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3 Urheberrecht

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Problem: In welchen Fällen wird eine neue Öffentlichkeit im Sinne von<br />

§ 15 Abs. 3 UrhG erschlossen?<br />

Bsp. 1: Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage<br />

Zeitgleiche und integrale Weiterübertragung, die auf nachbarschaftliche<br />

Verhältnisse beschränkt ist, ist keine zusätzliche Sendung<br />

durch Kabelfunk<br />

Ist ohne Einholung von Lizenzen zulässig.<br />

Bsp. 2: Weiterleitung von Sendungen mit Hilfe einer Verteileranlage<br />

innerhalb von Gebäudekomplexen wie Hotels, Krankenhäusern<br />

oder Stundentenwohnheimen ist eine zusätzliche Sendung durch<br />

Kabelfunk<br />

Einholung von Lizenzen erforderlich<br />

Sonderegelungen für Satelliten- und Kabelweitersendungen in § 20a<br />

UrhG und § 20 b UrhG<br />

§ 20a UrhG: "Sendelandtheorie" für europäische Satellitensendungen:<br />

Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates<br />

der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie<br />

ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.<br />

§ 20 b UrhG: Kabelweitersendung fremder Sendungen ist verwertungsgesellschaftspflichtig.<br />

Senderechte sind Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung eingeräumt.<br />

• § 1 Nr. 7 und Nr. 18 Wahrnehmungsvertrag VG Wort<br />

• § 1 S. 1 c Wahrnehmungsvertrag VG Bild-Kunst<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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