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Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes

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BWHT Postfach 10 04 37 70003 Stuttgart<br />

Unternehmerverband Deutsches Handwerk<br />

Mohrenstraße 20 - 21<br />

10117 Berlin<br />

Arbeitsgemeinschaft<br />

der Fachverbände <strong>des</strong><br />

Baden-Württembergischen<br />

Handwerks<br />

Heilbronner Straße 43<br />

70191 Stuttgart<br />

Telefon: 0711/26 37 09-0<br />

Telefax: 0711/26 37 09-100<br />

Email: Info@handwerk-bw.de<br />

http://www.handwerk-bw.de<br />

Ihre Nachricht Unsere Zeichen Bearbeiter/Durchwahl/Faxdurchwahl Datum<br />

RS 44/05 5.5150 /Ei Herr Dr. Eisert 102/202 01.05.2005<br />

28.04.05 jeisert@handwerk-bw.de<br />

<strong>Referentenentwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitnehmerentsendegesetzes</strong>;<br />

Stellungnahme<br />

Zum Entwurf <strong>zur</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitnehmerentsendegesetzes</strong> hat die Arbeitsgemeinschaft<br />

der Fachverbände <strong>des</strong> Baden-Württembergischen gegenüber dem Unternehmerverband<br />

Deutsches Handwerk (UDH) Stellung genommen. Allerdings war innerhalb der kurzen Rückäußerungsfrist<br />

von Freitag, 29. April, bis Montag Vormittag, 2. Mai, die wichtige organisationsinterne<br />

Anhörung leider nicht möglich. Folgende Positionen wurden eingenommen:<br />

• Die Problemlage gleicht der Situation um die EU-Süderweiterung vor über 10 Jahren,<br />

als die Handwerksorganisationen sich schließlich gemeinsam auf die Forderung nach<br />

der Entsenderichtlinie bzw. dem Entsendegesetz verständigt haben. Der Unterschied<br />

der EU-Osterweiterung ist nun kein prinzipieller, sondern allenfalls ein gradueller.<br />

Jetzt ist nicht nur das Bauhauptgewerbe erfasst, über kurz oder lang werden alle<br />

Handwerkszweige betroffen sein - selbst die, denen das <strong>zur</strong>zeit nicht vorstellbar<br />

scheint. Es stellt sich daher die Frage, ob das Handwerk sich heute anders positionieren,<br />

m.a.W. die Entwicklung einfach hinnehmen, ja den Betrieben sogar empfehlen<br />

soll, sich doch selber der neuen "Kooperationsformen" zu bedienen, oder ob nicht<br />

auf Grund der im Grunde gleichen Problemlage die Ausweitung <strong>des</strong> AEntG das zumin<strong>des</strong>t<br />

politisch richtige Signal ist - wir tendieren nach einer Diskussion im Vorstand<br />

unserer Arbeitsgemeinschaft der Fachverbände klar zu letzterem und begründen dies<br />

auch gerne.<br />

Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />

• Man kann zweifeln, ob der tarifliche, für allgemeinverbindlich erklärte Min<strong>des</strong>tlohn auf<br />

der Grundlage <strong>des</strong> AEntG sich als wirksame Hürde gegen Lohn- und Sozialdumping,<br />

kriminelle Machenschaften am Bau und Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der ansässigen<br />

Betriebe erwiesen hat. Er hat zwar nach Analyse der Wirtschaftswissenschaftler<br />

und der Experten der Bauverbände den erheblichen Rückgang inländischer<br />

Arbeitsplätze in dieser Branche nicht aufzuhalten vermocht, aber zumin<strong>des</strong>t den totalen<br />

Kollaps der inländischen Bauwirtschaft verhindert. Anders ausgedrückt: Ohne den<br />

Entsendelohn wäre alles noch viel, viel schlimmer gekommen.<br />

C:\Dokumente und Einstellungen\usteinort\Desktop\5.5150StellungRefEntsGes2.doc


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Wir brauchen somit den Entsendelohn am Bau weiterhin als politisches Signal. Wenn<br />

andere Branchen von der gleichen Entwicklung wie am Bau erfasst werden, können<br />

wir für diese keine andere Position beziehen. Wir sind dies unseren Betrieben aus<br />

mittelstandspolitischen Erwägungen schuldig.<br />

• Früher wurde allerdings öfter das Problem der Vollstreckung entsprechender Bußgeldbescheide<br />

gegen den Entsendebetriebe im Herkunftsland thematisiert. Falls dieses<br />

Problem noch nicht behoben ist, müsste man dies ggf. im Weg der europäischen<br />

Rechtssetzung angehen. Sonst bleibt das AEntG zumin<strong>des</strong>t in diesem Punkt weiterhin<br />

ein stumpfes Schwert.<br />

• Gewiss könnte man als Handwerksorganisation auch eine strategische Neupositionierung<br />

diskutieren: Aufforderung an die Betriebe, sich der neuen Möglichkeiten offensiv<br />

zu bedienen und die Stammbelegschaften bis auf wenige Schlüsselkräfte abzubauen.<br />

Eine solche Aufforderung würde allerdings verkennen, dass das Gros unserer<br />

kleineren Betriebe vor allem im ländlichen Raum solche „unternehmensstrategischen“<br />

Verhaltensweisen noch nicht verinnerlicht hat und die Bindung an und auch<br />

das Fürsorgedenken gegenüber der Stammbelegschaft dort noch viel stärker ist als<br />

in Großbetrieben. Entsprechend hoch wäre die Hemmschwelle für ein solches Vorgehen.<br />

Dazu kommen Fragen der Logistik und notwendigen Auslandskontakte, die<br />

mit solchen Kooperationsformen verbunden wären - nicht gerade eine Stärke der<br />

Kleinbetriebe. Daher waren und sind es gerade auch sie, die stets und ständig Tariftreueerklärungen<br />

bei der öffentlichen Auftragsvergabe einfordern.<br />

Daher wird ein Plädoyer der Handwerksorganisationen pro Ausweitung <strong>des</strong> AEntG<br />

auf alle Branchen, wenn es mit dem Schutz <strong>des</strong> Mittelstan<strong>des</strong> begründet wird, der<br />

seine Dachrinnen in Esslingen und nicht in Estland, in Wuppertal und nicht in Warschau<br />

montiert, bei den Betrieben an der Basis mit Sicherheit auf Beifall stoßen. Von<br />

den Folgen, die das Wegbrechen von Lohnsummen für die sozialen Sicherungssystem<br />

(vor allem die gewerblichen Berufsgenossenschaften) hätte, wenn immer mehr<br />

inländische sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze wegfallen, sei hier schon gar<br />

nicht mehr geredet. Diesen Effekt aber würde der gezielte Abbau von Stammbelegschaften<br />

in besonderem Maße zeitigen, und die entlassenen Arbeitnehmer bildeten<br />

ein enormes Schattenwirtschaftspotential.<br />

Diese strategische Option einer Neupositionierung ist daher aus derzeitiger Sicht<br />

nicht vorzugswürdig.<br />

• In seiner Voreinschätzung äußert sich der UDH kritisch zu § 1 Abs. 3a AEntG, der<br />

seit geraumer Zeit die Allgemeinverbindlicherklärung im Wege der Rechtsverordnung<br />

ermöglicht, wenn nur eine Tarifvertragspartei den Antrag hierzu stellt. Die geltend<br />

gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen (Art.<br />

80 GG, Eingriff in Tarifautonomie, negative Koalitionsfreiheit). Allerdings darf man<br />

doch den Hintergrund für diese Vorschrift nicht übersehen. Es sind die Vertreter der<br />

BDA bzw. ihrer von „großwirtschaftlicher“ Betrachtungsweise dominierten Industrieverbände,<br />

die in den Tarifkommissionen auf Bun<strong>des</strong>- wie Lan<strong>des</strong>ebene Allgemeinverbindlichkeiten<br />

immer wieder verhindert haben oder dies zu tun versuchen, obwohl<br />

die Branche <strong>des</strong> entsprechenden BDA-Vertreters selbst gar nicht betroffen ist.<br />

Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />

In Baden-Württemberg ist es im Tarifausschuss unseres Sozialministeriums unlängst<br />

wieder nur unter größten Geburtswehen zu einer AVE für das Friseurhandwerk gekommen,<br />

weil der Vertreter der Lan<strong>des</strong>vereinigung Baden-Württ. Arbeitgeberverbände<br />

- ein Mitarbeiter <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> der Metall- und Elektroindustrie - meint, Allgemeinverbindlichkeiten<br />

von aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zustimmen zu kön-<br />

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nen. Ähnliche Erfahrungen machten schon der Einzelhandel und das Elektrohandwerk.<br />

Wir lehnen daher diese Bestimmung ungeachtet ihrer verfassungsrechtlichen Problematik<br />

nicht ab und sprechen uns für deren Fortbestand aus. Denn immerhin hat sie<br />

die Existenz eines Tarifvertrages <strong>zur</strong> Voraussetzung; der wiederum erfordert einen<br />

vorherigen Abschluss, an dem die Arbeitgeberseite autonom mitgewirkt hat.<br />

• Bleibt das Problem <strong>des</strong> „Leerlaufens“ <strong>des</strong> AEntG, wenn ein bun<strong>des</strong>weiter Tarifabschluss<br />

in den jeweiligen Branchen gar nicht zustande kommt. Auch hier erinnern wir<br />

an die damals geführte Diskussion im ZDH Ad-hoc-Arbeitskreis Entsendegesetz Mitte<br />

der neunziger Jahre: Man muss dann erforderlichenfalls auch den Weg <strong>des</strong> aus dem<br />

Jahre 1952 stammenden Gesetzes über die Festsetzung vom Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen<br />

gehen. Wenn der <strong>Referentenentwurf</strong> nun hiermit "droht", erschrecken wir jedenfalls<br />

nicht. Allerdings - und das muss auch das BMWA bedenken - sind die tatbestandlichen<br />

Anwendungsvoraussetzungen streng – eben wegen <strong>des</strong> Vorranges tarifvertraglicher<br />

Regelungen. Insbesondere müsste festzustellen sein, dass die gesetzliche<br />

Min<strong>des</strong>tlohnregelung <strong>zur</strong> „Befriedigung der sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse“<br />

erforderlich erscheint. An letzterem dürfte es regelmäßig fehlen. Denn diese<br />

Arbeitskräfte sind meist vorübergehend entsandt und verdienen über<br />

die Entsendung mehr als im ihrem Heimatland. Sie werden weit von sich weisen,<br />

in einer sozialen Notlage zu sein.<br />

Das Min<strong>des</strong>tlohngesetz müsste daher tatbestandlich "aufgeweicht" werden, etwa um<br />

eine weitere Alternative „<strong>zur</strong> Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund<br />

von Lohndumping“. Da es sich um ein Arbeitnehmerschutzgesetz handelt und um<br />

kein Gesetz <strong>zur</strong> Regulierung <strong>des</strong> Wettbewerbs, ist fraglich, ob der Gesetzgeber zu<br />

diesem Schritt bereit ist.<br />

Auch würde bei einer Regelung über das Gesetz <strong>zur</strong> Festsetzung von Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen<br />

der Min<strong>des</strong>tlohn vermutlich doch so niedrig angesetzt, dass sich<br />

für die Tariflohn zahlenden oder an ihm orientierten Handwerksbetriebe im Wettbewerb<br />

zu den Entsendefirmen letztlich doch keine Entlastung ergäbe.<br />

• Alle diese Ansätze - auch der nach HwO (Betriebsstättenkontrolle durch Handwerksammern)<br />

- laufen ungeachtet ihrer Durchschlagskraft von vornherein ins Leere, wenn<br />

gar kein Arbeitnehmerstatus vorliegt. Dies wird häufig der Fall sein, denn nur durch<br />

die Umgehung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist vielen Menschen aus den neuen EU-<br />

Staaten ein Tätigwerden hier überhaupt möglich. Entweder durch Niederlassung - in<br />

allen Branchen seit 1.5.04 möglich (in zulassungspflichtigen Handwerken gemäß<br />

EU/EWR-Handwerkverordnung), oder durch grenzüberschreitende Dienstleistung,<br />

die sogar in den Bau- und Ausbaugewerben, Reinigung etc. in Betracht kommt, wenn<br />

hierbei außer Schlüsselpersonal keine Arbeitnehmer zum Einsatz kommen.<br />

Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />

Zunächst sollte das Handwerk offensiv die Wiedereinführung der Zulassungspflichtigkeit<br />

der Gewerbe fordern, die der Gesetzgeber durch die HwO-Novelle zu zulassungsfreien<br />

gemacht hat. Die Entwicklung zeigt, dass die Zulassungsfreiheit einiger<br />

Bau- und Ausbauhandwerke für einen verzerrten Wettbewerb durch unauskömmliche<br />

Angebote von (unqualifizierten) Selbständigen ohne betriebliche Infrastruktur verantwortlich<br />

ist und auch den Status von Scheinselbständigkeit begünstigt.<br />

Daher muss sich das Handwerk auch die Frage stellen, ob und inwieweit es sich mit<br />

einer erneuten Verschärfung <strong>des</strong> Scheinselbständigkeitsrechts anfreunden könnte.<br />

Denn andere Lösungsansätze sehen wir kaum. Sicher kann es nicht in die Richtung<br />

der durch die erste Schröder-Regierung von uns gemeinsam abgelehnten verschärf-<br />

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ten Regelungen von Anfang 1999 gehen, wo jeder Existenzgründer / Alleinmeister mit<br />

längerem Unterauftrag kein Objekt mehr bekam, weil der Hauptauftraggeber Sorge<br />

hatte, sein Vertragspartner würde als sein Beschäftigter eingestuft.<br />

Es könnte aber über folgenden Lösungsansatz nachgedacht werden: Neben den bekannten<br />

Kriterien der Rechtsprechung könnte Scheinselbständigkeit künftig widerleglich<br />

vermutet werden, wenn der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte<br />

oder bezahlte Werklohn ohne Umsatzsteuer nicht min<strong>des</strong>tens ein zu definieren<strong>des</strong><br />

mehrfaches <strong>des</strong> niedrigsten Tariflohnes eines Arbeitnehmers der entsprechenden<br />

Branche oder <strong>des</strong> entsprechenden Gewerbes bei vergleichbarer Tätigkeit beträgt. Die<br />

Vereinbarung / Bezahlung <strong>des</strong> Werklohns ist durch geeignete Dokumentationen<br />

nachzuweisen.<br />

• Auch sollten u.E. die wettbewerbsverzerrenden Effekte der EU-Verordnung 1408/71<br />

(Wanderarbeitnehmer) etwas stärker in den Blick genommen werden. Einst dafür gedacht,<br />

die Auslandseinsatzbereitschaft von Arbeitnehmern zu steigern, bewirkt die<br />

min<strong>des</strong>tens (in der Regel befristet verlängerbare) 12-monatige Versicherung im Heimatland<br />

ohne Beitragsentrichtung in die Sozialsysteme <strong>des</strong> Gaststaates einen Wettbewerbsvorteil<br />

<strong>des</strong> Entsendebetriebs, wenn er im Herkunftsland, was bei den neuen<br />

EU-Staaten zu vermuten ist, relativ niedrige Beiträge zu leisten hat. Die 12 Monate<br />

sollten auf 1, max. 2 Monate verkürzt werden. Bei Ersatzarbeitnehmern auf dem Arbeitsplatz<br />

<strong>des</strong> Rückkehrers soll Beitragspflicht vom ersten Tag <strong>zur</strong> Sozialversicherung<br />

im Gastland entstehen (ist jetzt schon Rechtslage, müsste aber noch stärker<br />

kontrolliert werden).<br />

Ein<strong>zur</strong>äumen ist, dass es nicht leicht sein dürfte, eine <strong>Änderung</strong> der EU-Verordnung<br />

im vorgeschlagenen Sinne zu erwirken.<br />

Zusammenfassung:<br />

• Die Arbeitgemeinschaft der Fachverbände <strong>des</strong> Baden-Württ. Handwerks als Zusammenschluss<br />

der handwerklichen Arbeitgeberverbände unseres Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> stehen<br />

aus mittelstandspolitischen Erwägungen einer Ausweitung <strong>des</strong> <strong>Arbeitnehmerentsendegesetzes</strong><br />

auf alle Branchen positiv gegenüber und bitten den ZDH darum, sich<br />

dem nicht entgegenzustellen. Zu bedenken ist, dass dieses Gesetz, egal in welcher<br />

Anwendungsalternative, stets Tarifabschlüsse <strong>zur</strong> Voraussetzung hat, an denen<br />

handwerkliche Arbeitgeberverbände mitgewirkt haben. Ihre Autonomie ist daher<br />

durch dieses Gesetz nicht beeinträchtigt.<br />

Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />

• Falls Tarifabschlüsse für betroffene Bereiche nicht zustande kommen, ist auch der<br />

Min<strong>des</strong>tlohn auf der Grundlage <strong>des</strong> Gesetzes über die Festsetzung von Min<strong>des</strong>tarbeitsbedingungen<br />

ein Weg, den das Handwerk nicht grundsätzlich ablehnen sollte.<br />

Wegen der absehbar niedrigen Höhe von gesetzlichen Min<strong>des</strong>tlöhnen wird hier aber<br />

eher die politische Signalwirkung im Vordergrund stehen als mit einer spürbaren Entlastung<br />

der Betriebe im verzerrten Wettbewerb zu rechnen sein.<br />

• Scheinselbständigkeit im Zuge der EU-Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit<br />

werden von diesen beiden Lösungsansätzen nicht erfasst und sind anderweitig<br />

wirksam zu bekämpfen. Dies sollte aber nicht in Gestalt der früheren, untauglichen<br />

und diskriminierenden Rechtsverschärfung geschehen, sondern durch Bewertung<br />

<strong>des</strong> vereinbarten oder ausbezahlten Werklohnes, der Scheinselbständigkeit widerleglich<br />

vermuten lässt, wenn er ohne Umsatzsteuer nicht min<strong>des</strong>tens ein noch zu definieren<strong>des</strong><br />

mehrfaches <strong>des</strong> niedrigsten Arbeitnehmertariflohnes für vergleichbare Tätigkeiten<br />

beträgt oder übersteigt.<br />

C:\Dokumente und Einstellungen\usteinort\Desktop\5.5150StellungRefEntsGes2.doc


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5/5<br />

• Alle Gewerbe, die die HwO-Novelle in zulassungsfreie umgestuft hat, sind durch ein<br />

rasch zu verabschieden<strong>des</strong> Korrekturgesetz umgehend wieder in zulassungspflichtige<br />

<strong>zur</strong>ückzuqualifizieren. Die HwO-Novelle begünstigt in hohem Maße die Betätigung<br />

durch Unqualifizierte und Scheinselbständige aus den Beitrittsstaaten, da diesen im<br />

betreffenden Gewerbe weder ein Qualifikationserfordernis noch eine in einem anderen<br />

EU-Staat erbrachte Min<strong>des</strong>tzeit als Selbständiger entgegengehalten werden<br />

kann.<br />

• Darüber hinaus ist die EU-Verordnung 1408/71 wegen ihrer wettbewerbsverzerrenden<br />

Effekte zu ändern. Beitragspflicht in die Sozialversicherungssysteme <strong>des</strong> Gaststaates<br />

sollte nach einem, spätestens 2 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im<br />

Gaststaat entstehen.<br />

Dr. Joachim Eisert<br />

Geschäftsführer<br />

Handwerk: Das Unternehmen Mensch<br />

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