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DIEABTREIBUNGALS I

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378 .JOHANNES VILAR<br />

wenn aber der Grenzfall eintritt, daB alle verfügbaren Arzte sich weigern,<br />

muB der Staat einen zwingen)) 102.<br />

In der berühmten Sitzung des Bundestages im Juni 1974 wurde schon<br />

dieses Geschenk für die Arzte vorbereitet, über das auBer in Fachkreisen<br />

kaum ein Wort gefallen ist:<br />

«Art. 2 Weigerung.<br />

1 Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.<br />

11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der<br />

Frau eine andere nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Gesundheitsschadigung abzuwenden)) 103.<br />

Das von allen Seiten mit gro~en Worten angepriesene Prinzip der<br />

Freiheit jedes einzelnen bei dem Schwangerschaftsabbruch gilt somit für<br />

die Arzte nicht. Art. 2 11 beinhaltet den aktiven Zwang zur «Totungshandlung))<br />

104. Diese Art von au~erplanmaBigen Henkern, ohne das es sich um<br />

Schuldige handelt, ohne Gerichtsurteil gegen den Fotus, istmit dem<br />

medizinischen Ethos, das auf dem hippokratischen Eid aufbaut, unvereinbar<br />

und ist jedem menschlichen Gewissen zuwider. Wenn dies zu einem Konflikt<br />

des Arztes mit diesem «Gesetz)) führt, fande hier jene in der Anm. 94<br />

erwahnte Haltung des Bischofs von Washington ihre volle Berechtigung.<br />

Nicht nachzugeben ist für jeden Arzt Pflicht geworden, trotz der sicheren<br />

Gefahr der Diskriminierung, in die er durch eine sol che Haltung geraten<br />

wird.<br />

Das Gesetz schafft nicht die ethische Norm, sondern umgekehrt.<br />

Aber es ist nicht zu übersehen, daB das Gesetz doch die individuelle Ethik<br />

in der Tat Leiten kann. Wo das Gesetz die Abtreibung auf keinen Fall duldet,<br />

handelt jeder Mensch, der einen Fotus oder ein Embryo umbringt, gegen<br />

sein Gewissen und weiB, daB er Unrecht tut. Wenn das Gesetz nicht<br />

existiert, fehlt dem Gewissen das Licht des Gesetzes, dann ist es nur<br />

eine Frage der Zeit, daB derselbe Mensch oder die kommende Generation<br />

das Prinzip der Unantastbarkeit des Lebens kaum weiter anerkennt. Heute<br />

kann man schon Menschen der Überzeugung finden, daB sie der Mutter<br />

sogar Unrecht Hiten, wenn sie einen Abort nicht vornehmen würden.<br />

Aus welchen Gründen auch immer ist die Abtreibungsseuche ein<br />

102. GUARDINI, R., Das Recht des werdenden Menschenlebens 12.<br />

103. Deutsche Gesetze §§ 218-219 StGB. Stand Mai 1975.<br />

104. Das Wort ist aus der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes<br />

entnommen (Siehe oben Anm. 91).

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