3 Urheberrecht
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Ergänzende Vermutungsregelung in § 37 Abs. 3 UrhG.<br />
bb) Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG)<br />
Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör<br />
zu bringen oder ein Werk bühnenmäßig darzustellen.<br />
• Recht zur konzertmäßigen Aufführung<br />
- auf Werke der Musik begrenzt<br />
- die mitwirkenden Musiker sind ausübende Künstler im Sinne von §<br />
73 UrhG<br />
- ihre Darbietung ist durch ein verwandtes Schutzrecht geschützt<br />
• Recht zur bühnenmäßigen Aufführung<br />
- Darbietung eines Werkes in einem bewegten Spiel<br />
bloße Lesung mit verteilten Rollen<br />
- die mitwirkenden Darsteller sind ausübende Künstler<br />
- ihre Darbietung ist damit ein verwandtes Schutzrecht geschützt.<br />
Aufführungsrecht umfasst die Zweitverwertungshandlung nach § 19 Abs. 3<br />
UrhG<br />
Bsp: Ein Konzert darf durch Lautsprecher auch in einen Nebenraum übertragen<br />
werden<br />
cc) Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 S. 1 UrhG)<br />
Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder<br />
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen<br />
öffentlich wahrnehmbar zu machen.<br />
Vorführungsrecht ist erforderlich, um Filme im Kino zeigen zu dürfen.<br />
Vorführungsrecht umfasst gem. § 19 Abs. 4 S. 2 UrhG nicht das Recht, die<br />
Funksendung der genannten Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§<br />
22 UrhG).<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke