3 Urheberrecht
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XIII. Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)<br />
• Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe<br />
von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen<br />
Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe<br />
anzusehen sind.<br />
• Als unwesentliches Beiwerk sind nur Gegenstände und Vorgänge anzusehen,<br />
die zufällig erscheinen.<br />
(ähnlich § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
Bsp.: Spielfilmszene in einem Raum der mit urheberrechtlich geschützten Gemälden<br />
ausgestattet ist.<br />
Ohne § 57 wäre Zustimmung ihrer Urheber zur Vervielfältigung und Verbreitung der<br />
Gemälde mit dem Film erforderlich.<br />
XIV. Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich<br />
zugänglichen Einrichtungen (§ 58 UrhG)<br />
• Bei Veranstaltungen ist zu Werbezwecken zulässig die Vervielfältigung,<br />
Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten,<br />
zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten<br />
Werken der bildenden Künste und von Lichtbildwerken.<br />
• Die zulässigen Nutzungshandlungen müssen jeweils zur Förderung der<br />
Veranstaltung erforderlich sein.<br />
• Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der o.g. Werke in<br />
Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen<br />
oder Museen in Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur<br />
Bestandsdokumentation herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger<br />
Erwerbszweck verfolgt wird<br />
• Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG).<br />
XV. Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)<br />
• Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen o-<br />
der Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild<br />
oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.<br />
Medienrecht I im SoSe 2013<br />
Dr. Harald Vinke