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Bekanntmachung über die Beschlussfassung der ... - SolarWorld AG

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Die Anleihegläubiger <strong>über</strong>tragen <strong>die</strong> von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen auf <strong>die</strong> Abwicklungsstelle und erhalten im Gegenzug je<br />

Schuldverschreibung im Nennwert von je EUR 1.000,00 (zzgl. aufgelaufener Zinsen) ein Erwerbsrecht auf neue Aktien an <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

(das „Erwerbsrecht Equity“) (wie nachfolgend unter (i) definiert) und ein Erwerbsrecht auf neue besicherte Schuldverschreibungen (das<br />

„Erwerbsrecht Secured Note“) (wie nachfolgend unter (ii) definiert). Beide Erwerbsrechte können unabhängig voneinan<strong>der</strong> ausgeübt<br />

werden.<br />

(i)<br />

Das Erwerbsrecht Equity gewährt den Anleihegläubigern nach Eintragung <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Umtauschsachkapitalerhöhung<br />

einen Anspruch auf Zahlung von EUR 53,52 (gerundet) aus dem Verkaufserlös von Aktien nach Maßgabe <strong>der</strong> unter den Ziffern<br />

2.10 und 2.11 in den Eckpunkten dargestellten Aktienkauf- und Übertragungsverträge MIP und NIK und berechtigt <strong>die</strong> Anleihegläubiger<br />

nach Eintragung <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Umtauschsachkapitalerhöhung, nach ihrer Wahl entwe<strong>der</strong><br />

a) 6,77 (gerundet) Neue Aktien an <strong>der</strong> Gesellschaft zu erwerben<br />

o<strong>der</strong><br />

b) zum Erhalt des Barausgleichs Equity. Der Barausgleich Equity ist <strong>der</strong> Betrag, den <strong>die</strong> WGZ BANK im Rahmen <strong>der</strong><br />

Verwertung <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Sachkapitalerhöhung für <strong>die</strong> Schuldverschreibungen erworbenen 6,77 (gerundet) Neuen<br />

Aktien erlöst hat (wie unter Ziffer 2.4 geregelt), wenn sich ein Anleihegläubiger im Rahmen des Erwerbsrechts Equity<br />

nicht für den Erwerb <strong>der</strong> Neuen Aktien entschieden hat.<br />

Für den Fall, dass bis zum Beginn <strong>der</strong> Erwerbsfrist für <strong>die</strong> Ausübung <strong>der</strong> Erwerbsrechte (a) <strong>der</strong> Aktienkauf- und Übertragungsvertrag<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> schuldrechtlichen Regelungen des MIP (vgl. Ziffer 2.10) und (b) <strong>der</strong> Aktienkauf- und Übertragungsvertrag<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> schuldrechtlichen Regelungen des NIK (vgl. Ziffer 2.11) nicht wirksam geworden sind, insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn nicht alle Bedingungen für das Wirksamwerden <strong>der</strong> Verträge – mit Ausnahme einer auf <strong>die</strong> Eintragung <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Umtauschsachkapitalerhöhung im Handelsregister aufschiebend bedingten Übertragung <strong>der</strong> Aktien o<strong>der</strong> einer wirtschaftlich<br />

vergleichbaren Regelung – eingetreten sind und/o<strong>der</strong> Rücktrittrechte zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt bestehen o<strong>der</strong> Bedingungen für <strong>die</strong><br />

Übertragung <strong>der</strong> Aktien nicht eingetreten sind – mit Ausnahmen <strong>der</strong> Kaufpreiszahlungen – und <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Gläubiger <strong>der</strong><br />

Bankverbindlichkeiten gleichwohl einer Durchführung <strong>der</strong> finanziellen Restrukturierung zugestimmt hat, gewährt das Erwerbs-<br />

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