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Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM

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Gefährdungsbeurteilung

Betrieb:

Edelsteinschleiferei

Abteilung:

Ersteller:

Erste Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

Wiederholte Beurteilung

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

vom:

Datum, Unterschrift

Ersteller: Datum: 17.06.2013


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro

Büroarbeiten

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume

Gefährdungen:

Unzureichende Abmessungen

Unzuträgliches Klima

Psychosoziale Belastungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die

ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.

Empfehlung:

Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens

2,50 m; mit Staffelung:

Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;

Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;

Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25

m.

Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und

Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.

1.6, für Fenster und Oberlichter sind die

ASR 7/ 1 beachtet.

Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV

Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2

beachtet.

Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die

ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.

Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5

m², Breite mindestens 1 m.

Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV

Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.

Empfehlung für den Mindestluftraum:

je ständig anwesendem Beschäftigten

- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,

- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,

- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;

je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend

dort aufhält, 10 m³

(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).

Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun

g sind die ASR A 1.3 beachtet.

Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen

Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3

beachtet.

Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV

ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -1-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro

Büroarbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.

Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1

beachtet.

Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste

sind zur Vefügung gestellt.

Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern

erklärt.

Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6

Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.

Außerdem sind bei Waschräumen die

ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1

beachtet.

Außerdem sind bei Pausenräumen die

ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5

beachtet.

Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von

beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.

Empfehlung für Prüffristen:

Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,

Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.

Quellen:

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -2-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro

Büroarbeiten

Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro

Gefährdungen:

Einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Rückenprobleme, Verspannungen, Kopfschmerz,

psychische Belastungen, Informationsüberlastung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei der Einrichtung von Büroarbeitplätzen sind die BGI

650 Nr. 7.3 beachtet.

Schränke sind standsicher aufgestellt, kippen auch bei

geöffneten Auszügen oder Schubläden nicht.

Schubläden und Auszüge sind gegen Herausfallen

gesichert.

Zu Stühlen sind die BGR 650 Nr. 7.3.2 beachtet; siehe

auch Prüfliste.

Stuhlrollen sind den Bodenbelägen angepasst.

Zur Arbeitsumgebung ist BGI 650 Nr. 7.4

beachtet.

Bildschirmarbeitsplätze:

Zu Auswahl und Anordnung von Bildschirm, Tastatur

usw. sind die BGI 650 Nr. 7.2 beachtet.

Der Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches

Sitzen) und Ausgleichsgymnastik wird empfohlen.

Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten ist gesorgt.

Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen werden

Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV

Anhang Teil 4 angeboten.

Die Untersuchungsanlässe und -fristen nach der

Handlungsanleitung BGI/GUV-I 504-37

sind berücksichtigt.

Quellen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

BGI/GUV-I 504-37: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

'Bildschirmarbeitsplätze', Titel

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 7004: Klima im Büro, Titel

ASR 25/1: Sitzgelegenheiten

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -3-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Büro

Büroarbeiten

Elektrische Betriebsmittel, Büro

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme,

Stolpern, Stürzen, Leitungsbeschädigung;

Brandgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Regelmäßige Prüfungen nach BGV A3 veranlassen

erforderliche Prüffristen ermitteln und festlegen

- elektrische Anlagen, ortsfeste Büromaschinen,

Personalcomputer - mind. alle 4 Jahre;

ortsveränderliche Betriebsmittel, z. B.

Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen,

bewegliche Anschlussleitungen mit Stecker mind. alle

2 Jahre

Leitungen geschützt verlegen, z. B. bei Neubauten

Elektroanschlüsse an geeigneten Stellen und in

ausreichender Zahl vorsehen, alternativ Kabelbrücken

verwenden

Beschäftigte im sicheren Umgang mit elektrischen

Betriebsmitteln unterweisen

Wärmegeräte, Kaffeemaschinen etc. auf feuerfeste

Unterlage stellen und zum Feierabend vom Netz

trennen

Sichtkontrolle auf erkennbare Mängel vor der

Benutzung

Reparaturen nur durch eine Elektrofachkraft

durchführen lassen; mit nassen Händen keine

elektrischen Geräte anfassen

Quellen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 8 Übergangsvorschriften

BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -4-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gefährdungen:

Gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

organisieren, wenn die Beschäftigten Umgang mit

bestimmten Gefahrstoffen, Krebs erzeugenden

Gefahrstoffen haben oder gefährdende Tätigkeiten

ausführen.

Beispiel: -Arbeiten in Lärmbereichen

-Tragen von Atemschutzgeräten

Erstuntersuchung: Beschäftigte vor Beginn der

Tätigkeit untersuchen lassen

Nachuntersuchung: wiederholte Untersuchung

während der Beschäftigung zur Überwachung des

Gesundheitszustandes in den vorgegebenen Fristen

organisieren.

Vorsorgekartei führen und wie Personalunterlagen

aufbewahren

Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten

Arzt durchführen lassen

Quellen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

MB 011: Sicher Arbeiten mit Gefahrstoffen, 6 Übersicht über das Gefahrstoffrecht

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -5-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Beschaffung technischer Arbeitsmittel

Gefährdungen:

Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräteund

Produktsicherheitsgesetz und den

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:

- mit CE- Kennzeichen,

- Konformitätserklärung des Herstellers,

- Betriebsanleitung in deutscher Sprache,

- Angaben von Geräuschemissionswerten

(gilt auch für Eigenbaumaschinen).

Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe

schriftlich fixieren.

Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993

bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar

1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden,

müssen mindestens der

Betriebssicherheitsverordnung und den

Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische

Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft

durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt

hinzuziehen.

Quellen:

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: Grundsatz

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt

BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der

Prävention

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -6-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Betriebsanweisung

Gefährdungen:

Krebs erzeugende Stoffe, Fehlverhalten durch mangelnde Information

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Erstellung einer Betriebsanweisung für Stoffe,

Verfahren und die Verwendung von Apparaturen und

Anlagen, die zu einer Gefährdung führen können und

in der die besonderen gesundheitsgefährlichen

Eigenschaften der Krebs erzeugenden Stoffe

dargelegt werden

Hinweis auf die beim Umgang auftretenden Gefahren

und die besonderen Schutzmaßnahmen

Unterweisung der Mitarbeiter mindestens 1 x jährlich

anhand der Betriebsanweisungen und Aufzeichnung

der Unterweisungen

Siehe Prüfliste Betriebsanweisung

Quellen:

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

TRGS 526: Laboratorien, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -7-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Betriebsarzt

Gefährdungen:

Mängel in der Arbeitsorganisation, unzureichende Beratung in arbeitsmedizinischen und

gesundheitlichen Fragen, z. B. arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende

Gesundheitsgefahren, ergonomische Fehlbelastungen, Alkoholabhängigkeit, Sucht, Depression,

Berufskrankheiten, psychische Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien,

Erste Hilfe

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische

Betreuung ist nach DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte

und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" organisiert.

Die Aufgaben und Einsatzzeiten der Grundbetreuung

sind ermittelt. Sie richten sich nach der Anzahl der

Beschäftigten und dem gewählten Betreuungsmodell:

- Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die die

Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die

Grundbetreuung nach Anlage 1.

- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die

Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die

Grundbetreuung nach Anlage 2.

- Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die das

Unternehmermodell gewählt haben, gilt

Anlage 3 mit festen Betreuungsfristen.

Die Aufgaben und Leistungen sowie der zeitliche

Umfang der zusätzlichen betriebsspezifischen

Betreuung ist ermittelt und festgelegt (mögliche

Aufgabenfelder siehe Anhang 4).

Eine Beratung vom Betriebsarzt und von der Fachkraft

für Arbeitssicherheit hat statt gefunden.

Die vereinbarten Ergebnisse sind schriftlich

dokumentiert.

Quellen:

DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Titel

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 2: Bestellung von Betriebsärzten

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -8-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme,

Lichtbogen,

Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische

Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter

Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und

der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine

Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer

Elektrofachkraft.

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und

Betriebsmittel organisieren.

Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1a

aus der BGV A3 §5.

Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B.

Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den

jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen

Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten

werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein.

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen

Stromes und die sichere Handhabung elektrischer

Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen

(Prüfliste).

In leitfähigen engen Räumen sind besondere

Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.

Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel

verwenden, die den Anforderungen (BGI 608)

entsprechen.

Quellen:

BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach

Einsatzbedingungen, Titel

BGI/GUV-I 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und

Montagestellen, Titel

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -9-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Quellen:

BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel

BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -10-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung

Gefährdungen:

Gefährliche Körperströme,

Lichtbogen,

Brände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten

Inbetriebnahme und nach Änderungen und

Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter

Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen

lassen.

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und

Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen

und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch

private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen.

Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert

von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote

können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben.

Quellen:

BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -11-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Erste Hilfe

Gefährdungen:

Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Einen Ersthelfer ausbilden lassen. Die

Lehrgangsgebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.

Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht

zugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleiner

Verbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig

kontrollieren und bei Bedarf ergänzen.

Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mit

Rettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten

bekannt machen.

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen,

Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch

kann unter www.bgetem.de heruntergeladen und

ausgedruckt oder bestellt werden.

Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt

machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte).

Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen

unterweisen.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

BGI/GUV-I 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, Titel

BGI 510-1: Erste Hilfe (Plakat), Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -12-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gefährdungen:

Mängel in der Arbeitsorganisation, unzureichende Beratung in sicherheitstechnischen Fragen, z.B.

bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsverfahren, bei der gesundheitsgerechten Gestaltung der

Arbeitsabläufe, bei der Prävention von Unfällen, Berufserkrankungen und arbeitsbedingten

Gesundheitsgefahren, bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische

Betreuung ist nach DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte

und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" organisiert.

Die Aufgaben und Einsatzzeiten der Grundbetreuung

sind ermittelt. Sie richten sich nach der Anzahl der

Beschäftigten und dem gewählten Betreuungsmodell:

- Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die die

Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die

Grundbetreuung nach Anlage 1

- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die

Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die

Grundbetreuung nach Anlage 2.

- Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die das

Unternehmermodell gewählt haben, gilt

Anlage 3 mit festen Betreuungsfristen.

Die Aufgaben und Leistungen sowie der zeitliche

Umfang der zusätzlichen betriebsspezifischen

Betreuung ist ermittelt und festgelegt (mögliche

Aufgabenfelder siehe Anhang 4).

Eine Beratung vom Betriebsarzt und von der Fachkraft

für Arbeitssicherheit hat statt gefunden.

Die vereinbarten Ergebnisse sind schriftlich

dokumentiert.

Quellen:

DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -13-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Fremdfirmen

Gefährdungen:

je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und

sich gegenseitig gefährden

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer

möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten

aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu

diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den

Auftragnehmern und deren Beschäftigten.

Sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die

mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit

und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und

Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren

abstimmen.

Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die

Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem

Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre

Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in

seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten

haben.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

BGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -14-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Gefahrstoffe, allgemein

Gefährdungen:

Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren durch Einatmen, Hautkontakt oder physikalisch

chemische Reaktion, je nach Einstufung, Gefährlichkeitsmerkmal und betriebliche

Einsatzbedingungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb

(Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt,

Produktinformationen etc. des Herstellers,

Lieferanten).

Eine Prüfung, ob bereits bestehende konkrete

Regelungen (Stand der Technik) vorliegen, ist erfolgt:

Konkrete TRGS (siehe TRGS-Verzeichnis unter

www.baua.de),

BGR, BGI (siehe www.arbeitssicherheit.de und BGI

790-001),

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK, siehe

TRGS 420) oder Expositionsbeschreibungen der BG

ETEM.

Die Gefährdungsbeurteilung entsprechend

Gefahrstoffverordnung und TRGS 400

ist durchgeführt (siehe auch Leitfaden der BG ETEM,

S 017).

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist erstellt.

Ein betriebliches Freigabeverfahren für Gefahrstoffe

(Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb) ist

organisiert.

Ein Verfahren zur Substitutionsprüfung (siehe

TRGS 600) ist organisiert und dokumentiert. Es wird

u.a. geprüft, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe

eingesetzt werden können.

Art und Höhe der Gefährdungen durch Gefahrstoffe in

der Luft am Arbeitsplatz (inhalative Gefährdungen)

sind ermittelt, bewertet und dokumentiert, ggf. sind

Messungen in der Luft am Arbeitsplatz durchgeführt

(eigene orientierende Messung, Messung durch

anerkannte Messstelle oder BG, siehe

TRGS 402).

Art und Höhe der Hautgefährdungen durch

TRGS 401).

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -15-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

fe (dermale Gefährdungen) sind ermittelt, bewertet und

dokumentiert (siehe TRGS 401).

Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz

krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder

erbgutverändernder Stoffe sind getroffen.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen

ist beachtet (siehe TRGS 500).

Physikalisch-chemische Gefährdungen sind ermittelt,

bewertet und dokumentiert, ein ggf. notwendiges

Explosionsschutzdokument ist erstellt.

Arbeitsplatz- und stoffspezifische Betriebsanweisunge

n und ggf. Hautschutzpläne sind erstellt.

Die Mitarbeiter sind unterwiesen (mit Dokumentation,

incl. Unterschrift der unterwiesenen Person). Eine

arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

(Betriebsarzt) ist sichergestellt.

Ggf. stehen besondere Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B.

Augendusche, Notdusche) zur Verfügung und werden

gepflegt.

Ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung

(PSA), inkl. Hautschutzmittel wurden fachkundig

ausgewählt und stehen zur Verfügung.

Die ggf. notwendige Arbeitsmedizinsche Vorsorge ist

organisiert (siehe ArbMedVV).

Quellen:

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Titel

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel

BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel

S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, Titel

TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel

TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, Titel

TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition, Titel

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -16-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Quellen:

TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite

TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

TRGS 560: Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und

fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben, Titel

TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel

TRGS 903: Biologische Grenzwerte, Titel

TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender

Stoffe, Titel

TRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3

GefStoffV, Titel

TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden

Stoffen, Titel

BGI 790-001: BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der

Gefahrstoffverordnung - Allgemeiner Teil, Titel

TRGS 600: Substitution, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -17-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Heben und Tragen von Lasten

Gefährdungen:

Häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Hebe- und Tragetätigkeiten werden nach der

Leitmerkmalmethode bewertet;

Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen sind

bereitgestellt,

erhöhte Belasungen werden vermieden

Mitarbeiter werden unterwiesen

Unterweisungshilfe rückenschonendes Heben und

Tragen

Unterweisung wird dokumentiert.

Eine arbeitsmedizinische Beratung wird angeboten.

Quellen:

Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Titelseite

Mutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere Beschäftigungsverbote

BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 1 Gefährdungen...

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -18-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Lärm

Gefährdungen:

Lärm

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm auf

die Beschäftigten ist ermittelt.

Die Arbeitsbereiche, in denen die oberen

Auslösewerte Lex,8h = 85 dB(A) erreicht oder

überschritten werden, sind als Lärmbereiche

gekennzeichnet, ein Programm mit technischen und

organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der

Lärmexposition ist ausgearbeitet und umgesetzt.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach G20

werden bei Tätigkeiten mit Lärmexposition angeboten,

wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A)

überschritten werden. Sind die oberen Auslösewerte

von Lex,8h = 85 dB(A) erreicht oder überschritten,

werden Pflichtuntersuchungen veranlasst.

Beim Einkauf neuer Maschinen werden bei gleicher

Eignung Maschinen mit der geringsten Lärmemission

(nach Herstellerangaben) bestellt.

Mitarbeiter werden regelmäßig über Risiken und

Schutzmaßnahmen unterwiesen und zum Tragen von

Gehörschutzmittel motiviert.

Werden die unteren Auslösewerte nicht eingehalten,

wird geeigneter persönlicher Gehörschutz zur

Verfügung gestellt.

Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am

Arbeitsplatz die oberen Auslösewerte, wird dafür

gesorgt, dass die Beschäftigten den persönlichen

Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden und

dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende

Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h

= 85 dB(A) nicht überschreitet.

Quellen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

BGR/GUV-R 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), § 1

Anwendungsbereich

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -19-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -20-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Gefährdungen:

Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen,

Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Gefährdungen ermitteln, Persönliche

Schutzausrüstung festlegen.

Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen,

Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die

Akzeptanz).

Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen,

pflegen und aufbewahren.

Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen

Schutzausrüstung unterweisen.

Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der

Unternehmer.

Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche

Schutzausrüstung überflüssig wird.

Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA).

Quellen:

BGR/GUV-R 199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen,

Titel

BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -21-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte

Gefährdungen:

Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den

Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz

beauftragen.

Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre

Verantwortung und Pflichten sowie mögliche

Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz

unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm

"Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015

unter www.bgetem.de > Medien.

Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten

klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden.

Erstellen der Gefährdungsbeurteilung,

Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche Personen

BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -22-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln

Gefährdungen:

Gefahren durch defkte Arbeitsmittel. Nicht rechtzeitig erkannte Mängel.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

sicherheitstechnische Prüfung von prüfpflichtigen

Arbeitsmitteln veranlassen, Beispiel: Feuerlöscher alle

zwei Jahre prüfen lassen.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -23-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Gefährdungen:

nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,

keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Prüfen, welche Sicherheitszeichen und

Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B.

Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material,

Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang.

Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten

über die Bedeutung der

eingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der

Videounterweisung "Best

signs". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst

Hessen e.V. im Auftrag

der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

(DGUV):

Tel: 069/63009435

Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen

unter www.dguv.de.

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -24-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Sicherheitsbeauftragte

Gefährdungen:

nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus

dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" ein

Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren.

Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die

Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist

kostenlos.

Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung

Schulung

Tel.: 02 21 / 37 78 - 64 64

Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27

E-Mail: Schulung@bgetem.de

Internet: www.bgetem.de

Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen.

Quellen:

BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -25-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Unternehmermodell

Gefährdungen:

Unzureichende Kenntnisse des Unternehmers für die Gefährdungsbeurteilung und bei Arbeits- und

Gesundheitsschutzproblemen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Am "Unternehmermodell" eines anerkannten

Kursveranstalters anmelden und teilnehmen.

Die aktuelle Liste der anerkannten Kursveranstalter in

Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter

www.bgetem.de, Tel.: 0221 / 3778 - 2277 oder Tel.:

02253 / 506 - 2277.

Die Rechtsgrundlage für das Unternehmermodell ist in

der DGUV Vorschrift 2 § 2 Abs. 4 (Anlage 3

) verankert.

Weitere Erläuterungen finden sie unter

www.bgetem.de

Quellen:

DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -26-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Alle Tätigkeiten

Unterweisungen der Mitarbeiter

Gefährdungen:

menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen

am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen

im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer

Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor

Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.

Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung

anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig

wiederholen.

Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf

den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der

Beschäftigten ausgerichtet sind.

Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer,

Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: Unterweisung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -27-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Arbeitsräume allgemein

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume

Gefährdungen:

Unzureichende Abmessungen

Unzuträgliches Klima

Psychosoziale Belastungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die

ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.

Empfehlung:

Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens

2,50 m; mit Staffelung:

Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;

Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;

Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25

m.

Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und

Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.

1.6, für Fenster und Oberlichter sind die

ASR 7/ 1 beachtet.

Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV

Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2

beachtet.

Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die

ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.

Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5

m², Breite mindestens 1 m.

Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV

Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.

Empfehlung für den Mindestluftraum:

je ständig anwesendem Beschäftigten

- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,

- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,

- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;

je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend

dort aufhält, 10 m³

(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).

Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun

g sind die ASR A 1.3 beachtet.

Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen

Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3

beachtet.

Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV

ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -28-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Arbeitsräume allgemein

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.

Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1

beachtet.

Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste

sind zur Vefügung gestellt.

Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern

erklärt.

Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6

Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.

Außerdem sind bei Waschräumen die

ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1

beachtet.

Außerdem sind bei Pausenräumen die

ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5

beachtet.

Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von

beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.

Empfehlung für Prüffristen:

Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,

Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.

Quellen:

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel

ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -29-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Arbeitsräume allgemein

Brandschutz

Gefährdungen:

Verbrennungen durch Feuer,

Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Vorbeugenden Brandschutz organisieren

.

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens

unterweisen.

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes

Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung

von Personen übernehmen.

Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern

bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar

bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen

kennzeichnen.

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.

Alarmplan für den Brandfall aufstellen.

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.

Quellen:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel

BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -30-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Arbeitsräume allgemein

Verkehr: Fluchtwege, Notausgänge

Gefährdungen:

Schnelles und sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen ist nicht möglich,

Rettungsmaßnahmen werden verzögert.

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Zur Kennzeichnung sind die Rettungszeichen aus den

ASR A1.3 Anlage 1 Nr. 4 verwendet (identisch mit den

Zeichen in der BGV A 8 Anlage 2 Nr.4).

Bei der Installation von Sicherheitsbeleuchtungen oder

optischen Leitsystemen sind die ASR A3.4/3

beachtet.

Flucht- und Rettungspläne nach ArbStättV

§ 4 Abs. 5 und ASR A2.3 Nr. 9 sind ausgehängt und

aktuell.

Quellen:

ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, Titelseite

ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme, Titelseite

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -31-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Arbeitsräume allgemein

Verkehrswege

Gefährdungen:

Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die Fußböden sind sicher begehbar.

Stolperstellen sind entschärft:

- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.

B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.

- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch

farbliche Kennzeichnung.

- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.

- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit

Abschlussleisten fixiert.

- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem

Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke

verlegt oder von oben zugeführt.

In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind

Fußböden nach den BGR 181 verlegt.

Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben

oder Verschieben gesichert.

Bei den Abmessungen, Verläufen und

Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die

ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2

beachtet.

Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder

Abdeckungen gesichert.

Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren

sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die

ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.

Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren

entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7

Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.

Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und

Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.

Stufenkanten sind deutlich erkennbar.

Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden

unverzüglich instandgesetzt.

Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.

Außentreppen werden im Winter geräumt und

gestreut.

Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind

gekennzeichet

- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder

- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -32-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Gesamter Betrieb

Arbeitsräume allgemein

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

oder Einrichtung der Räume.

Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und

Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5

gekennzeichnet.

Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe

ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.

Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und

Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und

die ASR 20 beachtet.

Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern

u. Ä. ist die BGR 177 beachtet.

Die Mitarbeiter werden unterwiesen

- Handläufe von Treppen zu benutzen,

- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu

halten,

- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.

Quellen:

BGR 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel

Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGI 588: Merkblatt für Metallroste, Titel

BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -33-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Lager- und Transportarbeiten

Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)

Gefährdungen:

Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße

Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Technische Anforderungen nach BGI 603, Kapitel 3 - 8

sind erfüllt.

Bei Einsatz von Dieselstaplern: Objekt

"Fahrzeuge in geschlossenen Räumen;

Dieselmotoremissionen" ist beachtet.

Schriftliche Beauftragung ist erfolgt.

Betriebsanweisung ist erstellt.

Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung

unterwiesen;

Unterweisungshilfe: BGI 603 "Leitfaden für den

Umgang mit Gabelstaplern";

Unterweisung wird dokumentiert.

Tägliche Einsatzprüfung gemäß Prüfliste

findet statt.

Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person findet

statt.

Quellen:

BGV D27: Flurförderzeuge, Titelseite

BGG 925: Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und

Fahrerstand, Titel

PL 010: Innerbetriebliche Transportmittel - Flurförderzeuge - (Bau und Ausrüstung)

PL 011: Innerbetriebliche Transportmittel - Flurförderzeuge - (Betrieb)

BGI 603: Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -34-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Lager- und Transportarbeiten

Krane

Gefährdungen:

Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,

Lastabsturz

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Hebezeuge sind nach Transportaufgabe und

bestimmungsbemäßer Verwendung ausgewählt.

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Technische Anforderungen nach MB 013, Kapitel 8.2

sind erfüllt.

Checkliste "Krane" ist beachtet.

Abschließbarer Netzanschlussschalter, Trennschalter

oder Steckvorrichtung ist vorhanden.

Kranführer haben Befähigung nachgewiesen.

Kranführer für ortsveränderliche Krane sind schriftlich

beauftragt.

Betriebsanweisung ist erstellt.

Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung

unterwiesen;

Unterweisungshilfe BGI 555 "Kranführer"

Unterweisung wird dokumentiert.

Jährliche Prüfung durch Sachkundige wird

durchgeführt;

Prüfbuch wird geführt.

Quellen:

BGV D6: Titelseite: Krane

BGI 556: Anschläger, Titel

BGI 555: Kranführer, Titel

MB 013: Transport im Betrieb, Titel

BGG 921: Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern,

Titel

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Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Lager- und Transportarbeiten

Regale

Gefährdungen:

Standsicherheit und Tragfähigkeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Ausreichende Dimensionierung und geeignete

Aufstellung sicherstellen

Regale gegen Umstürzen geeignet sichern (z. B. durch

Befestigen)

Regalkennzeichnung bei Fachlasten >200 kg bzw.

Feldlasten >1000 kg

Kennzeichnung der zulässigen Fußbodenbelastung

bei Lagerung auf Zwischenböden, Gallerien und

Lagerräumen, unter denen sich andere Räume

befinden

Kleinteile in Behältnisse einlagern

Lagergut und Lagergutabmessungen bei Auswahl der

Regale beachten

Geeignete Aufstiege zur Verfügung stellen und

benutzen

Sicherheitsabstand zwischen Lagergut und Leuchten

einhalten

Quellen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel

BGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, Titel

BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -36-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Lager- und Transportarbeiten

Transportmittel, handbetrieben

Gefährdungen:

Lastabsturz,

Quetschen durch Transport- und Arbeitsmittel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Geeignete handbetriebene Transportmittel werden zur

Verfügung gestellt; siehe Prüfliste PL 25

.

Die Mitarbeiter werden z. B. anhand der

BGI 582 Nr. 5 und 6 unterwiesen.

Die Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung sind

regelmäßig von befähigten Personen (Sachkundigen)

an Hand der Betriebsanleitung geprüft; zum Umfang

siehe BGG 941.

Die Prüfungen sind dokumentiert, z. B. mit dem

Vordruck aus BGG 941; Mängel sind beseitigt.

Empfehlung für die Prüffrist, wenn in

Betriebsanleitungen nicht genannt: 1 Jahr.

Quellen:

BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, Titel

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Titelseite

PL 025: Handbetriebene Transportmittel

TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -37-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen

(Expositionen)

Bestrahlte Edelsteine

Gefährdungen:

Gefahr durch ionisierte Strahlung beim Umgang mit bestrahlten Edelsteinen, wie Edeltopase

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Ankauf von Edelsteinen nur mit Zertifikat über die

Höhe der Aktivität und der Nuklidverteilung

Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung beachten

Bei Unsicherheiten beraten lassen

Bei niedrigen Aktivitäten ist bei der Bearbeitung die

Aufnahme von Strahlung in den Körper als gering

einzuschätzen

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -38-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen

(Expositionen)

Gefahrstoffe aus Edelsteinen

Gefährdungen:

Aufnahme von organischen und künstlichen Verbindungen (Toulol, Xylol, Methylmethacrylat, Styrol,

Epoxidharze usw.) durch Bearbeitung von gehärteten oder rekonstruierten Steinen wie Türkis,

Bernstein usw. oder Schwermetalle als Inhaltsstoffe von Steinen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein

beachten!

Eventuelle Maßnahmen siehe Quarzfeinstaub

Ggf. Absaugung frei werdender Dämpfe bzw. Stäube

an der Entstehungstelle

Bei relevanter Exposition durch Lösemittel Atemschutz

mit Gasfilter notwendig

Unterweisen der Mitarbeiter

Quellen:

BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -39-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen

(Expositionen)

Kühlschmierstoffe (KSS)

Gefährdungen:

Hautentfettung und allergisierende Wirkung bei Hautkontakt; Einatmen von Aerosolen und Dämpfen,

ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten KSS;

Brand- und Explosionsgefährdungen durch Aerosole beim Einsatz nichtwassermischbarer KSS

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.

Die Muster-Gefährdungsbeurteilung "Schleifen mit

wassergemischten KSS" der BG ETEM ist beachtet.

Die BGR/GUV-R 143 ist beachtet.

Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders

fachkundige Personen sind organisiert (Seminar GS

4.1 zur KSS-Fachkunde der BG ETEM

).

Arbeitsmedizinische Vorsorge G24 ist organisiert.

Die KSS-Emissionen (Dampf und Aerosole) sind

entsprechend dem Stand der Technik minimiert. Der

BGIA-Report 4/2004 (www.dguv.de > ifa > Reports

) und M 011 der BG ETEM sind beachtet.

Wassergemischter KSS (Nitrit, pH- Wert, Temperatur)

werden entsprechend TRGS 611 von einer

fachkundigen Person überwacht und die Ergebnisse (

Karteikarte) dokumentiert.

Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz beim

Einsatz nichtwassermischbarer KSS sind getroffen.

Ein Explosionsschutzdokument ist erstellt.

Eine Betriebsanweisung ist erstellt.

Die Mitarbeiter sind unterwiesen.

Quellen:

BGR/GUV-R 143 Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, Titel

BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

TRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte

Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -40-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen

(Expositionen)

Polieren mit Bleischeiben

Gefährdungen:

Aufnahme von Blei über Atemwege und Magen- und Darmtrakt

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Polierarbeiten auf feines Polieren beschränken

Nach Polieren Hände sofort waschen

Beim Polieren nicht Essen, trinken oder Rauchen

Quellen:

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 18 Unterrichtung der Behörde

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -41-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen

(Expositionen)

Quarzfeinstaub

Gefährdungen:

Gefahr der Silikose,

Atemwegserkrankungen durch Quarzfeinstaub

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Gröbere Schleifarbeiten auf Sandsteinen, wie das sog.

Stoßen, durch andere Verfahren ersetzen

Gröberes Schleifen von Edelsteinen mit stärkerer

Staubbelastung, wie Ausarbeiten von Tierfiguren oder

Schalen, nur unter effektiver Arbeitsplatzabsaugung

Absaugung möglichst mit Einhausung verbinden oder

als Schlitzabsaugung nahe an der Enrstehungsstelle

heranführen

Bei kurzzeitigen und gelegentlichen Arbeiten

Staubmaske der Schutzstufe P2 verwenden,

Empfehlung filtrierende Papierhalbmaske FFP2, bei

allen Masken besteht Pflicht der Ausbildung und

arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26

Staubkonzentration in größerer Höhe

(Auslöseschwelle und höher) Verpflichtung der

Beurteilung, z. B. durch Messung und

arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung G 1.1

Quellen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 18 Unterrichtung der Behörde

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -42-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen

(Expositionen)

Siliciumcarbid-Feinstaub

Gefährdungen:

Atemwegserkrankung beim Schleifen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Grobe Ausarbeitungen auf geeigneten Scheiben

vornehmen

Bei Abrichtarbeiten Atemschutz tragen

Siehe weiter Quarzfeinstaub

Quellen:

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 18 Unterrichtung der Behörde

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -43-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln

Bürstenschleifmaschine

Gefährdungen:

Quetschgefahr der Hände

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Bürstenteller ist von hinten und im Randbereich

verkleidet.

Bei Facetierbürsten siehe Objekt "halbautomatische

Facetiermaschinen".

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -44-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln

Halbautomatische Facetierschleif- und Facetierpoliermaschine

Gefährdungen:

Einzugsstellen an Walzen, Quetsch- und Scherstellen an ungesicherten Zuführungen und

Vorschüben, Gefahr durch austretendes Gas

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Begrenzung des maximalen Abstandes zum

Walzendurchmesser auf 8 mm oder Verkleidung bzw.

Schutzleiste anbringen.

Installation einer Notbefehlseinrichtung

Antriebe etc. verkleiden oder abdecken, z. B. bei

pneumatischen Antrieben keine Verletzungsgefahr bei

Kräften < 150 N oder 50 N/cm²

Installation der Gasleitung in festen Rohren,

Ausrüstung der Gebrauchstellen mit

Flammenrückschlagsicherungen und Absperrventilen

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -45-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln

Maschinen, allgemein

Gefährdungen:

ungeschützt bewegte Maschinenteile,

unkontrolliert bewegte und scharfkantige Teile,

Quetschgefahr zwischen bewegten Maschinenteilen und der Umgebung, Absturzgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend

ProdSG, 9. ProdSV, CE-Kennzeichnung,

Konformitätserklärung.

Gefahrstellen und Gefahrquellen vermeiden oder

sichern (abdecken).

Störungen und Mängel nur durch Fachpersonal

beseitigen lassen (Betriebsanleitung beachten).

Instandhaltungs- und Einrichtungsarbeiten erst

beginnen, wenn die Gefahr bringende Bewegung zum

Stillstand gekommen und ein unbefugtes, irrtümliches

Ingangsetzen vermieden ist.

Betreten des Maschinenraumes nur bei

Maschinenstillstand.

Schutzmaßnahmen treffen, dass Maschine nicht in

Gang gesetzt werden kann, solange sich noch

Personen im Bearbeitungsraum befinden.

Betriebsanweisungen erstellen (Betriebsarten,

Verhalten bei Störungen, etc.) und Mitarbeiter

regelmäßig unterweisen.

Abschließbaren Betriebsartenwahlschalter vorsehen.

Sichere Lagerung von Material und Werkstücken (z. B.

Stapelvorrichtungen).

Ggf. Podeste mit sicheren Zugängen anbringen

(Ausführung siehe DIN 31003).

Der Spannvorgang und das Lösen ist technisch so zu

gestalten, dass keine Gefährdung für den Bediener

ausgeht.

Alle beweglichen Verdeckungen sowie seitliche und

rückwärtige Maschinenzugänge über Endschalter mit

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -46-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Personenschutzfunktion absichern.

Vorgesetzte verpflichten, darauf zu achten, dass die

Schutzfunktion nicht unwirksam gemacht wird.

Not-Aus-Einrichtungen so anordnen, dass sie schnell,

gefahrlos und leicht erreichbar sind.

Unterspannungsauslösung vorsehen, wenn Gefahr

duch Ausfall und Widerkehr elektrischer Energie.

Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen eindeutig

gekennzeichnet und leicht erreichbar sein.

Regelmäßige Prüfungen durch befähigte Person

durchführen lassen.

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln, 1 Anwendungsbereich

BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der

Prävention

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -47-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln

Rommelanlage

Gefährdungen:

ungeschützte bewegte Antriebsräder, Riemenantriebe,

Stäube von eingesetzten Poliermitteln und von Beschichtungsstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Verdeckung/Verkleidung von Zahn-, Riemen- und

Kettentrieben; ggf. Umzäunung, Umwehrungen der

sich drehenden Rommeln

Auf Einhaltung der Staubgrenzwerte achten; ggf.

Rommelöffnungen schließen oder absaugen; keine

Krebs erzeugenden Buchen- und Eichenholzstäube

einsetzen

Für Reinigungsarbeiten Sauger einsetzen

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -48-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln

Schleif- und Bürstwerkzeuge

Gefährdungen:

Augenverletzungen, Handverletzungen, Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube,

Schleifscheibenzerknall

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG (siehe

Maschinen, allgemein)

Schleifscheibenauswahl nach BGV D12 mit z. B.

Konformitätserklärung

Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper (waagerecht

oder hochkant)

Aufspannen mit gleich großen Spannflanschen

Klangprobe, Probelauf mind. 1 min

Geprüfte Absauganlagen, Industriestaubsauger,

Entstauber und Absaugtische einsetzen

Ausrüstung der Schleifmaschinen mit einer geeigneten

und widerstandsfähigen Schutzhaube

Abrichten nur mit geeignetem Abrichtwerkzeug

Quellen:

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich

BGI 543: Schleifer, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und

Bürstwerkzeugen, Titel

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), § 1 Anwendungsbereich

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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -49-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln

Schleifmaschine halbautomatisch

Gefährdungen:

Quetsch- und Scherstellen an ungesicherten Zuführungen und Vorschüben

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Anbringen von Verkleidungen, Verdeckungen oder

Umzäunungen an den Gefahrstellen; bei

pneumatischen Antrieben besteht keine

Verletzungsgefahr bei Kräften < 150 N oder 50 N/cm².

Installation einer Notbefehlseinrichtung.

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln, 1 Anwendungsbereich

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -50-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln

Schneidmaschine

Gefährdungen:

Berühren des Diamantsägeblattes, Augenverletzungen durch Splitter

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG

(siehe Maschinen, allgemein)

PSA zur Verfügung stellen (z. B. Schutzbrillen bei

spritzendem Material)

Sägeblatt soweit wie möglich mit fester Schutzhaube

verkleiden.

Gegengewichte sicher befestigen und führen

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln, 1 Anwendungsbereich

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -51-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Auskochen und Farbbrennen z. B. mit Salzsäure oder Salpetersäure u. a.

Zusatzstoffe

Gefährdungen:

Starke Verätzungen und Reizungen beim Einatmen der Dämpfe und Hautkontakt,

Gefahr des Lungenödems,

Gefährliche Reaktionen mit organischen Stoffen

Quellen:

BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, 1 Anwendungsbereich

BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:

Grundsätze der Prävention

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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -52-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Flüssiggas an Kittarbeitsplätzen, Lötplätzen

Gefährdungen:

Brand- und Explosionsgefahr

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Benutzung nur von zugelassenen, geeigneten und

dichten Brennschläuchen sowie Druckminderern,

Schlauchbefestigung mit Schlauchschellen oder -

kappen

Möglichst feste Verlegung in Rohrleitungen

Anzahl der Flaschen im Raum begrenzen bzw. im

Freien mit Schutzschrank aufstellen

Keine Verwendung unter Erdgleiche, z. B. Kellerräume

Quellen:

BGV D34: Verwendung von Flüssiggas, § 1: Geltungsbereich

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -53-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz

Gefährdungen:

Gefährdungen durch Stoffe; Auslaufen von Gefahrstoffen, gefährliche Reaktionen mit anderen

Stoffen oder der Umgebung, ggf. Brand- und Explosionsgefährdung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.

Die Lagerung im Betrieb ist organisiert, geeignete

Lagerräume sind vorhanden.

Gefahrstoffe werden nur in Mengen zum Tagesbedarf

am Arbeitsplatz bereit gehalten. Die Anforderungen

der TRGS 510, Anlage 9, zur Lagerung von

Kleinmengen in Arbeitsräumen sind erfüllt.

Geprüfte und zugelassene Sicherheitsschränke sind

aufgestellt.

Geeignete, gekennzeichnete Behälter zum

Aufbewahren von Gefahrstoffen stehen bereit.

Stellflächen für Gefahrstoffgebinde (nicht im Verkehrs-,

Flucht- oder Rettungsweg oder etwa vor

Notausgängen) sind ausgewiesen.

Die Anforderungen des Objektes Gefahrstoffe, Ab- und

Umfüllen sind erfüllt.

Quellen:

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, Titel

BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL), Titel

TRbF 20: Läger, Titel

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -54-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Gefährdungen:

Gefährdungen durch Stoffe; Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe, die ggf. gefährlich

miteinander reagieren können; Auslaufen von Gefahrstoffen; Brand- und Explosionsgefährdungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.

Für die Lagerung von Gefahrstoffen werden die

zutreffenden Anforderungen der TRGS 510

beachtet.

Geeignete Lagerräume gemäß Landesbauordnung,

WHG, Betriebssicherheitsverordnung etc., stehen zur

Verfügung.

Für die Lagerung von Kleinmengen bis zu 50 kg in

anderen Räumen als in Lagerräumen sind die

Anforderungen der Anlage 9 der TRGS 510

beachtet.

Die Anforderungen des Abschnitts 7 der TRGS 510

zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sind

beachtet.

Die Gefahrstoffausgabe ist geregelt und wird

kontrolliert, ein Verantwortlicher ist bestimmt, der

Lagerbestand dokumentiert.

Die Erlaubnis der zuständigen Behörde für die

überwachungsbedürftige Lagerung von leicht- oder

hochentzündlichen Flüssigkeiten (> 10000 l) gemäß

BetrSichV liegt vor.

Ein Explosionsschutzdokument liegt vor.

Eine Betriebsanweisung (Checkliste) ist erstellt.

Die Mitarbeiter sind unterwiesen.

Quellen:

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, Titel

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL), Titel

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -55-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Quellen:

BGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, Titel

TRbF 20: Läger, Titel

TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,

Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -56-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Kitten mit Spiritusbrenner

Gefährdungen:

Verbrennungen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Achtung:

- beim Kitten nur geringe Mengen an Spiritus am

Arbeitsplatz vorhalten,

- Brenner auf sicherer Unterlage gegen Kippen

sichern,

- Verwendung von geeigneten Gasanzündern (keine

Einwegfeuerzeuge)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -57-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Klebstoffe, manuelle

Gefährdungen:

gesundheitsschädliche Dämpfe, Haut- und Atemwegserkrankungen, Brand- und Explosionsgefahr

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der

Prävention

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -58-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Organische Lösemittel

Gefährdungen:

Gefährdungen durch Stoffe; Brand- und Explosionsgefährdung, gesundheitsgefährdende Dämpfe in

der Luft am Arbeitsplatz, Hautgefährdung bei Hautkontakt

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.

Zu den eingesetzten organischen Lösemitteln liegen

die notwendigen Informationen

(Sicherheitsdatenblätter der Hersteller etc. für

Gefahrstoffe vor).

Die Verarbeitung erfolgt möglichst im geschlossenen

System.

Bei Nichteinsatz eines geschlossenen Systems: Die

Tätigkeiten mit organischen Lösemitteln erfolgen an

einem Gefahrstoffarbeitsplatz.

Bei Nichteinsatz eines Gefahrstoffarbeitsplatzes: Die

Entstehung gesundheitsgefährlicher Dämpfe ist, z. B.

durch den Einsatz von Absaugungen (Punktabsaugun

g an der Freisetzungsstelle), verhindert (

BGR 180). Für die Absaugung liegt herstellerseitig die

schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der

Gefahrstofferfassung vor.

Die Arbeitsplatzgrenzwerte ( TRGS 900

) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind eingehalten.

Raumlufttechnische Maßnahmen sind ergriffen (

BGR 121).

Die Anforderungen an den Brandschutz gemäß

TRGS 800 sind für die verwendeten Gefahrstoffe

erfüllt.

Die Anforderungen an den Explosionsschutz am

Arbeitsplatz und ggf. im Raum gemäß

BGR 104 sind realisiert.

Ein Explosionsschutzdokument ist erstellt.

Die erforderliche PSA (Schutzhandschuhe, -schürze,

Schutzbrille etc.) steht zur Verfügung.

Das Objekt Hautschutz und Hygiene ist beachtet.

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -59-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung

(Checkliste) ist erstellt.

Die Mitarbeiter sind unterwiesen.

Quellen:

BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel

BGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, Titel

BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL), Titel

TRGS 800: Brandschutzmaßnahmen, Titel

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel

TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der

Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Titel

TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite

TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel

TRBS 2153: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -60-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Schleiferei

Umgang mit Gefahrstoffen

Wärmeofen

Gefährdungen:

gesundheitsschädliche Dämpfe

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Brennen von Steinen nur im geschlossenen

Wärmeofen

Entstehende Dämpfe sicher nach außen abführen

Gut belüftete Arbeitsräume

Quellen:

BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:

Grundsätze der Prävention

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -61-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Bohrmaschine

Gefährdungen:

Herumschlagendes Werkzeug, Erfassen von Körperteilen, Handschuhen oder Kleidungsstücken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG (siehe

Maschinen, allgemein)

leicht erreichbaren Notschalter installieren

Werkstücke wenn möglich einspannen

oder Anschlag verwenden

Unterweisen der Mitarbeiter

Erstellen einer Betriebsanweisung.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -62-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine

Gefährdungen:

Verletzungen an scharfkantigen Werkstücken, Verletzungen durch Herausschleudern oder

Herumschlagen von Werkstücken und Spänen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG

(siehe Maschinen, allgemein).

Schutzvorrichtungen zur Abdeckung bewegter

Maschinenteile.

Not-Aus-Einrichtungen und Sicherung gegen

Wiederanlauf nach Spannungsausfall.

Sägeblätter bis auf den zum Sägen benötigten Teil

abdecken.

Technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen;

(Schiebestock, Parallelanschlag, Hilfsanschlag,

Schablone und Abweisleiste).

Feste Einspannvorrichtungen verwenden.

Zugang zum gefährlichen Arbeitsbereich verhindern;

feststehende Schutzvorrichtungen anbringen.

Staub absaugen - Einzelarbeitsplatz- oder

Gesamtfilteranlage.

PSA (Schutzschuhe, Schutzbrille) zur Verfügung

stellen.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.23 : Betreiben von Maschinen zur Holzbe: und -

verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau, Inhalt

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -63-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank)

Gefährdungen:

Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Technische Anforderungen nach BGI 547, Kapitel 7.7

sind erfüllt.

Betriebsanweisung ist erstellt.

Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung

unterwiesen;

Unterweisung wird dokumentiert.

Persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille, ggf.

Haarnetz) ist bereitgestellt.

Objekt "Kühlschmierstoffe" ist beachtet.

Quellen:

BGI 547: Handwerker, Titel

AB 004: Spanabhebende Metallbearbeitung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -64-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Druckluftbehälter mit Kompressor

Gefährdungen:

Zerknall, ungeschützte bewegte Maschinenteile

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Prüfung vor Inbetriebnahme dokumentieren.

Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte

Person bei Druckinhaltsprodukt 1000 ≥ PS*V

[bar*l] > 50; innere Prüfung spätestens alle 5 Jahre,

Festigkeitsprüfung spätestens alle 10 Jahre.

Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene

Überwachungsstelle bei Druckinhaltsprodukt PS*V

>1000 [bar*l]; innere Prüfung spätestens nach 5

Jahren; Festigkeitsprüfung spätestens nach 10 Jahren.

Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten

Druckgeräten zusätzlich äußere Prüfungen

spätestens alle 2 Jahre durchführen.

Prüfbescheinigung am Betriebsort aufbewahren.

Sicherheitseinrichtungen auf Wirksamkeit prüfen und

funktionsfähig erhalten.

Eigenmächtige Veränderung des Abblasdrucks streng

verbieten; auf unverletzte Plomben achten.

Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von

leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und

Dämpfen ausgeschlossen ist.

Auf Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen,

Lüfterräder, usw.) achten.

Nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -65-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung

Gefährdungen:

Herausschleudern von Werkstücken, Quetsch-, Rutsch- und Scherstellen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Maschine ist mit Sicherheitsabstand zur Umgebung

(0,5 m) aufgestellt.

Geeignete Fangbleche werden verwendet.

Elektromagnetische Spannvorrichtung ist mit dem

Antrieb verriegelt;

Funktion der Spannvorrichtung wird durch Signallampe

angezeigt.

Mitarbeiter werden unterwiesen;

Unterweisung wird dokumentiert.

Objekt "Kühlschmierstoffe" ist beachtet.

Falls Aluminium bearbeitet wird, sind die

Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz

beachtet.

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und

Bürstwerkzeugen, Titel

BGR 109: Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium, Titel

S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung,

Werkzeugbau/Schleifmaschine (Schleifen mit wassergemischten KSS)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -66-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Fräsmaschine, Metallbearbeitung

Gefährdungen:

Verletzungen durch Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Technische Anforderungen nach BGI 547, Kapitel 7.3

sind erfüllt.

Betriebsanweisung ist erstellt.

Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung

unterwiesen;

Unterweisung wird dokumentiert.

Persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille, ggf.

Haarnetz) ist bereitgestellt.

Objekt "Kühlschmierstoffe" ist beachtet.

Quellen:

BGI 547: Handwerker, Titel

AB 004: Spanabhebende Metallbearbeitung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -67-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Handlötarbeitsplatz

Gefährdungen:

Brand, Kontakt mit heißen Medien, Rauche, Gase und Dämpfe durch Zersetzungsprodukte des

Flussmittels, Stäube von bleihaltiger Krätze, einseitige dynamische Arbeit, Haltearbeit

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Absaugung zur Vermeidung einer Exposition durch

Lötrauche, Ausführung in Abhängigkeit von der

Expositionsdauer (z. B. Lötkolben mit integrierter

Absaugung, Zentralabsaugung mit

Erfassungseinrichtungen, Tischabsaugung mit

Filtereinsatz).

Ggf. regelmäßige Filterwartung organisieren.

Nicht brennbare, verschließbare Behälter zur

Entsorgung von Lotrückständen (Lötkrätze)

bereitstellen.

Regelmäßiges Reinigen der Arbeitsplätze

organisieren.

Hygienemaßnahme am Arbeitsplatz durchsetzen, d.

h.Verbot der Nahrungsaufnahme und des Rauchens.

Ablageeinrichtungen für Lötkolben zur Verfügung

stellen.

Arbeitsplätze den Körpermaßen der Beschäftigten

anpassen und auf ausreichende Verstellmöglichkeiten

achten.

Einseitige, gleichförmige Dauerarbeitsplätze

vermeiden; möglichst variable Gestaltung des

Arbeitsplatzes vorsehen; z. B. Wechsel zwischen

Ausführung im Sitzen und im Stehen.

Erstellen einer Betriebsanweisung.

Unterweisung der Mitarbeiter.

Mutterschutz beachten, d.h. kein Umgang mit Blei.

Quellen:

BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Inhalt

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -68-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Quellen:

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen

nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Inhalative Exposition, Titel

TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), § 4 Verbot der Beschäftigung

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -69-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Handschleifmaschine

Gefährdungen:

Augenverletzungen, Handverletzungen, Brand- und Explosionsgefahr, Schleifscheibenbruch,

Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Schleifscheibenauswahl nach Arbeitsaufgabe

(Schruppen oder Trennen)

Maximale Umfangsgeschwindigkeit beachten

Aufspannen nur mit Orginalspannflanschen

Klangprobe und Probelauf von mindestens 1 Minute

Dauer durchführen

Werkstück möglichst fixieren

Nur Schleifmaschinen mit Schutzhaube verwenden

Mitarbeiter in der Handhabung (z. B. Ansetzwinkel,

etc.) unterweisen

Funkenflug zu brennbaren oder explosionsfähigen

Stoffen verhindern, evtl. von anderen Arbeitsplätzen

räumlich trennen, bei Bedarf weitere Brandschutzmaß

nahmen treffen

Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung

stellen (Persönliche Schutzausrüstung)

Maschine sicher ablegen, Nachlauf berücksichtigen

Quellen:

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich

BGR/GUV-R 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und

Bürstwerkzeugen, Titel

BGI 543: Schleifer, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -70-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Handspindelpresse

Gefährdungen:

von drehenden Schwengelenden getroffen werden,

Handverletzungen durch niedergehenden Pressstempel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Siehe auch Presse, allgemein.

Die kreisförmige Bahn der Schwengelenden (mit oder

ohne Schwungkugel) muss gesichert sein, z. B. durch

Reifen aus Bandeisen oder Rohr, befestigt an den

Schwengelenden oder Schwunggewichten. Die Reifen

müssen mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet

sein.

Die Spindel muss festgestellt werden können, z. B.

beim Einrichten oder bei Nichtbenutzung.

Die Hände müssen gegen Verletzungen durch den

niedergehenden Preßstempel geschützt werden, z. B.

dadurch, dass der Stempelhub möglichst kleiner als 6

mm ist, besser durch Handabweiser oder durch

verdecktes Werkzeug bzw. Schiebewerkzeug.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel

gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -71-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Hobelmaschine

Gefährdungen:

Handverletzungen und Quetschungen zwischen Hobelschlitten und festen Bauteilen

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG

(siehe Maschinen, allgemein).

Vorlauf der Hobelmaschine so gering wie möglich

einstellen.

Genügend Abstand (mind. 500 mm) zwischen

Schlittenauslauf und festen Gebäude- oder

Maschinenteilen sicherstellen.

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln, 1 Anwendungsbereich

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -72-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Schlag-, Tafelschere

Gefährdungen:

Unfallgefahr; Sicherungseinrichtungen defekt, nicht vorhanden; zurückschlagender oder

vorkippender Handhebel

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Das bewegliche Obermesser mit Gegengewicht

versehen, um selbständiges Niedergehen zu

verhindern (Foto).

Schutzeinrichtungen (Balkenniederhalter,

Nachschlagsicherung) muss vorhanden sein.

Sicht auf die Schnittlinie darf nicht behindert sein.

Geeignete Sicherung für den Messerbalken in der

hoch gestellten Stellung sicherstellen.

Rückseite der Schere sichern, wenn hineingegriffen

werden kann.

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der

Metallbearbeitung, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -73-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Schleifmaschinen, Schleifkörper, Schleifbänder

Gefährdungen:

Augenverletzungen, Handverletzungen,

Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist

beachtet.

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG

(siehe Maschinen, allgemein).

Schleifscheibenauswahl nach BGV D12.

Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper.

Aufspannen mit gleich großen Spannflanschen.

Klangprobe, Probelauf mind. 1 min.

Werkstückauflagen bis 3 mm an die Scheibe

heranstellen.

Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung

stellen.

Bei häufigem, umfangreichen Trockenschliff

Absaugung installieren (insbesondere bei

Hartmetallstäuben).

Anforderungen für Umgang mit Gefahrstoffen

beachten.

Veranlassen, dass auf die Vollständigkeit und

Wirksamkeit der Schutzhauben geachtet wird.

Quellen:

BGI 543: Schleifer, Titel

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, 1

Anwendungsbereich

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und

Bürstwerkzeugen, Titel

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -74-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -75-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Schweißen und Schneiden

Gefährdungen:

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Geräte und Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn auf

ordnungsgemäßen Zustand prüfen.

Wirksame Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes, ggf.

Atemschutz oder Arbeitsplatzabsaugung.

Abschirmung des Schweißplatzes gegenüber

Arbeitsraum.

Gasflaschen gegen Umfallen sichern; defekte

Gasschläuche austauschen.

Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe,

-brille oder -schild benutzen.

Arbeitskleidung nicht mit Sauerstoff abblasen,

Selbstanzündung möglich.

bei Lichtbogenschweißen auf Schutz gegen

Körperdurchstömung achten.

Evtl. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

(G39).

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte

Verfahren, Titel

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -76-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Schweißen, autogen (Gasschweißen)

Gefährdungen:

Gefährdungen durch Schweißrauche, Brand- und Explosionsgefährdung, Verbrennungen,

Gefährdung durch optische Strahlung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.

Die zutreffenden Anforderungen der TRGS 528

sind erfüllt.

Die Arbeitsplatzgrenzwerte ( TRGS 900

) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind eingehalten.

Nur zugelassene, geprüfte Arbeitsplatzabsaugungen

mit Reinluftrückführung sind im Einsatz. Das

Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle liegt vor.

Die notwendigen Maßnahmen zum sicheren Betreiben

der Schweißeinrichtungen gemäß BGR 500, Kap. 2.26

, sowie der BGI 554 sind erfüllt.

Nur geprüfte, für den Einsatz zugelassene und

ordnungsgemäß gekennzeichnete Druckgasflaschen,

Schläuche, Druckminderer, Brenner sind im Einsatz.

Die erforderlichen Maßnahmen gemäß

BGR 500, Kap. 2.26, Pkt. 3.8 und BGI 563

zur Vermeidung einer Brand- und Explosionsgefährd

ung bei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür

eingerichteter Werkstätten sind erfüllt.

Ein Schweißerlaubnisschein liegt für diese Tätigkeiten

vor.

Die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung (

OStrV) sind eingehalten.

Die nach OStrV notwendigen Maßnahmen zum Schutz

des Schweißers (geeignete Arbeitskleidung,

persönliche Schutzausrüstung) und von Dritten (z. B.

Raumabgrenzungen, Abschirmungen, geeignete

Sichtfenster; siehe BGR 500, Kap. 2.26, Pkt. 3.3

) sind erfüllt.

Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA)

steht zur Verfügung (Schweißerschutzbrille, -visier,

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -77-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Lederschürze).

Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung

(Checkliste) ist erstellt.

Die Mitarbeiter sind unterwiesen.

Quellen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel

BGI 554: Gasschweißer, Titel

BGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, Titel

BGI 692: Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in

Einzelflaschenanlagen, Titel

BGI 743: Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, Titel

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV)

BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte

Verfahren, Titel

TRAC 204: Acetylenleitungen, Titel

TRAC 208: Acetyleneinzelflaschenanlagen, Titel

TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,

Titel

BGI/GUV-I 7006-1: Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen, Titel

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), Titelseite

TRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten, Titel

BGHW Kompakt 19: Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -78-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG)

Gefährdungen:

Gefährdungen durch Schweißrauche, Gefährdungen durch elektrischen Strom, Brand- und

Explosionsgefährdung, Verbrennungen, Gefährdung durch optische Strahlung

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.

Die zutreffenden Anforderungen der TRGS 528

sind erfüllt.

Die Arbeitsplatzgrenzwerte ( TRGS 900

) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind eingehalten.

Nur zugelassene, geprüfte Arbeitsplatzabsaugungen

mit Reinluftrückführung sind im Einsatz. Das

Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle liegt vor.

Die notwendigen Maßnahmen zum sicheren Betreiben

der Schweißeinrichtungen gemäß BGR 500, Kap. 2.26

, sowie der BGI 553, insbesondere zur elektrischen

Gefährdung und zu Arbeiten in engen Räumen, sind

erfüllt.

Schweißstromquellen entsprechen den einschlägigen

DIN VDE Bestimmungen; Herstellerbescheinigung,

Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung liegen vor.

Die erforderlichen Maßnahmen gemäß

BGR 500, Kap. 2.26, Pkt. 3.8 und BGI 563

zur Vermeidung einer Brand- und Explosionsgefährdu

ng bei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür

eingerichteter Werkstätten sind erfüllt.

Ein Schweißerlaubnisschein liegt für diese Tätigkeiten

vor.

Die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung (

OStrV) sind eingehalten.

Die nach OStrV notwendigen Maßnahmen zum Schutz

des Schweißers (geeignete Arbeitskleidung,

persönliche Schutzausrüstung) und von Dritten (z. B.

Raumabgrenzungen, Abschirmungen, Vorhänge,

geeignete Sichtfenster; siehe BGR 500, Kap. 2.26,

Pkt. 3.3 und BGI 553, Pkt. 6) sind erfüllt.

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -79-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA)

steht zur Verfügung (Schweißerschutzbrille, -visier,

Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Lederschürze).

Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung

ist erstellt.

Die Mitarbeiter sind unterwiesen.

Quellen:

BGI 553: Lichtbogenschweißer, Titel

BGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, Titel

BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel

BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel

BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel

BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte

Verfahren, Titel

BGI/GUV-I 7006-1: Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen, Titel

BGHW Kompakt 19: Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten

TRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten, Titel

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), Titelseite

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -80-


Arbeitsbereich:

Tätigkeit:

Werkstatt

Werkstatt-, Montagearbeiten

Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine

Gefährdungen:

herumschlagendes Werkstück; Erfassen von Körperteilen, Handschuhen oder Kleidungsstücken

Maßnahmen B veranlasst durchgeführt

Ja,

wirksam

Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG

(siehe Maschinen, allgemein).

Leicht erreichbaren Notausschalter installieren, z. B.

Fußtaster.

Bohrmaschine an der Werkbank verschrauben.

Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern

bekanntmachen.

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit

Kühlschmierstoffen beachten.

Quellen:

BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der

Metallbearbeitung, 1 Anwendungsbereich

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG

..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................

Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen

auf Wirksamkeit geprüft.

Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................

Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -81-


Inhaltsverzeichnis

Edelsteinschleifereien, Edel- und Schmucksteine, synthetische Steine,

Steingravierereien, Diamant 1

Büro 1

Büroarbeiten 1

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 1

Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro 3

Elektrische Betriebsmittel, Büro 4

Gesamter Betrieb 5

Alle Tätigkeiten 5

Arbeitsmedizinische Vorsorge 5

Beschaffung technischer Arbeitsmittel 6

Betriebsanweisung 7

Betriebsarzt 8

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 9

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 11

Erste Hilfe 12

Fachkraft für Arbeitssicherheit 13

Fremdfirmen 14

Gefahrstoffe, allgemein 15

Heben und Tragen von Lasten 18

Lärm 19

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 21

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 22

Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln 23

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 24

Sicherheitsbeauftragte 25

Unternehmermodell 26

Unterweisungen der Mitarbeiter 27

Arbeitsräume allgemein 28

Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 28

Brandschutz 30

Seite -I-


Inhaltsverzeichnis

Verkehr: Fluchtwege, Notausgänge 31

Verkehrswege 32

Schleiferei 34

Lager- und Transportarbeiten 34

Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) 34

Krane 35

Regale 36

Transportmittel, handbetrieben 37

Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen (Expositionen) 38

Bestrahlte Edelsteine 38

Gefahrstoffe aus Edelsteinen 39

Kühlschmierstoffe (KSS) 40

Polieren mit Bleischeiben 41

Quarzfeinstaub 42

Siliciumcarbid-Feinstaub 43

Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln 44

Bürstenschleifmaschine 44

Halbautomatische Facetierschleif- und Facetierpoliermaschine 45

Maschinen, allgemein 46

Rommelanlage 48

Schleif- und Bürstwerkzeuge 49

Schleifmaschine halbautomatisch 50

Schneidmaschine 51

Umgang mit Gefahrstoffen 52

Auskochen und Farbbrennen z. B. mit Salzsäure oder Salpetersäure u. a.

Zusatzstoffe 52

Flüssiggas an Kittarbeitsplätzen, Lötplätzen 53

Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz 54

Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern 55

Kitten mit Spiritusbrenner 57

Klebstoffe, manuelle 58

Seite -II-


Inhaltsverzeichnis

Organische Lösemittel 59

Wärmeofen 61

Werkstatt 62

Werkstatt-, Montagearbeiten 62

Bohrmaschine 62

Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine 63

Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank) 64

Druckluftbehälter mit Kompressor 65

Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung 66

Fräsmaschine, Metallbearbeitung 67

Handlötarbeitsplatz 68

Handschleifmaschine 70

Handspindelpresse 71

Hobelmaschine 72

Schlag-, Tafelschere 73

Schleifmaschinen, Schleifkörper, Schleifbänder 74

Schweißen und Schneiden 76

Schweißen, autogen (Gasschweißen) 77

Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG) 79

Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine 81

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