Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Husumer ...
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oder regelmäßige bzw. länger andauernde freiheitsentziehende Maßnahmen - sollte die<br />
Vollmacht in jedem Fall schriftlich abgefasst werden, damit der Bevollmächtigte sich auch<br />
ausweisen kann. Auch die <strong>Betreuungs</strong>verfügung kann nur dann Geltung erlangen, wenn sie vor<br />
dem <strong>Betreuungs</strong>fall schriftlich niedergelegt worden ist.<br />
In beiden Fällen ist es natürlich möglich, diese auch von einem Notar aufsetzen zu lassen.<br />
Notwendig <strong>und</strong> gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. II BGB) ist dieses bei einer Vollmacht<br />
allerdings nur dann, wenn sie auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Gr<strong>und</strong>stücken oder<br />
Gr<strong>und</strong>schuldbestellungen berechtigen soll <strong>und</strong> zwar unwiderruflich (aber wer erteilt schon eine<br />
Vollmacht unwiderruflich?).<br />
Und hin <strong>und</strong> wieder erkennen auch Banken nur ihre eigenen Bank- bzw. Kontovollmachten an<br />
oder nur eine notarielle Vollmacht. Dieses sollte man bei seiner Bank erfragen <strong>und</strong> sich sowieso<br />
für eine gesonderte Bank- bzw. Kontovollmacht entscheiden.<br />
Denn um eine <strong>Vorsorgevollmacht</strong> abgeben zu können, müssen Sie als Vollmachtgeber<br />
geschäftsfähig sein, d.h. Sie dürfen sich nicht in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befinden.<br />
Eine notarielle Beurk<strong>und</strong>ung der Vollmacht hat nun den Vorteil, dass wegen der Prüfungspflicht<br />
des Notars alles dafür spricht, dass Sie als Bevollmächtigender sich zum Zeitpunkt der<br />
Abfassung der Vollmacht im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte bef<strong>und</strong>en haben <strong>und</strong><br />
geschäftsfähig waren. Es können also durch eine notarielle Beurk<strong>und</strong>ung spätere Zweifel an der<br />
Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden.<br />
Weiterer Vorteil einer notariellen Beurk<strong>und</strong>ung bzw. Beglaubigung ist, dass der Notar die<br />
entsprechenden notwendigen Erklärungen für Sie nach Ihren Wünschen entwirft, Sie müssen<br />
selber also keine Formulierungen entwerfen, die dann möglicherweise auch noch im<br />
Rechtsverkehr als nicht eindeutig angesehen werden. Zudem genießen notarielle Urk<strong>und</strong>en im<br />
Rechtsverkehr höchstes Vertrauen. Anders als einfache schriftliche <strong>Vorsorgevollmacht</strong>en werden<br />
öffentliche Urk<strong>und</strong>en des Notars allseits akzeptiert.<br />
Weiterhin kann der Vollmachtgeber bei einer notariellen Beurk<strong>und</strong>ung zum einen die<br />
Rahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber auch die Frage der<br />
Vergütung des Bevollmächtigten klären. Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses<br />
vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten <strong>und</strong> dient damit sowohl dem Schutz<br />
des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch dem des Bevollmächtigten. So lässt sich z.B.<br />
die - häufig streitige - Frage eindeutig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung oder auch<br />
zur Veräußerung von Gr<strong>und</strong>besitz erteilt worden ist.<br />
Im Gegensatz zur notariellen Vollmacht gibt es jedoch eine Person, die ganz klar feststellen<br />
kann, ob Sie beim Abfassen der Vollmacht geistig „fit“ sind <strong>und</strong> Inhalt <strong>und</strong> Umfang genau<br />
erkennen/erfassen – <strong>und</strong> das ist Ihr Hausarzt! Eine Urk<strong>und</strong>e mit dessen Unterschrift versehen<br />
muss also die Beste sein!<br />
Demgegenüber bedarf es bei der <strong>Betreuungs</strong>verfügung nicht der Geschäftsfähigkeit, um eine<br />
solche zu verfassen. Dennoch ist es allemal empfehlenswert, eine <strong>Betreuungs</strong>verfügung bei<br />
voller Geschäftsfähigkeit durch einen Notar beurk<strong>und</strong>en zu lassen, um keinerlei Zweifel an der<br />
Wirksamkeit derselben aufkommen zu lassen.<br />
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