Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
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Lohnsteuer<br />
Die Lohnsteuer ist die auf Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Tätigkeit entfallende<br />
Einkommensteuer. Sie wird im Wege des<br />
Steuerabzugs erhoben und auf die Einkommensteuer<br />
des Steuerpflichtigen<br />
angerechnet.<br />
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse<br />
sind durch die neue Minijobregelung 2003<br />
neu gestaltet; für geringfügig Beschäftigte,<br />
die bis zu 800 Euro brutto pro Monat verdienen,<br />
gelten bestimmte Vergünstigungen.<br />
Bei Beschäftigungsverhältnissen mit<br />
einem Bruttolohn von bis zu 400 Euro pro<br />
Monat ist eine Pauschale von 25 Prozent<br />
und die Jahresmeldung an die Bundesknappschaft<br />
in Essen abzuführen. Minijobs<br />
sind geringfügige Beschäftigungen, bei<br />
denen die Bruttomonatsverdienstgrenze<br />
400 Euro beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer<br />
innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr<br />
als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate,<br />
handelt es sich um eine kurzfristige<br />
Beschäftigung.<br />
Ab 2005 sollen Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung<br />
für ihre Mitarbeiter<br />
elektronisch dem Finanzamt übermitteln.<br />
Auch die Lohnsteuerbescheinigungen<br />
müssen dem Finanzamt elektronisch<br />
übermittelt werden. Steuerbürger erhalten<br />
eine Nummer für den Umgang mit dem<br />
Finanzamt, die bundesweit einheitlich<br />
vergeben wird und auch bei einem Umzug<br />
erhalten bleibt.<br />
Körperschaftsteuer<br />
Juristische Personen, also insbesondere<br />
GmbH und AG, unterliegen der Körperschaftsteuer;<br />
sie ist das Äquivalenti der<br />
Einkommensteuer für natürliche Personen<br />
und wird im Körperschaftsteuergesetz<br />
(KStG) geregelt.<br />
Der Körperschaftsteuersatz beträgt sowohl<br />
für ausgeschüttete als auch für einbehaltene<br />
Gewinne seit 2001 grundsätzlich<br />
einheitlich 25 Prozent (Ausnahme im Jahr<br />
2003: 26,5 Prozent). Damit ist die frühere,<br />
während des Anrechnungsverfahrens<br />
geltende Privilegierung ausgeschütteter<br />
Gewinne- bzw. die Benachteiligung thesaurierter<br />
Gewinne, beseitigt. Für Wirtschaftsjahre<br />
ab 2008 beträgt die Körperschaftssteuer<br />
durch die Unternehmenssteuerreform<br />
nur noch 15 Prozent. Die<br />
Reform hat ebenfalls Auswirkungen auf<br />
andere Steuern. Kurz umrissen werden die<br />
Schwerpunkte der Änderungen eingangs<br />
des folgenden Kapitels. Im Übrigen richtet<br />
sich der vorliegende Text noch nach der<br />
zum Zeitpunkt des Erscheinens geltenden<br />
bisherigen Rechtslage.<br />
Neben der Körperschaftsteuer müssen die<br />
Unternehmen einen Solidaritätszuschlag<br />
(wie auch natürliche Personen im Rahmen<br />
der Einkommensteuer) i.H.v. 5,5 Prozent<br />
auf die festgesetzte Körperschaftsteuer<br />
entrichten. Zusätzlich fällt die Gewerbesteuer<br />
(s.u.) an.<br />
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen<br />
an anderen in- und ausländischen Kapital-<br />
gesellschaften, die deutsche Kapitalgesellschaften<br />
erzielen, sind bereits seit 2002<br />
bzw. 2001 von der Besteuerung freigestellt.<br />
Für sogenannte einbringungsgeborene<br />
Anteile an Kapitalgesellschaften gilt allerdings<br />
eine siebenjährige Sperrfrist. Einbringungsgeborene<br />
Anteile sind solche, die z. B.<br />
aus der Umwandlung oder Einbringung<br />
eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft<br />
mit Bewertung unterhalb<br />
des Teilwertes hervorgegangen sind.<br />
Seit 2004 werden sowohl Gewinne aus<br />
der Veräußerung von Anteilen an in- oder<br />
ausländischen Körperschaften, als auch<br />
ihre Ausschüttungen und Dividenden, die<br />
an körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner<br />
gezahlt werden, – vereinfacht<br />
gesagt – pauschal mit 5 Prozent besteuert.<br />
Die seit 2002 bzw. 2001 bis dahin nur für<br />
Auslandsdividenden geltende Besteuerung<br />
wurde somit auch auf Inlandsdividenden<br />
ausgeweitet. Die bei der Veräußerung von<br />
Anteilen an Körperschaften bestehenden<br />
Einschränkungen für einbringungsgeborene<br />
Anteile bleiben bestehen.<br />
Die Gesellschafterfremdfinanzierung wird<br />
bei Überschreiten der Freigrenze von<br />
250.000 Euro eingeschränkt, um Steuersparmodelle<br />
zu vermeiden und inländische<br />
Beteiligungen mit ausländischen gleichzustellen.<br />
Vergütungen für Gesellschafterdarlehen<br />
werden in verdeckte Gewinnausschüttungen<br />
umqualifiziert, wenn diese<br />
Freigrenze überschritten wird und das<br />
Gesellschafterdarlehen das 1,5-fache des<br />
anteiligen Eigenkapitals übersteigt oder<br />
eine nicht in einem Bruchteil vom Kapital<br />
bemessene Vergütung vereinbart wurde.<br />
Das Gleiche gilt für bestimmte Formen der<br />
Fremdkapitalüberlassungen von Dritten,<br />
z. B. Bankdarlehen, wenn der Gesellschafter<br />
selbst hierfür Sicherheiten stellt. Im Rahmen<br />
der Pläne zur Unternehmensteuerreform<br />
ist vorgesehen, dass die Regeln der Gesellschafterfremdfinanzierung<br />
deutlicht verschärft<br />
werden sollen. Kapitalgesellschaften<br />
können – entsprechend der einkommensteuerlichen<br />
Regelung – nur noch eingeschränkt<br />
frühere Verluste bis zu einem<br />
Freibetrag von einer Million Euro vollständig<br />
mit laufenden Gewinnen verrechnen. Verluste<br />
über diesen Sockelbetrag werden<br />
künftig zu 60 Prozent angerechnet. Ein<br />
Verlustrücktrag in das Vorjahr ist möglich.<br />
Auch hier sind für Wirtschaftsjahre, die<br />
nach dem 01. Januar 2008 enden, mit der<br />
Unternehmenssteuerreform umfangreiche<br />
Änderungen verabschiedet worden.<br />
Sofern zwischen Mutter- und Tochterunternehmen<br />
– neben weiteren Voraussetzungen<br />
– ein Ergebnisabführungsvertrag<br />
geschlossen ist, kommt es im<br />
Regelfall nur auf der Ebene des Organträgers<br />
zu einer Besteuerung, da die<br />
Tochterunternehmen verpflichtet sind,<br />
ihren gesamten Gewinn/Verlust an das<br />
Mutterunternehmen abzuführen.<br />
Gewerbesteuer<br />
Mit Gewerbesteuer werden alle gewerblichen<br />
Unternehmen, unabhängig von<br />
ihrer Rechtsform belastet. Grundlage ist<br />
das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nicht<br />
46 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 47