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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Husumer ...

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oder regelmäßige bzw. länger andauernde freiheitsentziehende Maßnahmen - sollte die<br />

Vollmacht in jedem Fall schriftlich abgefasst werden, damit der Bevollmächtigte sich auch<br />

ausweisen kann. Auch die <strong>Betreuungs</strong>verfügung kann nur dann Geltung erlangen, wenn sie vor<br />

dem <strong>Betreuungs</strong>fall schriftlich niedergelegt worden ist.<br />

In beiden Fällen ist es natürlich möglich, diese auch von einem Notar aufsetzen zu lassen.<br />

Notwendig <strong>und</strong> gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. II BGB) ist dieses bei einer Vollmacht<br />

allerdings nur dann, wenn sie auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Gr<strong>und</strong>stücken oder<br />

Gr<strong>und</strong>schuldbestellungen berechtigen soll <strong>und</strong> zwar unwiderruflich (aber wer erteilt schon eine<br />

Vollmacht unwiderruflich?).<br />

Und hin <strong>und</strong> wieder erkennen auch Banken nur ihre eigenen Bank- bzw. Kontovollmachten an<br />

oder nur eine notarielle Vollmacht. Dieses sollte man bei seiner Bank erfragen <strong>und</strong> sich sowieso<br />

für eine gesonderte Bank- bzw. Kontovollmacht entscheiden.<br />

Denn um eine <strong>Vorsorgevollmacht</strong> abgeben zu können, müssen Sie als Vollmachtgeber<br />

geschäftsfähig sein, d.h. Sie dürfen sich nicht in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befinden.<br />

Eine notarielle Beurk<strong>und</strong>ung der Vollmacht hat nun den Vorteil, dass wegen der Prüfungspflicht<br />

des Notars alles dafür spricht, dass Sie als Bevollmächtigender sich zum Zeitpunkt der<br />

Abfassung der Vollmacht im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte bef<strong>und</strong>en haben <strong>und</strong><br />

geschäftsfähig waren. Es können also durch eine notarielle Beurk<strong>und</strong>ung spätere Zweifel an der<br />

Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden.<br />

Weiterer Vorteil einer notariellen Beurk<strong>und</strong>ung bzw. Beglaubigung ist, dass der Notar die<br />

entsprechenden notwendigen Erklärungen für Sie nach Ihren Wünschen entwirft, Sie müssen<br />

selber also keine Formulierungen entwerfen, die dann möglicherweise auch noch im<br />

Rechtsverkehr als nicht eindeutig angesehen werden. Zudem genießen notarielle Urk<strong>und</strong>en im<br />

Rechtsverkehr höchstes Vertrauen. Anders als einfache schriftliche <strong>Vorsorgevollmacht</strong>en werden<br />

öffentliche Urk<strong>und</strong>en des Notars allseits akzeptiert.<br />

Weiterhin kann der Vollmachtgeber bei einer notariellen Beurk<strong>und</strong>ung zum einen die<br />

Rahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber auch die Frage der<br />

Vergütung des Bevollmächtigten klären. Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses<br />

vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten <strong>und</strong> dient damit sowohl dem Schutz<br />

des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch dem des Bevollmächtigten. So lässt sich z.B.<br />

die - häufig streitige - Frage eindeutig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung oder auch<br />

zur Veräußerung von Gr<strong>und</strong>besitz erteilt worden ist.<br />

Im Gegensatz zur notariellen Vollmacht gibt es jedoch eine Person, die ganz klar feststellen<br />

kann, ob Sie beim Abfassen der Vollmacht geistig „fit“ sind <strong>und</strong> Inhalt <strong>und</strong> Umfang genau<br />

erkennen/erfassen – <strong>und</strong> das ist Ihr Hausarzt! Eine Urk<strong>und</strong>e mit dessen Unterschrift versehen<br />

muss also die Beste sein!<br />

Demgegenüber bedarf es bei der <strong>Betreuungs</strong>verfügung nicht der Geschäftsfähigkeit, um eine<br />

solche zu verfassen. Dennoch ist es allemal empfehlenswert, eine <strong>Betreuungs</strong>verfügung bei<br />

voller Geschäftsfähigkeit durch einen Notar beurk<strong>und</strong>en zu lassen, um keinerlei Zweifel an der<br />

Wirksamkeit derselben aufkommen zu lassen.<br />

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