Allgemeine Informationen zur Schöffenwahl in ... - Stadt Emden
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GVG § 35<br />
Die Berufung zum Amt e<strong>in</strong>es Schöffen dürfen ablehnen:<br />
1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, e<strong>in</strong>es<br />
Landtages oder e<strong>in</strong>er zweiten Kammer;<br />
2. Personen, die <strong>in</strong> der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung e<strong>in</strong>es ehrenamtlichen<br />
Richters <strong>in</strong> der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits<br />
als ehrenamtliche Richter tätig s<strong>in</strong>d;<br />
3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, K<strong>in</strong>derkrankenschwestern, Krankenpfleger und<br />
Hebammen;<br />
4. Apothekenleiter, die ke<strong>in</strong>en weiteren Apotheker beschäftigen;<br />
5. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für<br />
ihre Familie die Ausübung des Amtes <strong>in</strong> besonderem Maße erschwert;<br />
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende<br />
der Amtsperiode vollendet haben würden;<br />
7. Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder e<strong>in</strong>en Dritten<br />
wegen Gefährdung oder erheblicher Bee<strong>in</strong>trächtigung e<strong>in</strong>er ausreichenden wirtschaftlichen<br />
Lebensgrundlage e<strong>in</strong>e besondere Härte bedeutet.