Bericht gemäss Art. 47 RPV - Hunzenschwil
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Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong><br />
Kanton Aargau<br />
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung<br />
(Integration von Bestimmungen zu Mobilfunkantennen sowie<br />
der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen)<br />
<strong>Bericht</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />
Mitwirkungsverfahren<br />
5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr<br />
Sägestrasse 6a Bellevuestr. 27 Perry Center Marktplatz 2 Oberdorfstr. 11 Tramstr. 11<br />
Tel. 058 / 733 33 44<br />
Fax 058 / 733 33 45<br />
Flury Planer + Ingenieure AG<br />
Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA<br />
Planer, Pat. Ingenieur Geometer<br />
www.fluryag.ch info@fluryag.ch<br />
November 2013<br />
tb_<strong>Hunzenschwil</strong>_IVHB_131104/ ahi
Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>; Planungsbericht <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong> Seite 1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Anlass ................................................................................................................................. 2<br />
2 Auftrag und Zielsetzung ...................................................................................................... 2<br />
3 Grundlagen ......................................................................................................................... 2<br />
4 Planungsablauf und Mitwirkung .......................................................................................... 2<br />
5 Ausgangslage und Rahmenbedingungen .......................................................................... 3<br />
6 Erläuterung der Anpassungen ............................................................................................ 3<br />
6.1 Mobilfunkantennen ................................................................................................... 3<br />
6.2 Bemerkungen zu den einzelnen IVHB-Baubegriffen und zur Messweise ................ 5<br />
6.3 Weitere Anpassungen im Rahmen der Teiländerung .............................................. 7<br />
7 Ergebnis der kant. Vorprüfung ............................................................................................ 7<br />
8 Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens .................................................................................. 7<br />
9 Ergebnis der öffentlichen Auflage ....................................................................................... 7<br />
Beilagen<br />
Synoptische Darstellung der Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung
Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>; Planungsbericht <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong> Seite 2<br />
1 Anlass<br />
Die Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong> möchte aufgrund der vom Bundesamt für Raumplanung erlassenen<br />
Grundlagen, betreffend der Standortfrage von Mobilfunkantennen, die gesetzlichen<br />
Grundlagen auf kommunaler Stufe ergänzen und die Bau- und Nutzungsordnung<br />
entsprechend anpassen.<br />
Zudem beabsichtigt die Gemeinde in diesem Zuge die „Interkantonalen Vereinbarungen<br />
über die Harmonisierung der Baubegriffe“ (IVHB), welche die Definitionen und Messweisen<br />
der Baugesetzgebung vereinheitlichen und für welche der Kanton Aargau im September<br />
2011 die gesetzliche Grundlage geschaffen hat, in der Anpassung der Bau- und<br />
Nutzungsordnung zu berücksichtigen.<br />
2 Auftrag und Zielsetzung<br />
Die Teiländerung soll die bestehende, rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung der<br />
Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong> an die sich geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Hierfür<br />
sind Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Standorten für Mobilfunkantennen zu berücksichtigen<br />
und die IVHB umzusetzen.<br />
Bezüglich der Umsetzung der IVHB sind insbesondere die neuen Höhendefinitionen (Gesamthöhe,<br />
Fassadenhöhe) sowie die Festlegung dieser neuen Bauhöhen in den verschiedenen<br />
Zonen zu bedenken und ggf. in ihren Werten anzupassen.<br />
3 Grundlagen<br />
Neben den kantonalen Grundlagen sowie der übergeordneten Gesetzgebung wurden<br />
insbesondere folgende Grundlagen verwendet:<br />
- Bauzonen- und Kulturlandplan Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>, vom 6. April 2011;<br />
- Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>, vom 6. April 2011.<br />
4 Planungsablauf und Mitwirkung<br />
Der vorgesehene Zeitplan wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat erarbeitet:<br />
1. Auftragserteilung August 2012<br />
2. Vorarbeiten, Grundlagenerhebung, Datenübernahme,<br />
August / Sept. 2012<br />
Startsitzung mit Gemeinderat<br />
3. Erstellen der Entwürfe Okt. 2012 – Jan. 2013<br />
4. Diskussion der Entwürfe mit der Gemeinde laufend<br />
5. Bereinigung der Unterlagen, Planungsbericht, Verabschiedung der Januar / Februar 2013<br />
Planunterlagen durch den Gemeinderat z.Hd. der kant. VP<br />
6. Kantonale Vorprüfung Februar / März 2013<br />
7. Bereinigung der Unterlagen, Planungsbericht, Verabschiedung d. Planunterlagen<br />
März – Sept. 2013<br />
durch den Gemeinderat z.Hd. der abschliessenden kant. VP<br />
8. Abschliessende Kantonale Vorprüfung Oktober 2013<br />
9. Mitwirkungsverfahren November / Dez. 2013<br />
10. Öffentliche Auflage gem. § 24 BauG 30 Tage Februar 2014<br />
11. ev. Einwendungsverhandlungen und Einwendungsentscheide durch März 2014<br />
den Gemeinderat<br />
12. Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung Juni 2014<br />
13. anschl. Publikation 30 Tage anschliessend<br />
14. Genehmigungseingabe an den Kanton anschliessend<br />
15. Genehmigungsverfahren (Genehmigung durch den Regierungsrat) Ca. 2- 4 Monate
Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>; Planungsbericht <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong> Seite 3<br />
5 Ausgangslage und Rahmenbedingungen<br />
Mobilfunkantennen:<br />
Die Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong> ist bestrebt aufgrund ortplanerischer Interessen eine Regelung<br />
in die Bau- und Nutzungsordnung bezüglich der Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen<br />
zu integrieren. Diese Regelung soll den bundesrechtlichen Vorschriften über den<br />
Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterstehen und bei der Standortabwägung insbesondere<br />
Aspekte des Landschaft- und Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung<br />
(§ 26 EG UWR) berücksichtigen.<br />
IVHB:<br />
Gemäss § 64 BauV sind die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB in die allgemeinen<br />
Nutzungspläne der Gemeinden zu integrieren bzw. die Begriffe sind entsprechend<br />
anzupassen. Die Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong> verfolgt diese Integration der Begriffe<br />
und Messweisen im Rahmen der Teiländerung der BNO bezüglich der oben genannten<br />
Mobilfunkantennen.<br />
6 Erläuterung der Anpassungen<br />
6.1 Mobilfunkantennen<br />
Im neu eingeführten § 52b der geänderten BNO der Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong> werden<br />
Antennenanlagen definiert sowie Gebietsausscheidung im Sinne der Nutzungsplanungen<br />
vorgenommen, die insbesondere Aspekte des Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigen.<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hierunter nur Antennen<br />
fallen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und somit optisch wahrgenommen<br />
werden können und so einen direkten Einfluss auf das Ortsbild haben. Es<br />
handelt sich bei den Bestimmungen daher nicht um einen generellen Ausschluss von Antennenanlagen<br />
sondern um eine Einschränkung der Standortwahl zum Schutz des Ortsbildes<br />
bzw. der Landschaft. Dementsprechend ist die Gestaltung der Antennenanlagen<br />
von Bedeutung.<br />
Der Gemeinde ist bewusst, dass mit den vorgenommenen Festlegungen auch innerhalb<br />
von Wohnzonen Mobilfunkanlagen erstellt werden können, soweit kein Standort in einer<br />
Gewerbe- bzw. Industriezone möglich ist (§52b Abs. 4 BNO) und nur so die Versorgung<br />
mit draht- und kabellosen Telekommunikationsanlagen gewährleistet werden kann. Aufgrund<br />
der bisherigen Erfahrungen mit Mobilfunkanlagen wird daher davon ausgegangen,<br />
dass auch künftig Anlagen im südlichen Bereich des Siedlungsgebietes, welcher durch<br />
reine Wohnzonen und Wohn- und Gewerbezonen geprägt ist, erstellt werden. Dabei sind<br />
vorgängig allerdings die Koordinationsmöglichkeiten mit bestehenden Anlagen zu prüfen.<br />
Bei einem entsprechenden Prüfergebnis sind neue Anlagen an bestehenden Standorten<br />
zu erstellen.<br />
Die übergeordneten Gesetze und Verordnungen, wie die Verordnung über den Schutz<br />
vor nichtionisierender Strahlung (NISV), bleiben unberührt.<br />
Gemäss fachlicher Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung des Kantons Aargau<br />
vom 8. März 2013 (BVURO.13.27-1) wurden die folgenden Absätze dieses <strong>Bericht</strong>es ergänzt.
Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>; Planungsbericht <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong> Seite 4<br />
Für eine umfassende Interessenabwägung, insbesondere der Aspekte des Landschaftsund<br />
Ortbildschutzes, der Wahrung des Charakters und der Qualität des Quartierbilds<br />
(ideelle Immissionen) und der Siedlungsentwicklung (§26 EG UWR), sind Abdeckungskarten<br />
der Versorgungsqualität der vorhandenen Mobilfunknetzvarianten unverzichtbar.<br />
Weil Mobilfunkfelder über die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen werden können<br />
und die Leistungsfähigkeit eines Mobilfunknetzes nicht einfach evaluiert werden kann,<br />
wird durch Mobilfunkversorgungskarten die Charakteristik eines Mobilfunknetzes transparent<br />
nachgewiesen, beziehungsweise dokumentiert und für den Menschen voraussehbar<br />
gemacht. Die Mobilfunkversorgungsqualität ist ein Argument unter vielen Argumenten in<br />
der umfassenden Interessenabwägung.<br />
1. Die Coverage-Karte zeigt, ob ein Servicegebiet versorgt ist oder nicht (weisse Flecken).<br />
2. Die Handover-Karte zeigt, in welchen Zonen ein Handygespräch, abhängig von der<br />
Feldstärke, von einer zur nächsten Zelle weiter vermittelt wird.<br />
3. Die Best Server Karte zeigt, welcher Mobilfunksendestandort das stärkste Signal an<br />
jedem Punkt des ganzen Servicegebietes produziert.<br />
4. Die Re-Coverage Karte zeigt die Orte eines Servicegebietes, an dem das Signal von<br />
mehr als einer Mobilfunksendeanlage empfangen werden kann.<br />
5. Die Simultaneous-Coverange-Analysis-Karte zeigt die Stärke des Re-Coverage. Eine<br />
Re-Coverage-Karte zeigt nur wo mehrfaches Coverage existiert, jedoch nicht die<br />
Stärke des Re-Coverage.<br />
6. Die Power-Sum Karte zeigt die totale Radiosignal-Energie bzw. Feldstärke, die an einem<br />
Ort von allen aktiven Mobilfunksendeanlagen empfangen werden kann.<br />
7. Die Margin-Karte zeigt die Abweichung der nötigen Versorgungsfeldstärke an einem<br />
Ort. Die nötige Versorgungsfeldstärke wird durch den Betreiber strategisch festgelegt.<br />
8. Die Traffic-Prediction-Karte zeigt den Zusammenhang zwischen dem Verkehrsaufkommen<br />
offeriert durch die Handynutzer in dem Mobilfunknetzwerk und der Kapazität<br />
von jeder Mobilfunksendeanlage im Netzwerk. Es wird also die geschätzte Verkehrsdichte<br />
innerhalb dem Servicegebiet herangezogen (Handynutzer pro Quadratkilometer).<br />
Auch die Übertragungskapazität die ein Handynutzer anfordert, wird hier berücksichtigt.<br />
9. Die Interference-Prediction-Karte ist eine der schwierigsten Simulationen, die ein<br />
Plannungstool ausführen kann. Die Interferenzprädiktion soll grundsätzlich mit speziellen<br />
Interferenzmodellen gerechnet werden und nicht mit Radioplanungsmodellen.<br />
Die Karte zeigt die Orte, wo sich die Wellen von den Handys und den Mobilfunksendeanlagen<br />
überlagern. In diesen Zonen kann keine Verbindung zwischen Sender und<br />
Empfänger aufgebaut werden, oder eine bestehende Verbindung wird unterbrochen<br />
bzw. die Verbindungsqualität ist schlechter.<br />
Um den Charakter und die Qualität eines Wohnquartiers zu wahren, können die modernen<br />
Pipeantennen verwendet werden. Anstatt drei einzelne Antennenkörper mehr oder<br />
weniger entfernt von einem Antennenmast zu installieren kann die Pipeantenne mit ihrem<br />
dünnen zylindrischen Antennenkörper auf das Mastende installiert werden. Die Pipeantenne<br />
ist einem runden Kamin ähnlich. Die Antennen können tief und knapp über den<br />
Dächern der bestehenden Häuser installiert werden. Mit einer passenden Einfärbung und<br />
allenfalls einer Kaschierung der Antennen und des Stahlmastes durch Glasfaserkunst-
Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>; Planungsbericht <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong> Seite 5<br />
stoffabdeckungen (GFK) können sie weiter ästhetisch verbessert werden ("intelligent ins<br />
Quartierbild eingepasste Makrostandorte").<br />
Mikrozellen können noch einfacher ins Ortsbild eingepasst werden. Dabei werden sogenannte<br />
Stabantennen verwendet. Da die Sendeleistung dieser Antennesysteme geringer<br />
ist, sind anstatt eines Makrostandorts für ein grossflächiges Siedlungsgebiet deshalb<br />
mehrere Mikrozellen.<br />
Die Mikrozelle ist ein Stab mit einer Länge von 1 m und einem Durchmesser von 5 cm.<br />
Die Antennenkörper können in Leuchtreklamen und Vergleichbarem integriert werden.<br />
Mikrozellennetze sind teilweise der Altstadt Aarau und Bern verwendet worden und decken<br />
qualitativ hochstehend ab.<br />
Gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) müssen<br />
die durch den Bundesrat abschliessend festgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden.<br />
Bei klassischen Makrostandorten mit hohen Stahlmasten können durch die grössere<br />
Distanz zu den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) höhere Sendeleistungen bewilligt<br />
werden. Je näher die Antennenkörper bei den OMEN montiert werden, desto weniger<br />
Sendeleistung kann umweltschutzrechtlich bewilligt werden. Bei den umliegenden OMEN<br />
eines Makrostandorts wie auch der Mikrozellen wird der Grenzwert durch die Bewilligungspraxis<br />
der Betreiber, unabhängig von der gewählten technischen Lösung, komplett<br />
ausgeschöpft. Man spricht hier von Leistungshortung. Eine Koordination der Standorte ist<br />
unter diesen Umständen nur möglich, wenn die Mobilfunkbetreiber freiwillig gegenseitig<br />
Sendeleistung abtreten.<br />
Durch den Einsatz von Mikrozellen wird das Bundesumweltrecht nicht verschärft. Zudem<br />
kann mit beiden Netzbauweisen das Bundesfernmeldegesetz, welches unter anderem<br />
eine qualitativ hochstehende Mobilfunkversorgung verlangt, erfüllt werden.<br />
Eine Amateurfunksendeanlage mit mehren Antennen kann vom Erscheinungsbild ebenfalls<br />
als sehr störend wahrgenommen werden. Zudem empfängt sie nicht nur Signale<br />
sondern sendet die Signale zum Teil weit über Europa hinaus. Für Amateurfunkanlagen<br />
sind somit Ausnahmen zu bewilligen.<br />
6.2 Bemerkungen zu den einzelnen IVHB-Baubegriffen und zur Messweise<br />
Die wichtigsten Änderungen in Kürze sind:<br />
- Massgebendes Terrain: abschliessendes kant. Recht.<br />
- Gebäude: abschliessendes kant. Recht, Begriff und Definition „Gebäude“ müssen<br />
übernommen werden.<br />
- Kleinbauten / Anbauten: neu zwei (ähnliche) Definitionen in der BauV (Hinweis:<br />
Wintergärten haben kein Abstandsprivileg mehr). In der BNO werden keine ergänzenden<br />
Anpassungen vorgenommen, da die Bestimmungen in der übergeordneten<br />
BauV ausreichen.<br />
- Unterirdische Bauten/Unterniveaubauten (früher Tiefbauten): abschliessendes<br />
kant. Recht. Es werden keine ergänzenden und abweichenden Festlegungen getroffen,<br />
da die Bestimmungen des kant. Recht ausreichend sind.<br />
- Fassadenflucht / Fassadenlinien / projizierte Fassadenlinien: abschliessendes<br />
kant. Recht.<br />
- Vorspringende Gebäudeteile: abschliessendes kant. Recht.
Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>; Planungsbericht <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong> Seite 6<br />
- Rückspringende Gebäudeteile: neu eingeführte Definition, für BNO <strong>Hunzenschwil</strong><br />
kein Normierungsbedarf, es werden keine Bestimmungen dazu festgelegt.<br />
- Gebäudelänge: ähnliche Definition wie bisher; keine Anpassung der bisher festgelegten<br />
Gebäudelängen.<br />
- Gebäudebreite: neu eingeführte Definition, es werden wie bisher keine max. Gebäudebreiten<br />
festgelegt.<br />
- Gesamthöhe: neu eingeführte Definition, dabei wird unterschieden in Gesamthöhe<br />
Schrägdach und Attika. Die Gesamthöhe entspricht den Werten der bisherigen<br />
Firsthöhe. Damit wird dem Ortsbild der Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong> gebührend<br />
Rechnung getragen.<br />
- Fassadenhöhe: neu eingeführte Definition, bisherige Gebäudehöhe wird auf die<br />
neue Fassadenhöhe umgerechnet. Dabei wird unterschieden in Fassadenhöhe<br />
giebelseitig sowie traufseitig und talseitig, um dem Ortsbild der Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong><br />
Rechnung zu tragen.<br />
- Kniestockhöhe: kant. abschliessende Messweise, es werden keine abweichenden<br />
Festsetzungen getroffen.<br />
- Lichte Höhe: kant. abschliessendes Recht. Es wird eine Anpassung der ehemaligen<br />
Raumhöhe von 2.30 auf 2.40m vorgenommen, um die Höhe den heutigen<br />
Bedürfnissen und gängigen Standards anzupassen.<br />
- Vollgeschoss: ähnliche Definition wie bisher, durchschnittliche Höhe <strong>gemäss</strong> § 22<br />
BauV max. 3.20 m.<br />
- Untergeschoss: abschliessendes kant. Recht, für Überschreitung der Untergeschosse<br />
gelten nicht mehr die beiden Masse von 80 cm (Ebene) und 1.20 m (Hang) sondern<br />
ein Durchschnittsmass. Eingehende Abklärungen an Beispielobjekten haben ergeben,<br />
dass die bestehenden nach altem Recht erstellten Gebäude weiterhin rechtmässig<br />
bleiben.<br />
- Dachgeschoss: abschliessendes kant. Recht, die Masse von § 24 BauV sind anzuwenden.<br />
Darüberhinaus sind Mansarden- und Tonnendächer zulässig (neu:<br />
§52a). Um unerwünschten Vorteilen durch diese Dachformen vorzubeugen, gelten<br />
Dachgeschosse mit Mansarden und Tonnendächer aber als Vollgeschosse.<br />
- Attikageschoss: abschliessendes kant. Recht.<br />
- Grenzabstand: keine anderen Regelungen als bisher erforderlich.<br />
- Gebäudeabstand: ähnliche Definition wie bisher, kein Handlungsbedarf;<br />
- Baulinien und Baubereiche: Festlegung erst in den Sondernutzungsplanungen erforderlich.<br />
- Anrechenbare Grundstücksfläche: abschliessendes kant. Recht, Abkürzung neu<br />
aGSF.<br />
- Ausnützungsziffer: abschliessendes kant. Recht, Abkürzung neu für anrechenbare<br />
Geschossfläche (anstatt Bruttogeschossfläche, BGF) aGF.<br />
- Baumassenziffer, Überbauungsziffer: in BNO <strong>Hunzenschwil</strong> keine festgelegt, kein<br />
Handlungsbedarf;<br />
- Grünflächenziffer: festgelegte Grünflächenziffern können beibehalten werden, kein<br />
Handlungsbedarf.
Teiländerung BNO gem. IVHB, Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong>; Planungsbericht <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong> Seite 7<br />
6.3 Weitere Anpassungen im Rahmen der Teiländerung<br />
Einfamilienhauszone Wannenrain E1W: Im Rahmen des neu eingeführten § 6 Abs. 5<br />
wird für das Gebiet die Errichtung von Attikageschossen ausgeschlossen.<br />
Kernzone: §9 Abs. 1 wird ergänzt. Es sind neu nur noch Verkaufsnutzungen bis zu einer<br />
Nettoladenfläche von max. 500m 2 pro Laden zulässig.<br />
Zentrumszone: §10 Abs. 1 wird ergänzt. In der Zentrumszone sind neu nur noch Verkaufsnutzungen<br />
bis einer Nettoladenfläche von 1‘500m 2 pro Standort zulässig. Mittels eines<br />
entsprechenden Sondernutzungsplanes können allerdings auch bis zu 3‘000m 2 Nettoladenfläche<br />
bewilligt werden. Als Standort gilt ein zusammenhängendes, über denselben<br />
Anschluss an eine Kantons-, Gemeinde- oder Sammelstrasse erschlossenes Gebiet<br />
(vgl. Richtplan S 3.1).<br />
Industrie- und Gewerbezone Rüteli: §17 Abs.2 wird angepasst. Demnach sind zusätzlich<br />
zu den Nutzungen, welche <strong>gemäss</strong> §§13 und 18 BNO in der Gewerbe- bzw. Industriezone<br />
gestattet sind, Fachmärkte zulässig. Die Summe der einzelnen Nettoladenflächen in<br />
dem Gebiet darf allerdings 10‘000m 2 nicht überschreiten.<br />
Reduktion von Grenz- und Gebäudeabständen: §39 Abs. 3 wird aufgehoben, da <strong>gemäss</strong><br />
neuen Baugesetz die Abstände zwischen Mehrfamilienhäusern reduziert werden dürfen.<br />
7 Ergebnis der kant. Vorprüfung<br />
Mit Datum vom 8. März 2013 hat die Abteilung Raumentwicklung (ARE) bezüglich der<br />
Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong> eine fachliche<br />
Stellungnahme erstellt (BVUO.13.27-1). Die hierin enthaltenen Hinweise sowie die Ergebnisse<br />
der gemeinsamen Besprechung vom 29. August 2013 wurden wo möglich in<br />
den Entwurf der Teiländerung der BNO bzw. in den vorliegenden Planungsbericht eingearbeitet.<br />
Mit Datum vom 17. Oktober 2013 hat die Abteilung Raumentwicklung (ARE) bezüglich<br />
der Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde <strong>Hunzenschwil</strong> ihren abschliessenden<br />
Vorprüfungsbericht erstellt.<br />
8 Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens<br />
9 Ergebnis der öffentlichen Auflage<br />
Lenzburg, November 2013<br />
Flury Planer + Ingenieure AG<br />
H. Flury A. Hiller