bfu-Stellungnahme vom 12. Juli 2013 zum zweiten ...
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FRAGEBOGEN<br />
<strong>Stellungnahme</strong> eingereicht durch:<br />
Kanton:<br />
Absender:<br />
Verband, Organisation, Übrige: x<br />
<strong>bfu</strong> - Beratungsstelle für Unfallverhütung<br />
Hodlerstrasse 5a<br />
3011 Bern<br />
1. Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51)<br />
1. Bewilligung für die Durchführung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchungen<br />
1.1 Sind Sie einverstanden, dass verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchungen nur noch von Ärzten und<br />
Ärztinnen mit einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürfen (Art. 47 Abs. 1)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Da die Ergebnisse von Fahreignungsuntersuchungen das Leben der betroffenen Personen und der übrigen<br />
Verkehrsteilnehmer beeinflussen können, ist es sinnvoll und notwendig, dass diese Untersuchungen nur von<br />
qualifizierten Personen durchgeführt werden. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Untersuchung<br />
von Personen, die bis anhin im Strassenverkehr nicht auffällig gewesen sind (vor allem die Lenker über 70<br />
Jahren), die einem sogenannten Screening unterzogen werden, und Personen, die im Strassenverkehr auffällig<br />
geworden sind. Die Anforderungen an die Untersuchungen dieser beiden Personengruppen unterscheiden sich.<br />
Bei einem Screening geht es darum, mehr Nutzen als Schaden zu einem vertretbaren Preis zu erreichen (Raffle &<br />
Muir Gray, 2007). Der Nutzen besteht natürlich in der Verminderung der durch die betroffenen Personen<br />
verursachten Unfälle. Schäden können beispielsweise dadurch entstehen, dass ältere Personen als Fussgänger<br />
stärker gefährdet sind denn als Insassen von Personenwagen. Auch sind Depressionen und nachlassende soziale<br />
Kontakte als Folge des Verlusts des Führerausweises bekannt. Angesichts dieser Probleme und der Tatsache,<br />
dass – entgegen den bisherigen Erwartungen – die Anzahl und Schwere der durch Senioren im motorisierten<br />
Individualverkehr verursachten Unfälle stark abnehmen (siehe beispielsweise Ewert, 2012), sprechen sich die<br />
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Organisation of Economically Developed Countries (OECD) gegen<br />
eine altersabhängige Untersuchung der Fahrzeuglenker aus. Dennoch gibt es in Europa etwa gleich viele Länder,<br />
die solche Untersuchungen vorschreiben und solche, die dies nicht tun.<br />
Dass Personen, die im Strassenverkehr auffällig geworden sind – sei es aus charakterlichen oder medizinischen<br />
Gründen oder auch wegen Substanzmissbrauchs – zu untersuchen sind, ist unstrittig. Auch stellen sich hier die<br />
Probleme der Falschbeurteilung (insbesondere der Falsch-Positiven Beurteilungen) wegen geringer Prävalenz der<br />
wie auch immer gearteten Fahrfähigkeitsbeeinträchtigungen weniger als beim Screening (siehe dazu auch die<br />
Antwort auf Frage 1.5). Dass an Personen mit besonderer Verantwortung, z.B. dem Personentransport, höhere<br />
Anforderungen gestellt werden müssen, ist ebenfalls unbestritten.<br />
Die "Bewilligungen nach Art. 47 Absatz 2 VZV" werden bei der nächsten Frage kommentiert.<br />
1.2 Sind Sie mit der Einteilung der Bewilligung in die Stufen 1, 2, 3 und 4 einverstanden (Art. 47 Abs. 2 i.V.m.<br />
Art. 11a Abs.1 und 2 und Art. 11b Abs. 1 Bst. a und c sowie Art. 29a Abs. 1 Bst. a)?<br />
JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Die Aufteilung in 4 Stufen ist nicht sinnvoll, drei Stufen würden auch ausreichen, insbesondere angesichts der<br />
Tatsache, dass das Modul 6, welches zur Erlangung der Stufe 3 notwendig ist - "Zusatzmodul für Vertrauensärzte<br />
mit gutachterlichen Zusatzfunktionen bei internistischen Fragestellungen" - das Thema Gutachten behandelt,<br />
welches laut Artikel 47 Absatz 2 lit. d VZV der Stufe 4 vorbehalten ist. Ausreichende internistische Kenntnisse sind<br />
auch schon auf Stufe 1 und 2 notwendig.<br />
Die drei Stufen sollten den 3 Hauptgründen für die medizinischen Untersuchungen entsprechen:<br />
1. Führerausweisinhaber über 70 Jahre<br />
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FRAGEBOGEN<br />
2. Neuer Führerausweis für Gruppen mit besonderen Merkmalen oder mit Lenker mit besonderer<br />
Verantwortung<br />
3. Gutachten bei Auffälligkeit im Verkehr<br />
Etwas irritierend ist, dass in den Erläuterungen festgestellt wird, dass die "medizinische Eignung" auch die<br />
"psychische Eignung" mit einschliesst. Die Lehre von den psychischen Erkrankungen ist die Psychopathologie. Sie<br />
"ist ein Teilbereich der Psychiatrie und der Klinischen Psychologie" (Wikipedia, Stichwort: Psychopathologie).<br />
Insofern erscheint (<strong>zum</strong>indest in den Fällen ohne organische Grundlage) ein gemeinsames Gutachten von<br />
Verkehrsmedizinern und Verkehrspsychologen erforderlich.<br />
1.3 Sind Sie mit den Erteilungsvoraussetzungen einverstanden (Art. 48)?<br />
JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Die verkehrsmedizinische Weiterbildung erscheint aus Sicht der Verkehrssicherheit insgesamt etwas<br />
überdimensioniert. Seit den zwanziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wird versucht, die<br />
Verkehrssicherheit durch Diagnostik und das Aussortieren bestimmter Personen aus dem Strassenverkehr zu<br />
verbessern. Leider trägt dieses Verfahren aus prinzipiellen Gründen (sogenannte Hochrisiko-Strategie) relativ<br />
wenig zur Verkehrssicherheit bei. Die meisten Unfälle werden von Personen verursacht, die körperlich, psychisch<br />
und sozial unauffällig sind.<br />
Zur Stufe 1: Viele verkehrsrelevante Erkrankungen können behandelt (Beispiel Medikamente, Katarakt-<br />
Operationen), kompensiert (Brille, Parkassistent) oder durch Training verbessert werden. Daher ist auf Stufe 1 der<br />
Fokus auf die Behandlung statt die Auswahl der Senioren zu legen ("Intervention falls möglich, Selektion wenn<br />
nötig"), weshalb sie beim Hausarzt verbleiben sollte. Daher ist die notwendige Weiterbildung so zu gestalten, dass<br />
sie allen betroffenen Ärzten innert nützlicher Frist und mit vertretbaren Aufwand ermöglicht wird. Andernfalls<br />
besteht die Gefahr, dass sich die obligatorische medizinische Untersuchung der über 70jährigen<br />
Führerausweisinhaber schleichend von den Hausärzten zu verkehrsmedizinisch geschulten Spezialisten verlagert,<br />
wodurch die therapeutischen Aspekte gegenüber den Führerausweisentzügen eher ins Hintertreffen geraten<br />
könnten (was zu den unter Frage 1.1 behandelten Nachteilen führen würde).<br />
Zu den Stufen 2 – 4: Wie unter 1.2 erläutert erscheinen uns insgesamt 3 Stufen ausreichend (siehe Antwort zu<br />
Frage 1.2).<br />
Ausreichende Übergangsfristen sind einzuplanen. Vergleichen Sie dazu unsere Antwort auf die Frage 1.7.<br />
Zu Abs. 5: Es ist richtig, dass die Inhalte der Fortbildung und die Kriterien, die an die Anbieter zu stellen sind,<br />
durch das ASTRA bestimmt werden. Dazu sollten Fachpersonen (Verkehrsmediziner, Hausärzte und<br />
Präventionsspezialisten) mit einbezogen werden.<br />
1.4 Sind Sie mit der Befristung der Bewilligung und den Voraussetzungen für die Verlängerung der<br />
Gültigkeitsdauer einverstanden (Art. 49 Abs. 2 und Art. 50)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Grundsätzlich befürwortet die <strong>bfu</strong> eine Befristung der Bewilligungen der Stufen 2 und höher auf 5 Jahre.<br />
Davon ausgenommen sein sollte jedoch die Stufe 1. Dies deshalb, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich im<br />
Laufe der Zeit die Untersuchung der über 70jährigen von den Hausärzten weg zu verkehrsmedizinisch geschulten<br />
Spezialisten verlagert, was hinsichtlich des Ziels "Intervention falls möglich, Selektion wenn nötig" kontraproduktiv<br />
sein könnte.<br />
1.5 Sind Sie mit dem Verfahren nach einem nicht eindeutigen Ergebnis einer verkehrsmedizinischen<br />
Fahreignungsuntersuchung einverstanden (Art. 11a bis und Art. 27 bis )?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Grundsätzlich stimmt die <strong>bfu</strong> dem vorgeschlagenen mehrstufigen Verfahren zu. Allerdings schlagen wir folgende<br />
Änderung vor:<br />
Zu Art. 11a bis VZV:<br />
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FRAGEBOGEN<br />
Der zusätzliche Verwaltungsschritt, dass der Arzt bei Zweifeln eine zusätzliche Untersuchung bei der Behörde<br />
beantragen kann, erscheint uns überflüssig. Dies war laut dem Erläuterungsbericht 2009 (SVG-Revision via<br />
sicura) auch nicht vorgesehen ("Die Neuerung dabei ist, dass die erstuntersuchende Fachperson ihre Zweifel nicht<br />
mehr der Behörde mitteilen muss, sondern in einem <strong>zweiten</strong> Schritt selber weiter gehende Untersuchungen<br />
einleitet.").<br />
Zu Art. 27 bis VZV generell:<br />
Der Arzt kann bei nicht schlüssigen medizinischen Untersuchungsergebnissen weitere Experten (auch anderer<br />
Disziplinen) hinzuziehen. So können Verkehrspsychologen Untersuchungen der Leistungsdiagnostik durchführen.<br />
Und Fahrberater, d.h. speziell geschulte Fahrlehrer, können im realen Verkehr überprüfen, ob festgestellte<br />
medizinische Probleme und Leistungseinschränkungen noch ausreichend kompensiert werden können.<br />
Erneut verweisen wir auf die Problematik der falsch-positiven Ergebnisse von Screening-Verfahren für die<br />
Demenzdiagnostik, die bei der Anwendung in Populationen mit geringer Erkrankungshäufigkeit zu erheblichen<br />
Mengen Fehlurteilen führen. Wenn 70-jährige (von denen weniger als 2% unter Demenz leiden) mit den besten<br />
Verfahren getestet werden, so wären von denjenigen mit einem auffälligen Testergebnis 84.5% tatsächlich nicht<br />
an Demenz erkrankt. Eine einfache Testwiederholung bei einer erneuten Untersuchung, das Screening erst von<br />
Altersgruppen mit höherer Erkrankungsprävalenz (z.B. erst ab 75 oder 80 Jahren) oder auch die Durchführung<br />
eines Demenztests erst bei Verdacht (z.B. Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes u.ä.) würden<br />
dieses Problem entschärfen. Andernfalls kann es schnell zu unnötigen, teuren und für die Probanden sehr<br />
belastenden Untersuchungen kommen. Fälle dieser Art sind der <strong>bfu</strong> bekannt.<br />
Da die <strong>bfu</strong> nicht 4 sondern nur 3 Stufen der verkehrsmedizinischen Weiterbildung befürworten, müsste das<br />
Ablaufschema dementsprechend angepasst werden.<br />
Zu Art. 27 bis Abs. 4 VZV:<br />
Die ärztlich begleitete Kontrollfahrt sollte nicht nur ärztlich, sondern auch psychologisch begleitet werden. Die<br />
Verhaltensbeobachtung und -analyse ist ein Spezialgebiet von Psychologen und nicht von Ärzten.<br />
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FRAGEBOGEN<br />
1.6 Sind Sie einverstanden, dass bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von<br />
1,6 Gewichtspromille oder mehr die kantonale Behörde die betreffende Person zur Fahreignungsuntersuchung<br />
an einen Arzt oder eine Ärztin mit einer Bewilligung der Stufe 4 weist (Art. 29a Abs. 1 Bst. a)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Grundsätzlich begrüssen wir, dass Personen mit Alkoholwerten von 1.6 Promille und mehr einer<br />
Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden. Die höchste Qualifikationsstufe für das verkehrsmedizinische<br />
Gutachten ist dafür sinnvoll und notwendig (wie bereits angemerkt befürwortet die <strong>bfu</strong> jedoch nur drei Stufen).<br />
Die <strong>bfu</strong> erachtet es darüber hinaus als notwendig, dass Verkehrspsychologen zur Fahreignungsuntersuchung<br />
hinzugezogen werden, wenn bei einem Lenker mit mehr als 1.6 Promille keine Alkoholabhängigkeit festgestellt<br />
wird. Dies dient insbesondere zur Bestimmung der geeigneten Intervention.<br />
Daneben sind für beide Gruppen (Abhängigkeit und Missbrauch) eventuell auch psychologische Leistungstests<br />
nötig, die Verkehrsmediziner nicht durchführen.<br />
1.7 Sind Sie mit dem Übergangsrecht einverstanden (Art. 151i Abs. 5)?<br />
JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Angesichts der Tatsache, dass es in der Schweiz laut BFS im Jahr 2011 etwa 16'000 Ärzte gab, die im<br />
ambulanten Sektor tätig waren, und wahrscheinlich ein erheblicher Teil von diesen als Hausärzte tätig sind und<br />
auch die obligatorische Untersuchung der über 70jährigen durchführen, erscheint die Übergangfrist zu kurz. Bei<br />
Beibehaltung dieser Frist würde sich möglicherweise die obligatorische Untersuchung weg von den Hausärzten zu<br />
den verkehrsmedizinischen geschulten Spezialisten verlagern, was hinsichtlich des Ziels "Intervention falls<br />
möglich, Selektion wenn nötig" kontraproduktiv sein könnte.<br />
Die Schulung für die Module 1 bis 3 dauert mindestens 6.5 Stunden, also einen Arbeitstag. Bei einem geschätzten<br />
Bedarf von 10'000 Ärzten, die geschult werden müssen und 20 Teilnehmenden pro Kurs bedeutet dies, dass 500<br />
Veranstaltungen innert eines Jahres abgehalten werden müssen. Dies erscheint uns recht engagiert. Wir<br />
empfehlen für die Stufe 1 eine Verlängerung der Übergangsfrist auf 2 bis 3 Jahre.<br />
Für die höheren Stufen unterstützen wir die Frist bis Ende 2014.<br />
2. Bewilligung für die Durchführung von verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchungen<br />
2.1 Sind Sie einverstanden, dass verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchungen nur noch von<br />
Psychologen und Psychologinnen mit einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürfen (Art. 52<br />
Abs. 1)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Die "Bewilligungen für Psychologen nach Absatz 2" werden bei der nächsten Frage kommentiert.<br />
2.2 Sind Sie mit den Erteilungsvoraussetzungen einverstanden (Art. 52 Abs. 2)?<br />
JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Die Erteilungsvoraussetzungen sind durch das ASTRA zu bestimmen. Dazu sollten Fachpersonen<br />
(Verkehrspsychologen und z.B. Präventionsspezialisten) mit einbezogen werden.<br />
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FRAGEBOGEN<br />
2.3 Sind Sie mit der Befristung der Bewilligung und den Voraussetzungen für die Verlängerung der<br />
Gültigkeitsdauer einverstanden (Art. 53 Abs. 2 und Art. 54)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Die Überprüfung des Nachweises der vorgeschriebenen Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig<br />
anerkannte Fortbildung sollte durch die kantonale Behörde erfolgen.<br />
2.4 Sind Sie mit dem Übergangsrecht einverstanden (Art. 151i Abs. 6 und 7)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
3. Anhang 1<br />
3.1 Sind Sie mit der Einteilung in zwei medizinische Gruppen einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
3.2 Sind Sie inhaltlich mit den Mindestanforderungen einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Aufgrund von neueren Erkenntnissen (Charlton et al., 2010) sollte auch eine erheblich eingeschränkte Sehkraft<br />
wegen grauem Star (Katarakt) unter Sehvermögen aufgenommen werden.<br />
4. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 2 einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
5. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 3 einverstanden?<br />
JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Klar ist uns, dass es grundsätzlich der Verwaltung obliegt zu beurteilen, ob die körperliche Leistungsfähigkeit i.S.<br />
von SVG 16d Abs. 1 lit. a SVG noch ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Das "Lesen" und<br />
Interpretieren der Resultate der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung erfordert allerdings hohen Sachverstand.<br />
Insofern zieht die Mitteilung der medizinischen Informationen – sofern sie von den kantonalen Behörden<br />
verwendet werden – wahrscheinlich einen erheblichen Bedarf an Aus- und Weiterbildung bei den<br />
Strassenverkehrsämtern nach sich. Dies hat übrigens schon Prof. Schaffhauser im Jahr 2008 in seinem Bericht zu<br />
Fragen der Praxis des Strassenverkehrsamtes des Kt. AG in den Bereichen Administrativmassnahmen und<br />
ärztliche Überprüfung von über 70-jährigen Lenkern gefordert (S. 101ff).<br />
Anhang 3 und Anhang 3a sind unseres Erachtens jedoch – auch wenn Weiterbildungen der Mitarbeitenden von<br />
Strassenverkehrsämtern erfolgen - nicht verhältnismässig. Die kantonalen Behörden sollten nur diejenigen<br />
medizinischen Informationen erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Konkret würde dies<br />
bedeuten, dass sie erfahren, was der Grund für die Beurteilung der medizinischen Mindestanforderungen als<br />
„nicht erfüllt“ oder nur „mit Auflagen erfüllt“ ist (Dies durchaus auch <strong>zum</strong> Schutz des Probanden). Weiterhin muss<br />
ihnen natürlich mitgeteilt werden, was die Auflagen sind, die sie zu kontrollieren haben. Anhänge 3 und 3a sollten<br />
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FRAGEBOGEN<br />
daher stark überarbeitet und auf das Mindestmass reduziert werden.<br />
Aus analogen Überlegungen sollten auch keine direkten Meldungen der IV-Stellen an die kantonalen Behörden<br />
zur Fahreignung erfolgen (wie in den Erläuterungen zu Artikel 20 a VZV dargestellt), sondern durch einen<br />
qualifizierten Arzt (und evtl. Psychologen) überprüft werden, der dann gegebenenfalls – bei Verneinung der<br />
Fahreignung - Meldung in obengenannten Umfang an die Behörden macht.<br />
Im Anhang 3 (Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung) fehlt unter "Schlussfolgerungen" eine<br />
Antwortkategorie "Nicht schlüssig".<br />
6. Sind Sie einverstanden, dass das Ergebnis einer augenärztlichen Untersuchung neu auf dem Formular<br />
nach Anhang 3a dokumentiert werden muss (Art. 11a Abs. 3 und Art. 27 Abs. 5)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Analog Antwort zu Frage 3.2. könnte hier auch noch die Frage nach erheblich eingeschränkter Sehkraft wegen<br />
grauem Star aufgenommen werden.<br />
7. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 4 Ziffern 4, 5 und 6 einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
8. Ausstellung des unbefristeten Führerausweises<br />
Sind Sie mit der Verlängerung der Frist <strong>zum</strong> Nachholen der Weiterausbildung für die Inhaber und Inhaberinnen<br />
eines Führerausweises auf Probe einverstanden (Art. 24b Abs. 2)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Während der dreijährigen Probezeit können Inhaber des Führerausweises auf Probe Fahrzeuge führen,<br />
müssen aber keine Fahrpraxis sammeln. Einzig die zwei WAB-Kurse sind obligatorisch zu belegen. Nach<br />
Ablauf der Probezeit erlischt der Führerausweis auf Probe, wenn die WAB-Kurse nicht absolviert wurden.<br />
Die Verlängerung der Frist <strong>zum</strong> Nachholen würde künftig ermöglichen, dass Personen mit einer Fahrpraxis<br />
von lediglich zwei WAB-Kurstagen innerhalb von 5 Jahren nach der Fahrausbildung, den unbefristeten<br />
Führerausweis erhalten könnten.<br />
Dies ist sicher nicht optimal, allerdings können auch heute Personen mit einem unbefristeten Führerausweis<br />
viele Jahre kein Fahrzeug führen und sich dann wieder (ohne Weiterausbildung) ans Steuer setzen.<br />
9. Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland<br />
Sind Sie mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden (Art. 24h)?<br />
JA NEIN X keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
10. Sind Sie mit der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs 12 Ziffer V einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
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FRAGEBOGEN<br />
11. Haben Sie Bemerkungen zu den übrigen vorgeschlagenen Änderungen?<br />
<br />
Art. 7 Abs. 3 VZV (Abweichung von medizinischen Mindestanforderungen)<br />
Da uns ein dreistufiges Ausbildungssystem für verkehrsmedizinisch geschulte Spezialisten ausreichend erscheint,<br />
wäre hier die Stufe 2 richtig.<br />
<br />
Art. 9 VZV (Sehtest)<br />
Neben Augenärzten und Augenoptikern sollten auch Optometristen als Spezialisten für die summarische Prüfung<br />
des Sehvermögens aufgeführt werden.<br />
<br />
Art. 27 VZV (Periodische verkehrsmedizinische Untersuchungen)<br />
Es ist nicht ganz einsichtig, warum Ausweisinhaber während oder nach schweren Unfallverletzungen oder<br />
schweren Krankheiten "periodische" verkehrsmedizinische Untersuchungen machen müssen. Wenn der<br />
Heilungsprozess abgeschlossen ist und die medizinischen Mindestanforderungen wieder erfüllt sind, sind weitere<br />
periodische Untersuchungen nicht mehr notwendig.<br />
<br />
Art. 27 quater VZV (nicht vollständig erfüllte medizinische Mindestanforderungen)<br />
Angesichts der Bedeutung der Mobilität für Senioren werden die kantonalen Behörden ermutigt, diese Möglichkeit<br />
intensiv zu nutzen. Dabei sollten sie die Schwächen und Bedürfnisse der älteren Lenker berücksichtigen.<br />
<br />
Art. 29 VZV (Kontrollfahrt)<br />
Bei der Kontrollfahrt soll der Lenker nachweisen, dass er 1.) die Verkehrsregeln kennt und 2.) Fahrzeuge sicher zu<br />
führen versteht. Es geht also sowohl um die Fahrkompetenz als auch die Fahreignung. Es besteht jedoch bei der<br />
Kontrollfahrt mit über 70-jährigen die Möglichkeit, dass zwar die Fahreignung, wegen der die Lenker aufgeboten<br />
wurden, gegeben ist, sie aber hinsichtlich der Fahrkompetenz Schwächen zeigen. Da es sich hier um Personen<br />
handelt, die bis anhin im Strassenverkehr nicht auffällig geworden sind (sonst hätte es zu einer Kontrollfahrt nach<br />
Artikel 28 VZV kommen können), stellt sich die Frage, ob der sofortige Entzug des Führerausweises nach nicht<br />
bestandener Kontrollfahrt sinnvoll ist. Hier sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass Schwächen in der<br />
Fahrkompetenz mit Hilfe eines Fahrlehrers oder Fahrberaters korrigiert werden dürfen.<br />
<br />
Art. 29a VZV (Vorgehen bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person)<br />
Wie unter Punkt 1.2 dargestellt sollte unseres Erachtens psychische Eignung nicht ausschliesslich dem Bereich<br />
der medizinischen Eignung zugeordnet werden. Hier bedarf es interdisziplinärer Zusammenarbeit sowohl der<br />
Verkehrsmedizin wie auch der Verkehrspsychologie entsprechend Absatz 2.<br />
Entsprechend unserem Vorschlag zur verkehrsmedizinischen Weiterbildung würde Stufe 3 ausreichen.<br />
Angesichts des weit verbreiteten Konsums von Cannabis bei Menschen bis etwa 35 Jahren (etwa 5 – 10 % von<br />
über 1'500'000, je nach Quelle) schlagen wir vor, dass dies nicht automatisch zu einer Fahreignungsuntersuchung<br />
führt, da dies praktisch kaum durchführbar scheint.<br />
Die Praxis bezüglich Fahreignungsuntersuchungen wegen Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit<br />
schliessen lassen, sollte möglichst schweizweit einheitlich sein. Hierfür bräuchte es eine klare Definition, welche<br />
die <strong>bfu</strong> allein nicht liefern kann. Der Gesetzgeber oder das Bundesgericht sind hier aufgefordert, präzisierende<br />
Kriterien zu definieren.<br />
<br />
Artikel 51 und 55 VZV (Erlöschen der Bewilligung)<br />
Eine Altersguillotine 70 für Ärzte und Psychologen, die diagnostisch tätig sind, erscheint uns ohne Kenntnis<br />
weiterer Gründe nicht angemessen. Möglicherweise haben die kantonalen Behörden, die dies fordern,<br />
Erkenntnisse, welche diese einschneidende Massnahme rechtfertigen könnten. Sie müssten aber offengelegt und<br />
diskutiert werden.<br />
<br />
Art. 56 VZV ( Qualitätssicherung Weiterbildung Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen)<br />
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FRAGEBOGEN<br />
Nicht nur Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen müssen geschult und weitergebildet werden, sondern<br />
auch die Mitarbeiter der Strassenverkehrsämter. Zur Situation heute bei den Strassenverkehrsämtern: Die bei den<br />
Strassenverkehrsämtern zuständigen Personen für die Entscheidung über eine Fahreignungsuntersuchung<br />
müssen in der Lage sein, mit hinreichender Sicherheit über die Notwendigkeit und Art einer solchen Untersuchung<br />
zu entscheiden. Dass dies bis anhin nicht immer optimal gegeben ist, belegt unter anderem auch eine<br />
Untersuchung von Herrn Prof. Schaffhauser für den Kanton Aargau. In diesem Bereich dürfte es erheblichen<br />
Schulungs- und Informationsbedarf geben, sowie möglicherweise auch noch konzeptionelle Entwicklungsarbeit.<br />
<br />
Zusammenarbeit zwischen den Disziplinen und der Administration in der Diagnostik:<br />
Trotz des grossen Detaillierungsgrades in dem neuen Entwurf der VZV zur Diagnostik scheinen uns noch einige<br />
Fragen offen zu sein.<br />
Nach Auffassung der <strong>bfu</strong> ist es wichtig, dass die Arbeitsteilung zwischen Verkehrsmedizinern und<br />
Verkehrspsychologen klar geregelt wird. Die Zuweisung der verkehrsauffälligen Probanden sollte durch die<br />
Strassenverkehrsämter nach möglichst einheitlichen Überlegungen erfolgen, wofür ein gewisses Fachwissen nötig<br />
ist. Grundsätzlich sollten Personen, die wegen Alkohol oder Drogen auffällig wurden, zunächst den<br />
Verkehrsmedizinern zugewiesen werden. Bei Personen mit einen Alkoholwert von über 1,6 Promille sollte – falls<br />
keine Abhängigkeit, sondern "lediglich" Missbrauch vorliegt – neben dem Verkehrsmediziner immer auch ein<br />
Verkehrspsychologe hinzugezogen werden, um zu entscheiden, welche Art der Intervention am sinnvollsten ist.<br />
Personen mit charakterlicher Auffälligkeit hingegen sollten direkt an die Verkehrspsychologen überwiesen werden.<br />
Psychische Auffälligkeiten ohne organische Grundlage sollten gemeinsam von Verkehrsmedizinern und<br />
Verkehrspsychologen begutachtet werden.<br />
Das Kontrollgutachten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Sicherungsentzug sollte<br />
grundsätzlich bei derjenigen Disziplin verbleiben, die das Erstgutachten erstellt hat. Also bei Abhängigkeit beim<br />
Verkehrsmediziner, bei Missbrauch und charakterlicher Auffälligkeit beim Verkehrspsychologen.<br />
Beide Disziplinen sollten aufgefordert werden, im Zweifelsfall die andere Disziplin mit einzubeziehen.<br />
Für die Untersuchung von im Verkehr nicht auffällig gewordenen Personen beziehen wir uns auf Frage 1.5.<br />
2. Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11)<br />
1. Sind Sie mit den Änderungen betreffend das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, einverstanden<br />
(Art. 2a)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Die <strong>bfu</strong> begrüsst das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, für die genannten Verkehrsteilnehmergruppen sehr.<br />
Die Verordnung sollte jedoch noch dahingehend erweitert werden, dass nicht nur Fahranfänger, welche dem<br />
Führerausweis auf Probe unterliegen (Ausweiskategorien A und B), sondern auch Fahranfänger der Kategorie A1<br />
mit einbezogen werden. Diese Gruppe ist besonders gefährdet, da es sich hier um junge Personen (unter 18<br />
Jahren) handeln kann, die aber bereits Alkohol erwerben dürfen.<br />
Des Weiteren sind wir der Meinung, dass eine veränderte rechtliche Regelung hinsichtlich der Alkoholgrenzwerte<br />
auch ausreichend durch die Polizei kontrolliert werden muss, um möglichst grossen Sicherheitsnutzen zu<br />
erreichen. Hierfür sollten genügend personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.<br />
2. Verwendung der Lichter während der Fahrt<br />
2.1 Sind Sie mit den Bestimmungen betreffend Lichtobligatorium und insbesondere mit den Ausnahmen<br />
einverstanden (Art. 30 Abs. 1 und 2)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
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FRAGEBOGEN<br />
2.2 Sind Sie mit Artikel 30 Absatz 3 und insbesondere dem Verzicht auf die Benützung der Fernlichter innerorts<br />
einverstanden?<br />
JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Grundsätzlich verbessert Fernlicht die Sicht der Lenkenden. Sofern keine anderen Personen dadurch gestört<br />
werden, ist unseres Erachtens Fernlicht auch Innerorts möglich und kann dann auch einen Beitrag zur<br />
Verkehrssicherheit leisten.<br />
2.3 Sind Sie mit Artikel 30 Absatz 4 und insbesondere dem Verzicht auf die metermässige Festlegung der<br />
maximalen Sichtweite bei der Verwendung der Nebellichter und Nebelschlusslichter einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Wir begrüssen, dass der Gebrauch von Nebellichtern und Nebelschlusslichtern der Einschätzung der<br />
Verkehrsteilnehmer überlassen wird.<br />
3. Sind Sie mit der Beleuchtungsregelung für abgestellte Fahrzeuge einverstanden (Art. 31)?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Die Verwendung der Parklichter statt der Standlichter vermindert den Energieverbrauch und ist deshalb zu<br />
befürworten.<br />
4. Sind Sie mit Artikel 32, insbesondere damit, dass sowohl die Arbeitslichter als auch die Suchlampen nur<br />
verwendet werden dürfen, wenn sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind, einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
5. Sind Sie mit der Neuformulierung von Artikel 39 Absatz 2 einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Zu Art. 50 Abs. 3 VRV (Alterslimiten Radfahren, fäG):<br />
Die <strong>bfu</strong> spricht sich gegen die Aufhebung von Abs. 3 des Artikels 50 VRV aus. Der Grund dafür ist, dass Kinder im<br />
vorschulpflichtigen Alter (und auch darüber hinaus) entwicklungsbedingt nicht als verlässliche Verkehrsteilnehmer<br />
eingestuft werden können. Kinder weisen Defizite in der Gefahrenwahrnehmung, der Beurteilung von Situationen und<br />
beim Ausführen sicherer Handlungen auf. Dies gilt besonders für Kinder im vorschulpflichtigen Alter im Umgang mit fäG.<br />
Dass mit der Streichung von Abs. 3 des Art. 50 VRV neu Kinder – egal welchen Alters – ein fäG als Verkehrsmittel auch<br />
auf Radwegen, Fahrbahnen von Tempo-30-Zonen / Begegnungszonen sowie – unter bestimmten Bedingungen – auf<br />
der Fahrbahn von Nebenstrassen ohne Begleitung Erwachsener benutzen können sollen, lehnen wir aus obigen<br />
Gründen ab.<br />
3. Änderung der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522)<br />
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FRAGEBOGEN<br />
Sind Sie mit den Änderungen der FV einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
4. Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />
Strasse (SDR; SR 741.621)<br />
Sind Sie mit der Verschiebung des Alkoholverbots in die VRV und der Aufhebung des Artikels 10 Absatz 2<br />
einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
5. Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an<br />
Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)<br />
Sind Sie mit den Anpassungen der VTS einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
6. Änderung der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013)<br />
Sind Sie mit den Änderungen der SKV einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
In Artikel 5 Abs. 1 SKV ist erwähnt, dass Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten<br />
ausgerichtet werden. Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist es wünschenswert, dass Kontrollen auch an für die<br />
Autofahrer unerwarteten Orten und zu unerwarteten Zeiten stattfinden (d.h. auch solche ohne besondere<br />
Sicherheitsrelevanz), um eine ausreichende subjektive Kontrollerwartung der Lenker zu erreichen. Dies ist wichtig,<br />
damit das korrekte Verhalten generell ausgeübt wird und nicht nur in begrenztem räumlichen und zeitlichen<br />
Rahmen.<br />
7. Änderung der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031)<br />
1. Sind Sie mit der Anpassung der OBV betreffend „Nichtmitführen des Fahrerqualifizierungsnachweises“<br />
(Ziffer 100.7) einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
2. Sind Sie mit den Anpassungen der OBV betreffend „Fahren ohne Licht tagsüber“ und "Fahren mit<br />
Tagfahrlicht" (Ziffern 323.1 und 324) einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
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FRAGEBOGEN<br />
Die Höhe der Bussen für das Fahren ohne Licht tagsüber (Ziffer 323.1) erscheint etwas unverhältnismässig. Ein<br />
Fahrzeug, das tagsüber ohne Licht fährt, ist deutlich besser zu sehen als ein Fahrzeug, das ohne Licht nachts bei<br />
Strassenbeleuchtung fährt (was 60 Franken kostet). Von daher wäre eine Busse von 10 oder höchstens 20<br />
Franken angemessen.<br />
8. Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31)<br />
Sind Sie mit den Änderungen der VVV einverstanden?<br />
JA NEIN X keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
9. Änderung der Weisungen <strong>vom</strong> 19. März 2002 über besondere Markierungen<br />
auf der Fahrbahn<br />
Sind Sie mit der Änderung der Weisungen (Ziff. 5a) einverstanden?<br />
X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />
Bemerkungen:<br />
Der Vorschlag <strong>zum</strong> Rot einfärben der Radstreifen stimmt mit den Arbeiten der EK 3.02 überein. Wir unterstützen<br />
diesen Artikel vollumfänglich. Zudem möchten wir anregen, dass auch die besondere Markierung der „Füsslein“<br />
auf dem Trottoir in die Weisungen zu den besonderen Markierungen aufgenommen wird. Diese werden auf dem<br />
Trottoir angebracht, um Schülern die beste Querungsstelle anzuzeigen (ohne dass ein Fussgängerstreifen<br />
vorhanden ist). Die Markierung könnte gleichzeitig in die Revision der SN 640 851 aufgenommen werden.<br />
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