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Member of the<br />

European Cyclists’ Federation (ECF)<br />

Allgemeiner Deutscher<br />

Fahrrad-Club <strong>Hessen</strong> e.V.<br />

<strong>ADFC</strong> <strong>Hessen</strong> e.V., Löwengasse 27 A, 60385 Frankfurt am Main<br />

Landesgeschäftsstelle<br />

Löwengasse 27 A<br />

60385 Frankfurt am Main<br />

Herrn Staatsminister<br />

Florian Rentsch<br />

HMWVL<br />

Postfach 3129<br />

65021 Wiesbaden<br />

Tel.: 069 - 956 – 3460 - 40<br />

Fax: 069 - 956 – 3460 - 43<br />

buero@adfc-hessen.de<br />

www.adfc-hessen.de<br />

Bankverbindung<br />

Postbank Frankfurt am Main<br />

BLZ 500 100 60<br />

Kto. 66 61 608<br />

Steuer-Nr.<br />

452 500 59 22<br />

H130116 Parken auf Schutzstreifen in der Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung<br />

Bundesrats-Drucksache 769/12<br />

18.01.2013<br />

Sehr geehrter Herr Minister Rentsch,<br />

eine Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) aus dem Bundesverkehrsministerium steht<br />

am 1. Februar 2013 auf der Tagesordnung der 906. Sitzung des Bundesrats. Sie soll in erster Linie der<br />

Behebung von Formfehlern dienen, enthält aber auch einige inhaltliche Änderungen. Eine davon<br />

betrifft die Sicherheit des Radverkehrs. Das Verwarnungsgeld für verbotenes Parken auf<br />

Schutzstreifen für den Radverkehr soll künftig nicht mehr 15 Euro, sondern nur noch 10 Euro<br />

betragen.<br />

Das widerspricht den an anderer Stelle vorgesehenen Erhöhungen von Verwarnungsgeldern, z. B. für<br />

das Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der<br />

Höchstparkdauer (lfd. Nr. 63 des Bußgeldkatalogs) von 5 Euro auf 10 Euro. Die dafür angeführte<br />

Begründung – nachlassende präventive Wirkung der Verwarnungsgelder aufgrund der Einkommensund<br />

Preisentwicklung seit 1990 – ist nachvollziehbar und einleuchtend.<br />

Sie gilt erst recht für die Sanktionierung von Parkverstößen, durch die andere Verkehrsteilnehmer<br />

gefährdet werden. Das ist an Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht der Fall. Das<br />

Verwarnungsgeld soll dort fiskalische Interessen durchsetzen und den Umschlag der parkenden Kfz<br />

fördern. Dagegen berührt das unzulässige Parken auf Schutzstreifen für den Radverkehr unmittelbar<br />

die Verkehrssicherheit. F<strong>als</strong>chparker zwingen Radfahrer dazu, ihnen vom Schutzstreifen in den<br />

fließenden Verkehr hinein auszuweichen.<br />

Die Verwarnungsgelder für diesen Verstoß sollen aber nicht erhöht werden, im Gegenteil. Durch die<br />

Verschiebung von Nr. 52 in Nr. 54 des Bußgeldkatalogs verringert sich das Verwarnungsgeld im<br />

Regelfall von 15 Euro auf 10 Euro und im Höchstsatz je nach Behinderung und Dauer von 35 Euro auf<br />

30 Euro. Mehr <strong>als</strong> der Mindestsatz soll künftig erst nach drei Stunden Parkzeit auf dem Schutzstreifen<br />

fällig werden und nicht wie bisher nach einer Stunde.


Das BMVBS hält die Änderung offenbar aus systematischen Gründen für erforderlich, weil durch eine<br />

Änderung der StVO nicht mehr das Halten, sondern nur noch das Parken auf Schutzstreifen verboten<br />

ist. Sollte das Verwarnungsgeld deshalb nicht mehr unter die Nr. 52 passen, weil dort Parkverstöße in<br />

Verbindung mit Halteverboten aufgeführt sind, dann wäre die Ergänzung durch eine neue Nr. 52a<br />

geboten. Es ist nämlich ein f<strong>als</strong>ches Signal an Autofahrer, F<strong>als</strong>chparken auf Schutzstreifen preiswerter<br />

zu machen. Schutzstreifen für den Radverkehr werden immer häufiger angelegt. Eine gerade erst im<br />

Bundesrat beschlossene Änderung des § 45 Abs. 9 StVO erleichtert ihre Anordnung. Schutzstreifen<br />

machen das Radfahren sicherer und komfortabler, aber nur dann, wenn sie nicht <strong>als</strong> Parkstreifen<br />

missbraucht werden. Verwarnungsgelder, die kaum mehr kosten <strong>als</strong> Parkgebühren, halten<br />

Autofahrer nicht vom F<strong>als</strong>chparken auf Schutzstreifen ab.<br />

Unabhängig von dieser vorliegenden Neufassung des Bußgeldkatalogs haben Hamburg und<br />

Nordrhein-Westfalen eine generelle Anhebung von Verwarnungsgeldern im Bereich des Radverkehrs<br />

vorgeschlagen. Der <strong>ADFC</strong> begrüßt die Pläne, typische Verstöße zu Lasten von Radfahrern zu<br />

verteuern, z. B. unvorsichtiges Abbiegen oder Türöffnen. Die nun beabsichtigte Reduzierung des<br />

Verwarnungsgelds für das Parken auf Schutzstreifen steht im Widerspruch zu diesem Vorhaben.<br />

Verstöße, die Radfahrer gefährden, müssen mit Bußgeldern geahndet werden und nicht mit geringen<br />

Verwarnungsgeldern.<br />

Der <strong>ADFC</strong> hat sich gegenüber dem BMVBS immer wieder gegen diese Änderung gewandt, leider ohne<br />

Erfolg. Wir bitten Sie und Ihre Landesregierung, sich bei den Beratungen im Bundesrat für die<br />

Rücknahme der Änderung und für eine Anhebung der Sanktionen für das F<strong>als</strong>chparken auf<br />

Schutzstreifen für den Radverkehr einzusetzen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Volkmar Gerstein<br />

TOP 82 der 906. Sitzung des Bundesrats:<br />

http://www.bundesrat.de/cln_227/nn_6898/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/906-sitzung/tonode.html?__nnn=true<br />

Bundesrats-Drucksache 769/12:<br />

http://www.bundesrat.de/cln_330/SharedDocs/Drucksachen/2012/0701-800/769-<br />

12,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/769-12.pdf<br />

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