Satzung vom 3.3.93 - Hemsbach
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Partnerschaftsverein e.V. <strong>Hemsbach</strong> Seite 2<br />
<strong>Satzung</strong><br />
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten<br />
oder öffentlichen Rechts werden, die in <strong>Hemsbach</strong> wohnt oder ihren Sitz hat.<br />
2. Für die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages ist die Entscheidung von zwei vertretungsberechtigten<br />
Vorstandsmitgliedern ausreichend. Für eine Ablehnung der Aufnahme<br />
ist die einfache Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung erforderlich.<br />
3. Außerhalb der Stadt <strong>Hemsbach</strong> ansässigen natürlichen oder juristischen Personen soll der<br />
Beitritt gestattet werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Stimmenmehrheit<br />
einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung.<br />
4. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung<br />
offen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.<br />
5. Die Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer Verdienste für den Verein oder<br />
den Vereinszweck die Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Die Entscheidung erfolgt mit<br />
einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen<br />
Mitgliedes und sind wählbar.<br />
6. Die Mitgliedschaft endet<br />
a) mit dem Tod des Mitgliedes,<br />
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an einen der Vorstandsvorsitzenden,<br />
Geschäftsführer oder Kassenverwalter, zulässig jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres<br />
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten,<br />
c) durch den Ausschluß aus dem Verein, über den die Mitgliederversammlung auf Antrag<br />
des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschließt.<br />
d) Kommt ein Mitglied trotz 2 maliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht<br />
nicht nach, so entscheidet der Vorstand über seinen Ausschluß. Das Mitglied ist<br />
hierüber schriftlich zu informieren. Dem betroffenen Mitglied steht die Anrufung der<br />
Mitgliedsversammlung offen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.<br />
§6. Organe<br />
Die Organe des Vereins sind<br />
a) die Mitgliederversammlung,<br />
b) der Vorstand,<br />
c) der Geschäftsführer.<br />
§7. Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des<br />
Kalenderjahres, <strong>vom</strong> 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2<br />
Wochen einzuberufen. Dabei ist die <strong>vom</strong> Vorstand festgesetzte Tagesordnung<br />
bekanntzugeben.<br />
2. In der Mitgliederversammlung wird Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet. Die<br />
geplanten Aufgaben und Aktivitäten im laufenden Jahr werden vorgetragen.<br />
3. Die Mitgliederversammlung hat in zweijährigem Rhythmus über die Entlastung des<br />
Vorstandes zu entscheiden und die Neuwahl vorzunehmen. Sie befindet über Beitragshöhe,<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen und Auflösung des Vereins.<br />
4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das<br />
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder<br />
die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.