Fall zu Art 3 GG
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Juristisches Repetitorium<br />
Verfassungsrecht<br />
hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 1 von 6<br />
<strong>Fall</strong> 5<br />
Die Bahnhofsapotheke und das<br />
Willkürverbot<br />
Das Gesetz über den Ladenschluß hat für<br />
Verkaufsstellen die bekannten allgemeinen<br />
Ladenschlußzeiten eingeführt. Abweichend<br />
hiervon dürfen gemäß § 4 I 1 LadSchlG Apotheken<br />
an allen Tagen während des ganzen<br />
Tages geöffnet sein; allerdings muß für den<br />
<strong>Fall</strong>, daß eine Gemeinde mehrere Apotheken<br />
hat, während der allgemeinen Ladenschlußzeiten<br />
abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen<br />
sein (§ 4 II LadSchlG).<br />
Gemäß § 8 I 1 LadSchlG dürfen auch Bahnhofsverkaufsstellen<br />
an allen Tagen während<br />
des ganzen Tages geöffnet sein; § 8 III<br />
LadSchlG lautet: „Für Apotheken bleibt es bei<br />
den Vorschriften des § 4.”<br />
A, der im Hauptbahnhof H eine Apotheke betreibt,<br />
erblickt in § 8 III LadSchlG eine Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
seiner Grundrechte:<br />
Diese Vorschrift benachteilige ihn ungerechtfertigt,<br />
weil sie ihn der wechselweisen Schließung<br />
der Apotheken (§ 4 II LadSchlG) unterwerfe.<br />
Als Betrieb im Bahnhof müsse seine<br />
Apotheke ebenso behandelt werden, wie andere<br />
Bahnhofsverkaufsstellen, die den für die<br />
übrigen Geschäfte ihrer Branche geltende Ladenschlußzeiten<br />
nicht unterlägen.<br />
§ 8 III LadSchlG sei <strong>zu</strong>dem ein un<strong>zu</strong>lässiges<br />
Einzelfallgesetz, weil seine Apotheke bis auf<br />
den heutigen Tag die einzige Bahnhofsapotheke<br />
im Bundesgebiet geblieben sei, so daß<br />
sich die Vorschrift von Anfang an – was den<br />
Gesetzgebungsorganen bei Erlaß des Ladenschlußgesetzes<br />
bekannt war – ausschließlich<br />
gegen ihn richte.<br />
Schließlich enthalte § 8 III LadSchlG einen<br />
Eingriff in sein Recht am eingerichteten und<br />
ausgeübten Gewerbebetrieb, der nicht dem<br />
Wohl der Allgemeinheit diene und entschädigungslos<br />
erfolgte. Nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />
sei der Umsatz seiner Apotheke um<br />
60 % <strong>zu</strong>rückgegangen, die Rentabilität des<br />
Betriebes mithin empfindlich gemindert worden.<br />
Angesichts der damals wie heute ungewöhnlich<br />
hohen Geschäftsraummieten im<br />
Hauptbahnhof H. habe das Ladenschlußgesetz<br />
da<strong>zu</strong> geführt, daß die Gewinnspanne seines<br />
Betriebs niedriger sei als bei anderen<br />
Apotheken in vergleichbarer Lage, während er<br />
vorher Spitzengewinne erzielt habe.<br />
Prüfen Sie die Begründetheit dieser Rügen<br />
nach den Maßstäben der <strong>Art</strong>. 3 I und 14 <strong>GG</strong>.<br />
Prüfen Sie weiter, ob § 8 III LadSchlG tatsächlich<br />
ein un<strong>zu</strong>lässiges Einzelfallgesetz<br />
ist.<br />
Das Vorliegen der Gesetzgebungskompetenz<br />
ist <strong>zu</strong> unterstellen.<br />
RA Dr. Schlömer Januar 09
Juristisches Repetitorium<br />
Verfassungsrecht<br />
hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 2 von 6<br />
Lösung <strong>Fall</strong> 5<br />
A. Verlet<strong>zu</strong>ng des <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong><br />
I. Vorrang von Spezialregeln<br />
II.<br />
Spezielle Gleichheitssätze 1 sind vorliegend nicht<br />
anwendbar.<br />
Inhalt des Gleichheitssatzes<br />
Der Gleichheitssatz in <strong>Art</strong> 3 <strong>GG</strong> bildet <strong>zu</strong>m einen<br />
einen in allen Bereichen geltenden Verfassungsgrundsatz,<br />
der sowohl Judikative, Exekutive<br />
wie auch die Legislative verpflichtet. Zum anderen<br />
enthält er auch ein subjektives Recht jedes<br />
einzelnen. In vergleichbaren Sachverhalten<br />
sollen Personen bei rechtlichen wie bei tatsächlichen<br />
Maßnahmen gleich behandelt werden. Als<br />
Faustformel läßt sich sagen, dass Gleiches<br />
gleich und Ungleiches in seiner Eigenart ungleich<br />
<strong>zu</strong> behandeln ist.<br />
Nach dem früher vom BVerfG vertretenen „Willkürverbot“<br />
war <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong> verletzt, wenn wesentlich<br />
Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich<br />
Ungleiches willkürlich gleich behandelt wurde. 2<br />
Diese Willkürkontrolle ist jedoch sehr eng gefaßt<br />
und auf der anderen Seite wiederum könnte<br />
man das Willkürverbot <strong>zu</strong>r Herstellung allgemeiner<br />
Gerechtigkeit durch den Gesetzgeber heranziehen.<br />
So liegt nach neueren Urteilen des BVerfG (1.<br />
Senat) ein Verstoß gegen <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong> vor, „wenn<br />
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich<br />
<strong>zu</strong> anderen Normadressaten anders behandelt<br />
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine<br />
Unterschiede von solcher <strong>Art</strong> und solchem Gewicht<br />
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung<br />
rechtfertigen könnten”. 3<br />
Nach dieser „neuen Formel“ kommt es nicht<br />
mehr auf eine Willkürkontrolle an, sondern auf<br />
eine Rechtfertigung der erfolgten Differenzierung.<br />
Das BVerfG geht mittlerweile bei der Prüfung<br />
des <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong> wie folgt vor. Bei Ungleichbehandlungen<br />
von geringem Maße, erfolgt eine bloße<br />
Willkürkontrolle. Bei Ungleichbehandlungen in<br />
größerem Ausmaße (in der Klausur der Regelfall!)<br />
erfolgt die Prüfung anhand der „neuen<br />
Formel“. Liegen vergleichbare Normadressaten-<br />
III.<br />
gruppen vor, wird im Rahmen der Rechtfertigung<br />
sodann geprüft, ob für die trotzdem erfolgte<br />
Ungleichbehandlung einem verfassungsrechtlich<br />
<strong>zu</strong>lässigen Differenzierungszieles dient und<br />
anhand <strong>zu</strong>lässiger Differenzierungskriterien vorgenommen<br />
wurde. 4<br />
Exkurs:<br />
Früher hat das Bundesverfassungsgericht einen<br />
Vorrang der Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten<br />
angenommen. 5<br />
Heute gilt dies nicht mehr. Entscheidend für den<br />
Beginn der Prüfung ist der stärkere sachliche<br />
Be<strong>zu</strong>g. 6<br />
Verstoß gegen <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong> durch verfassungswidrige<br />
Ungleichbehandlung<br />
1. Vergleichbare Normadressaten<br />
Aus dem Normbereich der §§ 8, 4 LadschlG<br />
können zwei Vergleichsgruppen gewonnen werden:<br />
Bahnhofsapotheken<br />
(andere) Bahnhofsverkaufsstellen<br />
Bahnhofsapotheken<br />
Exkurs:<br />
<br />
<br />
(andere) Apotheken<br />
Es ist wichtig, klar heraus<strong>zu</strong>stellen, welche<br />
Sachverhalte verglichen werden! Das Bundesverfassungsgericht<br />
folgt dieser Maxime nicht<br />
immer. Sie würden dafür aber schlechte Noten<br />
erhalten. 7<br />
Die Bahnhofsapotheken und die anderen Bahnhofsverkaufsstellen<br />
sind vergleichbare Normadressaten,<br />
da sie eine gemeinsame Obergruppe<br />
bilden, die sich von anderen Gruppen klar unterscheidet.<br />
Sie haben beide ihren Standort in<br />
Bahnhöfen und entsprechend hauptsächlich<br />
Reisende als Kunden. Insoweit liegen vergleichbare<br />
Normadressaten vor.<br />
2. Ungleichbehandlung<br />
§ 8 LadSchlG müßte Bahnhofsapotheken und<br />
die anderen Bahnhofsverkaufsstellen ungleich<br />
behandeln. Gemäß § 8 I LadSchlG dürfen alle<br />
Bahnhofsverkaufsstellen auch an allen Tagen,<br />
also auch an Sonntagen, geöffnet sein, während<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Zu den speziellen Gleichheitssätzen zählen <strong>Art</strong>. 3 II 1, 3 III,<br />
6 V, 33 I-III, 38 I 1 und 28 I 2 <strong>GG</strong>.<br />
Vgl. <strong>zu</strong> <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong>: Maunz/ Zippelius, Deutsches Staatsrecht,<br />
S. 202 ff.; Zippelius, Recht und Gerechtigkeit in der<br />
offenen Gesellschaft, 1994, Kap. 23; Hecker, Gleichheit der<br />
Privilegien, 1993<br />
BVerfGE 55, 72, 88; 85, 238, 244 (ständige Rspr.); siehe<br />
hier<strong>zu</strong> Maaß, NVwZ 1988, 14 ff. sowie Robbers, DöV 1988,<br />
751. Kritisch Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Rdnr. 482 ff.<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
Jarass/Pieroth <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 3, Rdnr.14; Hemmer/Wüst/<br />
Christensen Staatsrecht I, Rdnr. 181 ff<br />
Vgl. BVerfGE 6, 55, (71); 17, 210, (217)<br />
Vgl. BVerfGE 64, 229, (238 f.); 75, 348, (357)<br />
Vgl. BVerfGE 42, 64, (81); Kritik bei Podlech, Alternativkommentar,<br />
<strong>Art</strong>. 3, Rdnr. 39 f.; Jarass/ Pieroth, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 3,<br />
Rdnr. 6<br />
RA Dr. Schlömer Januar 09
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hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 3 von 6<br />
8<br />
Bahnhofsapotheken gemäß § 8 III LadSchlG<br />
weiterhin unter § 4 I 1 LadSchlG fallen. Sie<br />
müssen die allgemeinen Ladenschlußzeiten<br />
einhalten und vor allem sonntags geschlossen<br />
sein. Der Gesetzgeber behandelt Bahnhofsapotheken<br />
und (andere) Bahnhofsverkaufsstellen<br />
somit ungleich<br />
Exkurs:<br />
Im Zusammenhang mit der Problematik der<br />
Gleichheit zwischen den Geschlechtern ist fraglich,<br />
ob faktische Nachteile, die typischerweise<br />
Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen<br />
ausgeglichen werden dürfen. Zum einen<br />
wurde der Geschlechterproporz bei Personalratswahlen<br />
vom Hessischen Staatsgerichtshof<br />
für landesverfassungsrechtlich <strong>zu</strong>lässig gehalten.<br />
8 Andererseits hat aber der Europäische Gerichtshof<br />
Teile des Bremer Gleichstellungsgesetzes<br />
für nicht europarechtskonform erklärt. 9<br />
Zulässig sind nach Auffassung des EuGH allerdings<br />
„Frauenquoten“ im öffentlichen Dienst, die<br />
Härtefallklauseln <strong>zu</strong>gunsten <strong>zu</strong>rückgestellter<br />
Männer beinhalten (sog. weiche Quoten). 10<br />
Beachten Sie weiterhin:<br />
<strong>Art</strong>. 3 II <strong>GG</strong> ist durch die Grundgesetznovelle<br />
vom 17.10.1994 durch einen zweiten Satz ergänzt<br />
worden, der die Durchset<strong>zu</strong>ng erleichtern<br />
soll. 11<br />
Problem des <strong>Art</strong>. 3 III <strong>GG</strong><br />
Durch die Gerichte als auch in Aufsätzen wird<br />
verstärkt das Problem behandelt, ob eine Zuweisung<br />
von Behinderten an die Sonderschule<br />
<strong>zu</strong>lässig ist oder nicht. In diesem Zusammenhang<br />
hat das Bundesverfassungsgericht die besondere<br />
Bedeutung des <strong>Art</strong>. 3 III <strong>GG</strong> auch im<br />
Schulrecht betont. 12<br />
Lesen Sie bitte folgende Entscheidungen<br />
des BVerfG <strong>zu</strong> <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong>:<br />
BVerfG, 2 BvL 17/99, www.bverfg.de: Das<br />
BVerfG hat in dieser Entscheidung die unterschiedliche<br />
Besteuerung von Renten und Pensionen<br />
für verfassungswidrig erklärt.<br />
DVBl 1994, 471 ff.<br />
9<br />
EuZW 1995, 762 f. In der Entscheidung ging es um die<br />
Vereinbarkeit mit der „Richtlinie 76/207/EWG des Rates<br />
vom 9.2.1976 <strong>zu</strong>r Verwirklichung des Grundsatzes des<br />
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich<br />
des Zugangs <strong>zu</strong>r Beschäftigung und <strong>zu</strong>m beruflichen Aufstieg<br />
sowie in be<strong>zu</strong>g auf die Arbeitsbedingungen“.<br />
Vgl. allgemein <strong>zu</strong>r Gleichstellungsproblematik BVerfGE 85,<br />
191, 206 f. und BVerfG, NJW 1995, 1733 – m.w.N.<br />
Zur Quotenregelung siehe auch Loritz, EuZW 1995, 763<br />
10 EuGH in NJW 1997, 3429; Life&Law 2001, 130; NJW<br />
2000, 2653<br />
11 BGBl 1994 I, 3146; vgl. Sannwald, NJW 1994, 3313 f.<br />
12 NJW 1997, 1062 und 1844. Vgl. hier<strong>zu</strong> auch Jürgens, DVBl<br />
1997, 410 ff. und 764 ff. sowie Engelken, DVBl 1997,<br />
762 ff.<br />
BVerfG in GewArch 2002, 114: Verkaufsoffene<br />
Sonntage nach § 14 Abs. 4 LadSchlG sind auch<br />
für Apotheken möglich!<br />
3. Sachliche Rechtfertigung<br />
Willkürformel Neue Formel<br />
Die Intensität dieser Prüfung kann unterschiedlich<br />
ausfallen. Das BVerfG wendet die bloße<br />
Willkürformel, wonach irgendein nachvollziehbarer<br />
sachlicher Grund ausreicht, in folgenden<br />
Fällen an (lesenswert Jarass/Pieroth <strong>Art</strong>. 3<br />
Rn. 17 ff):<br />
• sachverhaltsbezogene Differenzierungen<br />
• Leistungsverwaltung<br />
• Differenzierung ggf. im <strong>GG</strong> schon angelegt<br />
• komplexe Sachverhalte.<br />
Eine genauere Prüfung i. S. d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
findet in folgenden Fällen<br />
statt, wobei der sachliche Grund in angemessenem<br />
Verhältnis <strong>zu</strong>m Grad der Ungleichbehandlung<br />
stehen muß:<br />
• personenbezogene Differenzierungen<br />
• <strong>zu</strong>gleich Eingriff in anderes Grundrecht (in<br />
der Klausur der Regelfall)<br />
• Differenzierung mit Kriterien, die den in <strong>Art</strong>.<br />
3 II und 3 III verbotenen nahekommen.<br />
Zu prüfen ist, ob für die durch den Gesetzgeber<br />
erfolgte Ungleichbehandlung ein sachlicher<br />
Grund gegeben sein könnte. Da vorliegend ein<br />
Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit<br />
vorliegt (auch wenn dies nach dem Bearbeitervermerk<br />
nicht <strong>zu</strong> prüfen ist), ist eine strengere<br />
Prüfung mit Hilfe der neuen Formel erforderlich.<br />
Der Zweck der Differenzierung ist aus dem<br />
Zweck des LadSchlG ab<strong>zu</strong>leiten. Das LadSchlG<br />
dient dem Arbeitnehmer- und dem Wettbewerbsschutz.<br />
Bezüglich des Arbeitnehmerschutzes<br />
ist fest<strong>zu</strong>stellen, dass Apotheken ohnehin<br />
nicht den allgemeinen Ladenschlußzeiten unterliegen,<br />
um die Bevölkerung auch an Feiertagen<br />
und vor allem nachts mit Arzneimitteln versorgen<br />
<strong>zu</strong> können (§ 4 I LadschlG). Um <strong>zu</strong>gleich<br />
diesem Zweck, wie auch dem weiteren Zweck<br />
des Ladenschlußgesetzes, Wettbewerbsschutz,<br />
gerecht <strong>zu</strong> werden, ist bei Vorhandensein mehrerer<br />
Apotheken die wechselweise Schließung<br />
angeordnet worden.<br />
Exkurs:<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat anknüpfend<br />
an Systematik und Materialien mehrfach bestätigt,<br />
dass Arbeitsschutz und Wettbewerbsschutz<br />
Zwecke des Ladenschlußgesetzes sind. 13 Bitte<br />
13 Vgl. als Nachweis der Entscheidungen und jüngsten Anwendungsfall<br />
BVerwG, DVBl 1994, 411 ff. (412 unter cc))<br />
RA Dr. Schlömer Januar 09
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hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 4 von 6<br />
argumentieren Sie in Ihrer Lösung auch mit diesen<br />
Gesetzeszielen.<br />
Diese Schließung dient also dem Schutze der<br />
Apotheker und weiteren Angestellten, die im<br />
Gegensatz <strong>zu</strong> anderen Bahnhofsverkaufsstellen<br />
Nachtdienste haben.<br />
Während es sich bei den anderen Geschäften<br />
im Bahnhof um solche handelt, die speziell den<br />
Bedarf der Reisenden decken sollen, kann die<br />
Eröffnung einer Apotheke nicht hiermit begründet<br />
werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere<br />
<strong>zu</strong> berücksichtigen, dass Personen,<br />
die verschreibungspflichtige Medikamente benötigen,<br />
für gewöhnlich nicht während ihrer Krankheit<br />
verreisen oder sich rechtzeitig die Medikamente<br />
besorgen. Der Gesetzgeber hat den idealtypischen<br />
<strong>Fall</strong> <strong>zu</strong> regeln, er muß abstrahieren<br />
und generalisieren. Zum typischen Reisebedarf<br />
sind Waren aus der Apotheke nicht <strong>zu</strong> zählen.<br />
Der Umstand, dass andere Bahnhofsverkaufsstellen<br />
tatsächlich durchaus auch von Nichtreisenden<br />
genutzt werden ist nicht <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />
da es entscheidend auf die Intention des<br />
Gesetzgebers und seinen Spielraum ankommt.<br />
Da die Ungleichbehandlung auch nach dem Vortrag<br />
des A nicht <strong>zu</strong> einer Existenzvernichtung<br />
führt, sondern bloß die massiven Standortvorteile<br />
am Bahnhof abmildert, kann die Ungleichbehandlung<br />
als im Verhältnis <strong>zu</strong>m Differenzierungszweck<br />
angemessen bezeichnet werden.<br />
Anmerkung:<br />
Mit entsprechender Argumentation (Apotheken<br />
erwirtschaften einen Großteil des Umsatzes<br />
auch mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten)<br />
läßt sich auch eine a.A. vertreten.<br />
4. Zwischenergebnis:<br />
IV.<br />
Durch die Ungleichbehandlung der Bahnhofsapotheken<br />
und den anderen Bahnhofsverkaufsstellen<br />
ist sachlich gerechtfertigt und verstößt<br />
nicht gegen <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong><br />
Verstoß gegen <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong> durch verfassungswidrige<br />
Gleichbehandlung<br />
Anmerkung:<br />
Häufig macht es keinen Sinn, gesondert die<br />
Gleichbehandlung <strong>zu</strong> prüfen, da man alle Aspekte<br />
bereits bei der Ungleichbehandlung benennen<br />
kann. Nur wenn der <strong>Fall</strong>, so wie hier<br />
ausreichend Anlaß da<strong>zu</strong> bietet, ist die Gleichbehandlung<br />
gesondert dar<strong>zu</strong>stellen.<br />
1. Vergleichbare Normadressaten<br />
Nunmehr sind die Bahnhofsapotheken und die<br />
anderen Apotheken die vergleichbare Gruppe<br />
der Normadressaten.<br />
2. Gleichbehandlung<br />
Die Gleichbehandlung erfolgt durch § 8 III<br />
LadSchlG. Der Gesetzgeber ordnet hierdurch<br />
an, dass Apotheken und damit auch Bahnhofsapotheken<br />
weiterhin den allgemeinen Ladenschlußzeiten<br />
nach § 4 LadSchlG unterliegen<br />
und nicht unter § 8 I LadSchlG fallen.<br />
3. Sachliche Rechtfertigung<br />
Aber auch die Gleichbehandlung könnte sachlich<br />
gerechtfertigt sein.<br />
Hier ist <strong>zu</strong> berücksichtigen, dass die Gleichbehandlung<br />
nach <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong> der Programmsatz,<br />
daher der Normalfall sein soll. Der Gesetzgeber<br />
hat daher einen wesentlich höheren Gestaltungsspielraum,<br />
verglichen mit Fällen der Ungleichbehandlung.<br />
Eine Gleichbehandlung ist<br />
erst dann als verfassungswidrig an<strong>zu</strong>sehen,<br />
wenn die Normadressaten so unterschiedlich<br />
sind, dass eine Gleichbehandlung gegen eine<br />
am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise<br />
verstößt. 14<br />
Der Bereitschaftsdienst der Apotheken, der in<br />
der Regel mehr Opfer verlangt, als er an Gewinn<br />
einbringt, wäre in H überflüssig, wenn die Bahnhofsapotheke<br />
auch nachts und feiertags geöffnet<br />
hätte. Sie würde während der allgemeinen<br />
Ladenschlußzeiten auch an Nichtreisende Arzneimittel<br />
verkaufen können.<br />
Die ständige Dienstbereitschaft der zentral gelegenen<br />
Bahnhofsapotheke würde mithin alle diejenigen<br />
Käufer anziehen, die nachts und feiertags<br />
auf dienstbereite Apotheken angewiesen<br />
sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie verreisen<br />
wollen oder nicht.<br />
Hin<strong>zu</strong> kommt, dass die dienstbereiten Apotheken<br />
ständig wechseln und ihre Lage den Käufern<br />
meist unbekannt ist. Diese Magnetwirkung<br />
der Bahnhofsapotheke außerhalb der Ladenschlußzeiten<br />
und die daraus resultierende<br />
Sinnentleerung des wechselweisen Bereitschaftsdienstes<br />
der anderen Apotheken ist ein<br />
vernünftiger und einleuchtender Grund für die<br />
vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung zwischen<br />
Bahnhofsapotheken und anderen Bahnhofsverkaufsstellen.<br />
Die Bahnhofsapotheke ist eine Apotheke wie jede<br />
andere auch. § 8 III LadschlG verstößt nicht<br />
gegen <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong>.<br />
B. Verlet<strong>zu</strong>ng des <strong>Art</strong>. 14 I <strong>GG</strong><br />
<strong>Art</strong>. 14 I 1 <strong>GG</strong> schützt das Eigentum als Rechtsinstitut<br />
und als Grundrecht.<br />
Exkurs:<br />
„<strong>Art</strong>. 14 I 1 <strong>GG</strong> gewährleistet das Privateigentum<br />
sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner<br />
14 Vgl. BVerfGE 52, 256; Jarass/Pieroth <strong>Art</strong>. 3 Rn. 28 f.<br />
RA Dr. Schlömer Januar 09
Juristisches Repetitorium<br />
Verfassungsrecht<br />
hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 5 von 6<br />
konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers.<br />
Das Eigentum ist ein elementares<br />
Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang<br />
mit der Garantie der persönlichen Freiheit<br />
steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte<br />
die Aufgabe <strong>zu</strong>, dem Träger des Grundrechts<br />
einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen<br />
Bereich sicher<strong>zu</strong>stellen und ihm damit eine<br />
eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens<br />
<strong>zu</strong> ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als<br />
Rechtseinrichtung dient der Sicherung des<br />
Grundrechts. Das Grundrecht des einzelnen<br />
setzt das Rechtsinstitut ‘Eigentum’ voraus; es<br />
wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber<br />
an die Stelle des Privateigentums etwas<br />
setzten könnte, was den Namen ‘Eigentum’<br />
nicht mehr verdient.” 15<br />
Unter den Eigentumsschutz der Verfassung fällt<br />
(jedenfalls) die Gesamtheit der vermögenswerten<br />
Privatrechte. Vermögenswerte subjektive öffentliche<br />
Rechte fallen nach herrschender Meinung<br />
nur dann unter den Schutz des <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong>,<br />
wenn sie das Äquivalent eigener Leistung oder<br />
eigenen Opfers sind. 16<br />
Ob <strong>zu</strong> den geschützten vermögenswerten Privatrechten<br />
auch das von der Rechtsprechung im<br />
Rahmen des § 823 BGB als „sonstiges (absolutes)<br />
Recht” entwickelte Recht am eingerichteten<br />
und ausgeübten Gewerbebetriebs gehört ist<br />
umstritten. 17 Der BGH, das BVerwG und Teile<br />
der Lehre fassen das Recht am Bestand (!) des<br />
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes<br />
unter den Schutz des <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong>. Das<br />
BVerfG hingegen ließ eine solche Zuordnung in<br />
den letzten Entscheidungen offen.<br />
Der Begriff des Gewerbebetriebs in diesem Sinne<br />
ist weit aus<strong>zu</strong>legen (<strong>zu</strong>m Beispiel auch freie<br />
Berufe). Die Bahnhofsapotheke ist ein solcher<br />
Betrieb. Damit könnte sie in den Schutzbereich<br />
des <strong>Art</strong>. 14 I 1 <strong>GG</strong>. Allerdings umfaßt das Recht<br />
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />
nicht bloße Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten.<br />
Diese fallen deshalb auch<br />
nicht unter den Eigentumsschutz des <strong>Art</strong>. 14<br />
<strong>GG</strong>. 18<br />
Vorliegend rügt A zwar, dass er einen 60 %igen<br />
Umsatzrückgang <strong>zu</strong> verkraften habe, erklärt a-<br />
ber auch, dass er vorher Spitzengewinne erzielt<br />
habe. Der Bestand oder die Fortset<strong>zu</strong>ng des<br />
Apothekenbetriebes scheint hingegen nicht gefährdet<br />
<strong>zu</strong> sein. Der Streit, ob der eingerichtete<br />
und ausgeübte Gewerbebetrieb unter den<br />
Schutzbereich des <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong> fällt, kann damit<br />
dahinstehen.<br />
Hinweis:<br />
Vergleichen Sie <strong>zu</strong> <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong>: Hemmer Hauptkurs<br />
Staatshaftungsrecht, Fälle 1 ff.<br />
Da <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong> hier nicht einschlägig ist, wäre<br />
nun eigentlich <strong>Art</strong>. 12 <strong>GG</strong> <strong>zu</strong> prüfen gewesen! 19<br />
Doch achten Sie bitte immer auf den Bearbeitervermerk.<br />
<strong>Art</strong>. 12 <strong>GG</strong> sollte nicht geprüft werden.<br />
Eine Prüfung entgegen dem Bearbeitervermerk<br />
würde Ihnen im Examen keine Zusatzpunkte<br />
bringen, sondern nur <strong>zu</strong>m Nachteil gereichen!<br />
C. Vorliegen eines Einzelfallgesetzes<br />
Anmerkung:<br />
Das Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes<br />
(<strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong>) ist nach e.A. systematisch<br />
als Schranken-Schranke <strong>zu</strong> verstehen. 20<br />
Nach a.A. ist dieses Verbot i.R.d. formellen Verfassungsmäßigkeit<br />
<strong>zu</strong> prüfen.<br />
A behauptet, § 8 III LadschlG gelte nicht allgemein,<br />
sondern nur für seinen <strong>Fall</strong>. Es liege mithin<br />
ein nach <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> verbotenes Einzelfallgesetz<br />
vor.<br />
Fraglich ist <strong>zu</strong>nächst der Anwendungsbereich<br />
des <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> und sodann die Definition eines<br />
Einzelfallgesetzes.<br />
I. Anwendungsbereich von <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong><br />
Nach einer Ansicht ist <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> seinem<br />
Wortlaut nach nur auf Grundrechte mit Einschränkungsvorbehalte<br />
(<strong>Art</strong>. 2 II 3, 6 III, 8 II, 10<br />
II, 11 II, 12 II, III, 13 II-V, VII, 16 I 2) an<strong>zu</strong>wenden.<br />
21 Nach h.L. kommt es nicht maßgeblich auf<br />
den Wortlaut, sondern auf den Inhalt des <strong>Art</strong>. 19<br />
I 1 <strong>GG</strong> an. Im Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes<br />
wird sowohl der allgemeine<br />
Gleichheitssatz - der Gesetzgeber soll keinen<br />
Einzelfall schlechter stellen - als auch die Gewaltenteilung<br />
- Einzelfallentscheidungen sind<br />
nicht Sache des Gesetzgebers - konkretisiert.<br />
Diese Aussagen seien aber derart allgemein,<br />
dass sie auch für alle Grundrechte gelten, und<br />
damit <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> auch auf alle Freiheitsrechte<br />
angewandt werden müsse. 22<br />
Dieser Streit könnte jedoch dahinstehen, wenn<br />
es sich vorliegend gar nicht um ein verbotenes<br />
Einzelfallgesetz handeln würde.<br />
15 BVerfGE 24, 367 (389):<br />
16 BVerfGE 48, 403, 413; Jarass/ Pieroth, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 14,<br />
Rdnr. 9<br />
17 Jarass/ Pieroth, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 14, Rdnr. 10; vom BVerfG offengelassen<br />
in E 66, 116, 145<br />
18 Vgl. BVerfGE 74, 129, (148); 78, 205, (211); Jarass/<br />
Pieroth, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 14, Rdnr. 10,26<br />
19 Ausführlich geprüft in JuS 2002, 551; NJW 2002, 666<br />
20 Vgl. Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Rdnr. 299, 333 ff.<br />
21 Vgl. Jarass/Piertoh <strong>Art</strong>. 19 Rn. 1 m.w.N.<br />
22 Vgl. Stern III/2 729 ff.<br />
RA Dr. Schlömer Januar 09
Juristisches Repetitorium<br />
Verfassungsrecht<br />
hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 6 von 6<br />
II.<br />
III.<br />
Wichtiger Exkurs:<br />
Beachten Sie, dass die h.M. den Anwendungsbereich<br />
des Zitiergebotes nach <strong>Art</strong>. 19 I 2 <strong>GG</strong><br />
gerade entgegen des Wortlauts nur auf Grundrechte<br />
erstreckt, die auf Grund ausdrücklicher<br />
Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt<br />
werden dürfen (= Grundrechte mit Einschränkungsvorbehalt!<br />
Aufzählung s. o.). 23 Dafür<br />
spricht nach h.M., dass sonst das Zitiergebot <strong>zu</strong>r<br />
bloßen Förmelei verkommen könnte. Beabsichtigt<br />
ist aber vielmehr, dass sich der Gesetzgeber<br />
des gezielten Grundrechtseingriffs bewusst wird.<br />
Begriff des Einzelfallgesetzes<br />
Verfassungswidrig sind nach dem Allgemeinheitsgebot<br />
des <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> „Einzelpersonen-”<br />
oder „Individualgesetze”, das heißt Gesetze, die<br />
sich willkürlich und unmittelbar nur an eine Person<br />
richten und eben nicht abstrakt-generell gelten.<br />
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der<br />
Gesetzgeber, dass Gesetz allgemein formuliert,<br />
damit aber nur eine Person treffen will (sog. getarntes<br />
Einzelfallgesetz). Grundsätzlich <strong>zu</strong>lässig<br />
sind hingegen Maßnahmegesetze, welche aufgrund<br />
einer konkreten, möglicherweise (!) einmaligen<br />
Situation ergehen. 24 Zulässig sind auch<br />
Einzelfallgesetze, „wenn der Sachverhalt so beschaffen<br />
ist, dass es nur einen <strong>Fall</strong> dieser <strong>Art</strong><br />
gibt und die Regelung dieses singulären Einzelfalls<br />
von sachlichen Gründen getragen wird.“ 25<br />
Daher ist die praktische Bedeutung sehr gering.<br />
§ 8 III LadSchlG ist nicht nur auf A anwendbar.<br />
Er findet auch auf noch entstehende andere<br />
Bahnhofsapotheken Anwendung. Die Tatsache,<br />
dass die Bahnhofsapotheke H bei Schaffung<br />
des Gesetzes und bis heute die einzige ihrer <strong>Art</strong><br />
gewesen und geblieben ist, macht das Gesetz<br />
nicht <strong>zu</strong> einem Einzelfallgesetz. 26 Da die Vorschrift<br />
in Zukunft weitere Anwendungsfälle haben<br />
kann, liegt nach allgemeiner Ansicht kein<br />
Einzelfallgesetz vor.<br />
Ergebnis hinsichtlich <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong><br />
Es liegt kein verbotenes Einzelfallgesetz in diesem<br />
Sinne vor, daher kann der Streit um den<br />
Anwendungsbereich der Norm auch dahinstehen.<br />
D. Ergebnis<br />
Es liegt kein Verstoß gegen <strong>Art</strong>. 3 I, <strong>Art</strong>. 14 I o-<br />
der <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> vor.<br />
Anmerkung <strong>zu</strong>r Gesetzgebungskompetenz<br />
Aufgrund der 2006 verabschiedeten Föderalismusreform<br />
ging die Zuständigkeit für den Ladenschluß<br />
vom Bund auf die Länder über. Zur<br />
Weitergeltung des Bundesrechts:<br />
<strong>Art</strong>. 125 a I <strong>GG</strong>. Lesen!<br />
Wiederholungsfragen<br />
1. Warum war <strong>Art</strong>. 19 I <strong>GG</strong> nicht an<strong>zu</strong>wenden?<br />
2. Was fällt in den Schutzbereich von <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong>?<br />
Vertiefungsfragen<br />
1. Stellen Sie den Klausuraufbau <strong>zu</strong> <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong> dar.<br />
2. Welches Problem stellt sich beim gesetzgeberischen<br />
Unterlassen dar?<br />
3. Welche Rechtsfolgen können sich aus einem Verstoß<br />
gegen <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong> ergeben?<br />
4. Worin unterscheidet sich die Prüfung in <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong><br />
von <strong>Art</strong>. 3 II oder <strong>Art</strong>. 3 III <strong>GG</strong>?<br />
23 Jarass/Pieroth <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 19, Rdnr.3<br />
24 Vgl. Jarass/Pieroth <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>, 19, Rdnr. 1a; von Münch/<br />
Kunig, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 19, Rdnr. 6 und 12, Zu beachten ist, dass<br />
BVerfGE 25, 371, 396 den Begriff des Maßnahmegesetzes<br />
für „verfassungsrechtlich irrelevant” erklärt hat.<br />
25 BVerfGE 13, 225.<br />
26 Vgl. BVerfGE 13, 225, (228 f.); BVerwGE 74, 58, (63);<br />
Jarass/ Pieroth, <strong>GG</strong>, 1992, <strong>Art</strong>. 19, Rdnr. 1. Vgl. prinzipiell<br />
<strong>zu</strong>m Begriff des allgemeinen Gesetz Hoffmann, Das Postulat<br />
der Allgemeinheit des Gesetzes; in: Die Allgemeinheit<br />
des Gesetzes, 1987.<br />
RA Dr. Schlömer Januar 09