Anlage 9 zur 19. Änderung Flächennutzungsplan der ... - Bad Arolsen
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Stellungnahme zu den ornithologischen Gutachten:<br />
Wimbauer, M. & Sommerhage, M. (2011): „Ornithologische Erfassung des<br />
Durchzugs- und Rastbestandes im Bereich des geplanten Windparks <strong>Bad</strong><br />
<strong>Arolsen</strong> – Mengeringhausen (Stadtwald Mengeringhausen) im Herbst<br />
2011“.<br />
Wimbauer, M (2012): „Erfassung des Brutvogelbestandes im Bereich des<br />
Windenergievorhabens <strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong> – Mengeringhausen (Stadtwald<br />
Mengeringhausen) im Jahr 2012“.<br />
Planungsgruppe für Natur und Landschaft GbR<br />
Raiffeisenstraße 5<br />
35410 Hungen<br />
Bearbeitung:<br />
Dipl.-Biol. Frank Bernshausen<br />
Dr. Heiko Sawitzky<br />
Dipl.-Ing. Jessica Volke<br />
Hungen, im Januar 2013
Einleitung<br />
Die NABU-Gruppe <strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong> sowie <strong>der</strong> NABU Landesverband Hessen e.V., <strong>der</strong> BUND und die HGON<br />
(gemeinsame Stellungnahme) und die „Bürgerinitiative gegen Windrä<strong>der</strong> im Stadtwald <strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong>“<br />
haben ihren Stellungnahmen im Rahmen <strong>der</strong> Beteiligung gem. §§ 3(2) und 4(2) BauGB die oben<br />
genannten Gutachten beigefügt. Diese Gutachten von Wimbauer bzw. Wimbauer & Sommerhage<br />
weisen hinsichtlich ihrer Methodik Differenzen zu den gängigen Methodenstandards bei <strong>der</strong><br />
Erfassung von Vogelbeständen auf, die von ihrer Tragweite so erheblich sind, dass die in ihnen<br />
dargestellten Nachweise von Vogelarten hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität in maßgeblichen<br />
Bestandteilen zweifelhaft erscheinen. Ziel dieser Stellungnahme ist, die fachliche Kommentierung<br />
<strong>der</strong> wesentlichen methodischen Mängel sowie daraus abgeleitet, die hierdurch in den vorgelegten<br />
Gutachten und Stellungnahmen auftretenden Defizite <strong>der</strong> naturschutzfachlichen und –rechtlichen<br />
Bewertung <strong>der</strong> Ergebnisse zu dokumentieren.<br />
Anmerkungen zum methodischen Vorgehen in den Wimbauer- bzw. Wimbauer & Sommerhage-<br />
Gutachten<br />
Die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hat im Mai 2011 den<br />
„Fachlichen Untersuchungsrahmen <strong>zur</strong> Erfassung <strong>der</strong> Avifauna für die naturschutzrechtliche<br />
Beurteilung von geplanten Windkraftanlagen“ (kurz VSW-Erfassungsstandards) herausgegeben. Diese<br />
Standards ermöglichen eine projektbezogene Betrachtung von möglichen naturschutzrechtlichen<br />
Konflikten bei geplanten Windenergieanlagen und sind allgemein anerkannt und auch in den<br />
Leitfaden „Berücksichtigung <strong>der</strong> Naturschutzbelange bei <strong>der</strong> Planung und Genehmigung von<br />
Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ (HMUELV 2012) eingeflossen.<br />
An dieser Stelle soll geprüft werden, ob die in den Wimbauer- bzw. Wimbauer & Sommerhage-<br />
Gutachten angewandte Methodik mit den Erfassungsstandards konform geht.<br />
„Erfassung des Brutvogelbestandes im Bereich des Windenergievorhabens <strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong>-<br />
Mengeringhausen“ (WIMBAUER 2012)<br />
Zusätzlich zu den genannten VSW-Erfassungsstandards werden hier die „Methodenstandards <strong>zur</strong><br />
Erfassung <strong>der</strong> Brutvögel Deutschlands“ von Peter Südbeck (Hrsg.) als gängige Erfassungsstandards<br />
zugrunde gelegt.<br />
Gemäß VSW-Erfassungsstandards sollen alle Brutvögel im 500 m-Radius sowie die<br />
windkraftempfindlichen Vogelarten in einem Radius bis zum 3.000 m um geplante<br />
Windenergieanlagen (WEA) erfasst werden 1 . Der 3.000 m-Radius in den Grenzen des<br />
Geltungsbereichs <strong>der</strong> FNP-<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> umfasst eine Fläche von rund 5.500 ha. Zur Erfassung <strong>der</strong><br />
Brutvögel sind gem. des Hessischen Leitfadens in diesem Raum folgende Erhebungsstandards<br />
anzuwenden:<br />
- 500 m-Radius: Revierkartierung in Anlehnung an Südbeck et al (2005) = 10 Begehungen<br />
1 Die sogenannten „Prüfbereiche“ gehen für einige Arten über den 3000 m-Radius hinaus. Die Prüfung <strong>der</strong><br />
Vorkommen erfolgt in <strong>der</strong> Regel allerdings über die Auswertung vorhandener Daten (Z.B. VSW).<br />
2
- 3000 m-Radius: Selektive Erfassung von windkraftrelevanten Vogelarten durch<br />
Horstkartierung, Horstkontrolle, Beobachtung revieranzeigenden Verhaltens<br />
Laut des Südbeck-Standards sind <strong>zur</strong> quantitativen Erfassung von Vogelbeständen (6) – 10<br />
Begehungen mit einer Intensität von 3 – 6 Stunden in Wäl<strong>der</strong>n und 1 – 3 Stunden im Offenland pro<br />
100 ha und Begehung geboten. Der 500 m-Radius des hier betrachteten Vorhabens umfasst eine<br />
Fläche von 578 ha und ist nahezu vollständig von Wald eingenommen. Hieraus abgeleitet würde eine<br />
seriöse quantitative Untersuchung des Brutvogelbestandes einen minimalen zeitlichen Aufwand von<br />
173 Stunden erfor<strong>der</strong>n. Hinzu kämen noch die zeitlichen Aufwendungen für die Horstkartierung,<br />
Horstkontrolle sowie die Beobachtung revieranzeigenden Verhaltens im 3000 m-Radius die mit<br />
einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden zu quantifizieren sind, um den<br />
Methodenstandards zu genügen. Wimbauer gibt auf Seite 9 seines Gutachtens in <strong>der</strong> Auflistung <strong>der</strong><br />
Begehungen an, sich sowohl für die Kartierung im 500 m-Radius als auch für alle weiteren<br />
Erfassungen im 3.000 m-Radius insgesamt 79,5 Stunden im Gelände aufgehalten zu haben 2 . Diese<br />
Angabe verdeutlich, dass die so gewonnen avifaunistischen Daten hinsichtlich ihrer Aussagekraft nur<br />
sehr eingeschränkt verwertbar sind, da repräsentative und gleichermaßen belastbare Ergebnisse in<br />
<strong>der</strong> Kürze <strong>der</strong> Zeit so nicht zustande kommen können. Das gilt sowohl für die quantitative Erfassung<br />
<strong>der</strong> vorkommenden Arten als auch für die qualitative Einschätzung, ob z.B. tatsächlich ein Revier /<br />
Brutplatz im Untersuchungsraum vorliegt o<strong>der</strong> eine Art nur als Nahrungsgast auftaucht. Deutlich wird<br />
dies unter an<strong>der</strong>em in <strong>der</strong> Beurteilung von Horstbesatz und Revierabgrenzungen, auf die im<br />
Folgenden vertiefend eingegangen wird.<br />
Als grundsätzlicher Kritikpunkt ist des weiteren das Fehlen einer Karte zu nennen, in denen die<br />
Revierzentren bzw. Brutplätze <strong>der</strong> nachgewiesenen relevanten Vogelarten vollständig verzeichnet<br />
sind. Dem ist Wimbauer nur punktuell für einzelne Arten nachgekommen. Ein Abgleich mit<br />
Fundpunkten im PNL-Gutachten ist somit in vielen Fällen nicht möglich. Auch dies stellt einen<br />
Verstoß gegen die Standards gem. dem Leitfaden <strong>der</strong> Vogelschutzwarte dar.<br />
Die wenig methodenkonforme Vorgehensweise des Werkes ist umso verwun<strong>der</strong>licher, da <strong>der</strong><br />
Leitfaden <strong>der</strong> Vogelschutzwarte in <strong>Anlage</strong> 9 des Gutachtens dargestellt ist.<br />
„Ornithologische Erfassung des Durchzugs- und Rastbestandes im Bereich des Windenergievorhabens<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong>-Mengeringhausen“ (WIMBAUER & SOMMERHAGE 2012)<br />
Gemäß <strong>der</strong> Angaben in Kapitel 4 des Werkes wird wie<strong>der</strong>um suggeriert, dass die Erhebung<br />
methodenkonform <strong>der</strong> Vorgaben gem. des VSW-Erfassungsstandards eingehalten wurden. Ähnlich<br />
wie bei <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Brutvögel kommt man bei genauerer Betrachtung des Gutachtens zum<br />
eindeutigen Ergebnis, dass dies nicht <strong>der</strong> Fall ist. Der Methode geschuldet, sind folgende<br />
Rahmenbedingungen für die Herbsterfassungen einzuhalten:<br />
Zugvögel:<br />
- Untersuchungsraum: 1000 m-Radius um die geplanten <strong>Anlage</strong>nstandorte<br />
- Geländepunkt muss weiträumigen Überblick bieten<br />
2 Im Vergleich dazu haben die Kartierer <strong>der</strong> PNL über 700 Stunden im Untersuchungsgebiet verbracht.<br />
3
- Wöchentliche Zählungen an mindestens acht Tagen von Mitte September bis Mitte<br />
November<br />
- beginnend mit Sonnenaufgang bis vier Stunden danach<br />
Rastvögel: 3<br />
- Untersuchungsraum: 2000 m-Radius um die geplanten <strong>Anlage</strong>nstandorte<br />
- Flächendeckende Kontrolle von ggf. vorhandenen Rastplätzen störungsempfindlicher<br />
Offenlandarten<br />
- Wöchentliche Erfassung während <strong>der</strong> Hauptrastzeiten ( August bis November)<br />
Kranichzug:<br />
- Untersuchungsraum: keine dezidierte Angabe<br />
- Geländepunkt muss weiträumigen Überblick bieten<br />
- Wöchentliche Erfassung während <strong>der</strong> Hauptrastzeiten (August bis November)<br />
- Mindestens drei Zählungen in <strong>der</strong> Regel im Zeitraum von Mitte Oktober bis Anfang Dezember<br />
- beginnend am Nachmittag bis in die Abendstunden<br />
Seitens PNL wurden diese Vorgaben methodengerecht umgesetzt. Im Gutachten von WIMBAUER &<br />
SOMMERHAGE wurden nach eigenen Angaben vier Zählpunkte für die Zugvogelerhebung regelmäßig<br />
beprobt sowie fünf weitere ergänzend in die Untersuchung mit einbezogen sowie in <strong>der</strong>en Umfeld<br />
eine Erhebung <strong>der</strong> Rastvögel durchgeführt. Methodengerecht hätten hier pro Standort 32<br />
Beobachtungsstunden für die Erfassung <strong>der</strong> Zugvögel aufgewendet werden müssen, so dass sich<br />
alleine für die vier Hauptzählpunkte ein Zeitbedarf von 128 Stunden ergibt. Hinzu käme noch ein<br />
Aufwand für die Erhebung <strong>der</strong> Rastvögel, die pro Zählstrecke mit 40 Stunden zu quantifizieren wäre<br />
sowie die Dokumentation des Kranichzuges mit weiteren 15 bis 20 Stunden. Seitens WIMBAUER &<br />
SOMMERHAGE wurden insgesamt 43 Stunden aufgewendet, so dass alleine dieser Fakt vor Augen führt,<br />
dass Ableitungen aus <strong>der</strong>art gewonnenen Daten nicht son<strong>der</strong>lich belastbar sind. Auch führt die<br />
Aufstellung in Tabelle 1 ihres Werkes vor Augen, dass die gefor<strong>der</strong>te methodische Vorgehensweise<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> einzelnen Zähltage nicht regelkonform angewendet wurde. Die <strong>zur</strong><br />
methodenkonformen Beprobung <strong>der</strong> Zugvögel notwendige Zeitspanne pro Zähltag von<br />
Sonnenaufgang bis mindestens vier Stunden danach wurde in keinem Fall eingehalten. Ableitungen,<br />
wie die auf solchen Grundlagen ermittelten Stundenmittel durchziehen<strong>der</strong> Vögel, sind schlichtweg<br />
unkorrekt und können nicht als Vergleichsgrundlage für die Bewertung eines Raumes hinsichtlich<br />
seiner Bedeutung für den Vogelzug herangezogen werden.<br />
Im Folgenden wird beispielhaft auf Passagen und Ableitungen <strong>der</strong> Gutachten eingegangen, welche<br />
sich im Wie<strong>der</strong>spruch zu <strong>der</strong> gängigen naturschutzfachlichen Bewertungspraxis bei <strong>der</strong> Genehmigung<br />
von WEA befinden:<br />
„Erfassung des Brutvogelbestandes im Bereich des Windenergievorhabens <strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong>-<br />
Mengeringhausen“ (WIMBAUER 2012)<br />
S. 6, ad. Kap.2.1: Hauptsächliches Ziel von Brutvogelkartierungen im Rahmen des<br />
Genehmigungsverfahrens von WEA ist, das mögliche Eintreten <strong>der</strong> Verbotstatsbestände des<br />
3 Eine dezidierte Rastvogelerhebung ist nur dann notwendig, wenn im Untersuchungsraum geeignete Flächen<br />
für relevantes Rastgeschehen störungsempfindlicher Offenlandarten vorhanden sind.<br />
4
§ 44 (1) BNatSchG zu überprüfen. Darin wird unter an<strong>der</strong>em bestimmt, dass das Töten bzw. die<br />
erhebliche Störung <strong>der</strong> geschützten Vogelarten gem. Art. I <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie zu unterbleiben<br />
hat. § 44 (1) BNatSchG setzt gleichermaßen die Vorgaben des Art. V <strong>der</strong> EU-Vogelschutzrichtlinie in<br />
nationales Recht um. Da die Eingriffe bei <strong>der</strong> Errichtung von Windenergieanlagen vergleichsweise<br />
punktuell erfolgen, ziehen sie bei sachgemäßer Planung in <strong>der</strong> Regel keine artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbestände nach sich. So sind hier vor allem windkraftempfindliche Vogelarten zu<br />
betrachten, die durch den Betrieb von WEA infolge von <strong>der</strong> Ausbildung von Meideverhalten gestört<br />
o<strong>der</strong> durch Kollision getötet werden können. Der Hessische Leitfaden (HMUELV 2012) sowie auch<br />
weitere anerkannte Fachkonventionen (z.B. das „Helgolän<strong>der</strong> Papier“ LAG 2007) geben daher<br />
dezidierte Artenlisten von windkraftrelevanten Vogelarten vor, die im Rahmen <strong>der</strong><br />
Genehmigungsverfahren auf <strong>der</strong> jeweiligen Stufe zu prüfen sind. Die in Tabelle 1 genannte Artenliste<br />
geht weit über diese Nennungen hinaus. Im Rahmen <strong>der</strong> Genehmigung gem. BImSchG zu<br />
betrachtenden Eingriffsreglung kann es zwar geboten sein, die vorhabenbedingte Betroffenheit<br />
weiterer „wertbestimmen<strong>der</strong> Arten“ zu prüfen, welche aber in <strong>der</strong> Regel für die grundsätzliche<br />
Zulassung eines Vorhabens nicht relevant sind, da erhebliche Beeinträchtigungen sowie auch<br />
Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG für diese hier zu vermeiden sind. Hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Ausweisung einer Son<strong>der</strong>baufläche „Windenergie“ im <strong>Flächennutzungsplan</strong> sind daher alleine die im<br />
Hessischen Leitfaden genannten Arten (mit ungünstigem Erhaltungszustand) vertiefend zu prüfen.<br />
S. 10, ad. Kap. 3: Die Aussage „…konnte <strong>der</strong> Eindruck, dass Eulen und Greifvögel im<br />
Untersuchungsgebiet flächendeckend vertreten sind, bestätigt werden.“ lässt keine Rückschlüsse auf<br />
konkrete Horststandorte o<strong>der</strong> Reviere zu, was wenig sachlich ist und nicht <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
methodischen Herangehensweise nach Südbeck entspricht.<br />
S. 13, ad. Kap. 3: Der auf Seite 13 erwähnte Schwarzmilan konnte im Untersuchungsgebiet (3000 m-<br />
Radius) nicht mit einem Horststandort bestätigt werden. Da es sich nach Angaben von Wimbauer<br />
nordwestlich von Massenhausen befindet, ist es außerhalb des 3000 m-Radius <strong>der</strong> aktuellen Planung<br />
gelegen und stellt für das zu betrachtende Vorhaben ohnehin nur ein Randvorkommen dar. Bestätigt<br />
wird diese Einschätzung zudem durch die im Rahmen <strong>der</strong> Untersuchungen festgestellte<br />
Raumnutzung des Schwarzmilans, bei <strong>der</strong> im relevanten Nahbereich <strong>der</strong> geplanten <strong>Anlage</strong>n keine<br />
Flugbewegungen nachgewiesen wurden. Somit ist dieses Vorkommen nicht projektrelevant.<br />
S. 14, ad. Kap. 3: „Rotmilan“: Wimbauer bezeichnet die anhand seiner Nachweise im 3000 m-Radius<br />
bzw. 6000 m-Radius errechneten Dichten des Rotmilans mit 11- 12 Paaren/100 km² als<br />
ungewöhnlich und leitet hieraus eine zumindest regionale Bedeutung des Raumes für die Art ab.<br />
Dem ist eindeutig zu wie<strong>der</strong>sprechen. Als hohe Siedlungsdichte des Rotmilans für Hessen sind nach<br />
heutigem Kenntnisstand Dichten ab etwa 25 Paaren/100 km² zu bezeichnen (VSW et al. 2008,<br />
Stübing et al. 2010). Höhere Dichten sind ab 15 Revierpaaren/100 km² zu konstatieren. Weiterhin ist<br />
anzumerken, dass die Siedlungsdichte nicht kleinräumig und vor allem nicht durch die Umgrenzung<br />
<strong>der</strong> Vorkommen durch einen willkürlich durch ein Vorhaben definierten Bezugsraum ermittelt<br />
werden darf, son<strong>der</strong>n sich an den Grundlagen gängiger landesweiter Erfassungen zu orientieren hat.<br />
Den Beleg höherer Dichten auf dieser Grundlage bleibt Wimbauer schuldig.<br />
S. 17 ff., ad. Kap. 3: „Rotmilan“: Auf den laut Ausführungen auf Seite 14 in den Abbildungen 4 -7<br />
dargestellten Rotmilanrevieren sind die zum Vorhaben nächstgelegenen Reviere zu sehen. Davon<br />
sind zwei bereits ca. 2,75 und 3,3 km vom FNP-Geltungsbereich entfernt, also schon an <strong>der</strong> Grenze<br />
des Untersuchungsraums. Hier belegt Wimbauer mit <strong>der</strong> von ihm selbst dargestellten Raumnutzung,<br />
5
dass es bei den beiden an<strong>der</strong>en Revieren gar nicht o<strong>der</strong> nur sehr begrenzt <strong>zur</strong> Nutzung <strong>der</strong><br />
relevanten Vorhabenfläche und somit zu relevanten Konflikten (Kollision) kommen kann.<br />
Desweiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellungen <strong>der</strong> hier beschriebenen Reviere<br />
hinsichtlich des tatsächlichen Horststandortes sowie auch <strong>der</strong> Raumnutzung nicht mit <strong>der</strong><br />
tatsächlichen Situation übereinstimmt:<br />
Auf Abbildung 4 (Seite 17) ist die Lage des Horstes falsch dargestellt. Der Horst befindet sich ca.<br />
250 m weiter nördlich. Die Baumbestände an <strong>der</strong> im Wimbauer-Gutachten angegeben Stelle sind zu<br />
jung für eine Nutzung als Nistplatz, wie das unten stehende Foto anschaulich dokumentiert. Am<br />
28.11.2012 konnte bei einem Kontrollgang durch die PNL zudem kein Horst im beschrieben Bestand<br />
festgestellt werden.<br />
Der im Bereich des Weißen Steins nachgewiesene Horst des Rotmilans befindet sich in weiter<br />
nördlich gelegenem Altbuchenbestand und wurde ebenfalls mit einem Foto dokumentiert. Hier lässt<br />
sich gut erkennen, wie stark sich <strong>der</strong> Baumbesatz an dieser Stelle vom durch Wimbauer angegeben<br />
Fundpunkt unterscheidet:<br />
6
Weiterhin entspricht die hier dargestellte Revierabgrenzung des Rotmilanbrutpaares am Weißen<br />
Stein nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sie deckt sich nicht nur mit <strong>der</strong> durch PNL<br />
beobachteten Raumnutzung, die nur in Ausnahmefällen ein Überfliegen <strong>der</strong> waldrandferneren<br />
Bereiche dokumentierte, son<strong>der</strong>n würde auch dem artspezifischen Verhalten des Rotmilans<br />
entgegenlaufen, <strong>der</strong> als typischer Jäger im Offenland nur selten Waldflächen aufsucht. Hingegen<br />
belegt die Beobachtung durch PNL eine nach Norden hin deutlich ausgedehntere Nutzung des<br />
Offenlandes bis an den südlichen Ortsrand von Massenhausen.<br />
Im Bereich <strong>der</strong> Abbildung 5 (Seite 18) gekennzeichneten Fläche konnte durch PNL kein Rotmilanhorst<br />
festgestellt werden. Alle in diesem Waldbereich besetzten Horste waren in 2012 von<br />
Mäusebussarden besetzt 4 . Gleiches gilt für den auf Abbildung 7 (Seite 20) angegebenen<br />
Horststandort.<br />
Die Revierabgrenzung des Rotmilanbrutpaares, die auf Seite 19 dargestellt ist, stimmt ebenfalls nicht<br />
mit den Beobachtungen <strong>der</strong> Raumnutzung durch PNL überein.<br />
S. 22 ff., ad. Kap. 3: Hier beschreibt Wimbauer das Vorkommen weiterer Arten und gibt u.a. auch<br />
Hinweise zu <strong>der</strong>en Kollisionsrisiko gegenüber WEA. Er begründet dies in vielen Fällen mit <strong>der</strong>en<br />
Listung in <strong>der</strong> Schlagopferkartei <strong>der</strong> Staatlichen Vogelschutzwarte von Brandenburg (DÜRR 2010).<br />
Wimbauer verkennt hierbei, dass die alleinige Listung einer Art in dieser Datenbank keine Aussage<br />
über das tatsächliche Kollisionsriko zulässt, da Dürr keinerlei Bewertungen zum Kollisionsrisiko<br />
vornimmt. Hingegen bezeichnet Wimbauer Arten wie Habicht (5/5) 5 , Sperber (11/31), Baumfalke<br />
4 Hingegen befand sich ein Rotmilanrevier ca. 1 km weiter nördlich im Bereich des „Kittenberges“.<br />
5 In <strong>der</strong> Klammer sind die Opferzahlen für die jeweilige Art in Deutschland und in Europa genannt (DÜRR<br />
aktualisierte Fassung von 2012).<br />
7
(7/13), Waldohreule (7/11), Waldkauz (1/3) und Schleiereule (8/15) als hoch schlaggefährdet. Diese<br />
Ableitung ist nicht nachvollziehbar, da keine dieser Arten zu denjenigen gehört, die bundes- bzw.<br />
europaweit höhere Opferzahlen aufweist (DÜRR 2012) 6 .<br />
S. 24., ad. Kap. 3: „ Waldkauz“: Gerade die mögliche „Maskierung von Informationen“ durch<br />
Geräuschüberlagerung bedingt, dass für Eulenarten Meideeffekte zu WEA diskutiert werden. Sollte<br />
dies sich als zutreffend herausstellen, ist auch hier die Argumentation Wimbauers völlig<br />
wi<strong>der</strong>sprüchlich, da sich hierdurch die Kollisionsgefährdung ausschließt. Weiterhin ist auszuführen,<br />
dass <strong>der</strong> Störungstatbestand gem. § 44 (1) Nr.2 BNatSchG erst in dem Falle einschlägig ist, wenn sich<br />
<strong>der</strong> Erhaltungszustand <strong>der</strong> lokalen Population einer Art verschlechtert. Gem. <strong>der</strong> Angaben im Entwurf<br />
für die Fortschreibung <strong>der</strong> Fachkonvention „ Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu<br />
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ (LAG-VSW 2012) ist<br />
eine Störung von Eulenarten im Sinne des Artenschutzrechtes ab einem Abstand von 500 m zu<br />
Standorten von WEA grundsätzlich zu negieren. Dies würde bedeuten, dass in einem äußerst<br />
konservativen Ansatz maximal 3 Revierpaare des Waldkauzes durch Geräuschemissionen <strong>der</strong> WEA<br />
gestört werden könnten. Dies führt mitnichten zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
einer lokalen Population des Waldkauzes, so dass eine Störung im Sinne artenschutzrechtlicher<br />
Verbotstatbestände nicht einschlägig ist.<br />
S. 30, ad. Kap. 3: „Teichhuhn“: Auch hier ist die Argumentation Wimbauers ähnlich inkonsistent wie<br />
schon im Falle des Waldkauzes. Meideeffekte und Kollisionsrisiko schließen sich in <strong>der</strong> Regel aus. Da<br />
die Brutplätze des Teichhuhns im Stadtwald zudem in deutlicher Entfernung zu den geplanten WEA<br />
liegen und die Art während <strong>der</strong> Brutzeit keine ausgedehnten Streckenflüge unternimmt, ist ein<br />
Kollisionsrisiko nicht gegeben.<br />
S. 31, ad. Kap. 3: „Wachtel“: Beeinträchtigungen durch Lärm sind zwar bei <strong>der</strong> Art beschrieben,<br />
wobei <strong>der</strong> Meideabstand bis in 100-200 m Entfernung erfolgt. Da Wachteln ausschließlich Brutvögel<br />
des Offenlandes sind und sich die geplanten <strong>Anlage</strong>standorte allesamt im Wald und zudem in<br />
größerer Entfernung als 200 m zu potenziell geeigneten Wachtelhabitaten befinden, sind<br />
Meideeffekte sicher auszuschließen.<br />
S. 32, ad. Kap. 3: „Feldlerche“: Hier ist die bei <strong>der</strong> Wachtel getätigte Argumentation wie<strong>der</strong>um<br />
zutreffend.<br />
S. 34, ad. Kap. 3: „Schwarzstorch“: Anhand <strong>der</strong> (wenigen) von Wimbauer genannten Beobachtungen<br />
lässt sich ein Brutstandort innerhalb <strong>der</strong> beplanten Waldfläche ausschließen. Dies verdeutlich auch<br />
die Aufzählung seiner Beobachtungen, bei denen Sichtungen mit typischen revieranzeigenden<br />
Verhaltensweisen („Flaggen“, Parallelflug) völlig fehlen. Der gelegentliche Einflug weiter entfernt<br />
brüten<strong>der</strong> Schwarzstörche ist ebenfalls nicht als Indiz einer ausgeprägten Lebensraumeignung zu<br />
werten, die in einer Brutansiedlung mündet. Fakt ist, dass regelmäßige Flüge, die den Bereich <strong>der</strong><br />
geplanten WEA querten, seitens Wimbauer nicht beobachtet wurden. Somit steht fest, dass für den<br />
Schwarzstorch durch das geplante Vorhaben we<strong>der</strong> ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben<br />
ist noch relevante Meideeffekte auftreten werden. Inwieweit sich die Raumnutzung des<br />
Schwarzstorches aufgrund <strong>der</strong> geringen Beobachtungszeit von Wimbauer überhaupt darstellen lässt,<br />
ist ohnehin zweifelhaft. Tragfähige Funktionsraumanalysen erfor<strong>der</strong>n einen deutlich höheren<br />
Zeitaufwand im Gelände als hier aufgewendet (vgl. ua. Leitfäden „Naturschutzfachlicher Rahmen<br />
6 Die jeweils 10 kollisionsgefährdesten Arten dieser Liste weisen in Summe 864 bzw. 5743 Todfunde auf.<br />
8
zum Ausbau <strong>der</strong> Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz 2012, Hinweise für den<br />
Untersuchungsumfang <strong>zur</strong> Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung in <strong>Bad</strong>en-Württemberg<br />
2012)<br />
S. 35, ad. Kap. 3: „Graureiher“: Eine Nutzung <strong>der</strong> für die Vorhabenstandorte vorgesehenen Flächen<br />
durch Graureiher ist unwahrscheinlich, da die Art ausgedehnte Waldflächen meidet.<br />
S. 36, , ad. Kap. 3: „Wespenbussard“: Die Annahme, dass <strong>der</strong> Wespenbussard im Stadtwald von<br />
Mengeringhausen brütet ist als spekulativ <strong>zur</strong>ückzuweisen. We<strong>der</strong> bei den Brutvogeluntersuchungen<br />
von PNL (2012) noch bei den Untersuchungen von MEISE (2010) wurde die Art hier festgestellt. In<br />
Anbetracht des durchaus auffälligen Balzverhaltens des Wespenbussards gehört er durchaus nicht zu<br />
den schwierig zu erfassenden Arten, so dass sein Brüten im Falle des Vorkommens mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit dokumentiert worden wäre. In Anbetracht <strong>der</strong> wenigen dokumentierten<br />
Totfunde <strong>der</strong> Art (3/10) (DÜRR 2012) ist ein mögliches erhöhtes Kollisionsrisiko gegenwärtig fachlich<br />
umstritten, so dass die Art im Entwurf für die Fortschreibung <strong>der</strong> Fachkonvention „<br />
Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie<br />
Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ (LAG-VSW 2012) nicht mehr gelistet ist<br />
S. 36, ad. Kap. 3: „Gastvögel“: Das Vorkommen dieser Arten im Untersuchungsraum ist hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Auswirkungen des Vorhabens nicht relevant, solange sie nicht im direkten<br />
Umfeld <strong>der</strong> WEA auftraten. Da die von Wimbauer genannten Arten mit Ausnahme des Wan<strong>der</strong>falken<br />
und des Uhus Wäl<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel meiden, ist eine grundsätzliche Vorhabenrelevanz <strong>der</strong> 19<br />
restlichen Arten zu negieren. Dies gilt aber auch für Uhu und Wan<strong>der</strong>falke, die in keiner <strong>der</strong><br />
durchgeführten Untersuchungen nachgewiesen werden konnten.<br />
S. 37 ff, ad. Kap. 3: „Bewertung“: Die auf Grundlage <strong>der</strong> Erhebungen von Wimbauer vorgenommene<br />
Bewertung des Untersuchungsgebietes und die hieraus abgeleiteten rechtlichen Folgen für das<br />
Genehmigungsverfahren sind <strong>zur</strong>ückzuweisen. Eine sachgerechte Bewertung setzt eine normgemäße<br />
Sachverhaltsermittlung voraus. Diese ist durch Wimbauer, wie oben dargelegt, nicht erfolgt. Für die<br />
Betrachtung des speziellen Artenschutzes gem. § 44 (1) BNatSchG spielt die von ihm immer wie<strong>der</strong><br />
herangezogene allgemeine „Bedeutung des Gebiets für Brutvögel“ keine Rolle. Diese ist im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Eingriffsreglung in späteren Verfahrensschritten zu beachten und stellt in aller Regel kein<br />
Kriterium für eine generelle Genehmigungsverwehrung dar. Insgesamt krankt die Bewertung<br />
insbeson<strong>der</strong>e auch an ihrem Mangel an Konkretheit. Sie reiht im Wesentlichen nur allgemein<br />
bekannte Pauschalaussagen aneinan<strong>der</strong>, ohne Bezüge zu konkreten Folgen des zu betrachtenden<br />
Projektes aufzuzeigen.<br />
„Ornithologische Erfassung des Durchzugs- und Rastbestandes im Bereich des Windenergievorhabens<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong>-Mengeringhausen“ (WIMBAUER & SOMMERHAGE 2012)<br />
S. 10, ad. Kap. 4.: Die methodenkonforme Anwendung <strong>der</strong> Vorgaben <strong>zur</strong> Zugvogelerhebungen des<br />
VSW-Erfassungsstandards dient vor allem <strong>der</strong> Dokumentation des kleinräumigen Verlaufs des<br />
Vogelzuggeschehens. Die Beprobung fünf weiter entfernt liegen<strong>der</strong> Zählpunkte (Udorf, <strong>Bad</strong> <strong>Arolsen</strong>,<br />
Helmscheid, 2 x nahe Bröbecke) besitzt keine gebiets- bzw. projektbezogene Aussagekraft. Deren<br />
Untersuchung wurde mit <strong>der</strong> Ermittlung des exakten Verlaufes von Zugrouten und <strong>der</strong>en räumlicher<br />
Dynamik begründet, was an für sich schon sehr zeit- und personalintensive Parallelzählungen<br />
erfor<strong>der</strong>t hätte. Diese wurden nicht getätigt, wie Tabelle 1 auf Seite 12 belegt, so dass die auf dieser<br />
Grundlage gewonnenen Ergebnisse wenig substanziell da spekulativ sind.<br />
9
S 12, ad. Kap. 5: Um repräsentative und mit an<strong>der</strong>en Zählungen vergleichbare Werte zum<br />
durchschnittlichen Zugaufkommen zu erhalten, sind die Vorgaben <strong>der</strong> VSW weitestgehend zu<br />
beachten und umzusetzen (vgl. Ausführungen oben). Diese Standardisierung dient auch dazu, die<br />
durchschnittliche Bedeutung eines Gebietes für den Vogelzug zu ermitteln (vgl. KORN & STÜBING in<br />
Vorbereitung). Hierzu sind auch Zeiten mit ggf. geringem Zugaufkommen zwingend zu<br />
berücksichtigen. Die in Tabelle 1 dargelegten Erfassungstermine zeigen auf, dass <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />
Mindestaufwand pro Zähltermin in allen Fällen unterschritten wurde. Unter Hinzuziehung <strong>der</strong><br />
Ergebnisse in Anhang 8.1 des Werkes drängt sich hingegen <strong>der</strong> Verdacht auf, dass hierbei bewusst<br />
Zeiträume mit dem höchsten Zugaufkommen gewählt wurden. Diese nicht systematisch<br />
durchgeführten Zugvogelzählungen führen zu überhöhten Stundenmitteln und können somit nicht<br />
als Vergleichsgrundlage <strong>zur</strong> Bewertung eines Raumes herangezogen werden.<br />
S. 13, ad. Kap. 5: Die Erhebung <strong>der</strong> Zugvögel dient in erster Linie dem Feststellen des quantitativen<br />
Ausmaßes des Zuggeschehens. Bei den Arten, die mit <strong>der</strong> Attributierung, dass sie „beson<strong>der</strong>e<br />
Beachtung verdienen“, gekennzeichnet wurden, handelt es sich in <strong>der</strong> Regel um Seltenheiten, die<br />
eben gerade aufgrund ihres seltenen Auftretens keine beson<strong>der</strong>e Planungsrelevanz im Sinne <strong>der</strong> hier<br />
gefor<strong>der</strong>ten Aufgabenstellung erlangen (vgl. auch Hess. Artenschutzleitfaden).<br />
S.13, ad. Kap. 5: Nach EU-Recht (Art. I Vogelschutzrichtlinie) sind alle im Gebiet <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union natürlich vorkommenden Vogelarten gleichermaßen geschützt und unterliegen damit dem<br />
Schutzregime des speziellen Artenschutzes gem. § 44 (1) BNatSchG, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um die Vorgaben des<br />
Art. V <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht umsetzt. Die hier gemachte Angabe, dass nur 48<br />
% <strong>der</strong> aufgetreten Vogelarten geschützt sind, verkennt die Rechtslage.<br />
S. 15, ad. Kap. 5: „Anteil niedrig ziehen<strong>der</strong> Vögel“: Es ist unbestritten, dass immer ein Teil des<br />
Zuggeschehens in niedriger Höhe (und damit auch im Bereich von WEA) stattfindet. Der Anteil<br />
niedrig ziehen<strong>der</strong> Vögel ist starken Schwankungen unterworfen und wird ganz wesentlich vom<br />
aktuellen Wettergeschehen beeinflusst. Günstige Zugbedingung, die sich auf dem herbstlichen<br />
Rückzug durch Hochdruckwetterlagen und nordöstliche bis östliche Winde darstellen, führen dazu,<br />
dass das Gros des Vogelzuges in großer Höhe außerhalb des Einflusses von WEA verläuft. Die Angabe,<br />
dass 78 % <strong>der</strong> durchziehenden Vögel aufgrund ihrer Zughöhe kollisionsgefährdet ist, suggeriert hier<br />
die vollständige Erfassung des Zuggeschehens. In Anbetracht, dass <strong>der</strong> wesentliche Teil des<br />
Zuggeschehens nachts o<strong>der</strong> in großer Höhe stattfindet, ist diese Aussage schlichtweg falsch. Richtig<br />
wäre <strong>der</strong>en Modifizierung, dass 78 % <strong>der</strong> gesichteten Vögel sich in dieser Höhe bewegt hat. Die<br />
Erhebung <strong>der</strong> Zugvögel dient <strong>der</strong> Detektion kleinräumiger, topografisch bedingter Verdichtungen, die<br />
sich ggf. als tatsächliche Konfliktbereiche darstellen. Alleine die Ermittlung eines niedrig bzw. hoch<br />
fliegenden Anteils des Zuggeschehens ist daher aufgrund <strong>der</strong> witterungsbedingten stark<br />
schwankenden Zughöhen sekundär, wenn nicht gar vernachlässigbar.<br />
S. 15, ad. Kap. 5: „Stundendurchschnitt“: Ohne wie<strong>der</strong>um auf die ohnehin schon durch die zu kurzen<br />
Zählperioden bedingten methodischen Mängel bei <strong>der</strong> Ermittlung des Stundenmittels einzugehen,<br />
ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Anzahl <strong>der</strong> Zählpunkte und <strong>der</strong>en Lage im Raum dazu<br />
führte, dass ein im Vergleich zu an<strong>der</strong>en Vorhabenstandorten viel breiterer Zugkorridor betrachtet<br />
wurde. Durch seine Breite von mind. 5 km mit weit gefächerten Zählpunkten wird natürlich eine viel<br />
größere Menge an Durchzüglern festgestellt als bei einem „üblichen“ vergleichbaren Standort, an<br />
denen ein Korridor von max. 2-3 km beobachtet wird. Nur an einem solchen Standort wäre möglich,<br />
die hier zitierten Vergleichsdaten (die regelmäßig in Korridoren von 2-3 km erhoben wurden) von<br />
KORN & STÜBING heranzuziehen und als Vergleichswert zu nutzen.<br />
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S. 17, ad. Kap. 5: “Zugverlauf/Korridore“: Um konkrete Aussagen zu möglichen kleinräumigen<br />
Verdichtungen darzustellen und erkennen zu können, ist die die Scan-Zugrouten-Methode nach Korn,<br />
Stübing & Grunwald zu benutzen (vgl. auch meth. Vorgaben <strong>der</strong> VSW). Diese bedingt aber, dass die<br />
Zugrouten so eng wie möglich abgegrenzt werden und je<strong>der</strong> <strong>der</strong> einzelnen Routen konkrete Werte<br />
zuzuordnen sind, um mögliche Verdichtungen erkennen zu können. Eine zusammenfassende<br />
Darstellung <strong>der</strong> Werte für breitere Bereiche lässt diesbezüglich keine fundierten Aussagen zu, da <strong>der</strong><br />
Betrachtungsraum dann zu breit gefasst ist. Vielmehr lässt sich aus den vorgelegten Daten ableiten,<br />
dass es eben keine beson<strong>der</strong>en kleinräumigen Zugverdichtungen gibt (vgl. auch nachfolgende<br />
Anmerkung zu S. 19).<br />
S. 18, ad. Kap. 5: “Schlafplätze“: Das Vorhandensein von Schlafplätzen <strong>der</strong> hier festgestellten Arten<br />
hat insofern keine Planungsrelevanz, dass hierdurch keine artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbestände ausgelöst werden. Im vorliegenden Fall kommt es we<strong>der</strong> zu Meideeffekten o<strong>der</strong><br />
zu sonstigen Störungen, da die in <strong>der</strong> Karte dokumentierten Schlafplätze sich in zu großer Entfernung<br />
zum Vorhaben befinden. Auch ist aus ihnen keine regelmäßige und intensive Nutzung des direkten<br />
Umfeld des Vorhabens abzuleiten, die in Hinblick auf das Kollisionsrisiko ggf. planungsrelevant<br />
wären.<br />
S. 19, ad. Kap. 5: „Verdichtungen“: Insbeson<strong>der</strong>e Abb. 11 belegt wie<strong>der</strong>um die wenig<br />
methodenkonforme Auswertungspraxis des vorliegenden Gutachtens. Hier wurde nun aus <strong>der</strong><br />
Vielzahl <strong>der</strong> in Abb. 9 (S. 17) konkret angegebenen Zugrouten methodisch unzulässig eine zentrale<br />
Verdichtung abgeleitet, die in <strong>der</strong> Realität als solche nicht gegeben ist. Verwirrend ist auch die Form<br />
<strong>der</strong> Darstellung. Die mit einem dicken Pfeil gekennzeichnet Route wird aus angeblichen<br />
Stundenmitteln von 852 Individuen/St. begründet, während die von den an<strong>der</strong>en Zählpunkten<br />
ausgehenden Pfeile trotz eines nicht wesentlich geringeren Zugaufkommens von 787 bzw. 653<br />
Individuen/St. deutlich dünner und damit unbedeuten<strong>der</strong> dargestellt werden.<br />
S. 20, ad. Kap. 5: Die hier genannte Anzahl von ca. 180.000 über Hessen hinweg ziehenden Kranichen<br />
für die Wegzugperiode 2011, ist als solche sehr hoch gegriffen und berücksichtigt die vermutlich<br />
recht hohe Zahl von Doppel- bzw. Mehrfachmeldungen im Verlauf des herbstlichen Kranichzuges<br />
nicht. Unabhängig hiervon ist sie als solche nicht bedeutsam, da sie mitnichten die Zahl <strong>der</strong> jährlich<br />
über das Projektgebiet ziehenden Kraniche entspricht. Ansonsten entspricht <strong>der</strong> über dem UG<br />
beobachtete Kranichdurchzug einer ähnlichen Größenordnung wie in weiten Teilen Mittel- und<br />
Nordhessens zu beobachten ist. Allein diese zeigt auf, dass daraus keine beson<strong>der</strong>e Bedeutung des<br />
UG für den Kranichzug abgeleitet werden konnte<br />
S. 20, ad. Kap. 5: Auch in Abb. 12 wird versucht, eine kleinräumige Verdichtung des Kranichzuges zu<br />
suggerieren, die als solche nicht in jedem Jahr gegeben ist. Die unterschiedliche Frequentierung des<br />
Gesamtraumes (LK Waldeck-Frankenberg) sowie auch die jährlich wechselnde Ausprägung<br />
hinsichtlich seines Verlaufes in diesem sind nachvollziehbar in den Ausgaben <strong>der</strong> „Vogelkundlichen<br />
Hefte E<strong>der</strong>tal“ (HGON & NABU) dokumentiert.<br />
S. 21, ad. Kap. 5: „Kranichrast“: Eine kurzfristige Anwesenheit rasten<strong>der</strong> Kraniche gibt es aufgrund<br />
<strong>der</strong>en starker Bestandszunahme in den letzten Jahre in allen Landesteilen Hessens, ohne dass daraus<br />
auf ein bedeutsames Rastgebiet zu schließen wäre. Zu relevanten Beeinträchtigungen kann es nur in<br />
Rastgebieten kommen, die regelmäßig und über längere Zeiträume hinweg genutzt werden. Dies ist<br />
in Hessen im Regelfall nur in <strong>der</strong> Wetterau und jahrweise auch wenigen an<strong>der</strong>en Gebieten gegeben.<br />
Zufällig und sporadisch genutzte Flächen stellen daher für das Zuggeschehen des Kranichs keine<br />
essenziellen Bereiche dar. Auch das zum Teil langanhaltende Kreisen von Kranichen über<br />
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eleuchteten Flächen bei herbstlichen Nebellagen ist ein in Hessen schon mehrfach dokumentiertes<br />
Ereignis. So landeten z.B. im Herbst 1998 über 3000 Individuen in <strong>der</strong> Ortslage von Ulrichstein im<br />
Vogelsbergkreis, nachdem sie vorher bei schlechter Sicht langanhaltend über Stunden kreisten<br />
(HORMANN mündl.). Vermutlich suggerierte hier die starke Beleuchtung <strong>der</strong> Burgruine <strong>zur</strong> Rast<br />
geeignete Wasserflächen. Darüber hinaus ist auch bei niedriger fliegenden Tieren nicht automatisch<br />
ein erhöhtes Kollisionsrisiko zu konstatieren. Das Kollisionsrisiko für den Kranich wird vielmehr –<br />
aufgrund <strong>der</strong> geringen bisher registrierten Schlagopferzahl von fünf Tieren in Deutschland (Stand<br />
18.12. 2012, Dürr 2012) – als gering eingeschätzt (5/9) und ist mittlerweile durch erprobte<br />
Abschaltalgorhythmen im Betrieb <strong>der</strong> WEA in Zukunft noch weiter zu reduzieren.<br />
S. 23, ad. Kap. 5: Unter <strong>der</strong> „Barrierewirkung“ von WEA wird das Auftreten von<br />
Ausweichreaktionen von Vögeln beim Anflug auf WEA während des Zuges o<strong>der</strong> bei sonstigen<br />
regelmäßig auftretenden Flugbewegungen verstanden. Ausweichreaktionen können in vertikale<br />
o<strong>der</strong> horizontale Richtung gehen. Sie kommen nur bei bodennahem Flug vor, bei höheren<br />
Flughöhen über den <strong>Anlage</strong>n werden diese ohne Ausweichreaktion überflogen. Für den<br />
überwiegenden Teil des Zuggeschehens ist aufgrund <strong>der</strong> im Regelfall höheren Flughöhen über den<br />
<strong>Anlage</strong>n nicht mit einer Barrierewirkung des geplanten Windparks zu rechnen. Gleiches gilt auch<br />
für den bodennah verlaufenden Zug, da die räumliche Ausdehnung des geplanten Windparks<br />
hierfür zu gering ist. Selbst wenn es zu Ausweichreaktionen mit einem Umfliegen <strong>der</strong> Windparks<br />
kommen sollte, würde dies allenfalls aufgrund <strong>der</strong> geringen Strecke nur zu einem geringen<br />
Energie-Mehraufwand führen.<br />
S. 26, ad. Kap. 5: „spezieller Artenschutz“: Die hier verfassten Textpassagen sind sehr allgemeiner<br />
Natur und lassen daher keine Aussagen über die Einschlägigkeit von Verbotstatbeständen gem. § 44<br />
(1) BNatSchG zu. Es ist zu konstatieren, dass die konkreten Ergebnisse sowohl von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />
Durchzügler, insbeson<strong>der</strong>e aber vom kleinräumigen Verlauf des Zuggeschehens keine<br />
entscheidenden, eine Genehmigung des Vorhabens verwehrenden Gründe erkennen lassen.<br />
Fazit<br />
Aufgrund tiefgreifen<strong>der</strong> methodischer Unzulänglichkeiten sind erhebliche Zweifel an <strong>der</strong><br />
Aussagekraft <strong>der</strong> vorliegenden Gutachten geboten. Grundlegende methodische Standards sowohl bei<br />
Brutvogel- als auch Zugvogeluntersuchung werden nicht eingehalten.<br />
Die Brutvogeluntersuchung erfolgte mit einem unzulässig geringen Kartierungsaufwand. Damit ist<br />
nicht möglich, die Avifauna des Untersuchungsraumes von ca. 577 ha Nahbereich (Revierkartierung<br />
aller Vogelarten) und von ca. 5.500 ha für Großvögel seriös zu erfassen. Die Vorgaben <strong>der</strong> VSW<br />
werden bei weitem nicht eingehalten. Die dargestellten Ergebnisse des Gutachtens genügen nicht<br />
den erfor<strong>der</strong>lichen wissenschaftlichen Mindeststandards und sind daher auch nicht geeignet, die<br />
avifaunistische Qualität des Untersuchungsraumes zu bewerten.<br />
Auch die Zugvogeluntersuchung erfolgte mit einem sehr geringen Kartierungsaufwand. Die<br />
Methodenvorgabe <strong>der</strong> VSW wurde nicht eingehalten. Zeitpunkte und Intervalldauer sind nicht<br />
repräsentativ. Die Erfassung von Wimbauer & Sommerhage wurde mit zu kurzen Beobachtungszeiten<br />
sowie zu falschen Zeitpunkten durchgeführt, <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>te wöchentliche Zählungsabstand wird<br />
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nicht eingehalten. Die Ergebnisse des Gutachtens sind nicht repräsentativ, die Bewertung <strong>der</strong><br />
Qualität des Raumes für den Vogelzug kann aus diesen Daten nicht seriös abgeleitet werden.<br />
Insgesamt sind die ermittelten Ergebnisse bei<strong>der</strong> Gutachten mit erheblichen Zweifeln behaftet und<br />
nicht <strong>zur</strong> naturschutzfachlichen Bewertung des Untersuchungsgebiets in Bezug auf Zug-, Rast- und<br />
Brutvögel geeignet.<br />
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