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Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss ...

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<strong>Die</strong> <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />

<strong>Beschluss</strong><br />

Az.: VK 15/13<br />

Leitsatz: Im Rahmen des Auftraggeberbestimmungsrechts müssen die<br />

für eine produktscharfe Ausschreibung herangezogenen sachlichen<br />

Gründe nicht nur beschrieben, son<strong>der</strong>n auch nachweisbar sein.<br />

<strong>Die</strong> Annahme einer Kostenersparnis reicht nicht.<br />

<strong>Arnsberg</strong>, den 17.09.2013<br />

In dem Nachprüfungsverfahren<br />

pp.<br />

wegen produktscharfer und lückenhafter Ausschreibung im Verfahren „Digitale<br />

Alarmierung“ .........2013<br />

hat die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> durch die Vorsitzende<br />

Frau RD’in Hugenroth, das hauptamtliche Mitglied Herrn Dipl.-Ing. Wiegard und das<br />

ehrenamtliche Mitglied Herr Jörg Friedrich vom EDV-Labor Münster, aufgrund <strong>der</strong><br />

mündlichen Verhandlung vom 6.9.2013 am 17.09.2013 entschieden:<br />

1. Der Antrag ist zulässig und begründet.<br />

1


Dem Antragsgegner wird untersagt, auf die in diesem Verfahren bisher eingegangenen<br />

Angebote einen Zuschlag zu erteilen. Bei Fortbestand <strong>der</strong> Beschaffungsabsicht<br />

ist die Ausschreibung mindestens in den Stand nach Bekanntmachung<br />

zurückzuversetzen. Für den erneuten Fall <strong>der</strong> Produktbindungsabsicht aus<br />

Kostengründen ist vorab und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Erkenntnisse<br />

eine ausreichend detaillierte Kostenschätzung und Begründung zu erstellen.<br />

2. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Aufwendungen <strong>der</strong> Antragstellerin.<br />

3. Eine Gebührenentscheidung ist entbehrlich, da <strong>der</strong> Antragsgegner nach § 8<br />

GebG NRW von <strong>der</strong> Kostentragungspflicht insoweit befreit ist.<br />

I.<br />

Sachverhalt<br />

Der Antragsgegner hat mit Bekanntmachung vom 20.6.2013 im Supplement zum<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union einen Lieferauftrag über die Lieferung einer im<br />

2m BOS-Band betriebene POCSAG – Digitalalarmierung nach TR-BOS zur Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> Alarmierungsversorgung aller nichtpolizeilichen BOS (Behörden und Organisation<br />

(en) mit Sicherheitsaufgaben) im Kreis Xxxx mit Wartungsvertrag ausgeschrieben.<br />

Abgabetermin war <strong>der</strong> 1.8.2013, welcher bis zum 15.8.2013 verlängert wurde. Nach<br />

Versand <strong>der</strong> Unterlagen rügten mehrere interessierte Unternehmen die produktscharfe<br />

Ausschreibung mit <strong>der</strong> Koppelung an die Produkte <strong>der</strong> Fa. A..... hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Verschlüsselungssoftware und <strong>der</strong> Infrastruktur. Nach Erhalt <strong>der</strong> Unterlagen rügte<br />

die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.7.2013 die Ausschreibungsunterlagen wegen<br />

<strong>der</strong> genannten Fabrikatsbindung ohne Zulassung von Nebenangeboten und weiteren<br />

fehlenden Angaben, die für die Kalkulation erfor<strong>der</strong>lich seien. <strong>Die</strong> Antragstellerin<br />

vermutete eine notwendige Montageleistung, die in dem Leistungsverzeichnis<br />

nicht abgebildet war sowie eine vermutlich gefor<strong>der</strong>te Planungsleistung bezüglich <strong>der</strong><br />

zu installierenden DAU.<br />

Mit Schreiben vom 12.7.2013 hat <strong>der</strong> Antragsgegner die bis dahin eingegangenen<br />

Rügen wortgleich beantwortet.<br />

2


Hinsichtlich <strong>der</strong> Hardwarekomponenten (Ziff. II 1-4 des Leistungsverzeichnisses) hat<br />

<strong>der</strong> Antragsgegner den Rügen abgeholfen und die Produktbindung insoweit aufgehoben,<br />

hat aber auch in <strong>der</strong> Beantwortung <strong>der</strong> Bieterfragen erklärt, dass die anzubietenden<br />

Anlagenkomponenten mindestens <strong>der</strong> aktuellen TR-BOS entsprechen<br />

müssten.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Softwarekomponenten hat er jedoch die Bindung an die Produkte <strong>der</strong><br />

Fa. A..... näher begründet. <strong>Die</strong> Begründung stützte sich zum einen auf die bereits<br />

teilweise erfolgte Vereinheitlichung <strong>der</strong> Einsatzleitsysteme im Kreis Xxxx und im<br />

Kreis Yyyy. <strong>Die</strong> Leitstelle des Kreises Yyyy war als Redundanzleitstelle für die Absicherung<br />

im Kreisgebiet Xxxx vorgesehen. <strong>Die</strong>s beruhte zum einen auf topographischen<br />

Gründen und zum an<strong>der</strong>en aus <strong>der</strong> Tatsache, dass <strong>der</strong> ebenfalls benachbarte<br />

Z-landkreis noch nicht mit digitaler Alarmierung ar<strong>bei</strong>tete.<br />

Basierend auf den Angaben <strong>der</strong> Fa. A..... vertrat <strong>der</strong> Antragsgegner die Auffassung,<br />

dass eine redundante Alarmierung <strong>bei</strong> unterschiedlichen Systemherstellern nicht<br />

möglich sei. Ein Wechsel zu einem an<strong>der</strong>en Anbieter würde notwendig zur Ersatzbeschaffung<br />

von insgesamt ca. 2800 Meldeempfängern im Kreis Xxxx führen, was erhebliche<br />

Mehrkosten in Höhe von xxx.000,--€ mit sich bringen würde.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e letzteres wurde vehement von den diversen Rügenden bestritten.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin hat mit weiterem Schreiben(Rüge vom 15.7.2013) darauf hingewiesen,<br />

dass die singuläre For<strong>der</strong>ung nach einer Softwarekompatibilität dazu führe,<br />

dass das Gesamtgerät eines DAG III nicht mehr <strong>der</strong> TR BOS entspräche. Eine nach<br />

TR BOS ungeprüfte Hartware würde aber dazu führen, dass möglicherweise nicht<br />

mehr höchste Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> Ausfallsicherheit gestellt werden könnten.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin wies ferner darauf hin, dass die beson<strong>der</strong>e geographischtopographische<br />

Lage des Kreises Xxxx am Rand des Z-landes für die angestrebte<br />

Redundanz nicht maßgeblich sei. <strong>Die</strong> Redundanzfor<strong>der</strong>ung sei mit einer simplen IT-<br />

Vernetzung herstellbar. <strong>Die</strong> in <strong>der</strong> Rügeerwi<strong>der</strong>ung geschil<strong>der</strong>te doppelte Absicherung<br />

des Alarmierungssystems sei also keine Redundanz des DA-Systems son<strong>der</strong>n<br />

eine <strong>der</strong> steuernden Einsatzleitrechner.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Fabrikatsbindung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Nutzung von DME weist die Antragstellerin<br />

darauf hin, dass <strong>der</strong> Kreis Xxxx seit 1998 digital alarmiert und das mit einem System<br />

<strong>der</strong> Fa. B..... Damit sei wi<strong>der</strong>legt, dass zu dem A..... DME auch notwendig eine A.....-<br />

Infrastruktur benötigt werde. <strong>Die</strong> Tatsache, dass im Kreis Yyyy bereits A.....-Systeme<br />

3


eingesetzt würden, sei hier nicht relevant und begründe auch keine Fabrikatsbindung.<br />

Das ebenfalls aufgeführte Kompatibilität- und Schnittstellenrisiko träfe auf die<br />

Systeme aller Hersteller zu. Im Übrigen weist die Antragstellerin darauf hin, dass die<br />

Schätzung des Auftragswertes in Höhe von 1 Mio. Euro aus ihrer Sicht wesentlich<br />

überhöht sei.<br />

<strong>Die</strong>se erneute Rüge hat <strong>der</strong> Antragsgegner mit Schreiben vom 19.7.2013 vollständig<br />

zurückgewiesen. <strong>Die</strong> Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 26.7.2013 den<br />

Nachprüfungsantrag <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> gestellt, den diese mit Schreiben vom<br />

29.7.2013 übermittelt hat.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Vergabekammer</strong> hat den Antragsgegner zunächst aufgefor<strong>der</strong>t, die Begründung<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Notwendigkeit <strong>der</strong> Produktbindung durch neutralen Sachverständigennachweis<br />

auch zu belegen.<br />

Für den gefor<strong>der</strong>ten neutralen Nachweis über die Notwendigkeit des Austauschs <strong>der</strong><br />

DME wurde ein Bestätigungsschreiben des Ingenieurbüros xxxxx vorgelegt zu dem<br />

Schreiben <strong>der</strong> Fa. A..... vom 22.3.2013, aus dem hervorgeht, dass die dort erhobene<br />

Behauptung, eine für die 160 DME Boss 925 des Rettungsdienstes des Kreises Xxxx<br />

vorhandene Verschlüsselung mit -XXXX-, an<strong>der</strong>e Verschlüsselungen nicht zulasse<br />

und verschiedene Verschlüsselungsverfahren in einem Netz zur Verdopplung <strong>der</strong><br />

Alarmzeichen führe.<br />

Ferner sei die Behauptung richtig, dass die DAU-zu-DAU- Kommunikation herstellerbezogen<br />

sei und damit nicht kompatibel.<br />

Zur For<strong>der</strong>ung des TR-BOS –Standards heißt es auf S. 1 <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung<br />

unter Ziff.1, erster Spiegelstrich:<br />

„<strong>Die</strong> Anlagenkomponenten <strong>der</strong> digitalen Funkalarmierung (DAG/MAG, DAU, DNE<br />

und DSE) müssen mindestens <strong>der</strong> aktuellen TR_BOS-Richtlinie „Geräte für die digitale<br />

Funkalarmierung entsprechen.“<br />

Auf Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kammer hat <strong>der</strong> Antragsgegner noch eine Kostenschätzung<br />

nachgereicht und eine Aufschlüsselung <strong>der</strong> vorhandenen DME, aus <strong>der</strong> hervorgeht,<br />

dass exakt 1852 DME „ die Xx-xx-XXXX-Verschlüsselung können.“<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin hält den Antrag für zulässig und begründet. Hinsichtlich des<br />

Schadens weist sie darauf hin, dass ihr möglicherweise durch den entgangenen Zuschlag<br />

ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von xx0.000,- € entstehen könnte und<br />

bisher ein Schaden von x.000,- € entstanden sei. <strong>Die</strong> ausgeschriebene Leistung<br />

4


könne fabrikatsneutral erbracht werden. Insbeson<strong>der</strong>e durch die For<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong><br />

dem Hersteller A..... zugeordnete Verschlüsselung -XXXX- sei eine Fabrikatsbindung<br />

vorgegeben. Ferner seien die Angaben in <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung nicht hinreichend.<br />

So fänden sich keine Angaben zur Ausstattung und Zustands des Bestandssystems,<br />

obwohl zu vermuten sei, dass Teile daraus weiter verwendet werden sollten.<br />

Ferner ermangele es an Standortangaben für die DAU, die zu liefern und montieren<br />

seien. Der Hinweis, dass eine Montage im Landkreis Xxxx erfolgen soll, sei für<br />

die Kalkulation nicht hinreichend. Insbeson<strong>der</strong>e fehlten die Angaben zum Zugang,<br />

zur Art <strong>der</strong> Stromversorgung und zu dem Blitzschutzsystem. Ferner sei nicht klar, ob<br />

beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich seien, wie Leiter, Hubsteiger und Hubschraubereinsatz.<br />

Bei geschätzt 30 Standorten geht die Antragstellerin von mehreren x00.000 € zusätzlichem<br />

Aufwand aus. <strong>Die</strong> Angaben seien deshalb für eine realistische Kalkulation<br />

zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Anlage A 7 sei beson<strong>der</strong>s knapp.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin beanstandet ferner, dass während <strong>der</strong> Umbauphase die Alarmierung<br />

von Einsatzkräften je<strong>der</strong>zeit gewährleistet werden müsse, ohne dass hierzu ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Weg beschrieben werde. Vielmehr vermutet sie, dass hier eine Projektplanungslücke<br />

besteht, die möglicherweise durch den Bieter zu füllen sei. Planungsleistungen<br />

könnten aber nicht Gegenstand eines Angebots <strong>bei</strong> Ausschreibungen<br />

nach VOL/A sein.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin verweist ferner auf die Rechtsverordnung zum Tariftreue- und<br />

Vergabegesetz NRW, wonach die Aspekte <strong>der</strong> Energieeffizienz zu berücksichtigen<br />

seien. Ferner beanstandet sie gefor<strong>der</strong>te Leistungen, die im Leistungsverzeichnis<br />

nicht mit den hinreichenden Preispositionen wie<strong>der</strong>gegeben würden. Hierzu gehörten<br />

EVB-IT S.4 :die Anpassung <strong>der</strong> Software an den Kreis Xxxx,<br />

EVB-IT S. 4 die Redundanzanbindung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kreisleistelle Yyyy,<br />

EVB-IT S..7: die Übernahme von Altakten und an<strong>der</strong>en Migrationsleistungen,<br />

EVB-IT S. 7: die Weiterentwicklung und Anpassung des Gesamtsystems,<br />

EVB-IT S. 21: Jährliche Wartung.<br />

Ferner sei eine Bedarfsposition in Form einer möglichen Erweiterung des Gesamtsystems<br />

durch zusätzliche DAU aufgeführt. <strong>Die</strong>s führe zu einer freihändigen Vergabe,<br />

die aufgrund formaler Vorgaben beson<strong>der</strong>s mit Blick auf die <strong>der</strong> Kosten nicht als<br />

5


zulässig anzusehen sei. Auch sei die Menge an zusätzlichen Standorten für neue<br />

DAU nicht angegeben.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin vermutet auch eine vergaberechtswidrige Beratung des Antragsgegners<br />

durch mögliche Bieter, da wortwörtlich Vorgaben <strong>der</strong> Musterleistungsbeschreibung<br />

<strong>der</strong> Fa. A..... übernommen worden seien.<br />

Nach Erhalt <strong>der</strong> Aktenauszüge ergänzt die Antragstellerin ihren Vortrag durch<br />

Schriftsatz vom 16.8.2013.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> teilweisen Rügeabhilfe verweist sie darauf hin, dass die Freigabe <strong>der</strong><br />

Hardware dazu führen kann, dass <strong>der</strong> <strong>bei</strong> einem DAG III erfor<strong>der</strong>liche PC nicht TR-<br />

BOS geprüft sein könnte, so dass die TR-BOS-Kompatibilität des Gesamtsystem<br />

nicht gegeben sei.<br />

Bezogen auf die For<strong>der</strong>ung einer nahtlosen Migration <strong>der</strong> neuen Geräte verweist die<br />

Antragstellerin darauf, dass es verschiedene Konzepte gäbe, die notwendige Erläuterungen<br />

auf ihre Fragen aber nicht gegeben worden seien. Sie schätzt den Aufwand<br />

für die Entwicklung eines Migrationskonzeptes auf etwa xx Ar<strong>bei</strong>tstage. Zwar<br />

habe <strong>der</strong> Antragsgegner erklärt, dass Antennen vorhanden seien, jedoch offengelassen<br />

ob auch GPS-Antennen vorhanden sind. Ebenso wenig habe er Angaben zu den<br />

Antennenstandorten gemacht. <strong>Die</strong>ses sei jedoch erfor<strong>der</strong>lich, um eine sichere elektrische<br />

Installation vorbereiten zu können.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin verweist ferner auf erhebliche Verbrauchsdifferenzen <strong>bei</strong> den<br />

DAU, so dass sie die For<strong>der</strong>ungen nach einer Energiebilanz entsprechend dem Tariftreuegesetz<br />

NRW für erfor<strong>der</strong>lich hält.<br />

Mit Blick auf die For<strong>der</strong>ung des Antragsgegners, dass die anzubietenden Komponenten<br />

<strong>der</strong> TR BOS mit Stand von 2011 entsprechen müssten, weist sie darauf hin, dass<br />

die Fa. A..... keine insoweit hinreichend geprüften Komponenten vorweisen könne.<br />

Ausweislich <strong>der</strong> im Schriftsatz vorgelegten Liste <strong>der</strong> geprüften BOS-Geräte <strong>der</strong> Landesfeuerwehrschule<br />

Baden-Württemberg mit Stand vom 26.7.2013 verfügt lediglich<br />

die Antragstellerin über Geräte, die nach diesem Stand <strong>der</strong> TR BOS geprüft sind.<br />

Damit wäre die For<strong>der</strong>ung entsprechend <strong>der</strong> A.....-Produkten als nicht erfüllbar anzusehen.<br />

Zu <strong>der</strong> Rüge <strong>der</strong> ungerechtfertigten Produktbindung an die Verschlüsselungssoftware<br />

<strong>der</strong> Fa. A..... weist sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine gefor<strong>der</strong>te<br />

Verschlüsselung <strong>der</strong> Aussendungen mit diesem Verfahren den grundsätzlichen<br />

6


For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TR BOS und des Wettbewerbes auf Kompatibilität zwischen Infrastruktur<br />

und DME nicht genüge. <strong>Die</strong> Zahl <strong>der</strong> verwendbaren Endgeräte mit Verschlüsselungsfunktion<br />

werde stark eingeschränkt und umfasse nur noch Typen von<br />

A......<br />

<strong>Die</strong>s führe auch in Zukunft dazu, dass die durch die zukünftige Verschlüsselung mit -<br />

XXXX- kein sinnvoller Wettbewerb in <strong>der</strong> Infrastruktur mehr möglich sein werde, weil<br />

sich die Anwen<strong>der</strong> in den Gemeinden darauf berufen werden, dass sie viele DME mit<br />

Aufpreis mit -XXXX- erworben hätten, die <strong>bei</strong>m Einsatz eines Wettbewerbsproduktes<br />

nicht mehr funktional eingesetzt werden könnten (sog. Kryptofalle).<br />

Im nachgelassene Schriftsatz vom 2.9.2013 legt sie nochmals dar, dass eine Bindung<br />

<strong>der</strong> Infrastruktur an A.....- Produkte auch nicht für die Übermittlung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sei und erläutert die Notwendigkeit <strong>der</strong> Zertifizierung <strong>der</strong> PC <strong>der</strong> Alarmgeber. Sie<br />

bemängelt weiterhin kalkulationsrelevante Lücken im Leistungsverzeichnis und <strong>der</strong><br />

Beantwortung <strong>der</strong> Bieterfragen und weist darauf hin, dass die vorhandene Infrastruktur<br />

im Kreis Xxxx <strong>der</strong>zeit gar nicht in <strong>der</strong> Lage sei, -XXXX--Verschlüsselte Aussendungen<br />

zu erzeugen, mithin auch nicht nachvollziehbar sei, warum dann 1400 verschlüsselte<br />

DME gekauft sein sollten, <strong>der</strong>en Mehrwert nicht hätte genutzt werden<br />

können.<br />

Eine Verschlüsselung hätte auch als funktionale Beschreibung gefor<strong>der</strong>t werden<br />

können. Sie legt zu diesen Behauptungen die Ausschreibungsunterlagen zu einem<br />

Beschaffungsverfahren in Xxxx vor.<br />

<strong>Die</strong> nachgereichte Kostenschätzung des Antragsgegners betrachtet sie hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Montageleistungen als zu hoch und vermutet eine nachträgliche Erstellung. Sie<br />

enthalte Leistungsteile(Schnittstelle Einsatzleitsystem CKS, Antennenanlagen und<br />

DSL Anbindung), die nicht Gegenstand <strong>der</strong> Ausschreibung seien und offenbar freihändig<br />

vergeben werden sollten. Das geson<strong>der</strong>t ausgewiesene Softwaremodul sei<br />

Teil des DAG.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin beantragt daher,<br />

1. die Ausschreibung .......2013 in <strong>der</strong> jetzigen Form aufzuheben und <strong>bei</strong> Fortbestehen<br />

<strong>der</strong> Beschaffungsabsicht jeweils unter Beachtung <strong>der</strong> produkt- und verfahrensneutralen<br />

Ausschreibung sowie <strong>der</strong> weiteren Rechtsauffassung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

neu auszuschreiben,<br />

2. die Übernahme aller Verfahrenskosten <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>,<br />

7


3. die Übernahme <strong>der</strong> Kosten des Antragstellers gemäß separater Aufstellung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Ar<strong>bei</strong>tszeit für die Bear<strong>bei</strong>tung <strong>der</strong> Schriftsätze sowie Reise- und<br />

Übernachtungskosten die bis zur <strong>Beschluss</strong>fassung aufgelaufen sind ( dem Antragsgegner<br />

aufzuerlegen)<br />

Der Antragsgegner beantragt, den Nachprüfungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen.<br />

Der Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Gem. § 8 Abs. 7 VOL/A EG sei eine produktgetreue<br />

Ausschreibung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 8 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2004/18/EG ausnahmsweise zulässig, soweit dieses durch den Auftragsgegenstand<br />

gerechtfertigt sei. Eine Gleichwertigkeitsprüfung fände in diesen Fällen nicht statt.<br />

Das Angebot alternativer Produkte sei in diesen Fällen unzulässig, da ausschließlich<br />

das ausgeschriebene Produkt geeignet sei, dem Beschaffungsbedarf des Auftraggebers<br />

zu genügen. Der Antragsgegner verweist hierzu auf die Entscheidung des OLG<br />

Düsseldorf vom 17.2.2010 – Verg 42/09, vom 3.3.2010 Verg 46/09 und vom<br />

9.1.2013 – Verg 33/12.<br />

Eine solche Rechtfertigung einer Produktvorgabe durch den Auftragsgegenstand sei<br />

im vorliegenden Vergabeverfahren gegeben und in den Vergabeunterlagen nie<strong>der</strong>gelegt<br />

worden.<br />

Soweit die Antragstellerin Angaben im Leistungsverzeichnis als unzureichend beschrieben<br />

gerügt habe, habe <strong>der</strong> Antragsgegner bereits mit <strong>der</strong> Beantwortung <strong>der</strong><br />

Bieterfragen Stellung genommen. Im Übrigen seien die Ausschreibungsunterlagen<br />

nachvollziehbar und vollständig.<br />

Soweit <strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong> DAU in Frage stünde, seien dazu standardmäßig 2 Antennenanschlüsse<br />

erfor<strong>der</strong>lich, die Anbindung <strong>der</strong> Antennen mit dem DAU erfolgt über<br />

die bereits bestehenden Kabelanschlüsse. <strong>Die</strong> Kabelanschlüsse als Endstück <strong>der</strong><br />

Antennenkabel befänden sich in unmittelbarer Nähe zu den Antennen in abgeschlossenen,<br />

nicht allgemein zugänglichen Räumlichkeiten. <strong>Die</strong> DAU sind in diesen Räumlichkeiten<br />

an die vorhandenen Kabel anzuschließen.<br />

Unzureichende Standortangaben seien ebenfalls nicht gegeben. Es seien lediglich<br />

die DAU mit den Kabelanschlüssen in geschlossenen Räumlichkeiten zu binden und<br />

vor Ort anzubringen. <strong>Die</strong> topographische Lage <strong>der</strong> Antenne spiele hier<strong>bei</strong> keine Rolle.<br />

Antennenzufahrt und Stromversorgung teilweise auch Blitzschutzsysteme seien<br />

bereits vorhanden und nicht Inhalt <strong>der</strong> Ausschreibung.<br />

8


Bei dem gefor<strong>der</strong>ten Projektplan handele es sich um den Nachweis <strong>der</strong> durch den<br />

Bieter geplanten Vorgehensweise zum Austausch <strong>der</strong> DAU im laufenden Alarmierungsbetrieb.<br />

<strong>Die</strong>s sei eine Standardleistung.<br />

<strong>Die</strong> vom Tariftreuegesetz NRW zur umweltfreundlichen und energieeffizienten Beschaffung<br />

seien gesetzestreu umgesetzt worden. Durch die begründete Festlegung<br />

<strong>der</strong> Software auf bestimmte Fabrikate entfalle eine Bedarfsprüfung nach Alternativprodukten.<br />

Eine weitere Prüfung <strong>der</strong> Software in dieser Hinsicht sei also hinfällig. <strong>Die</strong><br />

Hardware bilde neben <strong>der</strong> Software einen so geringen Anteil am Gesamtauftrag, <strong>der</strong><br />

weit unter 20 % läge. Demzufolge seien die Vorgaben zur umweltfreundlichen und<br />

energieeffizienten Beschaffung nicht weiter zu berücksichtigen. Bei den von <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

gerügten Leistungspositionen ohne Preisposition im Leistungsverzeichnis<br />

handele es sich um gefor<strong>der</strong>te Grundvoraussetzungen, die keiner Bepreisung<br />

bedürften. Der Antragsgegner ginge davon aus, dass die Unternehmen diese Qualitätsmerkmale<br />

erfüllten. An<strong>der</strong>nfalls sei dies ein Ausschlusskriterium.<br />

Ergänzend stützt er aufgrund <strong>der</strong> Nachfrage <strong>der</strong> Kammer die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> nach <strong>der</strong><br />

Verschlüsselungssoftware <strong>der</strong> Fa. A..... auf die Bestätigung eines Ingenieurbüros<br />

(xxxxx), dass aufgrund <strong>der</strong> bereits erfolgten Verschlüsselung <strong>der</strong> vorhandenen 160<br />

DME eine Verschlüsselung mit einem an<strong>der</strong>en Verfahren eine Verdoppelung <strong>der</strong><br />

Alarmzeichen bedeuten würde. Da die DAU zu DAU Kommunikation nicht durch TR-<br />

BOS vorgegeben sei, son<strong>der</strong>n den Herstellern überlassen, seien die einzelnen Systeme<br />

auch hier nicht kompatibel.<br />

<strong>Die</strong> Verschlüsselung sei zur Erfüllung <strong>der</strong> datenschutzrechtlichen Verpflichtungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der Ersatz <strong>der</strong> vorhandenen DAU sei aus Altersgründen geboten.<br />

Der Blitzschutz sei nicht Gegenstand <strong>der</strong> Ausschreibung. Hinsichtlich <strong>der</strong> Verfügbarkeit<br />

<strong>der</strong> ausgeschriebenen Komponenten sei lediglich ein Zertifikat <strong>der</strong> zentralen<br />

Prüfstelle in Bruchsal als Nachweis <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> TR-BOS gefor<strong>der</strong>t. Er<br />

ginge davon aus, dass auch die Fa. A..... Komponenten anbieten könne, die <strong>der</strong> aktuellen<br />

TR-BOS entsprächen. An<strong>der</strong>nfalls wäre das Angebot auszuschließen.<br />

Wegen <strong>der</strong> Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.<br />

In <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin nach eingehen<strong>der</strong> Diskussion<br />

bestätigt, dass auch die DAU verschiedener Hersteller so verschlüsselt sein könnten,<br />

dass sie nicht mit einan<strong>der</strong> kommunizieren könnten, wenn verschlüsselte Nachrich-<br />

9


ten darüber versandt werden. Es wurde aber einvernehmlich festgestellt, dass die<br />

Redundanz mit dem Kreis Yyyy nicht von dessen Infrastruktur abhänge, son<strong>der</strong>n<br />

diese im Redundanzfall völlig unberührt bleibt. Es wird ein eigener DAG des Kreises<br />

Xxxx dort aufgestellt, <strong>der</strong> unmittelbar auf die Infrastruktur des Kreises Xxxx zugreift<br />

(so auch Schreiben des Antraggegners v. 29.8.2013, S. 2 oben).<br />

Allerdings sei noch offen, wie die Anbindung durch diesen DAG erfolgen solle. <strong>Die</strong><br />

Antragstellerin weist darauf hin, dass dies wesentlicher Teil <strong>der</strong> Gesamtleistung sei.<br />

Auch diese Information fehle für die Kalkulation.<br />

Ferner wird einvernehmlich festgestellt, dass – entgegen <strong>der</strong> ursprünglichen Annahme<br />

die vorhandenen 1852 DME nur verschlüsslungsfähig sind, nicht aber bereits<br />

verschlüsselt sind.<br />

Ferner legt die Antragstellerin nochmals dar, dass nach den veröffentlichten Listen<br />

<strong>der</strong> Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg mit Stand vom 26.7.2013 die Bieter<br />

we<strong>der</strong> für die DAG noch die DAU <strong>der</strong> Fa. A..... <strong>der</strong>zeit einen Nachweise für <strong>der</strong>en<br />

TR-BOS- Kongruenz erbringen könnten, auch wenn nach Aussage des Antragsgegners<br />

ein Bieter diesen Nachweis für den DAG vorgelegt habe.<br />

Zur Zuverlässigkeit <strong>der</strong> Fa. A..... verweist die Antragstellerin auf eine vorgelegte<br />

Nachricht einer Konkurrenzfirma an sie, dass dieser die dem Kreis Xxxx verweigerte<br />

Hilfssoftware zur Entschlüsselung von xx-xx--XXXX- vorliege für eine Landesausstattung.<br />

Ferner bezweifelt sie die Unabhängigkeit des Ingenieurbüros xxx, da dieses<br />

in 12 namentlich benannten Ausschreibungsverfahren als Planer aufgetreten sei, in<br />

denen A..... den Zuschlag erhalten habe bzw. werde. (Anlage Nie<strong>der</strong>schrift).<br />

<strong>Die</strong> Kammer hat daher beschlossen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Frage <strong>der</strong><br />

Liefermöglichkeit TR-BOS- konformer DAU zu überprüfen und zur Frage <strong>der</strong> Vorgaben<br />

für die Herstellung <strong>der</strong> Redundanzanbindung in den Kreis Yyyy Stellung zu<br />

nehmen (vgl. Nie<strong>der</strong>schrift).<br />

Der Antragsgegner hat daraufhin mit seinem Schreiben vom 11.9.2013 Prüfbescheinigungen<br />

aus einem <strong>der</strong> zwischenzeitlich vorliegenden Angeboten vorgelegt, aus<br />

denen hervorgeht, dass die verän<strong>der</strong>ten Produkte insgesamt TR-BOS geprüft seien,<br />

das Gesamtteil aber die alten Prüfnummern behielte.<br />

Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung überreicht die Antragstellerin als Stellungnahme<br />

zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 11.9.2013 neben einer vertieften<br />

Darstellung seiner Einwände. Unter an<strong>der</strong>em wies er darauf hin, dass die<br />

zwar verschlüsselungsfähigen, aber definitiv nicht verschlüsselten DME sämtlich<br />

10


noch <strong>der</strong> Nachrüstung mit entsprechenden Kosten bedürften. <strong>Die</strong>s erfor<strong>der</strong>e aber -<br />

im Gegensatz zu <strong>der</strong> Annahme des Antragsgegners einer sog. Migration über mehrere<br />

Jahre, da immer nur wenige Empfänger ausgetauscht werden könnten, um die<br />

Alarmierung nicht zu gefährden.<br />

<strong>Die</strong> Ausklammerung <strong>der</strong> Anbindung <strong>der</strong> ELR in den Leitstellen Yyyy und Xxxx sei<br />

notwendiger Bestandteil. Durch die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ELR Schnittstelle in Leistungsverzeichnis,<br />

sei die Leistung abgefragt, aber nicht bepreisbar und aufgrund <strong>der</strong> fehlenden<br />

Angaben dazu auch nicht kalkulierbar.<br />

Sie bestreitet fundiert, dass die vorgelegten Bescheinigungen <strong>der</strong> Landesfeuerwehrschule<br />

eine Vollprüfung des bescheinigten DAU enthielten. Vielmehr sei damit nur<br />

die Teilprüfung des erneuerten Teils bestätigt. Der Rest sei nach wie vor nur nach<br />

<strong>der</strong> TR-BOS älteren Datums, hier 2008, geprüft.<br />

Sie legt ferner eine Gegenüberstellung <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Neuanschaffung <strong>der</strong> DME <strong>der</strong><br />

Fa. A..... und den Kosten <strong>der</strong> Umrüstung vor, aus <strong>der</strong> hervorgeht, geht , dass nach<br />

den marktbekannten Preisen eine Neuanschaffung <strong>bei</strong> xxx,--€ und eine Nachrüstung<br />

<strong>bei</strong> xxx,--€ liegen dürfte.<br />

<strong>Die</strong> Kammer hat daraufhin die Landesfeuerwehrschule um Erläuterung resp. Bestätigung<br />

<strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten Prüfweise gebeten. <strong>Die</strong>se hat mit Schreiben vom 13.9.2013<br />

mitgeteilt, dass „tatsächlich <strong>der</strong> Fall eintreten kann, dass ein Gerät nach einem an<strong>der</strong>en<br />

Ausgabestand <strong>der</strong> Richtlinie geprüft ist als eine spätere Än<strong>der</strong>ung.<br />

Än<strong>der</strong>ungen an Geräten, die Einfluss auf die nach TR BOS gefor<strong>der</strong>ten Eigenschaften<br />

haben, bedürfen grundsätzlich einer Neuprüfung des Geräts.“<br />

II.<br />

Gründe<br />

1.Zulässigkeit<br />

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.<br />

1.1 Örtliche Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Vergabekammer</strong> in <strong>Arnsberg</strong> ist für die Entscheidung über den Antrag gem. § 2<br />

Abs. 2 u. 3 <strong>der</strong> Zuständigkeitsverordnung in Nachprüfungsverfahren des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen (ZuStVONpV NRW vom 23.02.1999, SGV. NW. Nr. 630) zu-<br />

11


ständig, weil <strong>der</strong> Antragsgegner als öffentliche Auftragsgeber im Sinne des § 98 Nr. 1<br />

GWB seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Kammer – Regierungsbezirk <strong>Arnsberg</strong><br />

– hat.<br />

1.2 Sachliche Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

Für die Nachprüfung <strong>der</strong> Vergabe öffentlicher Aufträge sind die <strong>Vergabekammer</strong>n<br />

nach §§ 102, 104 GWB zuständig. <strong>Die</strong> Beschaffung eines Digitalen Alarmierungssystems<br />

für den Antragsgegner ist ein öffentlicher Auftrag nach § 99 Abs.2 GWB.<br />

1.3 Schwellenwert<br />

Der Auftrag übersteigt nach den Schätzungen des Auftraggebers den <strong>der</strong>zeitigen<br />

Schwellenwert von 200.000 €.<br />

1.4 Antragsbefugnis<br />

Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am<br />

Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten und zumindest einen drohenden<br />

Schaden darlegt. <strong>Die</strong> Antragstellerin hat ihr Interesse nachvollziehbar dargelegt.<br />

Es ist unstreitig und in <strong>der</strong> Rechtsprechung anerkannt, dass die Darlegung des Interesses<br />

am Auftrag Nachprüfungsverfahren auch ohne Erstellung eines Angebots<br />

erfolgen kann, wenn <strong>der</strong> Antragsteller sich gerade daran durch die gerügten Vergabefehler<br />

gehin<strong>der</strong>t sieht und sein Interesse dann an<strong>der</strong>weitig substantiiert vorträgt.<br />

Das hat die Antragstellerin durch dezidierte Nachfragen und das Vorverfahren dokumentiert.<br />

Sie beanstandet Ausschreibungsbedingungen, auf die ein Angebot nicht<br />

sinnvoll, insbeson<strong>der</strong>e wirtschaftlich abgegeben werden könnte (vgl. hierzu auch<br />

OLG Düsseldorf vom 7.3.2012, Az.: VII-Verg 82/11, B. v. 29.02.2012 - Az.: VII-Verg<br />

75/11; B. v. 11.11.2011 - Az.: VII-Verg 92/11). Es ist nämlich we<strong>der</strong> gerechtfertigt<br />

noch zumutbar, von einem Antragsteller zur Darlegung seiner Antragsbefugnis die<br />

Einreichung eines Angebots zu verlangen, dessen Grundlagen er im Vergabenachprüfungsverfahren<br />

als rechtswidrig bekämpft, so dass <strong>bei</strong> einem Erfolg des Nachprüfungsbegehrens<br />

die zur Angebotserstellung aufgewendete Zeit und Mühe als unnötig<br />

vertan erscheinen muss (OLG Düsseldorf, B. v. 29.02.2012 - Az.: VII-Verg 75/11). Es<br />

ist daher <strong>der</strong> VK Düsseldorf zuzustimmen, wenn sie feststellt.<br />

12


„. Ein Unternehmen, das sich an einer Ausschreibung nicht beteiligt, hat sich zunächst<br />

je<strong>der</strong> Chance begeben, den Auftrag zu erhalten<br />

(Summa in juris PK VergR, VT zu § 107 GWB Rdnr.2, Weyand, Vergaberecht §<br />

107 GWB Rdnr.138; VK Baden-Württemberg, Beschuss vom 25.01.2011, juris, Rdnr.<br />

28; VK Rheinland-Pfalz, <strong>Beschluss</strong> vom 17.01.2011, juris Rdnr.67; OLG Düsseldorf,<br />

<strong>Beschluss</strong> vom 07.09.2003, juris Rdnr. 5).<br />

<strong>Die</strong> Vergabenachprüfung kann dennoch zulässig u.a. dann eingeleitet werden, wenn<br />

die Wettbewerbsbedingungen eine für den Unternehmer objektiv unerfüllbare Vorgabe<br />

enthalten, <strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Rechtmäßigkeit er nicht anbieten würde. Denn auch hier hat<br />

<strong>der</strong> Bieter ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit dieser Bedingung<br />

überprüfen zu lassen, bevor er ein Angebot ohne die Berücksichtigung dieser Vorgabe<br />

erstellt, das <strong>bei</strong> einem Misslingen des Nachprüfungsantrags keinen Erfolg haben<br />

kann (Summa in juris PK VergR, VT zu § 107 Rdnr.3,13 f; OLG Düsseldorf <strong>Beschluss</strong><br />

vom 07.09.2003, juris Rdnr.5; 3.VK Bund, <strong>Beschluss</strong> vom 28.01.2008, Ibronline,<br />

S.12f, 3. VK Bund, <strong>Beschluss</strong> vom 09.01.2008, ibr-online S.11f; 3.VK Bund,<br />

<strong>Beschluss</strong> vom 24.01.2008, ibr-online S.11f). <strong>Die</strong>s ist vorliegend <strong>der</strong> Fall. Das wirtschaftliche<br />

Interesse <strong>der</strong> Antragstellerin geht dahin, ihre eigenen Produkte zu vertreiben.<br />

Daran ist sie gehin<strong>der</strong>t, wenn explizit an<strong>der</strong>e Produkte vom Auftraggeber gefor<strong>der</strong>t<br />

werden.“<br />

Letzteres trifft unmittelbar im vorliegenden Streitfall zu.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin hat in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung auf mehrfache Nachfrage <strong>der</strong><br />

Vorsitzenden erklärt, dass sie nur im Fall <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Produktbindung an <strong>der</strong><br />

Abgabe eines Angebots interessiert sei. Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass für<br />

die Frage <strong>der</strong> verbliebenden kalkulationsrelevanten Lücken des Leistungsverzeichnisses<br />

keine Antragsbefugnis besteht, weil die Antragstellerin in dieser Konstellation<br />

auch kein Interesse am Auftrag hat.<br />

1.4 Rüge<br />

<strong>Die</strong> Rügen vom 2. und 15. 7.2013 sind unstreitig rechtzeitig. Eine Rüge <strong>der</strong> fehlenden<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Energieeffizienz ist in diesen Schriftsätzen nicht erfolgt.<br />

<strong>Die</strong> vorangegangenen Aufklärungsfragen sind nicht als Rügen zu betrachten.<br />

Obgleich nach <strong>der</strong> Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7.12.2011 (Verg 81/11),<br />

„die fragliche Äußerung eines späteren Antragstellers gegenüber <strong>der</strong> Vergabestelle<br />

nur erkennen lassen muss, dass er einen bestimmten Sachverhalt als Vergaberechtsverstoß<br />

ansieht und Abhilfe erwartet“, um als Rüge zu gelten, ist dies im vorliegenden<br />

Fall für die Kammer nicht hinreichend eindeutig. <strong>Die</strong> Fragen <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

stellen sämtlich lediglich Aufklärungsauffor<strong>der</strong>ungen dar (vgl. gerade zu dieser<br />

Wortwahl insoweit VK Nordbayern <strong>Beschluss</strong> vom 28.1.2009, Az.: 21 VK 3194 -<br />

63/08 in IBR Juli 2009, S.416, dazu OLG München vom 16.4.2009, Az.: Verg 3/09).<br />

13


Außerdem dürfte die Außerachtlassung diese Vorschriften,- wenn sie denn überhaupt<br />

bieterschützend sind -, nicht zu einem Schaden <strong>der</strong> Antragstellerin führen.<br />

<strong>Die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften zur Berücksichtigung <strong>der</strong> Nachhaltigkeit liegt zunächst<br />

im Interesse des Auftraggebers.<br />

<strong>Die</strong> Zurückweisungen erfolgten am 12.7.2013 und am 19.7.2013<br />

2. Begründetheit<br />

Der Antrag ist zulässig und begründet. <strong>Die</strong> Antragstellerin ist durch die Produktbindung<br />

an die Software <strong>der</strong> Fa. A..... in ihren Rechten nach § 97 Abs.7 GWB iVm § 8<br />

Abs. 7 S.1 VOL/A EG verletzt. <strong>Die</strong> vom Antragsgegner angenommenen wirtschaftlichen<br />

Gründe für die Produktbindung – die Ersparnis einer Summe, die nahezu<br />

gleich hoch wie die geschätzten Kosten des Erneuerungsprojekts sein sollten -, liegen<br />

nicht vor. <strong>Die</strong> angenommene Kostenersparnis ist nicht nachweisbar. Der Antragsgegner<br />

ist vielmehr <strong>bei</strong> Beginn <strong>der</strong> Ausschreibung davon ausgegangen, bereits<br />

verschlüsselte, unmittelbar einsatzfähige Empfänger zu haben, was sich durch die<br />

Feststellungen im Verfahren als Irrtum erwies.<br />

<strong>Die</strong> Ausschreibung ist ferner durch die Verknüpfung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach Produkten<br />

<strong>der</strong> Fa. A..... und <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach Lieferung von Produkten, die dem aktuellen<br />

Stand <strong>der</strong> TR-BOS entsprechen auf eine rechtlich und tatsächlich unmögliche Leistung<br />

gerichtet, da solche Produkte <strong>der</strong> Fa. A..... <strong>der</strong>zeit nicht am Markt sind.<br />

2.1. Produktbindung<br />

Gemäß § 8 Abs. 7 S.1 VOL/A EG darf eine Festlegung auf eine Produkt nur erfolgen,<br />

wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.<br />

Das OLG Düsseldorf betrachtet eine solche Rechtfertigung als gegeben, wenn <strong>der</strong><br />

Auftraggeber im Rahmen seines Auftraggeberbestimmungsrechts sich für ein Produkt<br />

entschieden hat und dies mit den <strong>der</strong> Entscheidung zugrundeliegenden Sachgründen<br />

dokumentiert hat, diese Nachweis dokumentiert sind und die Entscheidung<br />

diskriminierungsfrei erging.<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzungen dieses Bestimmungsrecht nach OLG Düsseldorf sind nach<br />

Rechtsprechung <strong>der</strong> letzten Jahre (zuletzt <strong>Beschluss</strong> vom 22.5.2013, Verg 16/12):<br />

- dass die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,<br />

- vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe<br />

angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist<br />

14


-solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,<br />

-und die Bestimmung an<strong>der</strong>e Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.<br />

Solche Gründe können u.a. auch wirtschaftlicher Art sein.<br />

Das OLG Düsseldorf betrachtet die Ausübung des Auftraggeberbestimmungsrecht<br />

als einen, dem Vergaberecht vorgelagerten Akt, <strong>der</strong> daher nicht o<strong>der</strong> nur sehr begrenzt<br />

überprüfbar sei.<br />

An<strong>der</strong>s als gelegentlich in <strong>der</strong> Literatur vertreten, ist die Kammer <strong>bei</strong> dieser weiten<br />

Öffnung des Auftraggeberbestimmungsrechts, die ja zur weitgehenden Einschränkungen<br />

des Wettbewerbs führt und eine Ausschreibung zur Händlerabfrage wandelt<br />

(vgl. beson<strong>der</strong>s signifikant VK München, <strong>Beschluss</strong> v. 5.6.2013, Az.: Z3-3-3194-1-12-<br />

03/13), dass für diesen Nachweis nicht nur eine unveröffentlichte Dokumentation <strong>der</strong><br />

Sachgründe ausreicht, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong>en sachlicher Nachweis und dies auch<br />

schon im Vergabeverfahren, - nicht erst im Nachprüfungsverfahren -, erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

(vgl. VK <strong>Arnsberg</strong> vom 5.8.2013, Az.: VK 12 /12).<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.<br />

Der Antragsgegner stützt die Bindung an die Produkte <strong>der</strong> Fa. A..... auf seine Vorentscheidung<br />

, die er zusammen mit den kreisangehörigen Gemeinden für die Alarmierung<br />

im Kreis Xxxx getroffen hat, nämlich auf die bereits erfolgte Beschaffung von<br />

angeblich 1852 verschlüsselten DME, <strong>der</strong>en weitere Nutzung in diesem Sinne durch<br />

eine Aufgabe <strong>der</strong> Produktbindung gefährdet wäre. Aus diesem Grunde ist er davon<br />

ausgegangen, dafür im Rahmen <strong>der</strong> vollständigen Erneuerung des Alarmierungssystems<br />

neue Geräte kaufen zu müssen, wenn er die Produktbindung an die Fa. A.....<br />

aufgäbe.<br />

<strong>Die</strong> Anschaffung neuer Geräte hat er ausweislich seines Vermerks vom 16.5.2013<br />

zum einen ausgehend von 2800 DME zum an<strong>der</strong>en von einem Einzelpreis von rund<br />

x00,-- € auf xxx.000,-- € geschätzt. <strong>Die</strong>se Mehrkosten glaubte er durch die Erhaltung<br />

seines DME- Bestandes und den seiner Kommunen zu ersparen.<br />

<strong>Die</strong> im Verfahren nachgereichte Kostenschätzung enthält daher folgerichtig auch<br />

keine Aussagen zu dem in jedem Fall erfor<strong>der</strong>lichen Ersatz <strong>der</strong> nicht mit Xx-xx-XXXX<br />

verschlüsselbaren DME (952Stück) noch zu Kosten <strong>der</strong> noch ausstehenden Verschlüsselung<br />

<strong>der</strong> vorhandenen verschlüsselungsfähigen Empfänger.<br />

Der Antragsgegner ist offensichtlich bis zur mündlichen Verhandlung davon ausgegangen,<br />

bereits verschlüsselten Empfänger zu besitzen, die er ohne weitere Kosten<br />

15


im neuen System würde weiterbetreiben können. Nach den seiner Fachabteilung<br />

vorliegenden Informationen war er daher auch davon ausgegangen, <strong>bei</strong>m Beginn<br />

<strong>der</strong> Ausschreibung die Infrastruktur ausschließlich mit Produkten <strong>der</strong> Fa. A..... betreiben<br />

zu können. Wäre diese Information korrekt gewesen, wäre auch die Bestätigung<br />

<strong>der</strong> xxxx zutreffend gewesen, die die Notwendigkeit gleich verschlüsselter Infrastruktur<br />

<strong>bei</strong> verschlüsselten Empfängern betraf.<br />

<strong>Die</strong> Fa. A..... hat den Antragsgegner in diesem Glauben gelassen und ihm gegenüber<br />

auch unmissverständlich schriftlich erklärt, im Fall einer produktoffenen Ausschreibung<br />

keine Hilfssoftware für die Entschlüsselung ihrer Software zur Verfügung<br />

zu stellen. Dem hilft auch nicht die Tatsache ab, dass die Fa. A..... dies <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>en<br />

öffentlichen Auftraggebern bereit ist, an<strong>der</strong>s zu handhaben, denn <strong>der</strong> Antragsgegner<br />

hat darauf keinen Anspruch. Er war mithin auch insoweit in dem Irrglauben, technisch<br />

–wirtschafltich an die Produkte <strong>der</strong> Fa. A..... bereits gebunden zu sein.<br />

<strong>Die</strong> von ihm angenommen wirtschaftlichen Sachgründe für die Produktbindung bestehen<br />

jedoch <strong>der</strong>zeit nicht.<br />

2.2. Bindung an die TR-BOS 2011 in Kombination mit <strong>der</strong> Produktbindung an die<br />

Verschlüsselungssoftware <strong>der</strong> Fa. A.....<br />

<strong>Die</strong> von dem Antragsgegner ausgeschriebene Leistung war mit <strong>der</strong> Bindung an die<br />

TR-BOS Stand 2011 in Kombination <strong>der</strong> Bindung an die Verschlüsselungssoftware<br />

<strong>der</strong> Fa. A..... auf die Erbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet.<br />

Zwar wäre es mindestens <strong>der</strong> Antragstellerin und ggf. auch noch an<strong>der</strong>en Anbietern<br />

möglich gewesen, vollständige Systeme anzubieten, die in allen ihren Komponenten<br />

dem Stand <strong>der</strong> TR-BOS 2011 und damit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach aktuell geprüften Komponenten<br />

entsprechen, so dass allein durch die Anfor<strong>der</strong>ung einer in allen Teilen <strong>der</strong><br />

aktuellen TR-BOS entsprechenden Ausstattung eine objektive Unmöglichkeit nicht<br />

gegeben wäre.<br />

Eventuell wäre diese For<strong>der</strong>ung aber erneut auf eine Produktvorgabe- nämlich an<br />

die Produkte <strong>der</strong> Antragstellerin - hinausgelaufen, für die dann kein sachlicher<br />

Grund bestanden hätte. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt eine Bindung<br />

an das Produkt <strong>der</strong> Antragstellerin angestrebt – auch nicht mittelbar durch die Vorgabe<br />

<strong>der</strong> des Nachweises nach TR-BOS 2011.<br />

16


Er hat jedoch diese Vorgabe mit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung mit <strong>der</strong> Bindung an die A..... Produkte<br />

verbunden in <strong>der</strong> Annahme, durch seine verschlüsselten Empfänger auch an<br />

eine entsprechende Infrastruktur gebunden zu sein.<br />

Da bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Angebotsabgabefrist keine nach 2011 komplett überprüften<br />

Systeme <strong>der</strong> Fa. A..... existieren, war diese Anfor<strong>der</strong>ung – im Gegensatz zu <strong>der</strong> Ausschreibung,<br />

die Gegenstand <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> Rheinland-<br />

Pfalz(<strong>Beschluss</strong> v.18.4.2013, Az.: VK 1-34/12) war, - rechtlich und faktisch nicht erfüllbar.<br />

<strong>Die</strong> Aussage <strong>der</strong> Antragstellerin, dass aufgrund <strong>der</strong> Teilprüfungsmethodik <strong>der</strong> Landesfeuerwehrschule<br />

Baden-Württemberg nur än<strong>der</strong>ungsbezogen Prüfstände von<br />

2011 dokumentiert werden und nur solche Systeme als mit dem vollständigen Prüfstand<br />

TR BOS 2011 in die Veröffentlichungsliste eingestellt werden können, die in<br />

allen Teilen nach 2011 geprüft wurden und mithin auch in allen Teilen dem Stand<br />

2011 entsprechen, ist durch die Aussage <strong>der</strong> Landesfeuerwehrschule bestätigt worden.<br />

Der Antragsgegner hat aber explicit in seiner Leistungsbeschreibung und in <strong>der</strong> Beantwortung<br />

<strong>der</strong> Bieterfragen diese Anfor<strong>der</strong>ung gestellt. <strong>Die</strong>s ist auch nachvollziehbar,<br />

denn wenn ein vollständig neues System installiert werden soll, soll dies auch in<br />

allen Teilen dem neuesten Stand <strong>der</strong> entsprechenden technischen Richtlinie entsprechen.<br />

<strong>Die</strong> Antragstellerin ist durch die For<strong>der</strong>ung in ihren Rechten verletzt, denn sie hätte<br />

zwar die Anfor<strong>der</strong>ungen Stand 2011 für das Komplettsystem erfüllen können, aber –<br />

wie alle an<strong>der</strong>en Bieter auch - nicht in Kombination mit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> A.....-<br />

Produkte.<br />

Aus diesem Grund kann <strong>der</strong> Antragsgegner auf keine ihm <strong>der</strong>zeit vorliegendes Angebot<br />

den Zuschlag erteilen, denn keines erfüllt diese Anfor<strong>der</strong>ung des Leistungsverzeichnisses.<br />

Sie sind nach § 19 EG Abs. 3 lit a VOL/A auszuschließen.<br />

2.3 sonstige kalkulationserhebliche Lücken des LV<br />

Soweit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Beantwortung <strong>der</strong> Bieterfragen kalkulationsrelevante Lücken verblieben<br />

sind wie z.B. die Frage nach <strong>der</strong> Ausgestaltung des gefor<strong>der</strong>ten 19-Zoll-<br />

Schranks, die eventuell zu einer Rückversetzung des Verfahren in einen früheren<br />

Stand hätte führen können, besteht wie oben dargelegt keine Antragsbefugnis.<br />

17


Ob die Herstellung <strong>der</strong> Redundanz wie bisher gefor<strong>der</strong>t <strong>bei</strong> diesem Planungsstand<br />

realisierbar war und so rechtskonform gefor<strong>der</strong>t werden konnte, kann angesichts<br />

<strong>der</strong> obigen Feststellungen dahingestellt bleiben<br />

2.4 Maßnahmen nach §114 Abs.1 GWB<br />

Nach § 114 Abs.1 S.2 GWB trifft die <strong>Vergabekammer</strong> die geeigneten Maßnahmen,<br />

um die Rechtsverletzungen zu beseitigen.<br />

Dazu war es nicht erfor<strong>der</strong>lich, die Ausschreibung im Ganzen aufzuheben, denn die<br />

Bekanntmachung enthielt die Vorgabe <strong>der</strong> Produktbindung nicht. Dem Antragsgegner<br />

war jedoch aufzuerlegen, ohne eine an<strong>der</strong>e belegbar Begründung für die Produktbindung,<br />

das Leistungsverzeichnis gemäß § 8 Abs.7 EG VOL/A produktneutral<br />

zu gestalten und den interessierten Unternehmen erneut Gelegenheit zur Abgabe<br />

eines entsprechenden Angebot zu gewähren, weil die von ihm angenommen Sachgründe<br />

zur Produktbindung nicht belegbar waren und sich dadurch auch eine rechtliche<br />

Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung ergab.<br />

Der Antragsgegner kann nicht vergaberechtlich gezwungen werden, die geplante<br />

Weiternutzung seiner vorhandenen Empfänger aufzugeben noch dazu, seine Gemeinden<br />

dazu zu verpflichten. <strong>Die</strong> angenommenen Wirtschaftlichkeitsgründe- unmitelbar<br />

einsatzfähige verschlüsselte Empfänger zu besitzen- sind jedoch nicht<br />

nachweisbar.<br />

Es bleibt Entscheidung des Antragsgegners, wie und in welchem Umfang er seine<br />

neue Alarmierung gestalten will. Ob <strong>der</strong> Antragsgegner nach den Erkenntnissen aus<br />

dem Vergabeverfahren (siehe auch Stellungnahme <strong>der</strong> Antragstellerin vom 5.9.2013<br />

dazu) sich veranlasst sieht, seine Kostenschätzung hinsichtlich des ungewöhnlich<br />

hohen Installations- und Schulungsaufwandes zu hinterfragen, kann angeregt werden,<br />

aber nicht gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

III.<br />

Kostenentscheidung:<br />

<strong>Die</strong> Kostenentscheidung beruht auf §128 GWB.<br />

Gem. § 128 Abs. 1 sind für Amtshandlungen <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> Kosten zur Deckung<br />

des Verwaltungsaufwands zu erheben. Da jedoch hier <strong>der</strong> Antragsgegner, <strong>der</strong><br />

18


für die Gebühren nach §128 Abs.3 GWB kostenpflichtig wäre, als Kommune kostenbefreit<br />

ist, ist eine Festsetzung entbehrlich. Der Antragsgegner hat jedoch gemäß §<br />

128 Abs.4 GWB die Aufwendungen <strong>der</strong> Antragstellerin zu übernehmen.<br />

Eine Beiladung war aufgrund des Verfahrensstandes <strong>bei</strong> Stellung des Nachprüfungsantrags<br />

entbehrlich.<br />

IV.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> ist gem. § 116 Abs. 1 GWB die sofortige<br />

Beschwerde zulässig. Sie kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit <strong>der</strong><br />

Zustellung dieser Entscheidung beginnt (§ 117 Abs. 1 GWB), schriftlich <strong>bei</strong>m Beschwerdegericht<br />

eingelegt werden. Beschwerdegericht für die <strong>Vergabekammer</strong> ist<br />

das Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.<br />

<strong>Die</strong> sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. <strong>Die</strong> Beschwerdebegründung<br />

muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung <strong>der</strong><br />

<strong>Vergabekammer</strong> angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird<br />

und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

Sie muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. <strong>Die</strong>s gilt<br />

nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />

<strong>Die</strong> sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>. <strong>Die</strong> aufschiebende Wirkung entfällt 2 Wochen nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Beschwerdefrist.<br />

gez. Hugenroth<br />

(Vorsitzende)<br />

gez. Wiegard<br />

(hauptamtl. Mitglied)<br />

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