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Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

» Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, Möhnesee<br />

Nachträgliche Schuldzinsen auch bei<br />

Überschusseinkünften abzugsfähig ?<br />

Wie<strong>de</strong>r einmal hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof eine Kehrtwen<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r steuerlichen Beurteilung von Sachverhalten<br />

gemacht. Mit <strong>de</strong>n Entscheidungen vom 16.3.2010 1 und vom 20.6.2012 2 hat er seine bisherige<br />

Rechtsprechung zur Einstufung nachträglicher Schuldzinsen bei <strong>de</strong>n Überschusseinkünften modifiziert<br />

und damit eine neue Perspektive für die betroffenen Steuerpflichtigen eröffnet, die bisher nur bei <strong>de</strong>n<br />

Gewinneinkünften ersichtlich war. 3 Dabei gelten die neuen Auslegungen sowohl für die Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen als auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings lässt die Rechtsprechung<br />

einige Fragen unbeantwortet und bezieht sich im Bereich <strong>de</strong>r Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

mit <strong>de</strong>m Streitjahr 2001 auf eine inzwischen stark verän<strong>de</strong>rte Vorschrift.<br />

» 1. Alte Rechtslage<br />

Nach <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung bestand zwischen <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r<br />

Schuldaufnahme verfolgten Zwecken und <strong>de</strong>n gezahlten Schuldzinsen<br />

solange eine nachvollziehbare und zu abzugsfähigen Werbungskosten<br />

4 führen<strong>de</strong> Verbindung, wie die Absicht <strong>de</strong>r Einkünfteerzielung<br />

bestand. Bei vermieteten Immobilien be<strong>de</strong>utete dass, dass die Aufgabe<br />

<strong>de</strong>r Vermietungsabsicht zur Nichtabziehbarkeit <strong>de</strong>r durch die<br />

Anschaffung o<strong>de</strong>r Herstellung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s verursachten Schuldzinsen<br />

führte. Diese Beurteilung wur<strong>de</strong> auch dann beibehalten,<br />

wenn das bisher <strong>de</strong>r Vermietung dienen<strong>de</strong> Gebäu<strong>de</strong> veräußert, <strong>de</strong>r<br />

dabei erzielte Erlös aber nicht zur vollständigen Tilgung <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m<br />

Gebäu<strong>de</strong> lasten<strong>de</strong>n Schul<strong>de</strong>n führte. Die Rechtsprechung vertrat<br />

dann über Jahrzehnte die Auffassung, dass die Verbindung zur vorherigen<br />

Einkünfteerzielung bei <strong>de</strong>n Überschusseinkünften endgültig<br />

gekappt sei. 5<br />

Diese Rechtsprechung basierte auf <strong>de</strong>r Erwägung, dass <strong>de</strong>r ursprünglich<br />

bestehen<strong>de</strong> wirtschaftliche Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>m zur<br />

Finanzierung von Anschaffungs- o<strong>de</strong>r Herstellungskosten aufgenommenen<br />

Darlehen und <strong>de</strong>n Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

mit <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s Grundstücks been<strong>de</strong>t sei und eine<br />

fortbestehen<strong>de</strong> Restschuld ihre Ursache in <strong>de</strong>m im privaten Vermögensbereich<br />

erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust habe.<br />

Die entsprechen<strong>de</strong>n Aufwendungen auf das Restdarlehen seien nur<br />

noch Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das jedoch nicht<br />

mehr <strong>de</strong>r Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene.<br />

Ähnlich hatte <strong>de</strong>r BFH auch bei <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

argumentiert. Auch dort wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Abzug von Schuldzinsen für<br />

Restdarlehen versagt, wenn die Vermögensanlage selbst nicht mehr<br />

zur Einkünfteerzielung genutzt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />

Lediglich bei <strong>de</strong>n Gewinneinkünften vertrat <strong>de</strong>r BFH seit Jahren<br />

die Auffassung, dass die Schuldzinsen, die nach <strong>de</strong>r Aufgabe eines<br />

gewerblichen Betriebes weiterhin gezahlt wur<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r Veräußerungs-<br />

o<strong>de</strong>r Aufgabegewinn nicht zur vollständigen Tilgung <strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>m Betrieb lasten<strong>de</strong>n Verbindlichkeiten ausgereicht hatte, als<br />

nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. 6<br />

» 2. Neue Rechtslage<br />

Nunmehr hat <strong>de</strong>r BFH <strong>de</strong>n nachträglichen Werbungskostenabzug<br />

auch dann zugelassen, wenn eine bisher <strong>de</strong>n Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung dienen<strong>de</strong> Immobilie veräußert wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r<br />

erzielte Erlös jedoch die auf <strong>de</strong>m Objekt lasten<strong>de</strong>n Schul<strong>de</strong>n nicht<br />

vollständig ab<strong>de</strong>ckt und daher eine Restschuld verbleibt, die weiterhin<br />

die Pflicht zur Zinszahlung auslöst. 7 Im Urteilsfall ging es allerdings<br />

um eine Immobilie, die innerhalb <strong>de</strong>r zehnjährigen Spekulationsfrist<br />

<strong>de</strong>s § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG veräußert wor<strong>de</strong>n ist und bei <strong>de</strong>r im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Veräußerung ein erheblicher Verlust entstan<strong>de</strong>n war.<br />

<strong>Als</strong> Begründung hat <strong>de</strong>r BFH ausgeführt, dass durch die Aus<strong>de</strong>hnung<br />

<strong>de</strong>r Spekulationsfrist <strong>de</strong>s § 23 EStG auf zehn Jahre und <strong>de</strong>r dadurch<br />

erweiterten Erfassung von Wertsteigerungen bei <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

von im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken insoweit eine an<strong>de</strong>re<br />

Betrachtung erfor<strong>de</strong>rlich ist, als die Immobilien nicht mehr <strong>de</strong>m<br />

privaten, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m steuerrechtlich erheblichen Vermögensbereich<br />

zuzuordnen sind und ein etwaiger Gewinn o<strong>de</strong>r Verlust aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften <strong>de</strong>r Besteuerung unterliegt.<br />

Vor diesem Hintergrund sei das bisher von <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

bemühte Argument, <strong>de</strong>r Fortbestand eines <strong>de</strong>n Verkaufserlös <strong>de</strong>r<br />

veräußerten Einkunftsquelle übersteigen<strong>de</strong>n Restdarlehens habe<br />

seine Ursache in <strong>de</strong>m im privaten Vermögensbereich erlittenen,<br />

1) BFH v. 16.03.2010, VIII R 20/08, BStBl. II 2010, 787.<br />

2) BFH v. 20.06.2012, IX 67/10, BFH/NV 2012, 1697.<br />

3) Die Entscheidungen wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Literatur überwiegend positiv gesehen, wobei auch<br />

unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>r Urteile erfolgten. Allerdings<br />

gab es auch <strong>de</strong>utliche Kritik, vgl. insbeson<strong>de</strong>re Stein, Gedanken zur Einkunftserzielungsabsicht<br />

bei <strong>de</strong>r Vermietung von Immobilien, DStZ 2013, 33 (Teil I) und 114<br />

(Teil II). Instruktiv auch Schallmoser, Neues zu Immobilien im Einkommensteuerrecht,<br />

DStR 2013, 501.<br />

4) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.<br />

5) Vgl. z.B. BFH v. 25.01.2001, IX R 27/97, BStBl. II 2001, 573.<br />

6) BFH v. 19.08.1998, X R 96/95, BStBl. II 1999, 353.<br />

7) BFH v. 20.06.1012, IX 67/10, BFH/NV 2012, 1697.<br />

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