Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
Gefährdungsbeurteilung - Die BG ETEM
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Gefährdungsbeurteilung
Betrieb:
Edelsteinschleiferei
Abteilung:
Ersteller:
Erste Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
Wiederholte Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
Ersteller: Datum: 17.06.2013
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeiten
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume
Gefährdungen:
Unzureichende Abmessungen
Unzuträgliches Klima
Psychosoziale Belastungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die
ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.
Empfehlung:
Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens
2,50 m; mit Staffelung:
Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;
Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;
Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25
m.
Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und
Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.
1.6, für Fenster und Oberlichter sind die
ASR 7/ 1 beachtet.
Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV
Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2
beachtet.
Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die
ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.
Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5
m², Breite mindestens 1 m.
Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV
Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.
Empfehlung für den Mindestluftraum:
je ständig anwesendem Beschäftigten
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,
- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;
je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend
dort aufhält, 10 m³
(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).
Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun
g sind die ASR A 1.3 beachtet.
Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen
Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3
beachtet.
Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV
ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -1-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.
Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1
beachtet.
Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste
sind zur Vefügung gestellt.
Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern
erklärt.
Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6
Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.
Außerdem sind bei Waschräumen die
ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1
beachtet.
Außerdem sind bei Pausenräumen die
ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5
beachtet.
Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von
beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.
Empfehlung für Prüffristen:
Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,
Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.
Quellen:
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -2-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeiten
Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro
Gefährdungen:
Einseitige Körperhaltung bei sitzender Tätigkeit, Rückenprobleme, Verspannungen, Kopfschmerz,
psychische Belastungen, Informationsüberlastung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei der Einrichtung von Büroarbeitplätzen sind die BGI
650 Nr. 7.3 beachtet.
Schränke sind standsicher aufgestellt, kippen auch bei
geöffneten Auszügen oder Schubläden nicht.
Schubläden und Auszüge sind gegen Herausfallen
gesichert.
Zu Stühlen sind die BGR 650 Nr. 7.3.2 beachtet; siehe
auch Prüfliste.
Stuhlrollen sind den Bodenbelägen angepasst.
Zur Arbeitsumgebung ist BGI 650 Nr. 7.4
beachtet.
Bildschirmarbeitsplätze:
Zu Auswahl und Anordnung von Bildschirm, Tastatur
usw. sind die BGI 650 Nr. 7.2 beachtet.
Der Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches
Sitzen) und Ausgleichsgymnastik wird empfohlen.
Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten ist gesorgt.
Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen werden
Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV
Anhang Teil 4 angeboten.
Die Untersuchungsanlässe und -fristen nach der
Handlungsanleitung BGI/GUV-I 504-37
sind berücksichtigt.
Quellen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
BGI/GUV-I 504-37: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge
'Bildschirmarbeitsplätze', Titel
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 7004: Klima im Büro, Titel
ASR 25/1: Sitzgelegenheiten
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -3-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeiten
Elektrische Betriebsmittel, Büro
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme,
Stolpern, Stürzen, Leitungsbeschädigung;
Brandgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Regelmäßige Prüfungen nach BGV A3 veranlassen
erforderliche Prüffristen ermitteln und festlegen
- elektrische Anlagen, ortsfeste Büromaschinen,
Personalcomputer - mind. alle 4 Jahre;
ortsveränderliche Betriebsmittel, z. B.
Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen,
bewegliche Anschlussleitungen mit Stecker mind. alle
2 Jahre
Leitungen geschützt verlegen, z. B. bei Neubauten
Elektroanschlüsse an geeigneten Stellen und in
ausreichender Zahl vorsehen, alternativ Kabelbrücken
verwenden
Beschäftigte im sicheren Umgang mit elektrischen
Betriebsmitteln unterweisen
Wärmegeräte, Kaffeemaschinen etc. auf feuerfeste
Unterlage stellen und zum Feierabend vom Netz
trennen
Sichtkontrolle auf erkennbare Mängel vor der
Benutzung
Reparaturen nur durch eine Elektrofachkraft
durchführen lassen; mit nassen Händen keine
elektrischen Geräte anfassen
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 8 Übergangsvorschriften
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -4-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gefährdungen:
Gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
organisieren, wenn die Beschäftigten Umgang mit
bestimmten Gefahrstoffen, Krebs erzeugenden
Gefahrstoffen haben oder gefährdende Tätigkeiten
ausführen.
Beispiel: -Arbeiten in Lärmbereichen
-Tragen von Atemschutzgeräten
Erstuntersuchung: Beschäftigte vor Beginn der
Tätigkeit untersuchen lassen
Nachuntersuchung: wiederholte Untersuchung
während der Beschäftigung zur Überwachung des
Gesundheitszustandes in den vorgegebenen Fristen
organisieren.
Vorsorgekartei führen und wie Personalunterlagen
aufbewahren
Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten
Arzt durchführen lassen
Quellen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
MB 011: Sicher Arbeiten mit Gefahrstoffen, 6 Übersicht über das Gefahrstoffrecht
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -5-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Beschaffung technischer Arbeitsmittel
Gefährdungen:
Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräteund
Produktsicherheitsgesetz und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:
- mit CE- Kennzeichen,
- Konformitätserklärung des Herstellers,
- Betriebsanleitung in deutscher Sprache,
- Angaben von Geräuschemissionswerten
(gilt auch für Eigenbaumaschinen).
Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe
schriftlich fixieren.
Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993
bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar
1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden,
müssen mindestens der
Betriebssicherheitsverordnung und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische
Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft
durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt
hinzuziehen.
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: Grundsatz
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -6-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Betriebsanweisung
Gefährdungen:
Krebs erzeugende Stoffe, Fehlverhalten durch mangelnde Information
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Erstellung einer Betriebsanweisung für Stoffe,
Verfahren und die Verwendung von Apparaturen und
Anlagen, die zu einer Gefährdung führen können und
in der die besonderen gesundheitsgefährlichen
Eigenschaften der Krebs erzeugenden Stoffe
dargelegt werden
Hinweis auf die beim Umgang auftretenden Gefahren
und die besonderen Schutzmaßnahmen
Unterweisung der Mitarbeiter mindestens 1 x jährlich
anhand der Betriebsanweisungen und Aufzeichnung
der Unterweisungen
Siehe Prüfliste Betriebsanweisung
Quellen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
TRGS 526: Laboratorien, Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -7-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Betriebsarzt
Gefährdungen:
Mängel in der Arbeitsorganisation, unzureichende Beratung in arbeitsmedizinischen und
gesundheitlichen Fragen, z. B. arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende
Gesundheitsgefahren, ergonomische Fehlbelastungen, Alkoholabhängigkeit, Sucht, Depression,
Berufskrankheiten, psychische Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien,
Erste Hilfe
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Betreuung ist nach DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" organisiert.
Die Aufgaben und Einsatzzeiten der Grundbetreuung
sind ermittelt. Sie richten sich nach der Anzahl der
Beschäftigten und dem gewählten Betreuungsmodell:
- Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die die
Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die
Grundbetreuung nach Anlage 1.
- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die
Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die
Grundbetreuung nach Anlage 2.
- Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die das
Unternehmermodell gewählt haben, gilt
Anlage 3 mit festen Betreuungsfristen.
Die Aufgaben und Leistungen sowie der zeitliche
Umfang der zusätzlichen betriebsspezifischen
Betreuung ist ermittelt und festgelegt (mögliche
Aufgabenfelder siehe Anhang 4).
Eine Beratung vom Betriebsarzt und von der Fachkraft
für Arbeitssicherheit hat statt gefunden.
Die vereinbarten Ergebnisse sind schriftlich
dokumentiert.
Quellen:
DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Titel
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 2: Bestellung von Betriebsärzten
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -8-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme,
Lichtbogen,
Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische
Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter
Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und
der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine
Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft.
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel organisieren.
Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1a
aus der BGV A3 §5.
Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B.
Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den
jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein.
Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen
Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten
werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein.
Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen
Stromes und die sichere Handhabung elektrischer
Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen
(Prüfliste).
In leitfähigen engen Räumen sind besondere
Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.
Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel
verwenden, die den Anforderungen (BGI 608)
entsprechen.
Quellen:
BGI/GUV-I 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbedingungen, Titel
BGI/GUV-I 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und
Montagestellen, Titel
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -9-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Quellen:
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel
BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -10-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung
Gefährdungen:
Gefährliche Körperströme,
Lichtbogen,
Brände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten
Inbetriebnahme und nach Änderungen und
Instandsetzungen von einer Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen
lassen.
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel organisieren, z. B. elektrische Anlagen
und ortsfeste Betriebsmittel alle 4 Jahre - ggf. auch
private Geräte (z. B. Kaffeemaschine) einbeziehen.
Für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt ein Richtwert
von 6 Monaten - je nach Einsatzort und Fehlerquote
können sich kürzere oder längere Prüffristen ergeben.
Quellen:
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -11-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Erste Hilfe
Gefährdungen:
Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einen Ersthelfer ausbilden lassen. Die
Lehrgangsgebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.
Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht
zugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleiner
Verbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig
kontrollieren und bei Bedarf ergänzen.
Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mit
Rettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten
bekannt machen.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen,
Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch
kann unter www.bgetem.de heruntergeladen und
ausgedruckt oder bestellt werden.
Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt
machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte).
Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen
unterweisen.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
BGI/GUV-I 503: Anleitung zur Ersten Hilfe, Titel
BGI 510-1: Erste Hilfe (Plakat), Titel
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -12-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Gefährdungen:
Mängel in der Arbeitsorganisation, unzureichende Beratung in sicherheitstechnischen Fragen, z.B.
bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsverfahren, bei der gesundheitsgerechten Gestaltung der
Arbeitsabläufe, bei der Prävention von Unfällen, Berufserkrankungen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren, bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Betreuung ist nach DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" organisiert.
Die Aufgaben und Einsatzzeiten der Grundbetreuung
sind ermittelt. Sie richten sich nach der Anzahl der
Beschäftigten und dem gewählten Betreuungsmodell:
- Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die die
Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die
Grundbetreuung nach Anlage 1
- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die die
Regelbetreuung gewählt haben, errechnet sich die
Grundbetreuung nach Anlage 2.
- Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, die das
Unternehmermodell gewählt haben, gilt
Anlage 3 mit festen Betreuungsfristen.
Die Aufgaben und Leistungen sowie der zeitliche
Umfang der zusätzlichen betriebsspezifischen
Betreuung ist ermittelt und festgelegt (mögliche
Aufgabenfelder siehe Anhang 4).
Eine Beratung vom Betriebsarzt und von der Fachkraft
für Arbeitssicherheit hat statt gefunden.
Die vereinbarten Ergebnisse sind schriftlich
dokumentiert.
Quellen:
DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -13-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Fremdfirmen
Gefährdungen:
je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und
sich gegenseitig gefährden
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer
möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten
aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu
diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den
Auftragnehmern und deren Beschäftigten.
Sich mit anderen Arbeitgebern gegenseitig über die
mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und
Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren
abstimmen.
Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die
Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem
Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in
seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten
haben.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
BGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -14-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Gefahrstoffe, allgemein
Gefährdungen:
Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren durch Einatmen, Hautkontakt oder physikalisch
chemische Reaktion, je nach Einstufung, Gefährlichkeitsmerkmal und betriebliche
Einsatzbedingungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb
(Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt,
Produktinformationen etc. des Herstellers,
Lieferanten).
Eine Prüfung, ob bereits bestehende konkrete
Regelungen (Stand der Technik) vorliegen, ist erfolgt:
Konkrete TRGS (siehe TRGS-Verzeichnis unter
www.baua.de),
BGR, BGI (siehe www.arbeitssicherheit.de und BGI
790-001),
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK, siehe
TRGS 420) oder Expositionsbeschreibungen der BG
ETEM.
Die Gefährdungsbeurteilung entsprechend
Gefahrstoffverordnung und TRGS 400
ist durchgeführt (siehe auch Leitfaden der BG ETEM,
S 017).
Ein Gefahrstoffverzeichnis ist erstellt.
Ein betriebliches Freigabeverfahren für Gefahrstoffe
(Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im Betrieb) ist
organisiert.
Ein Verfahren zur Substitutionsprüfung (siehe
TRGS 600) ist organisiert und dokumentiert. Es wird
u.a. geprüft, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe
eingesetzt werden können.
Art und Höhe der Gefährdungen durch Gefahrstoffe in
der Luft am Arbeitsplatz (inhalative Gefährdungen)
sind ermittelt, bewertet und dokumentiert, ggf. sind
Messungen in der Luft am Arbeitsplatz durchgeführt
(eigene orientierende Messung, Messung durch
anerkannte Messstelle oder BG, siehe
TRGS 402).
Art und Höhe der Hautgefährdungen durch
TRGS 401).
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -15-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
fe (dermale Gefährdungen) sind ermittelt, bewertet und
dokumentiert (siehe TRGS 401).
Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz
krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder
erbgutverändernder Stoffe sind getroffen.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen
ist beachtet (siehe TRGS 500).
Physikalisch-chemische Gefährdungen sind ermittelt,
bewertet und dokumentiert, ein ggf. notwendiges
Explosionsschutzdokument ist erstellt.
Arbeitsplatz- und stoffspezifische Betriebsanweisunge
n und ggf. Hautschutzpläne sind erstellt.
Die Mitarbeiter sind unterwiesen (mit Dokumentation,
incl. Unterschrift der unterwiesenen Person). Eine
arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
(Betriebsarzt) ist sichergestellt.
Ggf. stehen besondere Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B.
Augendusche, Notdusche) zur Verfügung und werden
gepflegt.
Ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung
(PSA), inkl. Hautschutzmittel wurden fachkundig
ausgewählt und stehen zur Verfügung.
Die ggf. notwendige Arbeitsmedizinsche Vorsorge ist
organisiert (siehe ArbMedVV).
Quellen:
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Titel
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, Titel
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel
TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, Titel
TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition, Titel
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -16-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Quellen:
TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
TRGS 560: Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und
fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben, Titel
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
TRGS 903: Biologische Grenzwerte, Titel
TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender
Stoffe, Titel
TRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
GefStoffV, Titel
TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden
Stoffen, Titel
BGI 790-001: BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der
Gefahrstoffverordnung - Allgemeiner Teil, Titel
TRGS 600: Substitution, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -17-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Heben und Tragen von Lasten
Gefährdungen:
Häufiges, zu schweres oder falsches Heben und Tragen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Hebe- und Tragetätigkeiten werden nach der
Leitmerkmalmethode bewertet;
Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen sind
bereitgestellt,
erhöhte Belasungen werden vermieden
Mitarbeiter werden unterwiesen
Unterweisungshilfe rückenschonendes Heben und
Tragen
Unterweisung wird dokumentiert.
Eine arbeitsmedizinische Beratung wird angeboten.
Quellen:
Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Titelseite
Mutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere Beschäftigungsverbote
BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 1 Gefährdungen...
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -18-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Lärm
Gefährdungen:
Lärm
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm auf
die Beschäftigten ist ermittelt.
Die Arbeitsbereiche, in denen die oberen
Auslösewerte Lex,8h = 85 dB(A) erreicht oder
überschritten werden, sind als Lärmbereiche
gekennzeichnet, ein Programm mit technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der
Lärmexposition ist ausgearbeitet und umgesetzt.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach G20
werden bei Tätigkeiten mit Lärmexposition angeboten,
wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A)
überschritten werden. Sind die oberen Auslösewerte
von Lex,8h = 85 dB(A) erreicht oder überschritten,
werden Pflichtuntersuchungen veranlasst.
Beim Einkauf neuer Maschinen werden bei gleicher
Eignung Maschinen mit der geringsten Lärmemission
(nach Herstellerangaben) bestellt.
Mitarbeiter werden regelmäßig über Risiken und
Schutzmaßnahmen unterwiesen und zum Tragen von
Gehörschutzmittel motiviert.
Werden die unteren Auslösewerte nicht eingehalten,
wird geeigneter persönlicher Gehörschutz zur
Verfügung gestellt.
Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am
Arbeitsplatz die oberen Auslösewerte, wird dafür
gesorgt, dass die Beschäftigten den persönlichen
Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden und
dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende
Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h
= 85 dB(A) nicht überschreitet.
Quellen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
BGR/GUV-R 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), § 1
Anwendungsbereich
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -19-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -20-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Gefährdungen:
Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen,
Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Gefährdungen ermitteln, Persönliche
Schutzausrüstung festlegen.
Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen,
Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die
Akzeptanz).
Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen,
pflegen und aufbewahren.
Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen
Schutzausrüstung unterweisen.
Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der
Unternehmer.
Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche
Schutzausrüstung überflüssig wird.
Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Quellen:
BGR/GUV-R 199: Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen,
Titel
BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -21-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte
Gefährdungen:
Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den
Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz
beauftragen.
Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre
Verantwortung und Pflichten sowie mögliche
Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz
unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm
"Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015
unter www.bgetem.de > Medien.
Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten
klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden.
Erstellen der Gefährdungsbeurteilung,
Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche Personen
BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -22-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln
Gefährdungen:
Gefahren durch defkte Arbeitsmittel. Nicht rechtzeitig erkannte Mängel.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
sicherheitstechnische Prüfung von prüfpflichtigen
Arbeitsmitteln veranlassen, Beispiel: Feuerlöscher alle
zwei Jahre prüfen lassen.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -23-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Gefährdungen:
nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,
keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Prüfen, welche Sicherheitszeichen und
Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B.
Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material,
Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang.
Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten
über die Bedeutung der
eingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der
Videounterweisung "Best
signs". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst
Hessen e.V. im Auftrag
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV):
Tel: 069/63009435
Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen
unter www.dguv.de.
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -24-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Sicherheitsbeauftragte
Gefährdungen:
nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus
dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" ein
Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren.
Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die
Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist
kostenlos.
Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung
Schulung
Tel.: 02 21 / 37 78 - 64 64
Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27
E-Mail: Schulung@bgetem.de
Internet: www.bgetem.de
Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen.
Quellen:
BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -25-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Unternehmermodell
Gefährdungen:
Unzureichende Kenntnisse des Unternehmers für die Gefährdungsbeurteilung und bei Arbeits- und
Gesundheitsschutzproblemen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Am "Unternehmermodell" eines anerkannten
Kursveranstalters anmelden und teilnehmen.
Die aktuelle Liste der anerkannten Kursveranstalter in
Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter
www.bgetem.de, Tel.: 0221 / 3778 - 2277 oder Tel.:
02253 / 506 - 2277.
Die Rechtsgrundlage für das Unternehmermodell ist in
der DGUV Vorschrift 2 § 2 Abs. 4 (Anlage 3
) verankert.
Weitere Erläuterungen finden sie unter
www.bgetem.de
Quellen:
DGUV Vorschrift 2 (BG ETEM): Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -26-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Alle Tätigkeiten
Unterweisungen der Mitarbeiter
Gefährdungen:
menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen
am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen
im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer
Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor
Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.
Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung
anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholen.
Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf
den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
Beschäftigten ausgerichtet sind.
Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer,
Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: Unterweisung
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -27-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Arbeitsräume allgemein
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume
Gefährdungen:
Unzureichende Abmessungen
Unzuträgliches Klima
Psychosoziale Belastungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei den Abmessungen der Arbeitsräume ist die
ArbStättV Anhang Nr. 1.2 (1) beachtet.
Empfehlung:
Grundfläche mindestens 8 m² - Raumhöhe mindestens
2,50 m; mit Staffelung:
Grundfläche > 50 m² - Raumhöhe mindestens 2,75 m;
Grundfläche >100 m² - Raumhöhe mindestens 3,00 m;
Grundfläche >2000 m² - Raumhöhe mindestens 3,25
m.
Für die Anordnung von Fenstern, Oberlichter und
Lüftungsvorrichtungen ist die ArbStättV Anhang Nr.
1.6, für Fenster und Oberlichter sind die
ASR 7/ 1 beachtet.
Zur Beleuchtung der Arbeitsräume sind die ArbstättV
Anhang Nr. 3.4 sowie die BGR 131 Teil 1 und Teil 2
beachtet.
Bei den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen ist die
ArbStättV Anhang Nr. 3.1 beachtet.
Empfehlung: Freie Bewegungsfläche mindestens 1,5
m², Breite mindestens 1 m.
Bei den Lufträumen an Arbeitsplätzen ist die ArbStättV
Anhang Nr. 1.2 (3) beachtet.
Empfehlung für den Mindestluftraum:
je ständig anwesendem Beschäftigten
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 12 m³,
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15 m³,
- bei schwerer körperlicher Arbeit 18 m³;
je anderer Person, die sich nicht nur vorübergehend
dort aufhält, 10 m³
(z. B. durchschittliche Anzahl der Kunden).
Zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnun
g sind die ASR A 1.3 beachtet.
Zur Sicherheitsbeleuchtung und zu optischen
Sicherheitsleitsystemen sind die ASR A3.4/3
beachtet.
Für Atemluft und Raumtemperatur sind die ArbstätttV
ASR 5 und ASR A3.5 beachtet; zum Klima siehe auch
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -28-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Arbeitsräume allgemein
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
5 beachtet; zum Klima siehe auch BGI 7003.
Zu Sitzgelegenheiten sind die ASR 25/1
beachtet.
Ergonomisch günstige Stühle nach Prüfliste
sind zur Vefügung gestellt.
Die Funktionen der Stühle wurde den Mitarbeitern
erklärt.
Bei Sozialräumen sind die ArbStättV § 6
Abs. 2 bis 6 und der Anhang Nr. 4.1 beachtet.
Außerdem sind bei Waschräumen die
ASR 35/1-4, bei Toilettenräumen die ASR 37/1
beachtet.
Außerdem sind bei Pausenräumen die
ASR 29/1-4, bei Umkleideräumen die ASR 34/1-5
beachtet.
Beleuchtung und Sicherheitssysteme werden von
beauftragten Personen (Sachkundigen) geprüft.
Empfehlung für Prüffristen:
Beleuchtung 3 Jahre, Sicherheitssysteme 2 Jahre,
Sicherheitsbeleuchtung 1 Jahr.
Quellen:
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
ASR A3.4: Beleuchtung, Titelseite
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -29-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Arbeitsräume allgemein
Brandschutz
Gefährdungen:
Verbrennungen durch Feuer,
Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorbeugenden Brandschutz organisieren
.
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens
unterweisen.
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes
Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung
von Personen übernehmen.
Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern
bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage.
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar
bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen
kennzeichnen.
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.
Alarmplan für den Brandfall aufstellen.
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel
BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -30-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Arbeitsräume allgemein
Verkehr: Fluchtwege, Notausgänge
Gefährdungen:
Schnelles und sicheres Verlassen von Arbeitsplätzen ist nicht möglich,
Rettungsmaßnahmen werden verzögert.
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Zur Kennzeichnung sind die Rettungszeichen aus den
ASR A1.3 Anlage 1 Nr. 4 verwendet (identisch mit den
Zeichen in der BGV A 8 Anlage 2 Nr.4).
Bei der Installation von Sicherheitsbeleuchtungen oder
optischen Leitsystemen sind die ASR A3.4/3
beachtet.
Flucht- und Rettungspläne nach ArbStättV
§ 4 Abs. 5 und ASR A2.3 Nr. 9 sind ausgehängt und
aktuell.
Quellen:
ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, Titelseite
ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme, Titelseite
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -31-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Arbeitsräume allgemein
Verkehrswege
Gefährdungen:
Stürzen, Stolpern, Umknicken, Kollision mit Fahrzeugen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die Fußböden sind sicher begehbar.
Stolperstellen sind entschärft:
- Kanten von Ausgleichsstufen sind gekennzeichnet, z.
B. durch Farbwechsel im Bodenbelag.
- Steigungen/Rampen sind erkennbar, z. B. durch
farbliche Kennzeichnung.
- Unebenheiten (> 4 mm) sind beseitigt.
- Hochstehende Teppichkanten sind verklebt oder mit
Abschlussleisten fixiert.
- Kabel und Schläuche liegen nicht auf dem
Fußboden, sondern sind z. B. in der Zwischendecke
verlegt oder von oben zugeführt.
In Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr sind
Fußböden nach den BGR 181 verlegt.
Gitterroste sind nach den BGI 588 gegen Ausheben
oder Verschieben gesichert.
Bei den Abmessungen, Verläufen und
Sicherheitsabständen der Verkehrswege sind die
ArbStättV Anhang Nr. 1.8 und die ASR 17/1,2
beachtet.
Boden- und Wandöffnungen sind durch Geländer oder
Abdeckungen gesichert.
Bei Anordnung und Gestaltung von Türen und Toren
sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.7 und die
ASR A1.7 Nr. 4 und 5 beachtet.
Die Ausführung von kraftbetätigten Türen und Toren
entspricht außerdem der ArbStättV Anhang Nr. 1.7
Abs. 7 und den ASR A1.7 Nr. 7.
Bei Beschaffenheit und Maßen von Treppen und
Geländern sind die ASR 17/1,2 Nr. 3 beachtet.
Stufenkanten sind deutlich erkennbar.
Ausgetretene oder beschädigte Stufen werden
unverzüglich instandgesetzt.
Bei Feuchtreinigung wird vor Glätte gewarnt.
Außentreppen werden im Winter geräumt und
gestreut.
Begrenzungen von Verkehrswegen in Räumen sind
gekennzeichet
- in Räumen mit Grundflächen über 1000 m² oder
- zum Schutz der Beschäftigten wegen der Nutzung
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -32-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Gesamter Betrieb
Arbeitsräume allgemein
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
oder Einrichtung der Räume.
Gefahrstellen mit Stolper- oder Sturzgefahr und
Hindernisse sind nach ASR 17/1,2 Nr. 5
gekennzeichnet.
Die Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet; siehe
ASR 7/3 Nr. 4 Tabelle Nr. 2.
Bei Ausführung und Einbau von Steigeisen und
Steigleitern sind die ArbStättV Anhang Nr. 1.11 und
die ASR 20 beachtet.
Zu Steigeisen und Steigleitern in Schächten, Behältern
u. Ä. ist die BGR 177 beachtet.
Die Mitarbeiter werden unterwiesen
- Handläufe von Treppen zu benutzen,
- Rettungswege und Notausgänge immer frei zu
halten,
- Feuerlöscheinrichtungen nicht zu verstellen.
Quellen:
BGR 177: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume, Titel
Arbeitsstätten-Richtlinien - Inhalt
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 588: Merkblatt für Metallroste, Titel
BGR 181: Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -33-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Lager- und Transportarbeiten
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)
Gefährdungen:
Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße
Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Technische Anforderungen nach BGI 603, Kapitel 3 - 8
sind erfüllt.
Bei Einsatz von Dieselstaplern: Objekt
"Fahrzeuge in geschlossenen Räumen;
Dieselmotoremissionen" ist beachtet.
Schriftliche Beauftragung ist erfolgt.
Betriebsanweisung ist erstellt.
Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung
unterwiesen;
Unterweisungshilfe: BGI 603 "Leitfaden für den
Umgang mit Gabelstaplern";
Unterweisung wird dokumentiert.
Tägliche Einsatzprüfung gemäß Prüfliste
findet statt.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person findet
statt.
Quellen:
BGV D27: Flurförderzeuge, Titelseite
BGG 925: Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und
Fahrerstand, Titel
PL 010: Innerbetriebliche Transportmittel - Flurförderzeuge - (Bau und Ausrüstung)
PL 011: Innerbetriebliche Transportmittel - Flurförderzeuge - (Betrieb)
BGI 603: Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern, Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -34-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Lager- und Transportarbeiten
Krane
Gefährdungen:
Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,
Lastabsturz
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Hebezeuge sind nach Transportaufgabe und
bestimmungsbemäßer Verwendung ausgewählt.
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Technische Anforderungen nach MB 013, Kapitel 8.2
sind erfüllt.
Checkliste "Krane" ist beachtet.
Abschließbarer Netzanschlussschalter, Trennschalter
oder Steckvorrichtung ist vorhanden.
Kranführer haben Befähigung nachgewiesen.
Kranführer für ortsveränderliche Krane sind schriftlich
beauftragt.
Betriebsanweisung ist erstellt.
Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung
unterwiesen;
Unterweisungshilfe BGI 555 "Kranführer"
Unterweisung wird dokumentiert.
Jährliche Prüfung durch Sachkundige wird
durchgeführt;
Prüfbuch wird geführt.
Quellen:
BGV D6: Titelseite: Krane
BGI 556: Anschläger, Titel
BGI 555: Kranführer, Titel
MB 013: Transport im Betrieb, Titel
BGG 921: Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern,
Titel
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -35-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Lager- und Transportarbeiten
Regale
Gefährdungen:
Standsicherheit und Tragfähigkeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ausreichende Dimensionierung und geeignete
Aufstellung sicherstellen
Regale gegen Umstürzen geeignet sichern (z. B. durch
Befestigen)
Regalkennzeichnung bei Fachlasten >200 kg bzw.
Feldlasten >1000 kg
Kennzeichnung der zulässigen Fußbodenbelastung
bei Lagerung auf Zwischenböden, Gallerien und
Lagerräumen, unter denen sich andere Räume
befinden
Kleinteile in Behältnisse einlagern
Lagergut und Lagergutabmessungen bei Auswahl der
Regale beachten
Geeignete Aufstiege zur Verfügung stellen und
benutzen
Sicherheitsabstand zwischen Lagergut und Leuchten
einhalten
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -36-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Lager- und Transportarbeiten
Transportmittel, handbetrieben
Gefährdungen:
Lastabsturz,
Quetschen durch Transport- und Arbeitsmittel
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete handbetriebene Transportmittel werden zur
Verfügung gestellt; siehe Prüfliste PL 25
.
Die Mitarbeiter werden z. B. anhand der
BGI 582 Nr. 5 und 6 unterwiesen.
Die Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung sind
regelmäßig von befähigten Personen (Sachkundigen)
an Hand der Betriebsanleitung geprüft; zum Umfang
siehe BGG 941.
Die Prüfungen sind dokumentiert, z. B. mit dem
Vordruck aus BGG 941; Mängel sind beseitigt.
Empfehlung für die Prüffrist, wenn in
Betriebsanleitungen nicht genannt: 1 Jahr.
Quellen:
BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, Titel
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Titelseite
PL 025: Handbetriebene Transportmittel
TRBS 1203: Befähigte Personen, Titel
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -37-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen
(Expositionen)
Bestrahlte Edelsteine
Gefährdungen:
Gefahr durch ionisierte Strahlung beim Umgang mit bestrahlten Edelsteinen, wie Edeltopase
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ankauf von Edelsteinen nur mit Zertifikat über die
Höhe der Aktivität und der Nuklidverteilung
Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung beachten
Bei Unsicherheiten beraten lassen
Bei niedrigen Aktivitäten ist bei der Bearbeitung die
Aufnahme von Strahlung in den Körper als gering
einzuschätzen
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -38-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen
(Expositionen)
Gefahrstoffe aus Edelsteinen
Gefährdungen:
Aufnahme von organischen und künstlichen Verbindungen (Toulol, Xylol, Methylmethacrylat, Styrol,
Epoxidharze usw.) durch Bearbeitung von gehärteten oder rekonstruierten Steinen wie Türkis,
Bernstein usw. oder Schwermetalle als Inhaltsstoffe von Steinen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Eventuelle Maßnahmen siehe Quarzfeinstaub
Ggf. Absaugung frei werdender Dämpfe bzw. Stäube
an der Entstehungstelle
Bei relevanter Exposition durch Lösemittel Atemschutz
mit Gasfilter notwendig
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -39-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen
(Expositionen)
Kühlschmierstoffe (KSS)
Gefährdungen:
Hautentfettung und allergisierende Wirkung bei Hautkontakt; Einatmen von Aerosolen und Dämpfen,
ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten KSS;
Brand- und Explosionsgefährdungen durch Aerosole beim Einsatz nichtwassermischbarer KSS
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.
Die Muster-Gefährdungsbeurteilung "Schleifen mit
wassergemischten KSS" der BG ETEM ist beachtet.
Die BGR/GUV-R 143 ist beachtet.
Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders
fachkundige Personen sind organisiert (Seminar GS
4.1 zur KSS-Fachkunde der BG ETEM
).
Arbeitsmedizinische Vorsorge G24 ist organisiert.
Die KSS-Emissionen (Dampf und Aerosole) sind
entsprechend dem Stand der Technik minimiert. Der
BGIA-Report 4/2004 (www.dguv.de > ifa > Reports
) und M 011 der BG ETEM sind beachtet.
Wassergemischter KSS (Nitrit, pH- Wert, Temperatur)
werden entsprechend TRGS 611 von einer
fachkundigen Person überwacht und die Ergebnisse (
Karteikarte) dokumentiert.
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz beim
Einsatz nichtwassermischbarer KSS sind getroffen.
Ein Explosionsschutzdokument ist erstellt.
Eine Betriebsanweisung ist erstellt.
Die Mitarbeiter sind unterwiesen.
Quellen:
BGR/GUV-R 143 Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, Titel
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
TRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte
Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -40-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen
(Expositionen)
Polieren mit Bleischeiben
Gefährdungen:
Aufnahme von Blei über Atemwege und Magen- und Darmtrakt
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Polierarbeiten auf feines Polieren beschränken
Nach Polieren Hände sofort waschen
Beim Polieren nicht Essen, trinken oder Rauchen
Quellen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 18 Unterrichtung der Behörde
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -41-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen
(Expositionen)
Quarzfeinstaub
Gefährdungen:
Gefahr der Silikose,
Atemwegserkrankungen durch Quarzfeinstaub
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Gröbere Schleifarbeiten auf Sandsteinen, wie das sog.
Stoßen, durch andere Verfahren ersetzen
Gröberes Schleifen von Edelsteinen mit stärkerer
Staubbelastung, wie Ausarbeiten von Tierfiguren oder
Schalen, nur unter effektiver Arbeitsplatzabsaugung
Absaugung möglichst mit Einhausung verbinden oder
als Schlitzabsaugung nahe an der Enrstehungsstelle
heranführen
Bei kurzzeitigen und gelegentlichen Arbeiten
Staubmaske der Schutzstufe P2 verwenden,
Empfehlung filtrierende Papierhalbmaske FFP2, bei
allen Masken besteht Pflicht der Ausbildung und
arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 26
Staubkonzentration in größerer Höhe
(Auslöseschwelle und höher) Verpflichtung der
Beurteilung, z. B. durch Messung und
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung G 1.1
Quellen:
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 18 Unterrichtung der Behörde
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -42-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen
(Expositionen)
Siliciumcarbid-Feinstaub
Gefährdungen:
Atemwegserkrankung beim Schleifen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Grobe Ausarbeitungen auf geeigneten Scheiben
vornehmen
Bei Abrichtarbeiten Atemschutz tragen
Siehe weiter Quarzfeinstaub
Quellen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 18 Unterrichtung der Behörde
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -43-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln
Bürstenschleifmaschine
Gefährdungen:
Quetschgefahr der Hände
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Bürstenteller ist von hinten und im Randbereich
verkleidet.
Bei Facetierbürsten siehe Objekt "halbautomatische
Facetiermaschinen".
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -44-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln
Halbautomatische Facetierschleif- und Facetierpoliermaschine
Gefährdungen:
Einzugsstellen an Walzen, Quetsch- und Scherstellen an ungesicherten Zuführungen und
Vorschüben, Gefahr durch austretendes Gas
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Begrenzung des maximalen Abstandes zum
Walzendurchmesser auf 8 mm oder Verkleidung bzw.
Schutzleiste anbringen.
Installation einer Notbefehlseinrichtung
Antriebe etc. verkleiden oder abdecken, z. B. bei
pneumatischen Antrieben keine Verletzungsgefahr bei
Kräften < 150 N oder 50 N/cm²
Installation der Gasleitung in festen Rohren,
Ausrüstung der Gebrauchstellen mit
Flammenrückschlagsicherungen und Absperrventilen
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -45-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln
Maschinen, allgemein
Gefährdungen:
ungeschützt bewegte Maschinenteile,
unkontrolliert bewegte und scharfkantige Teile,
Quetschgefahr zwischen bewegten Maschinenteilen und der Umgebung, Absturzgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend
ProdSG, 9. ProdSV, CE-Kennzeichnung,
Konformitätserklärung.
Gefahrstellen und Gefahrquellen vermeiden oder
sichern (abdecken).
Störungen und Mängel nur durch Fachpersonal
beseitigen lassen (Betriebsanleitung beachten).
Instandhaltungs- und Einrichtungsarbeiten erst
beginnen, wenn die Gefahr bringende Bewegung zum
Stillstand gekommen und ein unbefugtes, irrtümliches
Ingangsetzen vermieden ist.
Betreten des Maschinenraumes nur bei
Maschinenstillstand.
Schutzmaßnahmen treffen, dass Maschine nicht in
Gang gesetzt werden kann, solange sich noch
Personen im Bearbeitungsraum befinden.
Betriebsanweisungen erstellen (Betriebsarten,
Verhalten bei Störungen, etc.) und Mitarbeiter
regelmäßig unterweisen.
Abschließbaren Betriebsartenwahlschalter vorsehen.
Sichere Lagerung von Material und Werkstücken (z. B.
Stapelvorrichtungen).
Ggf. Podeste mit sicheren Zugängen anbringen
(Ausführung siehe DIN 31003).
Der Spannvorgang und das Lösen ist technisch so zu
gestalten, dass keine Gefährdung für den Bediener
ausgeht.
Alle beweglichen Verdeckungen sowie seitliche und
rückwärtige Maschinenzugänge über Endschalter mit
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -46-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Personenschutzfunktion absichern.
Vorgesetzte verpflichten, darauf zu achten, dass die
Schutzfunktion nicht unwirksam gemacht wird.
Not-Aus-Einrichtungen so anordnen, dass sie schnell,
gefahrlos und leicht erreichbar sind.
Unterspannungsauslösung vorsehen, wenn Gefahr
duch Ausfall und Widerkehr elektrischer Energie.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen eindeutig
gekennzeichnet und leicht erreichbar sein.
Regelmäßige Prüfungen durch befähigte Person
durchführen lassen.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln, 1 Anwendungsbereich
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -47-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln
Rommelanlage
Gefährdungen:
ungeschützte bewegte Antriebsräder, Riemenantriebe,
Stäube von eingesetzten Poliermitteln und von Beschichtungsstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Verdeckung/Verkleidung von Zahn-, Riemen- und
Kettentrieben; ggf. Umzäunung, Umwehrungen der
sich drehenden Rommeln
Auf Einhaltung der Staubgrenzwerte achten; ggf.
Rommelöffnungen schließen oder absaugen; keine
Krebs erzeugenden Buchen- und Eichenholzstäube
einsetzen
Für Reinigungsarbeiten Sauger einsetzen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -48-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln
Schleif- und Bürstwerkzeuge
Gefährdungen:
Augenverletzungen, Handverletzungen, Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube,
Schleifscheibenzerknall
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG (siehe
Maschinen, allgemein)
Schleifscheibenauswahl nach BGV D12 mit z. B.
Konformitätserklärung
Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper (waagerecht
oder hochkant)
Aufspannen mit gleich großen Spannflanschen
Klangprobe, Probelauf mind. 1 min
Geprüfte Absauganlagen, Industriestaubsauger,
Entstauber und Absaugtische einsetzen
Ausrüstung der Schleifmaschinen mit einer geeigneten
und widerstandsfähigen Schutzhaube
Abrichten nur mit geeignetem Abrichtwerkzeug
Quellen:
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGI 543: Schleifer, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und
Bürstwerkzeugen, Titel
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), § 1 Anwendungsbereich
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -49-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln
Schleifmaschine halbautomatisch
Gefährdungen:
Quetsch- und Scherstellen an ungesicherten Zuführungen und Vorschüben
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Anbringen von Verkleidungen, Verdeckungen oder
Umzäunungen an den Gefahrstellen; bei
pneumatischen Antrieben besteht keine
Verletzungsgefahr bei Kräften < 150 N oder 50 N/cm².
Installation einer Notbefehlseinrichtung.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln, 1 Anwendungsbereich
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -50-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln
Schneidmaschine
Gefährdungen:
Berühren des Diamantsägeblattes, Augenverletzungen durch Splitter
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG
(siehe Maschinen, allgemein)
PSA zur Verfügung stellen (z. B. Schutzbrillen bei
spritzendem Material)
Sägeblatt soweit wie möglich mit fester Schutzhaube
verkleiden.
Gegengewichte sicher befestigen und führen
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln, 1 Anwendungsbereich
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -51-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Auskochen und Farbbrennen z. B. mit Salzsäure oder Salpetersäure u. a.
Zusatzstoffe
Gefährdungen:
Starke Verätzungen und Reizungen beim Einatmen der Dämpfe und Hautkontakt,
Gefahr des Lungenödems,
Gefährliche Reaktionen mit organischen Stoffen
Quellen:
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, 1 Anwendungsbereich
BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:
Grundsätze der Prävention
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -52-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Flüssiggas an Kittarbeitsplätzen, Lötplätzen
Gefährdungen:
Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Benutzung nur von zugelassenen, geeigneten und
dichten Brennschläuchen sowie Druckminderern,
Schlauchbefestigung mit Schlauchschellen oder -
kappen
Möglichst feste Verlegung in Rohrleitungen
Anzahl der Flaschen im Raum begrenzen bzw. im
Freien mit Schutzschrank aufstellen
Keine Verwendung unter Erdgleiche, z. B. Kellerräume
Quellen:
BGV D34: Verwendung von Flüssiggas, § 1: Geltungsbereich
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -53-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz
Gefährdungen:
Gefährdungen durch Stoffe; Auslaufen von Gefahrstoffen, gefährliche Reaktionen mit anderen
Stoffen oder der Umgebung, ggf. Brand- und Explosionsgefährdung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.
Die Lagerung im Betrieb ist organisiert, geeignete
Lagerräume sind vorhanden.
Gefahrstoffe werden nur in Mengen zum Tagesbedarf
am Arbeitsplatz bereit gehalten. Die Anforderungen
der TRGS 510, Anlage 9, zur Lagerung von
Kleinmengen in Arbeitsräumen sind erfüllt.
Geprüfte und zugelassene Sicherheitsschränke sind
aufgestellt.
Geeignete, gekennzeichnete Behälter zum
Aufbewahren von Gefahrstoffen stehen bereit.
Stellflächen für Gefahrstoffgebinde (nicht im Verkehrs-,
Flucht- oder Rettungsweg oder etwa vor
Notausgängen) sind ausgewiesen.
Die Anforderungen des Objektes Gefahrstoffe, Ab- und
Umfüllen sind erfüllt.
Quellen:
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, Titel
BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL), Titel
TRbF 20: Läger, Titel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -54-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Gefährdungen:
Gefährdungen durch Stoffe; Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe, die ggf. gefährlich
miteinander reagieren können; Auslaufen von Gefahrstoffen; Brand- und Explosionsgefährdungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.
Für die Lagerung von Gefahrstoffen werden die
zutreffenden Anforderungen der TRGS 510
beachtet.
Geeignete Lagerräume gemäß Landesbauordnung,
WHG, Betriebssicherheitsverordnung etc., stehen zur
Verfügung.
Für die Lagerung von Kleinmengen bis zu 50 kg in
anderen Räumen als in Lagerräumen sind die
Anforderungen der Anlage 9 der TRGS 510
beachtet.
Die Anforderungen des Abschnitts 7 der TRGS 510
zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sind
beachtet.
Die Gefahrstoffausgabe ist geregelt und wird
kontrolliert, ein Verantwortlicher ist bestimmt, der
Lagerbestand dokumentiert.
Die Erlaubnis der zuständigen Behörde für die
überwachungsbedürftige Lagerung von leicht- oder
hochentzündlichen Flüssigkeiten (> 10000 l) gemäß
BetrSichV liegt vor.
Ein Explosionsschutzdokument liegt vor.
Eine Betriebsanweisung (Checkliste) ist erstellt.
Die Mitarbeiter sind unterwiesen.
Quellen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, Titel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL), Titel
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -55-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Quellen:
BGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte, Titel
TRbF 20: Läger, Titel
TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,
Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -56-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Kitten mit Spiritusbrenner
Gefährdungen:
Verbrennungen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Achtung:
- beim Kitten nur geringe Mengen an Spiritus am
Arbeitsplatz vorhalten,
- Brenner auf sicherer Unterlage gegen Kippen
sichern,
- Verwendung von geeigneten Gasanzündern (keine
Einwegfeuerzeuge)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -57-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Klebstoffe, manuelle
Gefährdungen:
gesundheitsschädliche Dämpfe, Haut- und Atemwegserkrankungen, Brand- und Explosionsgefahr
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -58-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Organische Lösemittel
Gefährdungen:
Gefährdungen durch Stoffe; Brand- und Explosionsgefährdung, gesundheitsgefährdende Dämpfe in
der Luft am Arbeitsplatz, Hautgefährdung bei Hautkontakt
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.
Zu den eingesetzten organischen Lösemitteln liegen
die notwendigen Informationen
(Sicherheitsdatenblätter der Hersteller etc. für
Gefahrstoffe vor).
Die Verarbeitung erfolgt möglichst im geschlossenen
System.
Bei Nichteinsatz eines geschlossenen Systems: Die
Tätigkeiten mit organischen Lösemitteln erfolgen an
einem Gefahrstoffarbeitsplatz.
Bei Nichteinsatz eines Gefahrstoffarbeitsplatzes: Die
Entstehung gesundheitsgefährlicher Dämpfe ist, z. B.
durch den Einsatz von Absaugungen (Punktabsaugun
g an der Freisetzungsstelle), verhindert (
BGR 180). Für die Absaugung liegt herstellerseitig die
schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der
Gefahrstofferfassung vor.
Die Arbeitsplatzgrenzwerte ( TRGS 900
) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind eingehalten.
Raumlufttechnische Maßnahmen sind ergriffen (
BGR 121).
Die Anforderungen an den Brandschutz gemäß
TRGS 800 sind für die verwendeten Gefahrstoffe
erfüllt.
Die Anforderungen an den Explosionsschutz am
Arbeitsplatz und ggf. im Raum gemäß
BGR 104 sind realisiert.
Ein Explosionsschutzdokument ist erstellt.
Die erforderliche PSA (Schutzhandschuhe, -schürze,
Schutzbrille etc.) steht zur Verfügung.
Das Objekt Hautschutz und Hygiene ist beachtet.
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -59-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung
(Checkliste) ist erstellt.
Die Mitarbeiter sind unterwiesen.
Quellen:
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
BGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, Titel
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL), Titel
TRGS 800: Brandschutzmaßnahmen, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der
Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Titel
TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
TRBS 2153: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -60-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Schleiferei
Umgang mit Gefahrstoffen
Wärmeofen
Gefährdungen:
gesundheitsschädliche Dämpfe
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Brennen von Steinen nur im geschlossenen
Wärmeofen
Entstehende Dämpfe sicher nach außen abführen
Gut belüftete Arbeitsräume
Quellen:
BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:
Grundsätze der Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -61-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Bohrmaschine
Gefährdungen:
Herumschlagendes Werkzeug, Erfassen von Körperteilen, Handschuhen oder Kleidungsstücken
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG (siehe
Maschinen, allgemein)
leicht erreichbaren Notschalter installieren
Werkstücke wenn möglich einspannen
oder Anschlag verwenden
Unterweisen der Mitarbeiter
Erstellen einer Betriebsanweisung.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -62-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine
Gefährdungen:
Verletzungen an scharfkantigen Werkstücken, Verletzungen durch Herausschleudern oder
Herumschlagen von Werkstücken und Spänen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG
(siehe Maschinen, allgemein).
Schutzvorrichtungen zur Abdeckung bewegter
Maschinenteile.
Not-Aus-Einrichtungen und Sicherung gegen
Wiederanlauf nach Spannungsausfall.
Sägeblätter bis auf den zum Sägen benötigten Teil
abdecken.
Technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen;
(Schiebestock, Parallelanschlag, Hilfsanschlag,
Schablone und Abweisleiste).
Feste Einspannvorrichtungen verwenden.
Zugang zum gefährlichen Arbeitsbereich verhindern;
feststehende Schutzvorrichtungen anbringen.
Staub absaugen - Einzelarbeitsplatz- oder
Gesamtfilteranlage.
PSA (Schutzschuhe, Schutzbrille) zur Verfügung
stellen.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.23 : Betreiben von Maschinen zur Holzbe: und -
verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau, Inhalt
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -63-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank)
Gefährdungen:
Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Technische Anforderungen nach BGI 547, Kapitel 7.7
sind erfüllt.
Betriebsanweisung ist erstellt.
Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung
unterwiesen;
Unterweisung wird dokumentiert.
Persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille, ggf.
Haarnetz) ist bereitgestellt.
Objekt "Kühlschmierstoffe" ist beachtet.
Quellen:
BGI 547: Handwerker, Titel
AB 004: Spanabhebende Metallbearbeitung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -64-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Druckluftbehälter mit Kompressor
Gefährdungen:
Zerknall, ungeschützte bewegte Maschinenteile
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Prüfung vor Inbetriebnahme dokumentieren.
Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte
Person bei Druckinhaltsprodukt 1000 ≥ PS*V
[bar*l] > 50; innere Prüfung spätestens alle 5 Jahre,
Festigkeitsprüfung spätestens alle 10 Jahre.
Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene
Überwachungsstelle bei Druckinhaltsprodukt PS*V
>1000 [bar*l]; innere Prüfung spätestens nach 5
Jahren; Festigkeitsprüfung spätestens nach 10 Jahren.
Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten
Druckgeräten zusätzlich äußere Prüfungen
spätestens alle 2 Jahre durchführen.
Prüfbescheinigung am Betriebsort aufbewahren.
Sicherheitseinrichtungen auf Wirksamkeit prüfen und
funktionsfähig erhalten.
Eigenmächtige Veränderung des Abblasdrucks streng
verbieten; auf unverletzte Plomben achten.
Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von
leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und
Dämpfen ausgeschlossen ist.
Auf Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen,
Lüfterräder, usw.) achten.
Nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -65-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung
Gefährdungen:
Herausschleudern von Werkstücken, Quetsch-, Rutsch- und Scherstellen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Maschine ist mit Sicherheitsabstand zur Umgebung
(0,5 m) aufgestellt.
Geeignete Fangbleche werden verwendet.
Elektromagnetische Spannvorrichtung ist mit dem
Antrieb verriegelt;
Funktion der Spannvorrichtung wird durch Signallampe
angezeigt.
Mitarbeiter werden unterwiesen;
Unterweisung wird dokumentiert.
Objekt "Kühlschmierstoffe" ist beachtet.
Falls Aluminium bearbeitet wird, sind die
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz
beachtet.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und
Bürstwerkzeugen, Titel
BGR 109: Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium, Titel
S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung,
Werkzeugbau/Schleifmaschine (Schleifen mit wassergemischten KSS)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -66-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Fräsmaschine, Metallbearbeitung
Gefährdungen:
Verletzungen durch Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Technische Anforderungen nach BGI 547, Kapitel 7.3
sind erfüllt.
Betriebsanweisung ist erstellt.
Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung
unterwiesen;
Unterweisung wird dokumentiert.
Persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille, ggf.
Haarnetz) ist bereitgestellt.
Objekt "Kühlschmierstoffe" ist beachtet.
Quellen:
BGI 547: Handwerker, Titel
AB 004: Spanabhebende Metallbearbeitung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -67-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Handlötarbeitsplatz
Gefährdungen:
Brand, Kontakt mit heißen Medien, Rauche, Gase und Dämpfe durch Zersetzungsprodukte des
Flussmittels, Stäube von bleihaltiger Krätze, einseitige dynamische Arbeit, Haltearbeit
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Absaugung zur Vermeidung einer Exposition durch
Lötrauche, Ausführung in Abhängigkeit von der
Expositionsdauer (z. B. Lötkolben mit integrierter
Absaugung, Zentralabsaugung mit
Erfassungseinrichtungen, Tischabsaugung mit
Filtereinsatz).
Ggf. regelmäßige Filterwartung organisieren.
Nicht brennbare, verschließbare Behälter zur
Entsorgung von Lotrückständen (Lötkrätze)
bereitstellen.
Regelmäßiges Reinigen der Arbeitsplätze
organisieren.
Hygienemaßnahme am Arbeitsplatz durchsetzen, d.
h.Verbot der Nahrungsaufnahme und des Rauchens.
Ablageeinrichtungen für Lötkolben zur Verfügung
stellen.
Arbeitsplätze den Körpermaßen der Beschäftigten
anpassen und auf ausreichende Verstellmöglichkeiten
achten.
Einseitige, gleichförmige Dauerarbeitsplätze
vermeiden; möglichst variable Gestaltung des
Arbeitsplatzes vorsehen; z. B. Wechsel zwischen
Ausführung im Sitzen und im Stehen.
Erstellen einer Betriebsanweisung.
Unterweisung der Mitarbeiter.
Mutterschutz beachten, d.h. kein Umgang mit Blei.
Quellen:
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Inhalt
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -68-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Quellen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen
nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition, Titel
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), § 4 Verbot der Beschäftigung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -69-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Handschleifmaschine
Gefährdungen:
Augenverletzungen, Handverletzungen, Brand- und Explosionsgefahr, Schleifscheibenbruch,
Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Schleifscheibenauswahl nach Arbeitsaufgabe
(Schruppen oder Trennen)
Maximale Umfangsgeschwindigkeit beachten
Aufspannen nur mit Orginalspannflanschen
Klangprobe und Probelauf von mindestens 1 Minute
Dauer durchführen
Werkstück möglichst fixieren
Nur Schleifmaschinen mit Schutzhaube verwenden
Mitarbeiter in der Handhabung (z. B. Ansetzwinkel,
etc.) unterweisen
Funkenflug zu brennbaren oder explosionsfähigen
Stoffen verhindern, evtl. von anderen Arbeitsplätzen
räumlich trennen, bei Bedarf weitere Brandschutzmaß
nahmen treffen
Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung
stellen (Persönliche Schutzausrüstung)
Maschine sicher ablegen, Nachlauf berücksichtigen
Quellen:
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR/GUV-R 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und
Bürstwerkzeugen, Titel
BGI 543: Schleifer, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -70-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Handspindelpresse
Gefährdungen:
von drehenden Schwengelenden getroffen werden,
Handverletzungen durch niedergehenden Pressstempel
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe auch Presse, allgemein.
Die kreisförmige Bahn der Schwengelenden (mit oder
ohne Schwungkugel) muss gesichert sein, z. B. durch
Reifen aus Bandeisen oder Rohr, befestigt an den
Schwengelenden oder Schwunggewichten. Die Reifen
müssen mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet
sein.
Die Spindel muss festgestellt werden können, z. B.
beim Einrichten oder bei Nichtbenutzung.
Die Hände müssen gegen Verletzungen durch den
niedergehenden Preßstempel geschützt werden, z. B.
dadurch, dass der Stempelhub möglichst kleiner als 6
mm ist, besser durch Handabweiser oder durch
verdecktes Werkzeug bzw. Schiebewerkzeug.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.3 : Pressen der Metallbe- und -verarbeitung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -71-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Hobelmaschine
Gefährdungen:
Handverletzungen und Quetschungen zwischen Hobelschlitten und festen Bauteilen
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG
(siehe Maschinen, allgemein).
Vorlauf der Hobelmaschine so gering wie möglich
einstellen.
Genügend Abstand (mind. 500 mm) zwischen
Schlittenauslauf und festen Gebäude- oder
Maschinenteilen sicherstellen.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln, 1 Anwendungsbereich
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -72-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Schlag-, Tafelschere
Gefährdungen:
Unfallgefahr; Sicherungseinrichtungen defekt, nicht vorhanden; zurückschlagender oder
vorkippender Handhebel
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Das bewegliche Obermesser mit Gegengewicht
versehen, um selbständiges Niedergehen zu
verhindern (Foto).
Schutzeinrichtungen (Balkenniederhalter,
Nachschlagsicherung) muss vorhanden sein.
Sicht auf die Schnittlinie darf nicht behindert sein.
Geeignete Sicherung für den Messerbalken in der
hoch gestellten Stellung sicherstellen.
Rückseite der Schere sichern, wenn hineingegriffen
werden kann.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der
Metallbearbeitung, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -73-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Schleifmaschinen, Schleifkörper, Schleifbänder
Gefährdungen:
Augenverletzungen, Handverletzungen,
Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Objekt "Beschaffung technischer Arbeitsmittel" ist
beachtet.
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG
(siehe Maschinen, allgemein).
Schleifscheibenauswahl nach BGV D12.
Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper.
Aufspannen mit gleich großen Spannflanschen.
Klangprobe, Probelauf mind. 1 min.
Werkstückauflagen bis 3 mm an die Scheibe
heranstellen.
Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung
stellen.
Bei häufigem, umfangreichen Trockenschliff
Absaugung installieren (insbesondere bei
Hartmetallstäuben).
Anforderungen für Umgang mit Gefahrstoffen
beachten.
Veranlassen, dass auf die Vollständigkeit und
Wirksamkeit der Schutzhauben geachtet wird.
Quellen:
BGI 543: Schleifer, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, 1
Anwendungsbereich
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und
Bürstwerkzeugen, Titel
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Titel
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -74-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -75-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Schweißen und Schneiden
Gefährdungen:
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geräte und Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn auf
ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
Wirksame Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes, ggf.
Atemschutz oder Arbeitsplatzabsaugung.
Abschirmung des Schweißplatzes gegenüber
Arbeitsraum.
Gasflaschen gegen Umfallen sichern; defekte
Gasschläuche austauschen.
Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe,
-brille oder -schild benutzen.
Arbeitskleidung nicht mit Sauerstoff abblasen,
Selbstanzündung möglich.
bei Lichtbogenschweißen auf Schutz gegen
Körperdurchstömung achten.
Evtl. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
(G39).
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -76-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Schweißen, autogen (Gasschweißen)
Gefährdungen:
Gefährdungen durch Schweißrauche, Brand- und Explosionsgefährdung, Verbrennungen,
Gefährdung durch optische Strahlung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.
Die zutreffenden Anforderungen der TRGS 528
sind erfüllt.
Die Arbeitsplatzgrenzwerte ( TRGS 900
) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind eingehalten.
Nur zugelassene, geprüfte Arbeitsplatzabsaugungen
mit Reinluftrückführung sind im Einsatz. Das
Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle liegt vor.
Die notwendigen Maßnahmen zum sicheren Betreiben
der Schweißeinrichtungen gemäß BGR 500, Kap. 2.26
, sowie der BGI 554 sind erfüllt.
Nur geprüfte, für den Einsatz zugelassene und
ordnungsgemäß gekennzeichnete Druckgasflaschen,
Schläuche, Druckminderer, Brenner sind im Einsatz.
Die erforderlichen Maßnahmen gemäß
BGR 500, Kap. 2.26, Pkt. 3.8 und BGI 563
zur Vermeidung einer Brand- und Explosionsgefährd
ung bei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür
eingerichteter Werkstätten sind erfüllt.
Ein Schweißerlaubnisschein liegt für diese Tätigkeiten
vor.
Die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung (
OStrV) sind eingehalten.
Die nach OStrV notwendigen Maßnahmen zum Schutz
des Schweißers (geeignete Arbeitskleidung,
persönliche Schutzausrüstung) und von Dritten (z. B.
Raumabgrenzungen, Abschirmungen, geeignete
Sichtfenster; siehe BGR 500, Kap. 2.26, Pkt. 3.3
) sind erfüllt.
Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA)
steht zur Verfügung (Schweißerschutzbrille, -visier,
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -77-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Lederschürze).
Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung
(Checkliste) ist erstellt.
Die Mitarbeiter sind unterwiesen.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGI 554: Gasschweißer, Titel
BGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, Titel
BGI 692: Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in
Einzelflaschenanlagen, Titel
BGI 743: Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV)
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
TRAC 204: Acetylenleitungen, Titel
TRAC 208: Acetyleneinzelflaschenanlagen, Titel
TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,
Titel
BGI/GUV-I 7006-1: Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen, Titel
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), Titelseite
TRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten, Titel
BGHW Kompakt 19: Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -78-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG)
Gefährdungen:
Gefährdungen durch Schweißrauche, Gefährdungen durch elektrischen Strom, Brand- und
Explosionsgefährdung, Verbrennungen, Gefährdung durch optische Strahlung
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Das Objekt Gefahrstoffe, allgemein ist beachtet.
Die zutreffenden Anforderungen der TRGS 528
sind erfüllt.
Die Arbeitsplatzgrenzwerte ( TRGS 900
) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind eingehalten.
Nur zugelassene, geprüfte Arbeitsplatzabsaugungen
mit Reinluftrückführung sind im Einsatz. Das
Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle liegt vor.
Die notwendigen Maßnahmen zum sicheren Betreiben
der Schweißeinrichtungen gemäß BGR 500, Kap. 2.26
, sowie der BGI 553, insbesondere zur elektrischen
Gefährdung und zu Arbeiten in engen Räumen, sind
erfüllt.
Schweißstromquellen entsprechen den einschlägigen
DIN VDE Bestimmungen; Herstellerbescheinigung,
Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung liegen vor.
Die erforderlichen Maßnahmen gemäß
BGR 500, Kap. 2.26, Pkt. 3.8 und BGI 563
zur Vermeidung einer Brand- und Explosionsgefährdu
ng bei schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür
eingerichteter Werkstätten sind erfüllt.
Ein Schweißerlaubnisschein liegt für diese Tätigkeiten
vor.
Die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung (
OStrV) sind eingehalten.
Die nach OStrV notwendigen Maßnahmen zum Schutz
des Schweißers (geeignete Arbeitskleidung,
persönliche Schutzausrüstung) und von Dritten (z. B.
Raumabgrenzungen, Abschirmungen, Vorhänge,
geeignete Sichtfenster; siehe BGR 500, Kap. 2.26,
Pkt. 3.3 und BGI 553, Pkt. 6) sind erfüllt.
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -79-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA)
steht zur Verfügung (Schweißerschutzbrille, -visier,
Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Lederschürze).
Eine arbeitsplatzspezifische Betriebsanweisung
ist erstellt.
Die Mitarbeiter sind unterwiesen.
Quellen:
BGI 553: Lichtbogenschweißer, Titel
BGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, Titel
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, Titel
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
BGI/GUV-I 7006-1: Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen, Titel
BGHW Kompakt 19: Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
TRGS 528 - Schweißtechnische Arbeiten, Titel
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), Titelseite
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -80-
Arbeitsbereich:
Tätigkeit:
Werkstatt
Werkstatt-, Montagearbeiten
Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine
Gefährdungen:
herumschlagendes Werkstück; Erfassen von Körperteilen, Handschuhen oder Kleidungsstücken
Maßnahmen B veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend ProdSG
(siehe Maschinen, allgemein).
Leicht erreichbaren Notausschalter installieren, z. B.
Fußtaster.
Bohrmaschine an der Werkbank verschrauben.
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern
bekanntmachen.
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit
Kühlschmierstoffen beachten.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der
Metallbearbeitung, 1 Anwendungsbereich
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller: Datum: 17.06.2013 Seite -81-
Inhaltsverzeichnis
Edelsteinschleifereien, Edel- und Schmucksteine, synthetische Steine,
Steingravierereien, Diamant 1
Büro 1
Büroarbeiten 1
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 1
Arbeitsplätze: Bildschirm/Büro 3
Elektrische Betriebsmittel, Büro 4
Gesamter Betrieb 5
Alle Tätigkeiten 5
Arbeitsmedizinische Vorsorge 5
Beschaffung technischer Arbeitsmittel 6
Betriebsanweisung 7
Betriebsarzt 8
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein 9
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfung 11
Erste Hilfe 12
Fachkraft für Arbeitssicherheit 13
Fremdfirmen 14
Gefahrstoffe, allgemein 15
Heben und Tragen von Lasten 18
Lärm 19
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 21
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte 22
Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln 23
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 24
Sicherheitsbeauftragte 25
Unternehmermodell 26
Unterweisungen der Mitarbeiter 27
Arbeitsräume allgemein 28
Arbeitsplätze: Arbeits-/Sozialräume 28
Brandschutz 30
Seite -I-
Inhaltsverzeichnis
Verkehr: Fluchtwege, Notausgänge 31
Verkehrswege 32
Schleiferei 34
Lager- und Transportarbeiten 34
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler) 34
Krane 35
Regale 36
Transportmittel, handbetrieben 37
Schleifen, Polieren, Schneiden von Edelsteinen (Expositionen) 38
Bestrahlte Edelsteine 38
Gefahrstoffe aus Edelsteinen 39
Kühlschmierstoffe (KSS) 40
Polieren mit Bleischeiben 41
Quarzfeinstaub 42
Siliciumcarbid-Feinstaub 43
Schleifen, Schneiden, Plieren und Trommeln 44
Bürstenschleifmaschine 44
Halbautomatische Facetierschleif- und Facetierpoliermaschine 45
Maschinen, allgemein 46
Rommelanlage 48
Schleif- und Bürstwerkzeuge 49
Schleifmaschine halbautomatisch 50
Schneidmaschine 51
Umgang mit Gefahrstoffen 52
Auskochen und Farbbrennen z. B. mit Salzsäure oder Salpetersäure u. a.
Zusatzstoffe 52
Flüssiggas an Kittarbeitsplätzen, Lötplätzen 53
Gefahrstoffe, Bereithalten am Arbeitsplatz 54
Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern 55
Kitten mit Spiritusbrenner 57
Klebstoffe, manuelle 58
Seite -II-
Inhaltsverzeichnis
Organische Lösemittel 59
Wärmeofen 61
Werkstatt 62
Werkstatt-, Montagearbeiten 62
Bohrmaschine 62
Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine 63
Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank) 64
Druckluftbehälter mit Kompressor 65
Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung 66
Fräsmaschine, Metallbearbeitung 67
Handlötarbeitsplatz 68
Handschleifmaschine 70
Handspindelpresse 71
Hobelmaschine 72
Schlag-, Tafelschere 73
Schleifmaschinen, Schleifkörper, Schleifbänder 74
Schweißen und Schneiden 76
Schweißen, autogen (Gasschweißen) 77
Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG) 79
Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine 81
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