Diesen Brief als PDF herunterladen - ADFC Hessen
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Member of the<br />
European Cyclists’ Federation (ECF)<br />
Allgemeiner Deutscher<br />
Fahrrad-Club <strong>Hessen</strong> e.V.<br />
<strong>ADFC</strong> <strong>Hessen</strong> e.V., Löwengasse 27 A, 60385 Frankfurt am Main<br />
Landesgeschäftsstelle<br />
Löwengasse 27 A<br />
60385 Frankfurt am Main<br />
Herrn Staatsminister<br />
Florian Rentsch<br />
HMWVL<br />
Postfach 3129<br />
65021 Wiesbaden<br />
Tel.: 069 - 956 – 3460 - 40<br />
Fax: 069 - 956 – 3460 - 43<br />
buero@adfc-hessen.de<br />
www.adfc-hessen.de<br />
Bankverbindung<br />
Postbank Frankfurt am Main<br />
BLZ 500 100 60<br />
Kto. 66 61 608<br />
Steuer-Nr.<br />
452 500 59 22<br />
H130116 Parken auf Schutzstreifen in der Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung<br />
Bundesrats-Drucksache 769/12<br />
18.01.2013<br />
Sehr geehrter Herr Minister Rentsch,<br />
eine Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) aus dem Bundesverkehrsministerium steht<br />
am 1. Februar 2013 auf der Tagesordnung der 906. Sitzung des Bundesrats. Sie soll in erster Linie der<br />
Behebung von Formfehlern dienen, enthält aber auch einige inhaltliche Änderungen. Eine davon<br />
betrifft die Sicherheit des Radverkehrs. Das Verwarnungsgeld für verbotenes Parken auf<br />
Schutzstreifen für den Radverkehr soll künftig nicht mehr 15 Euro, sondern nur noch 10 Euro<br />
betragen.<br />
Das widerspricht den an anderer Stelle vorgesehenen Erhöhungen von Verwarnungsgeldern, z. B. für<br />
das Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der<br />
Höchstparkdauer (lfd. Nr. 63 des Bußgeldkatalogs) von 5 Euro auf 10 Euro. Die dafür angeführte<br />
Begründung – nachlassende präventive Wirkung der Verwarnungsgelder aufgrund der Einkommensund<br />
Preisentwicklung seit 1990 – ist nachvollziehbar und einleuchtend.<br />
Sie gilt erst recht für die Sanktionierung von Parkverstößen, durch die andere Verkehrsteilnehmer<br />
gefährdet werden. Das ist an Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht der Fall. Das<br />
Verwarnungsgeld soll dort fiskalische Interessen durchsetzen und den Umschlag der parkenden Kfz<br />
fördern. Dagegen berührt das unzulässige Parken auf Schutzstreifen für den Radverkehr unmittelbar<br />
die Verkehrssicherheit. F<strong>als</strong>chparker zwingen Radfahrer dazu, ihnen vom Schutzstreifen in den<br />
fließenden Verkehr hinein auszuweichen.<br />
Die Verwarnungsgelder für diesen Verstoß sollen aber nicht erhöht werden, im Gegenteil. Durch die<br />
Verschiebung von Nr. 52 in Nr. 54 des Bußgeldkatalogs verringert sich das Verwarnungsgeld im<br />
Regelfall von 15 Euro auf 10 Euro und im Höchstsatz je nach Behinderung und Dauer von 35 Euro auf<br />
30 Euro. Mehr <strong>als</strong> der Mindestsatz soll künftig erst nach drei Stunden Parkzeit auf dem Schutzstreifen<br />
fällig werden und nicht wie bisher nach einer Stunde.
Das BMVBS hält die Änderung offenbar aus systematischen Gründen für erforderlich, weil durch eine<br />
Änderung der StVO nicht mehr das Halten, sondern nur noch das Parken auf Schutzstreifen verboten<br />
ist. Sollte das Verwarnungsgeld deshalb nicht mehr unter die Nr. 52 passen, weil dort Parkverstöße in<br />
Verbindung mit Halteverboten aufgeführt sind, dann wäre die Ergänzung durch eine neue Nr. 52a<br />
geboten. Es ist nämlich ein f<strong>als</strong>ches Signal an Autofahrer, F<strong>als</strong>chparken auf Schutzstreifen preiswerter<br />
zu machen. Schutzstreifen für den Radverkehr werden immer häufiger angelegt. Eine gerade erst im<br />
Bundesrat beschlossene Änderung des § 45 Abs. 9 StVO erleichtert ihre Anordnung. Schutzstreifen<br />
machen das Radfahren sicherer und komfortabler, aber nur dann, wenn sie nicht <strong>als</strong> Parkstreifen<br />
missbraucht werden. Verwarnungsgelder, die kaum mehr kosten <strong>als</strong> Parkgebühren, halten<br />
Autofahrer nicht vom F<strong>als</strong>chparken auf Schutzstreifen ab.<br />
Unabhängig von dieser vorliegenden Neufassung des Bußgeldkatalogs haben Hamburg und<br />
Nordrhein-Westfalen eine generelle Anhebung von Verwarnungsgeldern im Bereich des Radverkehrs<br />
vorgeschlagen. Der <strong>ADFC</strong> begrüßt die Pläne, typische Verstöße zu Lasten von Radfahrern zu<br />
verteuern, z. B. unvorsichtiges Abbiegen oder Türöffnen. Die nun beabsichtigte Reduzierung des<br />
Verwarnungsgelds für das Parken auf Schutzstreifen steht im Widerspruch zu diesem Vorhaben.<br />
Verstöße, die Radfahrer gefährden, müssen mit Bußgeldern geahndet werden und nicht mit geringen<br />
Verwarnungsgeldern.<br />
Der <strong>ADFC</strong> hat sich gegenüber dem BMVBS immer wieder gegen diese Änderung gewandt, leider ohne<br />
Erfolg. Wir bitten Sie und Ihre Landesregierung, sich bei den Beratungen im Bundesrat für die<br />
Rücknahme der Änderung und für eine Anhebung der Sanktionen für das F<strong>als</strong>chparken auf<br />
Schutzstreifen für den Radverkehr einzusetzen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Volkmar Gerstein<br />
TOP 82 der 906. Sitzung des Bundesrats:<br />
http://www.bundesrat.de/cln_227/nn_6898/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/906-sitzung/tonode.html?__nnn=true<br />
Bundesrats-Drucksache 769/12:<br />
http://www.bundesrat.de/cln_330/SharedDocs/Drucksachen/2012/0701-800/769-<br />
12,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/769-12.pdf<br />
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