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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht BGH<br />

BGH 3 StR 133/00 – Urteil v. 09.August 2000 (LG Krefeld)<br />

Strafrahmen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 BtMG entnommenen - Einzelstrafen und <strong>de</strong>r unter nur geringfügiger<br />

Erhöhung <strong>de</strong>r Einsatzstrafe gebil<strong>de</strong>ten Gesamtstrafe, kann <strong>de</strong>r Senat ausschließen, daß das<br />

Landgericht auf noch geringere Einzelstrafen und eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte,<br />

wenn es § 31 Nr. 1 BtMG angewen<strong>de</strong>t hätte.<br />

II. Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />

Die Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<br />

1. Bezüglich <strong>de</strong>r Strafzumessung wen<strong>de</strong>t sich die Beschwer<strong>de</strong>führerin namentlich dagegen,<br />

daß das Landgericht die Einzelstrafen für die 42 Taten <strong>de</strong>s (gewerbsmäßigen) Han<strong>de</strong>ltreibens mit<br />

Betäubungsmitteln <strong>de</strong>m Regelstrafrahmen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 BtMG entnommen hat, obwohl jeweils<br />

das Regelbeispiel für die Annahme eines beson<strong>de</strong>rs schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />

BtMG erfüllt war. Außer<strong>de</strong>m beanstan<strong>de</strong>t die Beschwer<strong>de</strong>führerin <strong>de</strong>n Gesamtstrafenausspruch.<br />

Ihre Rügen dringen nicht durch.<br />

a) Auch wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhan<strong>de</strong>ls gemäß<br />

§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt sind, liegt ein beson<strong>de</strong>rs schwerer Fall nicht ausnahmslos,<br />

son<strong>de</strong>rn nur "in <strong>de</strong>r Regel" vor. Die indizielle Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Regelbeispiels kann durch an<strong>de</strong>re,<br />

erheblich schuldmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> (BGH NStZ 1999, 615; bei Pfister NStZ-RR 1999, 355 Nr.<br />

41 und 42) kompensiert wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Folge, daß auf <strong>de</strong>n normalen Strafrahmen zurückzugreifen<br />

ist. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich o<strong>de</strong>r in ihrer Gesamtheit so gewichtig<br />

sind, daß sie bei <strong>de</strong>r Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften. Es müssen in <strong>de</strong>m Tun o<strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Täters Umstän<strong>de</strong> vorliegen, die das Unrecht seiner Tat o<strong>de</strong>r seiner Schuld <strong>de</strong>utlich<br />

vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung <strong>de</strong>s erschwerten Strafrahmens unangemessen<br />

erscheint (BGHSt 20, 121, 125; BGH NStZ 1982, 425; BGH NJW 1987, 2450; BGHR BtMG § 29<br />

Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5 sowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7). Nach diesen<br />

Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />

Das Landgericht hat in seine Gesamtwürdigung eine Vielzahl strafmil<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong><br />

einbezogen: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hatte sich aufgrund seines noch jungen Alters<br />

über die Tragweite seiner Taten keine konkreten Gedanken gemacht. Er hat ein umfassen<strong>de</strong>s<br />

Geständnis abgelegt, insbeson<strong>de</strong>re zu 30 Fällen <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ltreibens mit Betäubungsmitteln, die ihm<br />

nur aufgrund seiner eigenen Einlassung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n konnten. Nach seiner Festnahme hat<br />

er keinerlei Drogen mehr genommen und <strong>de</strong>n Kontakt zu <strong>de</strong>r Betäubungsmittelszene abgebrochen.<br />

Außer<strong>de</strong>m hat das Landgericht zugunsten <strong>de</strong>s Angeklagten berücksichtigt, daß <strong>de</strong>r Gewinn bei <strong>de</strong>n<br />

einzelnen Taten nicht sehr groß gewesen sei und er das Amphetamin (nur) an einen festen Kreis von<br />

Abnehmern verkauft hat, die das Risiko <strong>de</strong>r Einfuhr <strong>de</strong>r Betäubungsmittel nicht tragen wollten.<br />

Wenn das Landgericht diesen Gesichtspunkten ein <strong>de</strong>rartiges Gewicht beimißt, daß<br />

hierdurch auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Taten und <strong>de</strong>s Tatzeitraumes (UA S. 12)<br />

die Indizwirkung <strong>de</strong>s Regelbeispiels für das Vorliegen eines beson<strong>de</strong>rs schweren Falles aufgewogen<br />

wer<strong>de</strong>, ist damit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Tatrichter bei <strong>de</strong>r Strafzumessung eingeräumte Beurteilungsspielraum<br />

noch nicht überschritten, mag auch - dies ist <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führerin zuzugestehen - eine an<strong>de</strong>re<br />

Entscheidung möglich gewesen sein.<br />

Bearbeiter: Rocco Beck<br />

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