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3 Urheberrecht

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- Musicals: Verbindung von Sprachwerken, Werken der Musik und Werken<br />

der Tanzkunst<br />

- Illustration eines Romans: Verbindung von Sprachwerken und Werken der<br />

bildenden Kunst<br />

- Website mit Texten und Designelementen: Verbindung von Sprachwerken<br />

und Werken der bildenden Kunst<br />

b) Folge<br />

Die Werkverbindung führt zu einer Verwertungsgemeinschaft.<br />

Jeder Urheber kann vom anderen Urheber die Einwilligung zur<br />

Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen<br />

Werke verlangen kann, wenn die Einwilligung dem anderen nach<br />

Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG).<br />

III. Staatsangehörigkeit des Urhebers<br />

1. Deutsche Staatsangehörige und EU-/EWR-Staatsangehörige<br />

genießen gem. § 120 UrhG den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre<br />

Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind.<br />

2. Ausländische Staatsangehörige<br />

genießen die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse (§§ 12 bis<br />

14 UrhG) für alle ihre Werke unabhängig von sonstigen Voraussetzungen<br />

(§ 121 Abs. 6 UrhG).<br />

Differenzierung bei verwertungsrechtlichen Befugnissen:<br />

Ausländische Urheber genießen - vorbehaltlich besonderer Regelungen (§<br />

121 Abs. 1 bis 3 UrhG) - urheberrechtlichen Schutz nach dem Inhalt der<br />

internationalen <strong>Urheberrecht</strong>sübereinkommen (§ 121 Abs. 4 S. 1).<br />

§ 121 UrhG<br />

(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre<br />

im Geltungsbereich des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes erschienenen Werke, es sei denn,<br />

dass das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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