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Juristisches Repetitorium hemmer

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<strong>Juristisches</strong> <strong>Repetitorium</strong><br />

<strong>hemmer</strong><br />

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Kursort Hamburg<br />

Beleidigungsdelikte, §§ 185 ff. StGB<br />

Im Hinblick auf die Systematik der §§ 185ff. StGB umfasst § 185 StGB Äußerungen gegenüber<br />

dem Verletzten und gegenüber Dritten, während §§ 186, 187 StGB nur Äußerungen gegenüber<br />

einemDritten erfassen. Des Weiteren erfasst § 185 StGB grundsätzlich Werturteile, während §§<br />

186, 187 StGB Tatsachenbehauptungen erfassen. Ehrverletzende Tatsachsenbehauptungen<br />

unterfallen § 185 StGB nur, soweit sie gegenüber dem Betroffenen selbst geäußert werden.<br />

A. Beleidigung § 185 StGB<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

Schutzgegenstand der §§ 185ff. StGB: (S) „dualistischer Ehrbegriff“. „<br />

Beleidigung“: Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile; ausdrücklich,<br />

symbolisch (Tippen an die Stirn), konkludent, tätlich (z.B. Ohrfeigen, Anspucken, Besudeln,<br />

Abschneiden der Haare)§ 185 StGB ist in drei Begehungsformen denkbar:<br />

(1) Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Verletzten<br />

Entweder verbal oder durch Gesten (bspw. Stinkefinger) oder tätlich (Anspucken<br />

oder auch unsittliches Anfassen, Berühren) gegenüber dem Verletzten<br />

(2) Äußerungen von Werturteilen in Beziehung auf abwesende Personen<br />

(3) ehrverletzende Tatsachsenbehauptungen, aber nur soweit sie gegenüber dem Betroffenen<br />

selbst geäußert werden<br />

Dabei ist zu beachten:<br />

• § 185 StGB (-) bei allgemeinen Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen<br />

ohne abwertenden Charakter<br />

• aufgrund teleologischer Reduktion im Familienkreis nicht strafbar<br />

• Formalbeleidigung, § 192 StGB: trotz wahrheitsgemäßer Schilderung erfolgt Ehrverletzung<br />

(z.B. „an den Pranger stellen“)<br />

• str., ob Unwahrheit der Tatsache = ungeschr. Tb-merkmal, wohl h.M.: (+), vgl. § 192<br />

StGB<br />

(P) Beleidigungsfähigkeit:<br />

- Natürliche Personen: auch Kinder / Geisteskranke; Tote: § 189 StGB<br />

- Personengemeinschaften (Kollektivbeleidigung):<br />

Nur wenn einheitliche Willensbildung möglich und rechtlich anerkannte soziale Funktion<br />

bestehen (z.B. Parteien, Kapitalgesellschaften, DRK, religiöse Orden, Bundeswehr)<br />

- Beleidigung einer Einzelperson unter einer Kollektivbezeichnung<br />

Es muss sich um eine nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Mehrheit handeln,<br />

wenn sich der Täter dann vorstellt, dass die Äußerung auf alle Mitglieder der Personengesamtheit<br />

bezogen wird.<br />

2. Subjektiver Tatbestand (bedingter Vorsatz genügt)<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich


II. Rechtswidrigkeit<br />

Als RFG kommt insb. § 193 StGB in Betracht; für § 32 StGB ist dagegen i.d.R. kein Raum.<br />

Eine Einwilligung schließt nach einem Teil der Lehre bereits den Tatbestand aus, insb. nach<br />

dem BGH beseitigt sie jedoch nur die Rechtswidrigkeit.<br />

Nach hM kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, das heißt durch<br />

schlüssiges Verhalten, eingewilligt werden. Dies kann darin begründet sein, dass der Verletzte<br />

sich in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau begibt und beleidigt andere.<br />

III. Schuld und IV. Strafantragserfordernis vgl. § 194 StGB<br />

B. Üble Nachrede § 186 StGB<br />

§ 186 StGB ist keine Qualifikation des § 185 StGB, sondern ist eigenständiger Tb für ehrverletzende<br />

Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Der Charakter des § 186 StGB ist umstr.<br />

Nach wohl h.M. ist er ein abstraktes Gefährdungsdelikt.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

„Tatsachen“: alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind<br />

„Behaupten“: etwas nach eigener Überzeugung als gewiss oder richtig<br />

hinstellen, auch wenn man es von Dritten erfahren hat<br />

„Verbreiten“: etwas als Gegenstand fremden Wissens weitergeben<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

3. Obj, Bedingung der Strafbarkeit = Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache.<br />

Achtung: Aufgrund der dogmatischen Einordnung als obj. Bedingung der Strafbarkeit liest man<br />

vielfach, dass der Angeklagte die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsache<br />

tragen müsse. Dies ist nicht ganz korrekt. Richtigerweise ist Folgendes gemeint: Es verbleibt<br />

auch im Hinblick auf die Feststellung der Unwahrheit der Tatsache bei der richterlichen<br />

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss also alle Möglichkeiten der Sachaufklärung<br />

ausschöpfen, um von Amts wegen die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Tatsache zu<br />

klären. Erst wenn die Möglichkeiten des Gerichts, den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache<br />

aufzuklären, erschöpft sind, muss der Angeklagte den Wahrheitsbeweis erbringen. Gelingt<br />

ihm das nicht, wird er gemäß § 186 StGB verurteilt.<br />

II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld<br />

IV. Strafantragserfordernis, § 194 StGB<br />

C. Verleumdung § 187 StGB<br />

§ 187 StGB ist in der Variante der Verleumdung im engeren Sinne ein Ehrverletzungsdelikt, das<br />

bis auf die Unwahrheit der Tatsache und den darauf bezogenen Vorsatz mit § 186 StGB übereinstimmt.<br />

Bzgl. der Kreditgefährdung ist § 187 StGB ein Vermögensgefährdungsdelikt.<br />

I. Tatbestandsmäßigkeit<br />

1. Objektiver Tatbestand<br />

- unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten<br />

- Unwahrheit der kundgegebenen Tatsache = obj. Tbm.<br />

- Behaupten, verbreiten (siehe § 186 StGB); ehrenrührig (+), wenn geeignet zur<br />

Verächtlichung oder Herabwürdigung<br />

- Kreditgefährdung<br />

2. Subjektiver Tatbestand<br />

II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld<br />

IV. Strafantragserfordernis, § 194 StGB<br />

© RA Dr. Philipp Hammerich<br />

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