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Download - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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information<br />

DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT<br />

DER BAUERN<br />

DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT<br />

DER BAUERN<br />

1<br />

Die bäuerliche Sozialversicherung im Überblick


2<br />

impressum<br />

Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>;<br />

Redaktion: Dr. Georg Schwarz;<br />

Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1, Telefon (01) 797 06/2201 DW; E-mail: info@svb.at, DVR-Nr. 0024147.<br />

Hersteller: Eigendruck - SVD Büromanagement GmbH, Wien;<br />

Fotos: Pixelio, SVB; Titelfoto: © Michael Grabscheit/Pixelio;<br />

Weitere Informationen finden Sie unter www.svb.at.<br />

Stand: Jänner 2013<br />

Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr;<br />

eine Haftung <strong>der</strong> Autoren bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen.


Die bäuerliche<br />

Sozialversicherung<br />

im Überblick<br />

Hinweis für den Leser:<br />

3<br />

Alle im Text fett dargestellten Begriffe werden im Anhang ausführlich<br />

erläutert. Wichtige Schlagworte sind mit grauem Fettdruck hervorgehoben.


Inhalt<br />

Ein leistungsstarkes Sozialsystem für Österreichs Bürger 6<br />

Allgemeines über die bäuerliche Sozialversicherung 8<br />

Das Entstehen <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung 20<br />

Organisation <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung 23<br />

Wie sind <strong>Bauern</strong> versichert? 26<br />

Beitrag und Meldung 32<br />

5<br />

Die bäuerliche Krankenversicherung 36<br />

Die bäuerliche Unfallversicherung 44<br />

Die bäuerliche Pensionsversicherung 53<br />

Begriffsdefinitionen 71<br />

Kontakt 87


Ein leistungsstarkes Sozialsystem für<br />

Österreichs Bürger<br />

6<br />

„Als dynamischer, innovativer und verantwortungsbewusster<br />

österreichischer Versicherungsträger<br />

ist die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> (SVB) auch immer wie<strong>der</strong> ein Garant<br />

für kompetente Beratung und umfassende<br />

Information. So halten Sie, liebe Leserinnen<br />

und Leser, diese Broschüre in Händen, aus<br />

welcher Sie Wissenswertes über das leistungsstarke<br />

österreichische Sozialsystem im Allgemeinen<br />

erfahren, und in welcher die soziale<br />

Absicherung <strong>der</strong> bäuerlichen Bevölkerung im<br />

Speziellen beschrieben wird. Mit vielen sozialpolitischen<br />

Pioniertaten wurden in den letzten<br />

Jahrzehnten in <strong>der</strong> Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung<br />

Meilensteine im Sozialrecht<br />

für die <strong>Bauern</strong>schaft gesetzt.<br />

Die SVB hat den Vorteil, dass sie alle sozialen Bereiche für die bäuerlichen Familien abdeckt.<br />

Damit können wir unseren Versicherten eine umfassende sozialrechtliche Betreuung in allen


Lebenslagen gewährleisten und die speziellen Bedürfnisse in allen Leistungsbereichen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch bei den Gesundheits- und Vorsorgemaßnahmen, bestmöglich berücksichtigen.<br />

Die demografische Entwicklung – auf einen Aktiven kommt bereits mehr als ein Pensionist, die<br />

klein strukturierte Landwirtschaft und die Kostensteigerung im gesamten Gesundheitswesen,<br />

haben die SVB veranlasst, in allen Bereichen neue innovative Lösungen anzudenken.<br />

Gemeinsam mit <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft (SVA), <strong>der</strong> Versicherungsanstalt<br />

öffentlich Bediensteter (BVA) und <strong>der</strong> Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und<br />

Bergbau (VAEB) betreibt die SVB eine ausgelagerte Dienstleistungsgesellschaft, die sämtliche<br />

Back-Office-Bereiche wie Druck, Einkauf, Facility Management o<strong>der</strong> gemeinsames Rechenzentrum<br />

abdeckt. Heute sind alle vier bundesweit tätigen Krankenversicherungsträger an <strong>der</strong> Tochtergesellschaft<br />

SVD Büromanagement GmbH beteiligt. Daneben gehen wir einen in Österreich<br />

neuen Weg bei unseren Rehabilitationszentren. Diese werden zur Sicherung <strong>der</strong> Standorte und<br />

des hohen medizinischen Standards für Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> gemeinsam mit privaten Partnern<br />

betrieben. All diese Schritte dienen dazu, auch künftig für die bäuerlichen Versicherten ein<br />

starker Partner in allen Belangen <strong>der</strong> Sozialversicherung zu bleiben.“<br />

7<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Mag. Franz Le<strong>der</strong>müller<br />

Generaldirektor <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong><br />

Theresia Meier<br />

Vizepräs. Obfrau <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>


Allgemeines über die bäuerliche<br />

Sozialversicherung<br />

Welches Ziel hat die Sozialversicherung?<br />

8<br />

Die Sozialversicherung ist <strong>der</strong> wichtigste Teil des österreichischen Systems <strong>der</strong> sozialen Sicherheit<br />

und deckt das soziale Schutzbedürfnis <strong>der</strong> Bevölkerung ab. Sie bietet aufgrund ihres umfassenden<br />

Leistungsspektrums Schutz und Hilfe in je<strong>der</strong> Lebenslage, wie Geburt, Krankheit, Unfall,<br />

Alter o<strong>der</strong> Tod.<br />

Die Sozialversicherung in Österreich ist berufsorientiert entstanden. Die einzelnen Berufsgruppen<br />

sind sukzessive in den Schutz <strong>der</strong> Sozialversicherung einbezogen worden. Die soziale<br />

Absicherung für die bäuerliche Bevölkerung ist erst relativ spät, nämlich in den 50er und 60er<br />

Jahren des vorigen Jahrhun<strong>der</strong>ts, erfolgt. In Österreich gibt es <strong>der</strong>zeit 22 Sozialversicherungsträger,<br />

<strong>der</strong>en Dachorganisation <strong>der</strong> Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger<br />

ist. Dieser vertritt die gemeinsamen Interessen nach außen und hat in bestimmten Angelegenheiten<br />

einheitliche Richtlinien festzulegen. Nicht alle Sozialversicherungsträger führen – so<br />

wie die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> – alle drei Zweige <strong>der</strong> Sozialversicherung durch.


Manche betreuen nur zwei o<strong>der</strong> lediglich einen Zweig, d.h. einige Berufsgruppen haben in Belangen<br />

rund um ihre Sozialversicherung drei verschiedene Ansprechpartner.<br />

HAUPTVERBAND<br />

Krankenversicherung<br />

Pensionsversicherung<br />

Unfallversicherung<br />

Gebietskrankenkassen<br />

Betriebskrankenkassen<br />

Pensionsversicherungsanstalt<br />

<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft<br />

Allgemeine<br />

Unfallversicherungsanstalt<br />

9<br />

<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> (SVB)<br />

Versicherungsanstalt (VA) für Eisenbahnen und Bergbau<br />

VA öffentl. Bediensteter<br />

-<br />

-<br />

VA d. österr.<br />

Notariates<br />

VA öffentl. Bediensteter<br />

(Risken zum Teil in <strong>der</strong> PV erfaßt)


Wie die gesamte Sozialversicherung in Österreich, ist auch das bäuerliche Sozialsystem auf dem<br />

Prinzip <strong>der</strong> Pflichtversicherung aufgebaut. Das bedeutet das Entstehen des Versicherungsverhältnisses<br />

allein durch die Aufnahme <strong>der</strong> versicherungspflichtigen Tätigkeit (im bäuerlichen<br />

Bereich das Führen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes über bestimmten Einheitswertgrenzen).<br />

Auch die Zuordnung zu einem bestimmten Versicherungsträger nimmt das Gesetz<br />

vor. Die bäuerlichen Versicherten sind bei <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> kranken-,<br />

unfall- und pensionsversichert.<br />

10<br />

Dieses Prinzip garantiert Versicherungsschutz vom ersten Tag <strong>der</strong> Berufsausübung an und ermöglicht<br />

einen funktionierenden Solidarausgleich zwischen unterschiedlichsten Einkommenskategorien<br />

und Leistungsnotwendigkeiten. Auf diese Weise lässt sich <strong>der</strong> Sozialaspekt des<br />

gesetzlichen Versicherungssystems verwirklichen.<br />

Die einzelnen Bestandteile des bäuerlichen Sozialversicherungsrechtes werden in den folgenden<br />

Kapiteln erläutert.


Grundbegriffe <strong>der</strong> österreichischen<br />

Sozialversicherung<br />

Die Sozialversicherung glie<strong>der</strong>t sich in die Zweige <strong>der</strong> Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.<br />

Die Erbringung <strong>der</strong> einzelnen Leistungen wird vom Eintreten des jeweiligen Versicherungsfalles<br />

(z.B. Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaft, Alter) abhängig gemacht. Nur wenn ein<br />

Versicherungsfall eingetreten ist, werden von <strong>der</strong> Sozialversicherung die im Gesetz festgelegten<br />

Leistungen erbracht.<br />

Typisches Merkmal <strong>der</strong> Sozialversicherung in Österreich ist die Pflichtversicherung. Das Versicherungsverhältnis<br />

entsteht daher nicht wie bei einer Privatversicherung aufgrund eines freiwilligen<br />

Antrages, son<strong>der</strong>n bei Vorliegen bestimmter im Gesetz festgelegter Voraussetzungen<br />

(z.B. Aufnahme eines Dienstverhältnisses, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit).<br />

Die Pflichtversicherung kommt daher unabhängig vom Willen des Versicherten und des Versicherungsträgers<br />

zustande. Aufgrund des Vorliegens <strong>der</strong> im Gesetz festgelegten Voraussetzungen<br />

erfolgt die automatische Zuordnung zu einem Sozialversicherungsträger und ist sogar unabhängig<br />

von einer Anmeldung o<strong>der</strong> Beitragszahlung.<br />

11<br />

Dadurch ist eine breite Basis an Versicherten, die sich allerdings an den Erwerbstätigen orientiert,<br />

als Voraussetzung für das Funktionieren des Solidaritätsprinzips gegeben. In <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

heißt das, dass die meisten Leistungen – insbeson<strong>der</strong>s die Sachleistungen – für<br />

alle gleich sind, egal ob man hohe o<strong>der</strong> niedrige Beiträge leistet. Dahinter steht, <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong><br />

Kranken- und Unfallversicherung soll für alle in gleicher Weise bestmöglich gesichert sein. Bei<br />

<strong>der</strong> Altersvorsorge in <strong>der</strong> Pensionsversicherung verfolgt <strong>der</strong> Gesetzgeber einen an<strong>der</strong>en Weg,


hier orientiert man sich am Erwerbseinkommen. Daher ist die Pension unter an<strong>der</strong>em auch von<br />

<strong>der</strong> Beitragshöhe abhängig.<br />

Diese Mechanismen bewirken über die Institution <strong>der</strong> Sozialversicherung einen sozialen Ausgleich.<br />

Auf <strong>der</strong> Beitragsseite zwischen Schlechter- und Besserverdienenden, auf <strong>der</strong> Leistungsseite<br />

zwischen gefährdeten und weniger gefährdeten Personen.<br />

Im Gegensatz zum Solidaritätsprinzip steht das Äquivalenzprinzip. Dieses kennt die Privatversicherung.<br />

Die Höhe des versicherten Risikos bestimmt die Höhe <strong>der</strong> Beiträge.<br />

12


Finanzierung <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Sozialversicherung<br />

Gebarungsvolumen 2012<br />

in Millionen Euro<br />

vom Bund<br />

2.202 (72,1 %)<br />

vom Versicherten<br />

853 (27,9 %)<br />

Gesamt<br />

3.055 (100,0 %)<br />

Krankenversicherung<br />

563 (18,4 %)<br />

13<br />

Unfallversicherung<br />

115 (3,8 %)<br />

Pensionsversicherung<br />

2.150 (70,4 %)<br />

davon Ausgleichszulage<br />

244<br />

Pflegegel<strong>der</strong><br />

227 (7,4 %)<br />

Bruttowertschöpfung<br />

Land(Forst)wirtschaft (2011)<br />

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei<br />

4.494 Mio. EUR<br />

Ausgleichszahlungen Landwirtschaft<br />

2.268 Mio. EUR<br />

von EU<br />

1.303 Mio. EUR<br />

vom Bund<br />

445 Mio. EUR<br />

vom Land<br />

520 Mio. EUR


Die Finanzierung <strong>der</strong> einzelnen Leistungen aus dem Pool sämtlicher Beiträge nennt man Umlageverfahren,<br />

im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren in <strong>der</strong> Privatversicherung.<br />

Die Finanzierung <strong>der</strong> Pensionsversicherung erfolgt im Wege eines Generationenausgleiches.<br />

Das bedeutet, dass die im Erwerbsleben stehende Generation mit ihren Pensionsversicherungsbeiträgen<br />

die Pensionen <strong>der</strong> aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen finanziert.<br />

Die von den Versicherten einbezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung reichen zur Finanzierung<br />

<strong>der</strong> laufend zu zahlenden Pensionen jedoch nicht aus. Durch die so genannte Ausfallhaftung<br />

des Bundes werden die fehlenden finanziellen Mittel vom Staat gedeckt.<br />

14<br />

Der Aufwand für die Ausgleichszulage, das Pflegegeld in <strong>der</strong> Pensionsversicherung sowie das<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld und 2/3 des Wochengeldes werden <strong>der</strong> SVB aus Bundesmitteln ersetzt.<br />

Unterscheidung <strong>der</strong> Leistungen<br />

Der Großteil <strong>der</strong> Leistungen sind Pflichtleistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung, die gesetzlich vorgesehen<br />

sind. Das bedeutet, die Sozialversicherungsträger müssen diese Leistungen erbringen,<br />

wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ist <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger <strong>der</strong> Meinung,<br />

dass diese nicht vorliegen, hat <strong>der</strong> Betroffene die Möglichkeit, die Leistung bei einem unabhängigen<br />

Gericht, nämlich dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht, mittels Klage (keine<br />

Kosten, kein Anwaltszwang) geltend zu machen.


Im Gegenzug dazu besteht auf freiwillige Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger (z.B. Kuraufenthalt)<br />

kein Rechtsanspruch, d.h. sie können nicht eingeklagt werden. Diese Leistungen<br />

werden beispielsweise von <strong>der</strong> SVB auf Basis von Vorstandsrichtlinien im Rahmen <strong>der</strong> finanziellen<br />

Möglichkeiten gewährt.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Die österreichische Bundesverfassung bestimmt, dass Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung vom Bund für ganz Österreich zu regeln sind. Rechtliche<br />

Unterschiede in den einzelnen Bundeslän<strong>der</strong>n gibt es daher in <strong>der</strong> Sozialversicherung nicht.<br />

Auf welchen Bestimmungen beruht das bäuerliche Sozialsystem?<br />

15<br />

• <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)<br />

Das <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz ist die Rechtsgrundlage für das gesamte Beitragsund<br />

Leistungsspektrum des bäuerlichen Sozialsystems. Es ist dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />

weitgehend nachgebildet, enthält aber im Beitrags- sowie im Leistungsbereich<br />

Beson<strong>der</strong>heiten, die für die bäuerliche Berufsgruppe notwendig sind.<br />

Daneben sind noch folgende gesetzliche Regelungen zu beachten:<br />

• Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)


In Bezug auf das Pflegegeld, das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld und das 2005 vereinheitlichte Pensionssystem<br />

gelten für alle Berufsgruppen einheitliche Regelungen:<br />

• Bundespflegegeldgesetz (BPGG)<br />

• Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldgesetz (KBGG)<br />

• Allgemeines Pensionsgesetz (APG)<br />

16<br />

§<br />

Zusätzliche Regeln sind noch in <strong>der</strong> Satzung, <strong>der</strong> Krankenordnung und in Richtlinien <strong>der</strong> SVB<br />

enthalten.


Effektive Datenhaltung durch Einsatz<br />

mo<strong>der</strong>nster Technologien – Schaffen von<br />

Kompetenzzentren<br />

Der Einsatz innovativer Technologien sowie effiziente und sichere Datenspeicherung ermöglicht<br />

neben einer sparsamen und schlanken Verwaltung auch den raschen Zugriff auf benötigte<br />

Daten und Unterlagen <strong>der</strong> Versicherten.<br />

Personenbezogene Daten werden unter <strong>der</strong> Versicherungsnummer, welche vom Hauptverband<br />

<strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger vergeben wird, gespeichert. Die Versicherungsnummer<br />

besteht aus einer dreistelligen Laufnummer, einer einstelligen Prüfziffer und<br />

dem sechsstelligen Geburtsdatum. Somit ist gewährleistet, dass persönliche und sensible Daten<br />

eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Gerade in diesem Bereich ist <strong>der</strong> Datenschutz<br />

beson<strong>der</strong>s wichtig und Abfragen von Personendaten sind nur mit entsprechen<strong>der</strong><br />

Berechtigung möglich und werden lückenlos dokumentiert.<br />

17<br />

Mit Hilfe des flächendeckenden IT-Einsatzes können innerhalb <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherung<br />

viele Synergien genutzt werden. Viele Arbeitsschritte werden nicht von jedem Sozialversicherungsträger<br />

selbst durchgeführt, son<strong>der</strong>n bei einem Träger konzentriert, welcher<br />

diese Aufgabe für alle an<strong>der</strong>en erledigt. So führt <strong>der</strong> Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger<br />

das persönliche Pensionskonto bzw. ein Konto für die persönliche Rezeptgebührenobergrenze<br />

für alle in Österreich pflichtversicherten Personen. Bei <strong>der</strong> SVB ist das


Kompetenzcenter für „Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Pflege“ angesiedelt. Hier wird für alle österreichischen<br />

Pensionsversicherungsträger die Qualität in <strong>der</strong> häuslichen Pflege überprüft und<br />

den betroffenen Personen Hilfestellung in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lebenssituation geboten.<br />

SVD – Ausglie<strong>der</strong>ung des Back-Office-<br />

Bereiches<br />

18<br />

Die SVD Büromanagement GmbH wurde von <strong>der</strong> SVB<br />

gemeinsam mit <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> gewerblichen<br />

Wirtschaft (SVA) für die Übernahme von<br />

Back-Office-Bereichen gegründet. Durch die Auslagerung<br />

dieser Agenden wie zum Beispiel Einkauf, Druckerei,<br />

Liegenschaftsverwaltung können sich die Versicherungsträger<br />

ausschließlich auf ihr Kerngeschäft – die<br />

Versichertenbetreuung – konzentrieren und zahlreiche<br />

Synergiepotentiale im Back-Office-Bereich nutzen. Durch das gemeinsame Auftreten am Markt<br />

wird zudem die eigene Position gestärkt und verbesserte Voraussetzungen werden geschaffen.


Die SVD nimmt Agenden im Back-Office-Bereich, wie<br />

• Beschaffung,<br />

• Facility Management,<br />

• Objektreinigung,<br />

• Druckzentrum,<br />

• Bauwesen,<br />

• IKT-Rechenzentrum<br />

wahr. An <strong>der</strong> SVD sind seit dem Jahr 2007 alle vier bundesweit tätigen Krankenversicherungsträger,<br />

das sind neben <strong>der</strong> SVB und <strong>der</strong> SVA die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter<br />

(BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), beteiligt.<br />

19


Das Entstehen <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Sozialversicherung<br />

20<br />

Als Folge <strong>der</strong> Industrialisierung im 19. Jahrhun<strong>der</strong>t gibt es für die unselbstständig Erwerbstätigen<br />

den Schutz <strong>der</strong> Sozialversicherung bereits seit über 100 Jahren. Ab 1960 führte das steigende<br />

Interesse für den gewerblichen und industriellen Beruf zu einer verstärkten Abwan<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> bäuerlichen Bevölkerung in die Städte. Die Zahl <strong>der</strong> Hofübernehmer wurde stetig geringer<br />

und somit war die Versorgung durch die bäuerliche Großfamilie nicht mehr gesichert. Als<br />

Folge <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verän<strong>der</strong>ungen kam es zur Errichtung eines sozialen Netzes in Form<br />

einer eigenen Sozialversicherung für die bäuerlichen Familien mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />

Zuschussrentenversicherung im Jahre 1958 neben <strong>der</strong> bereits 1929 eingerichteten<br />

Unfallversicherung für <strong>Bauern</strong>. Die Zuschussrenten waren jedoch noch keine vollwertigen Pensionen,<br />

diese gibt es für <strong>Bauern</strong> erst seit 1971. Im Folgenden die wichtigsten Daten <strong>der</strong> Entwicklung<br />

<strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung:<br />

1929: Landarbeiterversicherungsgesetz<br />

1956: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />

1958: Landwirtschaftliches Zuschussrentenversicherungsgesetz<br />

1966: <strong>Bauern</strong>-Krankenversicherungsgesetz<br />

1971: <strong>Bauern</strong>-Pensionsversicherungsgesetz


1974: Gründung <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong><br />

1979: <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz<br />

1982: Wochengeld für Bäuerinnen<br />

1990: Teilzeitbeihilfe für Bäuerinnen<br />

1992: Bäuerinnen-Pensionsversicherung<br />

1993: Einführung des Bundespflegegeldes sowie Anrechnung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten als<br />

Versicherungszeiten in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

1996: Pensionsreform<br />

1998: Krankenschein für <strong>Bauern</strong><br />

21<br />

1999: Aufnahme <strong>der</strong> bauernspezifischen Unfallversicherung für <strong>Bauern</strong> in das BSVG<br />

2000: Pensionsreform<br />

2001: Strukturreform <strong>der</strong> SVB<br />

2002: Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

2003: Pensionsreform<br />

2005: Harmonisierung <strong>der</strong> Pensionssysteme, e-card


2008: Flexibilisierung des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes, Selbstständigenvorsorge, Einführung einer<br />

Rezeptgebührenobergrenze<br />

2009: Versicherungsrechtliche Verbesserungen für pflegende Angehörige<br />

2010: Eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden ermöglicht und <strong>der</strong> Ehe<br />

annähernd gleichgestellt, d.h. es entstehen auch Ansprüche in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

2011: Weitere schrittweise Absenkung des fiktiven Ausgedinges und somit Verbesserungen<br />

für die bäuerlichen Pensionisten mit kleinen Pensionen<br />

22<br />

Einführung einer Härtefallregelung für schwerstkranke Versicherte zur Erlangung einer<br />

Erwerbsunfähigkeitspension vor dem Tätigkeitsschutzalter (57. Lebensjahr)<br />

2012: Maßnahmen im Beitragsbereich als Teil des Stabilitätspaktes des Bundes<br />

2013: Schrittweise Anhebung des Tätigkeitsschutzalters (2013: 58. Lebensjahr ... 2017: 60. Lebensjahr)<br />

für die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Ziel, das Pensionsantrittsalter<br />

mittelfristig zu erhöhen<br />

Erhöhung des Wochengeldes bei Mutterschaft für Bäuerinnen<br />

Einführung eines neuen Modells <strong>der</strong> pauschalen Betriebshilfe als Ergänzung zur sozialen<br />

Betriebshilfe


Organisation <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Sozialversicherung<br />

Selbstverwaltung<br />

Die Durchführung <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>sozialversicherung erfolgt nicht durch die staatliche Verwaltung,<br />

son<strong>der</strong>n im Rahmen <strong>der</strong> Selbstverwaltung.<br />

Selbstverwaltung heißt, dass <strong>der</strong> Staat bestimmte Verwaltungsaufgaben an jene Personengruppen<br />

überträgt, die daran ein unmittelbares Interesse haben. Aus Vertretern <strong>der</strong> betroffenen<br />

Personengruppen werden Verwaltungskörper gebildet, welche die Verwaltung weisungsfrei<br />

durchführen. Das bedeutet, dass die Sozialversicherung für <strong>Bauern</strong> auch von <strong>Bauern</strong> als Versichertenvertreter<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze verwaltet wird. Die obersten Organe <strong>der</strong> staatlichen<br />

Verwaltung (für die Sozialversicherung im Bereich <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> Bundesminister<br />

für Gesundheit, im Bereich <strong>der</strong> Pensions- und Unfallversicherung <strong>der</strong> Bundesminister für<br />

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie für alle Bereiche auch <strong>der</strong> Finanzminister) haben<br />

jeweils ein Aufsichtsrecht.<br />

23


Die Versichertenvertreter <strong>der</strong> SVB<br />

Die Versichertenvertreter <strong>der</strong> SVB werden durch indirekte Wahl bestimmt. Vorerst wählen<br />

Österreichs <strong>Bauern</strong> bei <strong>der</strong> Landwirtschaftskammerwahl ihre Interessenvertreter in direkter<br />

Wahl. Die gesetzliche berufliche Interessenvertretung - Landwirtschaftskammer Österreich - als<br />

bundesweite Dachorganisation <strong>der</strong> bäuerlichen Berufsvertretung entsendet auf Basis dieser<br />

Wahlergebnisse in <strong>der</strong> Folge vor allem <strong>Bauern</strong> als Versichertenvertreter in die Gremien <strong>der</strong> SVB.<br />

Die Selbstverwaltung garantiert somit eine sehr versichertennahe, sachkundige und unbürokratische<br />

Verwaltung.<br />

24<br />

Österreichs<br />

<strong>Bauern</strong><br />

Entscheidung über<br />

Sozialleistungen<br />

<strong>Bauern</strong> als<br />

Versichertenvertreter<br />

in <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Bauern</strong><br />

Entsendung<br />

Wahl<br />

<strong>Bauern</strong> als<br />

Kammerfunktionäre<br />

in den<br />

Landwirtschaftskammern


Die Verwaltungsorgane <strong>der</strong> SVB<br />

Die SVB hat wie je<strong>der</strong> Sozialversicherungsträger folgende Selbstverwaltungsorgane:<br />

• Generalversammlung (rechtsetzendes Organ)<br />

• Vorstand (geschäftsführendes Organ)<br />

• Kontrollversammlung (kontrollierendes Organ)<br />

Für die laufende Geschäftsführung hat <strong>der</strong> Vorstand das Management eingerichtet. Dieser Unterausschuss<br />

setzt sich aus <strong>der</strong> Obfrau und <strong>der</strong>en beiden Stellvertretern zusammen.<br />

Den regionalen Leistungsausschüssen, welche für jedes Bundesland eingerichtet sind, obliegen<br />

die Entscheidungen über bestimmte gesetzlich festgelegte Aufgabenbereiche.<br />

25<br />

Die Erledigung von Routineaufgaben ist von den geschäftsführenden Organen dem Büro <strong>der</strong><br />

SVB übertragen. Verantwortlich für die Arbeitserledigung des Büros gegenüber den geschäftsführenden<br />

Organen <strong>der</strong> SVB ist <strong>der</strong> Generaldirektor. Die Zusammenarbeit zwischen Selbstverwaltung<br />

und professionellem Management im Büro ist die zentrale Basis <strong>der</strong> erfolgreichen<br />

Weiterentwicklung des bäuerlichen Sozialsystems für Österreichs Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong>.<br />

Die Vertretung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Pensionisten, Pflegegeld- und Unfallrentenbezieher wird von<br />

einem eigenen Gremium – dem Beirat – wahrgenommen.


Wie sind <strong>Bauern</strong> versichert?<br />

Alle in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft selbstständig erwerbstätigen Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> sind<br />

durch die gesetzlichen Vorgaben bei <strong>der</strong> SVB pflichtversichert.<br />

Pflichtversicherung besteht in <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung für:<br />

26<br />

Betriebsführer/innen<br />

Das sind Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr<br />

führen o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong>en Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.<br />

Führen Ehepartner bzw. eingetragene Partner gemeinsam einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb<br />

und ist einer o<strong>der</strong> sind beide bereits aufgrund einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit<br />

pflichtversichert, so sind beide Ehegatten bzw. eingetragene Partner auch in <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, d.h. es kommt zu einer so genannten<br />

Mehrfachversicherung.


Pflichtversicherung besteht<br />

• in <strong>der</strong> Unfallversicherung, wenn <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes<br />

€ 150,– erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />

• in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung, wenn <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betriebes € 1.500,– erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />

Die Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten<br />

(z.B. Betriebshelfer, Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof, Verkauf ab Hof, Tagesmütter), sofern eine die Pflichtversicherung<br />

begründende Betriebsführung ausgeübt wird. Für bäuerliche Nebentätigkeiten<br />

sind grundsätzlich zusätzliche Beiträge zu entrichten.<br />

Wurden die Einkünfte aus bäuerlichen Nebentätigkeiten bisher dem Betriebsführer zugerechnet,<br />

auch wenn sie z.B. von einem hauptberuflich beschäftigten Kind erwirtschaftet wurden,<br />

besteht seit dem Beitragsjahr 2005, über Antrag des Betriebsführers, die Möglichkeit, die Einkünfte<br />

jener Person zuzurechnen, die sie auch tatsächlich erwirtschaftet hat.<br />

27<br />

Dadurch kann die Beitragsgrundlage des betreffenden Familienmitglieds für eine künftige Pension<br />

verbessert werden.<br />

Wenn zwar die Versicherungsgrenzen nicht erreicht werden, aber <strong>der</strong> Lebensunterhalt überwiegend<br />

aus dem Betrieb bestritten wird, besteht ebenfalls Pflichtversicherung in allen drei<br />

Zweigen <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung. Diese Regelung entspricht <strong>der</strong> kleinstrukturierten<br />

österreichischen Landwirtschaft insbeson<strong>der</strong>e in Bergbauerngebieten.


Hauptberuflich im Betrieb beschäftigte<br />

Ehepartner/innen bzw. eingetragene<br />

Partner/innen und Kin<strong>der</strong><br />

28<br />

Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl-, Stiefkin<strong>der</strong> und Ehepartner bzw. eingetragene Partner des Kindes eines<br />

Betriebsführers können auch pflichtversichert sein, allerdings nur dann, wenn sie im Betrieb<br />

hauptberuflich beschäftigt sind. Ist ein Ehepartner bzw. eingetragener Partner alleiniger Betriebsführer,<br />

dann ist dessen Ehepartner bzw. eingetragener Partner in <strong>der</strong> bäuerlichen Kranken-<br />

und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie (er) in diesem Betrieb hauptberuflich<br />

beschäftigt ist.<br />

Eine hauptberufliche Beschäftigung liegt dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb<br />

mindestens 20 Stunden beträgt.<br />

Ist <strong>der</strong> Ehepartner bzw. eingetragene Partner o<strong>der</strong> das Kind nicht erwerbstätig, dann besteht<br />

keine eigene Versicherung. In <strong>der</strong> bäuerlichen Krankenversicherung ist aber eine grundsätzlich<br />

beitragsfreie Mitversicherung gegeben.


Hofübergeber/innen<br />

Seit dem Jahre 2001 besteht auch für (groß-, schwieger-) elterliche Betriebsübergeber bei<br />

hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb <strong>der</strong> übernehmenden (Schwieger-) Kin<strong>der</strong> bzw. Enkel<br />

die Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung. Damit ist garantiert, dass<br />

auch nach <strong>der</strong> Betriebsübergabe <strong>der</strong> Erwerb von Versicherungszeiten insbeson<strong>der</strong>e für die Pensionsversicherung<br />

möglich ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Pflichtversicherung<br />

nach dem <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz bzw. einem an<strong>der</strong>en Bundesgesetz vorliegt.<br />

Gesellschafter/innen<br />

29<br />

Gesellschafterinnen und Gesellschafter<br />

• einer offenen Gesellschaft,<br />

• einer Kommanditgesellschaft, sofern die Gesellschafter unbeschränkt haften<br />

wenn <strong>der</strong> Unternehmensgegenstand <strong>der</strong> Gesellschaft die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betriebes zum Inhalt hat.


Mittätige Angehörige<br />

In <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung sind folgende Angehörige des Betriebsführers pflichtversichert,<br />

wenn sie – auch nur gelegentlich – im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb lediglich<br />

mithelfen:<br />

• Ehepartner bzw. eingetragener Partner<br />

• Kin<strong>der</strong><br />

30<br />

• Enkel<br />

• Wahl- und Stiefkin<strong>der</strong><br />

• Ehepartner bzw. eingetragener Partner des Kindes<br />

• Eltern, Großeltern (auch Pensionisten)<br />

• Wahl-, Stief- und Schwiegereltern<br />

• Geschwister<br />

Der Beitrag zur bäuerlichen Unfallversicherung ist nicht pro Person, son<strong>der</strong>n nur einmal, nämlich<br />

für den Betrieb, zu bezahlen. Mit diesem Betriebsbeitrag sind im Unterschied zur Kranken-<br />

und Pensionsversicherung alle im Betrieb mittätigen Angehörigen durch die bäuerliche<br />

Unfallversicherung geschützt. Es muss aber nicht für jeden einzelnen Versicherten ein eigener,


zusätzlicher Beitrag entrichtet werden. Die Anzahl <strong>der</strong> mittätigen Angehörigen – und damit die<br />

Anzahl <strong>der</strong> durch die bäuerliche Unfallversicherung geschützten Personen – hat auf die Höhe<br />

des Beitrages keinen Einfluss.<br />

<strong>Bauern</strong>-Pensionist/innen<br />

Diese sind lediglich in <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>-Krankenversicherung pflichtversichert.<br />

Versichertenstruktur <strong>der</strong> SVB im Überblick<br />

31<br />

139.203 Aktive<br />

148.046 <strong>Bauern</strong>-<br />

Pensionisten<br />

KV<br />

UV<br />

272.641<br />

Betriebe<br />

148.666 Pensionsversicherte<br />

182.807 Pensionen *<br />

PV<br />

Pflegegeld<br />

38.826<br />

Pflegegeldbezieher *<br />

Stand: Jahresdurchschnitt 2012; *Dezember 2012


Beitrag und Meldung<br />

Beitragsgrundlage<br />

32<br />

Diese errechnet sich bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich aus dem Einheitswert<br />

(pauschale Berechnung). Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt für Steuerzwecke festgestellter<br />

Wert, <strong>der</strong> die Ertragsfähigkeit des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ausdrückt.<br />

Der Einheitswert wird aufgrund eines im Gesetz festgelegten Schlüssels in eine monatliche Beitragsgrundlage<br />

umgerechnet.<br />

Besitzt bzw. bewirtschaftet <strong>der</strong> Betriebsführer (Betriebs- und Wohnsitz in Österreich) land(forst)<br />

wirtschaftliche Flächen im EWR-Ausland, so werden diese für die Beitragsberechnung ebenfalls<br />

herangezogen.<br />

Die Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten führen grundsätzlich zu einer höheren Beitragsgrundlage.<br />

Der Betriebsführer hat für die Berechnung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage zwei Möglichkeiten.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung über einen Einkommensteuerbescheid werden die im Einkommensteuerbescheid<br />

ausgewiesenen Einkünfte herangezogen. Dabei sind die Einnahmen aus<br />

allen ausgeübten Nebentätigkeiten zu berücksichtigen. Entscheidet sich <strong>der</strong> Betriebsführer<br />

hingegen für die pauschale Berechnung <strong>der</strong> Beiträge für die Nebentätigkeiten, werden grundsätzlich<br />

70 Prozent <strong>der</strong> Bruttoeinnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen. Als jährliche<br />

Beitragsgrundlage gelten die verbleibenden 30 Prozent.


Für den Flächenbetrieb, wie auch für die Nebentätigkeit ist eine eigene Mindestbeitragsgrund<br />

lage vorgesehen. Damit wird eine Mindestbeitragsleistung sichergestellt.<br />

Wird eine Beitragsgrundlagenoption beantragt, sind sowohl für den Flächenbetrieb als auch<br />

für allfällige Nebentätigkeiten die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte<br />

(Nettogewinn) ausschlaggebend. Allerdings gilt bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Beitragsgrundlagenoption<br />

eine höhere Mindestbeitragsgrundlage und es ist ein Zuschlag von drei Prozent <strong>der</strong> Beitragssumme<br />

vorgesehen.<br />

In allen Fällen ist eine Beitragszahlung mit einer Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Darüber<br />

liegende Einkommensbestandteile sind sozialversicherungsbeitragsfrei.<br />

Beitragssätze<br />

33<br />

Mit Hilfe <strong>der</strong> Beitragssätze werden von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage die für den Kalen<strong>der</strong>monat zu<br />

zahlenden Beiträge errechnet. Die Beitragssätze betragen in <strong>der</strong>:<br />

<strong>Bauern</strong>-Pensionsversicherung<br />

<strong>Bauern</strong>-Krankenversicherung<br />

<strong>Bauern</strong>-Unfallversicherung<br />

Selbstständigenvorsorge (siehe Seite 81)<br />

22,8 Prozent*<br />

7,65 Prozent**<br />

1,9 Prozent<br />

1,53 Prozent <strong>der</strong> PV-Beitragsgrundlage<br />

*) Für alle nach dem BSVG pflichtversicherten Personen sind 22,8 % <strong>der</strong> Beitragsgrundlage als Beitrag zur Pensionsversicherung zu entrichten.<br />

Dieser Beitrag wird durch den Versicherten und eine Leistung („Partnerleistung“) des Bundes, u.a. aus dem Steueraufkommen<br />

<strong>der</strong> Pflichtversicherten aufgebracht. Im Jahr 2013 trägt <strong>der</strong> Versicherte 16 % und <strong>der</strong> Bund 6,80 %. Ab Juli 2013 beträgt <strong>der</strong> Beitragssatz<br />

des Versicherten in <strong>der</strong> Pensionsversicherung 16,50 %; bis zum Jahr 2017 steigt dieser sodann schrittweise an bis er dann „im Endausbau“<br />

17 % beträgt.<br />

**) inkl. Ergänzungs- und Zusatzbeitrag


Der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten beträgt 5 Prozent + 0,1 Prozent Ergänzungsbeitrag<br />

<strong>der</strong> Pension. Zusätzlich haben alle Pensionisten einen Solidaritätsbeitrag in <strong>der</strong><br />

Höhe von 0,5 Prozent <strong>der</strong> Pension zu entrichten, <strong>der</strong> indirekt zur Finanzierung <strong>der</strong> Ausgleichszulage<br />

in <strong>der</strong> Pensionsversicherung dient. Insgesamt ergibt sich daher ein Beitrag in <strong>der</strong> Höhe<br />

von 5,6 Prozent.<br />

34<br />

Aufgrund <strong>der</strong> ungünstigen Versichertenstruktur in <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung – immer<br />

mehr Pensionisten, immer weniger Aktive und dem Fehlen <strong>der</strong> Kofinanzierung über einen<br />

Dienstgeberanteil – leistet auch <strong>der</strong> Bund im Bereich <strong>der</strong> bäuerlichen Pensionsversicherung<br />

– wie auch zu den Pensionsversicherungen an<strong>der</strong>er Berufsgruppen – Zuschüsse in Form von<br />

Bundesbeiträgen.<br />

Um die Finanzierung <strong>der</strong> bäuerlichen Krankenversicherung trotz <strong>der</strong> demografischen Entwicklung<br />

– mehr Pensionisten als Aktive – sicherzustellen, erhält die bäuerliche Krankenversicherung<br />

Mittel aus <strong>der</strong> dem Gesundheitswesen gewidmeten Tabaksteuer.<br />

Meldepflicht des Versicherten<br />

Der Betriebsführer hat für sich und für die in seinem Betrieb hauptberuflich beschäftigen Familienmitglie<strong>der</strong><br />

binnen einem Monat nach Beginn o<strong>der</strong> Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung die Anbzw.<br />

Abmeldung an die SVB zu übermitteln.<br />

Erfolgt die Meldung nicht o<strong>der</strong> verspätet, können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden.<br />

Innerhalb eines Monates sind auch alle für die Versicherung bedeutsamen Än<strong>der</strong>ungen während<br />

des Bestandes <strong>der</strong> Pflichtversicherung zu melden. Die Meldung über die Einnahmen aus


einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit muss bis 30. April des Folgejahres für das jeweilige<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr bei <strong>der</strong> SVB eingetroffen sein.<br />

Beitragsvorschreibung und Fälligkeit<br />

Die Beiträge (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) werden den Versicherten <strong>der</strong> SVB<br />

vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben. Fällig sind die Beiträge mit Ablauf des Monates,<br />

das auf den Vorschreibezeitraum folgt. Beiträge für Personen, die nach dem BSVG nur unfallversichert<br />

sind, werden nur einmal jährlich vorgeschrieben (Anfang April) und sind mit dem Ablauf<br />

des Vorschreibemonates fällig. Die Vorschreibung <strong>der</strong> Beiträge für bäuerliche Nebentätigkeiten<br />

erfolgt spätestens mit <strong>der</strong> dritten Quartalsvorschreibung des Folgejahres. Die Beiträge für eine<br />

etwaige Selbstständigenvorsorge werden gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

vorgeschrieben.<br />

35<br />

Der Versicherte hat die Beiträge innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit einzuzahlen. Erfolgt<br />

die Einzahlung nicht, kommt es zu einer Mahnung sowie zu einem Beitragszuschlag.


Die bäuerliche Krankenversicherung<br />

36<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung verfolgen zwei Ziele. Einerseits sollen die Folgen <strong>der</strong><br />

aufgetretenen Krankheit beseitigt o<strong>der</strong> zumindest gelin<strong>der</strong>t werden, an<strong>der</strong>erseits soll das<br />

Entstehen von Krankheiten verhin<strong>der</strong>t werden. Die Leistungen <strong>der</strong> bäuerlichen Krankenversicherung<br />

gebühren unabhängig davon, aus welchem Grund die Krankheit entstanden ist. Diese<br />

werden nicht nur für pflichtversicherte Personen, son<strong>der</strong>n auch für bestimmte nicht selbst versicherte<br />

Personen (Ehepartner bzw. eingetragener Partner, Kind), die so genannten mitversicherten<br />

Angehörigen, erbracht.<br />

Aufgaben<br />

Die wichtigsten Aufgaben <strong>der</strong> Krankenversicherung sind:<br />

• Gesundheitsför<strong>der</strong>ung<br />

• Früherkennung und Verhütung von Krankheiten<br />

• Leistungen bei Eintritt <strong>der</strong> Versicherungsfälle <strong>der</strong> Krankheit und <strong>der</strong> Mutterschaft<br />

• Hilfe bei Gebrechen<br />

• Hilfe bei Arbeitskraftausfall durch Krankheit


Leistungen bei Krankheit<br />

Unter Krankheit versteht man einen regelwidrigen Körper- o<strong>der</strong> Geisteszustand, <strong>der</strong> eine Krankenbehandlung<br />

notwendig macht. Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig<br />

sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (führen zwei Behandlungsmethoden<br />

zum gleichen Ziel, muss die kostengünstigere gewählt werden).<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Krankenbehandlung werden folgende Leistungen gewährt:<br />

Krankenbehandlung<br />

Ärztliche Hilfe<br />

37<br />

Diese wird durch Vertrags- o<strong>der</strong> Wahlärzte durchgeführt. Vertragsärzte<br />

haben mit dem Krankenversicherungsträger einen Vertrag,<br />

<strong>der</strong> sie verpflichtet, die für die Versicherten erbrachten ärztlichen Leistungen<br />

elektronisch mittels e-card mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger abzurechnen.<br />

Für die e-card ist vom Versicherten ein fixes, jährliches Serviceentgelt zu entrichten. Dieses<br />

Serviceentgelt fällt im bäuerlichen Bereich nicht an, da hier eine pauschale Kostenbeteiligung<br />

in Form eines Behandlungsbeitrages vorgesehen ist.


Krankenbehandlung im Ausland<br />

Auch für Erkrankungen im Ausland gibt es die Möglichkeit eines Versicherungsschutzes. Gibt es<br />

ein zwischenstaatliches Abkommen, kommt die Europäische Krankenversicherungskarte, welche<br />

sich auf <strong>der</strong> Rückseite <strong>der</strong> e-card befindet, zur Anwendung. Mit dieser kann <strong>der</strong> Versicherte<br />

Leistungen im Erkrankungsfall in Anspruch nehmen.<br />

Heilmittel (Medikamente)<br />

38<br />

Pro abgegebenem Medikament ist eine fixe Rezeptgebühr direkt beim Bezug in <strong>der</strong> Apotheke<br />

zu entrichten. Diese ist für alle Berufsgruppen gleich. Hier sind jedoch Ausnahmeregelungen<br />

für sozial Schutzbedürftige bzw. eine Rezeptgebührenobergrenze für alle Versicherten in <strong>der</strong><br />

Höhe von zwei Prozent des Jahres-Nettoeinkommens vorgesehen. Für diese Obergrenze ist ein<br />

Mindestbetrag in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes in <strong>der</strong> Pensionsversicherung vorgesehen.<br />

Das bedeutet, dass jedenfalls mindestens 37 Verordnungen pro Jahr zu bezahlen sind.<br />

Heilbehelfe (Brillen, Krücken)<br />

Diese werden vom Versicherten direkt beim Optiker, Bandagisten usw. bezogen, welche mit<br />

dem Krankenversicherungsträger verrechnen. Dabei ist vom Versicherten eine prozentuelle<br />

Kostenbeteiligung zu entrichten. Bei Brillen richtet sich <strong>der</strong>en Höhe nach <strong>der</strong> sozialen Schutzbedürftigkeit.<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Kostenbeteiligung sind für bestimmte Personengruppen<br />

bzw. bei sozialer Schutzbedürftigkeit vorgesehen.


Anstaltspflege<br />

Falls es die Krankheit erfor<strong>der</strong>t (z.B. Operation ist notwendig), wird anstelle von Krankenbehandlung<br />

Anstaltspflege gewährt.<br />

Der bäuerliche Versicherte hat, wenn er o<strong>der</strong> ein Angehöriger Anstaltspflege in Anspruch<br />

nimmt, eine Kostenbeteiligung für maximal vier Wochen pro Kalen<strong>der</strong>jahr zu zahlen.<br />

Hilfsmittel<br />

Bei Bedarf stellt die SVB auch Hilfsmittel (Rollstuhl, Prothesen) zur Verfügung.<br />

39<br />

Soziale Betriebshilfe<br />

Fällt <strong>der</strong> Betriebsführer bzw. ein hauptberuflich<br />

beschäftigter Angehöriger infolge Krankheit<br />

mehr als zwei Wochen aus, können von <strong>der</strong><br />

SVB Zuschüsse zu den Kosten von Betriebshelfern<br />

gewährt werden. Der Betriebshelfer muss<br />

über den zuständigen Maschinen- und Betriebshilfering<br />

angefor<strong>der</strong>t und abgerechnet<br />

werden. Zuschüsse zum Betriebshilfeeinsatz<br />

werden für die Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit,


längstens bis zum Ende des sechsten Monats nach Einsatzbeginn gewährt. Nach Ablauf dieser<br />

Frist kann ein Zuschuss nur bei Zutreffen bestimmter festgelegter Voraussetzungen weitergewährt<br />

werden (z.B. bei beruflicher Rehabilitation).<br />

40<br />

Für den Fall, dass eine Einsatzvermittlung eines geeigneten Helfers über den Maschinenring<br />

nicht möglich ist und auch das Lohnarbeitsmodell keine Option darstellt, gibt es ab 2013 bei<br />

den Einsatzgründen Krankheit und (Arbeits-)Unfall in Verbindung mit einer Anstaltspflege die<br />

Möglichkeit einer pauschalen Abgeltung für Betriebshilfe für unaufschiebbare Betriebsarbeiten<br />

ohne Vorlage von Nachweisen zum Einsatz und Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit. Für die Zuerkennung<br />

und die Dauer dieser Leistung ist die Diagnose über einen Krankenhausaufenthalt ausschlaggebend.<br />

Leistungen bei Mutterschaft<br />

Die Krankenversicherung übernimmt im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Mutterschaft alle notwendigen<br />

medizinischen Maßnahmen, wie ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand, Heilmittel o<strong>der</strong> Anstaltspflege.<br />

Weiters werden Betriebshilfe o<strong>der</strong> als Geldleistung das Wochengeld und das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

gewährt.<br />

Ein wesentlicher Unterschied zur Krankenbehandlung ist, dass es für Leistungen aus dem Versicherungsfall<br />

<strong>der</strong> Mutterschaft keine Kostenbeteiligung gibt.


Wochengeld/Betriebshilfe<br />

Voraussetzung für den Bezug von Wochengeld ist die Pflichtversicherung in <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Krankenversicherung. Sinn des Wochengeldes ist es, die Mutter vor und nach <strong>der</strong> Geburt des<br />

Kindes zu entlasten. Wochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor <strong>der</strong> Geburt, den Entbindungstag<br />

sowie acht Wochen (bei Früh-, Mehrlings- o<strong>der</strong> Kaiserschnittgeburt zwölf Wochen)<br />

nach <strong>der</strong> Geburt. Im Unterschied zum Wochengeld im unselbstständigen Bereich, dessen Höhe<br />

sich nach dem Einkommen vor <strong>der</strong> Mutterschaft richtet, gibt es im bäuerlichen Bereich einen<br />

täglichen fixen Betrag. Anstelle des Wochengeldes kann auch Betriebshilfe (Beistellung einer<br />

Ersatzarbeitskraft) in Anspruch genommen werden.<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

41<br />

Im Jahre 2002 wurden die bisherigen – versicherungsgebundenen<br />

– Leistungen wie das Karenzgeld und im bäuerlichen Bereich<br />

die Teilzeitbeihilfe durch das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, welches<br />

unabhängig von einer vorliegenden Pflichtversicherung<br />

gewährt wird, abgelöst. Diese Leistung wird an Eltern, die mit<br />

dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, für das Kind Familienbeihilfe<br />

beziehen und die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-<br />

Untersuchungen vorgenommen haben, ausbezahlt.<br />

Das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gebührt grundsätzlich im Anschluss<br />

an das Wochengeld. Anspruch auf Auszahlung des Kin<strong>der</strong>be-


treuungsgeldes hat jeweils nur ein Elternteil, die Anspruchsberechtigung kann jedoch während<br />

des Bezuges zweimal gewechselt werden.<br />

Für den Bezug des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes stehen fünf Varianten zur Auswahl.<br />

Variante 1: max. 36 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. sechs Monate übernimmt,<br />

ansonst 30 Monate.<br />

Variante 2: max. 24 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. vier Monate übernimmt,<br />

ansonst 20 Monate.<br />

42<br />

Variante 3: max. 18 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. drei Monate übernimmt,<br />

ansonst 15 Monate.<br />

Variante 4: max. 14 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. zwei Monate übernimmt,<br />

ansonst 12 Monate<br />

Variante 5: max. 14 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. zwei Monate übernimmt,<br />

ansonst 12 Monate;<br />

einkommensabhängige Variante (80 Prozent des Letztbezuges; monatlich<br />

mind. ca. EUR 1.000,-, max. ca. EUR 2.000,-)<br />

Das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gebührt, mit Ausnahme <strong>der</strong> Variante 5, in <strong>der</strong> Höhe eines täglichen<br />

fixen Betrages (gestaffelt nach Bezugsdauer) und ist für alle Berufsgruppen gleich hoch. Es wird<br />

nur ausbezahlt, wenn eine bestimmte Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird.


SVB als „Gesundheitskasse“<br />

Oberstes Ziel <strong>der</strong> Krankenversicherung ist es, Krankheiten schon im Vorfeld vorzubeugen. Als<br />

wichtigste Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten werden auch von <strong>der</strong> SVB Jugendlichenuntersuchungen<br />

und Vorsorgeuntersuchungen für Erwachsene durchgeführt. Alle bei<br />

<strong>der</strong> SVB pflichtversicherten Jugendlichen werden zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr einmal<br />

jährlich untersucht. Ab dem 18. Lebensjahr können sich alle Versicherten <strong>der</strong> SVB und <strong>der</strong>en<br />

Angehörige einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung (keine Kostenbeteiligung) unterziehen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Gesundheitsför<strong>der</strong>ung werden seitens <strong>der</strong> SVB viele Maßnahmen (beispielsweise<br />

Broschüren, Vorträge, Erholungsaufenthalte, Gesundheits-Aktiv-Wochen) gesetzt, um den<br />

Versicherten und <strong>der</strong>en Angehörigen ein besseres Gesundheitsbewusstsein zu vermitteln.<br />

Weiters werden von <strong>der</strong> SVB Kuraufenthalte für Versicherte und Pensionisten gewährt. Im Zusammenhang<br />

mit verschiedenen Krankheitsbil<strong>der</strong>n bietet die SVB Erholungsaufenthalte für Jugendliche<br />

und Erwachsene mit verschiedenen Gesundheitsschwerpunkten an. Die breite Palette<br />

<strong>der</strong> Erholungsaufenthalte, die von <strong>der</strong> SVB veranstaltet werden, bietet nicht nur körperliche<br />

son<strong>der</strong>n auch seelische Erholung. Angeboten werden beispielsweise auch Erholungsaufenthalte<br />

für pflegende Angehörige, welche dieser Personengruppe eine Auszeit von <strong>der</strong> körperlich<br />

und psychisch anstrengenden Pflegetätigkeit ermöglichen. O<strong>der</strong> aber auch Erholungsaufenthalte<br />

für Frauen bzw. Männer in beson<strong>der</strong>en Lebenssituationen, bei welchen den Teilnehmerinnen<br />

und Teilnehmern professionelle Unterstützung in schweren Lebenslagen, wie Tod, Krankheit<br />

o<strong>der</strong> Scheidung geboten wird.<br />

43


Die bäuerliche Unfallversicherung<br />

Die bäuerliche Unfallversicherung ist als Betriebsversicherung konzipiert. Geschützt sind daher<br />

nicht nur <strong>der</strong> Betriebsführer selbst, son<strong>der</strong>n auch bestimmte Angehörige, allerdings nur dann,<br />

wenn sie im Betrieb zumindest fallweise mitarbeiten.<br />

Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls und<br />

<strong>der</strong> Berufskrankheit.<br />

44


Arbeitsunfall<br />

Hierbei handelt es sich um Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.<br />

Das bedeutet, das schädigende Ereignis muss bei <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit eintreten und darf<br />

nicht auf eine innere Ursache (z.B. anlagebedingte Erkrankung) zurückzuführen sein. Da die<br />

Abgrenzung zwischen Betriebsbereich und privater Tätigkeit nicht einfach ist, nimmt <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

diese Differenzierung anhand kasuistischer Einzelfälle vor.<br />

Freizeitunfälle fallen nicht unter den Schutz <strong>der</strong> Unfallversicherung, son<strong>der</strong>n hier werden Leistungen<br />

aus <strong>der</strong> Krankenversicherung gewährt. Eine Doppelentschädigung ist jedenfalls ausgeschlossen.<br />

45<br />

Darüber hinaus sind auch Unfälle, die sich zwar nicht unmittelbar bei <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit<br />

ereignen, aber im Zusammenhang mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb stehen, in den<br />

Versicherungsschutz einbezogen:<br />

• Tätigkeiten im Haushalt, wenn sie dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen<br />

• Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Errichtung, dem Umbau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Reparatur von<br />

landwirtschaftlichen Nutzgebäuden<br />

• Tätigkeiten im Zusammenhang mit „Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof“<br />

• Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erbringung von Ausgedingeleistungen


• Wegunfälle (z.B. Verkehrsunfall auf dem Weg zum Viehmarkt)<br />

• Tätigkeiten im Zuge von Nachbarschaftshilfe<br />

• Tätigkeiten im Rahmen einer bäuerlichen Nebentätigkeit<br />

• Tätigkeiten für Agrargemeinschaften<br />

• Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften<br />

• Tätigkeiten im Rahmen des bäuerlichen Kunsthandwerkes<br />

46<br />

• Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Produktion


Berufskrankheit<br />

Die bäuerliche Unfallversicherung sieht Leistungen für bestimmte im Gesetz festgelegte Krankheiten<br />

vor, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> versicherten Tätigkeit stehen bzw. durch eine solche<br />

Tätigkeit ausgelöst werden.<br />

Die häufigsten Berufskrankheiten im bäuerlichen Bereich sind die Farmerlunge, Asthma bronchiale,<br />

Hauterkrankungen sowie die durch Zeckenbiss übertragene Gehirnhautentzündung.<br />

47<br />

Foto: T. Hoffmann/Pixelio


Verhütung von Unfällen<br />

48<br />

Die vordringlichste Aufgabe <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung ist die Unfallverhütung. Die<br />

gesetzliche Verpflichtung, Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />

zu treffen, wird innerhalb <strong>der</strong> SVB durch fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> Sicherheitsberatung erfüllt. Werden Sicherheitsmängel in einem land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betrieb festgestellt, erfolgt eine Beratung durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter <strong>der</strong><br />

Sicherheitsberatung <strong>der</strong> SVB, wie diese behoben werden können. Zudem erfolgt in diesem Bereich<br />

eine intensive Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en öffentlichen Institutionen sowie den Landmaschinenherstellern.<br />

Leistungen <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Unfallversicherung<br />

Liegt nun einer <strong>der</strong> beiden Versicherungsfälle vor, ist aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung,<br />

je nach Schwere <strong>der</strong> Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen, nachstehendes Leistungsspektrum<br />

vorgesehen:


Unfallheilbehandlung/medizinische Rehabilitation<br />

Die Unfallheilbehandlung (medizinische Rehabilitation) hat mit allen geeigneten Mitteln zu<br />

erfolgen und wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung <strong>der</strong> Folgen des Arbeitsunfalls<br />

bzw. <strong>der</strong> Berufskrankheit zu erwarten ist. Eine Einschränkung auf das Maß des Notwendigen,<br />

so wie in <strong>der</strong> Krankenversicherung, gibt es nicht. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Rehabilitation<br />

von Bedeutung.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Unfallheilbehandlung sind folgende Leistungen vorgesehen:<br />

• Ärztliche Hilfe<br />

• Heilmittel<br />

• Heilbehelfe<br />

49<br />

• Hilfsmittel<br />

• Pflege in Krankenanstalten bzw. Rehabilitationseinrichtungen<br />

Kostenbeteiligungen des Versicherten gibt es bei Leistungen aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

nicht.


Beistellung von Ersatzarbeitskräften<br />

Kostenzuschüsse zu Betriebshelfern werden von <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung bis zum<br />

Ende des sechsten Monates ab Einsatzbeginn als Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte gewährt. Ab<br />

dem siebten Monat ist eine Gewährung von Zuschüssen nur unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />

möglich.<br />

Berufliche und soziale Rehabilitation<br />

50<br />

Durch die berufliche Rehabilitation soll ein Versehrter, <strong>der</strong> körperlich nicht wie<strong>der</strong> hergestellt<br />

werden konnte, in die Lage versetzt werden, seinen Beruf als Bauer o<strong>der</strong>, sofern dies nicht möglich<br />

ist, einen neuen Beruf auszuüben. Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation setzen eine<br />

medizinische Rehabilitation voraus. Leistungen in diesem Bereich können Zuschüsse, Darlehen,<br />

im äußersten Fall auch Umschulungen sein.<br />

Die Maßnahmen <strong>der</strong> sozialen Rehabilitation umfassen darüber hinaus Leistungen, die dem Ziel<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung des Versehrten in die Gesellschaft för<strong>der</strong>lich sind (Zuschüsse zur Erlangung<br />

eines Führerscheines, Zuschüsse zur Adaptierung von Betrieb und/o<strong>der</strong> Arbeitsgerät).<br />

Versehrtengeld<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versehrte mit langwierigen und schweren Unfallfolgen<br />

im ersten Jahr nach dem Unfall Versehrtengeld als finanzielle Unterstützung bis zur Gewährung<br />

<strong>der</strong> Betriebsrente beanspruchen.


Betriebsrente<br />

Betriebsrenten stellen einen Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust<br />

dar. Die Betriebsrente fällt erst ein Jahr nach dem Tag, <strong>der</strong> dem Unfallereignis<br />

bzw. dem Eintritt des Versicherungsfalls <strong>der</strong> Berufskrankheit folgt, an, also zu einem Zeitpunkt,<br />

zu dem <strong>der</strong> dauernde Ausgleich des Einkommensentfalls – hat man das bäuerliche Betriebsjahr<br />

vor Augen – auch tatsächlich notwendig wird. Im ersten Jahr können Unfallfolgen durch<br />

Betriebshilfe bzw. berufliche Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation sowie durch das Versehrtengeld<br />

aufgefangen werden.<br />

Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebsrente ist eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

um mindestens 20 Prozent über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus.<br />

Die Bemessungsgrundlage für die meisten Geldleistungen sowie die Betriebsrente ist ein<br />

fixer, gesetzlich festgelegter Betrag, unabhängig von <strong>der</strong> Höhe des Einheitswertes. Die Höhe<br />

<strong>der</strong> Betriebsrente ist ein <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit entsprechen<strong>der</strong> Prozentsatz auf<br />

Basis einer fixen Bemessungsgrundlage.<br />

51<br />

Anspruch auf Betriebsrente besteht grundsätzlich nur für Aktive, nicht für Pensionisten. Pensionisten<br />

können, wenn sie mittätig sind, auch einen Arbeitsunfall erleiden. Sie haben aus diesem<br />

Titel Anspruch auf alle Leistungen <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung. Rentenleistungen<br />

sind aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass es keine Einkommensmin<strong>der</strong>ung gibt, ausgeschlossen.<br />

Führt <strong>der</strong> Arbeitsunfall o<strong>der</strong> die Berufskrankheit zum Tod des Versicherten, sind folgende Leistungen<br />

für die Hinterbliebenen (Ehepartner bzw. eingetragener Partner und Kin<strong>der</strong>) vorgesehen:


Witwen(Witwer)rente bzw. Rente für hinterbliebene<br />

eingetragene Partner/innen<br />

Wurde <strong>der</strong> Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit verursacht,<br />

so gebührt <strong>der</strong> Witwe (dem Witwer) bzw. <strong>der</strong> hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (dem<br />

hinterbliebenen eingetragenen Partner) bis zu ihrem (seinem) Tod o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verehelichung<br />

bzw. eingehen einer neuen eingetragenen Partnerschaft eine Witwen(Witwer)rente bzw. Rente<br />

für hinterbliebene eingetragene Partner/innen von jährlich 20 Prozent <strong>der</strong> fixen Bemessungsgrundlage.<br />

52<br />

Waisenrente<br />

Den Kin<strong>der</strong>n, Wahl- und Stiefkin<strong>der</strong>n eines Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall<br />

o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird diese unter bestimmten Voraussetzungen<br />

weitergewährt.<br />

Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 Prozent, für jedes doppelt<br />

verwaiste Kind jährlich 30 Prozent <strong>der</strong> fixen Bemessungsgrundlage.


Die bäuerliche Pensionsversicherung<br />

Die Pension soll ein von <strong>der</strong> Versicherungsdauer<br />

und Höhe <strong>der</strong> Einzahlungen abhängiger Ersatz<br />

für das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen<br />

sein und dadurch den Lebensunterhalt<br />

<strong>der</strong> Pensionisten sicherstellen.<br />

Die Pensionsversicherung sorgt auch für eine finanzielle<br />

Absicherung, wenn das Einkommen<br />

krankheitsbedingt weggefallen ist, sowie für hinterbliebene<br />

Angehörige.<br />

Bestimmte Entwicklungen, wie die steigende<br />

Lebenserwartung bei gleichzeitigem Geburtenrückgang<br />

sowie teils unter dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter<br />

liegende Pensionsantritte, haben<br />

es unumgänglich gemacht, das jetzige Pensionssystem anzupassen, um es für die Zukunft<br />

zu sichern und finanzierbar zu halten.<br />

Durch die Pensionsreformen <strong>der</strong> vergangenen Jahre wurde versucht, das Ausgabenwachstum<br />

einzudämmen u.a. durch die Anhebung des Frühpensionsalters, Abschläge bei einem vorzeitigen<br />

Pensionsantritt und die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums.<br />

Foto: Hubert van Roy/Pixelio<br />

53


54<br />

Durch die im Jahr 2005 vollzogene Pensionsharmonisierung<br />

und die Einführung eines Pensionskontos wurde das System<br />

zudem übersichtlich und einheitlich gestaltet.<br />

Mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)<br />

wurde eine einheitliche Rechtslage geschaffen,<br />

die für alle Erwerbstätigen, geboren<br />

ab dem 1. Jänner 1955, gültig ist,<br />

und löst damit das historisch berufsständisch<br />

geprägte Pensionsrecht ab. Um alle Zeiten und<br />

erworbenen Ansprüche zu berücksichtigen, gilt<br />

bis 31.12.2013 ein Übergangsrecht, das bei <strong>der</strong><br />

Pensionsbemessung eine Parallelrechnung vorsieht,<br />

ab 1.1.2014 wird nur noch über das Pensionskonto<br />

berechnet.<br />

Für die vor 1955 Geborenen kommt das neue<br />

Recht nicht zur Anwendung.<br />

ASVG-<br />

Versicherte<br />

APG<br />

Gewerbetreibende<br />

Beamte<br />

<strong>Bauern</strong><br />

In diesem Kapitel wird ein Überblick über das harmonisierte Allgemeine Pensionsgesetz<br />

(APG), die Berechnung <strong>der</strong> Pensionshöhe, die Pensionsarten und die Beson<strong>der</strong>heiten im bäuerlichen<br />

Bereich gegeben.


Allgemeines Pensionsgesetz (APG) ab<br />

1.1.2005<br />

Das neue, harmonisierte Recht, das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) gilt für alle Personen,<br />

die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Es ist am 1.1.2005 in Kraft getreten und verfolgt den<br />

Grundsatz, dass alle Erwerbstätigen nach 45 Versicherungs- bzw. Beitragsjahren, sofern sie<br />

zum Regelpensionsalter von 65 Jahren ihre Pension antreten, eine Pension in <strong>der</strong> Höhe von<br />

80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens erhalten.<br />

Dafür wird für jede Versicherte und jeden Versicherten beim Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger ein persönliches Pensionskonto eingerichtet, das auch von<br />

den Versicherten in Form einer Kontomitteilung o<strong>der</strong> online mit Hilfe <strong>der</strong> Bürgerkarte eingesehen<br />

werden kann. Auf diesem Konto werden die eingezahlten Beiträge sowie die erworbenen<br />

Leistungsansprüche (Gutschriften) ausgewiesen.<br />

55<br />

Hierfür werden alle erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten berücksichtigt. Eine Unterscheidung<br />

zwischen Zeiten einer Pflichtversicherung bzw. Ersatzzeiten erfolgt nicht mehr. Als<br />

Versicherungszeiten werden alle Zeiten herangezogen, die eine Beitragsgrundlage aufweisen.<br />

Für Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten z.B. wird eine gesetzlich fixierte Beitragsgrundlage herangezogen.<br />

Das Regelpensionsalter beträgt für alle Versicherten grundsätzlich 65 Jahre. Ab 1.1.2024 wird<br />

das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise vom 60. auf das 65. Lebensjahr bis 31.12.2033<br />

angehoben. Zusätzlich wird ein Korridor eingerichtet, <strong>der</strong> einen Pensionsantritt ab dem voll-


endeten 62. Lebensjahr (allerdings mit Abschlägen) sowie einen späteren Pensionsantritt (mit<br />

Zuschlägen) ermöglicht.<br />

Pensionshöhe<br />

56<br />

Entsprechend <strong>der</strong> erworbenen Versicherungszeiten erfolgt am Pensionskonto jährlich eine Teilgutschrift.<br />

Das Konto wird somit ständig aktualisiert. Diese Teilgutschrift errechnet sich aus den<br />

Versicherungszeiten zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen multipliziert mit einem gesetzlich<br />

festgelegten Kontoprozentsatz von 1,78 Prozent.<br />

Die Summe aller Teilgutschriften ergibt bei Pensionsantritt die Gesamtgutschrift und somit die<br />

Pensionshöhe.<br />

Übergangsrecht und Kontoerstgutschrift<br />

Der Übergang vom bisherigen auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt bis Ende 2013 für<br />

alle Personen, die ab 1.Jänner 1955 geboren sind, mittels einer Parallelrechnung. Dabei wird<br />

die Pension über den gesamten Erwerbsverlauf jeweils fiktiv nach dem Altrecht und nach dem<br />

harmonisierten Neurecht ausgerechnet und einan<strong>der</strong> gegenübergestellt. Die Pension richtet<br />

sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong> vor dem 1.1.2005 und danach erworbenen Versicherungszeiten.


Beispiel: Wer 15 Versicherungsjahre vor dem 1.1.2005 erworben hat und 30 Versicherungsjahre<br />

nach dem 1.1.2005 – also ein Drittel aller seiner Versicherungszeiten vor 2005 und zwei Drittel<br />

danach – erhält als Pension ein Drittel <strong>der</strong> „Alt-Pension“ und zwei Drittel <strong>der</strong> „APG-Pension“.<br />

Pension:<br />

15/45 (1/3) <strong>der</strong><br />

Pension nach<br />

Altrecht<br />

1.1.2005<br />

1.1.1990<br />

15 Pensionsjahre im 15/45<br />

Altrecht<br />

„Alt-Pension“<br />

1.1.2035<br />

+ 30/45 (2/3) <strong>der</strong><br />

Pension nach<br />

neuem Recht<br />

30 Pensionsjahre im<br />

neuen Recht<br />

„APG-Pension“<br />

57<br />

Annahme: durchgehen<strong>der</strong> Versicherungsverlauf von 1.1.1990 - 31.12.2034 = 45<br />

Versicherungsjahre<br />

Pension mit Vollendung des 65. Lebensjahres = 1.1.2035<br />

Ab 2014 erfolgt eine Umstellung des Pensionsberechnungssystems, sodass in weiterer Folge<br />

die Berechnung einheitlich nach dem Penionskontosystem erfolgt. Dabei werden alle bis 2013<br />

erworbenen Versicherungszeiten und Ansprüche in Form einer Kontoerstgutschrift auf das<br />

Pensionskonto übertragen.


Berechnung nach „Altrecht“<br />

Nach dem Altrecht wird für die Pensionsbemessung als Grundlage (Bemessungsgrundlage)<br />

ein Durchschnitt des Erwerbseinkommens in einer bestimmten Anzahl von Jahren herangezogen.<br />

Die Pensionshöhe wird durch Multiplikation <strong>der</strong> Gesamtbemessungsgrundlage mit<br />

einem bestimmten Prozentsatz (Steigerungsbetrag) errechnet.<br />

Für die Ermittlung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage werden 2013 die „besten“ 25 Jahre (schrittweise<br />

Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes auf 40 Jahre bis 2028) herangezogen.<br />

58<br />

Für je zwölf Versicherungsmonate sind einheitlich 1,78 Steigerungspunkte <strong>der</strong> Gesamtbemessungsgrundlage<br />

vorgesehen. Ein Rest von unter zwölf Versicherungsmonaten ist entsprechend<br />

zu aliquotieren. Der so ermittelte Steigerungsbetrag und damit die Pension darf 80<br />

Prozent <strong>der</strong> höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.<br />

Zu- und Abschläge<br />

Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) ist die Pensionshöhe für<br />

je zwölf Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme um 4,2 Prozent zu vermin<strong>der</strong>n (Abschlag). Die<br />

Höhe des Abschlages ist jedoch mit 15 Prozent <strong>der</strong> Pension begrenzt.<br />

Versicherte, die eine Alterspension erst nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch<br />

nehmen, erhalten für je 12 Kalen<strong>der</strong>monate <strong>der</strong> späteren Inanspruchnahme 4,2 Prozent <strong>der</strong><br />

Pension. Das Höchstausmaß in diesen Fällen beträgt 91,76 Prozent <strong>der</strong> höchsten zur Anwendung<br />

kommenden Bemessungsgrundlage.


Zu den Pensionsarten in <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Pensionsversicherung im Einzelnen:<br />

- aus dem Versicherungsfall des Alters<br />

Alterspension<br />

Eintritt des Versicherungsfalles:<br />

59<br />

Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 01.01.2024 schrittweise Anhebung auf das 65. Lebensjahr<br />

bis 31.12.2033)<br />

Anspruchsvoraussetzung:<br />

• 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monaten (Rahmenzeitraum) vor<br />

dem Stichtag o<strong>der</strong><br />

• 180 Beitragsmonate <strong>der</strong> Pflichtversicherung bzw. freiwilligen Versicherung o<strong>der</strong>


• 300 Versicherungsmonate bis zum Stichtag, wobei Ersatzmonate erst ab dem 1. Jänner<br />

1956 zählen.<br />

Korridorpension<br />

Eintritt des Versicherungsfalles:<br />

Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

60<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

• 456 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate<br />

(für Pensionsstichtage im Jahr 2013; diese Mindestanzahl an Versicherungsmonaten wird jährlich erhöht und beträgt für<br />

Stichtage ab 2017 480 Versicherungsmonate)<br />

und<br />

• keine Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

Schwerarbeitspension<br />

Eintritt des Versicherungsfalles:<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres


Anspruchsvoraussetzungen:<br />

• 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb <strong>der</strong><br />

letzten 240 Kalen<strong>der</strong>monate vor dem Stichtag und<br />

• keine Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

Vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer<br />

Diese Pensionsart wurde per 31. 12. 2003 abgeschafft und kann nur noch unter bestimmten<br />

Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.<br />

61


- aus dem Versicherungsfall <strong>der</strong><br />

Erwerbsunfähigkeit<br />

Erwerbsunfähigkeitspension<br />

Erwerbsunfähigkeit<br />

62<br />

Der Versicherte gilt als erwerbsunfähig, wenn er infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Krankheit<br />

außer Stande ist, einer regelmäßigen selbstständigen o<strong>der</strong> unselbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

nachzugehen (kein Berufschutz).<br />

Ab <strong>der</strong> Vollendung des 58. Lebensjahres gibt es auch für <strong>Bauern</strong> einen Tätigkeitsschutz*. Dies<br />

bedeutet, dass ein Bauer erwerbsunfähig ist, wenn er infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Krankheit<br />

außer Stande ist, jener bäuerlichen Erwerbstätigkeit, die er in den letzten 180 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

vor dem Stichtag mindestens 120 Kalen<strong>der</strong>monate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen.<br />

Eintritt des Versicherungsfalles:<br />

Vorliegen <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich für die Dauer von mindestens sechs Monaten<br />

*) Das Tätigkeitsschutzalter wird schrittweise bis zum Jahr 2017 auf das vollendete 60. Lebensjahr angehoben.


Allgemeine Anspruchsvoraussetzung:<br />

• 180 Beitragsmonate <strong>der</strong> Pflichtversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> freiwilligen Versicherung o<strong>der</strong><br />

• 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate erst ab 1. Jänner 1956)<br />

Stichtag vor dem vollendeten 50. Lebensjahr:<br />

• 60 Versicherungsmonate innerhalb <strong>der</strong> letzten 120 Kalen<strong>der</strong>monate<br />

Stichtag nach dem vollendeten 50. Lebensjahr:<br />

• Hierbei ist je ein zusätzlicher Versicherungsmonat für jeden weiteren Lebensmonat bis zum<br />

Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erfor<strong>der</strong>lich. Der Rahmenzeitraum erhöht<br />

sich um zwei Kalen<strong>der</strong>monate pro weiterem Lebensmonat.<br />

63<br />

Beson<strong>der</strong>e Anspruchsvoraussetzung:<br />

• Die Voraussetzungen für eine Alterspension o<strong>der</strong> eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer dürfen noch nicht vorliegen.


- aus dem Versicherungsfall des Todes<br />

Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene<br />

eingetragene Partner/innen<br />

64<br />

Die Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen beträgt<br />

zwischen null und 60 Prozent <strong>der</strong> Pension, auf die <strong>der</strong> Verstorbene Anspruch gehabt hat<br />

o<strong>der</strong> gehabt hätte. Für die Ermittlung des Prozentsatzes ist das Bruttoeinkommen (inkl. allfälliger<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen) <strong>der</strong> (des) Verstorbenen und jenes <strong>der</strong> Witwe (des Witwers) bzw. <strong>der</strong><br />

hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des hinterbliebenen eingetragenen Partners) in den<br />

letzten zwei Kalen<strong>der</strong>jahren vor dem Zeitpunkt des Todes heranzuziehen.<br />

Waisenpension<br />

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 Prozent <strong>der</strong> mit 60 Prozent bemessenen<br />

Witwen(Witwer)pension und für jedes doppelt verwaiste Kind 60 Prozent <strong>der</strong> mit<br />

60 Prozent bemessenen Witwen(Witwer)pension. Eine Waisenpension wird bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres gewährt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur<br />

unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitergewährt.


Witwen(Witwer)-Fortbetriebspension bzw.<br />

Fortbetriebspension für hinterbliebene eingetragene<br />

Partner/innen<br />

Wenn <strong>der</strong> Hinterbliebene den Betrieb des versicherten Ehegatten bzw. eingetragenen Partners<br />

nach dessen Tod mindestens drei Jahre (entfällt bei gemeinsamer Betriebsführung o<strong>der</strong><br />

hauptberuflicher Beschäftigung) fortführt, sind für einen Anspruch auf eine Eigenpension die<br />

Versicherungszeiten, die vom verstorbenen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner in <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Pensionsversicherung während des Bestandes <strong>der</strong> Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft<br />

erworben wurden, den eigenen Versicherungszeiten <strong>der</strong> Witwe (des Witwers) bzw. <strong>der</strong><br />

hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des hinterbliebenen eingetragenen Partners) hinzuzurechnen.<br />

65<br />

Eine Hinzurechnung <strong>der</strong> Versicherungszeiten des Verstorbenen ist aber dann ausgeschlossen,<br />

wenn die Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen<br />

in Anspruch genommen wird. Weiters erfolgt keine o<strong>der</strong> nur eine teilweise Hinzurechnung <strong>der</strong><br />

Versicherungszeiten des Verstorbenen, so weit <strong>der</strong> Hinterbliebene während des Bestandes <strong>der</strong><br />

Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft eigene Versicherungszeiten (Ausnahme: Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung)<br />

erworben hat.


Zusätzliche Leistungen zur Pension<br />

Zusätzlich zu den Pensionsleistungen werden von <strong>der</strong> bäuerlichen Pensionsversicherung folgende<br />

Leistungen erbracht:<br />

Kin<strong>der</strong>zuschuss<br />

66<br />

Für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch darüber<br />

hinaus) gebührt zu je<strong>der</strong> Eigenpension ein Kin<strong>der</strong>zuschuss. Für ein und dasselbe Kind gebührt<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zuschuss nur einer Person.<br />

Ausgleichszulage<br />

In <strong>der</strong> Pensionsversicherung ist vorgesehen, dass die Bezieher niedriger Pensionen, die über<br />

keine o<strong>der</strong> nur geringe sonstige Einkünfte o<strong>der</strong> Unterhaltsansprüche verfügen, zu ihrer Pension<br />

eine Ausgleichszulage erhalten (rechtmäßiger Aufenthalt im Inland).<br />

Für Eigen- und Hinterbliebenenpensionen wird jährlich ein Richtsatz festgelegt, <strong>der</strong> ein Mindesteinkommen<br />

garantieren soll. Erreicht die Summe aus Pension, sonstigem anrechenbaren Nettoeinkommen<br />

und Unterhaltsansprüchen (Gesamteinkommen) nicht diesen Richtsatz, dann<br />

gebührt die Differenz als Ausgleichszulage.<br />

Einkünfte aus einem weitergeführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb werden mit Pauschalbeträgen<br />

als Nettoeinkommen angerechnet. Hat jemand seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb<br />

bereits übergeben o<strong>der</strong> verpachtet, so wird bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ausgleichszulage ein<br />

Pauschalbetrag (fiktives Ausgedinge) angerechnet, <strong>der</strong> sich am Einheitswert <strong>der</strong> aufgegebenen


Flächen orientiert. Die Ausgleichszulage vermin<strong>der</strong>t sich um diesen Anrechnungsbetrag. Im<br />

Jahr 2012 bezogen 42.656 <strong>Bauern</strong>pensionisten eine Ausgleichszulage.<br />

Die Ausgleichszulage –<br />

ein garantiertes Mindesteinkommen<br />

Ausgleichszulage<br />

= Differenz zum<br />

Richtsatz<br />

fiktives Ausgedinge<br />

+<br />

Richtsatz<br />

=<br />

Mindesteinkommen<br />

67<br />

sonstige Nettoeinkommen<br />

(auch des Ehepartners)<br />

+<br />

+<br />

Pension


Pflegegeld<br />

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines finanziellen Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen<br />

pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die<br />

notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbst<br />

bestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.<br />

68<br />

Es gebührt (gestaffelt in sieben Stufen), wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens<br />

sechs Monate andauern wird. Wenn zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Gewährung o<strong>der</strong> Erhöhung des<br />

Pflegegeldes ein Wegfall des Anspruches zu erwarten ist, ist auch eine befristete Gewährung<br />

möglich. Im Jahr 2012 bezogen 38.826 <strong>Bauern</strong>pensionisten Pflegegeld.<br />

Übersicht über die einzelnen Pflegestufen<br />

Stufe<br />

Zeitaufwand für den ständigen Pflegebedarf<br />

Pflegegeld monatl.<br />

(Werte 2013) in Euro<br />

1 durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich 154,20<br />

2 durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich 284,30<br />

Die Stufen 3 und 4 werden normalerweise dann in Frage kommen, wenn die zu pflegende Person blind o<strong>der</strong> meist bettlägrig ist<br />

o<strong>der</strong> dauernd einen Rollstuhl benötigt.<br />

3 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich 442,90<br />

4 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich 664,30<br />

Die Stufen 5 bis 7 sind für Schwer- bis Schwerstbehin<strong>der</strong>te vorgesehen. Eine häusliche Pflege wird meist nicht mehr möglich sein.<br />

5<br />

durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich<br />

und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegebedarf<br />

902,30<br />

6<br />

durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und<br />

- zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und <strong>der</strong><br />

Nacht o<strong>der</strong><br />

1.260,00<br />

- dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und <strong>der</strong> Nacht auf Grund <strong>der</strong><br />

Wahrscheinlichkeit einer Eigen- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung<br />

7<br />

durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und keine zielgerichteten Bewegungen <strong>der</strong> vier<br />

Extremitäten mit funktioneller Umsetzung sind möglich o<strong>der</strong> ein gleichzuachten<strong>der</strong> Zustand<br />

1.655,80<br />

30/45


Beson<strong>der</strong>heiten im bäuerlichen Bereich<br />

Pensionsteilung zwischen Ehepartnern bzw.<br />

eingetragenen Partnern<br />

Die Hälfte <strong>der</strong> Eigenpension des Anspruchsberechtigten kann über Antrag an seinen Ehepartner<br />

bzw. eingetragenen Partner unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt werden:<br />

• Der Ehepartner bzw. eingetragene Partner muss den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb<br />

mit dem Pensionsberechtigten mindestens 120 Kalen<strong>der</strong>monate (bei Erwerbsunfähigkeitspension<br />

60 Kalen<strong>der</strong>monate) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt bzw.<br />

hauptberuflich mitgearbeitet haben.<br />

69<br />

• Der Ehepartner bzw. eingetragene Partner des Pensionisten darf keiner selbstständigen<br />

o<strong>der</strong> unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. es darf keine Pflichtversicherung<br />

in <strong>der</strong> Pensionsversicherung bestehen und <strong>der</strong> Ehepartner darf keine Eigenpension<br />

beziehen.<br />

Geteilt wird die Nettopension (inklusive Kin<strong>der</strong>zuschuss und eventueller Ausgleichszulage).<br />

Das heißt, die Pension wird vor <strong>der</strong> Teilung um die gesetzlichen Abzüge (z.B. Krankenversicherungsbeitrag)<br />

vermin<strong>der</strong>t. Jedenfalls nicht geteilt werden darf das Pflegegeld, welches allein<br />

<strong>der</strong> pflegebedürftigen Person gebührt.


Bäuerinnenpension<br />

Seit dem 1. Jänner 1992 ist es bei gemeinsamer<br />

Betriebsführung für beide Ehepartner<br />

möglich, Versicherungszeiten in <strong>der</strong><br />

bäuerlichen Pensionsversicherung zu erwerben.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt konnte<br />

dies jeweils nur ein Ehepartner – meistens<br />

<strong>der</strong> Mann.<br />

70<br />

Die Beiträge hierfür werden jeweils vom<br />

halben Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betriebes berechnet, um eine<br />

finanzielle Mehrbelastung des Betriebes zu<br />

vermeiden.<br />

Der Vorteil besteht darin, dass mit dieser<br />

Regelung nunmehr beide Ehepartner zu<br />

einem eigenen Pensionsanspruch kommen<br />

können. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e im<br />

Krankheitsfall eines Ehepartners von Bedeutung.<br />

Zudem wurde damit die rechtliche<br />

Stellung <strong>der</strong> Bäuerin aufgewertet.


Begriffsdefinitionen<br />

Allgemeines Pensionsgesetz (APG)<br />

Durch die Harmonisierung gibt es ein gemeinsames, einheitliches Pensionsgesetz für alle Erwerbstätigen,<br />

geboren ab 1. Jänner 1955.<br />

Das APG gilt für<br />

• Personen, <strong>der</strong>en Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat und sie erstmals<br />

Versicherungszeiten in <strong>der</strong> Pensionsversicherung erworben haben (volle Geltung)<br />

71<br />

• Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

erworben haben (Übergangsbestimmungen)<br />

Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich<br />

vom Geltungsbereich des APG ausgenommen.<br />

Arbeitsunfall<br />

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.


Ausgleichszulage<br />

Ist das Einkommen (z.B. Pension, sonstige Einkünfte) so gering, dass <strong>der</strong> Pensionistin/dem Pensionisten<br />

nicht zugemutet werden kann, davon zu leben, gebührt zur Pension eine Ausgleichszulage.<br />

Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Höhe werden nach dem Prinzip <strong>der</strong> Sozialhilfe auch an<strong>der</strong>e<br />

Einkünfte des Pensionisten angerechnet. Diese min<strong>der</strong>n dann den Ausgleichszulagenanspruch.<br />

Beitragsgrundlage<br />

72<br />

Diese stellt die Basis für die Berechnung <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge dar.<br />

Beitragsgrundlagenoption<br />

Seit dem Jahr 2001 besteht für den Betriebsführer die Möglichkeit, dass für die Bildung <strong>der</strong><br />

Beitragsgrundlage nach dem <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) anstelle des Versicherungswertes<br />

die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus dem land(forst)<br />

wirtschaftlichen Betrieb herangezogen werden.<br />

Die Beitragsgrundlagenoption kann immer nur für den gesamten Betrieb gewählt werden, d.h.<br />

wird für den Flächenbetrieb optiert, gilt das automatisch auch für allfällige bäuerliche Nebentätigkeiten.


Beitragsmonat<br />

Dies ist ein Versicherungsmonat aufgrund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit und<br />

ein solcher aufgrund einer freiwilligen Versicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung. Für den Erwerb<br />

eines Beitragsmonates ist grundsätzlich die Entrichtung von Beiträgen vorgesehen.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Diese stellt die Basis für die Berechnung von Geldleistungen <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherung<br />

dar. Es gibt unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.<br />

Berufliche Rehabilitation<br />

73<br />

Diese umfasst alle Maßnahmen, die es dem Versicherten ermöglichen, primär seinen früheren<br />

Beruf o<strong>der</strong> eventuell einen neuen Beruf auszuüben. Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen<br />

kommen speziell nach einem Arbeitsunfall o<strong>der</strong> bei schwerwiegenden Folgen von Krankheiten<br />

zum Tragen und setzen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen voraus.<br />

Die beruflichen Maßnahmen umfassen:<br />

• Kostenübernahme für Ersatzarbeitskräfte<br />

• Gewährung von Zuschüssen und Darlehen


• berufliche Aus- und Weiterbildung bzw. Umschulung<br />

• Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle<br />

Berufskrankheiten<br />

Als Berufskrankheiten gelten die in <strong>der</strong> Anlage I zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den<br />

dort angeführten Voraussetzungen. Derzeit sind 52 Krankheiten aufgelistet.<br />

74<br />

Die Berufskrankheiten werden in drei Gruppen eingeteilt:<br />

• Krankheiten, die durch berufliche Beschäftigung – ohne Einschränkung, in welchem Betrieb<br />

– erworben werden (z.B. durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit)<br />

• Krankheiten, die nur bei Erfüllung <strong>der</strong> angeführten medizinischen o<strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen<br />

als entschädigungspflichtig gewertet werden (z.B. Asthma bronchiale, wenn<br />

und solange sie zur Aufgabe <strong>der</strong> schädigenden Tätigkeit zwingt)<br />

• Krankheiten, die nur dann als entschädigungspflichtig gelten, wenn die Verursachung in<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit in einem in <strong>der</strong> Liste angeführten Unternehmen zu finden ist. (z.B. Infektionskrankheiten<br />

in Krankenhäusern, von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten)


Einheitswert<br />

Die Grundlage sowohl für das Bestehen <strong>der</strong> Pflichtversicherung als auch für die Höhe <strong>der</strong> Beiträge<br />

ist <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Der Einheitswert ist ein vom<br />

Finanzamt zur Steuerbemessung mit Bescheid festgestellter Wert, <strong>der</strong> die Ertragsfähigkeit des<br />

land(forst)wirtschaftlichen Vermögens ausdrückt.<br />

Einkommensteuerbescheid<br />

Bescheid des Finanzamtes über die erzielten Einkünfte des jeweiligen Jahres.<br />

Ersatzmonat<br />

75<br />

Dies ist ein Versicherungsmonat, welcher ohne die Entrichtung von Beiträgen in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

berücksichtigt wird.<br />

Freiwillige Versicherung<br />

Eine freiwillige Versicherung hat den Zweck dann, wenn keine Pflichtversicherung vorliegt, einen<br />

Versicherungsschutz zu erlangen bzw. nach Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung einen solchen<br />

beizubehalten o<strong>der</strong> aber auch einen höheren Leistungsanspruch zu erwerben.


Die bäuerliche Sozialversicherung kennt folgende freiwillige Versicherungen:<br />

• Weiterversicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

• Weiterversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

• Höherversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

• Selbstversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

76<br />

Gesamtbemessungsgrundlage<br />

Liegen bei <strong>der</strong> Berechnung einer Pension auch Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung vor, so werden diese<br />

mit einer eigenen fixen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Für die Berechnung <strong>der</strong> Pensionsleistung<br />

werden alle Bemessungsgrundlagen zusammengefasst und in Form <strong>der</strong> Gesamtbemessungsgrundlage<br />

berücksichtigt.<br />

Gesamteinkommen<br />

Zum Gesamteinkommen zählen die Bruttopension, das sonstige anrechenbare Nettoeinkommen<br />

und eventuelle Unterhaltsansprüche.


Harmonisierung<br />

Harmonisierung bedeutet Vereinheitlichung <strong>der</strong> Pensionssysteme nach dem Grundsatz „gleicher<br />

Beitrag – gleiche Leistung“ für alle Berufsgruppen, wobei die bauernspezifischen Leistungselemente<br />

mitberücksichtigt sind.<br />

Kapitaldeckungsverfahren<br />

Finanzierungsmethode <strong>der</strong> Privatversicherung. Beiträge werden über einen längeren Zeitraum<br />

für eine künftige Pensionsauszahlung angespart.<br />

Korridor<br />

77<br />

Der so genannte Pensionskorridor ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsantritt<br />

vor dem Regelpensionsalter.<br />

Ein Pensionsantritt ist bereits nach <strong>der</strong> Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, wenn mindestens<br />

450 Versicherungsmonate erworben wurden. Für jedes Jahr des früheren Pensionsantrittes<br />

vor dem Regelpensionsalter beträgt <strong>der</strong> Abschlag (Vermin<strong>der</strong>ung) 4,2 Prozent.<br />

Wird die Pension erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter) in Anspruch<br />

genommen, so gebührt für jedes Jahr <strong>der</strong> späteren Inanspruchnahme ein Bonus in <strong>der</strong> Höhe<br />

von 4,2 Prozent (maximal 12,6 Prozent).


Krankenordnung<br />

Eigene Rechtsnorm <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger, die das Verhalten von Versicherten im Erkrankungsfall<br />

bei Inanspruchnahme von Leistungen bestimmt.<br />

Medizinische Rehabilitation<br />

78<br />

Diese wird von <strong>der</strong> SVB – je nach Sachverhalt – aus <strong>der</strong> Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung<br />

erbracht. Medizinische Rehabilitation wird nach Arbeitsunfällen im Rahmen <strong>der</strong> Unfallheilbehandlung<br />

und auch im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt.<br />

Die medizinischen Maßnahmen umfassen:<br />

• Heilverfahren in Krankenhäusern, die vorwiegend <strong>der</strong> Rehabilitation dienen<br />

• Heilverfahren in Kuranstalten<br />

• notwendige Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und sonstige Hilfsmittel


Mehrfachversicherung<br />

Zu einer Mehrfachversicherung kommt es dann, wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige<br />

Erwerbstätigkeiten nebeneinan<strong>der</strong> ausübt. Grundsätzlich müssen Beiträge für jede<br />

Erwerbstätigkeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden.<br />

Im ASVG gibt es für jene Beitragsteile, die über <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage liegen, die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Beitragserstattung, die vom Versicherten beantragt werden muss. Bei Gewerbetreibenden<br />

(GSVG) und <strong>Bauern</strong> (BSVG) gibt es zudem noch die Möglichkeit <strong>der</strong> Differenzbeitragsvorschreibung.<br />

Diese ermöglicht eine geringere Beitragsvorschreibung, die das Überschreiten<br />

<strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage und den aufwendigen Rückersatz ausschließt.<br />

Im Hinblick auf die Leistungen ist zu sagen, dass in <strong>der</strong> Krankenversicherung Geldleistungen<br />

aus je<strong>der</strong> vorliegenden Versicherung in Anspruch genommen werden können. Sachleistungen<br />

gebühren hingegen nur einmal, <strong>der</strong> Versicherte hat jedoch die Wahlmöglichkeit, von welchem<br />

Krankenversicherungsträger er die Leistung in Anspruch nimmt.<br />

79<br />

In <strong>der</strong> Pensionsversicherung ermöglicht die Mehrfachversicherung die Berücksichtigung aller<br />

Einkommen für die Pension, d.h. eine höhere Pensionsleistung.


Nettoeinkommen<br />

Unter Nettoeinkommen versteht man die Summe sämtlicher Einkünfte des Pensionsberechtigten<br />

in Geld o<strong>der</strong> Geldeswert (Sachbezüge) nach Ausgleich mit Verlusten und vermin<strong>der</strong>t um die<br />

gesetzlich geregelten Abzüge.<br />

Pflichtversicherung<br />

80<br />

Darunter versteht man eine Versicherung, die unabhängig vom Willen und Wissen <strong>der</strong> betroffenen<br />

Personen bei Zutreffen <strong>der</strong> im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eintritt. Auch Anmeldung<br />

und Beitragsleistung haben keinen Einfluss auf den Eintritt <strong>der</strong> Pflichtversicherung.<br />

Ebenso erfolgt eine automatische Zuordnung zum zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />

Damit ist ein sozialer Schutz des Versicherten jedenfalls eindeutig sichergestellt.<br />

Satzung<br />

Die Satzung ist eine eigene Rechtsnorm <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger, welche zur detaillierten<br />

Ausgestaltung beitrags- und leistungsrechtlicher Bestimmungen des Gesetzes dient.


Selbstständigenvorsorge<br />

Analog zur Regelung <strong>der</strong> „Abfertigung neu“ für Arbeitnehmer besteht seit 1. Jänner 2008 für in <strong>der</strong><br />

Land- und Forstwirtschaft erwerbstätige Personen, die in <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach dem BSVG<br />

pflichtversichert sind, die Möglichkeit einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge nach<br />

den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).<br />

Die Selbstständigenvorsorge ist für folgenden Personenkreis vorgesehen:<br />

• Betriebsführer<br />

• hauptberuflich beschäftigter Ehegatte bzw. eingetragener Partner<br />

• hauptberuflich beschäftigte Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl-, Stiefkin<strong>der</strong> und Ehepartner bzw. eingetragener<br />

Partner des Kindes<br />

81<br />

• hauptberuflich beschäftigte Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern<br />

Der monatliche Beitrag beträgt 1,53 Prozent <strong>der</strong> für die Pensionsversicherung geltenden Beitragsgrundlage.<br />

Will ein bäuerlicher Versicherter von <strong>der</strong> Selbstständigenvorsorge Gebrauch machen, muss sich<br />

dieser an eine <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorgekassen wenden und mit <strong>der</strong> betreffenden Kasse einen<br />

Vertrag abschließen. Die Beitragseinhebung erfolgt durch die SVB.


Solidaritätsprinzip<br />

Erbringung gleichartiger Leistungen an alle Versicherten, unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Beitragszahlung.<br />

Durch die gesetzliche Sozialversicherung wird in Österreich ein Solidaritätsausgleich<br />

zwischen Jung und Alt, Gesund und Krank, Reich und Arm geschaffen.<br />

Soziale Rehabilitation<br />

82<br />

Ergänzend zur medizinischen Behandlung und zu den beruflichen Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation<br />

tragen soziale Rehabilitationsleistungen entscheidend zum Erreichen des angestrebten<br />

Rehabilitationsziels bei.<br />

Die sozialen Maßnahmen umfassen:<br />

• Zuschüsse o<strong>der</strong> Darlehen zur behin<strong>der</strong>tengerechten Adaptierung von Betrieb und/o<strong>der</strong><br />

Arbeitsgerät<br />

• Zuschüsse o<strong>der</strong> Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines PKWs


Stichtag<br />

Der Stichtag ist stets ein Monatserster. Er ist bei den Pensionen aus den Versicherungsfällen des<br />

Alters und <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit (nicht jedoch des Todes) vom Datum <strong>der</strong> Antragsstellung<br />

abhängig.<br />

In <strong>der</strong> Pensionsversicherung werden zum Stichtag folgende Feststellungen getroffen:<br />

• Eintritt des Versicherungsfalles<br />

• Gebührt eine Leistung?<br />

• Welcher Pensionsversicherungsträger ist zuständig?<br />

• Wie hoch ist die Leistung?<br />

83<br />

Schwerarbeit<br />

Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter körperlich o<strong>der</strong> psychisch beson<strong>der</strong>s belastenden<br />

Bedingungen erbracht werden. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, wurde durch<br />

eine Verordnung des Sozialministers festgelegt. Wer eine bestimmte Anzahl an Schwerarbeitsmonaten<br />

erworben hat, kann vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen.


Tätigkeitsschutz<br />

Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf durch die Min<strong>der</strong>ung seiner Erwerbsfähigkeit infolge<br />

seines körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Zustandes nicht mehr ausüben, darf er nur auf an<strong>der</strong>e<br />

Tätigkeiten innerhalb seiner Berufsgruppe - also nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - verwiesen<br />

werden. Bäuerliche Versicherte erlangen einen Tätigkeitsschutz erst ab <strong>der</strong> Vollendung<br />

eines bestimmten Lebensalters.<br />

84<br />

Umlageverfahren<br />

Finanzierungsmethode <strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung. Die eingezahlten Beträge werden<br />

sofort wie<strong>der</strong> für die Auszahlung von Leistungen verwendet. In <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

kommt die aktiv im Erwerbsleben stehende Generation durch ihre Beitragsleistung für die Finanzierung<br />

<strong>der</strong> heutigen Pensionen auf.<br />

Versicherungsfall<br />

Darunter versteht man jenes Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

vorgesehen ist.


Versicherungsmonat<br />

Als Versicherungsmonat (Versicherungszeit) werden alle Zeiten bezeichnet, die sich positiv auf<br />

die Feststellung eines Pensionsanspruches und seine Bemessung auswirken.<br />

Vorsorgeuntersuchung<br />

Alle Versicherten <strong>der</strong> SVB und ihre mitversicherten Angehörigen haben ab dem 18. Lebensjahr<br />

einmal jährlich Anspruch auf eine kostenlose Vorsorgeuntersuchung.<br />

Zweck <strong>der</strong> Vorsorgeuntersuchung ist es vor allem die Volkskrankheiten wie Krebs, Diabetes,<br />

Herz- und Kreislaufstörungen frühzeitig zu erkennen. Für Frauen ist zusätzlich eine frauenärztliche<br />

Untersuchung vorgesehen.<br />

85<br />

Für eine Vorsorgeuntersuchung ist vom Versicherten keine Kostenbeteiligung zu entrichten.<br />

Wartezeit<br />

Unter Wartezeit ist eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten zu verstehen, die eventuell<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (Rahmenzeitraum), aber jedenfalls vor dem Stichtag<br />

vorliegen muss.


Zwischenstaatliches Abkommen<br />

Österreich hat zur Regelung von sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten Verträge mit<br />

einer Reihe von Staaten (z.B. Staaten des EWR) abgeschlossen. Diese Sozialversicherungsabkommen<br />

enthalten insbeson<strong>der</strong>e Bestimmungen über die Berücksichtigung von im Ausland<br />

erworbenen Versicherungszeiten bei <strong>der</strong> Feststellung von Leistungsansprüchen aus <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

sowie die Gewährung von Leistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Weiterauszahlung<br />

<strong>der</strong> Pension) im Falle des Auslandsaufenthaltes eines Versicherten bzw. Leistungsempfängers.<br />

86


Kontakt<br />

Hauptstelle/Regionalbüro<br />

Nie<strong>der</strong>österreich/Wien<br />

Ghegastraße 1<br />

1030 Wien<br />

Tel.: (01) 797 06<br />

Fax: (01) 797 06 - 1300<br />

Regionalbüro Burgenland<br />

Krautgartenweg 4<br />

7000 Eisenstadt<br />

Tel.: (02682) 631 16<br />

Fax: (02682) 631 16 - 3300<br />

Regionalbüro Oberösterreich<br />

Blumauerstraße 47<br />

4020 Linz<br />

Tel.: (0732) 76 33<br />

Fax: (0732) 76 33 - 4300<br />

Regionalbüro Salzburg<br />

Rainerstraße 25<br />

5020 Salzburg<br />

Tel.: (0662) 87 45 91<br />

Fax: (0662) 87 45 91 - 5300<br />

Regionalbüro Tirol<br />

Fritz-Konzert-Straße 5<br />

6020 Innsbruck<br />

Tel.: (0512) 520 67<br />

Fax: (0512) 520 67 - 6300<br />

Regionalbüro Vorarlberg<br />

Montfortstraße 9<br />

6900 Bregenz<br />

Tel.: (05574) 49 24<br />

Fax: (05574) 49 24 - 7300<br />

Regionalbüro Steiermark<br />

Dietrich-Keller-Straße 20<br />

8074 Raaba bei Graz<br />

Tel.: (0316) 343<br />

Fax: (0316) 343 - 8300<br />

Regionalbüro Kärnten<br />

Feldkirchner Straße 52<br />

9020 Klagenfurt am Wörthersee<br />

Tel.: (0463) 58 45<br />

Fax: (0463) 58 45 - 9300<br />

87


88<br />

Weitere Informationen zur bäuerlichen Sozialversicherung finden Sie im Internet unter <strong>der</strong><br />

Adresse www.svb.at


www.svb.at bietet einen umfassenden Überblick über das breite Spektrum des bäuerlichen Beitrags-<br />

und Leistungsrechts.<br />

Weiters:<br />

• Formulare (z.B. Pensionsantrag, Unfallmeldung, Antrag auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld)<br />

• Informationen über die Gesundheitsaktionen und Rehabilitationsmaßnahmen<br />

• Termine (z.B. Sprechtagstermine, Zeckenimpfaktionen, Erholungsaufenthalte)<br />

• verschiedenste Services (z.B. Adressän<strong>der</strong>ung online, e-card-Bestellung)<br />

• Kontaktdaten<br />

89<br />

• weiterführendes Informationsmaterial, wie z.B. Broschüren o<strong>der</strong> Fol<strong>der</strong><br />

• mehrsprachige Informationen<br />

• und vieles mehr<br />

www.svb.at – Klicken Sie vorbei, es lohnt sich!


90<br />

Notizen


Notizen<br />

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Deutsch; Stand 1/2013

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