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3 Urheberrecht

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51<br />

Ergänzende Vermutungsregelung in § 37 Abs. 3 UrhG.<br />

bb) Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG)<br />

Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör<br />

zu bringen oder ein Werk bühnenmäßig darzustellen.<br />

• Recht zur konzertmäßigen Aufführung<br />

- auf Werke der Musik begrenzt<br />

- die mitwirkenden Musiker sind ausübende Künstler im Sinne von §<br />

73 UrhG<br />

- ihre Darbietung ist durch ein verwandtes Schutzrecht geschützt<br />

• Recht zur bühnenmäßigen Aufführung<br />

- Darbietung eines Werkes in einem bewegten Spiel<br />

bloße Lesung mit verteilten Rollen<br />

- die mitwirkenden Darsteller sind ausübende Künstler<br />

- ihre Darbietung ist damit ein verwandtes Schutzrecht geschützt.<br />

Aufführungsrecht umfasst die Zweitverwertungshandlung nach § 19 Abs. 3<br />

UrhG<br />

Bsp: Ein Konzert darf durch Lautsprecher auch in einen Nebenraum übertragen<br />

werden<br />

cc) Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 S. 1 UrhG)<br />

Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder<br />

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen<br />

öffentlich wahrnehmbar zu machen.<br />

Vorführungsrecht ist erforderlich, um Filme im Kino zeigen zu dürfen.<br />

Vorführungsrecht umfasst gem. § 19 Abs. 4 S. 2 UrhG nicht das Recht, die<br />

Funksendung der genannten Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§<br />

22 UrhG).<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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