3 Urheberrecht
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- Musicals: Verbindung von Sprachwerken, Werken der Musik und Werken<br />
der Tanzkunst<br />
- Illustration eines Romans: Verbindung von Sprachwerken und Werken der<br />
bildenden Kunst<br />
- Website mit Texten und Designelementen: Verbindung von Sprachwerken<br />
und Werken der bildenden Kunst<br />
b) Folge<br />
Die Werkverbindung führt zu einer Verwertungsgemeinschaft.<br />
Jeder Urheber kann vom anderen Urheber die Einwilligung zur<br />
Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen<br />
Werke verlangen kann, wenn die Einwilligung dem anderen nach<br />
Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG).<br />
III. Staatsangehörigkeit des Urhebers<br />
1. Deutsche Staatsangehörige und EU-/EWR-Staatsangehörige<br />
genießen gem. § 120 UrhG den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre<br />
Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind.<br />
2. Ausländische Staatsangehörige<br />
genießen die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse (§§ 12 bis<br />
14 UrhG) für alle ihre Werke unabhängig von sonstigen Voraussetzungen<br />
(§ 121 Abs. 6 UrhG).<br />
Differenzierung bei verwertungsrechtlichen Befugnissen:<br />
Ausländische Urheber genießen - vorbehaltlich besonderer Regelungen (§<br />
121 Abs. 1 bis 3 UrhG) - urheberrechtlichen Schutz nach dem Inhalt der<br />
internationalen <strong>Urheberrecht</strong>sübereinkommen (§ 121 Abs. 4 S. 1).<br />
§ 121 UrhG<br />
(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre<br />
im Geltungsbereich des <strong>Urheberrecht</strong>sgesetzes erschienenen Werke, es sei denn,<br />
dass das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke