Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung - Husumer ...
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Kann es auch zu einem Missbrauch der Vollmacht kommen?<br />
Sicherlich besteht bei einer <strong>Vorsorgevollmacht</strong> eine Missbrauchsgefahr. Bedenken Sie, dass eine<br />
Vollmacht zur Vorsorge je nach Umfang dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weit<br />
reichende Befugnisse gibt.<br />
Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich<br />
bis zu Ihrem Lebensende <strong>und</strong> darüber hinaus mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Sie müssen<br />
aber bei der Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen nicht gänzlich auf Vorkehrungen gegen<br />
Missbrauch verzichten. Möglich ist ein Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder<br />
Bestellung mehrerer nur gemeinschaftlich zu handeln berechtigter Bevollmächtigter.<br />
Sie können für verschiedene Aufgabengebiete, also zum Beispiel Ges<strong>und</strong>heitsfürsorge einerseits<br />
<strong>und</strong> Vermögensangelegenheiten andererseits, jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen.<br />
Allerdings benötigt dann jeder eine eigene Vollmachtsurk<strong>und</strong>e. Weiterhin wird die<br />
<strong>Vorsorgevollmacht</strong> bereits mit ihrer Erstellung wirksam. Sie soll aber gerade erst durch den<br />
Vollmachtnehmer verwendet werden, wenn eine Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist Eine<br />
Möglichkeit, mit diesem Problem umzugehen ist es, den Eintritt der Wirksamkeit der Vollmacht<br />
an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, z.B. die Vorlage eines ärztlichen Attests über die<br />
Versorgungsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers oder die Aushändigung<br />
einer Ausfertigung der Urk<strong>und</strong>e durch einen beauftragten Notar.<br />
Wo bewahre ich die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e auf?<br />
Die Vollmacht soll zudem zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass der Bevollmächtigte die<br />
Vollmachtsurk<strong>und</strong>e bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner im<br />
Original bzw. Ausfertigung vorlegen kann, denn handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter nur,<br />
wenn er die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e im Original oder in Ausfertigung vorweisen kann. Sorgen Sie<br />
deshalb stets dafür, dass die Vollmacht zur Vorsorge dem Berechtigten zur Verfügung steht,<br />
wenn sie benötigt wird.<br />
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />
1. Sie verwahren die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den<br />
der Bevollmächtigte kennt (z.B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch).<br />
2. Sie übergeben die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e von vornherein dem Be-vollmächtigten mit der<br />
Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zumachen. Wie schon<br />
gesagt, sollten Sie ohnehin nur den bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen<br />
können. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch<br />
machen, können Sie die Vollmacht widerrufen <strong>und</strong> Schadenersatz fordern.<br />
3. Sie übergeben die Vollmachtsurk<strong>und</strong>e einer anderen Vertrauensperson zur<br />
treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall<br />
auszuhändigen.<br />
4. Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch an folgende Möglichkeit denken:<br />
Sie können den Notar anweisen, an den Bevollmächtigten nur dann eine Ausfertigung der<br />
Vollmachtsurk<strong>und</strong>e herauszugeben, wenn dieser ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie<br />
die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr besorgen können. Sie<br />
können mit dem Notar absprechen, wie alt das Attest sein darf <strong>und</strong> dass er dessen<br />
Richtigkeit nicht überprüfen muss.<br />
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