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Allgemeine Informationen zur Schöffenwahl in ... - Stadt Emden

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GVG § 35<br />

Die Berufung zum Amt e<strong>in</strong>es Schöffen dürfen ablehnen:<br />

1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, e<strong>in</strong>es<br />

Landtages oder e<strong>in</strong>er zweiten Kammer;<br />

2. Personen, die <strong>in</strong> der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung e<strong>in</strong>es ehrenamtlichen<br />

Richters <strong>in</strong> der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits<br />

als ehrenamtliche Richter tätig s<strong>in</strong>d;<br />

3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, K<strong>in</strong>derkrankenschwestern, Krankenpfleger und<br />

Hebammen;<br />

4. Apothekenleiter, die ke<strong>in</strong>en weiteren Apotheker beschäftigen;<br />

5. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für<br />

ihre Familie die Ausübung des Amtes <strong>in</strong> besonderem Maße erschwert;<br />

6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende<br />

der Amtsperiode vollendet haben würden;<br />

7. Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder e<strong>in</strong>en Dritten<br />

wegen Gefährdung oder erheblicher Bee<strong>in</strong>trächtigung e<strong>in</strong>er ausreichenden wirtschaftlichen<br />

Lebensgrundlage e<strong>in</strong>e besondere Härte bedeutet.

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