Juristisches Repetitorium hemmer
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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />
<strong>hemmer</strong><br />
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Kursort Hamburg<br />
Beleidigungsdelikte, §§ 185 ff. StGB<br />
Im Hinblick auf die Systematik der §§ 185ff. StGB umfasst § 185 StGB Äußerungen gegenüber<br />
dem Verletzten und gegenüber Dritten, während §§ 186, 187 StGB nur Äußerungen gegenüber<br />
einemDritten erfassen. Des Weiteren erfasst § 185 StGB grundsätzlich Werturteile, während §§<br />
186, 187 StGB Tatsachenbehauptungen erfassen. Ehrverletzende Tatsachsenbehauptungen<br />
unterfallen § 185 StGB nur, soweit sie gegenüber dem Betroffenen selbst geäußert werden.<br />
A. Beleidigung § 185 StGB<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
Schutzgegenstand der §§ 185ff. StGB: (S) „dualistischer Ehrbegriff“. „<br />
Beleidigung“: Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile; ausdrücklich,<br />
symbolisch (Tippen an die Stirn), konkludent, tätlich (z.B. Ohrfeigen, Anspucken, Besudeln,<br />
Abschneiden der Haare)§ 185 StGB ist in drei Begehungsformen denkbar:<br />
(1) Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Verletzten<br />
Entweder verbal oder durch Gesten (bspw. Stinkefinger) oder tätlich (Anspucken<br />
oder auch unsittliches Anfassen, Berühren) gegenüber dem Verletzten<br />
(2) Äußerungen von Werturteilen in Beziehung auf abwesende Personen<br />
(3) ehrverletzende Tatsachsenbehauptungen, aber nur soweit sie gegenüber dem Betroffenen<br />
selbst geäußert werden<br />
Dabei ist zu beachten:<br />
• § 185 StGB (-) bei allgemeinen Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen<br />
ohne abwertenden Charakter<br />
• aufgrund teleologischer Reduktion im Familienkreis nicht strafbar<br />
• Formalbeleidigung, § 192 StGB: trotz wahrheitsgemäßer Schilderung erfolgt Ehrverletzung<br />
(z.B. „an den Pranger stellen“)<br />
• str., ob Unwahrheit der Tatsache = ungeschr. Tb-merkmal, wohl h.M.: (+), vgl. § 192<br />
StGB<br />
(P) Beleidigungsfähigkeit:<br />
- Natürliche Personen: auch Kinder / Geisteskranke; Tote: § 189 StGB<br />
- Personengemeinschaften (Kollektivbeleidigung):<br />
Nur wenn einheitliche Willensbildung möglich und rechtlich anerkannte soziale Funktion<br />
bestehen (z.B. Parteien, Kapitalgesellschaften, DRK, religiöse Orden, Bundeswehr)<br />
- Beleidigung einer Einzelperson unter einer Kollektivbezeichnung<br />
Es muss sich um eine nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Mehrheit handeln,<br />
wenn sich der Täter dann vorstellt, dass die Äußerung auf alle Mitglieder der Personengesamtheit<br />
bezogen wird.<br />
2. Subjektiver Tatbestand (bedingter Vorsatz genügt)<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich
II. Rechtswidrigkeit<br />
Als RFG kommt insb. § 193 StGB in Betracht; für § 32 StGB ist dagegen i.d.R. kein Raum.<br />
Eine Einwilligung schließt nach einem Teil der Lehre bereits den Tatbestand aus, insb. nach<br />
dem BGH beseitigt sie jedoch nur die Rechtswidrigkeit.<br />
Nach hM kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, das heißt durch<br />
schlüssiges Verhalten, eingewilligt werden. Dies kann darin begründet sein, dass der Verletzte<br />
sich in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau begibt und beleidigt andere.<br />
III. Schuld und IV. Strafantragserfordernis vgl. § 194 StGB<br />
B. Üble Nachrede § 186 StGB<br />
§ 186 StGB ist keine Qualifikation des § 185 StGB, sondern ist eigenständiger Tb für ehrverletzende<br />
Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Der Charakter des § 186 StGB ist umstr.<br />
Nach wohl h.M. ist er ein abstraktes Gefährdungsdelikt.<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
„Tatsachen“: alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind<br />
„Behaupten“: etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig<br />
hinstellen, auch wenn man es von Dritten erfahren hat<br />
„Verbreiten“: etwas als Gegenstand fremden Wissens weitergeben<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
3. Obj, Bedingung der Strafbarkeit = Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache.<br />
Achtung: Aufgrund der dogmatischen Einordnung als obj. Bedingung der Strafbarkeit liest man<br />
vielfach, dass der Angeklagte die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsache<br />
tragen müsse. Dies ist nicht ganz korrekt. Richtigerweise ist Folgendes gemeint: Es verbleibt<br />
auch im Hinblick auf die Feststellung der Unwahrheit der Tatsache bei der richterlichen<br />
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss also alle Möglichkeiten der Sachaufklärung<br />
ausschöpfen, um von Amts wegen die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Tatsache zu<br />
klären. Erst wenn die Möglichkeiten des Gerichts, den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache<br />
aufzuklären, erschöpft sind, muss der Angeklagte den Wahrheitsbeweis erbringen. Gelingt<br />
ihm das nicht, wird er gemäß § 186 StGB verurteilt.<br />
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld<br />
IV. Strafantragserfordernis, § 194 StGB<br />
C. Verleumdung § 187 StGB<br />
§ 187 StGB ist in der Variante der Verleumdung im engeren Sinne ein Ehrverletzungsdelikt, das<br />
bis auf die Unwahrheit der Tatsache und den darauf bezogenen Vorsatz mit § 186 StGB übereinstimmt.<br />
Bzgl. der Kreditgefährdung ist § 187 StGB ein Vermögensgefährdungsdelikt.<br />
I. Tatbestandsmäßigkeit<br />
1. Objektiver Tatbestand<br />
- unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten<br />
- Unwahrheit der kundgegebenen Tatsache = obj. Tbm.<br />
- Behaupten, verbreiten (siehe § 186 StGB); ehrenrührig (+), wenn geeignet zur<br />
Verächtlichung oder Herabwürdigung<br />
- Kreditgefährdung<br />
2. Subjektiver Tatbestand<br />
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld<br />
IV. Strafantragserfordernis, § 194 StGB<br />
© RA Dr. Philipp Hammerich<br />
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