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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht BGH<br />
BGH 3 StR 133/00 – Urteil v. 09.August 2000 (LG Krefeld)<br />
BGH 3 StR 133/00 – Urteil v. 09.August 2000 (LG Krefeld)<br />
Strafmil<strong>de</strong>rung bei Betäubungsmittel<strong>de</strong>likten (speziell Merkmal <strong>de</strong>s „Aufklärungserfolges“;<br />
Verhängung einer mil<strong>de</strong>ren Strafe trotz Vorliegen eines Regelbeispiels für einen beson<strong>de</strong>rs<br />
schweren Fall<br />
§ 31 Nr.1 BtMG; § 29 Abs. 3 BtMG<br />
Leitsätze <strong>de</strong>s Bearbeiters<br />
1. Aufklärungserfolg liegt nicht nur dann vor, wenn <strong>de</strong>r Täter <strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n<br />
völlig neue Erkenntnisse liefert.<br />
2. Für die Anwendung <strong>de</strong>s § 31 Nr. 1 BtMG ist allein maßgeblich, ob nach <strong>de</strong>r Überzeugung<br />
<strong>de</strong>s Tatrichters ein Aufklärungserfolg in <strong>de</strong>r Form erzielt wur<strong>de</strong>, daß <strong>de</strong>r Angeklagte durch<br />
die zutreffen<strong>de</strong> Schil<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beteiligung an<strong>de</strong>rer an <strong>de</strong>r ihm angelasteten Tat wesentlich<br />
zu einer voraussichtlich erfolgreichen Strafverfolgung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Beteiligten beigetragen<br />
hat. Es ist nicht von Be<strong>de</strong>utung, ob die zuständigen Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n gegen die vom<br />
Angeklagten benannten Tatbeteiligten tatsächlich vorgehen.<br />
3. Die indizielle Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Regelbeispiels kann durch an<strong>de</strong>re, erheblich schuldmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong><br />
Umstän<strong>de</strong> kompensiert wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Folge, daß auf <strong>de</strong>n normalen Strafrahmen<br />
zurückzugreifen ist. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich o<strong>de</strong>r in ihrer<br />
Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei <strong>de</strong>r Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften.<br />
Entscheidungstenor<br />
Grün<strong>de</strong><br />
1. Die Revisionen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft und <strong>de</strong>s Angeklagten<br />
gegen das Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts Krefeld vom 30. November<br />
1999 wer<strong>de</strong>n verworfen.<br />
2. Die Kosten <strong>de</strong>s Rechtsmittels <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft sowie die<br />
hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen <strong>de</strong>s Angeklagten<br />
wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Staatskasse auferlegt.<br />
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.<br />
Das Landgericht hat <strong>de</strong>n Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln<br />
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han<strong>de</strong>ltreiben (mit Betäubungsmitteln) in nicht geringer<br />
Menge in vier Fällen und wegen gewerbsmäßigen Han<strong>de</strong>ltreibens mit Betäubungsmitteln in 42<br />
weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm<br />
die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die<br />
Wie<strong>de</strong>rerteilung <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt, sowie 88,7 Gramm Amphetamin<br />
eingezogen und einen Bargeldbetrag von 514 DM für verfallen erklärt.<br />
Bearbeiter: Rocco Beck<br />
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BGH 3 StR 133/00 – Urteil v. 09.August 2000 (LG Krefeld)<br />
Hiergegen wen<strong>de</strong>n sich die Revisionen <strong>de</strong>s Angeklagten und <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft jeweils<br />
mit <strong>de</strong>r Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel nachträglich auf <strong>de</strong>n<br />
Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Bei<strong>de</strong> Revisionen haben keinen Erfolg.<br />
I. Revision <strong>de</strong>s Angeklagten<br />
1. Soweit sich <strong>de</strong>r Angeklagte gegen <strong>de</strong>n Schuldspruch, <strong>de</strong>n Maßregelausspruch sowie die<br />
Einziehungs- und die Verfallsanordnung wen<strong>de</strong>t, ist sein Rechtsmittel unbegrün<strong>de</strong>t im Sinne <strong>de</strong>s §<br />
349 Abs. 2 StPO.<br />
2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Prüfung ebenfalls stand.<br />
Näherer Erörterung bedarf insoweit allein die Nichtanwendung <strong>de</strong>s § 31 Nr. 1 BtMG.<br />
Obwohl <strong>de</strong>r Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung und in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
seinen Lieferanten und seine Abnehmer namentlich benannt sowie die mit diesen durchgeführten<br />
Betäubungsmittelgeschäfte dargelegt hatte, hat das Landgericht <strong>de</strong>n hierdurch erzielten<br />
Aufklärungserfolg für nicht so wesentlich erachtet, daß eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31<br />
Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB vorzunehmen sei. Denn aus <strong>de</strong>r seit Mitte März 1999 durchgeführten<br />
Telefonüberwachung sei die umfangreiche Verkaufstätigkeit <strong>de</strong>s Angeklagten mit Amphetamin,<br />
aber auch <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>l mit Kokain sowie <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Abnehmer ersichtlich. Auch habe die<br />
Nennung <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Lieferanten <strong>de</strong>s Angeklagten zu keinen erkennbaren<br />
Verfolgungsbemühungen <strong>de</strong>r nie<strong>de</strong>rländischen Polizei geführt.<br />
Diese Ausführungen sind rechtlich be<strong>de</strong>nklich, <strong>de</strong>nn sie lassen besorgen, daß das<br />
Landgericht von einem unzutreffen<strong>de</strong>n Verständnis <strong>de</strong>s von § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten<br />
Aufklärungserfolges ausgegangen sein könnte. Ein solcher liegt nicht nur dann vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />
<strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in <strong>de</strong>r Regel auch<br />
<strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern, Lieferanten o<strong>de</strong>r Abnehmern macht, die<br />
sich mit bereits vorhan<strong>de</strong>nem Wissen <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>cken, eine sicherere<br />
Grundlage für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Taten und verbessert damit die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />
Verfolgung begangener Straftaten (BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Auf<strong>de</strong>ckung<br />
19 und 25), etwa in<strong>de</strong>m erst durch seine Aussage <strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Überzeugung vermittelt wird, daß ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31<br />
Nr. 1 Auf<strong>de</strong>ckung 29). Außer<strong>de</strong>m ist für die Anwendung <strong>de</strong>s § 31 Nr. 1 BtMG allein maßgeblich,<br />
ob nach <strong>de</strong>r Überzeugung <strong>de</strong>s Tatrichters ein Aufklärungserfolg in <strong>de</strong>r Form erzielt wur<strong>de</strong>, daß <strong>de</strong>r<br />
Angeklagte durch die zutreffen<strong>de</strong> Schil<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beteiligung an<strong>de</strong>rer an <strong>de</strong>r ihm angelasteten Tat<br />
wesentlich zu einer voraussichtlich erfolgreichen Strafverfolgung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Beteiligten<br />
beigetragen hat (BGHSt 31, 163, 166 f.; BGH NStZ 2000, 433, 434 m.w.Nachw.). Demgegenüber<br />
ist es nicht von Be<strong>de</strong>utung, ob die zuständigen Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n gegen die vom<br />
Angeklagten benannten Tatbeteiligten tatsächlich vorgehen (vgl. BGH StV 1986, 435; BGHR<br />
BtMG § 31 Nr. 1 Auf<strong>de</strong>ckung 10 und 24).<br />
Hier kann in<strong>de</strong>ssen letztlich offenbleiben, ob nach diesen Maßstäben das Landgericht die<br />
Wesentlichkeit <strong>de</strong>s Aufklärungserfolges im Sinne <strong>de</strong>s § 31 Nr. 1 BtMG unzutreffend verneint bzw.<br />
das ihm eingeräumte Ermessen zur Anwendung dieser Vorschrift fehlerhaft ausgeübt hat. Denn<br />
selbst wenn ein <strong>de</strong>rartiger Rechtsfehler zu bejahen wäre, wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Strafausspruch hierauf nicht<br />
beruhen. Im Hinblick auf die äußerst maßvollen - in <strong>de</strong>n 42 Fällen <strong>de</strong>s gewerbsmäßigen<br />
Betäubungsmittelhan<strong>de</strong>ls trotz Vorliegens <strong>de</strong>s Regelbeispiels <strong>de</strong>s § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG <strong>de</strong>m<br />
Bearbeiter: Rocco Beck<br />
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BGH 3 StR 133/00 – Urteil v. 09.August 2000 (LG Krefeld)<br />
Strafrahmen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 BtMG entnommenen - Einzelstrafen und <strong>de</strong>r unter nur geringfügiger<br />
Erhöhung <strong>de</strong>r Einsatzstrafe gebil<strong>de</strong>ten Gesamtstrafe, kann <strong>de</strong>r Senat ausschließen, daß das<br />
Landgericht auf noch geringere Einzelstrafen und eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte,<br />
wenn es § 31 Nr. 1 BtMG angewen<strong>de</strong>t hätte.<br />
II. Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
Die Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<br />
1. Bezüglich <strong>de</strong>r Strafzumessung wen<strong>de</strong>t sich die Beschwer<strong>de</strong>führerin namentlich dagegen,<br />
daß das Landgericht die Einzelstrafen für die 42 Taten <strong>de</strong>s (gewerbsmäßigen) Han<strong>de</strong>ltreibens mit<br />
Betäubungsmitteln <strong>de</strong>m Regelstrafrahmen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 BtMG entnommen hat, obwohl jeweils<br />
das Regelbeispiel für die Annahme eines beson<strong>de</strong>rs schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />
BtMG erfüllt war. Außer<strong>de</strong>m beanstan<strong>de</strong>t die Beschwer<strong>de</strong>führerin <strong>de</strong>n Gesamtstrafenausspruch.<br />
Ihre Rügen dringen nicht durch.<br />
a) Auch wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhan<strong>de</strong>ls gemäß<br />
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt sind, liegt ein beson<strong>de</strong>rs schwerer Fall nicht ausnahmslos,<br />
son<strong>de</strong>rn nur "in <strong>de</strong>r Regel" vor. Die indizielle Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Regelbeispiels kann durch an<strong>de</strong>re,<br />
erheblich schuldmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> (BGH NStZ 1999, 615; bei Pfister NStZ-RR 1999, 355 Nr.<br />
41 und 42) kompensiert wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Folge, daß auf <strong>de</strong>n normalen Strafrahmen zurückzugreifen<br />
ist. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich o<strong>de</strong>r in ihrer Gesamtheit so gewichtig<br />
sind, daß sie bei <strong>de</strong>r Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften. Es müssen in <strong>de</strong>m Tun o<strong>de</strong>r in<br />
<strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Täters Umstän<strong>de</strong> vorliegen, die das Unrecht seiner Tat o<strong>de</strong>r seiner Schuld <strong>de</strong>utlich<br />
vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung <strong>de</strong>s erschwerten Strafrahmens unangemessen<br />
erscheint (BGHSt 20, 121, 125; BGH NStZ 1982, 425; BGH NJW 1987, 2450; BGHR BtMG § 29<br />
Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5 sowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7). Nach diesen<br />
Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />
Das Landgericht hat in seine Gesamtwürdigung eine Vielzahl strafmil<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong><br />
einbezogen: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hatte sich aufgrund seines noch jungen Alters<br />
über die Tragweite seiner Taten keine konkreten Gedanken gemacht. Er hat ein umfassen<strong>de</strong>s<br />
Geständnis abgelegt, insbeson<strong>de</strong>re zu 30 Fällen <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ltreibens mit Betäubungsmitteln, die ihm<br />
nur aufgrund seiner eigenen Einlassung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n konnten. Nach seiner Festnahme hat<br />
er keinerlei Drogen mehr genommen und <strong>de</strong>n Kontakt zu <strong>de</strong>r Betäubungsmittelszene abgebrochen.<br />
Außer<strong>de</strong>m hat das Landgericht zugunsten <strong>de</strong>s Angeklagten berücksichtigt, daß <strong>de</strong>r Gewinn bei <strong>de</strong>n<br />
einzelnen Taten nicht sehr groß gewesen sei und er das Amphetamin (nur) an einen festen Kreis von<br />
Abnehmern verkauft hat, die das Risiko <strong>de</strong>r Einfuhr <strong>de</strong>r Betäubungsmittel nicht tragen wollten.<br />
Wenn das Landgericht diesen Gesichtspunkten ein <strong>de</strong>rartiges Gewicht beimißt, daß<br />
hierdurch auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Taten und <strong>de</strong>s Tatzeitraumes (UA S. 12)<br />
die Indizwirkung <strong>de</strong>s Regelbeispiels für das Vorliegen eines beson<strong>de</strong>rs schweren Falles aufgewogen<br />
wer<strong>de</strong>, ist damit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Tatrichter bei <strong>de</strong>r Strafzumessung eingeräumte Beurteilungsspielraum<br />
noch nicht überschritten, mag auch - dies ist <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führerin zuzugestehen - eine an<strong>de</strong>re<br />
Entscheidung möglich gewesen sein.<br />
Bearbeiter: Rocco Beck<br />
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BGH 3 StR 133/00 – Urteil v. 09.August 2000 (LG Krefeld)<br />
b) Gleiches gilt für die vom Landgericht gebil<strong>de</strong>te Gesamtstrafe. Die Revision zeigt<br />
insoweit keinen Rechtsfehler auf. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbeson<strong>de</strong>re verläßt<br />
die Gesamtstrafe nicht <strong>de</strong>n Bereich schuldangemessenen Strafens.<br />
2. Auch die Entscheidung <strong>de</strong>s Landgerichts, gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB von<br />
<strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>s Verfalls <strong>de</strong>s Wertersatzes <strong>de</strong>r vom Angeklagten aus <strong>de</strong>m<br />
Betäubungsmittelhan<strong>de</strong>l erlangten Gel<strong>de</strong>r (§ 73 a Satz 1 StGB) abzusehen, ist im Ergebnis nicht zu<br />
beanstan<strong>de</strong>n.<br />
Zwar hätte <strong>de</strong>r Umstand, daß <strong>de</strong>r Angeklagte die Erlöse aus <strong>de</strong>m Betäubungsmittelhan<strong>de</strong>l<br />
nicht etwa zur Schul<strong>de</strong>ntilgung bzw. zum allgemeinen Lebensunterhalt verwandte, son<strong>de</strong>rn in<br />
weitere Betäubungsmittelgeschäfte und einen aufwendigeren Lebensstil investierte, auch eine<br />
an<strong>de</strong>re Entscheidung gerechtfertigt (vgl. dazu BGHSt 38, 23, 25). Wenn das Landgericht<br />
<strong>de</strong>mgegenüber maßgeblich darauf abhebt, daß <strong>de</strong>r vermögenslose und verschul<strong>de</strong>te Angeklagte im<br />
Interesse seiner Resozialisierung bei seiner Haftentlassung nicht mit einer erheblichen<br />
Verfallsschuld belastet sein soll, hält sich dies aber ebenfalls noch in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Tatrichter durch § 73<br />
c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessensspielraum (vgl. BGH, Urt. vom 29. September 1998 -<br />
1 StR 424/98), auch wenn das Landgericht die Möglichkeiten <strong>de</strong>r §§ 73 c Abs. 2, 42 StGB bzw. 459<br />
g Abs. 2, 459 d Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich erörtert hat. Im Gegensatz zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
BGH NStZ 1995, 495 zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Fallgestaltung hat die Strafkammer <strong>de</strong>n Angeklagten<br />
durch die Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB hier nicht vorhan<strong>de</strong>ne Vermögenswerte,<br />
belassen, son<strong>de</strong>rn im Resozialisierungsinteresse ausschließlich seine weitere Verschuldung<br />
verhin<strong>de</strong>rt.<br />
Soweit die Beschwer<strong>de</strong>führerin <strong>de</strong>mgegenüber geltend macht, <strong>de</strong>r Angeklagte verfüge aus<br />
seinem Arbeitseinkommen, einer Erbschaft nach seiner Mutter bzw. ihm von seinem Vater<br />
zugewandten Vergünstigungen über Vermögenswerte, setzt sie sich in revisionsrechtlich<br />
unzulässiger Weise in Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>n Urteilsfeststellungen, wonach <strong>de</strong>r Angeklagte<br />
vermögenslos und verschul<strong>de</strong>t ist. Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge wur<strong>de</strong> nicht erhoben.<br />
Bearbeiter: Rocco Beck<br />
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