07.01.2014 Aufrufe

Il Tera Radio Club e HB9VELO - USKA

Il Tera Radio Club e HB9VELO - USKA

Il Tera Radio Club e HB9VELO - USKA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Thema<br />

Bakom toleriert Direktimport und Weiterverkauf modifizierter Geräte<br />

Vorschriften über Konformität jetzt praxisnah<br />

Erfreuliche Nachrichten für den<br />

Amateurfunk in der Schweiz: Das<br />

Bundesamt für Kommunikation<br />

hat die Vorschriften über die Konformität<br />

von Amateurfunkanlagen<br />

aufgrund der Einwände der <strong>USKA</strong><br />

angepasst und will sie praxisnah<br />

anwenden.<br />

Die Schweizer Funkamateure<br />

wurden im Frühjahr dieses<br />

Jahres durch das Merkblatt<br />

«Wichtige Informationen über Ihre<br />

Funkgeräte» aufgeschreckt, das der<br />

Konzessionsrechnung 2009 des Bundesamtes<br />

für Kommunikation beigelegt<br />

war. Es entstand der Eindruck,<br />

dass die Vorschriften über die Konformität<br />

und den Wiederverkauf von<br />

Amateurfunk-Anlagen ab 1. Mai 2009<br />

einseitig zu Ungunsten der <strong>Radio</strong>amateure<br />

verschärft würden.<br />

Dieser erste Eindruck war offensichtlich<br />

falsch: Die entsprechenden<br />

Vorschriften stehen seit der Übernahme<br />

der europäischen Richtlinie 99/5/CE<br />

ins schweizerische Recht im Gesetz.<br />

Die entsprechende Änderung der Verordnung<br />

über Fernmeldeanlagen (FAV)<br />

stammt vom 5. April 2000, ist also seit<br />

neun Jahren in Kraft – nur hat dies<br />

kaum jemand gemerkt! Dies ändert<br />

nichts an der Tatsache, dass die Vorschriften<br />

aus Sicht der <strong>USKA</strong> als praxisfremd<br />

bezeichnet werden mussten und<br />

im Widerspruch zum experimentellen<br />

Charakter des Amateurfunks standen.<br />

Bausätze und<br />

abgeänderte Geräte<br />

Das Bundesamt für Kommunikation<br />

hat jetzt auf die Einwände reagiert. Die<br />

Vorschriften werden auf den 1. Januar<br />

2010 angepasst und ihre Anwendung<br />

liberalisiert. So hat der Bundesrat am 4.<br />

November 2009 die heutige Fernmeldeanlagenverordnung<br />

(FAV) geändert.<br />

Von den Vorschriften über die Konformitätsbewertung<br />

sind nach dem neu<br />

formulierten Artikel 16, Buchstabe e<br />

jetzt ausgenommen:<br />

• Bausätze für die Teilnahme am<br />

Amateurfunk, unabhängig davon,<br />

ob sie im Handel erhältlich sind<br />

oder nicht.<br />

• Im Handel erhältliche Funkanlagen<br />

für die Teilnahme am Amateurfunk,<br />

die von einem lizenzierten Funkamateur<br />

für den Eigengebrauch<br />

abgeändert wurden. Inhaber einer<br />

Einsteiger-Amateurfunkkonzession<br />

3 (HB3-Rufzeichen) dürfen aber<br />

keine Änderungen am Senderteil<br />

vornehmen.<br />

Direktimport und<br />

Weiterverkauf<br />

Damit waren aber noch nicht alle von der<br />

<strong>USKA</strong> kritisierten Punkte abgedeckt. Am<br />

halbjährlichen Treffen mit dem Bakom<br />

am 11. November 2009 wurde jedoch<br />

der Delegation der <strong>USKA</strong> zugesichert,<br />

dass das Bundesamt für Kommunikation<br />

bei Funkamateuren mit HB9-Rufzeichen<br />

Folgendes toleriert, obwohl dies so in<br />

der FAV nicht vorgesehen ist:<br />

• Direktimport sowie Betrieb und<br />

Abänderung von Geräten ohne europäische<br />

Konformität zum Beispiel<br />

aus den USA oder Japan für den<br />

Eigengebrauch. Ein Import mit der<br />

Absicht eines direkten Wiederverkaufs<br />

ist aber nicht zulässig.<br />

• Weiterverkauf eines direkt importierten<br />

Gerätes ohne europäische<br />

Konformität nach (längerem)<br />

Eigengebrauch an einen anderen<br />

Funkamateur gegen Quittung. Der<br />

Käufer muss darauf hingewiesen<br />

werden, dass es sich um ein ursprünglich<br />

importiertes, nicht konformes<br />

Gerät handelt, an dem allenfalls<br />

Änderungen vorgenommen<br />

worden sind.<br />

• Weiterverkauf eines im Handel erhältlichen,<br />

gebrauchten und abgeänderten<br />

Gerätes an einen andern<br />

Funkamateur. Der Käufer muss<br />

über die Änderungen informiert<br />

werden. Diese Toleranz gilt nur für<br />

Einzelstücke, nicht aber für Serien<br />

von Geräten.<br />

Die Toleranzregelung des Bakom ist in<br />

einer Aktennotiz festgehalten, welche<br />

auf www.uska.ch zu finden (Link siehe<br />

am Schluss des Textes). Stellt das<br />

Bakom Missbräuche dieser Toleranzregelung<br />

fest, behält sich die Konzessionsbehörde<br />

vor, die Vorschriften durchzusetzen<br />

und gegen fehlbare Amateure<br />

rechtlich vorzugehen. Es liegt also an<br />

den Schweizer Funkamateuren, sich<br />

entsprechend zu verhalten.<br />

Nichts geändert hat sich an den<br />

grundsätzlichen Vorschriften über den<br />

Weiterkauf in Artikel 6 der Verordnung<br />

des Bakom über Fernmeldeanlagen<br />

(VFAV). Sendeanlagen für den Amateurfunk<br />

dürfen nur abgegeben (verkauft,<br />

geschenkt, etc.) werden an lizenzierte<br />

Funkamateure gegen Quittung und<br />

Vorweisung der Konzession oder an<br />

Händler gegen Quittung<br />

Die Quittung muss Anzahl, Marke<br />

und Typ der abgegebenen Anlagen<br />

sowie Name und Adresse des Käufers<br />

enthalten und muss zwei Jahre<br />

aufbewahrt werden. HB9MQM<br />

Auch weiterhin möglich: Verkauf von Geräten an Flohmärkten wie in Zofingen.<br />

■ www.uska.ch/typo/<br />

index.php?id=infos<br />

2 HB <strong>Radio</strong> 6 - 2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!