Kostenentwicklung bei klinischen Prüfungen in Deutschland - VfA
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In wieweit die Durchführung kl<strong>in</strong>ischer Studien für die Prüfstelle<br />
Gew<strong>in</strong>ne abwerfen darf, ist zunächst e<strong>in</strong>e pr<strong>in</strong>zipielle, theoretische<br />
Frage. Mit der gleichen Vergütung kann das e<strong>in</strong>e Prüfzentrum gerade<br />
noch kostendeckend ar<strong>bei</strong>ten, weil z.B. hohe Abzüge (ebenfalls<br />
als „Overhead“ bezeichnet) an die Kl<strong>in</strong>ikverwaltung abzuführen<br />
s<strong>in</strong>d, während e<strong>in</strong>e andere Prüfstelle aufgrund optimierter Abläufe<br />
kostendeckend ar<strong>bei</strong>tet.<br />
Seite 5/18<br />
- Angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung<br />
Neben den Pr<strong>in</strong>zipen der Transparenz und Koppelungsfreiheit (von<br />
Medikamentenverordnungen, Beschaffungsmaßnahmen usw.) gilt<br />
das Pr<strong>in</strong>zip der Reziprozität, d.h. jede Leistung muss im Verhältnis<br />
zur Gegenleistung stehen. E<strong>in</strong> weit über die Kosten der Prüfstelle<br />
h<strong>in</strong>ausgehendes Prüferhonorar bzw. e<strong>in</strong>e zu hohe Gesamtvergütung,<br />
könnten als Vorteilsannahme <strong>in</strong>terpretiert werden. Die GOÄ<br />
oder Daten kommerziell verfügbarer Benchmark-Daten zur Vergütung<br />
mediz<strong>in</strong>ischer Leitungen können als Anhaltspunkte für e<strong>in</strong><br />
angemessenes Prüferhonorar bzw. für e<strong>in</strong>e angemessene Gesamtvergütung<br />
dienen. In diesem Zusammenhang haben z. B. verschiedene<br />
Juristen im H<strong>in</strong>blick auf die GOÄ den 2,3- fachen Satz<br />
für technische und den 3,5-fachen Satz für persönlich erbrachte<br />
Leistungen als möglichen Anhaltspunkt zugrunde gelegt. Gelegentlich<br />
wird zusätzlich zur Gesamtvergütung gefordert, der Sponsor<br />
solle auf eigene Kosten nichtärztliches Personal (z. B. e<strong>in</strong>e „study<br />
nurse“) zur Verfügung stellen. Auch dies könnte, auch wenn die<br />
Leistungen der Prüfstelle <strong>in</strong> der Vergütungsberechnung korrekt<br />
abgebildet s<strong>in</strong>d, das Pr<strong>in</strong>zip „Leistung/Gegenleistung“ ebenso wie<br />
das Pr<strong>in</strong>zip des Fair Market Value verletzen, wenn es dadurch z. B.<br />
zu e<strong>in</strong>er Doppelvergütung kommt. Gesonderte oder zusätzlich Verträge<br />
mit Studienbezug sollten zudem möglichst immer vermieden<br />
werden.<br />
Für kommerzielle Sponsoren kl<strong>in</strong>ischer <strong>Prüfungen</strong> würden sich <strong>bei</strong><br />
Nichtbeachtung des Pr<strong>in</strong>zips Leistung/Gegenleistung ggf. auch Verstöße<br />
gegen die im FSA-Kodex „Fachkreise“ dargelegten Grundansätze<br />
ergeben. In § 18 Abs. 1 Nr. 6 dieses Kodex ist festgelegt,<br />
dass „die Vergütung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zur erbrachten<br />
Leistung stehen muss“. Bei Nichte<strong>in</strong>haltung des Pr<strong>in</strong>zips<br />
Leistung/Gegenleistung läge somit e<strong>in</strong> Verstoß gegen den Kodex<br />
vor, was mit Sanktionen belegt ist. Der FSA-Kodex hat sich die<br />
Sicherstellung e<strong>in</strong>er ethisch e<strong>in</strong>wandfreien Zusammenar<strong>bei</strong>t von<br />
Arzneimittelherstellern mit Ärzten, Apothekern und weiteren Angehörigen<br />
der mediz<strong>in</strong>ischen Fachkreise zum Ziel gesetzt – dazu gehört<br />
auch die Zusammenar<strong>bei</strong>t im Rahmen kl<strong>in</strong>ischer <strong>Prüfungen</strong><br />
(siehe dazu auch § 18 Abs. 1 FSA-Kodex). Mit der Genehmigung<br />
durch das Bundeskartellamt wurde der FSA-Kodex "Fachkreise" am<br />
08.04.2004 als Wettbewerbsregel anerkannt. Kommerzielle Sponsoren<br />
s<strong>in</strong>d daher verpflichtet, das Pr<strong>in</strong>zip Leistung/Gegenleistung<br />
zu beachten.