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Finanzgericht München

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-2- 1V3327112<br />

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 13. August 2012<br />

wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe des Differenzbetrages ausgesetzt,<br />

der sich bei der Anwendung des Splittingtarifs auf die Einkünfte der Antragstellerin<br />

im Vergleich zu den bisherigen Einzelveranlagungen der Antragstellerin<br />

und ihrer Lebenspartnerin ergibt.<br />

2. Der Antragsge~ner (Finaniamt) trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 <strong>Finanzgericht</strong>sordnung).

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