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Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion ...

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steller müssen in einer Konformitätserklärung bestätigen, dass die Vorschriften erfüllt<br />

werden;<br />

bei Verboten, die sich aufgrund einer bestimmten Einstufung o<strong>der</strong> Kennzeichnung<br />

eines Stoffs o<strong>der</strong> einer Zubereitung ergeben (z.B. CMR-Stoffe) werden die Gefährlichkeitsmerkmale<br />

neu nach <strong>der</strong> CLP-<strong>Verordnung</strong> angegeben. Für Zubereitungen<br />

werden sie zusätzlich bis auf Weiteres wie bisher angegeben, da die CLP-<br />

<strong>Verordnung</strong> für sie zwar schon anwendbar ist, aber erst ab Mitte 2015 verbindlich<br />

wird.<br />

An<strong>der</strong>e Än<strong>der</strong>ungen:<br />

Die Direktzahlungszahlungsverordnung wird dahingehend konkretisiert, dass, im Einklang<br />

mit den Verwendungsverboten <strong>der</strong> ChemRRV, keine Behandlung von Problempflanzen<br />

entlang von Wäl<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n nur von bestockten Weiden, möglich ist;<br />

die in <strong>der</strong> ChemRRV aber nicht im EU-Recht verankerte und von <strong>der</strong> Schweizer Industrie<br />

nicht mehr benötigte Ausnahme für die Verwendung von PFOS bei <strong>der</strong> Herstellung<br />

von Komponenten für Medizinprodukte wird aufgehoben;<br />

das Einfuhrverbot für Holz, das Holzschutzmittel enthält, die in <strong>der</strong> Schweiz nicht zugelassen<br />

sind, wird so präzisiert, dass es für Holz gilt, das Wirkstoffe enthält, die in<br />

<strong>der</strong> Schweiz in Holzschutzmitteln nicht zugelassen sind;<br />

auf <strong>der</strong> Verpackung o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Packungsbeilage von Herbiziden sollen die Verwen<strong>der</strong><br />

auf die Verbote des Ausbringens auf bestimmten Flächen wie Terrassen, Wege<br />

o<strong>der</strong> Grünstreifen entlang von Strassen informiert werden;<br />

gewisse Verwendungen von in <strong>der</strong> Luft stabilen Stoffen, für die das BAFU seit mehreren<br />

Jahren Ausnahmebewilligungen nach Anhang 1.5 Ziffer 4.2 Absatz 5 erteilt, werden<br />

in allgemein gültige Ausnahmen überführt;<br />

ab dem 1. Januar 2015 ist die Verwendung von SF 6 in Aluminium- und Magnesiumgiessereien<br />

verboten;<br />

die Liste <strong>der</strong> «halogenierten Lösungsmittel» (Anh. 2.3) wird mit ozonschichtabbauenden<br />

und in <strong>der</strong> Luft stabilen Stoffen ergänzt. Damit unterliegen auch Lösungsmittelabfälle<br />

mit diesen halogenierten Stoffen den grundsätzlichen Vermischungsverboten;<br />

das Inverkehrbringen von Schaumstoffen, bei <strong>der</strong>en Herstellung ozonschichtabbauende<br />

Stoffe verwendet werden, wird in Anhang 2.9 verboten;<br />

die Bewilligungspflicht nach Anhang 2.10 Ziffer 3.3 wird ersetzt durch ein Verbot <strong>der</strong><br />

Erstellung von Anlagen mit in <strong>der</strong> Luft stabilen Kältemitteln, wenn nach dem Stand<br />

<strong>der</strong> Technik ein Ersatz verfügbar ist. Ausnahmebewilligungen sind möglich;<br />

die Beschränkung des Umgangs mit in <strong>der</strong> Luft stabilen Kältemitteln mit sehr hohem<br />

Treibhauspotenzial, die bereits mehrheitlich im Rahmen <strong>der</strong> Bewilligungspflicht umgesetzt<br />

ist, wird in <strong>der</strong> ChemRRV verankert;<br />

die Beschränkung <strong>der</strong> Abgabe von Kältemitteln ausschliesslich an Inhaberinnen und<br />

Inhaber einer Fachbewilligung (Ziff. 2.4 Abs. 1 Anh. 2.10) wird auf die Abgabe von<br />

Anlagen ausgedehnt, die bereits Kältemittel enthalten und <strong>der</strong>en Inbetriebnahme einen<br />

Eingriff am Kühlkreislauf erfor<strong>der</strong>t;<br />

die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Kältemitteln (Ziff. 3.1<br />

Anh. 2.10) wurden expliziter formuliert, ohne jedoch den Geltungsbereich zu än<strong>der</strong>n;

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