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Fall zu Art 3 GG

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Juristisches Repetitorium<br />

Verfassungsrecht<br />

hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 1 von 6<br />

<strong>Fall</strong> 5<br />

Die Bahnhofsapotheke und das<br />

Willkürverbot<br />

Das Gesetz über den Ladenschluß hat für<br />

Verkaufsstellen die bekannten allgemeinen<br />

Ladenschlußzeiten eingeführt. Abweichend<br />

hiervon dürfen gemäß § 4 I 1 LadSchlG Apotheken<br />

an allen Tagen während des ganzen<br />

Tages geöffnet sein; allerdings muß für den<br />

<strong>Fall</strong>, daß eine Gemeinde mehrere Apotheken<br />

hat, während der allgemeinen Ladenschlußzeiten<br />

abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen<br />

sein (§ 4 II LadSchlG).<br />

Gemäß § 8 I 1 LadSchlG dürfen auch Bahnhofsverkaufsstellen<br />

an allen Tagen während<br />

des ganzen Tages geöffnet sein; § 8 III<br />

LadSchlG lautet: „Für Apotheken bleibt es bei<br />

den Vorschriften des § 4.”<br />

A, der im Hauptbahnhof H eine Apotheke betreibt,<br />

erblickt in § 8 III LadSchlG eine Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

seiner Grundrechte:<br />

Diese Vorschrift benachteilige ihn ungerechtfertigt,<br />

weil sie ihn der wechselweisen Schließung<br />

der Apotheken (§ 4 II LadSchlG) unterwerfe.<br />

Als Betrieb im Bahnhof müsse seine<br />

Apotheke ebenso behandelt werden, wie andere<br />

Bahnhofsverkaufsstellen, die den für die<br />

übrigen Geschäfte ihrer Branche geltende Ladenschlußzeiten<br />

nicht unterlägen.<br />

§ 8 III LadSchlG sei <strong>zu</strong>dem ein un<strong>zu</strong>lässiges<br />

Einzelfallgesetz, weil seine Apotheke bis auf<br />

den heutigen Tag die einzige Bahnhofsapotheke<br />

im Bundesgebiet geblieben sei, so daß<br />

sich die Vorschrift von Anfang an – was den<br />

Gesetzgebungsorganen bei Erlaß des Ladenschlußgesetzes<br />

bekannt war – ausschließlich<br />

gegen ihn richte.<br />

Schließlich enthalte § 8 III LadSchlG einen<br />

Eingriff in sein Recht am eingerichteten und<br />

ausgeübten Gewerbebetrieb, der nicht dem<br />

Wohl der Allgemeinheit diene und entschädigungslos<br />

erfolgte. Nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />

sei der Umsatz seiner Apotheke um<br />

60 % <strong>zu</strong>rückgegangen, die Rentabilität des<br />

Betriebes mithin empfindlich gemindert worden.<br />

Angesichts der damals wie heute ungewöhnlich<br />

hohen Geschäftsraummieten im<br />

Hauptbahnhof H. habe das Ladenschlußgesetz<br />

da<strong>zu</strong> geführt, daß die Gewinnspanne seines<br />

Betriebs niedriger sei als bei anderen<br />

Apotheken in vergleichbarer Lage, während er<br />

vorher Spitzengewinne erzielt habe.<br />

Prüfen Sie die Begründetheit dieser Rügen<br />

nach den Maßstäben der <strong>Art</strong>. 3 I und 14 <strong>GG</strong>.<br />

Prüfen Sie weiter, ob § 8 III LadSchlG tatsächlich<br />

ein un<strong>zu</strong>lässiges Einzelfallgesetz<br />

ist.<br />

Das Vorliegen der Gesetzgebungskompetenz<br />

ist <strong>zu</strong> unterstellen.<br />

RA Dr. Schlömer Januar 09


Juristisches Repetitorium<br />

Verfassungsrecht<br />

hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 2 von 6<br />

Lösung <strong>Fall</strong> 5<br />

A. Verlet<strong>zu</strong>ng des <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong><br />

I. Vorrang von Spezialregeln<br />

II.<br />

Spezielle Gleichheitssätze 1 sind vorliegend nicht<br />

anwendbar.<br />

Inhalt des Gleichheitssatzes<br />

Der Gleichheitssatz in <strong>Art</strong> 3 <strong>GG</strong> bildet <strong>zu</strong>m einen<br />

einen in allen Bereichen geltenden Verfassungsgrundsatz,<br />

der sowohl Judikative, Exekutive<br />

wie auch die Legislative verpflichtet. Zum anderen<br />

enthält er auch ein subjektives Recht jedes<br />

einzelnen. In vergleichbaren Sachverhalten<br />

sollen Personen bei rechtlichen wie bei tatsächlichen<br />

Maßnahmen gleich behandelt werden. Als<br />

Faustformel läßt sich sagen, dass Gleiches<br />

gleich und Ungleiches in seiner Eigenart ungleich<br />

<strong>zu</strong> behandeln ist.<br />

Nach dem früher vom BVerfG vertretenen „Willkürverbot“<br />

war <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong> verletzt, wenn wesentlich<br />

Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich<br />

Ungleiches willkürlich gleich behandelt wurde. 2<br />

Diese Willkürkontrolle ist jedoch sehr eng gefaßt<br />

und auf der anderen Seite wiederum könnte<br />

man das Willkürverbot <strong>zu</strong>r Herstellung allgemeiner<br />

Gerechtigkeit durch den Gesetzgeber heranziehen.<br />

So liegt nach neueren Urteilen des BVerfG (1.<br />

Senat) ein Verstoß gegen <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong> vor, „wenn<br />

eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich<br />

<strong>zu</strong> anderen Normadressaten anders behandelt<br />

wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine<br />

Unterschiede von solcher <strong>Art</strong> und solchem Gewicht<br />

bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung<br />

rechtfertigen könnten”. 3<br />

Nach dieser „neuen Formel“ kommt es nicht<br />

mehr auf eine Willkürkontrolle an, sondern auf<br />

eine Rechtfertigung der erfolgten Differenzierung.<br />

Das BVerfG geht mittlerweile bei der Prüfung<br />

des <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong> wie folgt vor. Bei Ungleichbehandlungen<br />

von geringem Maße, erfolgt eine bloße<br />

Willkürkontrolle. Bei Ungleichbehandlungen in<br />

größerem Ausmaße (in der Klausur der Regelfall!)<br />

erfolgt die Prüfung anhand der „neuen<br />

Formel“. Liegen vergleichbare Normadressaten-<br />

III.<br />

gruppen vor, wird im Rahmen der Rechtfertigung<br />

sodann geprüft, ob für die trotzdem erfolgte<br />

Ungleichbehandlung einem verfassungsrechtlich<br />

<strong>zu</strong>lässigen Differenzierungszieles dient und<br />

anhand <strong>zu</strong>lässiger Differenzierungskriterien vorgenommen<br />

wurde. 4<br />

Exkurs:<br />

Früher hat das Bundesverfassungsgericht einen<br />

Vorrang der Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten<br />

angenommen. 5<br />

Heute gilt dies nicht mehr. Entscheidend für den<br />

Beginn der Prüfung ist der stärkere sachliche<br />

Be<strong>zu</strong>g. 6<br />

Verstoß gegen <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong> durch verfassungswidrige<br />

Ungleichbehandlung<br />

1. Vergleichbare Normadressaten<br />

Aus dem Normbereich der §§ 8, 4 LadschlG<br />

können zwei Vergleichsgruppen gewonnen werden:<br />

Bahnhofsapotheken<br />

(andere) Bahnhofsverkaufsstellen<br />

Bahnhofsapotheken<br />

Exkurs:<br />

<br />

<br />

(andere) Apotheken<br />

Es ist wichtig, klar heraus<strong>zu</strong>stellen, welche<br />

Sachverhalte verglichen werden! Das Bundesverfassungsgericht<br />

folgt dieser Maxime nicht<br />

immer. Sie würden dafür aber schlechte Noten<br />

erhalten. 7<br />

Die Bahnhofsapotheken und die anderen Bahnhofsverkaufsstellen<br />

sind vergleichbare Normadressaten,<br />

da sie eine gemeinsame Obergruppe<br />

bilden, die sich von anderen Gruppen klar unterscheidet.<br />

Sie haben beide ihren Standort in<br />

Bahnhöfen und entsprechend hauptsächlich<br />

Reisende als Kunden. Insoweit liegen vergleichbare<br />

Normadressaten vor.<br />

2. Ungleichbehandlung<br />

§ 8 LadSchlG müßte Bahnhofsapotheken und<br />

die anderen Bahnhofsverkaufsstellen ungleich<br />

behandeln. Gemäß § 8 I LadSchlG dürfen alle<br />

Bahnhofsverkaufsstellen auch an allen Tagen,<br />

also auch an Sonntagen, geöffnet sein, während<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Zu den speziellen Gleichheitssätzen zählen <strong>Art</strong>. 3 II 1, 3 III,<br />

6 V, 33 I-III, 38 I 1 und 28 I 2 <strong>GG</strong>.<br />

Vgl. <strong>zu</strong> <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong>: Maunz/ Zippelius, Deutsches Staatsrecht,<br />

S. 202 ff.; Zippelius, Recht und Gerechtigkeit in der<br />

offenen Gesellschaft, 1994, Kap. 23; Hecker, Gleichheit der<br />

Privilegien, 1993<br />

BVerfGE 55, 72, 88; 85, 238, 244 (ständige Rspr.); siehe<br />

hier<strong>zu</strong> Maaß, NVwZ 1988, 14 ff. sowie Robbers, DöV 1988,<br />

751. Kritisch Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Rdnr. 482 ff.<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Jarass/Pieroth <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 3, Rdnr.14; Hemmer/Wüst/<br />

Christensen Staatsrecht I, Rdnr. 181 ff<br />

Vgl. BVerfGE 6, 55, (71); 17, 210, (217)<br />

Vgl. BVerfGE 64, 229, (238 f.); 75, 348, (357)<br />

Vgl. BVerfGE 42, 64, (81); Kritik bei Podlech, Alternativkommentar,<br />

<strong>Art</strong>. 3, Rdnr. 39 f.; Jarass/ Pieroth, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 3,<br />

Rdnr. 6<br />

RA Dr. Schlömer Januar 09


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Verfassungsrecht<br />

hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 3 von 6<br />

8<br />

Bahnhofsapotheken gemäß § 8 III LadSchlG<br />

weiterhin unter § 4 I 1 LadSchlG fallen. Sie<br />

müssen die allgemeinen Ladenschlußzeiten<br />

einhalten und vor allem sonntags geschlossen<br />

sein. Der Gesetzgeber behandelt Bahnhofsapotheken<br />

und (andere) Bahnhofsverkaufsstellen<br />

somit ungleich<br />

Exkurs:<br />

Im Zusammenhang mit der Problematik der<br />

Gleichheit zwischen den Geschlechtern ist fraglich,<br />

ob faktische Nachteile, die typischerweise<br />

Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen<br />

ausgeglichen werden dürfen. Zum einen<br />

wurde der Geschlechterproporz bei Personalratswahlen<br />

vom Hessischen Staatsgerichtshof<br />

für landesverfassungsrechtlich <strong>zu</strong>lässig gehalten.<br />

8 Andererseits hat aber der Europäische Gerichtshof<br />

Teile des Bremer Gleichstellungsgesetzes<br />

für nicht europarechtskonform erklärt. 9<br />

Zulässig sind nach Auffassung des EuGH allerdings<br />

„Frauenquoten“ im öffentlichen Dienst, die<br />

Härtefallklauseln <strong>zu</strong>gunsten <strong>zu</strong>rückgestellter<br />

Männer beinhalten (sog. weiche Quoten). 10<br />

Beachten Sie weiterhin:<br />

<strong>Art</strong>. 3 II <strong>GG</strong> ist durch die Grundgesetznovelle<br />

vom 17.10.1994 durch einen zweiten Satz ergänzt<br />

worden, der die Durchset<strong>zu</strong>ng erleichtern<br />

soll. 11<br />

Problem des <strong>Art</strong>. 3 III <strong>GG</strong><br />

Durch die Gerichte als auch in Aufsätzen wird<br />

verstärkt das Problem behandelt, ob eine Zuweisung<br />

von Behinderten an die Sonderschule<br />

<strong>zu</strong>lässig ist oder nicht. In diesem Zusammenhang<br />

hat das Bundesverfassungsgericht die besondere<br />

Bedeutung des <strong>Art</strong>. 3 III <strong>GG</strong> auch im<br />

Schulrecht betont. 12<br />

Lesen Sie bitte folgende Entscheidungen<br />

des BVerfG <strong>zu</strong> <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong>:<br />

BVerfG, 2 BvL 17/99, www.bverfg.de: Das<br />

BVerfG hat in dieser Entscheidung die unterschiedliche<br />

Besteuerung von Renten und Pensionen<br />

für verfassungswidrig erklärt.<br />

DVBl 1994, 471 ff.<br />

9<br />

EuZW 1995, 762 f. In der Entscheidung ging es um die<br />

Vereinbarkeit mit der „Richtlinie 76/207/EWG des Rates<br />

vom 9.2.1976 <strong>zu</strong>r Verwirklichung des Grundsatzes des<br />

Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich<br />

des Zugangs <strong>zu</strong>r Beschäftigung und <strong>zu</strong>m beruflichen Aufstieg<br />

sowie in be<strong>zu</strong>g auf die Arbeitsbedingungen“.<br />

Vgl. allgemein <strong>zu</strong>r Gleichstellungsproblematik BVerfGE 85,<br />

191, 206 f. und BVerfG, NJW 1995, 1733 – m.w.N.<br />

Zur Quotenregelung siehe auch Loritz, EuZW 1995, 763<br />

10 EuGH in NJW 1997, 3429; Life&Law 2001, 130; NJW<br />

2000, 2653<br />

11 BGBl 1994 I, 3146; vgl. Sannwald, NJW 1994, 3313 f.<br />

12 NJW 1997, 1062 und 1844. Vgl. hier<strong>zu</strong> auch Jürgens, DVBl<br />

1997, 410 ff. und 764 ff. sowie Engelken, DVBl 1997,<br />

762 ff.<br />

BVerfG in GewArch 2002, 114: Verkaufsoffene<br />

Sonntage nach § 14 Abs. 4 LadSchlG sind auch<br />

für Apotheken möglich!<br />

3. Sachliche Rechtfertigung<br />

Willkürformel Neue Formel<br />

Die Intensität dieser Prüfung kann unterschiedlich<br />

ausfallen. Das BVerfG wendet die bloße<br />

Willkürformel, wonach irgendein nachvollziehbarer<br />

sachlicher Grund ausreicht, in folgenden<br />

Fällen an (lesenswert Jarass/Pieroth <strong>Art</strong>. 3<br />

Rn. 17 ff):<br />

• sachverhaltsbezogene Differenzierungen<br />

• Leistungsverwaltung<br />

• Differenzierung ggf. im <strong>GG</strong> schon angelegt<br />

• komplexe Sachverhalte.<br />

Eine genauere Prüfung i. S. d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

findet in folgenden Fällen<br />

statt, wobei der sachliche Grund in angemessenem<br />

Verhältnis <strong>zu</strong>m Grad der Ungleichbehandlung<br />

stehen muß:<br />

• personenbezogene Differenzierungen<br />

• <strong>zu</strong>gleich Eingriff in anderes Grundrecht (in<br />

der Klausur der Regelfall)<br />

• Differenzierung mit Kriterien, die den in <strong>Art</strong>.<br />

3 II und 3 III verbotenen nahekommen.<br />

Zu prüfen ist, ob für die durch den Gesetzgeber<br />

erfolgte Ungleichbehandlung ein sachlicher<br />

Grund gegeben sein könnte. Da vorliegend ein<br />

Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit<br />

vorliegt (auch wenn dies nach dem Bearbeitervermerk<br />

nicht <strong>zu</strong> prüfen ist), ist eine strengere<br />

Prüfung mit Hilfe der neuen Formel erforderlich.<br />

Der Zweck der Differenzierung ist aus dem<br />

Zweck des LadSchlG ab<strong>zu</strong>leiten. Das LadSchlG<br />

dient dem Arbeitnehmer- und dem Wettbewerbsschutz.<br />

Bezüglich des Arbeitnehmerschutzes<br />

ist fest<strong>zu</strong>stellen, dass Apotheken ohnehin<br />

nicht den allgemeinen Ladenschlußzeiten unterliegen,<br />

um die Bevölkerung auch an Feiertagen<br />

und vor allem nachts mit Arzneimitteln versorgen<br />

<strong>zu</strong> können (§ 4 I LadschlG). Um <strong>zu</strong>gleich<br />

diesem Zweck, wie auch dem weiteren Zweck<br />

des Ladenschlußgesetzes, Wettbewerbsschutz,<br />

gerecht <strong>zu</strong> werden, ist bei Vorhandensein mehrerer<br />

Apotheken die wechselweise Schließung<br />

angeordnet worden.<br />

Exkurs:<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat anknüpfend<br />

an Systematik und Materialien mehrfach bestätigt,<br />

dass Arbeitsschutz und Wettbewerbsschutz<br />

Zwecke des Ladenschlußgesetzes sind. 13 Bitte<br />

13 Vgl. als Nachweis der Entscheidungen und jüngsten Anwendungsfall<br />

BVerwG, DVBl 1994, 411 ff. (412 unter cc))<br />

RA Dr. Schlömer Januar 09


Juristisches Repetitorium<br />

Verfassungsrecht<br />

hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 4 von 6<br />

argumentieren Sie in Ihrer Lösung auch mit diesen<br />

Gesetzeszielen.<br />

Diese Schließung dient also dem Schutze der<br />

Apotheker und weiteren Angestellten, die im<br />

Gegensatz <strong>zu</strong> anderen Bahnhofsverkaufsstellen<br />

Nachtdienste haben.<br />

Während es sich bei den anderen Geschäften<br />

im Bahnhof um solche handelt, die speziell den<br />

Bedarf der Reisenden decken sollen, kann die<br />

Eröffnung einer Apotheke nicht hiermit begründet<br />

werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen, dass Personen,<br />

die verschreibungspflichtige Medikamente benötigen,<br />

für gewöhnlich nicht während ihrer Krankheit<br />

verreisen oder sich rechtzeitig die Medikamente<br />

besorgen. Der Gesetzgeber hat den idealtypischen<br />

<strong>Fall</strong> <strong>zu</strong> regeln, er muß abstrahieren<br />

und generalisieren. Zum typischen Reisebedarf<br />

sind Waren aus der Apotheke nicht <strong>zu</strong> zählen.<br />

Der Umstand, dass andere Bahnhofsverkaufsstellen<br />

tatsächlich durchaus auch von Nichtreisenden<br />

genutzt werden ist nicht <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />

da es entscheidend auf die Intention des<br />

Gesetzgebers und seinen Spielraum ankommt.<br />

Da die Ungleichbehandlung auch nach dem Vortrag<br />

des A nicht <strong>zu</strong> einer Existenzvernichtung<br />

führt, sondern bloß die massiven Standortvorteile<br />

am Bahnhof abmildert, kann die Ungleichbehandlung<br />

als im Verhältnis <strong>zu</strong>m Differenzierungszweck<br />

angemessen bezeichnet werden.<br />

Anmerkung:<br />

Mit entsprechender Argumentation (Apotheken<br />

erwirtschaften einen Großteil des Umsatzes<br />

auch mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten)<br />

läßt sich auch eine a.A. vertreten.<br />

4. Zwischenergebnis:<br />

IV.<br />

Durch die Ungleichbehandlung der Bahnhofsapotheken<br />

und den anderen Bahnhofsverkaufsstellen<br />

ist sachlich gerechtfertigt und verstößt<br />

nicht gegen <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong><br />

Verstoß gegen <strong>Art</strong>. 3 <strong>GG</strong> durch verfassungswidrige<br />

Gleichbehandlung<br />

Anmerkung:<br />

Häufig macht es keinen Sinn, gesondert die<br />

Gleichbehandlung <strong>zu</strong> prüfen, da man alle Aspekte<br />

bereits bei der Ungleichbehandlung benennen<br />

kann. Nur wenn der <strong>Fall</strong>, so wie hier<br />

ausreichend Anlaß da<strong>zu</strong> bietet, ist die Gleichbehandlung<br />

gesondert dar<strong>zu</strong>stellen.<br />

1. Vergleichbare Normadressaten<br />

Nunmehr sind die Bahnhofsapotheken und die<br />

anderen Apotheken die vergleichbare Gruppe<br />

der Normadressaten.<br />

2. Gleichbehandlung<br />

Die Gleichbehandlung erfolgt durch § 8 III<br />

LadSchlG. Der Gesetzgeber ordnet hierdurch<br />

an, dass Apotheken und damit auch Bahnhofsapotheken<br />

weiterhin den allgemeinen Ladenschlußzeiten<br />

nach § 4 LadSchlG unterliegen<br />

und nicht unter § 8 I LadSchlG fallen.<br />

3. Sachliche Rechtfertigung<br />

Aber auch die Gleichbehandlung könnte sachlich<br />

gerechtfertigt sein.<br />

Hier ist <strong>zu</strong> berücksichtigen, dass die Gleichbehandlung<br />

nach <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong> der Programmsatz,<br />

daher der Normalfall sein soll. Der Gesetzgeber<br />

hat daher einen wesentlich höheren Gestaltungsspielraum,<br />

verglichen mit Fällen der Ungleichbehandlung.<br />

Eine Gleichbehandlung ist<br />

erst dann als verfassungswidrig an<strong>zu</strong>sehen,<br />

wenn die Normadressaten so unterschiedlich<br />

sind, dass eine Gleichbehandlung gegen eine<br />

am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise<br />

verstößt. 14<br />

Der Bereitschaftsdienst der Apotheken, der in<br />

der Regel mehr Opfer verlangt, als er an Gewinn<br />

einbringt, wäre in H überflüssig, wenn die Bahnhofsapotheke<br />

auch nachts und feiertags geöffnet<br />

hätte. Sie würde während der allgemeinen<br />

Ladenschlußzeiten auch an Nichtreisende Arzneimittel<br />

verkaufen können.<br />

Die ständige Dienstbereitschaft der zentral gelegenen<br />

Bahnhofsapotheke würde mithin alle diejenigen<br />

Käufer anziehen, die nachts und feiertags<br />

auf dienstbereite Apotheken angewiesen<br />

sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie verreisen<br />

wollen oder nicht.<br />

Hin<strong>zu</strong> kommt, dass die dienstbereiten Apotheken<br />

ständig wechseln und ihre Lage den Käufern<br />

meist unbekannt ist. Diese Magnetwirkung<br />

der Bahnhofsapotheke außerhalb der Ladenschlußzeiten<br />

und die daraus resultierende<br />

Sinnentleerung des wechselweisen Bereitschaftsdienstes<br />

der anderen Apotheken ist ein<br />

vernünftiger und einleuchtender Grund für die<br />

vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung zwischen<br />

Bahnhofsapotheken und anderen Bahnhofsverkaufsstellen.<br />

Die Bahnhofsapotheke ist eine Apotheke wie jede<br />

andere auch. § 8 III LadschlG verstößt nicht<br />

gegen <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong>.<br />

B. Verlet<strong>zu</strong>ng des <strong>Art</strong>. 14 I <strong>GG</strong><br />

<strong>Art</strong>. 14 I 1 <strong>GG</strong> schützt das Eigentum als Rechtsinstitut<br />

und als Grundrecht.<br />

Exkurs:<br />

„<strong>Art</strong>. 14 I 1 <strong>GG</strong> gewährleistet das Privateigentum<br />

sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner<br />

14 Vgl. BVerfGE 52, 256; Jarass/Pieroth <strong>Art</strong>. 3 Rn. 28 f.<br />

RA Dr. Schlömer Januar 09


Juristisches Repetitorium<br />

Verfassungsrecht<br />

hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 5 von 6<br />

konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers.<br />

Das Eigentum ist ein elementares<br />

Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang<br />

mit der Garantie der persönlichen Freiheit<br />

steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte<br />

die Aufgabe <strong>zu</strong>, dem Träger des Grundrechts<br />

einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen<br />

Bereich sicher<strong>zu</strong>stellen und ihm damit eine<br />

eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens<br />

<strong>zu</strong> ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als<br />

Rechtseinrichtung dient der Sicherung des<br />

Grundrechts. Das Grundrecht des einzelnen<br />

setzt das Rechtsinstitut ‘Eigentum’ voraus; es<br />

wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber<br />

an die Stelle des Privateigentums etwas<br />

setzten könnte, was den Namen ‘Eigentum’<br />

nicht mehr verdient.” 15<br />

Unter den Eigentumsschutz der Verfassung fällt<br />

(jedenfalls) die Gesamtheit der vermögenswerten<br />

Privatrechte. Vermögenswerte subjektive öffentliche<br />

Rechte fallen nach herrschender Meinung<br />

nur dann unter den Schutz des <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong>,<br />

wenn sie das Äquivalent eigener Leistung oder<br />

eigenen Opfers sind. 16<br />

Ob <strong>zu</strong> den geschützten vermögenswerten Privatrechten<br />

auch das von der Rechtsprechung im<br />

Rahmen des § 823 BGB als „sonstiges (absolutes)<br />

Recht” entwickelte Recht am eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetriebs gehört ist<br />

umstritten. 17 Der BGH, das BVerwG und Teile<br />

der Lehre fassen das Recht am Bestand (!) des<br />

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes<br />

unter den Schutz des <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong>. Das<br />

BVerfG hingegen ließ eine solche Zuordnung in<br />

den letzten Entscheidungen offen.<br />

Der Begriff des Gewerbebetriebs in diesem Sinne<br />

ist weit aus<strong>zu</strong>legen (<strong>zu</strong>m Beispiel auch freie<br />

Berufe). Die Bahnhofsapotheke ist ein solcher<br />

Betrieb. Damit könnte sie in den Schutzbereich<br />

des <strong>Art</strong>. 14 I 1 <strong>GG</strong>. Allerdings umfaßt das Recht<br />

am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

nicht bloße Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten.<br />

Diese fallen deshalb auch<br />

nicht unter den Eigentumsschutz des <strong>Art</strong>. 14<br />

<strong>GG</strong>. 18<br />

Vorliegend rügt A zwar, dass er einen 60 %igen<br />

Umsatzrückgang <strong>zu</strong> verkraften habe, erklärt a-<br />

ber auch, dass er vorher Spitzengewinne erzielt<br />

habe. Der Bestand oder die Fortset<strong>zu</strong>ng des<br />

Apothekenbetriebes scheint hingegen nicht gefährdet<br />

<strong>zu</strong> sein. Der Streit, ob der eingerichtete<br />

und ausgeübte Gewerbebetrieb unter den<br />

Schutzbereich des <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong> fällt, kann damit<br />

dahinstehen.<br />

Hinweis:<br />

Vergleichen Sie <strong>zu</strong> <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong>: Hemmer Hauptkurs<br />

Staatshaftungsrecht, Fälle 1 ff.<br />

Da <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong> hier nicht einschlägig ist, wäre<br />

nun eigentlich <strong>Art</strong>. 12 <strong>GG</strong> <strong>zu</strong> prüfen gewesen! 19<br />

Doch achten Sie bitte immer auf den Bearbeitervermerk.<br />

<strong>Art</strong>. 12 <strong>GG</strong> sollte nicht geprüft werden.<br />

Eine Prüfung entgegen dem Bearbeitervermerk<br />

würde Ihnen im Examen keine Zusatzpunkte<br />

bringen, sondern nur <strong>zu</strong>m Nachteil gereichen!<br />

C. Vorliegen eines Einzelfallgesetzes<br />

Anmerkung:<br />

Das Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes<br />

(<strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong>) ist nach e.A. systematisch<br />

als Schranken-Schranke <strong>zu</strong> verstehen. 20<br />

Nach a.A. ist dieses Verbot i.R.d. formellen Verfassungsmäßigkeit<br />

<strong>zu</strong> prüfen.<br />

A behauptet, § 8 III LadschlG gelte nicht allgemein,<br />

sondern nur für seinen <strong>Fall</strong>. Es liege mithin<br />

ein nach <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> verbotenes Einzelfallgesetz<br />

vor.<br />

Fraglich ist <strong>zu</strong>nächst der Anwendungsbereich<br />

des <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> und sodann die Definition eines<br />

Einzelfallgesetzes.<br />

I. Anwendungsbereich von <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong><br />

Nach einer Ansicht ist <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> seinem<br />

Wortlaut nach nur auf Grundrechte mit Einschränkungsvorbehalte<br />

(<strong>Art</strong>. 2 II 3, 6 III, 8 II, 10<br />

II, 11 II, 12 II, III, 13 II-V, VII, 16 I 2) an<strong>zu</strong>wenden.<br />

21 Nach h.L. kommt es nicht maßgeblich auf<br />

den Wortlaut, sondern auf den Inhalt des <strong>Art</strong>. 19<br />

I 1 <strong>GG</strong> an. Im Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes<br />

wird sowohl der allgemeine<br />

Gleichheitssatz - der Gesetzgeber soll keinen<br />

Einzelfall schlechter stellen - als auch die Gewaltenteilung<br />

- Einzelfallentscheidungen sind<br />

nicht Sache des Gesetzgebers - konkretisiert.<br />

Diese Aussagen seien aber derart allgemein,<br />

dass sie auch für alle Grundrechte gelten, und<br />

damit <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> auch auf alle Freiheitsrechte<br />

angewandt werden müsse. 22<br />

Dieser Streit könnte jedoch dahinstehen, wenn<br />

es sich vorliegend gar nicht um ein verbotenes<br />

Einzelfallgesetz handeln würde.<br />

15 BVerfGE 24, 367 (389):<br />

16 BVerfGE 48, 403, 413; Jarass/ Pieroth, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 14,<br />

Rdnr. 9<br />

17 Jarass/ Pieroth, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 14, Rdnr. 10; vom BVerfG offengelassen<br />

in E 66, 116, 145<br />

18 Vgl. BVerfGE 74, 129, (148); 78, 205, (211); Jarass/<br />

Pieroth, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 14, Rdnr. 10,26<br />

19 Ausführlich geprüft in JuS 2002, 551; NJW 2002, 666<br />

20 Vgl. Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Rdnr. 299, 333 ff.<br />

21 Vgl. Jarass/Piertoh <strong>Art</strong>. 19 Rn. 1 m.w.N.<br />

22 Vgl. Stern III/2 729 ff.<br />

RA Dr. Schlömer Januar 09


Juristisches Repetitorium<br />

Verfassungsrecht<br />

hemmer Lösung <strong>Fall</strong> 5, Seite 6 von 6<br />

II.<br />

III.<br />

Wichtiger Exkurs:<br />

Beachten Sie, dass die h.M. den Anwendungsbereich<br />

des Zitiergebotes nach <strong>Art</strong>. 19 I 2 <strong>GG</strong><br />

gerade entgegen des Wortlauts nur auf Grundrechte<br />

erstreckt, die auf Grund ausdrücklicher<br />

Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt<br />

werden dürfen (= Grundrechte mit Einschränkungsvorbehalt!<br />

Aufzählung s. o.). 23 Dafür<br />

spricht nach h.M., dass sonst das Zitiergebot <strong>zu</strong>r<br />

bloßen Förmelei verkommen könnte. Beabsichtigt<br />

ist aber vielmehr, dass sich der Gesetzgeber<br />

des gezielten Grundrechtseingriffs bewusst wird.<br />

Begriff des Einzelfallgesetzes<br />

Verfassungswidrig sind nach dem Allgemeinheitsgebot<br />

des <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> „Einzelpersonen-”<br />

oder „Individualgesetze”, das heißt Gesetze, die<br />

sich willkürlich und unmittelbar nur an eine Person<br />

richten und eben nicht abstrakt-generell gelten.<br />

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der<br />

Gesetzgeber, dass Gesetz allgemein formuliert,<br />

damit aber nur eine Person treffen will (sog. getarntes<br />

Einzelfallgesetz). Grundsätzlich <strong>zu</strong>lässig<br />

sind hingegen Maßnahmegesetze, welche aufgrund<br />

einer konkreten, möglicherweise (!) einmaligen<br />

Situation ergehen. 24 Zulässig sind auch<br />

Einzelfallgesetze, „wenn der Sachverhalt so beschaffen<br />

ist, dass es nur einen <strong>Fall</strong> dieser <strong>Art</strong><br />

gibt und die Regelung dieses singulären Einzelfalls<br />

von sachlichen Gründen getragen wird.“ 25<br />

Daher ist die praktische Bedeutung sehr gering.<br />

§ 8 III LadSchlG ist nicht nur auf A anwendbar.<br />

Er findet auch auf noch entstehende andere<br />

Bahnhofsapotheken Anwendung. Die Tatsache,<br />

dass die Bahnhofsapotheke H bei Schaffung<br />

des Gesetzes und bis heute die einzige ihrer <strong>Art</strong><br />

gewesen und geblieben ist, macht das Gesetz<br />

nicht <strong>zu</strong> einem Einzelfallgesetz. 26 Da die Vorschrift<br />

in Zukunft weitere Anwendungsfälle haben<br />

kann, liegt nach allgemeiner Ansicht kein<br />

Einzelfallgesetz vor.<br />

Ergebnis hinsichtlich <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong><br />

Es liegt kein verbotenes Einzelfallgesetz in diesem<br />

Sinne vor, daher kann der Streit um den<br />

Anwendungsbereich der Norm auch dahinstehen.<br />

D. Ergebnis<br />

Es liegt kein Verstoß gegen <strong>Art</strong>. 3 I, <strong>Art</strong>. 14 I o-<br />

der <strong>Art</strong>. 19 I 1 <strong>GG</strong> vor.<br />

Anmerkung <strong>zu</strong>r Gesetzgebungskompetenz<br />

Aufgrund der 2006 verabschiedeten Föderalismusreform<br />

ging die Zuständigkeit für den Ladenschluß<br />

vom Bund auf die Länder über. Zur<br />

Weitergeltung des Bundesrechts:<br />

<strong>Art</strong>. 125 a I <strong>GG</strong>. Lesen!<br />

Wiederholungsfragen<br />

1. Warum war <strong>Art</strong>. 19 I <strong>GG</strong> nicht an<strong>zu</strong>wenden?<br />

2. Was fällt in den Schutzbereich von <strong>Art</strong>. 14 <strong>GG</strong>?<br />

Vertiefungsfragen<br />

1. Stellen Sie den Klausuraufbau <strong>zu</strong> <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong> dar.<br />

2. Welches Problem stellt sich beim gesetzgeberischen<br />

Unterlassen dar?<br />

3. Welche Rechtsfolgen können sich aus einem Verstoß<br />

gegen <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong> ergeben?<br />

4. Worin unterscheidet sich die Prüfung in <strong>Art</strong>. 3 I <strong>GG</strong><br />

von <strong>Art</strong>. 3 II oder <strong>Art</strong>. 3 III <strong>GG</strong>?<br />

23 Jarass/Pieroth <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 19, Rdnr.3<br />

24 Vgl. Jarass/Pieroth <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>, 19, Rdnr. 1a; von Münch/<br />

Kunig, <strong>GG</strong>, <strong>Art</strong>. 19, Rdnr. 6 und 12, Zu beachten ist, dass<br />

BVerfGE 25, 371, 396 den Begriff des Maßnahmegesetzes<br />

für „verfassungsrechtlich irrelevant” erklärt hat.<br />

25 BVerfGE 13, 225.<br />

26 Vgl. BVerfGE 13, 225, (228 f.); BVerwGE 74, 58, (63);<br />

Jarass/ Pieroth, <strong>GG</strong>, 1992, <strong>Art</strong>. 19, Rdnr. 1. Vgl. prinzipiell<br />

<strong>zu</strong>m Begriff des allgemeinen Gesetz Hoffmann, Das Postulat<br />

der Allgemeinheit des Gesetzes; in: Die Allgemeinheit<br />

des Gesetzes, 1987.<br />

RA Dr. Schlömer Januar 09

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