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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Husumer ...

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Kann es auch zu einem Missbrauch der Vollmacht kommen?<br />

Sicherlich besteht bei einer <strong>Vorsorgevollmacht</strong> eine Missbrauchsgefahr. Bedenken Sie, dass eine<br />

Vollmacht zur Vorsorge je nach Umfang dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weit<br />

reichende Befugnisse gibt.<br />

Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich<br />

bis zu Ihrem Lebensende <strong>und</strong> darüber hinaus mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Sie müssen<br />

aber bei der Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen nicht gänzlich auf Vorkehrungen gegen<br />

Missbrauch verzichten. Möglich ist ein Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder<br />

Bestellung mehrerer nur gemeinschaftlich zu handeln berechtigter Bevollmächtigter.<br />

Sie können für verschiedene Aufgabengebiete, also zum Beispiel Ges<strong>und</strong>heitsfürsorge einerseits<br />

<strong>und</strong> Vermögensangelegenheiten andererseits, jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen.<br />

Allerdings benötigt dann jeder eine eigene Vollmachtsurk<strong>und</strong>e. Weiterhin wird die<br />

<strong>Vorsorgevollmacht</strong> bereits mit ihrer Erstellung wirksam. Sie soll aber gerade erst durch den<br />

Vollmachtnehmer verwendet werden, wenn eine Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist Eine<br />

Möglichkeit, mit diesem Problem umzugehen ist es, den Eintritt der Wirksamkeit der Vollmacht<br />

an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, z.B. die Vorlage eines ärztlichen Attests über die<br />

Versorgungsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers oder die Aushändigung<br />

einer Ausfertigung der Urk<strong>und</strong>e durch einen beauftragten Notar.<br />

Wo bewahre ich die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e auf?<br />

Die Vollmacht soll zudem zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass der Bevollmächtigte die<br />

Vollmachtsurk<strong>und</strong>e bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner im<br />

Original bzw. Ausfertigung vorlegen kann, denn handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter nur,<br />

wenn er die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e im Original oder in Ausfertigung vorweisen kann. Sorgen Sie<br />

deshalb stets dafür, dass die Vollmacht zur Vorsorge dem Berechtigten zur Verfügung steht,<br />

wenn sie benötigt wird.<br />

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />

1. Sie verwahren die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den<br />

der Bevollmächtigte kennt (z.B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch).<br />

2. Sie übergeben die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e von vornherein dem Be-vollmächtigten mit der<br />

Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zumachen. Wie schon<br />

gesagt, sollten Sie ohnehin nur den bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen<br />

können. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch<br />

machen, können Sie die Vollmacht widerrufen <strong>und</strong> Schadenersatz fordern.<br />

3. Sie übergeben die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e einer anderen Vertrauensperson zur<br />

treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall<br />

auszuhändigen.<br />

4. Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch an folgende Möglichkeit denken:<br />

Sie können den Notar anweisen, an den Bevollmächtigten nur dann eine Ausfertigung der<br />

Vollmachtsurk<strong>und</strong>e herauszugeben, wenn dieser ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie<br />

die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr besorgen können. Sie<br />

können mit dem Notar absprechen, wie alt das Attest sein darf <strong>und</strong> dass er dessen<br />

Richtigkeit nicht überprüfen muss.<br />

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