Wichtige Informationen für swb-Kunden in Bremen
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<strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>service<br />
WICHTIGE<br />
INFORMATIONEN<br />
<strong>für</strong> <strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong> <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong>
Sehr geehrte Kund<strong>in</strong>, sehr geehrter Kunde,<br />
die Versorgung mit Energie wird heute immer komplexer.<br />
Wir haben <strong>für</strong> Sie nützliche <strong>Informationen</strong> zusammengestellt,<br />
die Ihnen den Energiealltag leichter machen sollen.<br />
Gern <strong>in</strong>formieren wir Sie auch über Ihre <strong>Kunden</strong>rechte<br />
und über Details zu Ihrem Energieliefervertrag, wie es das<br />
Ener giewirtschaftsgesetz vorschreibt. Die Strom- bzw.<br />
Gasgrund versorgungsverordnung sowie die Ergänzenden<br />
Be d<strong>in</strong> gungen von <strong>swb</strong> hierzu s<strong>in</strong>d wesentlicher Vertragsbestandteil<br />
und regeln den konkreten Inhalt unseres Vertragsverhältnisses.<br />
Die Stromkennzeichnung nennt Ihnen die Quellen, aus<br />
denen <strong>swb</strong> Strom stammt, und verrät Ihnen, wie er im gesamtdeutschen<br />
Vergleich dasteht. Außerdem erhalten Sie<br />
e<strong>in</strong>en Überblick über unsere Produkte – vielleicht f<strong>in</strong>den<br />
Sie e<strong>in</strong>es, das noch besser als das bisherige zu Ihrem Leben<br />
passt.<br />
Ganz gleich, ob Sie Fragen zu unseren Produkten, zur<br />
Rechnung oder zu unseren Verträgen haben – beim telefonischen<br />
<strong>Kunden</strong>service und <strong>in</strong> den <strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>centern<br />
helfen Ihnen unsere persönlichen Ansprechpartner<br />
immer gern weiter.<br />
Inhalt<br />
2<br />
Ihre <strong>swb</strong><br />
> Stromgrundversorgungsverordnung –<br />
StromGVV Seite 3<br />
> Gasgrundversorgungsverordnung –<br />
GasGVV Seite 8<br />
> Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen Seite 13<br />
> <strong>Informationen</strong> zur Stromkennzeichnung –<br />
Begriffserklärungen zur Stromlieferung Seite 14<br />
> Übersicht über die <strong>swb</strong>-Strom- und<br />
<strong>swb</strong>-Erdgasprodukte Seite 16<br />
> Übersicht über die wesentlichen Vertrags<strong>in</strong>halte Seite 18<br />
> Kontakt Seite 18<br />
> Impressum Seite 19<br />
Verordnung über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />
und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom<br />
26.10.2006, zuletzt geändert am 30.04.2012 (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
§ 1 Anwendungsbereich,<br />
Begriffsbestimmungen<br />
§ 2 Vertragsschluss<br />
§ 3 Ersatzversorgung<br />
Teil 2 – Versorgung<br />
§ 4 Bedarfsdeckung<br />
§ 5 Art der Versorgung<br />
§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />
§ 7 Erweiterung und Änderung von<br />
Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />
Mitteilungspflichten<br />
Teil 3 – Aufgaben und Rechte des<br />
Grundversorgers<br />
§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
§ 9 Zutrittsrecht<br />
§ 10 Vertragsstrafe<br />
Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />
§ 11 Ablesung<br />
§ 12 Abrechnung<br />
§ 13 Abschlagszahlungen<br />
§ 14 Vorauszahlungen<br />
§ 15 Sicherheitsleistung<br />
§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />
§ 17 Zahlung, Verzug<br />
§ 18 Berechnungsfehler<br />
Teil 5 – Beendigung des<br />
Grundversorgungsverhältnisses<br />
§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />
§ 20 Kündigung<br />
§ 21 Fristlose Kündigung<br />
Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />
§ 22 Gerichtsstand<br />
§ 23 Übergangsregelungen<br />
3<br />
Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
§ 1 Anwendungsbereich,<br />
Begriffsbestimmungen<br />
1 Diese Verordnung regelt die Allgemei -<br />
nen Bed<strong>in</strong>gungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />
Haushaltskunden<br />
<strong>in</strong> Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung<br />
nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
zu Allgeme<strong>in</strong>en Preisen mit<br />
Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen<br />
dieser Verordnung s<strong>in</strong>d Bestandteil<br />
des Grundversorgungsvertrages zwischen<br />
Grundversorgern und Haushaltskunden.<br />
Diese Verordnung regelt zugleich die<br />
Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Ersatzversorgung nach<br />
§ 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />
Sie gilt <strong>für</strong> alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen<br />
Versorgungsverträge, soweit<br />
diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
2 <strong>Kunden</strong> im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung s<strong>in</strong>d<br />
der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung<br />
der Letztverbraucher.<br />
3 Grundversorger im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung<br />
ist e<strong>in</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen,<br />
das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Netzgebiet die<br />
Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.<br />
§ 2 Vertragsschluss<br />
1 Der Grundversorgungsvertrag soll <strong>in</strong> Text -<br />
form abgeschlossen werden. Ist er auf andere<br />
Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger<br />
den Vertragsschluss dem <strong>Kunden</strong><br />
unverzüglich <strong>in</strong> Textform zu bestätigen.<br />
2 Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch<br />
zustande, dass Elektrizität aus dem<br />
Elektrizitätsversorgungsnetz der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Versorgung entnommen wird, über<br />
das der Grundversorger die Grundversorgung<br />
durchführt, so ist der Kunde verpflichtet,<br />
dem Grundversorger die Entnahme von<br />
Elek trizität unverzüglich <strong>in</strong> Textform mitzuteilen.<br />
Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn<br />
die Belieferung des <strong>Kunden</strong> durch e<strong>in</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />
endet und<br />
der Kunde ke<strong>in</strong> anschließendes Lieferverhältnis<br />
mit e<strong>in</strong>em anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />
begründet hat.<br />
3 E<strong>in</strong> Grundversorgungsvertrag oder die<br />
Bestätigung des Vertrages muss alle <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Vertragsschluss notwendigen Angaben<br />
enthalten, <strong>in</strong>sbesondere auch:<br />
1. Angaben zum <strong>Kunden</strong> (Firma, Registergericht<br />
und Registernummer oder Familienname<br />
und Vorname sowie Adresse<br />
und <strong>Kunden</strong>nummer),<br />
2. Angaben über die Anlagenadresse und<br />
die Bezeichnung des Zählers oder den<br />
Aufstellungsort des Zählers,<br />
3. Angaben zum Grundversorger (Firma,<br />
Registergericht, Registernummer und<br />
Adresse),<br />
4. Angaben zum Netzbetreiber, <strong>in</strong> dessen<br />
Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt<br />
wird (Firma, Registergericht, Registernummer<br />
und Adresse) und<br />
5. Angaben zu den Allgeme<strong>in</strong>en Preisen<br />
nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />
Wenn dem Grundversorger die Angaben<br />
nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist<br />
der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger<br />
auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich<br />
ist <strong>in</strong> dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung<br />
h<strong>in</strong>zuweisen auf<br />
1. die Allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen und auf<br />
diese ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen,<br />
2. die Möglichkeit des <strong>Kunden</strong>, Ansprüche<br />
wegen Versorgungsstörungen gegen<br />
den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz<br />
1 geltend zu machen und<br />
3. das Recht des <strong>Kunden</strong> nach § 111b Absatz<br />
1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
e<strong>in</strong>e Schlichtungsstelle anzurufen und<br />
die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle<br />
sowie auf den Verbraucher-
service der Bundesnetzagentur <strong>für</strong> den<br />
Bereich Elektrizität und Gas und dessen<br />
Anschrift.<br />
Die H<strong>in</strong>weise nach Satz 3 Nummer 3 hat der<br />
Grundversorger auch auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />
zu veröffentlichen.<br />
4 Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem<br />
Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss<br />
und <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Satz<br />
2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses<br />
sowie auf Verlangen den übrigen <strong>Kunden</strong><br />
die Allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen unentgeltlich<br />
auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend<br />
<strong>für</strong> die ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen; diese<br />
hat der Grundversorger öffentlich bekannt<br />
zu geben und auf se<strong>in</strong>er Internetseite zu<br />
veröffentlichen.<br />
5 Der Abschluss e<strong>in</strong>es Grundversorgungsvertrages<br />
darf nicht davon abhängig gemacht<br />
werden, dass Zahlungsrückstände ei nes vorherigen<br />
Anschlussnutzers beglichen werden.<br />
§ 3 Ersatzversorgung<br />
des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Versorgung, an das<br />
die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt,<br />
angeschlossen ist.<br />
2 Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en Preise und<br />
der ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen werden jeweils<br />
zum Monatsbeg<strong>in</strong>n und erst nach<br />
öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die<br />
m<strong>in</strong>destens sechs Wochen vor der beabsichtigten<br />
Änderung erfolgen muss. Der<br />
Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten<br />
Änderungen zeitgleich mit der<br />
öffentlichen Bekanntgabe e<strong>in</strong>e briefliche<br />
Mitteilung an den <strong>Kunden</strong> zu versenden<br />
und die Änderungen auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />
zu veröffentlichen.<br />
3 Im Fall e<strong>in</strong>er Änderung der Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Preise oder ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />
hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne<br />
E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist zum<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen<br />
zu kündigen. Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Umstände, deren Beseitigung ihm nicht<br />
möglich ist oder im S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs.<br />
1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
wirtschaftlich nicht zugemutet werden<br />
kann, geh<strong>in</strong>dert ist.<br />
3 Bei e<strong>in</strong>er Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />
<strong>in</strong> der Elektrizitätsversorgung<br />
ist, soweit es sich um Folgen e<strong>in</strong>er Störung<br />
des Netzbetriebs e<strong>in</strong>schließlich des<br />
Netzanschlusses handelt, der Grundversorger<br />
von der Leistungspflicht befreit. Satz<br />
1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf<br />
nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers<br />
nach § 19 beruht. Der Grundversorger<br />
ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en <strong>Kunden</strong> auf<br />
Verlangen unverzüglich über die mit der<br />
Schadensverursachung durch den Netzbetreiber<br />
zusammenhängenden Tatsachen <strong>in</strong>soweit<br />
Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt<br />
s<strong>in</strong>d oder von ihm <strong>in</strong> zumutbarer<br />
Weise aufgeklärt werden können.<br />
§ 7 Erweiterung und Änderung von<br />
1 Für die Ersatzversorgung nach § 38 des<br />
Preise und der ergänzenden Be-<br />
Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />
Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4<br />
bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie <strong>für</strong> die Beendigung<br />
der Ersatzversorgung nach § 38 Abs.<br />
2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes §<br />
20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit<br />
der Maßgabe, dass der Grundversorger den<br />
Energieverbrauch auf Grund e<strong>in</strong>er rechnerischen<br />
Abgrenzung schätzen und den anteiligen<br />
d<strong>in</strong>gungen werden gegenüber demjenigen<br />
<strong>Kunden</strong> nicht wirksam, der bei e<strong>in</strong>er Kündigung<br />
des Vertrages mit dem Grundversorger<br />
die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Wechsels des<br />
Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang<br />
der Kündigung nachweist.<br />
§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />
Mitteilungspflichten<br />
Erweiterungen und Änderungen von <strong>Kunden</strong>anlagen<br />
sowie die Verwendung zusätzlicher<br />
Verbrauchsgeräte s<strong>in</strong>d dem Grundversorger<br />
mitzuteilen, soweit sich dadurch<br />
preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere<br />
E<strong>in</strong>zelheiten über den Inhalt der Mitteilung<br />
kann der Grundversorger <strong>in</strong> ergän-<br />
Verbrauch <strong>in</strong> Rechnung stellen darf. 1 Der Grundversorger ist im Interesse des<br />
zenden Bed<strong>in</strong>gungen regeln.<br />
3 Der Grundversorger hat dem <strong>Kunden</strong> unverzüglich<br />
nach Kenntnisnahme den Zeit- rung der Grundversorgung erforderlichen<br />
<strong>Kunden</strong> verpflichtet, die <strong>für</strong> die Durchfüh-<br />
Teil 3 – Aufgaben und Rechte des Grundversorgers<br />
punkt des Beg<strong>in</strong>ns und des Endes der Ersatzversorgung<br />
Verträge mit Netzbetreibern abzuschlie-<br />
<strong>in</strong> Textform mitzuteilen. ßen. Er hat die ihm möglichen Maßnah-<br />
§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spä - men zu treffen, um dem <strong>Kunden</strong> am Ende<br />
1 Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität<br />
testens nach dem Ende der Ersatzversorgung<br />
zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs<br />
der Abschluss e<strong>in</strong>es Bezugsvertrages<br />
durch den <strong>Kunden</strong> erforderlich ist; auf § 2<br />
Abs. 2 ist h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung<br />
der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
berechtigt ist, zu den<br />
jeweiligen Allgeme<strong>in</strong>en Preisen und Bed<strong>in</strong>gungen<br />
Elektrizität zur Verfügung zu<br />
wird durch die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
festgestellt.<br />
2 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf<br />
Verlangen des <strong>Kunden</strong> jederzeit e<strong>in</strong>e Nachprüfung<br />
Teil 2 – Versorgung<br />
der Messe<strong>in</strong>richtungen durch ei-<br />
stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der<br />
Grundversorgung <strong>für</strong> die Zwecke des Letztverbrauchs<br />
ne Eichbehörde oder e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte<br />
§ 4 Bedarfsdeckung<br />
Der Kunde ist <strong>für</strong> die Dauer des Grundversorgungsvertrages<br />
verpflichtet, se<strong>in</strong>en gesamten<br />
leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf<br />
aus den Elektrizitätslieferungen des<br />
Grundversorgers zu decken. Ausgenommen<br />
ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen<br />
der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt<br />
elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren<br />
Energien; ferner durch Eigenanlagen, die<br />
ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs<br />
bei Aussetzen der Grundversorgung<br />
dienen (Notstromaggregate).<br />
Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer<br />
eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als<br />
15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben<br />
werden.<br />
§ 5 Art der Versorgung<br />
geliefert.<br />
2 Der Grundversorger ist verpflichtet, den<br />
Elektrizitätsbedarf des <strong>Kunden</strong> im Rahmen<br />
des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu<br />
befriedigen und <strong>für</strong> die Dauer des Grundversorgungsvertrages<br />
im vertraglich vorgesehenen<br />
Umfang nach Maßgabe des Absatzes<br />
1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung<br />
zu stellen. Dies gilt nicht,<br />
1. soweit die Allgeme<strong>in</strong>en Preise oder Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Bed<strong>in</strong>gungen zeitliche Beschränkungen<br />
vorsehen,<br />
2. soweit und solange der Netzbetreiber<br />
den Netzanschluss und die Anschlussnutzung<br />
nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
oder § 24 Abs. 1, 2<br />
und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
unterbrochen hat oder<br />
Prüfstelle im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 4 des<br />
Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber<br />
zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag<br />
auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger,<br />
so hat er diesen zugleich mit der<br />
Antragstellung zu benachrichtigen. Die<br />
Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger<br />
zur Last, falls die Abweichung die<br />
gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,<br />
sonst dem <strong>Kunden</strong>.<br />
§ 9 Zutrittsrecht<br />
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung<br />
dem mit e<strong>in</strong>em Ausweis versehenen<br />
Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers<br />
oder des Grundversorgers<br />
den Zutritt zu se<strong>in</strong>em Grundstück und zu<br />
se<strong>in</strong>en Räumen zu gestatten, soweit dies zur<br />
Ermittlung preislicher Bemessungsgrund-<br />
1 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom)<br />
3. soweit und solange der Grundversorger<br />
lagen oder zur Ablesung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
und Spannungsart <strong>für</strong> das Ver-<br />
tragsverhältnis maßgebend se<strong>in</strong> sollen, ergibt<br />
sich aus der Stromart und Spannung<br />
an der Erzeugung, dem Bezug oder der<br />
vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität<br />
durch höhere Gewalt oder sonstige<br />
nach § 11 erforderlich ist. Die Betragsverhältnis<br />
nachrichtigung kann durch Mitteilung an<br />
die jeweiligen <strong>Kunden</strong> oder durch Aushang<br />
4 5<br />
am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie<br />
muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor dem Betretungsterm<strong>in</strong><br />
erfolgen; m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
Ersatzterm<strong>in</strong> ist anzubieten. Der Kunde hat<br />
da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
zugänglich s<strong>in</strong>d.<br />
§ 10 Vertragsstrafe<br />
1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter<br />
Umgehung, Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung<br />
der Messe<strong>in</strong>richtungen oder nach<br />
Unterbrechung der Grundversorgung, so<br />
ist der Grundversorger berechtigt, e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe<br />
zu verlangen. Diese ist <strong>für</strong> die<br />
Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens<br />
aber <strong>für</strong> sechs Monate auf der Grundlage<br />
e<strong>in</strong>er täglichen Nutzung der unbefugt<br />
verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu<br />
zehn Stunden nach dem <strong>für</strong> den <strong>Kunden</strong><br />
geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Preis zu berechnen.<br />
2 E<strong>in</strong>e Vertragsstrafe kann auch verlangt<br />
werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt,<br />
die zur Preisbildung erforderlichen Angaben<br />
zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt<br />
das Zweifache des Betrages, den der Kunde<br />
bei Erfüllung se<strong>in</strong>er Verpflichtung nach dem<br />
<strong>für</strong> ihn geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Preis zusätzlich<br />
zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens<br />
<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum von sechs Monaten<br />
verlangt werden.<br />
3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs<br />
oder der Beg<strong>in</strong>n der Mitteilungspflicht nicht<br />
festzustellen, so kann die Vertragsstrafe <strong>in</strong><br />
entsprechender Anwendung der Absätze 1<br />
und 2 <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en geschätzten Zeitraum, der<br />
längstens sechs Monate betragen darf, erhoben<br />
werden.<br />
Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />
§ 11 Ablesung<br />
1 Der Grundversorger ist berechtigt, <strong>für</strong><br />
Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu<br />
verwenden, die er vom Netzbetreiber oder<br />
vom Messstellenbetreiber oder von dem die<br />
Messung durchführenden Dritten erhalten<br />
hat.<br />
2 Der Grundversorger kann die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
selbst ablesen oder verlangen,<br />
dass diese vom <strong>Kunden</strong> abgelesen werden,<br />
wenn dies<br />
1. zum Zwecke e<strong>in</strong>er Abrechnung nach<br />
§ 12 Abs. 1,<br />
2. anlässlich e<strong>in</strong>es Lieferantenwechsels<br />
oder<br />
3. bei e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse des<br />
Grundversorgers an e<strong>in</strong>er Überprüfung<br />
der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann<br />
e<strong>in</strong>er Selbstablesung im E<strong>in</strong>zelfall widersprechen,<br />
wenn diese ihm nicht zumutbar<br />
ist. Der Grundversorger darf bei<br />
e<strong>in</strong>em berechtigten Widerspruch nach<br />
Satz 2 <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e eigene Ablesung ke<strong>in</strong> gesondertes<br />
Entgelt verlangen.<br />
3 Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger<br />
das Grundstück und die Räume des<br />
<strong>Kunden</strong> nicht zum Zwecke der Ablesung be -
treten kann, darf der Grundversorger den<br />
Verbrauch auf der Grundlage der letzten<br />
Ablesung oder bei e<strong>in</strong>em Neukunden nach<br />
dem Verbrauch vergleichbarer <strong>Kunden</strong> unter<br />
angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Verhältnisse schätzen. Dasselbe<br />
gilt, wenn der Kunde e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Selbstablesung<br />
nicht oder verspätet vornimmt.<br />
§ 12 Abrechnung<br />
1 Der Elektrizitätsverbrauch wird nach<br />
Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
abgerechnet.<br />
2 Ändern sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />
die verbrauchsabhägigen Preise,<br />
so wird der <strong>für</strong> die neuen Preise maßgebliche<br />
Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche<br />
Verbrauchsschwankun gen s<strong>in</strong>d<br />
auf der Grundlage der <strong>für</strong> Haushaltskunden<br />
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen<br />
zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />
gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes<br />
und erlösabhängiger Abgabensätze.<br />
3 Im Falle e<strong>in</strong>er Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist<br />
entsprechend Absatz 2 Satz 1 e<strong>in</strong>e pauschale<br />
zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs<br />
zulässig, es sei denn, der Kunde kann e<strong>in</strong>en<br />
ger<strong>in</strong>geren als den von dem Grundversorger<br />
angesetzten Verbrauch nachweisen.<br />
§ 13 Abschlagszahlungen<br />
1 Wird der Verbrauch <strong>für</strong> mehrere Monate<br />
abgerechnet, so kann der Grundversorger<br />
<strong>für</strong> die nach der letzten Abrechnung<br />
verbrauchte Elektrizität e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung<br />
verlangen. Diese ist anteilig <strong>für</strong> den<br />
Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend<br />
dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten<br />
Zeitraum zu berechnen. Ist e<strong>in</strong>e solche<br />
Berechnung nicht möglich, so bemisst<br />
sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer Kun -<br />
den. Macht der Kunde glaubhaft, dass se<strong>in</strong><br />
Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
2 Ändern sich die Allgeme<strong>in</strong>en Preise, so<br />
können die nach der Preisänderung anfallenden<br />
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz<br />
der Preisänderung entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu<br />
hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,<br />
so ist der übersteigende Betrag unverzüglich<br />
zu erstatten, spätestens aber<br />
mit der nächsten Abschlagsforderung zu<br />
verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses<br />
s<strong>in</strong>d zu viel gezahlte Abschläge<br />
unverzüglich zu erstatten.<br />
§ 14 Vorauszahlungen<br />
1 Der Grundversorger ist berechtigt, <strong>für</strong> den<br />
Elektrizitätsverbrauch e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />
Vorauszahlung zu verlangen,<br />
wenn nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles<br />
Grund zu der Annahme besteht, dass<br />
der Kunde se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei<br />
Verlangen e<strong>in</strong>er Vorauszahlung ist der Kunde<br />
hierüber ausdrücklich und <strong>in</strong> verständlicher<br />
Form zu unterrichten. Hierbei s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong> -<br />
destens der Beg<strong>in</strong>n, die Höhe und die Gründe<br />
der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> ihren Wegfall anzugeben.<br />
2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach<br />
dem Verbrauch des vorherghenden Abrechnungs<br />
zeitraums oder dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer <strong>Kunden</strong>.<br />
Macht der Kunde glaubhaft, dass se<strong>in</strong><br />
Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies<br />
angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt<br />
sich der Abrechnungszeitraum über mehre<br />
re Mo nate und erhebt der Grundversorger<br />
Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung<br />
nur <strong>in</strong> ebenso vielen Teilbeträgen<br />
verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der<br />
nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<br />
3 Statt e<strong>in</strong>e Vorauszahlung zu verlangen,<br />
kann der Grundversorger beim <strong>Kunden</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige<br />
vergleichbare Vorkassensysteme e<strong>in</strong>richten.<br />
§ 15 Sicherheitsleistung<br />
1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach<br />
§ 14 nicht bereit oder nicht <strong>in</strong> der Lage, kann<br />
der Grundversorger <strong>in</strong> angemessener Höhe<br />
Sicherheit verlangen.<br />
2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen<br />
Basisz<strong>in</strong>ssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs verz<strong>in</strong>st.<br />
3 Ist der Kunde <strong>in</strong> Verzug und kommt er<br />
nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />
unverzüglich se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />
aus dem Grundversorgungsverhältnis<br />
nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit<br />
verwerten. Hierauf ist <strong>in</strong> der Zahlungsaufforderung<br />
h<strong>in</strong>zuweisen. Kursverluste<br />
beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu<br />
Lasten des <strong>Kunden</strong>.<br />
4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,<br />
wenn ke<strong>in</strong>e Vorauszahlung mehr<br />
verlangt werden kann.<br />
§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />
1 Vordrucke <strong>für</strong> Rechnungen und Abschläge<br />
müssen e<strong>in</strong>fach verständlich se<strong>in</strong>. Die <strong>für</strong><br />
die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren<br />
s<strong>in</strong>d vollständig und <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong><br />
verständlicher Form auszuweisen.<br />
2 Der Grundversorger hat <strong>in</strong> den ergänzenden<br />
Bed<strong>in</strong>gungen m<strong>in</strong>destens zwei<br />
mögliche Zahlungsweisen anzugeben.<br />
§ 17 Zahlung, Verzug<br />
1 Rechnungen und Abschläge werden zudem<br />
vom Grundversorger angegebenen<br />
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen<br />
nach Zugang der Zahlungsaufforderung<br />
fällig. E<strong>in</strong>wände gegen Rechnungen und<br />
Abschlagsberechnungen brechtigen gegenüber<br />
dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub<br />
oder zur Zahlungsverweigerung<br />
nur,<br />
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />
offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />
2. sofern<br />
a) der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung angegebene Verbrauch<br />
ohne ersichtlichen Grund mehr<br />
als doppelt so hoch wie der vergleichbare<br />
Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum<br />
ist und<br />
b) der Kunde e<strong>in</strong>e Nachprüfung der Messe<strong>in</strong>richtung<br />
verlangt und solange durch<br />
die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße<br />
Funktion des Messgeräts festgestellt<br />
ist.<br />
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt<br />
von Satz 2 unberührt.<br />
2 Bei Zahlungsverzug des <strong>Kunden</strong> kann der<br />
Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung<br />
auffordert oder den Betrag durch e<strong>in</strong>en<br />
Beauftragten e<strong>in</strong>ziehen lässt, die dadurch<br />
entstandenen Kosten <strong>für</strong> strukturell vergleichbare<br />
Fälle pauschal berechnen; die<br />
pauschale Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />
se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach<br />
dem gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />
Kosten nicht übersteigen. Auf<br />
Verlangen des <strong>Kunden</strong> ist die Berechnungsgrundlage<br />
nachzuweisen.<br />
3 Gegen Ansprüche des Grundversorgers<br />
kann vom <strong>Kunden</strong> nur mit unbestrittenen<br />
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />
aufgerechnet werden.<br />
§ 18 Berechnungsfehler<br />
1 Ergibt e<strong>in</strong>e Prüfung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
e<strong>in</strong>e Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen<br />
oder werden Fehler <strong>in</strong> der Ermittlung<br />
des Rechnungsbetrages festgestellt,<br />
so ist die Überzahlung vom Grundversorger<br />
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom<br />
<strong>Kunden</strong> nachzuentrichten. Ist die Größe<br />
des Fehlers nicht e<strong>in</strong>wandfrei festzustellen<br />
oder zeigt e<strong>in</strong>e Messe<strong>in</strong>richtung nicht an, so<br />
ermittelt der Grundversorger den Verbrauch<br />
<strong>für</strong> die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung<br />
aus dem Durchschnittsverbrauch des<br />
ihr vorhergehenden und des der Feststellung<br />
des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums<br />
oder auf Grund des vorjährigen<br />
Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen<br />
Verhältnisse s<strong>in</strong>d angemessen zu<br />
berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />
auf Grund e<strong>in</strong>er nicht ordnungsgemäßen<br />
Funktion e<strong>in</strong>er Messe<strong>in</strong>richtung ist der vom<br />
Messstellenbetreiber ermittelte und dem<br />
<strong>Kunden</strong> mitgeteilte korrigierte Verbrauch<br />
der Nachberechnung zu Grunde zu legen.<br />
2 Ansprüche nach Absatz 1 s<strong>in</strong>d auf den<br />
der Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />
Ablesezeitraum beschränkt, es sei<br />
denn, die Auswirkung des Fehlers kann über<br />
e<strong>in</strong>en größeren Zeitraum festgestellt werden;<br />
<strong>in</strong> diesem Fall ist der Anspruch auf<br />
längstens drei Jahre beschränkt.<br />
Teil 5 – Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />
§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />
1 Der Grundversorger ist berechtigt, die<br />
Grundversorgung ohne vorherige Androhung<br />
durch den Netzbetreiber unterbrechen<br />
zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung<br />
<strong>in</strong> nicht unerheblichem Maße<br />
schuldhaft zuwiderhandelt und die Unter-<br />
6 7<br />
brechung erforderlich ist, um den Gebrauch<br />
von elektrischer Arbeit unter Umgehung,<br />
Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung der<br />
Messe<strong>in</strong>richtungen zu verh<strong>in</strong>dern.<br />
2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
bei der Nichterfüllung e<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtung<br />
trotz Mahnung, ist der<br />
Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung<br />
vier Wochen nach Androhung unterbrechen<br />
zu lassen und den zuständigen<br />
Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
mit der<br />
Unter brechung der Grundversorgung zu<br />
beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen<br />
der Unterbrechung außer Verhältnis<br />
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen<br />
oder der Kunde darlegt, dass h<strong>in</strong>reichende<br />
Aussicht besteht, dass er se<strong>in</strong>en Verpflichtungen<br />
nachkommt. Der Grundversorger<br />
kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung<br />
der Grundversorgung androhen,<br />
sofern dies nicht außer Verhältnis zur<br />
Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen<br />
Zahlungsverzuges darf der Grundversorger<br />
e<strong>in</strong>e Unterbrechung unter den <strong>in</strong><br />
den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen<br />
nur durchführen lassen, wenn der<br />
Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen<br />
mit Zahlungsverpflichtungen von m<strong>in</strong>destens<br />
100 Euro <strong>in</strong> Verzug ist. Bei der Berechnung<br />
der Höhe des Betrages nach Satz 4<br />
bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen<br />
außer Betracht, die der Kunde formund<br />
fristgerecht sowie schlüssig begründet<br />
beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen<br />
Rückstände außer Betracht, die wegen e<strong>in</strong>er<br />
Vere<strong>in</strong>barung zwischen Versorger und Kunde<br />
noch nicht fällig s<strong>in</strong>d oder die aus e<strong>in</strong>er<br />
streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen<br />
Preiserhöhung des Grundversorgers<br />
resultieren.<br />
3 Der Beg<strong>in</strong>n der Unterbrechung der<br />
Grundversorgung ist dem <strong>Kunden</strong> drei<br />
Werktage im Voraus anzukündigen.<br />
4 Der Grundversorger hat die Grundversorgung<br />
unverzüglich wiederherstellen zu lassen,<br />
sobald die Gründe <strong>für</strong> ihre Unterbrechung<br />
entfallen s<strong>in</strong>d und der Kunde die Kosten<br />
der Unterbrechung und Wiederherstellung<br />
der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten<br />
können <strong>für</strong> strukturell vergleichbare Fälle<br />
pauschal berechnet werden; die pauschale<br />
Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />
se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen<br />
Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen<br />
des <strong>Kunden</strong> ist die Berechnungsgrundlage<br />
nachzuweisen. Der Nachweis ger<strong>in</strong>gerer<br />
Kosten ist dem <strong>Kunden</strong> zu gestatten.<br />
§ 20 Kündigung<br />
1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit<br />
e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen gekündigt werden.<br />
E<strong>in</strong>e Kündigung durch den Grundversorger<br />
ist nur möglich, soweit e<strong>in</strong>e Pflicht zur<br />
Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
2 Die Kündigung bedarf der Textform. Der<br />
Grundversorger soll e<strong>in</strong>e Kündigung des<br />
<strong>Kunden</strong> unverzüglich nach E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> Textform<br />
bestätigen.<br />
3 Der Grundversorger darf ke<strong>in</strong>e gesonderten<br />
Entgelte <strong>für</strong> den Fall e<strong>in</strong>er Kündigung<br />
des Vertrages, <strong>in</strong>sbesondere wegen<br />
e<strong>in</strong>es Wechsels des Lieferanten, verlangen.<br />
§ 21 Fristlose Kündigung<br />
Der Grundversorger ist <strong>in</strong> den Fällen des<br />
§ 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />
fristlos zu kündigen, wenn die Vorausset -<br />
zungen zur Unterbrechung der Grundversorgung<br />
wiederholt vorliegen. Bei wiederholten<br />
Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2<br />
ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung<br />
berechtigt, wenn sie zwei Wochen<br />
vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2<br />
und 3 gilt entsprechend.<br />
Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />
§ 22 Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand <strong>für</strong> die beiderseitigen Verpflichtungen<br />
aus dem Grundversorgungsvertrag<br />
ist der Ort der Elektrizitätsabnahme<br />
durch den <strong>Kunden</strong>.<br />
§ 23 Übergangsregelungen<br />
1 Der Grundversorger ist verpflichtet, die<br />
<strong>Kunden</strong> durch öffentliche Bekanntgabe und<br />
Veröffentlichung auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />
über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs.<br />
2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu<br />
<strong>in</strong>formieren. Die Anpassung erfolgt, soweit<br />
die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
noch nicht abgelaufen<br />
ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach<br />
Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung<br />
folgenden Tag.<br />
2 Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden<br />
bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Preise und der ergänzenden Be -<br />
d<strong>in</strong>gungen am Tage nach der öffentlichen<br />
Bekanntgabe wirksam, soweit es sich<br />
um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1<br />
der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt<br />
worden s<strong>in</strong>d.<br />
Verordnung über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />
und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26.10.2006,<br />
zuletzt geändert am 30.04.2012 (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
§ 1 Anwendungsbereich,<br />
Begriffsbestimmungen<br />
§ 2 Vertragsschluss<br />
§ 3 Ersatzversorgung<br />
Teil 2 – Versorgung<br />
§ 4 Bedarfsdeckung<br />
§ 5 Art der Versorgung<br />
§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />
§ 7 Erweiterung und Änderung von<br />
Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />
Mitteilungspflichten<br />
Teil 3 – Aufgaben und Rechte<br />
des Grundversorgers<br />
§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
§ 9 Zutrittsrecht<br />
§ 10 Vertragsstrafe<br />
Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />
§ 11 Ablesung<br />
§ 12 Abrechnung<br />
§ 13 Abschlagszahlungen<br />
§ 14 Vorauszahlungen<br />
§ 15 Sicherheitsleistung<br />
§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />
§ 17 Zahlung, Verzug<br />
§ 18 Berechnungsfehler<br />
Teil 5 – Beendigung des<br />
Grundversorgungsverhältnisses<br />
§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />
§ 20 Kündigung<br />
§ 21 Fristlose Kündigung<br />
Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />
§ 22 Gerichtsstand<br />
§ 23 Übergangsregelungen<br />
Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />
1 Diese Verordnung regelt die Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Bed<strong>in</strong>gungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen<br />
Haushaltskunden <strong>in</strong> Niederdruck<br />
im Rahmen der Grundversorgung<br />
nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
zu Allgeme<strong>in</strong>en Preisen mit Gas zu<br />
beliefern haben. Die Bestimmungen dieser<br />
Verordnung s<strong>in</strong>d Bestandteil des Grundversorgungsvertrages<br />
zwischen Grundversorgern<br />
und Haushaltskunden. Diese Verordnung<br />
regelt zugleich die Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong><br />
die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt <strong>für</strong> alle<br />
nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgung<br />
verträge, soweit diese nicht vor dem<br />
8. November 2006 beendet worden s<strong>in</strong>d.<br />
2 <strong>Kunden</strong> im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung s<strong>in</strong>d<br />
der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung<br />
der Letztverbraucher.<br />
3 Grundversorger im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung<br />
ist e<strong>in</strong> Gasversorgungsunternehmen,<br />
das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Netzgebiet die Grundversorgung<br />
mit Gas durchführt.<br />
§ 2 Vertragsschluss<br />
1 Der Grundversorgungsvertrag soll <strong>in</strong> Text -<br />
form abgeschlossen werden. Ist er auf andere<br />
Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger<br />
den Vertragsschluss dem <strong>Kunden</strong><br />
unverzüglich <strong>in</strong> Textform zu bestätigen.<br />
2 Kommt der Grundversorgungsvertrag da -<br />
durch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Versor-<br />
gung entnommen wird, über das der Grundversorger<br />
die Grundversorgung durchführt,<br />
so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger<br />
die Entnahme von Gas unverzüglich <strong>in</strong><br />
Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht<br />
gilt auch, wenn die Belieferung des <strong>Kunden</strong><br />
durch e<strong>in</strong> Gasversorgungsunternehmen<br />
endet und der Kunde ke<strong>in</strong> anschließendes<br />
Lieferverhältnis mit e<strong>in</strong>em anderen Gasversorgungsunternehmen<br />
begründet hat.<br />
3 E<strong>in</strong> Grundversorgungsvertrag oder die<br />
Bestätigung des Vertrages muss alle <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Vertragsschluss notwendigen Angaben<br />
enthalten, <strong>in</strong>sbesondere auch:<br />
1. Angaben zum <strong>Kunden</strong> (Firma, Registergericht<br />
und Registernummer oder Fami -<br />
lienname und Vorname sowie Adresse<br />
und <strong>Kunden</strong>nummer),<br />
2. Angaben über die Anlagenadresse und<br />
die Bezeichnung des Zählers oder den<br />
Aufstellungsort des Zählers,<br />
3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,<br />
4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie<br />
der Kilowattstunde Gas zur<br />
Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch<br />
nach Kilowattstunden abgerechnet<br />
wird,<br />
5. Angaben zum Grundversorger (Firma,<br />
Registergericht, Registernummer und<br />
Adresse),<br />
6. Angaben zum Netzbetreiber, <strong>in</strong> dessen<br />
Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt<br />
wird (Firma, Registergericht, Registernummer<br />
und Adresse) und<br />
7. Angaben zu den Allgeme<strong>in</strong>en Preisen<br />
nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />
Wenn dem Grundversorger die Angaben<br />
nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist<br />
der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger<br />
auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich<br />
ist <strong>in</strong> dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung<br />
h<strong>in</strong>zuweisen auf<br />
1. die Allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen und auf<br />
diese ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen,<br />
2. die Möglichkeit des <strong>Kunden</strong>, Ansprüche<br />
wegen Versorgungsstörungen gegen<br />
den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz<br />
1 geltend zu machen und<br />
3. das Recht des <strong>Kunden</strong> nach § 111b Absatz<br />
1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
e<strong>in</strong>e Schlichtungsstelle anzurufen und<br />
die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle<br />
sowie auf den Verbraucherservice<br />
der Bundesnetzagentur <strong>für</strong> den<br />
Bereich Elektrizität und Gas und dessen<br />
Anschrift.<br />
Die H<strong>in</strong>weise nach Satz 3 Nummer 3 hat<br />
der Grundversorger auch auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />
zu veröffentlichen.<br />
4 Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem<br />
Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss<br />
und <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1<br />
Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses<br />
sowie auf Verlangen den übrigen<br />
<strong>Kunden</strong> die allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen<br />
8 9<br />
unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt<br />
entsprechend <strong>für</strong> die ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen;<br />
diese hat der Grundversorger öffentlich<br />
bekannt zu geben und auf se<strong>in</strong>er<br />
Internetseite zu veröffentlichen.<br />
5 Der Abschluss e<strong>in</strong>es Grundversorgungsvertrages<br />
darf nicht davon abhängig gemacht<br />
werden, dass Zahlungsrückstände e<strong>in</strong>es vorherigen<br />
Anschlussnutzers beglichen werden.<br />
§ 3 Ersatzversorgung<br />
1 Für die Ersatzversorgung nach § 38 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4<br />
bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie <strong>für</strong> die Beendigung<br />
der Ersatzversorgung nach § 38 Abs.<br />
2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes §<br />
20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit<br />
der Maßgabe, dass der Grundversorger den<br />
Energieverbrauch auf Grund e<strong>in</strong>er rechnerischen<br />
Abgrenzung schätzen und den anteiligen<br />
Verbrauch <strong>in</strong> Rechnung stellen darf.<br />
2 Der Grundversorger hat dem <strong>Kunden</strong> unverzüglich<br />
nach Kennnisnahme den Zeitpunkt<br />
des Beg<strong>in</strong>ns und des Endes der Ersatzversorgung<br />
<strong>in</strong> Textform mitzuteilen. Dabei<br />
hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens<br />
nach dem Ende der Ersatzversorgung zur<br />
Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss<br />
e<strong>in</strong>es Bezugsvertrages durch den <strong>Kunden</strong><br />
erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
Teil 2 – Versorgung<br />
§ 4 Bedarfsdeckung<br />
Der Kunde ist <strong>für</strong> die Dauer des Grundversorgungsvertrages<br />
verpflichtet, se<strong>in</strong>en gesamten<br />
leitungsgebundenen Gasbedarf<br />
aus den Gaslieferungen des Grundversorgers<br />
zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung<br />
durch Eigenanlagen zur Nutzung<br />
regenerativer Energiequellen.<br />
§ 5 Art der Versorgung<br />
1 Welche Gasart <strong>für</strong> das Vertragsverhältnis<br />
maßgebend se<strong>in</strong> soll, ergibt sich aus der<br />
Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Versorgung, an das die<br />
Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt,<br />
angeschlossen ist. Der Brennwert mit der<br />
sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen<br />
ergebenden Schwankungsbreite<br />
sowie der <strong>für</strong> die Belieferung des <strong>Kunden</strong><br />
maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben<br />
sich aus den ergänzenden Bestimmungen<br />
des Netzbetreibers zu den allgeme<strong>in</strong>en<br />
Netzanschlussbed<strong>in</strong>gungen der Anlage,<br />
über die der Kunde Gas entnimmt.<br />
2 Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en Preise<br />
und der ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen werden<br />
jeweils zum Monatsbeg<strong>in</strong>n und erst<br />
nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam,<br />
die m<strong>in</strong>destens sechs Wochen vor der beabsichtigten<br />
Änderung erfolgen muss. Der<br />
Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten<br />
Änderungen zeitgleich mit der<br />
öffentlichen Bekanntgabe e<strong>in</strong>e briefliche<br />
Mitteilung an den <strong>Kunden</strong> zu versenden<br />
und die Änderungen auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />
zu veröffentlichen.
3 Im Fall e<strong>in</strong>er Änderung der Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Preise oder ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen hat<br />
der Kunde das Recht, den Vertrag ohne E<strong>in</strong>haltung<br />
e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Änderungen<br />
zu kündigen. Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Preise und der ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />
werden gegenüber demjenigen <strong>Kunden</strong><br />
nicht wirksam, der bei e<strong>in</strong>er Kündigung des<br />
Vertrages mit dem Grundversorger die E<strong>in</strong>leitung<br />
e<strong>in</strong>es Wechsels des Versorgers<br />
durch entsprechenden Vertragsschluss <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang der<br />
Kündigung nachweist.<br />
§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />
1 Der Grundversorger ist im Interesse des<br />
<strong>Kunden</strong> verpflichtet, die <strong>für</strong> die Durchführung<br />
der Grundversorgung erforderlichen<br />
Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen.<br />
Er hat die ihm möglichen Maßnahmen<br />
zu treffen, um dem <strong>Kunden</strong> am Ende des<br />
Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der<br />
Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung<br />
berechtigt ist, zu den jeweiligen<br />
Allgeme<strong>in</strong>en Preisen und Bed<strong>in</strong>gungen Gas<br />
zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im<br />
Rahmen der Grundversorgung <strong>für</strong> die Zwecke<br />
des Letztverbrauchs geliefert.<br />
2 Der Grundversorger ist verpflichtet, den<br />
Gasbedarf des <strong>Kunden</strong> im Rahmen des § 36<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen<br />
und <strong>für</strong> die Dauer des Grundversorgungsvertrages<br />
im vertraglich vorgesehenen<br />
Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1<br />
jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies<br />
gilt nicht,<br />
1. soweit die Allgeme<strong>in</strong>en Preise oder Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Bed<strong>in</strong>gungen zeitliche Beschränkungen<br />
vorsehen,<br />
2. soweit und solange der Netzbetreiber<br />
den Netzanschluss und die Anschlussnutzung<br />
nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung<br />
oder § 24 Abs. 1, 2 und<br />
5 der Niederdruckanschlussverordnung<br />
unterbrochen hat oder<br />
3. soweit und solange der Grundversorger<br />
an dem Bezug oder der vertragsgemäßen<br />
Lieferung von Gas durch höhere Gewalt<br />
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung<br />
ihm nicht möglich ist oder im<br />
S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
wirtschaftlich nicht<br />
zugemutet werden kann, geh<strong>in</strong>dert ist.<br />
3 Bei e<strong>in</strong>er Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />
<strong>in</strong> der Gasversorgung ist,<br />
soweit es sich um Folgen e<strong>in</strong>er Störung des<br />
Netzbetriebs handelt, der Grundversorger<br />
von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt<br />
nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht<br />
berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers<br />
nach § 19 beruht. Der Grundversorger<br />
ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en <strong>Kunden</strong> auf<br />
Verlangen unverzüglich über die mit der<br />
Schadensverursachung durch den Netzbetreiber<br />
zusammenhängenden Tatsachen<br />
<strong>in</strong>soweit Auskunft zu geben, als sie ihm<br />
bekannt s<strong>in</strong>d oder von ihm <strong>in</strong> zumutbarer<br />
Weise aufgeklärt werden können.<br />
§ 7 Erweiterung und Änderung von<br />
Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />
Mitteilungspflichten<br />
Erweiterungen und Änderungen von <strong>Kunden</strong>anlagen<br />
sowie die Verwendung zusätzlicher<br />
Gasgeräte s<strong>in</strong>d dem Grundversorger<br />
mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche<br />
Bemessungsgrößen ändern. Nähere E<strong>in</strong>zelheiten<br />
über den Inhalt der Mitteilung kann<br />
der Grundversorger <strong>in</strong> ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />
regeln.<br />
Teil 3 – Aufgaben und Rechte des<br />
Grundversorgers<br />
§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
1 Das vom Grundversorger gelieferte Gas<br />
wird durch die Messe<strong>in</strong>richtungen nach § 21b<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.<br />
2 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf<br />
Verlangen des <strong>Kunden</strong> jederzeit e<strong>in</strong>e Nachprüfung<br />
der Messe<strong>in</strong>richtungen durch e<strong>in</strong>e<br />
Eichbehörde oder e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes<br />
zu veranlassen. Stellt der Kunde<br />
den Antrag auf Prüfung nicht bei dem<br />
Grundversorger, so hat er diesen zugleich<br />
mit der Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen<br />
dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung<br />
die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />
überschreitet, sonst dem <strong>Kunden</strong>.<br />
§ 9 Zutrittsrecht<br />
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung<br />
dem mit e<strong>in</strong>em Ausweis versehenen<br />
Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers<br />
oder des Grundversorgers<br />
den Zutritt zu se<strong>in</strong>em Grundstück und zu<br />
se<strong>in</strong>en Räumen zu gestatten, soweit dies<br />
zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen<br />
oder zur Ablesung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
nach § 11 erforderlich ist. Die<br />
Benachrichtigung kann durch Mitteilung<br />
an die jeweiligen <strong>Kunden</strong> oder durch Aushang<br />
am oder im jeweiligen Haus erfolgen.<br />
Sie muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor dem<br />
Betretungsterm<strong>in</strong> erfolgen; m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
Ersatzterm<strong>in</strong> ist anzubieten. Der Kunde hat<br />
da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
zugänglich s<strong>in</strong>d.<br />
§ 10 Vertragsstrafe<br />
1 Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung,<br />
Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung<br />
der Messe<strong>in</strong>richtungen oder nach Unterbrechung<br />
der Grundversorgung, so ist der<br />
Grundversorger berechtigt, e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe<br />
zu verlangen. Diese ist <strong>für</strong> die Dauer<br />
des unbefugten Gebrauchs, längstens aber<br />
<strong>für</strong> sechs Monate, auf der Grundlage e<strong>in</strong>er<br />
täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten<br />
Geräte von bis zu zehn Stunden nach<br />
dem <strong>für</strong> den <strong>Kunden</strong> geltenden Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Preis zu berechnen.<br />
2 E<strong>in</strong>e Vertragsstrafe kann auch verlangt<br />
werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt,<br />
die zur Preisbildung erforderlichen Angaben<br />
zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt<br />
das Zweifache des Betrages, den der Kunde<br />
bei Erfüllung se<strong>in</strong>er Verpflichtung nach<br />
dem <strong>für</strong> ihn geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Preis<br />
zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf<br />
längstens <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum von sechs Monaten<br />
verlangt werden.<br />
3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs<br />
oder der Beg<strong>in</strong>n der Mitteilungspflicht<br />
nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe<br />
<strong>in</strong> entsprechender Anwendung der<br />
Absätze 1 und 2 über e<strong>in</strong>en geschätzten<br />
Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen<br />
darf, erhoben werden.<br />
Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />
§ 11 Ablesung<br />
1 Der Grundversorger ist berechtigt, <strong>für</strong> Zwecke<br />
der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden,<br />
die er vom Netzbetreiber oder vom<br />
Messstellenbetreiber oder von dem die Messung<br />
durchführenden Dritten erhalten hat.<br />
2 Der Grundversorger kann die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
selbst ablesen oder verlangen,<br />
dass diese vom <strong>Kunden</strong> abgelesen werden,<br />
wenn dies<br />
1. zum Zwecke e<strong>in</strong>er Abrechnung nach § 12<br />
Abs. 1,<br />
2. anlässlich e<strong>in</strong>es Lieferantenwechsels<br />
oder<br />
3. bei e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse des<br />
Grundversorgers an e<strong>in</strong>er Überprüfung<br />
der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann<br />
e<strong>in</strong>er Selbstablesung im E<strong>in</strong>zelfall widersprechen,<br />
wenn diese ihm nicht zumutbar<br />
ist. Der Grundversorger darf bei<br />
e<strong>in</strong>em berechtigten Widerspruch nach<br />
Satz 2 <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e eigene Ablesung ke<strong>in</strong> gesondertes<br />
Entgelt verlangen.<br />
3 Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger<br />
das Grundstück und die Räume<br />
des <strong>Kunden</strong> nicht zum Zwecke der Ablesung<br />
betreten kann, darf der Grundversorger den<br />
Verbrauch auf der Grundlage der letzten<br />
Ablesung oder bei e<strong>in</strong>em Neukunden nach<br />
dem Verbrauch vergleichbarer <strong>Kunden</strong> unter<br />
angemessener Berücksichtigung der tat -<br />
sächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe<br />
gilt, wenn der Kunde e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Selbstablesung<br />
nicht oder verspätet vornimmt.<br />
§ 12 Abrechnung<br />
1 Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe<br />
des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
abgerechnet.<br />
2 Ändern sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />
die verbrauchsabhängigen<br />
Preise, so wird der <strong>für</strong> die neuen Preise maßgebliche<br />
Verbrauch zeitanteilig berechnet;<br />
jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen<br />
s<strong>in</strong>d auf der Grundlage der <strong>für</strong> Haushaltskunden<br />
maßgeblichen Erfahrungswerte<br />
angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />
gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes<br />
und erlösabhängiger Abgabensätze.<br />
10 11<br />
3 Im Falle e<strong>in</strong>er Belieferung nach § 2 Abs. 2<br />
ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 e<strong>in</strong>e pauschale<br />
zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs<br />
zulässig, es sei denn, der Kunde<br />
kann e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren als den von dem<br />
Grundversorger angesetzten Verbrauch<br />
nachweisen.<br />
§ 13 Abschlagszahlungen<br />
1 Wird der Verbrauch <strong>für</strong> mehrere Monate<br />
abgerechnet, so kann der Grundversorger<br />
<strong>für</strong> das nach der letzten Abrechnung<br />
verbrauchte Gas e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung<br />
verlangen. Diese ist anteilig <strong>für</strong> den Zeitraum<br />
der Abschlagszahlung entsprechend<br />
dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten<br />
Zeitraum zu berechnen. Ist e<strong>in</strong>e solche Berechnung<br />
nicht möglich, so bemisst sich die<br />
Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer <strong>Kunden</strong>.<br />
Macht der Kunde glaubhaft, dass se<strong>in</strong> Verbrauch<br />
erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies angemessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
2 Ändern sich die Allgeme<strong>in</strong>en Preise, so<br />
können die nach der Preisänderung anfallenden<br />
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz<br />
der Preisänderung entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu<br />
hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,<br />
so ist der übersteigende Betrag unverzüglich<br />
zu erstatten, spätestens aber<br />
mit der nächsten Abschlagsforderung zu<br />
verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses<br />
s<strong>in</strong>d zu viel gezahlte<br />
Abschläge unverzüglich zu erstatten.<br />
§ 14 Vorauszahlungen<br />
1 Der Grundversorger ist berechtigt, <strong>für</strong><br />
den Gasverbrauch e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />
Vorauszahlung zu verlangen,<br />
wenn nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles<br />
Grund zu der Annahme besteht, dass<br />
der Kunde se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei<br />
Verlangen e<strong>in</strong>er Vorauszahlung ist der Kunde<br />
hierüber ausdrücklich und <strong>in</strong> verständlicher<br />
Form zu unterrichten. Hierbei s<strong>in</strong>d<br />
m<strong>in</strong>destens der Beg<strong>in</strong>n, die Höhe und die<br />
Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> ihren Wegfall anzugeben.<br />
2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach<br />
dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />
oder dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer<br />
<strong>Kunden</strong>. Macht der Kunde glaubhaft, dass<br />
se<strong>in</strong> Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist<br />
dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt<br />
sich der Abrechnungszeitraum über<br />
mehrere Monate und erhebt der Grundversorger<br />
Abschlagszahlungen, so kann er die<br />
Vorauszahlung nur <strong>in</strong> ebenso vielen Teilbeträgen<br />
verlangen. Die Vorauszahlung ist bei<br />
der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<br />
3 Statt e<strong>in</strong>e Vorauszahlung zu verlangen,<br />
kann der Grundversorger beim <strong>Kunden</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Bargeld- oder Chipkartenzähler oder
sonstige vergleichbare Vorkassensysteme<br />
e<strong>in</strong>richten.<br />
§ 15 Sicherheitsleistung<br />
1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach<br />
§ 14 nicht bereit oder nicht <strong>in</strong> der Lage, kann<br />
der Grundversorger <strong>in</strong> angemessener Höhe<br />
Sicherheit verlangen.<br />
2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen<br />
Basisz<strong>in</strong>ssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs verz<strong>in</strong>st.<br />
3 Ist der Kunde <strong>in</strong> Verzug und kommt er<br />
nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />
unverzüglich se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />
aus dem Grundversorgungsverhältnis<br />
nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit<br />
verwerten. Hierauf ist <strong>in</strong> der Zahlungsaufforderung<br />
h<strong>in</strong>zuweisen. Kursverluste<br />
beim Verkauf von Wertpapieren<br />
gehen zu Lasten des <strong>Kunden</strong>.<br />
4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,<br />
wenn ke<strong>in</strong>e Vorauszahlung mehr<br />
verlangt werden kann.<br />
§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />
1 Vordrucke <strong>für</strong> Rechnungen und Abschläge<br />
müssen e<strong>in</strong>fach verständlich se<strong>in</strong>. Die<br />
<strong>für</strong> die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren<br />
s<strong>in</strong>d vollständig und <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong><br />
verständlicher Form auszuweisen.<br />
2 Der Grundversorger hat <strong>in</strong> den ergänzenden<br />
Bed<strong>in</strong>gungen m<strong>in</strong>destens zwei mögliche<br />
Zahlungsweisen anzugeben.<br />
§ 17 Zahlung, Verzug<br />
1 Rechnungen und Abschläge werden zu<br />
dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt,<br />
frühestens jedoch zwei Wochen nach<br />
Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.<br />
E<strong>in</strong>wände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen<br />
berechtigen gegenüber<br />
dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub<br />
oder zur Zahlungsverweigerung nur,<br />
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />
offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />
2. sofern<br />
a) der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung angegebene Verbrauch<br />
ohne ersichtlichen Grund mehr<br />
als doppelt so hoch wie der vergleichbare<br />
Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum<br />
ist und<br />
b) der Kunde e<strong>in</strong>e Nachprüfung der Messe<strong>in</strong>richtung<br />
verlangt und solange durch<br />
die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße<br />
Funktion des Messgeräts festgestellt<br />
ist.<br />
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
bleibt von Satz 2 unberührt.<br />
2 Bei Zahlungsverzug des <strong>Kunden</strong> kann<br />
der Grundversorger, wenn er erneut zur<br />
Zahlung auffordert oder den Betrag durch<br />
e<strong>in</strong>en Beauftragten e<strong>in</strong>ziehen lässt, die dadurch<br />
entstandenen Kosten <strong>für</strong> strukturell<br />
vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die<br />
pauschale Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />
se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die<br />
nach dem gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu<br />
erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf<br />
Verlangen des <strong>Kunden</strong> ist die Berechnungsgrundlage<br />
nachzuweisen.<br />
3 Gegen Ansprüche des Grundversorgers<br />
kann vom <strong>Kunden</strong> nur mit unbestrittenen<br />
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />
aufgerechnet werden.<br />
§ 18 Berechnungsfehler<br />
1 Ergibt e<strong>in</strong>e Prüfung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
e<strong>in</strong>e Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen<br />
oder werden Fehler <strong>in</strong> der<br />
Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt,<br />
so ist die Überzahlung vom Grundversorger<br />
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag<br />
vom <strong>Kunden</strong> nachzuentrichten. Ist die Größe<br />
des Fehlers nicht e<strong>in</strong>wandfrei festzustellen<br />
oder zeigt e<strong>in</strong>e Messe<strong>in</strong>richtung nicht<br />
an, so ermittelt der Grundversorger den<br />
Verbrauch <strong>für</strong> die Zeit seit der letzten fehlerfreien<br />
Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch<br />
des ihr vorhergehenden und des<br />
der Feststellung des Fehlers nachfolgenden<br />
Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen<br />
Verbrauchs durch Schätzung; die<br />
tatsächlichen Verhältnisse s<strong>in</strong>d angemessen<br />
zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />
auf Grund e<strong>in</strong>er nicht ordnungsgemäßen<br />
Funktion e<strong>in</strong>er Messe<strong>in</strong>richtung<br />
ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte<br />
und dem <strong>Kunden</strong> mitgeteilte korrigierte<br />
Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde<br />
zu legen.<br />
2 Ansprüche nach Absatz 1 s<strong>in</strong>d auf den<br />
der Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />
Ablesezeitraum beschränkt, es sei<br />
denn, die Auswirkung des Fehlers kann<br />
über e<strong>in</strong>en größeren Zeitraum festgestellt<br />
werden; <strong>in</strong> diesem Fall ist der Anspruch auf<br />
längstens drei Jahre beschränkt.<br />
Teil 5 – Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />
§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />
1 Der Grundversorger ist berechtigt, die<br />
Grundversorgung ohne vorherige Androhung<br />
durch den Netzbetreiber unterbrechen<br />
zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung<br />
<strong>in</strong> nicht unerheblichem Maße<br />
schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung<br />
erforderlich ist, um den Gebrauch<br />
von Gas unter Umgehung, Bee<strong>in</strong>flussung<br />
oder vor Anbr<strong>in</strong>gung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
zu verh<strong>in</strong>dern.<br />
2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
bei der Nichterfüllung e<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtung<br />
trotz Mahnung, ist der<br />
Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung<br />
vier Wochen nach Androhung unterbrechen<br />
zu lassen und den zuständigen<br />
Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung<br />
mit der Unterbrechung<br />
der Grundversorgung zu beauftragen.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Folgen<br />
der Unterbrechung außer Verhältnis zur<br />
Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder<br />
der Kunde darlegt, dass h<strong>in</strong>reichende Aussicht<br />
besteht, dass er se<strong>in</strong>en Verpflichtungen<br />
nachkommt. Der Grundversorger kann<br />
mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung<br />
der Grundversorgung androhen, sofern<br />
dies nicht außer Verhältnis zur Schwere<br />
der Zuwiderhandlung steht.<br />
3 Der Beg<strong>in</strong>n der Unterbrechung der<br />
Grundversorgung ist dem <strong>Kunden</strong> drei<br />
Werktage im Voraus anzukündigen.<br />
4 Der Grundversorger hat die Grundversorgung<br />
unverzüglich wiederherstellen zu lassen,<br />
sobald die Gründe <strong>für</strong> ihre Unterbrechung<br />
entfallen s<strong>in</strong>d und der Kunde die Kosten<br />
der Unterbrechung und Wiederherstellung<br />
der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten<br />
können <strong>für</strong> strukturell vergleichbare Fälle<br />
pauschal berechnet werden; die pauschale<br />
Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />
se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach dem<br />
gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen<br />
des <strong>Kunden</strong> ist die Berechnungsgrundlage<br />
nachzuweisen. Der Nachweis ger<strong>in</strong>gerer<br />
Kosten ist dem <strong>Kunden</strong> zu gestatten.<br />
§ 20 Kündigung<br />
1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit e<strong>in</strong>er<br />
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.<br />
E<strong>in</strong>e Kündigung durch den Grundversorger<br />
ist nur möglich, soweit e<strong>in</strong>e Pflicht zur<br />
Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.<br />
2 Die Kündigung bedarf der Textform. Der<br />
Grundversorger soll e<strong>in</strong>e Kündigung des<br />
<strong>Kunden</strong> unverzüglich nach E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> Textform<br />
bestätigen.<br />
Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen<br />
12 13<br />
3 Der Grundversorger darf ke<strong>in</strong>e gesonderten<br />
Entgelte <strong>für</strong> den Fall e<strong>in</strong>er Kündigung<br />
des Vertrages, <strong>in</strong>sbesondere wegen<br />
e<strong>in</strong>es Wechsels des Lieferanten, verlangen.<br />
§ 21 Fristlose Kündigung<br />
Der Grundversorger ist <strong>in</strong> den Fällen des<br />
§ 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />
fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen<br />
zur Unterbrechung der Grundversorgung<br />
wiederholt vorliegen. Bei wiederholten<br />
Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs.<br />
2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung<br />
berechtigt, wenn sie zwei Wochen<br />
vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2<br />
und 3 gilt entsprechend.<br />
Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />
§ 22 Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand <strong>für</strong> die beiderseitigen Verpflichtungen<br />
aus dem Grundversorgungsvertrag ist<br />
der Ort der Gasabnahme durch den <strong>Kunden</strong>.<br />
§ 23 Übergangsregelung<br />
Der Grundversorger ist verpflichtet, die<br />
<strong>Kunden</strong> durch öffentliche Bekanntgabe<br />
und Veröffentlichung auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />
über die Vertragsanpassung nach § 115<br />
Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
zu <strong>in</strong>formieren. Die Anpassung erfolgt,<br />
soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen<br />
ist, durch die öffentliche Bekanntgabe<br />
nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die<br />
Bekanntmachung folgenden Tag.<br />
Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen der <strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH und der <strong>swb</strong> Vertrieb Bremerhaven<br />
GmbH & Co. KG („<strong>swb</strong>“) zur Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung<br />
(StromGVV/GasGVV) sowie zu den Verordnungen über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die<br />
Versorgung mit Wasser und Fernwärme (AVB Wasser V/AVB Fernwärme V).<br />
1. Haftungsh<strong>in</strong>weis<br />
(§ 2 Abs. 3 Satz 2 StromGVV/GasGVV)<br />
Ansprüche wegen Versorgungsstörungen<br />
im S<strong>in</strong>ne von § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV/<br />
GasGVV können gegen den jeweiligen<br />
Netz betreiber von <strong>swb</strong> <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong> bzw. Bremerhaven<br />
geltend gemacht werden.<br />
2. Wechsel der Messe<strong>in</strong>richtung<br />
<strong>swb</strong> wird auf Wunsch des <strong>Kunden</strong> <strong>in</strong> dessen<br />
Namen und Auftrag e<strong>in</strong>en Wechsel<br />
der Messe<strong>in</strong>richtung beim zuständigen<br />
Messstellenbetreiber veranlassen.<br />
Für den Wechsel der Messe<strong>in</strong>richtung<br />
(Zählerwechsel) stellt <strong>swb</strong> dem <strong>Kunden</strong><br />
den Aufwand des Messstellenbetreibers<br />
<strong>in</strong> Rechnung, m<strong>in</strong>destens aber den nebenstehenden<br />
Betrag. Im Fall e<strong>in</strong>es Zählerwechsels<br />
aufgrund e<strong>in</strong>er Nachprüfung<br />
der Mess e<strong>in</strong>richtung gelten § 8 Abs.<br />
2 StromGVV/GasGVV und § 19 Abs. 2 AVB<br />
Wasser V/AVB Fernwärme V.<br />
> Strom/Erdgas/Wärme<br />
54,00 EUR netto | 64,26 EUR brutto<br />
> Wasser<br />
54,00 EUR netto | 57,78 EUR brutto<br />
3. Zusatzleistungen auf <strong>Kunden</strong>wunsch<br />
Für die nachfolgenden Zusatzleistungen<br />
be rechnet <strong>swb</strong> dem <strong>Kunden</strong> die nebenstehen<br />
den Beträge:<br />
> nachträglich erstellte Rechnungskopie<br />
6,64 EUR netto | 7,90 EUR brutto<br />
> Verbrauchs- und Zahlungsaufstellung<br />
37,50 EUR netto | 44,63 EUR brutto<br />
> durch den <strong>Kunden</strong> verursachte<br />
Wegekosten<br />
Zum Beispiel <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e außeror dent liche<br />
Zählerablesung auf Wunsch des <strong>Kunden</strong><br />
31,21 EUR netto | 37,14 EUR brutto<br />
> Abrechnung außerhalb des regelmä -<br />
ßi gen Abrechnungsmodus (monatlich/<br />
vier teljährlich/halbjährlich) Gege be nen -<br />
falls zuzüglich der vorsteh end genannten<br />
Wegekosten (Preise) je Abrechnung<br />
12,50 EUR netto | 14,88 EUR brutto
4. Zahlungsweise<br />
(§ 16 Abs. 3 StromGVV/GasGVV)<br />
Für die Zahlung der fälligen Abschlags- und<br />
Rechnungsbeträge bietet <strong>swb</strong> den <strong>swb</strong>-<br />
Banke<strong>in</strong>zugsservice an. Alternativ ist auch<br />
e<strong>in</strong>e Zahlung per Überweisung möglich.<br />
5. Zahlungsverzug<br />
(§ 17 Abs. 2 Strom GVV/GasGVV,<br />
§ 27 AVB Wasser V/AVB Fernwärme V)<br />
Für durch Zahlungsverzug entstehende Kosten<br />
berechnet <strong>swb</strong> dem <strong>Kunden</strong> die nebenstehenden<br />
Beträge:<br />
> schriftliche Mahnung fälliger<br />
Abschlags- oder Rechnungsbeträge<br />
4,50 EUR netto | 4,50 EUR brutto<br />
> Wegekosten im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />
Kassierwegs oder Sperrversuchs<br />
40,56 EUR netto | 40,56 EUR brutto<br />
Diese Beträge s<strong>in</strong>d umsatzsteuerfrei.<br />
6. Unterbrechung und Wiederaufnahme<br />
der Versorgung (§ 19 StromGVV/GasGVV,<br />
§ 33 AVB Wasser V/AVB Fernwärme V)<br />
Für die Unterbrechung (bzw. E<strong>in</strong>stellung)<br />
und Wiederaufnahme der Versorgung nach<br />
Maßgabe der oben genannten Vorschriften<br />
hat der Kunde die Kosten zu tragen.<br />
78,32 EUR netto | 85,76 EUR brutto<br />
Derzeit handelt es sich hierbei um die nebenstehenden<br />
Beträge. Die Kosten <strong>für</strong> die<br />
Versorgungsunterbrechung (bzw. -e<strong>in</strong>stellung)<br />
s<strong>in</strong>d umsatzsteuerfrei. Der nebenstehende<br />
Bruttobetrag enthält daher lediglich<br />
Umsatzsteuer auf die Kosten <strong>für</strong> die<br />
Wiederaufnahme der Versorgung, d. h. auf<br />
50 Pro zent des Nettobetrags.<br />
Die Wiederaufnahme der Versorgung kann<br />
entsprechend den verfügbaren Kapazitäten<br />
des jeweiligen Netzbetreibers im Ausnahmefall<br />
auch außerhalb der Geschäftszeiten<br />
des jeweiligen Netzbetreibers erfolgen.<br />
Der Kunde hat da<strong>für</strong> die nebenstehenden<br />
Zuschläge zu zahlen.<br />
16,81 EUR netto | 20,00 EUR brutto<br />
7. Gültigkeit<br />
Diese Ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen treten<br />
zum 1. November 2009 <strong>in</strong> Kraft und ersetzen<br />
alle bisherigen Ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />
von <strong>swb</strong> zu den Verordnungen<br />
über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Versorgung<br />
mit Elektrizität, Gas, Wasser und<br />
Fernwärme.<br />
Kennzeichnung der Stromlieferungen 2012<br />
Quelle: <strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH | Stand: November 2013<br />
Stromkennzeichnung<br />
<strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH<br />
28,9 %<br />
erneuerbare Energien<br />
gemäß EEGBO<br />
4,7 %<br />
Erdgas<br />
46,6 %<br />
Kohle<br />
6,5 %<br />
Kernenergie<br />
Stromkennzeichnung<br />
<strong>swb</strong> Werder Strom<br />
5,9 %<br />
sonstige<br />
erneuerbare<br />
Energien c O<br />
7,4 %<br />
sonstige fossile<br />
Energien<br />
29,0 %<br />
erneuerbare Energien<br />
gemäß EEGBO<br />
Stromkennzeichnung<br />
<strong>swb</strong> Strom von hier<br />
47,3 %<br />
sonstige fossile<br />
Energien<br />
Stromkennzeichnung<br />
<strong>swb</strong> Strom proNatur<br />
29,0 %<br />
erneuerbare Energien<br />
gemäß EEGBO<br />
23,7 %<br />
sonstige erneuerbare<br />
Energien c O<br />
29,0 %<br />
erneuerbare Energien<br />
gemäß EEGBO<br />
<strong>Informationen</strong> zur Stromkennzeichnung<br />
Gern <strong>in</strong>formieren wir Sie über die Herkunft von <strong>swb</strong> Strom und erläutern dazu die wichtigsten<br />
Begriffe. Zum Vergleich f<strong>in</strong>den Sie die Durchschnittswerte aus Deutschland. Mit<br />
dieser Information kommen wir den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes nach und<br />
geben Ihnen e<strong>in</strong>en Überblick.<br />
Begriffserklärungen zur Stromkennzeichnung<br />
71,0 %<br />
sonstige erneuerbare<br />
Energien c O<br />
71,0 %<br />
sonstige erneuerbare<br />
Energien c O<br />
Gesamtstromlieferung von <strong>swb</strong><br />
Der aktuelle Herkunftsnachweis <strong>für</strong> <strong>swb</strong><br />
Strom bezieht sich auf die gesamten Stromlieferungen<br />
von <strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong>/<strong>swb</strong><br />
Vertrieb Bremerhaven im benannten Jahr.<br />
Ökostromlieferung von <strong>swb</strong><br />
<strong>swb</strong> bietet Ihnen mit <strong>swb</strong> Strom proNatur,<br />
<strong>swb</strong> thermo proNatur, <strong>swb</strong> Werder Strom<br />
und <strong>swb</strong> Strom proNatur bus<strong>in</strong>ess die Möglichkeit,<br />
sich <strong>für</strong> Strom zu entscheiden, der<br />
zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien<br />
generiert wird.<br />
Bundesweiter Vergleich<br />
Die Durchschnittswerte der Strom er zeugung<br />
<strong>für</strong> das benannte Jahr <strong>in</strong> Deutsch land.<br />
Erneuerbare Energien<br />
Methoden der Stromerzeugung aus erneuerbaren<br />
Energien s<strong>in</strong>d u. a. W<strong>in</strong>dkraft, Sonnenenergie,<br />
Wasserkraft sowie Biogas.<br />
Kernkraft<br />
Kernenergie entsteht durch Kernspaltung<br />
von Uran <strong>in</strong> Kernkraftwerken.<br />
COc-Emissionen<br />
Kohlendioxid (COc)-Emissionen entstehen<br />
bei der Verbrennung von fossilen Energieträgern<br />
zu Zwecken der Stromerzeugung.<br />
Sie werden als Hauptverursacher des Treibhauseffektes<br />
angesehen. Zur Reduktion<br />
von Emissionen wird <strong>in</strong> den <strong>swb</strong>-Kraftwerken<br />
moderne Umwelttechnik e<strong>in</strong>gesetzt.<br />
Positive Effekte <strong>für</strong> die Umwelt erzielt<br />
auch die Stromerzeugung <strong>in</strong> Kraft-Wärme-Kopplung.<br />
Durch Kraft-Wärme-Kopplung<br />
wird die Energieausbeute des e<strong>in</strong>gesetzten<br />
Brennstoffs deutlich gesteigert.<br />
<strong>swb</strong> liefert diese Wärme als Fernwärme an<br />
private Haushalte und Unternehmen.<br />
Radioaktiver Abfall<br />
Entsteht bei der Stromerzeugung aus Kernkraft.<br />
Als Bewertungsmaßstab <strong>für</strong> die radioaktiven<br />
Abfälle werden die abgebrannten,<br />
entladenen Brennelemente herangezogen.<br />
Stromkennzeichnung<br />
Deutschland, gesamt<br />
20,8 %<br />
erneuerbare Energien<br />
gemäß EEGBO<br />
9,8 %<br />
Erdgas<br />
45,6 %<br />
Kohle<br />
17,1 %<br />
Kernenergie<br />
3,5 %<br />
sonstige<br />
erneuerbare<br />
Energien c O<br />
3,2 %<br />
sonstige fossile<br />
Energien<br />
Umweltauswirkungen<br />
(Alle Angaben <strong>in</strong> g/kWh)<br />
BO Dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d nicht erneuerbare Mengen aus Stromerzeugung aus Grubengas.<br />
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.<br />
cO Strom aus erneuerbarer Energie mit Herkunftsnachweisen bzw. sonstiger erneuerbarer Energie.<br />
CO 2 -<br />
Emissionen<br />
Radioaktiver<br />
Abfall<br />
<strong>swb</strong> gesamt 541,6 0,00017<br />
<strong>swb</strong> Strom von hier 0 0<br />
<strong>swb</strong> Werder Strom 0 0<br />
<strong>swb</strong> Strom proNatur 0 0<br />
Deutschland gesamt 522 0,0005<br />
14<br />
15
Übersicht über die wesentlichen Vertrags<strong>in</strong>halte<br />
Preisanpassung<br />
Soweit wir Preisänderungen während<br />
der Vertragslaufzeit nicht ausgeschlossen<br />
haben, richten sich diese nach den Bestimmungen<br />
der Grundversorgungsverordnung<br />
Strom und Gas, die jeweils Vertragsbestandteil<br />
s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d Sie mit e<strong>in</strong>er Anpassung<br />
nicht e<strong>in</strong>verstanden, können Sie den<br />
Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Änderungen ohne E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist<br />
kündigen.<br />
Unentgeltlicher Lieferantenwechsel<br />
<strong>swb</strong> wird e<strong>in</strong>en etwaigen Lieferantenwechsel<br />
zügig und unentgeltlich abwickeln.<br />
Wartungsdienste<br />
Aktuelle <strong>Informationen</strong> über unsere Produkte,<br />
Preise und zusätzlichen Service leistungen,<br />
zum Beispiel die aktuellen Wartungsdienste<br />
und -entgelte von <strong>swb</strong>, f<strong>in</strong>den Sie<br />
im Internet unter www.<strong>swb</strong>-gruppe.de<br />
oder besuchen Sie uns <strong>in</strong> den <strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>centern.<br />
Rücktritts- und Widerrufsrecht<br />
Ihnen stehen die gesetzlichen Rücktrittsbzw.<br />
Widerrufsrechte zu, die <strong>in</strong> Ihrem jeweiligen<br />
Vertrag im E<strong>in</strong>zelnen beschrieben s<strong>in</strong>d.<br />
Zahlungsweise<br />
<strong>swb</strong> empfiehlt Ihnen die Zahlung der fälligen<br />
Abschlags- und Rechnungsbeträge mit<br />
dem bequemen <strong>swb</strong>-Banke<strong>in</strong>zugsservice.<br />
Alternativ können Sie auch per Überweisung<br />
zahlen.<br />
Bei Nichte<strong>in</strong>haltung vertraglich vere<strong>in</strong>barter<br />
Leistungen<br />
In diesem Fall gelten unsere Vertragsbed<strong>in</strong>gungen<br />
sowie die gesetzlichen Regelungen.<br />
Immer persönlich und gern <strong>für</strong> Sie da<br />
<strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>center Mitte<br />
Am Wall/Sögestraße, 28195 <strong>Bremen</strong><br />
Mo.–Fr. von 9.00 –18.00 Uhr<br />
<strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>center Nord<br />
Reeder-Bischoff-Straße 61, 28757 <strong>Bremen</strong><br />
Mo.–Fr. von 9.00 –18.00 Uhr<br />
<strong>swb</strong>-Servicecenter<br />
Mo.–Fr. von 8.00 –18.00 Uhr<br />
Telefon 0421 359 –3590<br />
Telefax 0421 359 –2233<br />
Ihre Nachricht an uns:<br />
www.<strong>swb</strong>-gruppe.de/kontakt<br />
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang<br />
mit Ihrer Energielieferung<br />
Fragen und Beschwerden können an unseren<br />
<strong>Kunden</strong>service per Post, telefonisch<br />
oder per E-Mail gerichtet wer den. Sie können<br />
sich auch an den Ver brau cher service<br />
der Bundesnetzagentur <strong>für</strong> Elek tri zität und<br />
Erdgas wenden, um Infor ma tio nen über<br />
Ihre Rechte als Haus halts kunde und über<br />
Streitbeilegungs ver fahren <strong>für</strong> die Be reiche<br />
Elektrizität und Erd gas zu er halten.<br />
Bundesnetzagentur <strong>für</strong> Elektrizität,<br />
Gas, Telekommunikation, Post und<br />
Eisenbahnen-Verbraucherservice<br />
Postfach 8001, 53105 Bonn<br />
Bundesweites Infotelefon<br />
(Festnetzpreis 14 Ct./m<strong>in</strong>;<br />
Mobilfunkpreis max. 42 Ct./m<strong>in</strong>):<br />
Mo.–Fr. von 9.00–15.00 Uhr<br />
030-22 48 05 00 oder 0180-5 10 10 00<br />
Telefax: 030-22 48 03 23<br />
E-Mail:<br />
verbraucherservice-energie@bnetza.de<br />
Internet: www.bnetza.de<br />
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann auch<br />
e<strong>in</strong> Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle<br />
Energie beantragt werden. Voraussetzung<br />
da<strong>für</strong> ist, dass Sie sich zunächst<br />
an unseren <strong>Kunden</strong>service gewendet haben<br />
und ke<strong>in</strong>e zufriedenstellende Lösung gefunden<br />
wurde.<br />
Schlichtungsstelle Energie e. V.<br />
Friedrichstraße 133, 10117 Berl<strong>in</strong><br />
Telefon: 030-27 57 24 00<br />
E-Mail:<br />
<strong>in</strong>fo@schlichtungsstelle-energie.de<br />
Internet:<br />
www.schlichtungsstelle-energie.de<br />
Mit <strong>swb</strong> können Sie sich auf Zuverlässigkeit, faire Preise sowie unseren umfassenden<br />
Service verlassen. Bei Fragen s<strong>in</strong>d wir immer <strong>für</strong> Sie da.<br />
Postanschrift<br />
<strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH<br />
Postfach 10 78 03<br />
28078 <strong>Bremen</strong><br />
Hausanschrift<br />
<strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH<br />
Theodor-Heuss-Allee 20<br />
28215 <strong>Bremen</strong><br />
24-Stunden-Entstörungsdienst*<br />
Strom 0421 359 –1010<br />
Erdgas 0421 359 –1020<br />
Wasser 0421 359 –1030<br />
Fernwärme 0421 359 –1040<br />
Beleuchtung 0421 359 –1050<br />
Für e<strong>in</strong> modernes Leben: Ihre <strong>swb</strong><br />
<strong>swb</strong> steht <strong>in</strong> der Region Norddeutschland<br />
und den Städten <strong>Bremen</strong> und Bremerhaven<br />
<strong>für</strong> vieles, was Ihnen täglich nahe kommt:<br />
Strom, Erdgas, Tr<strong>in</strong>kwasser und Wärme.<br />
Außerdem erhalten Sie unter der Marke<br />
<strong>swb</strong> alle modernen Telekommunikationsdienstleistungen<br />
von der Fest- und Mobiltelefonie<br />
bis zum Internet. Spezialisierte<br />
Gesellschaften erbr<strong>in</strong>gen <strong>für</strong> unsere Privatund<br />
Geschäftskunden darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e<br />
Vielfalt technischer Dienstleistungen und<br />
sorgen <strong>für</strong> die energetische Verwertung<br />
von Abfall.<br />
Engagement <strong>für</strong> <strong>Kunden</strong> und Klima<br />
Zuverlässigkeit, faire Preise und e<strong>in</strong> umfassender<br />
Service – darauf ist bei <strong>swb</strong><br />
ebenso Verlass wie auf die Nähe <strong>in</strong> den<br />
<strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>centern. Als Energieversorger<br />
vor Ort tragen wir zudem e<strong>in</strong>e besondere<br />
Verantwortung <strong>für</strong> das Klima und den<br />
Schutz wertvoller Ressourcen. Unter dem<br />
Titel 20/20/20 haben wir klar messbare<br />
Klimaschutzziele formuliert, an deren Umsetzung<br />
wir konsequent arbeiten.<br />
Geme<strong>in</strong>sam <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e bessere Zukunft<br />
<strong>swb</strong> setzt bei Strom auf e<strong>in</strong>en Mix und<br />
geht <strong>in</strong> der Erzeugung neue Wege. Erneuerbare<br />
Energien wie W<strong>in</strong>d, Biomasse, Sonne<br />
und Wasserkraft spielen dabei ebenso<br />
e<strong>in</strong>e Rolle wie die <strong>in</strong>novative Müllverbrennung.<br />
Die daraus entstehenden Produkte<br />
ermöglichen es Ihnen, z. B. klimaschonenden<br />
Strom zu nutzen und dadurch umwelt<br />
bewusst zu handeln. Auch die <strong>swb</strong>-<br />
Förderprogramme verfolgen dieses Ziel:<br />
Sie unterstützen private Haushalte und<br />
hiesige Unternehmen bei der effizienten<br />
Energieanwendung. So können wir geme<strong>in</strong>sam<br />
mehr <strong>für</strong> Klima und Umwelt erreichen.<br />
<strong>swb</strong> im Internet<br />
Strom, Erdgas, Tr<strong>in</strong>kwasser, Wärme und Telekommunikation,<br />
Förderprogramme, Tipps<br />
zur Energiee<strong>in</strong>sparung und vieles mehr<br />
f<strong>in</strong>den Sie im Internet auf e<strong>in</strong>en Blick:<br />
www.<strong>swb</strong>-gruppe.de<br />
* Zu Ihrer und unserer Sicherheit und um e<strong>in</strong>e zügige Störungsbehebung sicherzustellen, zeichnen wir Anrufe, die über<br />
diese Nummern e<strong>in</strong>gehen, auf. Die Aufzeichnungen werden spätestens nach 24 Stunden gelöscht.<br />
Impressum: <strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH | Postfach 10 78 03 | 28078 <strong>Bremen</strong><br />
Geschäftsführer Thomas Eickholt | Handelsregister Amtsgericht <strong>Bremen</strong> | HRB 18173<br />
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