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Wichtige Informationen für swb-Kunden in Bremen

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<strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>service<br />

WICHTIGE<br />

INFORMATIONEN<br />

<strong>für</strong> <strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong> <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong>


Sehr geehrte Kund<strong>in</strong>, sehr geehrter Kunde,<br />

die Versorgung mit Energie wird heute immer komplexer.<br />

Wir haben <strong>für</strong> Sie nützliche <strong>Informationen</strong> zusammengestellt,<br />

die Ihnen den Energiealltag leichter machen sollen.<br />

Gern <strong>in</strong>formieren wir Sie auch über Ihre <strong>Kunden</strong>rechte<br />

und über Details zu Ihrem Energieliefervertrag, wie es das<br />

Ener giewirtschaftsgesetz vorschreibt. Die Strom- bzw.<br />

Gasgrund versorgungsverordnung sowie die Ergänzenden<br />

Be d<strong>in</strong> gungen von <strong>swb</strong> hierzu s<strong>in</strong>d wesentlicher Vertragsbestandteil<br />

und regeln den konkreten Inhalt unseres Vertragsverhältnisses.<br />

Die Stromkennzeichnung nennt Ihnen die Quellen, aus<br />

denen <strong>swb</strong> Strom stammt, und verrät Ihnen, wie er im gesamtdeutschen<br />

Vergleich dasteht. Außerdem erhalten Sie<br />

e<strong>in</strong>en Überblick über unsere Produkte – vielleicht f<strong>in</strong>den<br />

Sie e<strong>in</strong>es, das noch besser als das bisherige zu Ihrem Leben<br />

passt.<br />

Ganz gleich, ob Sie Fragen zu unseren Produkten, zur<br />

Rechnung oder zu unseren Verträgen haben – beim telefonischen<br />

<strong>Kunden</strong>service und <strong>in</strong> den <strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>centern<br />

helfen Ihnen unsere persönlichen Ansprechpartner<br />

immer gern weiter.<br />

Inhalt<br />

2<br />

Ihre <strong>swb</strong><br />

> Stromgrundversorgungsverordnung –<br />

StromGVV Seite 3<br />

> Gasgrundversorgungsverordnung –<br />

GasGVV Seite 8<br />

> Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen Seite 13<br />

> <strong>Informationen</strong> zur Stromkennzeichnung –<br />

Begriffserklärungen zur Stromlieferung Seite 14<br />

> Übersicht über die <strong>swb</strong>-Strom- und<br />

<strong>swb</strong>-Erdgasprodukte Seite 16<br />

> Übersicht über die wesentlichen Vertrags<strong>in</strong>halte Seite 18<br />

> Kontakt Seite 18<br />

> Impressum Seite 19<br />

Verordnung über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />

und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom<br />

26.10.2006, zuletzt geändert am 30.04.2012 (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich,<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2 Vertragsschluss<br />

§ 3 Ersatzversorgung<br />

Teil 2 – Versorgung<br />

§ 4 Bedarfsdeckung<br />

§ 5 Art der Versorgung<br />

§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />

§ 7 Erweiterung und Änderung von<br />

Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />

Mitteilungspflichten<br />

Teil 3 – Aufgaben und Rechte des<br />

Grundversorgers<br />

§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

§ 12 Abrechnung<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />

§ 17 Zahlung, Verzug<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

Teil 5 – Beendigung des<br />

Grundversorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />

§ 20 Kündigung<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

§ 23 Übergangsregelungen<br />

3<br />

Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich,<br />

Begriffsbestimmungen<br />

1 Diese Verordnung regelt die Allgemei -<br />

nen Bed<strong>in</strong>gungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

Haushaltskunden<br />

<strong>in</strong> Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung<br />

nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

zu Allgeme<strong>in</strong>en Preisen mit<br />

Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen<br />

dieser Verordnung s<strong>in</strong>d Bestandteil<br />

des Grundversorgungsvertrages zwischen<br />

Grundversorgern und Haushaltskunden.<br />

Diese Verordnung regelt zugleich die<br />

Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Ersatzversorgung nach<br />

§ 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />

Sie gilt <strong>für</strong> alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen<br />

Versorgungsverträge, soweit<br />

diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

2 <strong>Kunden</strong> im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung s<strong>in</strong>d<br />

der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung<br />

der Letztverbraucher.<br />

3 Grundversorger im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung<br />

ist e<strong>in</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen,<br />

das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Netzgebiet die<br />

Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.<br />

§ 2 Vertragsschluss<br />

1 Der Grundversorgungsvertrag soll <strong>in</strong> Text -<br />

form abgeschlossen werden. Ist er auf andere<br />

Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger<br />

den Vertragsschluss dem <strong>Kunden</strong><br />

unverzüglich <strong>in</strong> Textform zu bestätigen.<br />

2 Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch<br />

zustande, dass Elektrizität aus dem<br />

Elektrizitätsversorgungsnetz der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Versorgung entnommen wird, über<br />

das der Grundversorger die Grundversorgung<br />

durchführt, so ist der Kunde verpflichtet,<br />

dem Grundversorger die Entnahme von<br />

Elek trizität unverzüglich <strong>in</strong> Textform mitzuteilen.<br />

Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn<br />

die Belieferung des <strong>Kunden</strong> durch e<strong>in</strong> Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

endet und<br />

der Kunde ke<strong>in</strong> anschließendes Lieferverhältnis<br />

mit e<strong>in</strong>em anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

begründet hat.<br />

3 E<strong>in</strong> Grundversorgungsvertrag oder die<br />

Bestätigung des Vertrages muss alle <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Vertragsschluss notwendigen Angaben<br />

enthalten, <strong>in</strong>sbesondere auch:<br />

1. Angaben zum <strong>Kunden</strong> (Firma, Registergericht<br />

und Registernummer oder Familienname<br />

und Vorname sowie Adresse<br />

und <strong>Kunden</strong>nummer),<br />

2. Angaben über die Anlagenadresse und<br />

die Bezeichnung des Zählers oder den<br />

Aufstellungsort des Zählers,<br />

3. Angaben zum Grundversorger (Firma,<br />

Registergericht, Registernummer und<br />

Adresse),<br />

4. Angaben zum Netzbetreiber, <strong>in</strong> dessen<br />

Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt<br />

wird (Firma, Registergericht, Registernummer<br />

und Adresse) und<br />

5. Angaben zu den Allgeme<strong>in</strong>en Preisen<br />

nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />

Wenn dem Grundversorger die Angaben<br />

nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist<br />

der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger<br />

auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich<br />

ist <strong>in</strong> dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung<br />

h<strong>in</strong>zuweisen auf<br />

1. die Allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen und auf<br />

diese ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen,<br />

2. die Möglichkeit des <strong>Kunden</strong>, Ansprüche<br />

wegen Versorgungsstörungen gegen<br />

den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz<br />

1 geltend zu machen und<br />

3. das Recht des <strong>Kunden</strong> nach § 111b Absatz<br />

1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

e<strong>in</strong>e Schlichtungsstelle anzurufen und<br />

die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle<br />

sowie auf den Verbraucher-


service der Bundesnetzagentur <strong>für</strong> den<br />

Bereich Elektrizität und Gas und dessen<br />

Anschrift.<br />

Die H<strong>in</strong>weise nach Satz 3 Nummer 3 hat der<br />

Grundversorger auch auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />

zu veröffentlichen.<br />

4 Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem<br />

Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss<br />

und <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1 Satz<br />

2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses<br />

sowie auf Verlangen den übrigen <strong>Kunden</strong><br />

die Allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen unentgeltlich<br />

auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> die ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen; diese<br />

hat der Grundversorger öffentlich bekannt<br />

zu geben und auf se<strong>in</strong>er Internetseite zu<br />

veröffentlichen.<br />

5 Der Abschluss e<strong>in</strong>es Grundversorgungsvertrages<br />

darf nicht davon abhängig gemacht<br />

werden, dass Zahlungsrückstände ei nes vorherigen<br />

Anschlussnutzers beglichen werden.<br />

§ 3 Ersatzversorgung<br />

des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes<br />

der allgeme<strong>in</strong>en Versorgung, an das<br />

die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt,<br />

angeschlossen ist.<br />

2 Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en Preise und<br />

der ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen werden jeweils<br />

zum Monatsbeg<strong>in</strong>n und erst nach<br />

öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die<br />

m<strong>in</strong>destens sechs Wochen vor der beabsichtigten<br />

Änderung erfolgen muss. Der<br />

Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten<br />

Änderungen zeitgleich mit der<br />

öffentlichen Bekanntgabe e<strong>in</strong>e briefliche<br />

Mitteilung an den <strong>Kunden</strong> zu versenden<br />

und die Änderungen auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />

zu veröffentlichen.<br />

3 Im Fall e<strong>in</strong>er Änderung der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preise oder ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />

hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne<br />

E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist zum<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen<br />

zu kündigen. Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Umstände, deren Beseitigung ihm nicht<br />

möglich ist oder im S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs.<br />

1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

wirtschaftlich nicht zugemutet werden<br />

kann, geh<strong>in</strong>dert ist.<br />

3 Bei e<strong>in</strong>er Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />

<strong>in</strong> der Elektrizitätsversorgung<br />

ist, soweit es sich um Folgen e<strong>in</strong>er Störung<br />

des Netzbetriebs e<strong>in</strong>schließlich des<br />

Netzanschlusses handelt, der Grundversorger<br />

von der Leistungspflicht befreit. Satz<br />

1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf<br />

nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers<br />

nach § 19 beruht. Der Grundversorger<br />

ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en <strong>Kunden</strong> auf<br />

Verlangen unverzüglich über die mit der<br />

Schadensverursachung durch den Netzbetreiber<br />

zusammenhängenden Tatsachen <strong>in</strong>soweit<br />

Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt<br />

s<strong>in</strong>d oder von ihm <strong>in</strong> zumutbarer<br />

Weise aufgeklärt werden können.<br />

§ 7 Erweiterung und Änderung von<br />

1 Für die Ersatzversorgung nach § 38 des<br />

Preise und der ergänzenden Be-<br />

Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />

Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4<br />

bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie <strong>für</strong> die Beendigung<br />

der Ersatzversorgung nach § 38 Abs.<br />

2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes §<br />

20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit<br />

der Maßgabe, dass der Grundversorger den<br />

Energieverbrauch auf Grund e<strong>in</strong>er rechnerischen<br />

Abgrenzung schätzen und den anteiligen<br />

d<strong>in</strong>gungen werden gegenüber demjenigen<br />

<strong>Kunden</strong> nicht wirksam, der bei e<strong>in</strong>er Kündigung<br />

des Vertrages mit dem Grundversorger<br />

die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Wechsels des<br />

Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang<br />

der Kündigung nachweist.<br />

§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />

Mitteilungspflichten<br />

Erweiterungen und Änderungen von <strong>Kunden</strong>anlagen<br />

sowie die Verwendung zusätzlicher<br />

Verbrauchsgeräte s<strong>in</strong>d dem Grundversorger<br />

mitzuteilen, soweit sich dadurch<br />

preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere<br />

E<strong>in</strong>zelheiten über den Inhalt der Mitteilung<br />

kann der Grundversorger <strong>in</strong> ergän-<br />

Verbrauch <strong>in</strong> Rechnung stellen darf. 1 Der Grundversorger ist im Interesse des<br />

zenden Bed<strong>in</strong>gungen regeln.<br />

3 Der Grundversorger hat dem <strong>Kunden</strong> unverzüglich<br />

nach Kenntnisnahme den Zeit- rung der Grundversorgung erforderlichen<br />

<strong>Kunden</strong> verpflichtet, die <strong>für</strong> die Durchfüh-<br />

Teil 3 – Aufgaben und Rechte des Grundversorgers<br />

punkt des Beg<strong>in</strong>ns und des Endes der Ersatzversorgung<br />

Verträge mit Netzbetreibern abzuschlie-<br />

<strong>in</strong> Textform mitzuteilen. ßen. Er hat die ihm möglichen Maßnah-<br />

§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spä - men zu treffen, um dem <strong>Kunden</strong> am Ende<br />

1 Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität<br />

testens nach dem Ende der Ersatzversorgung<br />

zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs<br />

der Abschluss e<strong>in</strong>es Bezugsvertrages<br />

durch den <strong>Kunden</strong> erforderlich ist; auf § 2<br />

Abs. 2 ist h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung<br />

der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

berechtigt ist, zu den<br />

jeweiligen Allgeme<strong>in</strong>en Preisen und Bed<strong>in</strong>gungen<br />

Elektrizität zur Verfügung zu<br />

wird durch die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

festgestellt.<br />

2 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf<br />

Verlangen des <strong>Kunden</strong> jederzeit e<strong>in</strong>e Nachprüfung<br />

Teil 2 – Versorgung<br />

der Messe<strong>in</strong>richtungen durch ei-<br />

stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der<br />

Grundversorgung <strong>für</strong> die Zwecke des Letztverbrauchs<br />

ne Eichbehörde oder e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte<br />

§ 4 Bedarfsdeckung<br />

Der Kunde ist <strong>für</strong> die Dauer des Grundversorgungsvertrages<br />

verpflichtet, se<strong>in</strong>en gesamten<br />

leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf<br />

aus den Elektrizitätslieferungen des<br />

Grundversorgers zu decken. Ausgenommen<br />

ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen<br />

der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt<br />

elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren<br />

Energien; ferner durch Eigenanlagen, die<br />

ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs<br />

bei Aussetzen der Grundversorgung<br />

dienen (Notstromaggregate).<br />

Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer<br />

eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als<br />

15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben<br />

werden.<br />

§ 5 Art der Versorgung<br />

geliefert.<br />

2 Der Grundversorger ist verpflichtet, den<br />

Elektrizitätsbedarf des <strong>Kunden</strong> im Rahmen<br />

des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu<br />

befriedigen und <strong>für</strong> die Dauer des Grundversorgungsvertrages<br />

im vertraglich vorgesehenen<br />

Umfang nach Maßgabe des Absatzes<br />

1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung<br />

zu stellen. Dies gilt nicht,<br />

1. soweit die Allgeme<strong>in</strong>en Preise oder Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bed<strong>in</strong>gungen zeitliche Beschränkungen<br />

vorsehen,<br />

2. soweit und solange der Netzbetreiber<br />

den Netzanschluss und die Anschlussnutzung<br />

nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

oder § 24 Abs. 1, 2<br />

und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

unterbrochen hat oder<br />

Prüfstelle im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 4 des<br />

Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber<br />

zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag<br />

auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger,<br />

so hat er diesen zugleich mit der<br />

Antragstellung zu benachrichtigen. Die<br />

Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger<br />

zur Last, falls die Abweichung die<br />

gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet,<br />

sonst dem <strong>Kunden</strong>.<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung<br />

dem mit e<strong>in</strong>em Ausweis versehenen<br />

Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers<br />

oder des Grundversorgers<br />

den Zutritt zu se<strong>in</strong>em Grundstück und zu<br />

se<strong>in</strong>en Räumen zu gestatten, soweit dies zur<br />

Ermittlung preislicher Bemessungsgrund-<br />

1 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom)<br />

3. soweit und solange der Grundversorger<br />

lagen oder zur Ablesung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

und Spannungsart <strong>für</strong> das Ver-<br />

tragsverhältnis maßgebend se<strong>in</strong> sollen, ergibt<br />

sich aus der Stromart und Spannung<br />

an der Erzeugung, dem Bezug oder der<br />

vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität<br />

durch höhere Gewalt oder sonstige<br />

nach § 11 erforderlich ist. Die Betragsverhältnis<br />

nachrichtigung kann durch Mitteilung an<br />

die jeweiligen <strong>Kunden</strong> oder durch Aushang<br />

4 5<br />

am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie<br />

muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor dem Betretungsterm<strong>in</strong><br />

erfolgen; m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

Ersatzterm<strong>in</strong> ist anzubieten. Der Kunde hat<br />

da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

zugänglich s<strong>in</strong>d.<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter<br />

Umgehung, Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung<br />

der Messe<strong>in</strong>richtungen oder nach<br />

Unterbrechung der Grundversorgung, so<br />

ist der Grundversorger berechtigt, e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe<br />

zu verlangen. Diese ist <strong>für</strong> die<br />

Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens<br />

aber <strong>für</strong> sechs Monate auf der Grundlage<br />

e<strong>in</strong>er täglichen Nutzung der unbefugt<br />

verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu<br />

zehn Stunden nach dem <strong>für</strong> den <strong>Kunden</strong><br />

geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Preis zu berechnen.<br />

2 E<strong>in</strong>e Vertragsstrafe kann auch verlangt<br />

werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt,<br />

die zur Preisbildung erforderlichen Angaben<br />

zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt<br />

das Zweifache des Betrages, den der Kunde<br />

bei Erfüllung se<strong>in</strong>er Verpflichtung nach dem<br />

<strong>für</strong> ihn geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Preis zusätzlich<br />

zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens<br />

<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum von sechs Monaten<br />

verlangt werden.<br />

3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs<br />

oder der Beg<strong>in</strong>n der Mitteilungspflicht nicht<br />

festzustellen, so kann die Vertragsstrafe <strong>in</strong><br />

entsprechender Anwendung der Absätze 1<br />

und 2 <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en geschätzten Zeitraum, der<br />

längstens sechs Monate betragen darf, erhoben<br />

werden.<br />

Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

1 Der Grundversorger ist berechtigt, <strong>für</strong><br />

Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu<br />

verwenden, die er vom Netzbetreiber oder<br />

vom Messstellenbetreiber oder von dem die<br />

Messung durchführenden Dritten erhalten<br />

hat.<br />

2 Der Grundversorger kann die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

selbst ablesen oder verlangen,<br />

dass diese vom <strong>Kunden</strong> abgelesen werden,<br />

wenn dies<br />

1. zum Zwecke e<strong>in</strong>er Abrechnung nach<br />

§ 12 Abs. 1,<br />

2. anlässlich e<strong>in</strong>es Lieferantenwechsels<br />

oder<br />

3. bei e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse des<br />

Grundversorgers an e<strong>in</strong>er Überprüfung<br />

der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann<br />

e<strong>in</strong>er Selbstablesung im E<strong>in</strong>zelfall widersprechen,<br />

wenn diese ihm nicht zumutbar<br />

ist. Der Grundversorger darf bei<br />

e<strong>in</strong>em berechtigten Widerspruch nach<br />

Satz 2 <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e eigene Ablesung ke<strong>in</strong> gesondertes<br />

Entgelt verlangen.<br />

3 Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger<br />

das Grundstück und die Räume des<br />

<strong>Kunden</strong> nicht zum Zwecke der Ablesung be -


treten kann, darf der Grundversorger den<br />

Verbrauch auf der Grundlage der letzten<br />

Ablesung oder bei e<strong>in</strong>em Neukunden nach<br />

dem Verbrauch vergleichbarer <strong>Kunden</strong> unter<br />

angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />

Verhältnisse schätzen. Dasselbe<br />

gilt, wenn der Kunde e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Selbstablesung<br />

nicht oder verspätet vornimmt.<br />

§ 12 Abrechnung<br />

1 Der Elektrizitätsverbrauch wird nach<br />

Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

abgerechnet.<br />

2 Ändern sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />

die verbrauchsabhägigen Preise,<br />

so wird der <strong>für</strong> die neuen Preise maßgebliche<br />

Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche<br />

Verbrauchsschwankun gen s<strong>in</strong>d<br />

auf der Grundlage der <strong>für</strong> Haushaltskunden<br />

maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen<br />

zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />

gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes<br />

und erlösabhängiger Abgabensätze.<br />

3 Im Falle e<strong>in</strong>er Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist<br />

entsprechend Absatz 2 Satz 1 e<strong>in</strong>e pauschale<br />

zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs<br />

zulässig, es sei denn, der Kunde kann e<strong>in</strong>en<br />

ger<strong>in</strong>geren als den von dem Grundversorger<br />

angesetzten Verbrauch nachweisen.<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

1 Wird der Verbrauch <strong>für</strong> mehrere Monate<br />

abgerechnet, so kann der Grundversorger<br />

<strong>für</strong> die nach der letzten Abrechnung<br />

verbrauchte Elektrizität e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung<br />

verlangen. Diese ist anteilig <strong>für</strong> den<br />

Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend<br />

dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten<br />

Zeitraum zu berechnen. Ist e<strong>in</strong>e solche<br />

Berechnung nicht möglich, so bemisst<br />

sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch vergleichbarer Kun -<br />

den. Macht der Kunde glaubhaft, dass se<strong>in</strong><br />

Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

2 Ändern sich die Allgeme<strong>in</strong>en Preise, so<br />

können die nach der Preisänderung anfallenden<br />

Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz<br />

der Preisänderung entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu<br />

hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,<br />

so ist der übersteigende Betrag unverzüglich<br />

zu erstatten, spätestens aber<br />

mit der nächsten Abschlagsforderung zu<br />

verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses<br />

s<strong>in</strong>d zu viel gezahlte Abschläge<br />

unverzüglich zu erstatten.<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

1 Der Grundversorger ist berechtigt, <strong>für</strong> den<br />

Elektrizitätsverbrauch e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />

Vorauszahlung zu verlangen,<br />

wenn nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles<br />

Grund zu der Annahme besteht, dass<br />

der Kunde se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei<br />

Verlangen e<strong>in</strong>er Vorauszahlung ist der Kunde<br />

hierüber ausdrücklich und <strong>in</strong> verständlicher<br />

Form zu unterrichten. Hierbei s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong> -<br />

destens der Beg<strong>in</strong>n, die Höhe und die Gründe<br />

der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> ihren Wegfall anzugeben.<br />

2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach<br />

dem Verbrauch des vorherghenden Abrechnungs<br />

zeitraums oder dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch vergleichbarer <strong>Kunden</strong>.<br />

Macht der Kunde glaubhaft, dass se<strong>in</strong><br />

Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies<br />

angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt<br />

sich der Abrechnungszeitraum über mehre<br />

re Mo nate und erhebt der Grundversorger<br />

Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung<br />

nur <strong>in</strong> ebenso vielen Teilbeträgen<br />

verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der<br />

nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<br />

3 Statt e<strong>in</strong>e Vorauszahlung zu verlangen,<br />

kann der Grundversorger beim <strong>Kunden</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige<br />

vergleichbare Vorkassensysteme e<strong>in</strong>richten.<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach<br />

§ 14 nicht bereit oder nicht <strong>in</strong> der Lage, kann<br />

der Grundversorger <strong>in</strong> angemessener Höhe<br />

Sicherheit verlangen.<br />

2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen<br />

Basisz<strong>in</strong>ssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs verz<strong>in</strong>st.<br />

3 Ist der Kunde <strong>in</strong> Verzug und kommt er<br />

nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />

unverzüglich se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />

aus dem Grundversorgungsverhältnis<br />

nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit<br />

verwerten. Hierauf ist <strong>in</strong> der Zahlungsaufforderung<br />

h<strong>in</strong>zuweisen. Kursverluste<br />

beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu<br />

Lasten des <strong>Kunden</strong>.<br />

4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Vorauszahlung mehr<br />

verlangt werden kann.<br />

§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />

1 Vordrucke <strong>für</strong> Rechnungen und Abschläge<br />

müssen e<strong>in</strong>fach verständlich se<strong>in</strong>. Die <strong>für</strong><br />

die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren<br />

s<strong>in</strong>d vollständig und <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong><br />

verständlicher Form auszuweisen.<br />

2 Der Grundversorger hat <strong>in</strong> den ergänzenden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen m<strong>in</strong>destens zwei<br />

mögliche Zahlungsweisen anzugeben.<br />

§ 17 Zahlung, Verzug<br />

1 Rechnungen und Abschläge werden zudem<br />

vom Grundversorger angegebenen<br />

Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen<br />

nach Zugang der Zahlungsaufforderung<br />

fällig. E<strong>in</strong>wände gegen Rechnungen und<br />

Abschlagsberechnungen brechtigen gegenüber<br />

dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub<br />

oder zur Zahlungsverweigerung<br />

nur,<br />

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />

offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />

2. sofern<br />

a) der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung angegebene Verbrauch<br />

ohne ersichtlichen Grund mehr<br />

als doppelt so hoch wie der vergleichbare<br />

Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum<br />

ist und<br />

b) der Kunde e<strong>in</strong>e Nachprüfung der Messe<strong>in</strong>richtung<br />

verlangt und solange durch<br />

die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße<br />

Funktion des Messgeräts festgestellt<br />

ist.<br />

§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt<br />

von Satz 2 unberührt.<br />

2 Bei Zahlungsverzug des <strong>Kunden</strong> kann der<br />

Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung<br />

auffordert oder den Betrag durch e<strong>in</strong>en<br />

Beauftragten e<strong>in</strong>ziehen lässt, die dadurch<br />

entstandenen Kosten <strong>für</strong> strukturell vergleichbare<br />

Fälle pauschal berechnen; die<br />

pauschale Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />

se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach<br />

dem gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />

Kosten nicht übersteigen. Auf<br />

Verlangen des <strong>Kunden</strong> ist die Berechnungsgrundlage<br />

nachzuweisen.<br />

3 Gegen Ansprüche des Grundversorgers<br />

kann vom <strong>Kunden</strong> nur mit unbestrittenen<br />

oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />

aufgerechnet werden.<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

1 Ergibt e<strong>in</strong>e Prüfung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

e<strong>in</strong>e Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen<br />

oder werden Fehler <strong>in</strong> der Ermittlung<br />

des Rechnungsbetrages festgestellt,<br />

so ist die Überzahlung vom Grundversorger<br />

zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom<br />

<strong>Kunden</strong> nachzuentrichten. Ist die Größe<br />

des Fehlers nicht e<strong>in</strong>wandfrei festzustellen<br />

oder zeigt e<strong>in</strong>e Messe<strong>in</strong>richtung nicht an, so<br />

ermittelt der Grundversorger den Verbrauch<br />

<strong>für</strong> die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung<br />

aus dem Durchschnittsverbrauch des<br />

ihr vorhergehenden und des der Feststellung<br />

des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums<br />

oder auf Grund des vorjährigen<br />

Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen<br />

Verhältnisse s<strong>in</strong>d angemessen zu<br />

berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />

auf Grund e<strong>in</strong>er nicht ordnungsgemäßen<br />

Funktion e<strong>in</strong>er Messe<strong>in</strong>richtung ist der vom<br />

Messstellenbetreiber ermittelte und dem<br />

<strong>Kunden</strong> mitgeteilte korrigierte Verbrauch<br />

der Nachberechnung zu Grunde zu legen.<br />

2 Ansprüche nach Absatz 1 s<strong>in</strong>d auf den<br />

der Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />

Ablesezeitraum beschränkt, es sei<br />

denn, die Auswirkung des Fehlers kann über<br />

e<strong>in</strong>en größeren Zeitraum festgestellt werden;<br />

<strong>in</strong> diesem Fall ist der Anspruch auf<br />

längstens drei Jahre beschränkt.<br />

Teil 5 – Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />

1 Der Grundversorger ist berechtigt, die<br />

Grundversorgung ohne vorherige Androhung<br />

durch den Netzbetreiber unterbrechen<br />

zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung<br />

<strong>in</strong> nicht unerheblichem Maße<br />

schuldhaft zuwiderhandelt und die Unter-<br />

6 7<br />

brechung erforderlich ist, um den Gebrauch<br />

von elektrischer Arbeit unter Umgehung,<br />

Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung der<br />

Messe<strong>in</strong>richtungen zu verh<strong>in</strong>dern.<br />

2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei der Nichterfüllung e<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtung<br />

trotz Mahnung, ist der<br />

Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung<br />

vier Wochen nach Androhung unterbrechen<br />

zu lassen und den zuständigen<br />

Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

mit der<br />

Unter brechung der Grundversorgung zu<br />

beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen<br />

der Unterbrechung außer Verhältnis<br />

zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen<br />

oder der Kunde darlegt, dass h<strong>in</strong>reichende<br />

Aussicht besteht, dass er se<strong>in</strong>en Verpflichtungen<br />

nachkommt. Der Grundversorger<br />

kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung<br />

der Grundversorgung androhen,<br />

sofern dies nicht außer Verhältnis zur<br />

Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen<br />

Zahlungsverzuges darf der Grundversorger<br />

e<strong>in</strong>e Unterbrechung unter den <strong>in</strong><br />

den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen<br />

nur durchführen lassen, wenn der<br />

Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen<br />

mit Zahlungsverpflichtungen von m<strong>in</strong>destens<br />

100 Euro <strong>in</strong> Verzug ist. Bei der Berechnung<br />

der Höhe des Betrages nach Satz 4<br />

bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen<br />

außer Betracht, die der Kunde formund<br />

fristgerecht sowie schlüssig begründet<br />

beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen<br />

Rückstände außer Betracht, die wegen e<strong>in</strong>er<br />

Vere<strong>in</strong>barung zwischen Versorger und Kunde<br />

noch nicht fällig s<strong>in</strong>d oder die aus e<strong>in</strong>er<br />

streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen<br />

Preiserhöhung des Grundversorgers<br />

resultieren.<br />

3 Der Beg<strong>in</strong>n der Unterbrechung der<br />

Grundversorgung ist dem <strong>Kunden</strong> drei<br />

Werktage im Voraus anzukündigen.<br />

4 Der Grundversorger hat die Grundversorgung<br />

unverzüglich wiederherstellen zu lassen,<br />

sobald die Gründe <strong>für</strong> ihre Unterbrechung<br />

entfallen s<strong>in</strong>d und der Kunde die Kosten<br />

der Unterbrechung und Wiederherstellung<br />

der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten<br />

können <strong>für</strong> strukturell vergleichbare Fälle<br />

pauschal berechnet werden; die pauschale<br />

Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />

se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen<br />

Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />

Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen<br />

des <strong>Kunden</strong> ist die Berechnungsgrundlage<br />

nachzuweisen. Der Nachweis ger<strong>in</strong>gerer<br />

Kosten ist dem <strong>Kunden</strong> zu gestatten.<br />

§ 20 Kündigung<br />

1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit<br />

e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen gekündigt werden.<br />

E<strong>in</strong>e Kündigung durch den Grundversorger<br />

ist nur möglich, soweit e<strong>in</strong>e Pflicht zur<br />

Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.


2 Die Kündigung bedarf der Textform. Der<br />

Grundversorger soll e<strong>in</strong>e Kündigung des<br />

<strong>Kunden</strong> unverzüglich nach E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> Textform<br />

bestätigen.<br />

3 Der Grundversorger darf ke<strong>in</strong>e gesonderten<br />

Entgelte <strong>für</strong> den Fall e<strong>in</strong>er Kündigung<br />

des Vertrages, <strong>in</strong>sbesondere wegen<br />

e<strong>in</strong>es Wechsels des Lieferanten, verlangen.<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Der Grundversorger ist <strong>in</strong> den Fällen des<br />

§ 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />

fristlos zu kündigen, wenn die Vorausset -<br />

zungen zur Unterbrechung der Grundversorgung<br />

wiederholt vorliegen. Bei wiederholten<br />

Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2<br />

ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung<br />

berechtigt, wenn sie zwei Wochen<br />

vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2<br />

und 3 gilt entsprechend.<br />

Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand <strong>für</strong> die beiderseitigen Verpflichtungen<br />

aus dem Grundversorgungsvertrag<br />

ist der Ort der Elektrizitätsabnahme<br />

durch den <strong>Kunden</strong>.<br />

§ 23 Übergangsregelungen<br />

1 Der Grundversorger ist verpflichtet, die<br />

<strong>Kunden</strong> durch öffentliche Bekanntgabe und<br />

Veröffentlichung auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />

über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs.<br />

2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu<br />

<strong>in</strong>formieren. Die Anpassung erfolgt, soweit<br />

die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

noch nicht abgelaufen<br />

ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach<br />

Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung<br />

folgenden Tag.<br />

2 Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden<br />

bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preise und der ergänzenden Be -<br />

d<strong>in</strong>gungen am Tage nach der öffentlichen<br />

Bekanntgabe wirksam, soweit es sich<br />

um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1<br />

der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt<br />

worden s<strong>in</strong>d.<br />

Verordnung über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />

und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26.10.2006,<br />

zuletzt geändert am 30.04.2012 (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich,<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2 Vertragsschluss<br />

§ 3 Ersatzversorgung<br />

Teil 2 – Versorgung<br />

§ 4 Bedarfsdeckung<br />

§ 5 Art der Versorgung<br />

§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />

§ 7 Erweiterung und Änderung von<br />

Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />

Mitteilungspflichten<br />

Teil 3 – Aufgaben und Rechte<br />

des Grundversorgers<br />

§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

§ 12 Abrechnung<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />

§ 17 Zahlung, Verzug<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

Teil 5 – Beendigung des<br />

Grundversorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />

§ 20 Kündigung<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

§ 23 Übergangsregelungen<br />

Teil 1 – Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />

1 Diese Verordnung regelt die Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bed<strong>in</strong>gungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen<br />

Haushaltskunden <strong>in</strong> Niederdruck<br />

im Rahmen der Grundversorgung<br />

nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

zu Allgeme<strong>in</strong>en Preisen mit Gas zu<br />

beliefern haben. Die Bestimmungen dieser<br />

Verordnung s<strong>in</strong>d Bestandteil des Grundversorgungsvertrages<br />

zwischen Grundversorgern<br />

und Haushaltskunden. Diese Verordnung<br />

regelt zugleich die Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong><br />

die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt <strong>für</strong> alle<br />

nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgung<br />

verträge, soweit diese nicht vor dem<br />

8. November 2006 beendet worden s<strong>in</strong>d.<br />

2 <strong>Kunden</strong> im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung s<strong>in</strong>d<br />

der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung<br />

der Letztverbraucher.<br />

3 Grundversorger im S<strong>in</strong>ne dieser Verordnung<br />

ist e<strong>in</strong> Gasversorgungsunternehmen,<br />

das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Netzgebiet die Grundversorgung<br />

mit Gas durchführt.<br />

§ 2 Vertragsschluss<br />

1 Der Grundversorgungsvertrag soll <strong>in</strong> Text -<br />

form abgeschlossen werden. Ist er auf andere<br />

Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger<br />

den Vertragsschluss dem <strong>Kunden</strong><br />

unverzüglich <strong>in</strong> Textform zu bestätigen.<br />

2 Kommt der Grundversorgungsvertrag da -<br />

durch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz<br />

der allgeme<strong>in</strong>en Versor-<br />

gung entnommen wird, über das der Grundversorger<br />

die Grundversorgung durchführt,<br />

so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger<br />

die Entnahme von Gas unverzüglich <strong>in</strong><br />

Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht<br />

gilt auch, wenn die Belieferung des <strong>Kunden</strong><br />

durch e<strong>in</strong> Gasversorgungsunternehmen<br />

endet und der Kunde ke<strong>in</strong> anschließendes<br />

Lieferverhältnis mit e<strong>in</strong>em anderen Gasversorgungsunternehmen<br />

begründet hat.<br />

3 E<strong>in</strong> Grundversorgungsvertrag oder die<br />

Bestätigung des Vertrages muss alle <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Vertragsschluss notwendigen Angaben<br />

enthalten, <strong>in</strong>sbesondere auch:<br />

1. Angaben zum <strong>Kunden</strong> (Firma, Registergericht<br />

und Registernummer oder Fami -<br />

lienname und Vorname sowie Adresse<br />

und <strong>Kunden</strong>nummer),<br />

2. Angaben über die Anlagenadresse und<br />

die Bezeichnung des Zählers oder den<br />

Aufstellungsort des Zählers,<br />

3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,<br />

4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie<br />

der Kilowattstunde Gas zur<br />

Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch<br />

nach Kilowattstunden abgerechnet<br />

wird,<br />

5. Angaben zum Grundversorger (Firma,<br />

Registergericht, Registernummer und<br />

Adresse),<br />

6. Angaben zum Netzbetreiber, <strong>in</strong> dessen<br />

Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt<br />

wird (Firma, Registergericht, Registernummer<br />

und Adresse) und<br />

7. Angaben zu den Allgeme<strong>in</strong>en Preisen<br />

nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />

Wenn dem Grundversorger die Angaben<br />

nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist<br />

der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger<br />

auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich<br />

ist <strong>in</strong> dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung<br />

h<strong>in</strong>zuweisen auf<br />

1. die Allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen und auf<br />

diese ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen,<br />

2. die Möglichkeit des <strong>Kunden</strong>, Ansprüche<br />

wegen Versorgungsstörungen gegen<br />

den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz<br />

1 geltend zu machen und<br />

3. das Recht des <strong>Kunden</strong> nach § 111b Absatz<br />

1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

e<strong>in</strong>e Schlichtungsstelle anzurufen und<br />

die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle<br />

sowie auf den Verbraucherservice<br />

der Bundesnetzagentur <strong>für</strong> den<br />

Bereich Elektrizität und Gas und dessen<br />

Anschrift.<br />

Die H<strong>in</strong>weise nach Satz 3 Nummer 3 hat<br />

der Grundversorger auch auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />

zu veröffentlichen.<br />

4 Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem<br />

Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss<br />

und <strong>in</strong> den Fällen des Absatzes 1<br />

Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses<br />

sowie auf Verlangen den übrigen<br />

<strong>Kunden</strong> die allgeme<strong>in</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen<br />

8 9<br />

unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt<br />

entsprechend <strong>für</strong> die ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen;<br />

diese hat der Grundversorger öffentlich<br />

bekannt zu geben und auf se<strong>in</strong>er<br />

Internetseite zu veröffentlichen.<br />

5 Der Abschluss e<strong>in</strong>es Grundversorgungsvertrages<br />

darf nicht davon abhängig gemacht<br />

werden, dass Zahlungsrückstände e<strong>in</strong>es vorherigen<br />

Anschlussnutzers beglichen werden.<br />

§ 3 Ersatzversorgung<br />

1 Für die Ersatzversorgung nach § 38 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4<br />

bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie <strong>für</strong> die Beendigung<br />

der Ersatzversorgung nach § 38 Abs.<br />

2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes §<br />

20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit<br />

der Maßgabe, dass der Grundversorger den<br />

Energieverbrauch auf Grund e<strong>in</strong>er rechnerischen<br />

Abgrenzung schätzen und den anteiligen<br />

Verbrauch <strong>in</strong> Rechnung stellen darf.<br />

2 Der Grundversorger hat dem <strong>Kunden</strong> unverzüglich<br />

nach Kennnisnahme den Zeitpunkt<br />

des Beg<strong>in</strong>ns und des Endes der Ersatzversorgung<br />

<strong>in</strong> Textform mitzuteilen. Dabei<br />

hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens<br />

nach dem Ende der Ersatzversorgung zur<br />

Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss<br />

e<strong>in</strong>es Bezugsvertrages durch den <strong>Kunden</strong><br />

erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Teil 2 – Versorgung<br />

§ 4 Bedarfsdeckung<br />

Der Kunde ist <strong>für</strong> die Dauer des Grundversorgungsvertrages<br />

verpflichtet, se<strong>in</strong>en gesamten<br />

leitungsgebundenen Gasbedarf<br />

aus den Gaslieferungen des Grundversorgers<br />

zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung<br />

durch Eigenanlagen zur Nutzung<br />

regenerativer Energiequellen.<br />

§ 5 Art der Versorgung<br />

1 Welche Gasart <strong>für</strong> das Vertragsverhältnis<br />

maßgebend se<strong>in</strong> soll, ergibt sich aus der<br />

Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes<br />

der allgeme<strong>in</strong>en Versorgung, an das die<br />

Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt,<br />

angeschlossen ist. Der Brennwert mit der<br />

sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen<br />

ergebenden Schwankungsbreite<br />

sowie der <strong>für</strong> die Belieferung des <strong>Kunden</strong><br />

maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben<br />

sich aus den ergänzenden Bestimmungen<br />

des Netzbetreibers zu den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Netzanschlussbed<strong>in</strong>gungen der Anlage,<br />

über die der Kunde Gas entnimmt.<br />

2 Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en Preise<br />

und der ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen werden<br />

jeweils zum Monatsbeg<strong>in</strong>n und erst<br />

nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam,<br />

die m<strong>in</strong>destens sechs Wochen vor der beabsichtigten<br />

Änderung erfolgen muss. Der<br />

Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten<br />

Änderungen zeitgleich mit der<br />

öffentlichen Bekanntgabe e<strong>in</strong>e briefliche<br />

Mitteilung an den <strong>Kunden</strong> zu versenden<br />

und die Änderungen auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />

zu veröffentlichen.


3 Im Fall e<strong>in</strong>er Änderung der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preise oder ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen hat<br />

der Kunde das Recht, den Vertrag ohne E<strong>in</strong>haltung<br />

e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Änderungen<br />

zu kündigen. Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preise und der ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />

werden gegenüber demjenigen <strong>Kunden</strong><br />

nicht wirksam, der bei e<strong>in</strong>er Kündigung des<br />

Vertrages mit dem Grundversorger die E<strong>in</strong>leitung<br />

e<strong>in</strong>es Wechsels des Versorgers<br />

durch entsprechenden Vertragsschluss <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang der<br />

Kündigung nachweist.<br />

§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />

1 Der Grundversorger ist im Interesse des<br />

<strong>Kunden</strong> verpflichtet, die <strong>für</strong> die Durchführung<br />

der Grundversorgung erforderlichen<br />

Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen.<br />

Er hat die ihm möglichen Maßnahmen<br />

zu treffen, um dem <strong>Kunden</strong> am Ende des<br />

Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der<br />

Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung<br />

berechtigt ist, zu den jeweiligen<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Preisen und Bed<strong>in</strong>gungen Gas<br />

zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im<br />

Rahmen der Grundversorgung <strong>für</strong> die Zwecke<br />

des Letztverbrauchs geliefert.<br />

2 Der Grundversorger ist verpflichtet, den<br />

Gasbedarf des <strong>Kunden</strong> im Rahmen des § 36<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen<br />

und <strong>für</strong> die Dauer des Grundversorgungsvertrages<br />

im vertraglich vorgesehenen<br />

Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1<br />

jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies<br />

gilt nicht,<br />

1. soweit die Allgeme<strong>in</strong>en Preise oder Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bed<strong>in</strong>gungen zeitliche Beschränkungen<br />

vorsehen,<br />

2. soweit und solange der Netzbetreiber<br />

den Netzanschluss und die Anschlussnutzung<br />

nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung<br />

oder § 24 Abs. 1, 2 und<br />

5 der Niederdruckanschlussverordnung<br />

unterbrochen hat oder<br />

3. soweit und solange der Grundversorger<br />

an dem Bezug oder der vertragsgemäßen<br />

Lieferung von Gas durch höhere Gewalt<br />

oder sonstige Umstände, deren Beseitigung<br />

ihm nicht möglich ist oder im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

wirtschaftlich nicht<br />

zugemutet werden kann, geh<strong>in</strong>dert ist.<br />

3 Bei e<strong>in</strong>er Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />

<strong>in</strong> der Gasversorgung ist,<br />

soweit es sich um Folgen e<strong>in</strong>er Störung des<br />

Netzbetriebs handelt, der Grundversorger<br />

von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt<br />

nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht<br />

berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers<br />

nach § 19 beruht. Der Grundversorger<br />

ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en <strong>Kunden</strong> auf<br />

Verlangen unverzüglich über die mit der<br />

Schadensverursachung durch den Netzbetreiber<br />

zusammenhängenden Tatsachen<br />

<strong>in</strong>soweit Auskunft zu geben, als sie ihm<br />

bekannt s<strong>in</strong>d oder von ihm <strong>in</strong> zumutbarer<br />

Weise aufgeklärt werden können.<br />

§ 7 Erweiterung und Änderung von<br />

Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />

Mitteilungspflichten<br />

Erweiterungen und Änderungen von <strong>Kunden</strong>anlagen<br />

sowie die Verwendung zusätzlicher<br />

Gasgeräte s<strong>in</strong>d dem Grundversorger<br />

mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche<br />

Bemessungsgrößen ändern. Nähere E<strong>in</strong>zelheiten<br />

über den Inhalt der Mitteilung kann<br />

der Grundversorger <strong>in</strong> ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />

regeln.<br />

Teil 3 – Aufgaben und Rechte des<br />

Grundversorgers<br />

§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

1 Das vom Grundversorger gelieferte Gas<br />

wird durch die Messe<strong>in</strong>richtungen nach § 21b<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.<br />

2 Der Grundversorger ist verpflichtet, auf<br />

Verlangen des <strong>Kunden</strong> jederzeit e<strong>in</strong>e Nachprüfung<br />

der Messe<strong>in</strong>richtungen durch e<strong>in</strong>e<br />

Eichbehörde oder e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes<br />

zu veranlassen. Stellt der Kunde<br />

den Antrag auf Prüfung nicht bei dem<br />

Grundversorger, so hat er diesen zugleich<br />

mit der Antragstellung zu benachrichtigen.<br />

Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen<br />

dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung<br />

die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />

überschreitet, sonst dem <strong>Kunden</strong>.<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung<br />

dem mit e<strong>in</strong>em Ausweis versehenen<br />

Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers<br />

oder des Grundversorgers<br />

den Zutritt zu se<strong>in</strong>em Grundstück und zu<br />

se<strong>in</strong>en Räumen zu gestatten, soweit dies<br />

zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen<br />

oder zur Ablesung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

nach § 11 erforderlich ist. Die<br />

Benachrichtigung kann durch Mitteilung<br />

an die jeweiligen <strong>Kunden</strong> oder durch Aushang<br />

am oder im jeweiligen Haus erfolgen.<br />

Sie muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor dem<br />

Betretungsterm<strong>in</strong> erfolgen; m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

Ersatzterm<strong>in</strong> ist anzubieten. Der Kunde hat<br />

da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

zugänglich s<strong>in</strong>d.<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

1 Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung,<br />

Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung<br />

der Messe<strong>in</strong>richtungen oder nach Unterbrechung<br />

der Grundversorgung, so ist der<br />

Grundversorger berechtigt, e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe<br />

zu verlangen. Diese ist <strong>für</strong> die Dauer<br />

des unbefugten Gebrauchs, längstens aber<br />

<strong>für</strong> sechs Monate, auf der Grundlage e<strong>in</strong>er<br />

täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten<br />

Geräte von bis zu zehn Stunden nach<br />

dem <strong>für</strong> den <strong>Kunden</strong> geltenden Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preis zu berechnen.<br />

2 E<strong>in</strong>e Vertragsstrafe kann auch verlangt<br />

werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt,<br />

die zur Preisbildung erforderlichen Angaben<br />

zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt<br />

das Zweifache des Betrages, den der Kunde<br />

bei Erfüllung se<strong>in</strong>er Verpflichtung nach<br />

dem <strong>für</strong> ihn geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Preis<br />

zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf<br />

längstens <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum von sechs Monaten<br />

verlangt werden.<br />

3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs<br />

oder der Beg<strong>in</strong>n der Mitteilungspflicht<br />

nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe<br />

<strong>in</strong> entsprechender Anwendung der<br />

Absätze 1 und 2 über e<strong>in</strong>en geschätzten<br />

Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen<br />

darf, erhoben werden.<br />

Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

1 Der Grundversorger ist berechtigt, <strong>für</strong> Zwecke<br />

der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden,<br />

die er vom Netzbetreiber oder vom<br />

Messstellenbetreiber oder von dem die Messung<br />

durchführenden Dritten erhalten hat.<br />

2 Der Grundversorger kann die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

selbst ablesen oder verlangen,<br />

dass diese vom <strong>Kunden</strong> abgelesen werden,<br />

wenn dies<br />

1. zum Zwecke e<strong>in</strong>er Abrechnung nach § 12<br />

Abs. 1,<br />

2. anlässlich e<strong>in</strong>es Lieferantenwechsels<br />

oder<br />

3. bei e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse des<br />

Grundversorgers an e<strong>in</strong>er Überprüfung<br />

der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann<br />

e<strong>in</strong>er Selbstablesung im E<strong>in</strong>zelfall widersprechen,<br />

wenn diese ihm nicht zumutbar<br />

ist. Der Grundversorger darf bei<br />

e<strong>in</strong>em berechtigten Widerspruch nach<br />

Satz 2 <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e eigene Ablesung ke<strong>in</strong> gesondertes<br />

Entgelt verlangen.<br />

3 Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger<br />

das Grundstück und die Räume<br />

des <strong>Kunden</strong> nicht zum Zwecke der Ablesung<br />

betreten kann, darf der Grundversorger den<br />

Verbrauch auf der Grundlage der letzten<br />

Ablesung oder bei e<strong>in</strong>em Neukunden nach<br />

dem Verbrauch vergleichbarer <strong>Kunden</strong> unter<br />

angemessener Berücksichtigung der tat -<br />

sächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe<br />

gilt, wenn der Kunde e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Selbstablesung<br />

nicht oder verspätet vornimmt.<br />

§ 12 Abrechnung<br />

1 Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe<br />

des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

abgerechnet.<br />

2 Ändern sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />

die verbrauchsabhängigen<br />

Preise, so wird der <strong>für</strong> die neuen Preise maßgebliche<br />

Verbrauch zeitanteilig berechnet;<br />

jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen<br />

s<strong>in</strong>d auf der Grundlage der <strong>für</strong> Haushaltskunden<br />

maßgeblichen Erfahrungswerte<br />

angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />

gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes<br />

und erlösabhängiger Abgabensätze.<br />

10 11<br />

3 Im Falle e<strong>in</strong>er Belieferung nach § 2 Abs. 2<br />

ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 e<strong>in</strong>e pauschale<br />

zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs<br />

zulässig, es sei denn, der Kunde<br />

kann e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren als den von dem<br />

Grundversorger angesetzten Verbrauch<br />

nachweisen.<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

1 Wird der Verbrauch <strong>für</strong> mehrere Monate<br />

abgerechnet, so kann der Grundversorger<br />

<strong>für</strong> das nach der letzten Abrechnung<br />

verbrauchte Gas e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung<br />

verlangen. Diese ist anteilig <strong>für</strong> den Zeitraum<br />

der Abschlagszahlung entsprechend<br />

dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten<br />

Zeitraum zu berechnen. Ist e<strong>in</strong>e solche Berechnung<br />

nicht möglich, so bemisst sich die<br />

Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch vergleichbarer <strong>Kunden</strong>.<br />

Macht der Kunde glaubhaft, dass se<strong>in</strong> Verbrauch<br />

erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

2 Ändern sich die Allgeme<strong>in</strong>en Preise, so<br />

können die nach der Preisänderung anfallenden<br />

Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz<br />

der Preisänderung entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu<br />

hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,<br />

so ist der übersteigende Betrag unverzüglich<br />

zu erstatten, spätestens aber<br />

mit der nächsten Abschlagsforderung zu<br />

verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses<br />

s<strong>in</strong>d zu viel gezahlte<br />

Abschläge unverzüglich zu erstatten.<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

1 Der Grundversorger ist berechtigt, <strong>für</strong><br />

den Gasverbrauch e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />

Vorauszahlung zu verlangen,<br />

wenn nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles<br />

Grund zu der Annahme besteht, dass<br />

der Kunde se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei<br />

Verlangen e<strong>in</strong>er Vorauszahlung ist der Kunde<br />

hierüber ausdrücklich und <strong>in</strong> verständlicher<br />

Form zu unterrichten. Hierbei s<strong>in</strong>d<br />

m<strong>in</strong>destens der Beg<strong>in</strong>n, die Höhe und die<br />

Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> ihren Wegfall anzugeben.<br />

2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach<br />

dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />

oder dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch vergleichbarer<br />

<strong>Kunden</strong>. Macht der Kunde glaubhaft, dass<br />

se<strong>in</strong> Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist<br />

dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt<br />

sich der Abrechnungszeitraum über<br />

mehrere Monate und erhebt der Grundversorger<br />

Abschlagszahlungen, so kann er die<br />

Vorauszahlung nur <strong>in</strong> ebenso vielen Teilbeträgen<br />

verlangen. Die Vorauszahlung ist bei<br />

der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<br />

3 Statt e<strong>in</strong>e Vorauszahlung zu verlangen,<br />

kann der Grundversorger beim <strong>Kunden</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Bargeld- oder Chipkartenzähler oder


sonstige vergleichbare Vorkassensysteme<br />

e<strong>in</strong>richten.<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach<br />

§ 14 nicht bereit oder nicht <strong>in</strong> der Lage, kann<br />

der Grundversorger <strong>in</strong> angemessener Höhe<br />

Sicherheit verlangen.<br />

2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen<br />

Basisz<strong>in</strong>ssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs verz<strong>in</strong>st.<br />

3 Ist der Kunde <strong>in</strong> Verzug und kommt er<br />

nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />

unverzüglich se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />

aus dem Grundversorgungsverhältnis<br />

nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit<br />

verwerten. Hierauf ist <strong>in</strong> der Zahlungsaufforderung<br />

h<strong>in</strong>zuweisen. Kursverluste<br />

beim Verkauf von Wertpapieren<br />

gehen zu Lasten des <strong>Kunden</strong>.<br />

4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Vorauszahlung mehr<br />

verlangt werden kann.<br />

§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />

1 Vordrucke <strong>für</strong> Rechnungen und Abschläge<br />

müssen e<strong>in</strong>fach verständlich se<strong>in</strong>. Die<br />

<strong>für</strong> die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren<br />

s<strong>in</strong>d vollständig und <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong><br />

verständlicher Form auszuweisen.<br />

2 Der Grundversorger hat <strong>in</strong> den ergänzenden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen m<strong>in</strong>destens zwei mögliche<br />

Zahlungsweisen anzugeben.<br />

§ 17 Zahlung, Verzug<br />

1 Rechnungen und Abschläge werden zu<br />

dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt,<br />

frühestens jedoch zwei Wochen nach<br />

Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.<br />

E<strong>in</strong>wände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen<br />

berechtigen gegenüber<br />

dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub<br />

oder zur Zahlungsverweigerung nur,<br />

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />

offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />

2. sofern<br />

a) der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung angegebene Verbrauch<br />

ohne ersichtlichen Grund mehr<br />

als doppelt so hoch wie der vergleichbare<br />

Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum<br />

ist und<br />

b) der Kunde e<strong>in</strong>e Nachprüfung der Messe<strong>in</strong>richtung<br />

verlangt und solange durch<br />

die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße<br />

Funktion des Messgeräts festgestellt<br />

ist.<br />

§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

bleibt von Satz 2 unberührt.<br />

2 Bei Zahlungsverzug des <strong>Kunden</strong> kann<br />

der Grundversorger, wenn er erneut zur<br />

Zahlung auffordert oder den Betrag durch<br />

e<strong>in</strong>en Beauftragten e<strong>in</strong>ziehen lässt, die dadurch<br />

entstandenen Kosten <strong>für</strong> strukturell<br />

vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die<br />

pauschale Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />

se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die<br />

nach dem gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu<br />

erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf<br />

Verlangen des <strong>Kunden</strong> ist die Berechnungsgrundlage<br />

nachzuweisen.<br />

3 Gegen Ansprüche des Grundversorgers<br />

kann vom <strong>Kunden</strong> nur mit unbestrittenen<br />

oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />

aufgerechnet werden.<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

1 Ergibt e<strong>in</strong>e Prüfung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

e<strong>in</strong>e Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen<br />

oder werden Fehler <strong>in</strong> der<br />

Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt,<br />

so ist die Überzahlung vom Grundversorger<br />

zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag<br />

vom <strong>Kunden</strong> nachzuentrichten. Ist die Größe<br />

des Fehlers nicht e<strong>in</strong>wandfrei festzustellen<br />

oder zeigt e<strong>in</strong>e Messe<strong>in</strong>richtung nicht<br />

an, so ermittelt der Grundversorger den<br />

Verbrauch <strong>für</strong> die Zeit seit der letzten fehlerfreien<br />

Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch<br />

des ihr vorhergehenden und des<br />

der Feststellung des Fehlers nachfolgenden<br />

Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen<br />

Verbrauchs durch Schätzung; die<br />

tatsächlichen Verhältnisse s<strong>in</strong>d angemessen<br />

zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />

auf Grund e<strong>in</strong>er nicht ordnungsgemäßen<br />

Funktion e<strong>in</strong>er Messe<strong>in</strong>richtung<br />

ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte<br />

und dem <strong>Kunden</strong> mitgeteilte korrigierte<br />

Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde<br />

zu legen.<br />

2 Ansprüche nach Absatz 1 s<strong>in</strong>d auf den<br />

der Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />

Ablesezeitraum beschränkt, es sei<br />

denn, die Auswirkung des Fehlers kann<br />

über e<strong>in</strong>en größeren Zeitraum festgestellt<br />

werden; <strong>in</strong> diesem Fall ist der Anspruch auf<br />

längstens drei Jahre beschränkt.<br />

Teil 5 – Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />

1 Der Grundversorger ist berechtigt, die<br />

Grundversorgung ohne vorherige Androhung<br />

durch den Netzbetreiber unterbrechen<br />

zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung<br />

<strong>in</strong> nicht unerheblichem Maße<br />

schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung<br />

erforderlich ist, um den Gebrauch<br />

von Gas unter Umgehung, Bee<strong>in</strong>flussung<br />

oder vor Anbr<strong>in</strong>gung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

zu verh<strong>in</strong>dern.<br />

2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei der Nichterfüllung e<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtung<br />

trotz Mahnung, ist der<br />

Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung<br />

vier Wochen nach Androhung unterbrechen<br />

zu lassen und den zuständigen<br />

Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung<br />

mit der Unterbrechung<br />

der Grundversorgung zu beauftragen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Folgen<br />

der Unterbrechung außer Verhältnis zur<br />

Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder<br />

der Kunde darlegt, dass h<strong>in</strong>reichende Aussicht<br />

besteht, dass er se<strong>in</strong>en Verpflichtungen<br />

nachkommt. Der Grundversorger kann<br />

mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung<br />

der Grundversorgung androhen, sofern<br />

dies nicht außer Verhältnis zur Schwere<br />

der Zuwiderhandlung steht.<br />

3 Der Beg<strong>in</strong>n der Unterbrechung der<br />

Grundversorgung ist dem <strong>Kunden</strong> drei<br />

Werktage im Voraus anzukündigen.<br />

4 Der Grundversorger hat die Grundversorgung<br />

unverzüglich wiederherstellen zu lassen,<br />

sobald die Gründe <strong>für</strong> ihre Unterbrechung<br />

entfallen s<strong>in</strong>d und der Kunde die Kosten<br />

der Unterbrechung und Wiederherstellung<br />

der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten<br />

können <strong>für</strong> strukturell vergleichbare Fälle<br />

pauschal berechnet werden; die pauschale<br />

Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />

se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach dem<br />

gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />

Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen<br />

des <strong>Kunden</strong> ist die Berechnungsgrundlage<br />

nachzuweisen. Der Nachweis ger<strong>in</strong>gerer<br />

Kosten ist dem <strong>Kunden</strong> zu gestatten.<br />

§ 20 Kündigung<br />

1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit e<strong>in</strong>er<br />

Frist von zwei Wochen gekündigt werden.<br />

E<strong>in</strong>e Kündigung durch den Grundversorger<br />

ist nur möglich, soweit e<strong>in</strong>e Pflicht zur<br />

Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.<br />

2 Die Kündigung bedarf der Textform. Der<br />

Grundversorger soll e<strong>in</strong>e Kündigung des<br />

<strong>Kunden</strong> unverzüglich nach E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> Textform<br />

bestätigen.<br />

Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen<br />

12 13<br />

3 Der Grundversorger darf ke<strong>in</strong>e gesonderten<br />

Entgelte <strong>für</strong> den Fall e<strong>in</strong>er Kündigung<br />

des Vertrages, <strong>in</strong>sbesondere wegen<br />

e<strong>in</strong>es Wechsels des Lieferanten, verlangen.<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Der Grundversorger ist <strong>in</strong> den Fällen des<br />

§ 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />

fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen<br />

zur Unterbrechung der Grundversorgung<br />

wiederholt vorliegen. Bei wiederholten<br />

Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs.<br />

2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung<br />

berechtigt, wenn sie zwei Wochen<br />

vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2<br />

und 3 gilt entsprechend.<br />

Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand <strong>für</strong> die beiderseitigen Verpflichtungen<br />

aus dem Grundversorgungsvertrag ist<br />

der Ort der Gasabnahme durch den <strong>Kunden</strong>.<br />

§ 23 Übergangsregelung<br />

Der Grundversorger ist verpflichtet, die<br />

<strong>Kunden</strong> durch öffentliche Bekanntgabe<br />

und Veröffentlichung auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />

über die Vertragsanpassung nach § 115<br />

Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

zu <strong>in</strong>formieren. Die Anpassung erfolgt,<br />

soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen<br />

ist, durch die öffentliche Bekanntgabe<br />

nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die<br />

Bekanntmachung folgenden Tag.<br />

Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen der <strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH und der <strong>swb</strong> Vertrieb Bremerhaven<br />

GmbH & Co. KG („<strong>swb</strong>“) zur Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung<br />

(StromGVV/GasGVV) sowie zu den Verordnungen über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die<br />

Versorgung mit Wasser und Fernwärme (AVB Wasser V/AVB Fernwärme V).<br />

1. Haftungsh<strong>in</strong>weis<br />

(§ 2 Abs. 3 Satz 2 StromGVV/GasGVV)<br />

Ansprüche wegen Versorgungsstörungen<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV/<br />

GasGVV können gegen den jeweiligen<br />

Netz betreiber von <strong>swb</strong> <strong>in</strong> <strong>Bremen</strong> bzw. Bremerhaven<br />

geltend gemacht werden.<br />

2. Wechsel der Messe<strong>in</strong>richtung<br />

<strong>swb</strong> wird auf Wunsch des <strong>Kunden</strong> <strong>in</strong> dessen<br />

Namen und Auftrag e<strong>in</strong>en Wechsel<br />

der Messe<strong>in</strong>richtung beim zuständigen<br />

Messstellenbetreiber veranlassen.<br />

Für den Wechsel der Messe<strong>in</strong>richtung<br />

(Zählerwechsel) stellt <strong>swb</strong> dem <strong>Kunden</strong><br />

den Aufwand des Messstellenbetreibers<br />

<strong>in</strong> Rechnung, m<strong>in</strong>destens aber den nebenstehenden<br />

Betrag. Im Fall e<strong>in</strong>es Zählerwechsels<br />

aufgrund e<strong>in</strong>er Nachprüfung<br />

der Mess e<strong>in</strong>richtung gelten § 8 Abs.<br />

2 StromGVV/GasGVV und § 19 Abs. 2 AVB<br />

Wasser V/AVB Fernwärme V.<br />

> Strom/Erdgas/Wärme<br />

54,00 EUR netto | 64,26 EUR brutto<br />

> Wasser<br />

54,00 EUR netto | 57,78 EUR brutto<br />

3. Zusatzleistungen auf <strong>Kunden</strong>wunsch<br />

Für die nachfolgenden Zusatzleistungen<br />

be rechnet <strong>swb</strong> dem <strong>Kunden</strong> die nebenstehen<br />

den Beträge:<br />

> nachträglich erstellte Rechnungskopie<br />

6,64 EUR netto | 7,90 EUR brutto<br />

> Verbrauchs- und Zahlungsaufstellung<br />

37,50 EUR netto | 44,63 EUR brutto<br />

> durch den <strong>Kunden</strong> verursachte<br />

Wegekosten<br />

Zum Beispiel <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e außeror dent liche<br />

Zählerablesung auf Wunsch des <strong>Kunden</strong><br />

31,21 EUR netto | 37,14 EUR brutto<br />

> Abrechnung außerhalb des regelmä -<br />

ßi gen Abrechnungsmodus (monatlich/<br />

vier teljährlich/halbjährlich) Gege be nen -<br />

falls zuzüglich der vorsteh end genannten<br />

Wegekosten (Preise) je Abrechnung<br />

12,50 EUR netto | 14,88 EUR brutto


4. Zahlungsweise<br />

(§ 16 Abs. 3 StromGVV/GasGVV)<br />

Für die Zahlung der fälligen Abschlags- und<br />

Rechnungsbeträge bietet <strong>swb</strong> den <strong>swb</strong>-<br />

Banke<strong>in</strong>zugsservice an. Alternativ ist auch<br />

e<strong>in</strong>e Zahlung per Überweisung möglich.<br />

5. Zahlungsverzug<br />

(§ 17 Abs. 2 Strom GVV/GasGVV,<br />

§ 27 AVB Wasser V/AVB Fernwärme V)<br />

Für durch Zahlungsverzug entstehende Kosten<br />

berechnet <strong>swb</strong> dem <strong>Kunden</strong> die nebenstehenden<br />

Beträge:<br />

> schriftliche Mahnung fälliger<br />

Abschlags- oder Rechnungsbeträge<br />

4,50 EUR netto | 4,50 EUR brutto<br />

> Wegekosten im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

Kassierwegs oder Sperrversuchs<br />

40,56 EUR netto | 40,56 EUR brutto<br />

Diese Beträge s<strong>in</strong>d umsatzsteuerfrei.<br />

6. Unterbrechung und Wiederaufnahme<br />

der Versorgung (§ 19 StromGVV/GasGVV,<br />

§ 33 AVB Wasser V/AVB Fernwärme V)<br />

Für die Unterbrechung (bzw. E<strong>in</strong>stellung)<br />

und Wiederaufnahme der Versorgung nach<br />

Maßgabe der oben genannten Vorschriften<br />

hat der Kunde die Kosten zu tragen.<br />

78,32 EUR netto | 85,76 EUR brutto<br />

Derzeit handelt es sich hierbei um die nebenstehenden<br />

Beträge. Die Kosten <strong>für</strong> die<br />

Versorgungsunterbrechung (bzw. -e<strong>in</strong>stellung)<br />

s<strong>in</strong>d umsatzsteuerfrei. Der nebenstehende<br />

Bruttobetrag enthält daher lediglich<br />

Umsatzsteuer auf die Kosten <strong>für</strong> die<br />

Wiederaufnahme der Versorgung, d. h. auf<br />

50 Pro zent des Nettobetrags.<br />

Die Wiederaufnahme der Versorgung kann<br />

entsprechend den verfügbaren Kapazitäten<br />

des jeweiligen Netzbetreibers im Ausnahmefall<br />

auch außerhalb der Geschäftszeiten<br />

des jeweiligen Netzbetreibers erfolgen.<br />

Der Kunde hat da<strong>für</strong> die nebenstehenden<br />

Zuschläge zu zahlen.<br />

16,81 EUR netto | 20,00 EUR brutto<br />

7. Gültigkeit<br />

Diese Ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen treten<br />

zum 1. November 2009 <strong>in</strong> Kraft und ersetzen<br />

alle bisherigen Ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />

von <strong>swb</strong> zu den Verordnungen<br />

über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die Versorgung<br />

mit Elektrizität, Gas, Wasser und<br />

Fernwärme.<br />

Kennzeichnung der Stromlieferungen 2012<br />

Quelle: <strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH | Stand: November 2013<br />

Stromkennzeichnung<br />

<strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH<br />

28,9 %<br />

erneuerbare Energien<br />

gemäß EEGBO<br />

4,7 %<br />

Erdgas<br />

46,6 %<br />

Kohle<br />

6,5 %<br />

Kernenergie<br />

Stromkennzeichnung<br />

<strong>swb</strong> Werder Strom<br />

5,9 %<br />

sonstige<br />

erneuerbare<br />

Energien c O<br />

7,4 %<br />

sonstige fossile<br />

Energien<br />

29,0 %<br />

erneuerbare Energien<br />

gemäß EEGBO<br />

Stromkennzeichnung<br />

<strong>swb</strong> Strom von hier<br />

47,3 %<br />

sonstige fossile<br />

Energien<br />

Stromkennzeichnung<br />

<strong>swb</strong> Strom proNatur<br />

29,0 %<br />

erneuerbare Energien<br />

gemäß EEGBO<br />

23,7 %<br />

sonstige erneuerbare<br />

Energien c O<br />

29,0 %<br />

erneuerbare Energien<br />

gemäß EEGBO<br />

<strong>Informationen</strong> zur Stromkennzeichnung<br />

Gern <strong>in</strong>formieren wir Sie über die Herkunft von <strong>swb</strong> Strom und erläutern dazu die wichtigsten<br />

Begriffe. Zum Vergleich f<strong>in</strong>den Sie die Durchschnittswerte aus Deutschland. Mit<br />

dieser Information kommen wir den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes nach und<br />

geben Ihnen e<strong>in</strong>en Überblick.<br />

Begriffserklärungen zur Stromkennzeichnung<br />

71,0 %<br />

sonstige erneuerbare<br />

Energien c O<br />

71,0 %<br />

sonstige erneuerbare<br />

Energien c O<br />

Gesamtstromlieferung von <strong>swb</strong><br />

Der aktuelle Herkunftsnachweis <strong>für</strong> <strong>swb</strong><br />

Strom bezieht sich auf die gesamten Stromlieferungen<br />

von <strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong>/<strong>swb</strong><br />

Vertrieb Bremerhaven im benannten Jahr.<br />

Ökostromlieferung von <strong>swb</strong><br />

<strong>swb</strong> bietet Ihnen mit <strong>swb</strong> Strom proNatur,<br />

<strong>swb</strong> thermo proNatur, <strong>swb</strong> Werder Strom<br />

und <strong>swb</strong> Strom proNatur bus<strong>in</strong>ess die Möglichkeit,<br />

sich <strong>für</strong> Strom zu entscheiden, der<br />

zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien<br />

generiert wird.<br />

Bundesweiter Vergleich<br />

Die Durchschnittswerte der Strom er zeugung<br />

<strong>für</strong> das benannte Jahr <strong>in</strong> Deutsch land.<br />

Erneuerbare Energien<br />

Methoden der Stromerzeugung aus erneuerbaren<br />

Energien s<strong>in</strong>d u. a. W<strong>in</strong>dkraft, Sonnenenergie,<br />

Wasserkraft sowie Biogas.<br />

Kernkraft<br />

Kernenergie entsteht durch Kernspaltung<br />

von Uran <strong>in</strong> Kernkraftwerken.<br />

COc-Emissionen<br />

Kohlendioxid (COc)-Emissionen entstehen<br />

bei der Verbrennung von fossilen Energieträgern<br />

zu Zwecken der Stromerzeugung.<br />

Sie werden als Hauptverursacher des Treibhauseffektes<br />

angesehen. Zur Reduktion<br />

von Emissionen wird <strong>in</strong> den <strong>swb</strong>-Kraftwerken<br />

moderne Umwelttechnik e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

Positive Effekte <strong>für</strong> die Umwelt erzielt<br />

auch die Stromerzeugung <strong>in</strong> Kraft-Wärme-Kopplung.<br />

Durch Kraft-Wärme-Kopplung<br />

wird die Energieausbeute des e<strong>in</strong>gesetzten<br />

Brennstoffs deutlich gesteigert.<br />

<strong>swb</strong> liefert diese Wärme als Fernwärme an<br />

private Haushalte und Unternehmen.<br />

Radioaktiver Abfall<br />

Entsteht bei der Stromerzeugung aus Kernkraft.<br />

Als Bewertungsmaßstab <strong>für</strong> die radioaktiven<br />

Abfälle werden die abgebrannten,<br />

entladenen Brennelemente herangezogen.<br />

Stromkennzeichnung<br />

Deutschland, gesamt<br />

20,8 %<br />

erneuerbare Energien<br />

gemäß EEGBO<br />

9,8 %<br />

Erdgas<br />

45,6 %<br />

Kohle<br />

17,1 %<br />

Kernenergie<br />

3,5 %<br />

sonstige<br />

erneuerbare<br />

Energien c O<br />

3,2 %<br />

sonstige fossile<br />

Energien<br />

Umweltauswirkungen<br />

(Alle Angaben <strong>in</strong> g/kWh)<br />

BO Dar<strong>in</strong> enthalten s<strong>in</strong>d nicht erneuerbare Mengen aus Stromerzeugung aus Grubengas.<br />

Änderungen und Irrtümer vorbehalten.<br />

cO Strom aus erneuerbarer Energie mit Herkunftsnachweisen bzw. sonstiger erneuerbarer Energie.<br />

CO 2 -<br />

Emissionen<br />

Radioaktiver<br />

Abfall<br />

<strong>swb</strong> gesamt 541,6 0,00017<br />

<strong>swb</strong> Strom von hier 0 0<br />

<strong>swb</strong> Werder Strom 0 0<br />

<strong>swb</strong> Strom proNatur 0 0<br />

Deutschland gesamt 522 0,0005<br />

14<br />

15


Übersicht über die wesentlichen Vertrags<strong>in</strong>halte<br />

Preisanpassung<br />

Soweit wir Preisänderungen während<br />

der Vertragslaufzeit nicht ausgeschlossen<br />

haben, richten sich diese nach den Bestimmungen<br />

der Grundversorgungsverordnung<br />

Strom und Gas, die jeweils Vertragsbestandteil<br />

s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d Sie mit e<strong>in</strong>er Anpassung<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden, können Sie den<br />

Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Änderungen ohne E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist<br />

kündigen.<br />

Unentgeltlicher Lieferantenwechsel<br />

<strong>swb</strong> wird e<strong>in</strong>en etwaigen Lieferantenwechsel<br />

zügig und unentgeltlich abwickeln.<br />

Wartungsdienste<br />

Aktuelle <strong>Informationen</strong> über unsere Produkte,<br />

Preise und zusätzlichen Service leistungen,<br />

zum Beispiel die aktuellen Wartungsdienste<br />

und -entgelte von <strong>swb</strong>, f<strong>in</strong>den Sie<br />

im Internet unter www.<strong>swb</strong>-gruppe.de<br />

oder besuchen Sie uns <strong>in</strong> den <strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>centern.<br />

Rücktritts- und Widerrufsrecht<br />

Ihnen stehen die gesetzlichen Rücktrittsbzw.<br />

Widerrufsrechte zu, die <strong>in</strong> Ihrem jeweiligen<br />

Vertrag im E<strong>in</strong>zelnen beschrieben s<strong>in</strong>d.<br />

Zahlungsweise<br />

<strong>swb</strong> empfiehlt Ihnen die Zahlung der fälligen<br />

Abschlags- und Rechnungsbeträge mit<br />

dem bequemen <strong>swb</strong>-Banke<strong>in</strong>zugsservice.<br />

Alternativ können Sie auch per Überweisung<br />

zahlen.<br />

Bei Nichte<strong>in</strong>haltung vertraglich vere<strong>in</strong>barter<br />

Leistungen<br />

In diesem Fall gelten unsere Vertragsbed<strong>in</strong>gungen<br />

sowie die gesetzlichen Regelungen.<br />

Immer persönlich und gern <strong>für</strong> Sie da<br />

<strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>center Mitte<br />

Am Wall/Sögestraße, 28195 <strong>Bremen</strong><br />

Mo.–Fr. von 9.00 –18.00 Uhr<br />

<strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>center Nord<br />

Reeder-Bischoff-Straße 61, 28757 <strong>Bremen</strong><br />

Mo.–Fr. von 9.00 –18.00 Uhr<br />

<strong>swb</strong>-Servicecenter<br />

Mo.–Fr. von 8.00 –18.00 Uhr<br />

Telefon 0421 359 –3590<br />

Telefax 0421 359 –2233<br />

Ihre Nachricht an uns:<br />

www.<strong>swb</strong>-gruppe.de/kontakt<br />

Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang<br />

mit Ihrer Energielieferung<br />

Fragen und Beschwerden können an unseren<br />

<strong>Kunden</strong>service per Post, telefonisch<br />

oder per E-Mail gerichtet wer den. Sie können<br />

sich auch an den Ver brau cher service<br />

der Bundesnetzagentur <strong>für</strong> Elek tri zität und<br />

Erdgas wenden, um Infor ma tio nen über<br />

Ihre Rechte als Haus halts kunde und über<br />

Streitbeilegungs ver fahren <strong>für</strong> die Be reiche<br />

Elektrizität und Erd gas zu er halten.<br />

Bundesnetzagentur <strong>für</strong> Elektrizität,<br />

Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen-Verbraucherservice<br />

Postfach 8001, 53105 Bonn<br />

Bundesweites Infotelefon<br />

(Festnetzpreis 14 Ct./m<strong>in</strong>;<br />

Mobilfunkpreis max. 42 Ct./m<strong>in</strong>):<br />

Mo.–Fr. von 9.00–15.00 Uhr<br />

030-22 48 05 00 oder 0180-5 10 10 00<br />

Telefax: 030-22 48 03 23<br />

E-Mail:<br />

verbraucherservice-energie@bnetza.de<br />

Internet: www.bnetza.de<br />

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann auch<br />

e<strong>in</strong> Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle<br />

Energie beantragt werden. Voraussetzung<br />

da<strong>für</strong> ist, dass Sie sich zunächst<br />

an unseren <strong>Kunden</strong>service gewendet haben<br />

und ke<strong>in</strong>e zufriedenstellende Lösung gefunden<br />

wurde.<br />

Schlichtungsstelle Energie e. V.<br />

Friedrichstraße 133, 10117 Berl<strong>in</strong><br />

Telefon: 030-27 57 24 00<br />

E-Mail:<br />

<strong>in</strong>fo@schlichtungsstelle-energie.de<br />

Internet:<br />

www.schlichtungsstelle-energie.de<br />

Mit <strong>swb</strong> können Sie sich auf Zuverlässigkeit, faire Preise sowie unseren umfassenden<br />

Service verlassen. Bei Fragen s<strong>in</strong>d wir immer <strong>für</strong> Sie da.<br />

Postanschrift<br />

<strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH<br />

Postfach 10 78 03<br />

28078 <strong>Bremen</strong><br />

Hausanschrift<br />

<strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH<br />

Theodor-Heuss-Allee 20<br />

28215 <strong>Bremen</strong><br />

24-Stunden-Entstörungsdienst*<br />

Strom 0421 359 –1010<br />

Erdgas 0421 359 –1020<br />

Wasser 0421 359 –1030<br />

Fernwärme 0421 359 –1040<br />

Beleuchtung 0421 359 –1050<br />

Für e<strong>in</strong> modernes Leben: Ihre <strong>swb</strong><br />

<strong>swb</strong> steht <strong>in</strong> der Region Norddeutschland<br />

und den Städten <strong>Bremen</strong> und Bremerhaven<br />

<strong>für</strong> vieles, was Ihnen täglich nahe kommt:<br />

Strom, Erdgas, Tr<strong>in</strong>kwasser und Wärme.<br />

Außerdem erhalten Sie unter der Marke<br />

<strong>swb</strong> alle modernen Telekommunikationsdienstleistungen<br />

von der Fest- und Mobiltelefonie<br />

bis zum Internet. Spezialisierte<br />

Gesellschaften erbr<strong>in</strong>gen <strong>für</strong> unsere Privatund<br />

Geschäftskunden darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e<br />

Vielfalt technischer Dienstleistungen und<br />

sorgen <strong>für</strong> die energetische Verwertung<br />

von Abfall.<br />

Engagement <strong>für</strong> <strong>Kunden</strong> und Klima<br />

Zuverlässigkeit, faire Preise und e<strong>in</strong> umfassender<br />

Service – darauf ist bei <strong>swb</strong><br />

ebenso Verlass wie auf die Nähe <strong>in</strong> den<br />

<strong>swb</strong>-<strong>Kunden</strong>centern. Als Energieversorger<br />

vor Ort tragen wir zudem e<strong>in</strong>e besondere<br />

Verantwortung <strong>für</strong> das Klima und den<br />

Schutz wertvoller Ressourcen. Unter dem<br />

Titel 20/20/20 haben wir klar messbare<br />

Klimaschutzziele formuliert, an deren Umsetzung<br />

wir konsequent arbeiten.<br />

Geme<strong>in</strong>sam <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e bessere Zukunft<br />

<strong>swb</strong> setzt bei Strom auf e<strong>in</strong>en Mix und<br />

geht <strong>in</strong> der Erzeugung neue Wege. Erneuerbare<br />

Energien wie W<strong>in</strong>d, Biomasse, Sonne<br />

und Wasserkraft spielen dabei ebenso<br />

e<strong>in</strong>e Rolle wie die <strong>in</strong>novative Müllverbrennung.<br />

Die daraus entstehenden Produkte<br />

ermöglichen es Ihnen, z. B. klimaschonenden<br />

Strom zu nutzen und dadurch umwelt<br />

bewusst zu handeln. Auch die <strong>swb</strong>-<br />

Förderprogramme verfolgen dieses Ziel:<br />

Sie unterstützen private Haushalte und<br />

hiesige Unternehmen bei der effizienten<br />

Energieanwendung. So können wir geme<strong>in</strong>sam<br />

mehr <strong>für</strong> Klima und Umwelt erreichen.<br />

<strong>swb</strong> im Internet<br />

Strom, Erdgas, Tr<strong>in</strong>kwasser, Wärme und Telekommunikation,<br />

Förderprogramme, Tipps<br />

zur Energiee<strong>in</strong>sparung und vieles mehr<br />

f<strong>in</strong>den Sie im Internet auf e<strong>in</strong>en Blick:<br />

www.<strong>swb</strong>-gruppe.de<br />

* Zu Ihrer und unserer Sicherheit und um e<strong>in</strong>e zügige Störungsbehebung sicherzustellen, zeichnen wir Anrufe, die über<br />

diese Nummern e<strong>in</strong>gehen, auf. Die Aufzeichnungen werden spätestens nach 24 Stunden gelöscht.<br />

Impressum: <strong>swb</strong> Vertrieb <strong>Bremen</strong> GmbH | Postfach 10 78 03 | 28078 <strong>Bremen</strong><br />

Geschäftsführer Thomas Eickholt | Handelsregister Amtsgericht <strong>Bremen</strong> | HRB 18173<br />

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