Il Tera Radio Club e HB9VELO - USKA
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Thema<br />
Bakom toleriert Direktimport und Weiterverkauf modifizierter Geräte<br />
Vorschriften über Konformität jetzt praxisnah<br />
Erfreuliche Nachrichten für den<br />
Amateurfunk in der Schweiz: Das<br />
Bundesamt für Kommunikation<br />
hat die Vorschriften über die Konformität<br />
von Amateurfunkanlagen<br />
aufgrund der Einwände der <strong>USKA</strong><br />
angepasst und will sie praxisnah<br />
anwenden.<br />
Die Schweizer Funkamateure<br />
wurden im Frühjahr dieses<br />
Jahres durch das Merkblatt<br />
«Wichtige Informationen über Ihre<br />
Funkgeräte» aufgeschreckt, das der<br />
Konzessionsrechnung 2009 des Bundesamtes<br />
für Kommunikation beigelegt<br />
war. Es entstand der Eindruck,<br />
dass die Vorschriften über die Konformität<br />
und den Wiederverkauf von<br />
Amateurfunk-Anlagen ab 1. Mai 2009<br />
einseitig zu Ungunsten der <strong>Radio</strong>amateure<br />
verschärft würden.<br />
Dieser erste Eindruck war offensichtlich<br />
falsch: Die entsprechenden<br />
Vorschriften stehen seit der Übernahme<br />
der europäischen Richtlinie 99/5/CE<br />
ins schweizerische Recht im Gesetz.<br />
Die entsprechende Änderung der Verordnung<br />
über Fernmeldeanlagen (FAV)<br />
stammt vom 5. April 2000, ist also seit<br />
neun Jahren in Kraft – nur hat dies<br />
kaum jemand gemerkt! Dies ändert<br />
nichts an der Tatsache, dass die Vorschriften<br />
aus Sicht der <strong>USKA</strong> als praxisfremd<br />
bezeichnet werden mussten und<br />
im Widerspruch zum experimentellen<br />
Charakter des Amateurfunks standen.<br />
Bausätze und<br />
abgeänderte Geräte<br />
Das Bundesamt für Kommunikation<br />
hat jetzt auf die Einwände reagiert. Die<br />
Vorschriften werden auf den 1. Januar<br />
2010 angepasst und ihre Anwendung<br />
liberalisiert. So hat der Bundesrat am 4.<br />
November 2009 die heutige Fernmeldeanlagenverordnung<br />
(FAV) geändert.<br />
Von den Vorschriften über die Konformitätsbewertung<br />
sind nach dem neu<br />
formulierten Artikel 16, Buchstabe e<br />
jetzt ausgenommen:<br />
• Bausätze für die Teilnahme am<br />
Amateurfunk, unabhängig davon,<br />
ob sie im Handel erhältlich sind<br />
oder nicht.<br />
• Im Handel erhältliche Funkanlagen<br />
für die Teilnahme am Amateurfunk,<br />
die von einem lizenzierten Funkamateur<br />
für den Eigengebrauch<br />
abgeändert wurden. Inhaber einer<br />
Einsteiger-Amateurfunkkonzession<br />
3 (HB3-Rufzeichen) dürfen aber<br />
keine Änderungen am Senderteil<br />
vornehmen.<br />
Direktimport und<br />
Weiterverkauf<br />
Damit waren aber noch nicht alle von der<br />
<strong>USKA</strong> kritisierten Punkte abgedeckt. Am<br />
halbjährlichen Treffen mit dem Bakom<br />
am 11. November 2009 wurde jedoch<br />
der Delegation der <strong>USKA</strong> zugesichert,<br />
dass das Bundesamt für Kommunikation<br />
bei Funkamateuren mit HB9-Rufzeichen<br />
Folgendes toleriert, obwohl dies so in<br />
der FAV nicht vorgesehen ist:<br />
• Direktimport sowie Betrieb und<br />
Abänderung von Geräten ohne europäische<br />
Konformität zum Beispiel<br />
aus den USA oder Japan für den<br />
Eigengebrauch. Ein Import mit der<br />
Absicht eines direkten Wiederverkaufs<br />
ist aber nicht zulässig.<br />
• Weiterverkauf eines direkt importierten<br />
Gerätes ohne europäische<br />
Konformität nach (längerem)<br />
Eigengebrauch an einen anderen<br />
Funkamateur gegen Quittung. Der<br />
Käufer muss darauf hingewiesen<br />
werden, dass es sich um ein ursprünglich<br />
importiertes, nicht konformes<br />
Gerät handelt, an dem allenfalls<br />
Änderungen vorgenommen<br />
worden sind.<br />
• Weiterverkauf eines im Handel erhältlichen,<br />
gebrauchten und abgeänderten<br />
Gerätes an einen andern<br />
Funkamateur. Der Käufer muss<br />
über die Änderungen informiert<br />
werden. Diese Toleranz gilt nur für<br />
Einzelstücke, nicht aber für Serien<br />
von Geräten.<br />
Die Toleranzregelung des Bakom ist in<br />
einer Aktennotiz festgehalten, welche<br />
auf www.uska.ch zu finden (Link siehe<br />
am Schluss des Textes). Stellt das<br />
Bakom Missbräuche dieser Toleranzregelung<br />
fest, behält sich die Konzessionsbehörde<br />
vor, die Vorschriften durchzusetzen<br />
und gegen fehlbare Amateure<br />
rechtlich vorzugehen. Es liegt also an<br />
den Schweizer Funkamateuren, sich<br />
entsprechend zu verhalten.<br />
Nichts geändert hat sich an den<br />
grundsätzlichen Vorschriften über den<br />
Weiterkauf in Artikel 6 der Verordnung<br />
des Bakom über Fernmeldeanlagen<br />
(VFAV). Sendeanlagen für den Amateurfunk<br />
dürfen nur abgegeben (verkauft,<br />
geschenkt, etc.) werden an lizenzierte<br />
Funkamateure gegen Quittung und<br />
Vorweisung der Konzession oder an<br />
Händler gegen Quittung<br />
Die Quittung muss Anzahl, Marke<br />
und Typ der abgegebenen Anlagen<br />
sowie Name und Adresse des Käufers<br />
enthalten und muss zwei Jahre<br />
aufbewahrt werden. HB9MQM<br />
Auch weiterhin möglich: Verkauf von Geräten an Flohmärkten wie in Zofingen.<br />
■ www.uska.ch/typo/<br />
index.php?id=infos<br />
2 HB <strong>Radio</strong> 6 - 2009