10.01.2014 Aufrufe

perso.news - Herfurth & Partner

perso.news - Herfurth & Partner

perso.news - Herfurth & Partner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>perso</strong>.<strong>news</strong><br />

HERFURTH & PARTNER RECHT INTERNATIONAL.<br />

BUSINESS LAWYERS . BRÜSSEL FAX 0049-(0)511-307 56-10<br />

Mai 2009<br />

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………….<br />

Kündigung bei fortgesetztem Verstoß gegen betriebliches<br />

Rauchverbot<br />

Klausel „Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die<br />

Sonderzahlung … erhalten die ver.di Mitglieder in jedem<br />

Geschäftsjahr … eine Ausgleichszahlung in Höhe von<br />

Einem Arbeitnehmer, der fortgesetzt gegen ein bestehendes<br />

Rauchverbot verstößt und deshalb schon mehrfach erfolglos<br />

535,00 € brutto …“ gebilligt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil<br />

vom 18. März 2009 - 4 AZR 64/08)<br />

abgemahnt worden ist, kann auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit<br />

ordentlich gekündigt werden. (Landesarbeitsgericht<br />

Köln, Urteil vom 01.08.2008 - 4 Sa 590/08)<br />

Tarifliche Funktionszulage auch bei Teilzeitarbeit<br />

Auch die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung<br />

Urlaubsanspruch auch bei längerer Krankheit<br />

der Vergütung das gesetzliche Verbot der Diskriminierung<br />

teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 2<br />

Auf die Unternehmen kommen im Falle längerer krankheitsbedingter<br />

Fehlzeiten von Mitarbeitern erhöhte Kosten zu.<br />

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />

vom 24.03.2009 haben Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch<br />

auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs, wenn der<br />

Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit<br />

des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres<br />

oder Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Das<br />

Bundesarbeitsgericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung<br />

zur Urlaubsabgeltung aufgegeben. Diese Rechtsprechungsänderung<br />

betrifft nur den Anspruch auf den gesetzlichen<br />

Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr und nicht<br />

des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge<br />

(TzBfG) beachten. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten<br />

Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu<br />

gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit<br />

eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers<br />

entspricht. Dies erfasst auch tarifliche Funktionszulagen.<br />

Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen der<br />

Klägerin, einer Kassiererin, eine Funktionszulage (4 % ihres<br />

Tarifgehalts ) für Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt<br />

nicht mehr als 24 Stunden an einer Kasse eingesetzt<br />

war, rechtswidriger Weise nicht gezahlt. (Bundesarbeitsgericht,<br />

Urteil vom 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 -<br />

einen tariflich oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub.<br />

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR<br />

983/07)<br />

Kein Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang<br />

zu ermöglichen<br />

Gewerkschaftsmitglieder dürfen bei Tarifverhandlungen<br />

bevorzugt werden<br />

Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses<br />

den Verzicht auf rückständige Vergütung für den<br />

Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs<br />

Sog. einfache Differenzierungsklauseln, welche im Rahmen<br />

von Tarifverhandlungen nur Gewerkschaftsmitgliedern bestimmte<br />

Rechte einräumen, sind grundsätzlich zulässig.<br />

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag es dem<br />

auf einen Dritten kommt, verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts<br />

gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist<br />

deshalb unwirksam. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom<br />

19. März 2009 - 8 AZR 722/0)<br />

Arbeitgeber nicht verbietet, auf individualvertraglicher Ebene<br />

die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung zu beseitigen.<br />

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht die<br />

HERFURTH & PARTNER HANNOVER D-30159 HANNOVER<br />

MEMBER OF<br />

RECHTSANWALTS- MÜNCHEN LUISENSTR. 5<br />

herfurth.de<br />

ALLIURIS<br />

GESELLSCHAFT MBH GÖTTINGEN FON 0049-(0)511-307 56-0<br />

INTERNATIONAL


<strong>perso</strong>.<strong>news</strong><br />

HERFURTH & PARTNER RECHT INTERNATIONAL<br />

Wirksamkeit der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers<br />

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche<br />

Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf<br />

die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Dies hat der<br />

Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 12.<br />

März 2009 entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der<br />

Kläger fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen<br />

im Verzug war. Einige Monate später verlangte<br />

der Kläger von der jetzigen Beklagten, die den Betrieb ü-<br />

bernommen hatte, Zahlung der ausstehenden Gehälter mit<br />

der Begründung, diese sei Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers,<br />

und seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung<br />

unwirksam gewesen sei, weil kein wichtiger Grund<br />

vorgelegen habe. Ein Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich<br />

gekündigt hat, kann sich regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit<br />

der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er<br />

gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. (Bundesarbeitsgericht,<br />

Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07)<br />

der Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen. Hierfür<br />

muss die Qualifizierung allerdings bestimmte Voraussetzungen<br />

erfüllen. Ausgeschlossen von der Förderung<br />

sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber<br />

gesetzlich verpflichtet ist (z.B. Schulungen im Bereich<br />

des Arbeitsschutzes) sowie Qualifizierungen, die im<br />

ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse<br />

des Unternehmens sind und von ihm sowieso<br />

hätten durchgeführt werden müssen (z. B. arbeitsplatzbezogene<br />

Schulungen zur Einführung einer neuen<br />

Produktreihe).<br />

+++<br />

Ihre Ansprechpartner für weitere Informationen:<br />

Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach<br />

jach@herfurth.de<br />

Kosten für Schutzkleidung<br />

Ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer bei<br />

der Arbeit eine bestimmte Schutzkleidung zu tragen hat, so<br />

ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die<br />

Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt<br />

eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber<br />

mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass<br />

dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung<br />

trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.<br />

Sofern keine tarifvertragliche Regelung besteht, kann durch<br />

Arbeitsvertrag auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer<br />

an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf<br />

den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen.<br />

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar 2009 - 9 AZR<br />

676/07)<br />

Regelungen über Kurzarbeit und Weiterqualifizierung<br />

im Konjunkturpaket II<br />

Mit der Verabschiedung des Konjunkturpakets II wird<br />

Kurzarbeit künftig für Unternehmen attraktiver und<br />

unbürokratischer. Alle Arbeitnehmer mit einem Arbeits-<br />

und Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben<br />

Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitgebern<br />

werden bei Kurzarbeit auf Antrag 50 Prozent der von<br />

ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge<br />

erstattet werden. Für Zeiten der Qualifizierung während<br />

der Kurzarbeit ist eine vollständige Erstattung<br />

……………………………………………………………………<br />

HERAUSGEBER<br />

<strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong><br />

Rechtsanwaltsgeselllschaft mbH<br />

Luisenstr. 5, D-30159 Hannover<br />

Fon 0511-30756-O Fax 0511-30756-10<br />

Mail info@herfurth.de, Web www.herfurth.de<br />

Hannover . Göttingen . Brüssel . München<br />

Member of the ALLIURIS GROUP, Brussels<br />

ALLIANCE OF INTERNATIONAL BUSINESS LAWYERS A.S.B.L.<br />

BRUSSELS • LONDON • AMERSFOORT • LUXEMBOURG • PARIS • LYON •<br />

MADRID • BILBAO • MALAGA • ALICAN-TE • LISBON • MILAN • HANOVER •<br />

MUNICH • ZUG • VIENNA • POZNAN • WARSAW • BRATISLAVA • SOFIA •<br />

ISTANBUL • NEW DELHI<br />

REDAKTION / HANNOVER<br />

Redaktion: Ulrich <strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwalt, zugelassen in Hannover und Brüssel (verantwortlich);<br />

Philipp Neddermeyer, Rechtsanwalt (D);<br />

unter Mitarbeit von Kenneth S. Kilimnik, LL.M., M.IUR., Attorney at Law (USA); Angelika<br />

<strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwältin (D); Jens-Uwe Heuer, Rechtsanwalt (D); Dr. jur. Konstadinos<br />

Massuras, Rechtsanwalt (D) und Dikigoros (GR); Thomas Gabriel, Rechtsanwalt (D);<br />

JUDr. Yvona Rampáková, Juristin (CR); Dr. Jona Aravind Dohrmann, Rechtsanwalt (D);<br />

Marc-André Delp, M.L.E., Rechtsanwalt (D); Tatiana Getman, Rechtsanwältin (D); Monika<br />

Sekara, Rechts- anwältin (D; Adeline Maler Berger, Advocate and Solicitor(GB/ SG), Peh-<br />

Wen Lin, Rechtsanwältin (D); Maimiti Cohen-Solal, Avocat (FR), Attorney at Law (USA);<br />

Alexia Calleja Cabeza, Abogada (ES) ; Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach, Hochschulprofessor<br />

(D); Dr. jur. Christiane Trüe LL.M. (East Anglia), Rechtsanwältin (D).<br />

VERLAG<br />

CASTON GmbH, Law & Business Information<br />

Luisenstr. 5, D-30159 Hannover,<br />

Fon 0511 - 30756-50, Fax 0511 - 30756-60<br />

Mail info@caston.info; Web www.caston.info<br />

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt. Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Herausgeber.<br />

……………………………………………………………………<br />

HERFURTH & PARTNER<br />

RECHTSANWALTS-<br />

GESELLSCHAFT MBH<br />

HANNOVER<br />

MÜNCHEN<br />

GÖTTINGEN<br />

BRÜSSEL<br />

D-30159 HANNOVER<br />

LUISENSTR. 5<br />

FON 0049-(0)511-307 56-0<br />

FAX 0049-(0)511-307 56-10<br />

herfurth.de<br />

MEMBER OF<br />

ALLIURIS<br />

INTERNATIONAL<br />

BUSINESS LAWYERS .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!