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Störfallgutachten - Hilden

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Gutachten auf Basis des<br />

Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. des §50 BImSchG zur<br />

Verträglichkeit der Betriebsbereiche der 3M Deutschland GmbH<br />

und der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH<br />

mit Planungen in deren Umfeld<br />

Auftraggeber<br />

Stadtverwaltung <strong>Hilden</strong><br />

Planungs- und Vermessungsamt<br />

Am Rathaus 1<br />

40721 <strong>Hilden</strong><br />

Projektbearbeitung<br />

UCON GmbH<br />

Scheibenstraße 88<br />

48153 Münster<br />

Telefon: (0 25 1) 14 15 6 – 0<br />

Telefax: (0 25 1) 14 15 6 – 29<br />

Internet: www.ucon-gmbh.de<br />

Verfasser<br />

Dipl.-Ing. Friedhelm Haumann<br />

Bekanntgegebener Sachverständiger<br />

nach § 29a BImSchG<br />

Telefon: (0251) 14 15 6 – 23<br />

E-Mail: f.haumann@ucon-gmbh.de<br />

Umfang<br />

58 Seiten<br />

Stand 18.07.2013


Inhaltsverzeichnis<br />

1 RESÜMEE ...................................................................................................................................... 5<br />

2 EINLEITUNG UND AUFGABENSTELLUNG........................................................................... 8<br />

3 VERWENDETE UNTERLAGEN ............................................................................................. 10<br />

3.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................................ 10<br />

3.2 Technische Regeln, Leitfäden, Berichte ............................................................................................... 10<br />

3.3 Literatur und weitere Quellen ............................................................................................................. 10<br />

3.4 Prüfunterlagen .................................................................................................................................... 11<br />

4 DARSTELLUNG DER ÖRTLICHEN GEGEBENHEITEN ................................................... 12<br />

4.1 Stadt <strong>Hilden</strong>......................................................................................................................................... 12<br />

5 BERÜCKSICHTIGUNG VON ABSTÄNDEN ZWISCHEN STÖRFALL-RELEVANTEN<br />

BETRIEBEN UND SCHUTZBEDÜRFTIGEN GEBIETEN ......................................................... 13<br />

5.1 Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung im Leitfaden KAS-18 .................................................. 13<br />

6 BETRIEBSBEREICHE GEMÄß 12. BIMSCHV ................................................................... 15<br />

6.1 3M Deutschland GmbH ....................................................................................................................... 15<br />

6.1.1 Beschreibung des Betriebsgeländes .................................................................................................. 16<br />

6.1.2 Schutzmaßnahmen ............................................................................................................................ 17<br />

6.1.2.1 Explosionsschutz ............................................................................................................................ 17<br />

6.1.2.2 Brandschutz ................................................................................................................................... 17<br />

6.2 Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH ................................................................................................ 18<br />

6.2.1 Beschreibung des Betriebsgeländes .................................................................................................. 19<br />

6.2.2 Schutzmaßnahmen ............................................................................................................................ 20<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 2 von 58


6.2.2.1 Explosionsschutz ............................................................................................................................ 20<br />

6.2.2.2 Brandschutz ................................................................................................................................... 20<br />

7 STOFFBESCHREIBUNGEN .................................................................................................... 21<br />

7.1 3M ....................................................................................................................................................... 21<br />

7.1.1 Aceton ............................................................................................................................................... 21<br />

7.1.2 Wasserstoff ........................................................................................................................................ 22<br />

7.1.3 Propan ............................................................................................................................................... 23<br />

7.2 Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH ................................................................................................ 24<br />

7.2.1 Methanol ........................................................................................................................................... 24<br />

7.2.2 Ethylacetat ......................................................................................................................................... 25<br />

7.2.3 Ammoniak ......................................................................................................................................... 26<br />

8 AUSBREITUNGSBETRACHTUNG ........................................................................................ 28<br />

8.1 Untersuchte Szenarien ........................................................................................................................ 28<br />

8.2 Allgemeine Betrachtung ...................................................................................................................... 28<br />

8.3 Grundlagen der Abstandsempfehlungen gemäß KAS-18 ..................................................................... 29<br />

8.4 Szenarien 3M Deutschland GmbH ....................................................................................................... 31<br />

8.4.1 Freisetzung und Verdampfung von Aceton ....................................................................................... 31<br />

8.4.2 Gaswolkenexplosion Aceton ............................................................................................................. 33<br />

8.4.3 Gaswolkenexplosion Propan ............................................................................................................. 34<br />

8.4.4 Gaswolkenexplosion Wasserstoff ...................................................................................................... 35<br />

8.4.5 Freisetzung und Brandereignis von Aceton ....................................................................................... 37<br />

8.4.6 Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen ...................................................................................... 38<br />

8.5 Szenarien Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH ................................................................................ 40<br />

8.5.1 Freisetzung von druckverflüssigtem Ammoniak................................................................................ 40<br />

8.5.2 Freisetzung und Verdampfung von Methanol ................................................................................... 42<br />

8.5.3 Gaswolkenexplosion Ammoniak ....................................................................................................... 44<br />

8.5.4 Gaswolkenexplosion von Methanol .................................................................................................. 45<br />

8.5.5 Freisetzung und Explosion von Ethylacetat ....................................................................................... 45<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 3 von 58


8.5.6 Freisetzung und Brandereignis von Methanol .................................................................................. 46<br />

8.5.7 Freisetzung und Brandereignis von Ethylacetat ................................................................................ 49<br />

8.5.8 Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen ...................................................................................... 51<br />

9 MÖGLICHE NUTZUNG INNERHALB DER ANGEMESSENEN ABSTÄNDE ................. 52<br />

10 ANALYSE DER ERGEBNISSE DER AUSBREITUNGSBERECHNUNGEN .................. 53<br />

10.1 Mögliche Minderungsmaßnahmen ...................................................................................................... 56<br />

11 BEURTEILUNG VON GEMENGELAGEN .......................................................................... 58<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 4 von 58


1 Resümee<br />

Die Stadt <strong>Hilden</strong> beabsichtigt die Festlegung von angemessenen Abständen hinsichtlich<br />

der Betriebsbereiche der 3M Deutschland GmbH und der Akzo Nobel Packaging Coatings<br />

GmbH, um bei künftigen Planungen die Vorgaben des § 50 BImSchG bzw. des Artikels<br />

12 der Seveso-II-Richtlinie berücksichtigen zu können.<br />

Mit der sachverständigen Ermittlung der angemessenen Abstände wurde die UCON<br />

GmbH, vertreten durch den Unterzeichner, beauftragt.<br />

Die Untersuchungen basieren auf Ausbreitungsberechnungen unter Berücksichtigung der<br />

in dem Leitfaden KAS-18 genannten Parameter.<br />

Die Auswahl der zu untersuchenden Stoffe erfolgte anhand der von der 3M Deutschland<br />

GmbH und der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH zur Verfügung gestellten<br />

Stofflisten; es wurden stellvertretend die kritischsten Stoffe ausgewählt. Des Weiteren<br />

wurden Anlagenbegehungen durchgeführt.<br />

Bei der Ausbreitungsbetrachtung wurden folgende Szenarien als pessimal ermittelt:<br />

▪<br />

▪<br />

▪<br />

Freisetzung von Aceton und Ausbreitung von Acetondämpfen,<br />

Freisetzung von Methanol und Lachenbrand,<br />

Freisetzung von druckverflüssigtem Ammoniak und Ausbreitung von gasförmigem<br />

Ammoniak.<br />

In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse der ausgewählten Szenarien in Abhängigkeit<br />

der untersuchten Standorte angegeben:<br />

Szenario Betriebsbereich Grenzwert Abstände<br />

Ausbreitung von<br />

3M Deutschland<br />

AEGL-2-Wert: 3200 ppm<br />

100 m<br />

Acetondämpfen<br />

GmbH<br />

(73 m)<br />

Ausbreitung von Ammoniak<br />

Akzo Nobel<br />

ERPG-2-Wert: 150 ppm<br />

415 m<br />

Brand von Methanol Packaging<br />

Wärmestrahlung 1,6 kW/m² 54 m<br />

Brand von Ethylacetat<br />

Coatings GmbH<br />

Wärmestrahlung 1,6 kW/m² 90 m<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 5 von 58


Aufgrund der vielen möglichen Einsatzorte von Aceton in den Produktionsbereichen<br />

wurde der angemessene Abstand für die Ausbreitung von Aceton-Dämpfen als<br />

Umhüllende in einem Abstand von 100 m um die Betriebsgrenze dargestellt. Da sich<br />

dieser Abstandswert aus grundsätzlichen Gegebenheiten ergibt – der Gültigkeitsbereich<br />

der der Ausbreitungsberechnung zugrunde liegenden VDI-Richtlinie 3783 beginnt erst bei<br />

einer Entfernung von 100 m – kann der tatsächlich errechnete angemessene Abstand von<br />

73 m toleriert werden. Dieser Abstand ist angesichts der Ausmaße des Betriebsgeländes<br />

nicht nur bezüglich der Störfallproblematik als angemessen anzusehen.<br />

In dem Betriebsbereich der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH sind zwei Zustände zu<br />

unterscheiden:<br />

1. Derzeitige Situation<br />

2. Zukünftige Situation in Bezug auf den Ersatz der jetzigen Kälteanlage durch die<br />

Aufstellung einer Ammoniak-Kälteanlage<br />

Unter der Voraussetzung der derzeitigen Situation (1) ergibt sich bei Akzo Nobel<br />

Packaging Coatings GmbH pessimal ein Szenario mit der Verbrennung von Methanol und<br />

Ethylacetat. Da dieser Stoff an verschiedensten Stellen im Betrieb eingesetzt werden<br />

kann, wurde der angemessene Abstand von 54 m auch hier weitgehend als eine<br />

Umhüllende um das Betriebsgelände ausgewiesen bei zusätzlicher Berücksichtigung des<br />

Abstandes für den Brandfall Ethylacetat.<br />

Sollte es zu einer Realisierung der Ammoniak-Kälteanlage kommen (Situation 2), so ist<br />

ausgehend vom potentiellen Aufstellungsort ein angemessener Abstand von 415 m<br />

einzuhalten.<br />

Innerhalb der für die beiden Betriebsbereiche ermittelten Grenzen sind in Abhängigkeit<br />

von den Gegebenheiten und den Alarmierungsmaßnahmen folgende Nutzungen möglich<br />

bzw. ausgeschlossen:<br />

I<br />

II<br />

Wohnnutzungen, Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie Einrichtungen,<br />

in denen sich „empfindlichere“ Personengruppen, z. B. Kinder, Kranke, alte<br />

Menschen oder Behinderte, aufhalten, sollten innerhalb der angemessenen Abstände<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Versammlungsstätten mit längeren Aufenthaltszeiten sowie Hotels und Einrichtungen<br />

mit vergleichbaren Nutzungen können – insbesondere im äußeren Bereich des<br />

Abstandsradius - unter der Voraussetzung der Einbindung in die Alarm- und<br />

Gefahrenabwehrplanung des Betriebsbereiches befürwortet werden.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 6 von 58


III Gewerblicher und industrieller Nutzung - ohne relevanten Publikumsverkehr -<br />

einschließlich der dazugehörigen Büros kann zugestimmt werden.<br />

Diese gutachtliche Untersuchung wurde nach bestem Wissen und Gewissen, unter<br />

Zugrundelegung der aufgeführten Unterlagen, unparteiisch und ohne Ergebnisweisung<br />

sowie ohne Ansehen der Person des Auftraggebers durchgeführt.<br />

Der Sachverständige steht zu den Auftraggebern in keinerlei personen- oder<br />

gesellschaftsrechtlichen Verbindungen.<br />

Münster, 18.07.2013<br />

_______________________________________________<br />

Dipl.-Ing. Friedhelm Haumann<br />

Bekanntgegeb. Sachverständiger nach § 29 a Abs. 1 BImSchG<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 7 von 58


2 Einleitung und Aufgabenstellung<br />

Auf der Basis des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. des § 50 BImSchG möchte die<br />

Stadt <strong>Hilden</strong> die angemessenen Abstände im Umfeld ihrer Betriebsbereiche gemäß § 3<br />

(5a) BImSchG, sogenannte Störfall-Anlagen, gutachtlich ermitteln lassen.<br />

Innerhalb des Gebietes der Stadt <strong>Hilden</strong> befinden sich zwei Betriebsbereiche:<br />

▪ 3M Deutschland GmbH<br />

▪ Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH<br />

Die Lage der Betriebsbereiche ist dem nachfolgenden Luftbild zu entnehmen.<br />

Karte 1: Darstellung der betrachteten Betriebe<br />

In diesen Betrieben wird mit gefährlichen Stoffen gemäß Anhang I der Störfall-<br />

Verordnung in einer Menge umgegangen, dass bei etwaigen Unfällen mit Auswirkungen<br />

auf die Nachbarschaft gerechnet werden muss. Folglich sind bei der Abwägung über<br />

zukünftige städtische Planungen die von diesen Anlagen möglicherweise ausgehenden<br />

Gefährdungen zu berücksichtigen.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 8 von 58


Zur Entscheidungsfindung bei entsprechenden städtischen Planungen soll unter anderem<br />

dieses Gutachten dienen.<br />

Die UCON GmbH, vertreten durch den Unterzeichner, wurde mit der Durchführung der<br />

gutachtlichen Beurteilung beauftragt.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 9 von 58


3 Verwendete Unterlagen<br />

3.1 Rechtliche Grundlagen<br />

▪<br />

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der<br />

Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen – Seveso-II-Richtlinie;<br />

▪ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 26.09.2002, zuletzt geändert am<br />

26.11.2010;<br />

▪ Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -<br />

Störfall-Verordnung – 12. BImSchV in der Fassung vom 8. Juni 2005, zuletzt<br />

geändert am 26.11.2010;<br />

▪<br />

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom<br />

26.11.2010.<br />

3.2 Technische Regeln, Leitfäden, Berichte<br />

[1] Leitfaden KAS-18: „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen<br />

nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der<br />

Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“, erarbeitet von der Arbeitsgruppe<br />

„Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1“, verabschiedet im November<br />

2010 von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS), 2. überarbeitete<br />

Fassung;<br />

[2] Abschlussbericht TAA-GS-23: „Definitionen nach § 2 Nr. 1 und 2 Störfall-<br />

Verordnung“ des Arbeitskreises zur Umsetzung der Seveso II-Richtlinie,<br />

verabschiedet auf der 23. TAA-Sitzung am 04. April 2001.<br />

3.3 Literatur und weitere Quellen<br />

[3] Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung; BMU, Stand März 2004;<br />

[4] Feldhaus: Bundesimmissionsschutzrecht Kommentar, 2. völlig neu bearbeitete<br />

Auflage, 146. Aktualisierung, Stand Juni 2008, C. F. Müller;<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 10 von 58


[5] GESTIS-Stoffdatenbank, IFA Institut für Arbeitssicherheit der Deutschen<br />

Gesetzlichen Unfallversicherung;<br />

[6] Dr.-Ing. B. Schalau: Programm zur Numerischen Störfallsimulation „ProNuSs“,<br />

Version 7.36.<br />

3.4 Prüfunterlagen<br />

[7] Antragsbezogener Sicherheitsbericht der Akzo Nobel Packaging GmbH, <strong>Hilden</strong>,<br />

Stand: November 2011 einschl. Anhänge<br />

▫ Literatur<br />

▫ Standortbeschreibung<br />

▫ Verfahren und Anlage<br />

▫ Stoffe<br />

[8] Übersichtsplan / Lageplan Akzo Nobel, Stand: 24.06.2010;<br />

[9] Sicherheitsbericht der 3M Deutschland GmbH, Stand: 15.07.2010;<br />

[10] Stoffliste der 3M Deutschland GmbH, Stand 30.01.2013;<br />

[11] Sicherheitsdatenblätter der 3M Deutschland GmbH, Stand: 2. Halbjahr 2012;<br />

[12] Deutsche Grundkarten mit Eintragungen und Kennzeichnungen des Planungsund<br />

Vermessungsamtes der Stadt <strong>Hilden</strong>:<br />

[12.1] „Planungsrecht“;<br />

[12.2] „Bestand“;<br />

[12.3] „Vorhaben“;<br />

[13] E-Mail des Planungs- und Vermessungsamtes der Stadt <strong>Hilden</strong> vom 11.06.2013<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 11 von 58


4 Darstellung der örtlichen Gegebenheiten<br />

4.1 Stadt <strong>Hilden</strong><br />

Die Stadt <strong>Hilden</strong> liegt im Bundesland Nordrhein-Westfalen, sie ist eine mittelgroße Stadt<br />

des Kreises Mettmann im Regierungsbezirk Düsseldorf. <strong>Hilden</strong> liegt zwischen den<br />

nordrhein-westfälischen Großstädten Düsseldorf, Wuppertal, Solingen und Köln.<br />

Die Stadt verfügt über eine Fläche von 25,96 km² und ca. 55.000 Einwohner.<br />

In der Vergangenheit wies <strong>Hilden</strong> eine industriell geprägte Wirtschaftsstruktur auf. Durch<br />

den Weggang einiger Großunternehmen hat sich dieses Bild deutlich geändert. Wenige<br />

Großbetriebe sind heute noch erhalten, darunter Akzo Nobel (ehemals ICI Paints bzw.<br />

davor Hermann-Wiederhold-Werke, Lacke und Farben) und 3M. Letztere betreiben in<br />

<strong>Hilden</strong> ihr europaweit größtes Werk. Insbesondere der Niedergang der Stahl- und<br />

Metallindustrie zwang die Stadt zum gewerblichen Strukturwandel. Der Schwerpunkt der<br />

Gewerbeansiedlung liegt bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, die je nach<br />

betrieblicher Ausrichtung in Stadtrandlagen oder in der Innenstadt angesiedelt sind.<br />

Angesichts der extremen Flächenknappheit in einer der dichtest besiedelten Städte<br />

Deutschlands ist auch die Arbeitsplatzintensität ein Ansiedlungskriterium für neue<br />

Unternehmen. Im Laufe der achtziger und neunziger Jahre hat sich <strong>Hilden</strong> so als<br />

Dienstleistungs- und Technologieschwerpunkt etablieren können.<br />

Sowohl die Flächenknappheit als auch die dichte Besiedelung erfordern eine sorgfältige<br />

Betrachtung der Vereinbarkeit von gewerblicher bzw. industrieller Ansiedlung,<br />

insbesondere von Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung, und sogenannten<br />

schützenswerten Einrichtungen (Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und<br />

Gebieten etc.).<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 12 von 58


5 Berücksichtigung von Abständen zwischen störfallrelevanten<br />

Betrieben und schutzbedürftigen Gebieten<br />

Gemäß Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in<br />

ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen<br />

einschlägigen Politiken das Ziel zu berücksichtigen, schwere Unfälle zu verhüten und ihre<br />

Folgen zu begrenzen.<br />

Die Mitgliedstaaten haben u.a. bei der Flächenausweisung dafür zu sorgen, dass<br />

zwischen den unter die Seveso-II-Richtlinie fallenden Betrieben (Betriebsbereich im Sinne<br />

der Störfall-Verordnung) einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden<br />

und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit möglich), Freizeitgebieten und unter<br />

dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders<br />

empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, damit es<br />

zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. [1], [4]<br />

5.1 Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung im Leitfaden<br />

KAS-18<br />

Um den für die Bauleitplanung verantwortlichen Stellen und insbesondere den zu<br />

beteiligenden Fachbehörden, wie den Immissionsschutzbehörden eine einheitliche<br />

Grundlage in Form eines Arbeitsleitfadens für die Beurteilung angemessener Abstände<br />

zwischen Betriebsbereich (Betrieb im Sinne der Seveso-II-Richtlinie) einerseits und<br />

schutzbedürftigem Gebiet andererseits an die Hand zu geben, wurden von der<br />

Arbeitsgruppe „Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1“ Abstandsempfehlungen<br />

und Bewertungsmethoden vorgeschlagen. Diese sollen schon mit planerischen Mitteln<br />

sicherstellen, dass Flächen mit unverträglichen Nutzungen einander in einem<br />

angemessenen Abstand zugeordnet werden.<br />

Die Abstandsempfehlungen und Bewertungsmethoden wurden in dem Leitfaden KAS-18<br />

„Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung<br />

und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50<br />

BImSchG“ zusammengefasst. Er wurde im November 2010 von der Kommission für<br />

Anlagensicherheit (KAS) verabschiedet. [1]<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 13 von 58


Die Berechnung des austretenden Massenstromes, der Konzentrationen in Abhängigkeit<br />

von der Entfernung gemäß VDI-Richtlinie 3783, sowie Wärmestrahlung und der<br />

Explosionsüberdruck in Abhängigkeit der Entfernung wurden mit dem Programm ProNuSs<br />

7.36 [6] ermittelt.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 14 von 58


6 Betriebsbereiche gemäß 12. BImSchV<br />

6.1 3M Deutschland GmbH<br />

Das Betriebsgelände der 3M Deutschland GmbH liegt an der Düsseldorfer Straße 121-125<br />

im Süden der Stadt <strong>Hilden</strong>. Im bisherigen Flächennutzungsplan ist dieser Standort als<br />

Industriegebiet ausgewiesen.<br />

Die auf dem Werksgelände betriebenen Produktionsstätten sind Anlagen zum Beschichten<br />

und Imprägnieren von Materialträgerbahnen. Es sind Stoffe gemäß Anhang 1 der 12.<br />

BImSchV innerhalb der Anlagen vorhanden, die als entzündlich, leichtentzündlich, giftig<br />

oder umweltgefährlich eingestuft sind. Der Betrieb unterliegt den erweiterten Pflichten<br />

der Störfall-Verordnung.<br />

Das Werksgelände wird durch die von West nach Ost verlaufende Werksstraße in die<br />

Bereiche <strong>Hilden</strong> 1 (nördlicher Teil) und <strong>Hilden</strong> 2 (südlicher Teil) geteilt.<br />

Der Betriebsbereich ist im Norden von der Düsseldorfer Straße (B228), im Osten von der<br />

Dammstraße, im Westen von der Horster Allee und im Süden von der Weststraße<br />

eingegrenzt.<br />

Ein kleineres Wohngebiet liegt im Osten an der Grabenstrasse in einer Entfernung von ca.<br />

30 m vom Werksgelände. Ausgedehntere Wohnsiedlungen schließen sich in nördlicher<br />

Richtung beginnend auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Werkes an der<br />

Düsseldorfer Straße an. Hier befinden sich außerdem direkt gegenüber vom<br />

Werksgelände eine Kirche und eine Schule. Diagonal vom Werksgelände in nordöstlicher<br />

Richtung liegen an der Düsseldorfer Straße Einzelhandelsgeschäfte und weiter nördlich an<br />

der Walter-Wiederhold-Straße ein Kindergarten.<br />

In westlicher Richtung grenzen innerhalb des Betriebsgeländes ungenutzte Flächen an die<br />

Produktionsgebäude. Jenseits der Betriebsgrenze folgt eine Kläranlage und nördlich sowie<br />

westlicher von dieser wenige Wohnhäuser.<br />

Südlich liegt an der Itter die Horster Mühle und in weiterem Abstand ein Seniorenheim.<br />

Die Lage des Betriebsbereiches und die Umgebungssituation sind der nachfolgenden<br />

Deutschen Grundkarte (DGK) zu entnehmen.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 15 von 58


Karte 2: Betriebsgelände von 3M Deutschland GmbH<br />

6.1.1 Beschreibung des Betriebsgeländes<br />

<strong>Hilden</strong> 1 und 2 sind in mehrere Bereiche aufgeteilt. Im Folgenden werden die wichtigsten<br />

in Ihrer Lage beschrieben.<br />

<strong>Hilden</strong> 1<br />

Die wesentlichen Bereiche von <strong>Hilden</strong> 1 sind innerhalb eines Gebäudekomplexes<br />

realisiert. Die Produktion findet in den zum Parkplatz an der Düsseldorfer Straße parallel<br />

verlaufenden Abschnitten statt sowie in dem sich südöstlich anschließenden Teil. In den<br />

sich südwestlich anschließenden Bereichen sind die Annahme und Bereitstellung<br />

untergebracht.<br />

Lager- und Bereitstellungsflächen befinden sich im Südosten des Gebäudekomplexes.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 16 von 58


<strong>Hilden</strong> 2<br />

Die Produktion innerhalb von <strong>Hilden</strong> 2 findet in den zur Werksstraße parallel verlaufenden<br />

östlichen Bereichen statt. Südlich, südöstlich und im Westen anschließend sind Lager und<br />

Bereitstellungsflächen untergebracht, im südlichsten Gebäudeteil befindet sich das Lager<br />

für entzündliche Flüssigkeiten. Ganz im Süden liegt die Reststoffbereitstellungsfläche.<br />

Im Westen des Anlagenbereiches sind zwei Löschwassertanks aufgestellt.<br />

6.1.2 Schutzmaßnahmen<br />

6.1.2.1 Explosionsschutz<br />

In der Produktion sind Gaswarneinrichtungen vorhanden, die einen Vor- und Hauptalarm<br />

auslösen. Beim Hauptalarm folgt die Abschaltung der jeweiligen Anlage.<br />

Innerhalb der Beschichtungsanlagen sind Bodenabsaugungen vorhanden.<br />

In einigen Bereichen wird mit Stickstoffinertisierung gearbeitet.<br />

6.1.2.2 Brandschutz<br />

In den Anlagen der 3M Deutschland GmbH in <strong>Hilden</strong> sind sowohl Sprinkleranlagen als<br />

auch CO 2 -Löscheinrichtungen vorhanden. Die Branderkennung geschieht über<br />

Wärmedifferential-, Maximal- und Infrarotstrahlungsmelder. Beim Ansprechen der<br />

Brandmelder werden automatisch die Sprinkleranlagen bzw. die CO 2 -Löscheinrichtung in<br />

Betrieb gesetzt, vor Ort und beim zentralen Pförtner bzw. der Zentrale der Betriebsfeuerwehr<br />

wird akustischer Alarm ausgelöst und beim Ansprechen der Sprinkleranlage<br />

die öffentliche Feuerwehr der Stadt <strong>Hilden</strong> alarmiert.<br />

Grundsätzlich kann die Löschanlage auch manuell ausgelöst werden.<br />

Die Löschwasserversorgung erfolgt über eine Löschwasserbevorratung mit einem<br />

maximalen Volumen von 1.300 m³.<br />

Die CO 2 -Löscheinrichtung wird nach einer Verzögerungszeit aktiv.<br />

Die 3M Deutschland GmbH in <strong>Hilden</strong> verfügt über eine Betriebsfeuerwehr, diese ist mit<br />

einem Umweltschutzwagen und einem Tanklöschfahrzeug TLF ausgerüstet.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 17 von 58


6.2 Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH<br />

Das Betriebsgelände der Firma Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH in <strong>Hilden</strong> liegt an<br />

der Düsseldorfer Straße 96 - 100 (Bundesstraße B228). Eine weitere Zufahrt existiert an<br />

der Eichenstraße im Norden.<br />

Am Standort werden Farben und Lacke für Metallverpackungen entwickelt, hergestellt<br />

und vertrieben. Dabei sind Stoffe gemäß Anhang 1 der 12. BImSchV innerhalb der<br />

Anlagen vorhanden, die als entzündlich, leichtentzündlich, giftig oder umweltgefährlich<br />

eingestuft sind. Der Betriebsbereich unterliegt den erweiterten Pflichten der<br />

Störfallverordnung.<br />

Das Werksgelände befindet sich gemäß Flächennutzungsplan zum kleinen Teil in einem<br />

Industriegebiet und zum größeren Teil in einem Gewerbegebiet, im Süden sowie im<br />

Westen entlang der Düsseldorfer Straße schließt sich Wohnbebauung an. Besonders im<br />

Norden, teilweise jedoch auch im Westen und im Süd-Westen liegen Flächen mit<br />

Industrie- und Gewerbebetrieben. In Entfernungen von ca. 180 m bzw. ca. 270 m von<br />

der östlichen Werksgrenze befinden sich an der Otto-Hahn- und an der Telleringstraße<br />

Moscheen. Der Bahnhof der Stadt <strong>Hilden</strong> hat zur östlichen Werksgrenze der Akzo Nobel<br />

Packaging Coatings GmbH eine Entfernung von ca. 450 m. Zum Einkaufsmarkt der Firma<br />

Lidl besteht in östlicher Richtung ein Abstand von ca. 190 m.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 18 von 58


Karte 3: Betriebsgelände der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH<br />

6.2.1 Beschreibung des Betriebsgeländes<br />

Das Betriebsgelände besteht im Wesentlichen aus<br />

▪ dem Hauptproduktions- und Verwaltungsgebäude (D) im Südwesten,<br />

▪ der Werkstatt und dem Gebindelager (E) in der Mitte bzw. dem nördlichen Bereich<br />

des Geländes<br />

▪ dem Kesselhaus (G) in der Mitte der Anlage<br />

▪ dem zum größten Teil stillgelegten Produktionsgebäude Kunstharz (J) im Norden<br />

▪ dem unterirdischen Tanklager für Lösemittel (TL2) angrenzend an die Düsseldorfer<br />

Straße im Süden und<br />

▪ dem Tanklager für Bindemittel (TL6) im Norden des Geländes.<br />

Die Tanklager bestehen aus 27 (TL2) bzw. 20 (TL6) Tanks.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 19 von 58


Die Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH erwägt im Hauptproduktions- und<br />

Verwaltungsgebäude (D), ihre Kälteanlage mit einem organischen Kältemittel durch eine<br />

Ammoniak-Kälteanlage zu ersetzen. Aus diesem Grund wird die Freisetzung von<br />

druckverflüssigtem Ammoniak im Rahmen dieses Gutachtens betrachtet.<br />

6.2.2 Schutzmaßnahmen<br />

6.2.2.1 Explosionsschutz<br />

Die Lagertanks des Tanklagers TL6 und die Rührbehälter in der Produktion sind mit<br />

Stickstoff inertisiert, der Sauerstoffgehalt liegt unterhalb von 4 Vol.-%.<br />

Innerhalb der Produktion, an der Auffangtasse der TL6 und an der Gasheizung sind<br />

Gaswarnanlagen installiert, welche bei einem Erreichen von 20 % der UEG Alarm<br />

auslösen.<br />

6.2.2.2 Brandschutz<br />

Neben dem baulichen Brandschutz und den unter dem Kapitel „Explosionsschutz“<br />

genannten Maßnahmen sind im Betriebsbereich Brandmeldeanlagen und<br />

Löscheinrichtungen installiert. Die Produktionsräume sind ebenso wie einige Lagerräume<br />

mit CO 2 -Löschanlagen geschützt, aufgrund der Stoffeigenschaften des Inventars wurde<br />

das Feststofflager mit Sprinkleranlagen versehen. Als Brandmelder dienen<br />

Temperaturmelder bzw. im Fall des TL6 Flammenmelder.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 20 von 58


7 Stoffbeschreibungen<br />

7.1 3M<br />

7.1.1 Aceton<br />

Chemische Charakterisierung [5]<br />

▪ Leicht entzündbare Flüssigkeit<br />

▪ Dämpfe bilden mit Luft explosive Gemische<br />

▪ Mit Wasser mischbar<br />

▪ Leicht flüchtig<br />

▪ Von dem Stoff gehen akute oder chronische Gesundheitsgefahren aus<br />

Physikalisch chemische Eigenschaften [5]<br />

Schmelzpunkt -95 °C<br />

Siedepunkt 56 °C<br />

Dichte<br />

Flammpunkt<br />

0,79 g/cm³<br />

< -20 °C (Messung im geschlossenen Tiegel)<br />

Zündtemperatur 535 °C<br />

Explosionsgrenzen<br />

▪ UEG<br />

▪ OEG<br />

Maximaler Explosionsdruck<br />

Wasserlöslichkeit<br />

pH-Wert<br />

Dampfdruck<br />

2,5 Vol.-% / 60 g/m³<br />

14,3.-% / 345 g/m³<br />

9,7 bar<br />

Vollständig mischbar<br />

7,0 (20 °C; 10 g/l)<br />

246 mbar (20 °C),<br />

Gefahrenhinweise - H-Sätze [5]<br />

H225<br />

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar<br />

H319<br />

Verursacht schwere Augenreizung<br />

H336<br />

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 21 von 58


Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) [5]<br />

R 11<br />

Leichtentzündlich<br />

R 36<br />

Reizt die Augen<br />

R 66<br />

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen<br />

R 67<br />

Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen<br />

7.1.2 Wasserstoff<br />

Chemische Charakterisierung [5]<br />

▪ Extrem entzündbares Gas. Bildet mit Luft explosive Gemische<br />

▪ Bei hohen Ausströmgeschwindigkeiten Gefahr der Selbstentzündung<br />

▪ Nur geringfügig löslich in Wasser<br />

▪ Gas ist leichter als Luft<br />

Physikalisch chemische Eigenschaften [5]<br />

Schmelzpunkt -259 °C<br />

Siedepunkt -252,76 °C<br />

Dichte<br />

0,0899 kg/m³<br />

Zündtemperatur 560 °C<br />

Explosionsgrenzen<br />

▪ UEG<br />

▪ OEG<br />

Maximaler Explosionsdruck<br />

Wasserlöslichkeit<br />

4,0 Vol.-% / 3,4 g/m³<br />

77.-% / 65 g/m³<br />

8,3 bar<br />

1,6 mg/l (20 °C)<br />

Gefahrenhinweise - H-Sätze [5]<br />

H220<br />

Extrem entzündbares Gas<br />

H280<br />

Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren<br />

Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) [5]<br />

R 12<br />

Hochentzündlich<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 22 von 58


7.1.3 Propan<br />

Chemische Charakterisierung [5]<br />

▪ Extrem entzündbares Gas; Bildet mit Luft explosive Gemische<br />

▪ Gas ist schwerer als Luft<br />

Physikalisch chemische Eigenschaften [5]<br />

Schmelzpunkt -187,7 °C<br />

Siedepunkt -42,1 °C<br />

Dichte<br />

Flammpunkt<br />

2,0098 kg/m³<br />

-104 °C (Messung im geschlossenen Tiegel)<br />

Zündtemperatur 470 °C<br />

Explosionsgrenzen<br />

▪ UEG<br />

▪ OEG<br />

Maximaler Explosionsdruck<br />

Wasserlöslichkeit<br />

Dampfdruck<br />

1,7 Vol.-% / 31 g/m³<br />

10,8.-% / 202 g/m³<br />

9,4 bar<br />

75 mg/l<br />

8,327 mbar (20 °C),<br />

Gefahrenhinweise - H-Sätze [5]<br />

H220: Extrem entzündbares Gas<br />

H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren<br />

Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) [5]<br />

R 12<br />

Hochentzündlich<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 23 von 58


7.2 Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH<br />

7.2.1 Methanol<br />

Chemische Charakterisierung [5]<br />

▪ Leicht entzündbare Flüssigkeit<br />

▪ Dämpfe bilden mit Luft explosive Gemische<br />

▪ Mit Wasser mischbar<br />

▪ Leicht flüchtig<br />

▪ Von dem Stoff gehen akute oder chronische Gesundheitsgefahren aus<br />

Physikalisch chemische Eigenschaften [5]<br />

Schmelzpunkt -98 °C<br />

Siedepunkt 65 °C<br />

Dichte<br />

Flammpunkt<br />

0,79 g/cm³<br />

9 °C (Messung im geschlossenen Tiegel)<br />

Zündtemperatur 440 °C<br />

Explosionsgrenzen<br />

▪ UEG<br />

▪ OEG<br />

Maximaler Explosionsdruck<br />

Wasserlöslichkeit<br />

Dampfdruck<br />

6 Vol.-% / 80 g/m³<br />

50-% / 665 g/m³<br />

8,5 bar<br />

Vollständig mischbar<br />

129 mbar (20 °C),<br />

Gefahrenhinweise - H-Sätze [5]<br />

H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar<br />

H331: Giftig bei Einatmen<br />

H311: Giftig bei Hautkontakt<br />

H301: Giftig bei Verschlucken<br />

H370: Schädigt die Organe<br />

Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) [5]<br />

R 11<br />

Leichtentzündlich<br />

R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut<br />

R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung<br />

mit der Haut und durch Verschlucken<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 24 von 58


7.2.2 Ethylacetat<br />

Chemische Charakterisierung [5]<br />

▪ Leicht entzündbare Flüssigkeit<br />

▪ Dämpfe bilden mit Luft explosive Gemische<br />

▪ Löslich in Wasser<br />

▪ Leicht flüchtig<br />

▪ Die Substanz wird, besonders unter Einwirkung von Licht und Luft, bei Kontakt mit<br />

Wasser langsam in Essigsäure und Ethylalkohol gespalten<br />

▪ Von dem Stoff gehen akute oder chronische Gesundheitsgefahren aus<br />

Physikalisch chemische Eigenschaften [5]<br />

Schmelzpunkt -83 °C<br />

Siedepunkt 77 °C<br />

Dichte<br />

Flammpunkt<br />

0,90 g/cm³<br />

-4 °C (Messung im geschlossenen Tiegel)<br />

Zündtemperatur 470 °C<br />

Explosionsgrenzen<br />

▪ UEG<br />

▪ OEG<br />

Maximaler Explosionsdruck<br />

Wasserlöslichkeit<br />

Dampfdruck<br />

2,0 Vol.-% / 73 g/m³<br />

12,8.-% / 470 g/m³<br />

9,5 bar<br />

86 g/l (20 °C)<br />

98,4 mbar (20 °C),<br />

Gefahrenhinweise - H-Sätze [5]<br />

H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar<br />

H319: Verursacht schwere Augenreizung<br />

H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen<br />

Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) [5]<br />

R 11<br />

Leichtentzündlich<br />

R 38<br />

Reizt die Augen<br />

R 66<br />

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen<br />

R 67<br />

Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 25 von 58


7.2.3 Ammoniak<br />

Chemische Charakterisierung [5]<br />

▪ Schwer brennbares Gas<br />

▪ Obwohl bei Ammoniak das Risiko einer Entflammung vorhanden ist, besteht diese<br />

Gefahr nur bei besonderen Zündbedingungen in begrenzten Bereichen. Die Flamme<br />

erlischt ohne Wärmezufuhr sofort.<br />

▪ Leicht löslich in Wasser<br />

▪ Wässrige Lösung reagiert alkalisch<br />

▪ Gas ist leichter als Luft<br />

▪ In Druckgasflaschen liegt es in verflüssigter Form vor<br />

▪ Von dem Stoff gehen akute oder chronische Gesundheitsgefahren aus<br />

Physikalisch chemische Eigenschaften [5]<br />

Schmelzpunkt -77,74 °C<br />

Siedepunkt -33,4 °C<br />

Dichte<br />

0,7714 kg/m³<br />

Zündtemperatur 630 °C<br />

Explosionsgrenzen<br />

▪ UEG<br />

▪ OEG<br />

Maximaler Explosionsdruck<br />

Wasserlöslichkeit<br />

Dampfdruck<br />

15,4 Vol.-% / 108 g/m³<br />

33,6.-% / 240 g/m³<br />

6,9 bar<br />

541 g/l (20 °C)<br />

8,5737 bar (20 °C),<br />

Gefahrenhinweise - H-Sätze [5]<br />

H221: Entzündbares Gas<br />

H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren<br />

H331: Giftig bei Einatmen<br />

H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden<br />

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 26 von 58


Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) [5]<br />

R 10<br />

Entzündlich<br />

R 23<br />

Giftig beim Einatmen<br />

R 34<br />

Verursacht Verätzungen<br />

R 50<br />

Sehr giftig für Wasserorganismen<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 27 von 58


8 Ausbreitungsbetrachtung<br />

8.1 Untersuchte Szenarien<br />

Zur Beurteilung nachteiliger Auswirkungen, die von den Betriebsbereichen ausgehen<br />

können werden folgende Szenarien untersucht:<br />

▪<br />

▪<br />

3M Deutschland GmbH<br />

▫ Verdampfung und Ausbreitung giftiger Gase (Aceton)<br />

▫ Gaswolkenexplosion (Aceton, Propan, Wasserstoff)<br />

▫ Brandereignis (Aceton)<br />

Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH<br />

▫ Leckage und Ausbreitung giftiger Gase (Ammoniak, Methanol)<br />

▫ Gaswolkenexplosion (Ammoniak, Methanol, Ethylacetat)<br />

▫ Brandereignis (Methanol, Ethylacetat)<br />

Alle betrachteten Szenarien sind abhängig von der Gebindegröße. Bei Erhöhung der<br />

Gebindegröße sind erneute Bewertungen vorzunehmen.<br />

8.2 Allgemeine Betrachtung<br />

Für die folgenden Szenarien wurden eine Bodenrauigkeit von 1,2 m für Städte und<br />

Waldgebiete berücksichtigt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass es sich um ein ebenes<br />

Gelände mit gleichförmiger Bebauung handelt.<br />

Als Wetterbedingungen wurden bei den Ausbreitungsberechnungen eine indifferente<br />

Temperaturschichtung ohne Inversion sowie eine Windgeschwindigkeit von 3 m/s als<br />

Ausgangswerte gewählt. An einer Messstation am Düsseldorfer Flughafen wurde im<br />

Jahresmittel eine Windgeschwindigkeit von ca. 4 m/s gemessen. In den Windkarten des<br />

Deutschen Wetterdienstes (DWD) mit Daten aus den Jahren 1981 bis 2000 wird die<br />

Windgeschwindigkeit mit 2,8 - 3,1 m/s angegeben. Da sich die hier betrachteten Anlagen<br />

aufgrund der baulichen Situation in deutlich windgeschützterer Lage befinden als der<br />

Flughafen und die Daten des DWD sich nicht wesentlich von den vorgeschlagenen<br />

Windgeschwindigkeit von 3 m/s des Leitfadens KAS-18 abheben, wurde von dieser<br />

Windgeschwindigkeit nicht abgewichen.<br />

Die Temperatur der untersuchten Produkte wird mit 20 °C angenommen.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 28 von 58


Die Freisetzungsdauer der Produkte wird auf 10 Minuten angesetzt, Ausnahmen bilden<br />

hierbei Szenarien, in denen aufgrund der Gebindegröße eine kürzere Austrittszeit<br />

realistisch ist.<br />

Die Nachverdampfung aus einer interstationären Lache wird über 30 Minuten<br />

berücksichtigt. Sollte die vollständige Verdampfung in einem kürzeren Zeitraum ablaufen,<br />

so wird die Rechenzeit entsprechend angepasst.<br />

8.3 Grundlagen der Abstandsempfehlungen gemäß KAS-18<br />

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und aus der Analyse von Störfallereignissen im<br />

Verlauf von 15 Jahren in Deutschland wurde im KAS-18 für die Freisetzung von Stoffen<br />

des Anhangs I – Teil I und II – der Seveso-II-Richtlinie (entsprechend Anhang I der<br />

Störfall-Verordnung) in der Regel eine Leckgröße von 490 mm² (entsprechend dem<br />

Abriss einer DN 25-Leitung) sowie die Freisetzung eines Gebindes zu Grunde gelegt. Im<br />

hier zu betrachtenden Fall wurde jeweils die Freisetzung eines vollständigen<br />

Gebindeinhalts betrachtet.<br />

Zur Beurteilung der berechneten Konzentrationen wird der ERPG-2-Wert herangezogen.<br />

Dieser ist folgendermaßen definiert:<br />

Der ERPG-2-Wert (Emergency Response Planning Guideline) ist die maximale<br />

luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses<br />

Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu eine Stunde lang exponiert werden könnten,<br />

ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen<br />

Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die Fähigkeit einer<br />

Person beeinträchtigen könnten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

Im Falle einer Belastung von Aceton wurde der AEGL-2-Wert als Beurteilungswert<br />

herangezogen, da bisher kein ERPG-2-Wert für diesen Stoff bestimmt worden ist. Die<br />

Zeitspanne von 60 Minuten wurde als Äquivalenz zum ERPG-2-Wert gewählt, da dieser<br />

ebenfalls für eine Expositionszeit von einer Stunde bestimmt wurde. Der AEGL-2-Wert ist<br />

folgendermaßen definiert:<br />

Der AEGL-2 (Acute Exposure Guideline Levels) ist die luftgetragene Stoff-Konzentration,<br />

bei deren Überschreiten die allgemeine Bevölkerung irreversible oder andere<br />

schwerwiegende, lang andauernde Gesundheitseffekte erleiden kann oder bei denen die<br />

Fähigkeit zur Flucht beeinträchtigt sein kann.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 29 von 58


Luftgetragene Stoff-Konzentrationen unterhalb des AEGL-2- aber oberhalb des AEGL-1-<br />

Wertes bedeuten Expositionshöhen, die spürbares Unwohlsein hervorrufen können.<br />

Die Auswirkungen eines Brandes hinsichtlich der Wärmestrahlung sowie einer Explosion<br />

hinsichtlich der Druckwelle wurden anhand der im Leitfaden KAS-18 für diesbezügliche<br />

Szenarien genannten Leitwerte beurteilt:<br />

▪ Explosion: 0,1 bar<br />

▪ Wärmestrahlung: 1,6 kW/m²<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 30 von 58


8.4 Szenarien 3M Deutschland GmbH<br />

8.4.1 Freisetzung und Verdampfung von Aceton<br />

Aceton wird an verschieden Stellen innerhalb des Betriebsgeländes der 3M Deutschland<br />

GmbH in <strong>Hilden</strong> in 200 l großen Gebinden eingesetzt. Als Szenario wird unterstellt, dass<br />

ein solches Gebinde beim Transport beschädigt wird und der Inhalt über ein 490 mm²<br />

großes Leck entweicht. Die Flüssigkeit bildet dadurch eine Lache mit einer Fläche von ca.<br />

39,6 m² aus der Aceton verdampft.<br />

Der Massenstrom der austretenden Flüssigkeit wurde auf ca. 4,3 kg/s berechnet. Nach<br />

30 Minuten beträgt die gesamte verdampfte Masse ca. 105 kg.<br />

Die Berechnungen ergaben folgende Konzentrationen:<br />

Abb. 1: Konzentration von Aceton in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 31 von 58


Für Aceton existiert kein ERPG-2-Wert. Aus diesem Grund wurde zur Beurteilung der<br />

AEGL-2-Wert für eine Expositionszeit von 60 Minuten herangezogen. Dieser beträgt<br />

3200 ppm.<br />

Bis zu einer Entfernung von ca. 73 m vom Austrittspunkt muss mit einer Überschreitung<br />

des AEGL-2-Wertes gerechnet werden. Aus formalen Gründen sollte jedoch eine<br />

Entfernung von 100 m zugrunde gelegt werden, da der Gültigkeitsbereich der VDI<br />

Richtlinie 3783 erst ab einer Entfernung von 100 m beginnt.<br />

Die nachfolgende Karte zeigt den gefährdeten Bereich.<br />

Karte 4: Abstandsempfehlung auf Grundlage des AEGL-2-Wertes für die Freisetzung von Aceton<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 32 von 58


8.4.2 Gaswolkenexplosion Aceton<br />

Es wird unterstellt, dass es, wie in Kapitel 8.3.1 beschrieben, zu einer Lachenbildung und<br />

Verdampfung von Aceton kommt. Des Weiteren wird angenommen, dass sich das<br />

verdampfende Aceton mit der Luft zu einer explosionsfähigen Atmosphäre vermischt und<br />

explodiert.<br />

Die Berechnungen ergaben folgende Explosionsüberdrücke:<br />

Abb. 2: Explosionsüberdruck in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der Beurteilungswert für Explosionsüberdrücke beträgt gemäß KAS-18 0,1 bar. Der<br />

maximal berechnete Explosionsüberdruck wurde im Abstand von ca. 8,6 m entfernt von<br />

der Leckage auf ca. 0,026 bar berechnet. Der Beurteilungswert von 0,1 bar wird nicht<br />

erreicht.<br />

Die untere Zünddistanz (UZD) liegt bei ca. 10 m, innerhalb dieses Radius ist eine<br />

Explosion möglich. Personen, die sich innerhalb dieses Kreises aufhalten wären<br />

gefährdet.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 33 von 58


Aufgrund der geringen Zünddistanz ist davon auszugehen, dass sich die Explosion auf<br />

den Bereich innerhalb des Betriebsgeländes beschränken würde.<br />

8.4.3 Gaswolkenexplosion Propan<br />

Auf dem Gelände der 3M Deutschland GmbH in <strong>Hilden</strong> sind Propangasflaschen mit einem<br />

Volumen von 52 l vorhanden. Es wird unterstellt, dass aufgrund eines Unfalls ein Ventil<br />

abgerissen wird, druckverflüssigtes Propan austritt, verdampft und sich die<br />

explosionsfähige Atmosphäre entzündet.<br />

Aus der 80 mm² großen Öffnung gelangen ca. 1,23 kg/s in die Umwelt. Dieser<br />

Massenstrom setzt sich zusammen aus einem Anteil von ca. 0,83 kg/s, der eine Lache<br />

mit der maximalen Ausdehnung von ca. 5,6 m² bildet, und einem Anteil von ca. 0,4 kg/s,<br />

der gasförmig entweicht (Flashanteil).<br />

Die Berechnungen ergaben folgende Explosionsüberdrücke:<br />

Abb. 3: Explosionsüberdruck in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 34 von 58


Der Beurteilungswert von 0,1 bar wird auch nicht erreicht. Der maximal berechenbare<br />

Überdruck liegt in einer Entfernung von ca. 19 m bei ca. 0,057 bar.<br />

Die untere Zünddistanz (UZD) liegt bei ca. 24 m, innerhalb dieses Radius ist eine<br />

Explosion möglich. Personen, die sich dort aufhalten, wären gefährdet.<br />

8.4.4 Gaswolkenexplosion Wasserstoff<br />

Wasserstoff wird auf dem Gelände der 3M Deutschland GmbH in <strong>Hilden</strong> in 50 l<br />

Gasflaschen eingesetzt. Der Wasserstoff liegt gasförmig bei Überdruck vor, es wird<br />

pessimal davon ausgegangen, dass es sich um 300 bar handelt. Es wird unterstellt, dass<br />

aufgrund eines Unfalls ein Ventil abgerissen wird, Wasserstoff austritt und sich die<br />

explosionsfähige Atmosphäre entzündet.<br />

Die Öffnung, die sich aus dem abgerissenen Ventil ergibt, wird zu 80 mm² angenommen.<br />

Der sich daraus ergebene gasförmige Massenstrom beträgt ca. 0,87 kg/s.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 35 von 58


Die Berechnungen ergaben folgende Explosionsüberdrücke:<br />

Abb. 4: Explosionsüberdruck in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der maximal berechnete Wert beträgt in einem Abstand von ca. 14 m ca. 0,048 bar. Der<br />

Beurteilungswert von 0,1 bar wird folglich nicht erreicht.<br />

Die untere Zünddistanz (UZD) liegt bei ca. 10 m, innerhalb dieses Radius ist eine<br />

Explosion möglich. Personen, die sich dort aufhalten, wären gefährdet Aufgrund der<br />

geringen Zünddistanz ist davon auszugehen, dass sich die Explosion auf den Bereich<br />

innerhalb des Betriebsgeländes beschränken würde.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 36 von 58


8.4.5 Freisetzung und Brandereignis von Aceton<br />

Wie in Kapitel 8.3.1 beschrieben, wird davon ausgegangen, dass Aceton freigesetzt wird.<br />

Anstelle einer Verdampfung wird hier unterstellt, dass sich die Lache entzündet.<br />

Die Berechnungen ergaben folgende Bestrahlungsstärken:<br />

Abb. 5: maximale Bestrahlungsstärke in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der Beurteilungswert für die Bestrahlungsstärke liegt bei 1,6 kW/m². Dieser Wert<br />

beschreibt den Anfang der negativen Wirkung auf den Menschen. Gemessen vom<br />

Brandmittelpunkt aus werden die 1,6 kW/m² bis zu einer Entfernung von 50 m<br />

überschritten.<br />

Die nachfolgende Karte zeigt den gefährdeten Bereich.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 37 von 58


Karte 5: Abstandsempfehlung auf Grundlage des Beurteilungswertes für Wärmestrahlung beim<br />

Brand von Aceton<br />

8.4.6 Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen<br />

Szenario Beurteilungswert Abstandsempfehlung<br />

Ausbreitung von Aceton 3200 ppm 100 m (73 m)<br />

Gaswolkenexplosion Aceton 0,1 bar -<br />

Gaswolkenexplosion Propan 0,1 bar -<br />

Gaswolkenexplosion Wasserstoff 0,1 bar -<br />

Brandereignis Aceton 1,6 kW/m² 50 m<br />

Die nach KAS-18 geltenden Beurteilungswerte werden in zwei von fünf Szenarien<br />

überschritten. Die Ausbreitung von Aceton stellt dabei die größere Gefährdung dar und<br />

ist für die endgültige Abstandsempfehlung von primärer Bedeutung.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 38 von 58


Bei dem hier unterstellten Szenario wird der Beurteilungswert für Aceton ab einer<br />

Entfernung von ca. 73 m unterschritten. Da die nach KAS-18 vorgesehene<br />

Berechnungsgrundlage, die VDI Richtlinie 3783, erst ab einer Entfernung von 100 m<br />

gültig ist, wird die Abstandsempfehlung entsprechend auf 100 m angesetzt, siehe hierzu<br />

Kapitel 10.1, Mögliche Minderungsmaßnahmen.<br />

Aceton wird an verschiedenen Stellen auf dem Betriebsgelände eingesetzt, so dass die<br />

Abstandsempfehlung von den Grenzen des Betriebsgeländes bemessen wird<br />

(„Umhüllende“).<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 39 von 58


8.5 Szenarien Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH<br />

8.5.1 Freisetzung von druckverflüssigtem Ammoniak<br />

Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH beabsichtigt, eine Ammoniak-Kälteanlage im<br />

Hauptproduktionsgebäudes D aufzustellen. Es wird pessimal eine Leckage von 490 mm²<br />

an dieser Kälteanlage unterstellt, aus der 10 Minuten lang druckverflüssigtes Ammoniak<br />

ausläuft. Dabei kommt es zum einen zu einer Flash-Verdampfung und zum anderen zur<br />

Bildung einer Lache, aus der Ammoniak verdampft.<br />

Ca. 1,35 kg/s gelangen als sogenannte Flash-Verdampfung direkt in die Atmosphäre, ca.<br />

6,51 kg/s bilden eine Lache auf dem Boden, aus der weiteres Ammoniak verdampft. Der<br />

Gesamtmassenstrom beträgt ca. 7,86 kg/s.<br />

Es wurden bei der Modellierung keine Auffangeinrichtungen berücksichtigt, da die Anlage<br />

noch nicht existiert und folglich keine konkreten Bedingungen in Ansatz gebracht werden<br />

können. Aus diesem Grund und der langen Austrittszeit resultiert eine Lache mit einem<br />

Radius von ca. 18 m bzw. einer Fläche von ca. 1018 m²<br />

Die Berechnung des Szenarios konnten nur pauschal auf der Basis des Leitfadens KAS-18<br />

durchgeführt werden, da für die Ammoniak-Kälteanlage noch keine Detailplanung<br />

vorliegt.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 40 von 58


Die Berechnungen ergaben folgende Konzentrationen:<br />

Abb. 6: Konzentration von Ammoniak in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der ERPG-2-Wert für Ammoniak beträgt 150 ppm.<br />

Bis zu einer Entfernung von ca. 415 m vom Austrittspunkt muss mit einer Überschreitung<br />

des ERPG-2-Wertes gerechnet werden.<br />

Die nachfolgende Karte zeigt den Radius um den Standort der vorgesehenen Ammoniak-<br />

Kälteanlage. Innerhalb des dargestellten Kreises wird der im Rahmen der Flächenplanung<br />

und auf der Basis des zu Grunde zu legenden Szenarios heran zu ziehende<br />

Beurteilungswert überschritten.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 41 von 58


Karte 6: Abstandsempfehlung auf Grundlage des ERPG-2-Wertes für die Freisetzung von Ammoniak<br />

8.5.2 Freisetzung und Verdampfung von Methanol<br />

Als Szenario wird unterstellt, dass beim Transport auf dem Gelände ein Gebinde<br />

beschädigt wird, Methanol über ein Leck ausläuft und sich eine Lache bildet, aus der<br />

Methanol verdampft und sich eine Gaswolke bildet, die sich ausbreitet. Pessimal wird<br />

davon ausgegangen, dass es sich um ein Gebinde mit einem Volumen von 1 m³ handelt,<br />

welches vollständig ausläuft und eine Lache von ca. 193 m² bildet. Der Massenstrom, der<br />

durch das Leck entweicht, beträgt ca. 4,33 kg/s. Die Masse der Gasförmigen Flüssigkeit<br />

beträgt nach 30 Minuten ca. 229 kg.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 42 von 58


Die Berechnungen ergaben folgende Konzentrationen:<br />

Abb. 7: Konzentration von Methanol in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der ERPG-2-Wert von 1000 ppm für Methanol wird in einer Entfernung von 100 m von<br />

der Lache nicht erreicht.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 43 von 58


8.5.3 Gaswolkenexplosion Ammoniak<br />

Als Fortsetzung des in Kapitel 8.4.1 beschriebenen Szenarios wird unterstellt, dass sich<br />

die gebildete Ammoniak-Gaswolke entzündet und es so zu einer Explosion kommt.<br />

Die Berechnungen ergaben folgende Explosionsüberdrücke:<br />

Abb. 8: Explosionsüberdruck in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der maximal berechnete Explosionsüberdruck wurde im Abstand von ca. 20 m entfernt<br />

von der Leckage auf ca. 0,07 bar berechnet. Der Beurteilungswert von 0,1 bar wird nicht<br />

erreicht.<br />

Die untere Zünddistanz (UZD) liegt bei ca. 26 m, innerhalb dieses Radius ist eine<br />

Explosion möglich. Personen, die sich innerhalb dieses Kreises aufhalten, wären<br />

gefährdet.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 44 von 58


8.5.4 Gaswolkenexplosion von Methanol<br />

Als Fortsetzung des in Kapitel 8.4.2 beschriebenen Szenarios wird unterstellt, dass sich<br />

die gebildete Methanol-Gaswolke entzündet und es so zu einer Explosion kommt. Die<br />

Verdampfung aus der Lache führte jedoch nicht zu einer explosionsfähigen Atmosphäre.<br />

8.5.5 Freisetzung und Explosion von Ethylacetat<br />

Ethylacetat wird im Tanklager 2 (TL2) für Lösemittel gelagert. Es wird unterstellt, dass<br />

beim Abfüllen der Substrat führende Schlauch abreißt und Ethylacetat in die vorgesehene<br />

Auffangtasse fließt. Es wird davon ausgegangen, dass der Stoff verdampft und sich eine<br />

explosionsfähige Atmosphäre bildet, die explodiert.<br />

Der vorhandene Schlauch hat einen Freisetzungsquerschnitt von DN 50, die Auffangtasse<br />

eine Fläche von ca. 280 m². Der austretende flüssige Massenstrom beträgt ca. 18,5 kg/s.<br />

Nach 30 Minuten sind ca. 932 kg der Flüssigkeit verdampft.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 45 von 58


Die Berechnungen ergaben folgende Explosionsüberdrücke:<br />

Abb. 9: Explosionsüberdruck in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der maximal berechnete Wert beträgt in einem Abstand von ca. 11 m ca. 0,038 bar. Der<br />

Beurteilungswert von 0,1 bar wird demnach nicht erreicht.<br />

Die UZD liegt bei ca. 12 m. Aufgrund der geringen Zünddistanz ist davon auszugehen,<br />

dass sich die Explosion auf den Bereich innerhalb des Betriebsgeländes beschränken<br />

würde.<br />

8.5.6 Freisetzung und Brandereignis von Methanol<br />

Wie unter Kapitel 8.4.2 beschrieben wird eine Freisetzung von Methanol unter Bildung<br />

einer Lache unterstellt. Es wird weiter davon ausgegangen, dass sich diese aus nicht<br />

näher beschriebenen Gründen entzündet.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 46 von 58


Die Berechnungen ergaben folgende Bestrahlungsstärken:<br />

Abb. 10: maximale Bestrahlungsstärke in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der Beurteilungswert für die Bestrahlungsstärke beträgt gemäß KAS-18 1,6 kW/m²;<br />

diese beschreiben den Anfang der negativen Wirkung auf den Menschen. Gemessen vom<br />

Brandmittelpunkt bis zu einer Entfernung von ca. 54 m wird der Beurteilungswert<br />

überschritten.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 47 von 58


Karte 7: Abstandsempfehlung auf Grundlage des Beurteilungswertes für Wärmestrahlung beim<br />

Brand von Methanol<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 48 von 58


8.5.7 Freisetzung und Brandereignis von Ethylacetat<br />

Analog zu dem in Kapitel 8.4.5 beschriebenen Szenario wird die Freisetzung von<br />

Ethylacetat unterstellt. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Flüssigkeitslache<br />

entzündet und es zu einem Brandereignis kommt.<br />

Die Berechnungen ergaben folgende Bestrahlungsstärken:<br />

Abb. 11: maximale Bestrahlungsstärke in Abhängigkeit der Entfernung<br />

Der Beurteilungswert von 1,6 kW/m² wird - gemessen vom Brandmittelpunkt - bis zu<br />

einer Entfernung von ca. 90 m überschritten.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 49 von 58


Karte 8: Abstandsempfehlung auf Grundlage des Beurteilungswertes für Wärmestrahlung beim<br />

Brand von Ethylacetat<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 50 von 58


8.5.8 Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen<br />

Szenario Beurteilungswert Abstandsempfehlung<br />

Ausbreitung von Ammoniak 150 ppm ca. 415 m<br />

Ausbreitung von Methanol 1.000 ppm -<br />

Gaswolkenexplosion Ammoniak 0,1 bar -<br />

Gaswolkenexplosion Methanol 0,1 bar -<br />

Gaswolkenexplosion Ethylacetat 0,1 bar -<br />

Brandereignis Methanol 1,6 kW/m² ca. 54 m<br />

Brandereignis Ethylacetat 1,6 kW/m² ca. 90 m<br />

Die nach KAS-18 geltenden Beurteilungswerte werden in drei von sieben Szenarien<br />

überschritten. Dabei stellt eine Ausbreitung von Ammoniak aus einer möglichen<br />

Ammoniak-Kälteanlage die größte Gefährdung dar und ist für die endgültige<br />

Abstandsempfehlung von primärer Bedeutung. Das errechnete Ergebnis von ca. 415 m<br />

geht dabei über die vom Leitfaden vorgeschlagene Abstandsempfehlung um 15 m hinaus.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 51 von 58


9 Mögliche Nutzung innerhalb der angemessenen<br />

Abstände<br />

Die Ausbreitungsberechnungen haben gezeigt, dass auf Flächen nicht unbeträchtlicher<br />

Größe der Beurteilungswert überschritten wird. Hier stellt sich folglich die Frage, welche<br />

Nutzung innerhalb dieser Flächen toleriert werden kann.<br />

Bislang liegen in der Bundesrepublik Deutschland keine Festlegungen vor, welche<br />

Nutzung in Abhängigkeit von der Überschreitung des Beurteilungswertes möglich ist.<br />

Grundsätzlich wird von Wohngebieten und vergleichbaren Nutzungen abgeraten. Den<br />

Wohngebieten gleichgestellt sind gemäß Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie Örtlichkeiten mit<br />

Publikumsverkehr u. a. öffentlich genutzte Gebäude - einschließlich Schulen,<br />

Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime, Behindertenheime -, Freizeit- und Versammlungsstätten<br />

bzw. -gebiete sowie wichtige Verkehrswege.<br />

Hinsichtlich der Nutzung kann folgendermaßen unterschieden werden:<br />

I<br />

II<br />

Wohnnutzungen, Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr sowie Einrichtungen,<br />

in denen sich „empfindlichere“ Personengruppen, z. B. Kinder, Kranke, alte<br />

Menschen oder Behinderte, aufhalten, sollten innerhalb der angemessenen Abstände<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Versammlungsstätten mit längeren Aufenthaltszeiten sowie Hotels und Einrichtungen<br />

mit vergleichbaren Nutzungen können – insbesondere im äußeren Bereich des<br />

Abstandsradius - unter der Voraussetzung der Einbindung in die Alarm- und<br />

Gefahrenabwehrplanung des Betriebsbereiches befürwortet werden.<br />

III Gewerblicher und industrieller Nutzung - ohne relevanten Publikumsverkehr -<br />

einschließlich der dazugehörigen Büros kann zugestimmt werden.<br />

Bei dieser Differenzierung wird vorausgesetzt, dass die Betriebsbereiche ihren<br />

organisatorischen Pflichten, z. B. Information der Öffentlichkeit, nachgekommen sind.<br />

Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der Katastrophenschutzplanung<br />

die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellt wurden.<br />

Grundsätzlich sollte bei einer zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden, ob die<br />

vorgesehene Nutzung mit einer signifikanten Erhöhung der Personenzahl verbunden ist.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 52 von 58


10 Analyse der Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen<br />

Im Rahmen dieses Gutachtens wurden auf der Basis begründbarer technischnaturwissenschaftlicher<br />

Daten verschiedene Szenarien modelliert und die diesbezüglichen<br />

angemessene Abstände ermittelt.<br />

Betriebsbereich Szenario Bezugspunkt Abstandsempfehlung<br />

3M Deutschland<br />

GmbH<br />

Ausbreitung von<br />

Aceton<br />

Werksgrenzen 100 m (73 m)<br />

Akzo Nobel<br />

Packaging Coatings<br />

GmbH<br />

Ausbreitung von Ammoniak-<br />

415 m<br />

Ammoniak<br />

Kälteanlage<br />

Brand von Methanol Werksgrenzen 54 m<br />

Brand von<br />

Ethylacetat<br />

Auffangtasse<br />

Tanklager 2<br />

90 m<br />

Hierbei sind zwei Zustände zu unterscheiden:<br />

1. Derzeitige Situation, siehe Karte 9.<br />

2. Zukünftige Situation in Bezug auf den Ersatz der jetzigen Kälteanlage durch die<br />

Aufstellung einer Ammoniak-Kälteanlage, siehe Karte 10.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 53 von 58


Karte 9: Abstandsempfehlung bei derzeitiger Situation<br />

Karte 10: Abstandsempfehlung bei Aufstellung einer Ammoniak-Kälteanlage<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 54 von 58


Die zur Zeit im Westen des Betriebsgeländes der 3M Deutschland GmbH liegende<br />

Brachfläche wurde als bereits genutztes Betriebsgelände angesehen, da die sich daraus<br />

ergebende zusätzliche „Ausweitung“ des angemessenen Abstandes nicht zu einer<br />

relevanten Erhöhung des Konfliktpotentials führt.<br />

Wie bereits im Kapitel 9 ausgeführt, können innerhalb der angemessenen Abstände die<br />

unter der Ziffer I dargestellten Einrichtungen nicht befürwortet werden.<br />

Hinsichtlich der 3M Deutschland GmbH umfasst dieser Bereich (siehe Karten 4, 9 und 10)<br />

eine „Umhüllende“ um das Betriebsgelände in einem Abstand von 100 m (73 m). Das<br />

zugrunde liegende Szenario ist die Ausbreitung von Aceton-Dämpfen.<br />

Dem möglicherweise an der Ecke Niedenstraße/Düsseldorfer Straße geplanten Wohnhaus<br />

kann folglich nicht zugestimmt werden.<br />

Bei Berücksichtigung der derzeitigen Situation (1) ergeben sich bei Akzo Nobel Packaging<br />

Coatings GmbH zwei Szenarien mit dem Brand von Methanol und Ethylacetat.<br />

Da Methanol an verschiedensten Stellen im Betrieb eingesetzt werden kann, wurde der<br />

angemessene Abstand von 54 m auch hier als eine Umhüllende um das Betriebsgelände<br />

ausgewiesen (siehe Karte 7 und 9).<br />

Hinsichtlich des Brandes von Ethylacetat ist ein angemessener Abstand von 90 m um die<br />

Entladestelle des Tanklagers 2 einzuhalten. Außerhalb des Betriebsgeländes der Akzo<br />

Nobel Packaging Coatings GmbH ist hiervon insbesondere die gegenüberliegende Seite an<br />

der Düsseldorfer Straße im Bereich der Einmündung der Liebigstraße betroffen (siehe<br />

Karte 8 und 9).<br />

Sollte es zu einer Realisierung der Ammoniak-Kälteanlage kommen (Situation 2), so ist<br />

ausgehend vom potentiellen Aufstellungsort ein angemessener Abstand von 415 m<br />

einzuhalten (siehe Karten 6 und 10).<br />

Hinsichtlich etwaiger Flächenplanungen sind die in Kapitel 9 des Gutachtens aufgezeigten<br />

Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, ungeachtet des Ergebnisses des diesbezüglich<br />

noch durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.<br />

Die Wohnnutzung im Bereich des Zeissweges nördlich der Düsseldorfer Straße kann auf<br />

Grund dessen ebenso wenig befürwortet werden wie das Mehrfamilienhaus an der Ecke<br />

Niedenstraße/Düsseldorfer Straße.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 55 von 58


Das türkische Zentrum an der Otto-Hahn-Straße würde unter die Nutzungsmöglichkeit II<br />

des Kapitels 9 dieses Gutachtens fallen. Bei Berücksichtigung der entsprechenden Alarm<br />

– und Gefahrenabwehrplanung kann dieser Nutzung zugestimmt werden.<br />

Das Betriebsgrundstück der Firma Lidl an der Düsseldorfer Straße ist von dem<br />

angemessenen Abstand nur zu einem kleinen Teil an der westlichen Spitze betroffen.<br />

Auch dieses Vorhaben kann aus diesem Grunde befürwortet werden.<br />

10.1 Mögliche Minderungsmaßnahmen<br />

Im Rahmen dieses Gutachtens sollten auch mögliche Minderungsmaßnahmen betrachtet<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Abstandsituation bei der 3M Deutschland GmbH wurde eine „Umhüllende“<br />

in einer Entfernung von 100 m um die Grenze des Betriebsbereiches ermittelt. Da sich<br />

dieser Abstandswert aus grundsätzlichen Gegebenheiten ergibt – der Gültigkeitsbereich<br />

der der Ausbreitungsberechnung zugrunde liegenden VDI-Richtlinie 3783 beginnt erst bei<br />

einer Entfernung von 100 m – kann der tatsächlich errechnete angemessenen Abstand<br />

von 73 m toleriert werden. Dieser Abstand ist angesichts der Ausmaße des<br />

Betriebsgeländes nicht nur bezüglich der Störfallproblematik als angemessen anzusehen.<br />

Weder die Substitution einzelner Stoffe, noch ausbreitungsbehindernde Maßnahmen sind<br />

hier zielführend, da aus einem Katalog mit ca. 3.000 Stoffen Referenzstoffe ausgewählt<br />

wurden und die einzelnen Stoffe an verschiedensten Stellen innerhalb des Betriebsbereichs<br />

eingesetzt werden.<br />

Ähnlich verhält es sich bei den Szenarien der Verbrennung von Methanol und Ethylacetat.<br />

Methanol wird bei der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH ebenfalls an verschiedenen<br />

Stellen im Betrieb eingesetzt. Der angemessene Abstand, der sich durch die Verbrennung<br />

von Methanol ergibt, beträgt als Umhüllende 54 m. Dies ist im Rahmen der<br />

Flächenplanung ein als gering anzusehender Abstand. Durch das Brandszenario mit<br />

Ethylacetat resultiert ein angemessener Abstand von 90 m um die Entladestelle des<br />

Tanklagers. Dieser betrifft eine recht begrenzte Fläche auf der gegenüberliegenden Seite<br />

an der Düsseldorfer Straße im Bereich der Einmündung der Liebigstraße. Auch hier ist<br />

eine Minderungsmaßnahme aufgrund des geringen angemessenen Abstands kaum<br />

darzustellen.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 56 von 58


Denkbar, jedoch nicht unbedingt angemessen, wäre eine Mauer an der Werksgrenze<br />

entlang des Tanklagers 2. Aufgrund der zu erwartenden Flammenhöhe müsste diese<br />

Mauer eine über das übliche Maß hinausgehende Höhe aufweisen.<br />

Die gravierendsten Auswirkungen resultieren aus einer etwaigen Freisetzung von<br />

Ammoniak, sollte die bestehende Kälteanlage durch eine Ammoniak-Kälteanlage ersetzt<br />

werden. In Abhängigkeit des verfahrenstechnischen Prinzips der Ammoniak-Kälteanlage<br />

ließen sich Minderungsmaßnahmen formulieren. Da diese Kälteanlage z. Zt. lediglich eine<br />

Option ist, fehlt jedoch die Grundlage für die Konkretisierung solcher Maßnahmen.<br />

Bei der 3M Deutschland GmbH könnte die Fläche zwischen der Düsseldorfer Straße und<br />

der Gebäudefront aus der zu berücksichtigenden Betriebsfläche herausgenommen<br />

werden, so dass der angemessene Abstand (Umhüllende) bereits an der Gebäudefront<br />

beginnt. Hierzu wäre – das Einverständnis der 3M Deutschland GmbH vorausgesetzt –<br />

eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bzw. ein Baulasteintrag erforderlich.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 57 von 58


11 Beurteilung von Gemengelagen<br />

Im Umfeld der oben betrachteten Betriebsbereiche existieren schützenswerte<br />

Einrichtungen, z. B. Wohnbebauung, ein Kindergarten, eine Schule sowie<br />

Versammlungsstätten, innerhalb planungsrechtlich relevanter angemessener Abstände.<br />

Die Realisierung von Einrichtungen, wie sie in den Ziffern II und III des Kapitels 9<br />

dargestellt sind, würde folglich nicht zu einem erstmaligen Unterschreiten der<br />

angemessenen Abstände führen.<br />

Es handelt sich demnach um ein Gebiet mit Gemengelage, in dem im Laufe von<br />

Jahrzehnten Wohnen und Gewerbe/Industrie nebeneinander entstanden sind. In KAS-18<br />

ist dazu im Kapitel 4.6 „Städtebauliche Überplanungen von Gemengelagen“ ausgeführt:<br />

Bei der städtebaulichen Überplanung von Gemengelagen ist § 50 Satz 1 BImSchG<br />

als Planungsgrundsatz dann nicht oder nur eingeschränkt anwendbar, wenn<br />

unverträgliche Nutzungen räumlich nicht getrennt werden können. Die<br />

Angemessenheit eines Abstandes zu einem Betriebsbereich kann nicht losgelöst von<br />

einer bestehenden Siedlungsstruktur betrachtet werden. Eine Vergrößerung der<br />

Abstände ist in der Regel nicht möglich. Der Leitfaden ist daher in solchen Fällen<br />

nicht anwendbar. [1]<br />

Erzielbare Verbesserungen hinsichtlich einer planerischen Störfallvorsorge werden in<br />

der Regel nicht in der Form möglich sein, wie das § 50 Satz 1 BImSchG fordert. Da<br />

sich in einer bestehenden Gemengelage meist keine optimalen Abstände erreichen<br />

lassen, ist der Leitfaden in solchen Fällen nicht strikt anwendbar. Es muss darum<br />

gehen, einen angemessenen Interessenausgleich zu finden. Hier kommt dem Gebot<br />

der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Bedeutung zu. [1]<br />

Auch wenn sich die Empfehlungen des Leitfadens am Planungsgrundsatz des § 50<br />

Satz 1 BImSchG orientieren und daher als Beurteilungsmaßstab für Einzelvorhaben<br />

nur bedingt geeignet sind, können sie als Anhaltspunkt für die Prüfung des<br />

Rücksichtnahmegebotes herangezogen werden. [1]<br />

Es handelt sich demnach bei Planungen in Gemengelagen um eine - letztlich - politische<br />

Problemstellung, die nicht alleine durch technisch-naturwissenschaftliche Berechnungen<br />

gelöst werden kann.<br />

Stand: 18.07.2013 Seite 58 von 58

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