pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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Meisterjubiläen der Bau-Innung<br />
Auf der Versammlung der Bauund<br />
Stuckateur-Innungen am<br />
13. November konnten Obermeister<br />
Dr. Karl Bühler (rechts)<br />
und sein Stellvertreter Hermann<br />
Klose (links) zwei Urkunden der<br />
Handwerkskammer Düsseldorf<br />
vergeben. Maurermeister<br />
Kurt Bone (zum Termin leider<br />
verhindert) erhielt den Goldenen<br />
Meisterbrief. Maurermeister<br />
Kurt Froitzheim (Mitte) beging<br />
das 25-jährige Jubiläum seiner<br />
Meisterprüfung und bekam dafür<br />
den Silbernen Meisterbrief.<br />
Bestens im Baurecht informiert<br />
32<br />
Den Fachbeitrag auf der Innungsversammlung<br />
Bau und Stuck hielt in<br />
diesem Jahr Rechtsanwalt Dirk Nießner<br />
von Dr. Backes und Partner. Die Kanzlei<br />
ist auf Immobilien- und Baurecht, Architektenrecht<br />
sowie Werkvertragsrecht<br />
spezialisiert. Dirk Nießner informierte<br />
über vier Neuerungen aus dem Baurecht,<br />
betreffend AGB, Mangelfragen,<br />
Abnahme und Schwarzgeldabrede. Die<br />
wichtigsten Punkte in der Zusammenfassung:<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
AGB müssen vor/bei Vertragsschluss<br />
vereinbart werden. Ein Hinweis zum<br />
Beispiel auf der Auftragsbestätigung ist<br />
nicht ausreichend. Zur Verwendung gegenüber<br />
Kaufleuten und Verbrauchern<br />
müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
vollständig ausgehändigt<br />
werden. Von der Einbeziehung der<br />
VOB/B als Ganzes ist abzuraten. Vielmehr<br />
sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
individuell an das jeweilige<br />
Unternehmen angepasst werden.<br />
Mangelfragen<br />
Der Unternehmer schuldet ein funktionstaugliches<br />
Gewerk, das den<br />
anerkannten Regeln der Technik<br />
entsprechen muss. Nach der ständigen<br />
Rechtsprechung muss der Unternehmer<br />
die Planung des Auftraggebers, die<br />
zur Verfügung gestellten Stoffe, die<br />
Anordnung des Auftraggebers sowie<br />
sämtliche Vorgewerke auf ihre Tauglichkeit<br />
hin überprüfen. Dies gilt selbst<br />
dann, wenn eine Fachplanung vorliegt.<br />
Der Unternehmer wird von der Mangelhaftung<br />
nur dann frei, wenn er seiner<br />
Bedenken- und Hinweispflicht genügt<br />
hat. Die Hinweise müssen so detailliert<br />
gegenüber dem Bauherrn erklärt<br />
werden, dass dieser sämtliche Konsequenzen<br />
vor Augen hat. Ein Hinweis<br />
gegenüber dem Planer reicht grundsätzlich<br />
nicht aus.<br />
Abnahme<br />
Die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung<br />
für den Vergütungsanspruch.<br />
Darüber hinaus ist sie maßgeblich für<br />
die Frage, wer die Mangelfreiheit im<br />
Vergütungsprozess zu beweisen hat.