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3 Urheberrecht

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XIII. Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)<br />

• Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe<br />

von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen<br />

Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe<br />

anzusehen sind.<br />

• Als unwesentliches Beiwerk sind nur Gegenstände und Vorgänge anzusehen,<br />

die zufällig erscheinen.<br />

(ähnlich § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />

Bsp.: Spielfilmszene in einem Raum der mit urheberrechtlich geschützten Gemälden<br />

ausgestattet ist.<br />

Ohne § 57 wäre Zustimmung ihrer Urheber zur Vervielfältigung und Verbreitung der<br />

Gemälde mit dem Film erforderlich.<br />

XIV. Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich<br />

zugänglichen Einrichtungen (§ 58 UrhG)<br />

• Bei Veranstaltungen ist zu Werbezwecken zulässig die Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten,<br />

zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten<br />

Werken der bildenden Künste und von Lichtbildwerken.<br />

• Die zulässigen Nutzungshandlungen müssen jeweils zur Förderung der<br />

Veranstaltung erforderlich sein.<br />

• Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der o.g. Werke in<br />

Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen<br />

oder Museen in Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur<br />

Bestandsdokumentation herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger<br />

Erwerbszweck verfolgt wird<br />

• Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG).<br />

XV. Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)<br />

• Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen o-<br />

der Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild<br />

oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.<br />

Medienrecht I im SoSe 2013<br />

Dr. Harald Vinke

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