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<strong>perso</strong>.<strong>news</strong><br />
HERFURTH & PARTNER RECHT INTERNATIONAL.<br />
BUSINESS LAWYERS . BRÜSSEL FAX 0049-(0)511-307 56-10<br />
Mai 2009<br />
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Kündigung bei fortgesetztem Verstoß gegen betriebliches<br />
Rauchverbot<br />
Klausel „Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die<br />
Sonderzahlung … erhalten die ver.di Mitglieder in jedem<br />
Geschäftsjahr … eine Ausgleichszahlung in Höhe von<br />
Einem Arbeitnehmer, der fortgesetzt gegen ein bestehendes<br />
Rauchverbot verstößt und deshalb schon mehrfach erfolglos<br />
535,00 € brutto …“ gebilligt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil<br />
vom 18. März 2009 - 4 AZR 64/08)<br />
abgemahnt worden ist, kann auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit<br />
ordentlich gekündigt werden. (Landesarbeitsgericht<br />
Köln, Urteil vom 01.08.2008 - 4 Sa 590/08)<br />
Tarifliche Funktionszulage auch bei Teilzeitarbeit<br />
Auch die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung<br />
Urlaubsanspruch auch bei längerer Krankheit<br />
der Vergütung das gesetzliche Verbot der Diskriminierung<br />
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 2<br />
Auf die Unternehmen kommen im Falle längerer krankheitsbedingter<br />
Fehlzeiten von Mitarbeitern erhöhte Kosten zu.<br />
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />
vom 24.03.2009 haben Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch<br />
auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs, wenn der<br />
Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit<br />
des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres<br />
oder Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Das<br />
Bundesarbeitsgericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung<br />
zur Urlaubsabgeltung aufgegeben. Diese Rechtsprechungsänderung<br />
betrifft nur den Anspruch auf den gesetzlichen<br />
Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr und nicht<br />
des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge<br />
(TzBfG) beachten. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten<br />
Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu<br />
gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit<br />
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers<br />
entspricht. Dies erfasst auch tarifliche Funktionszulagen.<br />
Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen der<br />
Klägerin, einer Kassiererin, eine Funktionszulage (4 % ihres<br />
Tarifgehalts ) für Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt<br />
nicht mehr als 24 Stunden an einer Kasse eingesetzt<br />
war, rechtswidriger Weise nicht gezahlt. (Bundesarbeitsgericht,<br />
Urteil vom 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 -<br />
einen tariflich oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub.<br />
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR<br />
983/07)<br />
Kein Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang<br />
zu ermöglichen<br />
Gewerkschaftsmitglieder dürfen bei Tarifverhandlungen<br />
bevorzugt werden<br />
Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses<br />
den Verzicht auf rückständige Vergütung für den<br />
Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs<br />
Sog. einfache Differenzierungsklauseln, welche im Rahmen<br />
von Tarifverhandlungen nur Gewerkschaftsmitgliedern bestimmte<br />
Rechte einräumen, sind grundsätzlich zulässig.<br />
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag es dem<br />
auf einen Dritten kommt, verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts<br />
gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist<br />
deshalb unwirksam. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom<br />
19. März 2009 - 8 AZR 722/0)<br />
Arbeitgeber nicht verbietet, auf individualvertraglicher Ebene<br />
die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung zu beseitigen.<br />
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht die<br />
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INTERNATIONAL
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HERFURTH & PARTNER RECHT INTERNATIONAL<br />
Wirksamkeit der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers<br />
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche<br />
Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf<br />
die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Dies hat der<br />
Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 12.<br />
März 2009 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der<br />
Kläger fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen<br />
im Verzug war. Einige Monate später verlangte<br />
der Kläger von der jetzigen Beklagten, die den Betrieb ü-<br />
bernommen hatte, Zahlung der ausstehenden Gehälter mit<br />
der Begründung, diese sei Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers,<br />
und seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung<br />
unwirksam gewesen sei, weil kein wichtiger Grund<br />
vorgelegen habe. Ein Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich<br />
gekündigt hat, kann sich regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit<br />
der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er<br />
gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. (Bundesarbeitsgericht,<br />
Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07)<br />
der Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen. Hierfür<br />
muss die Qualifizierung allerdings bestimmte Voraussetzungen<br />
erfüllen. Ausgeschlossen von der Förderung<br />
sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber<br />
gesetzlich verpflichtet ist (z.B. Schulungen im Bereich<br />
des Arbeitsschutzes) sowie Qualifizierungen, die im<br />
ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse<br />
des Unternehmens sind und von ihm sowieso<br />
hätten durchgeführt werden müssen (z. B. arbeitsplatzbezogene<br />
Schulungen zur Einführung einer neuen<br />
Produktreihe).<br />
+++<br />
Ihre Ansprechpartner für weitere Informationen:<br />
Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach<br />
jach@herfurth.de<br />
Kosten für Schutzkleidung<br />
Ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer bei<br />
der Arbeit eine bestimmte Schutzkleidung zu tragen hat, so<br />
ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die<br />
Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt<br />
eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber<br />
mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass<br />
dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung<br />
trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.<br />
Sofern keine tarifvertragliche Regelung besteht, kann durch<br />
Arbeitsvertrag auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer<br />
an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf<br />
den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen.<br />
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR<br />
676/07)<br />
Regelungen über Kurzarbeit und Weiterqualifizierung<br />
im Konjunkturpaket II<br />
Mit der Verabschiedung des Konjunkturpakets II wird<br />
Kurzarbeit künftig für Unternehmen attraktiver und<br />
unbürokratischer. Alle Arbeitnehmer mit einem Arbeits-<br />
und Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben<br />
Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitgebern<br />
werden bei Kurzarbeit auf Antrag 50 Prozent der von<br />
ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge<br />
erstattet werden. Für Zeiten der Qualifizierung während<br />
der Kurzarbeit ist eine vollständige Erstattung<br />
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HERAUSGEBER<br />
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Rechtsanwaltsgeselllschaft mbH<br />
Luisenstr. 5, D-30159 Hannover<br />
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REDAKTION / HANNOVER<br />
Redaktion: Ulrich <strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwalt, zugelassen in Hannover und Brüssel (verantwortlich);<br />
Philipp Neddermeyer, Rechtsanwalt (D);<br />
unter Mitarbeit von Kenneth S. Kilimnik, LL.M., M.IUR., Attorney at Law (USA); Angelika<br />
<strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwältin (D); Jens-Uwe Heuer, Rechtsanwalt (D); Dr. jur. Konstadinos<br />
Massuras, Rechtsanwalt (D) und Dikigoros (GR); Thomas Gabriel, Rechtsanwalt (D);<br />
JUDr. Yvona Rampáková, Juristin (CR); Dr. Jona Aravind Dohrmann, Rechtsanwalt (D);<br />
Marc-André Delp, M.L.E., Rechtsanwalt (D); Tatiana Getman, Rechtsanwältin (D); Monika<br />
Sekara, Rechts- anwältin (D; Adeline Maler Berger, Advocate and Solicitor(GB/ SG), Peh-<br />
Wen Lin, Rechtsanwältin (D); Maimiti Cohen-Solal, Avocat (FR), Attorney at Law (USA);<br />
Alexia Calleja Cabeza, Abogada (ES) ; Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach, Hochschulprofessor<br />
(D); Dr. jur. Christiane Trüe LL.M. (East Anglia), Rechtsanwältin (D).<br />
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beschränkt. Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Herausgeber.<br />
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