hat, an denen<br />
handwerkliche Arbeitgeberverbände mitgewirkt haben. Ihre Autonomie ist daher<br />
durch dieses Gesetz nicht beeinträchtigt.<br />
Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />
• Falls Tarifabschlüsse für betroffene Bereiche nicht zustande kommen, ist auch der<br />
Min<strong>des</strong>tlohn auf der Grundlage <strong>des</strong> Gesetzes über die Festsetzung von Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen<br />
ein Weg, den das Handwerk nicht grundsätzlich ablehnen sollte.<br />
Wegen der absehbar niedrigen Höhe von gesetzlichen Min<strong>des</strong>tlöhnen wird hier aber<br />
eher die politische Signalwirkung im Vordergrund stehen als mit einer spürbaren Entlastung<br />
der Betriebe im verzerrten Wettbewerb zu rechnen sein.<br />
• Scheinselbständigkeit im Zuge der EU-Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit<br />
werden von diesen beiden Lösungsansätzen nicht erfasst und sind anderweitig<br />
wirksam zu bekämpfen. Dies sollte aber nicht in Gestalt der früheren, untauglichen<br />
und diskriminierenden Rechtsverschärfung geschehen, sondern durch Bewertung<br />
<strong>des</strong> vereinbarten oder ausbezahlten Werklohnes, der Scheinselbständigkeit widerleglich<br />
vermuten lässt, wenn er ohne Umsatzsteuer nicht min<strong>des</strong>tens ein noch zu definieren<strong>des</strong><br />
mehrfaches <strong>des</strong> niedrigsten Arbeitnehmertariflohnes für vergleichbare Tätigkeiten<br />
beträgt oder übersteigt.<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\usteinort\Desktop\5.5150StellungRefEntsGes2.doc
03.05.2005<br />
5/5<br />
• Alle Gewerbe, die die HwO-Novelle in zulassungsfreie umgestuft hat, sind durch ein<br />
rasch zu verabschieden<strong>des</strong> Korrekturgesetz umgehend wieder in zulassungspflichtige<br />
<strong>zur</strong>ückzuqualifizieren. Die HwO-Novelle begünstigt in hohem Maße die Betätigung<br />
durch Unqualifizierte und Scheinselbständige aus den Beitrittsstaaten, da diesen im<br />
betreffenden Gewerbe weder ein Qualifikationserfordernis noch eine in einem anderen<br />
EU-Staat erbrachte Min<strong>des</strong>tzeit als Selbständiger entgegengehalten werden<br />
kann.<br />
• Darüber hinaus ist die EU-Verordnung 1408/71 wegen ihrer wettbewerbsverzerrenden<br />
Effekte zu ändern. Beitragspflicht in die Sozialversicherungssysteme <strong>des</strong> Gaststaates<br />
sollte nach einem, spätestens 2 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im<br />
Gaststaat entstehen.<br />
Dr. Joachim Eisert<br />
Geschäftsführer<br />
Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\usteinort\Desktop\5.5150StellungRefEntsGes2.doc