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pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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Meisterjubiläen der Bau-Innung<br />

Auf der Versammlung der Bauund<br />

Stuckateur-Innungen am<br />

13. November konnten Obermeister<br />

Dr. Karl Bühler (rechts)<br />

und sein Stellvertreter Hermann<br />

Klose (links) zwei Urkunden der<br />

Handwerkskammer Düsseldorf<br />

vergeben. Maurermeister<br />

Kurt Bone (zum Termin leider<br />

verhindert) erhielt den Goldenen<br />

Meisterbrief. Maurermeister<br />

Kurt Froitzheim (Mitte) beging<br />

das 25-jährige Jubiläum seiner<br />

Meisterprüfung und bekam dafür<br />

den Silbernen Meisterbrief.<br />

Bestens im Baurecht informiert<br />

32<br />

Den Fachbeitrag auf der Innungsversammlung<br />

Bau und Stuck hielt in<br />

diesem Jahr Rechtsanwalt Dirk Nießner<br />

von Dr. Backes und Partner. Die Kanzlei<br />

ist auf Immobilien- und Baurecht, Architektenrecht<br />

sowie Werkvertragsrecht<br />

spezialisiert. Dirk Nießner informierte<br />

über vier Neuerungen aus dem Baurecht,<br />

betreffend AGB, Mangelfragen,<br />

Abnahme und Schwarzgeldabrede. Die<br />

wichtigsten Punkte in der Zusammenfassung:<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

AGB müssen vor/bei Vertragsschluss<br />

vereinbart werden. Ein Hinweis zum<br />

Beispiel auf der Auftragsbestätigung ist<br />

nicht ausreichend. Zur Verwendung gegenüber<br />

Kaufleuten und Verbrauchern<br />

müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

vollständig ausgehändigt<br />

werden. Von der Einbeziehung der<br />

VOB/B als Ganzes ist abzuraten. Vielmehr<br />

sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

individuell an das jeweilige<br />

Unternehmen angepasst werden.<br />

Mangelfragen<br />

Der Unternehmer schuldet ein funktionstaugliches<br />

Gewerk, das den<br />

anerkannten Regeln der Technik<br />

entsprechen muss. Nach der ständigen<br />

Rechtsprechung muss der Unternehmer<br />

die Planung des Auftraggebers, die<br />

zur Verfügung gestellten Stoffe, die<br />

Anordnung des Auftraggebers sowie<br />

sämtliche Vorgewerke auf ihre Tauglichkeit<br />

hin überprüfen. Dies gilt selbst<br />

dann, wenn eine Fachplanung vorliegt.<br />

Der Unternehmer wird von der Mangelhaftung<br />

nur dann frei, wenn er seiner<br />

Bedenken- und Hinweispflicht genügt<br />

hat. Die Hinweise müssen so detailliert<br />

gegenüber dem Bauherrn erklärt<br />

werden, dass dieser sämtliche Konsequenzen<br />

vor Augen hat. Ein Hinweis<br />

gegenüber dem Planer reicht grundsätzlich<br />

nicht aus.<br />

Abnahme<br />

Die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung<br />

für den Vergütungsanspruch.<br />

Darüber hinaus ist sie maßgeblich für<br />

die Frage, wer die Mangelfreiheit im<br />

Vergütungsprozess zu beweisen hat.

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