Download - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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information<br />
DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT<br />
DER BAUERN<br />
DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT<br />
DER BAUERN<br />
1<br />
Die bäuerliche Sozialversicherung im Überblick
2<br />
impressum<br />
Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>;<br />
Redaktion: Dr. Georg Schwarz;<br />
Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1, Telefon (01) 797 06/2201 DW; E-mail: info@svb.at, DVR-Nr. 0024147.<br />
Hersteller: Eigendruck - SVD Büromanagement GmbH, Wien;<br />
Fotos: Pixelio, SVB; Titelfoto: © Michael Grabscheit/Pixelio;<br />
Weitere Informationen finden Sie unter www.svb.at.<br />
Stand: Jänner 2013<br />
Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr;<br />
eine Haftung <strong>der</strong> Autoren bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen.
Die bäuerliche<br />
Sozialversicherung<br />
im Überblick<br />
Hinweis für den Leser:<br />
3<br />
Alle im Text fett dargestellten Begriffe werden im Anhang ausführlich<br />
erläutert. Wichtige Schlagworte sind mit grauem Fettdruck hervorgehoben.
Inhalt<br />
Ein leistungsstarkes Sozialsystem für Österreichs Bürger 6<br />
Allgemeines über die bäuerliche Sozialversicherung 8<br />
Das Entstehen <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung 20<br />
Organisation <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung 23<br />
Wie sind <strong>Bauern</strong> versichert? 26<br />
Beitrag und Meldung 32<br />
5<br />
Die bäuerliche Krankenversicherung 36<br />
Die bäuerliche Unfallversicherung 44<br />
Die bäuerliche Pensionsversicherung 53<br />
Begriffsdefinitionen 71<br />
Kontakt 87
Ein leistungsstarkes Sozialsystem für<br />
Österreichs Bürger<br />
6<br />
„Als dynamischer, innovativer und verantwortungsbewusster<br />
österreichischer Versicherungsträger<br />
ist die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> (SVB) auch immer wie<strong>der</strong> ein Garant<br />
für kompetente Beratung und umfassende<br />
Information. So halten Sie, liebe Leserinnen<br />
und Leser, diese Broschüre in Händen, aus<br />
welcher Sie Wissenswertes über das leistungsstarke<br />
österreichische Sozialsystem im Allgemeinen<br />
erfahren, und in welcher die soziale<br />
Absicherung <strong>der</strong> bäuerlichen Bevölkerung im<br />
Speziellen beschrieben wird. Mit vielen sozialpolitischen<br />
Pioniertaten wurden in den letzten<br />
Jahrzehnten in <strong>der</strong> Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung<br />
Meilensteine im Sozialrecht<br />
für die <strong>Bauern</strong>schaft gesetzt.<br />
Die SVB hat den Vorteil, dass sie alle sozialen Bereiche für die bäuerlichen Familien abdeckt.<br />
Damit können wir unseren Versicherten eine umfassende sozialrechtliche Betreuung in allen
Lebenslagen gewährleisten und die speziellen Bedürfnisse in allen Leistungsbereichen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch bei den Gesundheits- und Vorsorgemaßnahmen, bestmöglich berücksichtigen.<br />
Die demografische Entwicklung – auf einen Aktiven kommt bereits mehr als ein Pensionist, die<br />
klein strukturierte Landwirtschaft und die Kostensteigerung im gesamten Gesundheitswesen,<br />
haben die SVB veranlasst, in allen Bereichen neue innovative Lösungen anzudenken.<br />
Gemeinsam mit <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft (SVA), <strong>der</strong> Versicherungsanstalt<br />
öffentlich Bediensteter (BVA) und <strong>der</strong> Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und<br />
Bergbau (VAEB) betreibt die SVB eine ausgelagerte Dienstleistungsgesellschaft, die sämtliche<br />
Back-Office-Bereiche wie Druck, Einkauf, Facility Management o<strong>der</strong> gemeinsames Rechenzentrum<br />
abdeckt. Heute sind alle vier bundesweit tätigen Krankenversicherungsträger an <strong>der</strong> Tochtergesellschaft<br />
SVD Büromanagement GmbH beteiligt. Daneben gehen wir einen in Österreich<br />
neuen Weg bei unseren Rehabilitationszentren. Diese werden zur Sicherung <strong>der</strong> Standorte und<br />
des hohen medizinischen Standards für Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> gemeinsam mit privaten Partnern<br />
betrieben. All diese Schritte dienen dazu, auch künftig für die bäuerlichen Versicherten ein<br />
starker Partner in allen Belangen <strong>der</strong> Sozialversicherung zu bleiben.“<br />
7<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Mag. Franz Le<strong>der</strong>müller<br />
Generaldirektor <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong><br />
Theresia Meier<br />
Vizepräs. Obfrau <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>
Allgemeines über die bäuerliche<br />
Sozialversicherung<br />
Welches Ziel hat die Sozialversicherung?<br />
8<br />
Die Sozialversicherung ist <strong>der</strong> wichtigste Teil des österreichischen Systems <strong>der</strong> sozialen Sicherheit<br />
und deckt das soziale Schutzbedürfnis <strong>der</strong> Bevölkerung ab. Sie bietet aufgrund ihres umfassenden<br />
Leistungsspektrums Schutz und Hilfe in je<strong>der</strong> Lebenslage, wie Geburt, Krankheit, Unfall,<br />
Alter o<strong>der</strong> Tod.<br />
Die Sozialversicherung in Österreich ist berufsorientiert entstanden. Die einzelnen Berufsgruppen<br />
sind sukzessive in den Schutz <strong>der</strong> Sozialversicherung einbezogen worden. Die soziale<br />
Absicherung für die bäuerliche Bevölkerung ist erst relativ spät, nämlich in den 50er und 60er<br />
Jahren des vorigen Jahrhun<strong>der</strong>ts, erfolgt. In Österreich gibt es <strong>der</strong>zeit 22 Sozialversicherungsträger,<br />
<strong>der</strong>en Dachorganisation <strong>der</strong> Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger<br />
ist. Dieser vertritt die gemeinsamen Interessen nach außen und hat in bestimmten Angelegenheiten<br />
einheitliche Richtlinien festzulegen. Nicht alle Sozialversicherungsträger führen – so<br />
wie die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> – alle drei Zweige <strong>der</strong> Sozialversicherung durch.
Manche betreuen nur zwei o<strong>der</strong> lediglich einen Zweig, d.h. einige Berufsgruppen haben in Belangen<br />
rund um ihre Sozialversicherung drei verschiedene Ansprechpartner.<br />
HAUPTVERBAND<br />
Krankenversicherung<br />
Pensionsversicherung<br />
Unfallversicherung<br />
Gebietskrankenkassen<br />
Betriebskrankenkassen<br />
Pensionsversicherungsanstalt<br />
<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft<br />
Allgemeine<br />
Unfallversicherungsanstalt<br />
9<br />
<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> (SVB)<br />
Versicherungsanstalt (VA) für Eisenbahnen und Bergbau<br />
VA öffentl. Bediensteter<br />
-<br />
-<br />
VA d. österr.<br />
Notariates<br />
VA öffentl. Bediensteter<br />
(Risken zum Teil in <strong>der</strong> PV erfaßt)
Wie die gesamte Sozialversicherung in Österreich, ist auch das bäuerliche Sozialsystem auf dem<br />
Prinzip <strong>der</strong> Pflichtversicherung aufgebaut. Das bedeutet das Entstehen des Versicherungsverhältnisses<br />
allein durch die Aufnahme <strong>der</strong> versicherungspflichtigen Tätigkeit (im bäuerlichen<br />
Bereich das Führen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes über bestimmten Einheitswertgrenzen).<br />
Auch die Zuordnung zu einem bestimmten Versicherungsträger nimmt das Gesetz<br />
vor. Die bäuerlichen Versicherten sind bei <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> kranken-,<br />
unfall- und pensionsversichert.<br />
10<br />
Dieses Prinzip garantiert Versicherungsschutz vom ersten Tag <strong>der</strong> Berufsausübung an und ermöglicht<br />
einen funktionierenden Solidarausgleich zwischen unterschiedlichsten Einkommenskategorien<br />
und Leistungsnotwendigkeiten. Auf diese Weise lässt sich <strong>der</strong> Sozialaspekt des<br />
gesetzlichen Versicherungssystems verwirklichen.<br />
Die einzelnen Bestandteile des bäuerlichen Sozialversicherungsrechtes werden in den folgenden<br />
Kapiteln erläutert.
Grundbegriffe <strong>der</strong> österreichischen<br />
Sozialversicherung<br />
Die Sozialversicherung glie<strong>der</strong>t sich in die Zweige <strong>der</strong> Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.<br />
Die Erbringung <strong>der</strong> einzelnen Leistungen wird vom Eintreten des jeweiligen Versicherungsfalles<br />
(z.B. Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaft, Alter) abhängig gemacht. Nur wenn ein<br />
Versicherungsfall eingetreten ist, werden von <strong>der</strong> Sozialversicherung die im Gesetz festgelegten<br />
Leistungen erbracht.<br />
Typisches Merkmal <strong>der</strong> Sozialversicherung in Österreich ist die Pflichtversicherung. Das Versicherungsverhältnis<br />
entsteht daher nicht wie bei einer Privatversicherung aufgrund eines freiwilligen<br />
Antrages, son<strong>der</strong>n bei Vorliegen bestimmter im Gesetz festgelegter Voraussetzungen<br />
(z.B. Aufnahme eines Dienstverhältnisses, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit).<br />
Die Pflichtversicherung kommt daher unabhängig vom Willen des Versicherten und des Versicherungsträgers<br />
zustande. Aufgrund des Vorliegens <strong>der</strong> im Gesetz festgelegten Voraussetzungen<br />
erfolgt die automatische Zuordnung zu einem Sozialversicherungsträger und ist sogar unabhängig<br />
von einer Anmeldung o<strong>der</strong> Beitragszahlung.<br />
11<br />
Dadurch ist eine breite Basis an Versicherten, die sich allerdings an den Erwerbstätigen orientiert,<br />
als Voraussetzung für das Funktionieren des Solidaritätsprinzips gegeben. In <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />
heißt das, dass die meisten Leistungen – insbeson<strong>der</strong>s die Sachleistungen – für<br />
alle gleich sind, egal ob man hohe o<strong>der</strong> niedrige Beiträge leistet. Dahinter steht, <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong><br />
Kranken- und Unfallversicherung soll für alle in gleicher Weise bestmöglich gesichert sein. Bei<br />
<strong>der</strong> Altersvorsorge in <strong>der</strong> Pensionsversicherung verfolgt <strong>der</strong> Gesetzgeber einen an<strong>der</strong>en Weg,
hier orientiert man sich am Erwerbseinkommen. Daher ist die Pension unter an<strong>der</strong>em auch von<br />
<strong>der</strong> Beitragshöhe abhängig.<br />
Diese Mechanismen bewirken über die Institution <strong>der</strong> Sozialversicherung einen sozialen Ausgleich.<br />
Auf <strong>der</strong> Beitragsseite zwischen Schlechter- und Besserverdienenden, auf <strong>der</strong> Leistungsseite<br />
zwischen gefährdeten und weniger gefährdeten Personen.<br />
Im Gegensatz zum Solidaritätsprinzip steht das Äquivalenzprinzip. Dieses kennt die Privatversicherung.<br />
Die Höhe des versicherten Risikos bestimmt die Höhe <strong>der</strong> Beiträge.<br />
12
Finanzierung <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Sozialversicherung<br />
Gebarungsvolumen 2012<br />
in Millionen Euro<br />
vom Bund<br />
2.202 (72,1 %)<br />
vom Versicherten<br />
853 (27,9 %)<br />
Gesamt<br />
3.055 (100,0 %)<br />
Krankenversicherung<br />
563 (18,4 %)<br />
13<br />
Unfallversicherung<br />
115 (3,8 %)<br />
Pensionsversicherung<br />
2.150 (70,4 %)<br />
davon Ausgleichszulage<br />
244<br />
Pflegegel<strong>der</strong><br />
227 (7,4 %)<br />
Bruttowertschöpfung<br />
Land(Forst)wirtschaft (2011)<br />
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei<br />
4.494 Mio. EUR<br />
Ausgleichszahlungen Landwirtschaft<br />
2.268 Mio. EUR<br />
von EU<br />
1.303 Mio. EUR<br />
vom Bund<br />
445 Mio. EUR<br />
vom Land<br />
520 Mio. EUR
Die Finanzierung <strong>der</strong> einzelnen Leistungen aus dem Pool sämtlicher Beiträge nennt man Umlageverfahren,<br />
im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren in <strong>der</strong> Privatversicherung.<br />
Die Finanzierung <strong>der</strong> Pensionsversicherung erfolgt im Wege eines Generationenausgleiches.<br />
Das bedeutet, dass die im Erwerbsleben stehende Generation mit ihren Pensionsversicherungsbeiträgen<br />
die Pensionen <strong>der</strong> aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen finanziert.<br />
Die von den Versicherten einbezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung reichen zur Finanzierung<br />
<strong>der</strong> laufend zu zahlenden Pensionen jedoch nicht aus. Durch die so genannte Ausfallhaftung<br />
des Bundes werden die fehlenden finanziellen Mittel vom Staat gedeckt.<br />
14<br />
Der Aufwand für die Ausgleichszulage, das Pflegegeld in <strong>der</strong> Pensionsversicherung sowie das<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld und 2/3 des Wochengeldes werden <strong>der</strong> SVB aus Bundesmitteln ersetzt.<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Leistungen<br />
Der Großteil <strong>der</strong> Leistungen sind Pflichtleistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung, die gesetzlich vorgesehen<br />
sind. Das bedeutet, die Sozialversicherungsträger müssen diese Leistungen erbringen,<br />
wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ist <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger <strong>der</strong> Meinung,<br />
dass diese nicht vorliegen, hat <strong>der</strong> Betroffene die Möglichkeit, die Leistung bei einem unabhängigen<br />
Gericht, nämlich dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht, mittels Klage (keine<br />
Kosten, kein Anwaltszwang) geltend zu machen.
Im Gegenzug dazu besteht auf freiwillige Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger (z.B. Kuraufenthalt)<br />
kein Rechtsanspruch, d.h. sie können nicht eingeklagt werden. Diese Leistungen<br />
werden beispielsweise von <strong>der</strong> SVB auf Basis von Vorstandsrichtlinien im Rahmen <strong>der</strong> finanziellen<br />
Möglichkeiten gewährt.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Die österreichische Bundesverfassung bestimmt, dass Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten<br />
<strong>der</strong> Sozialversicherung vom Bund für ganz Österreich zu regeln sind. Rechtliche<br />
Unterschiede in den einzelnen Bundeslän<strong>der</strong>n gibt es daher in <strong>der</strong> Sozialversicherung nicht.<br />
Auf welchen Bestimmungen beruht das bäuerliche Sozialsystem?<br />
15<br />
• <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)<br />
Das <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz ist die Rechtsgrundlage für das gesamte Beitragsund<br />
Leistungsspektrum des bäuerlichen Sozialsystems. Es ist dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />
weitgehend nachgebildet, enthält aber im Beitrags- sowie im Leistungsbereich<br />
Beson<strong>der</strong>heiten, die für die bäuerliche Berufsgruppe notwendig sind.<br />
Daneben sind noch folgende gesetzliche Regelungen zu beachten:<br />
• Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
In Bezug auf das Pflegegeld, das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld und das 2005 vereinheitlichte Pensionssystem<br />
gelten für alle Berufsgruppen einheitliche Regelungen:<br />
• Bundespflegegeldgesetz (BPGG)<br />
• Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldgesetz (KBGG)<br />
• Allgemeines Pensionsgesetz (APG)<br />
16<br />
§<br />
Zusätzliche Regeln sind noch in <strong>der</strong> Satzung, <strong>der</strong> Krankenordnung und in Richtlinien <strong>der</strong> SVB<br />
enthalten.
Effektive Datenhaltung durch Einsatz<br />
mo<strong>der</strong>nster Technologien – Schaffen von<br />
Kompetenzzentren<br />
Der Einsatz innovativer Technologien sowie effiziente und sichere Datenspeicherung ermöglicht<br />
neben einer sparsamen und schlanken Verwaltung auch den raschen Zugriff auf benötigte<br />
Daten und Unterlagen <strong>der</strong> Versicherten.<br />
Personenbezogene Daten werden unter <strong>der</strong> Versicherungsnummer, welche vom Hauptverband<br />
<strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger vergeben wird, gespeichert. Die Versicherungsnummer<br />
besteht aus einer dreistelligen Laufnummer, einer einstelligen Prüfziffer und<br />
dem sechsstelligen Geburtsdatum. Somit ist gewährleistet, dass persönliche und sensible Daten<br />
eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Gerade in diesem Bereich ist <strong>der</strong> Datenschutz<br />
beson<strong>der</strong>s wichtig und Abfragen von Personendaten sind nur mit entsprechen<strong>der</strong><br />
Berechtigung möglich und werden lückenlos dokumentiert.<br />
17<br />
Mit Hilfe des flächendeckenden IT-Einsatzes können innerhalb <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherung<br />
viele Synergien genutzt werden. Viele Arbeitsschritte werden nicht von jedem Sozialversicherungsträger<br />
selbst durchgeführt, son<strong>der</strong>n bei einem Träger konzentriert, welcher<br />
diese Aufgabe für alle an<strong>der</strong>en erledigt. So führt <strong>der</strong> Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger<br />
das persönliche Pensionskonto bzw. ein Konto für die persönliche Rezeptgebührenobergrenze<br />
für alle in Österreich pflichtversicherten Personen. Bei <strong>der</strong> SVB ist das
Kompetenzcenter für „Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Pflege“ angesiedelt. Hier wird für alle österreichischen<br />
Pensionsversicherungsträger die Qualität in <strong>der</strong> häuslichen Pflege überprüft und<br />
den betroffenen Personen Hilfestellung in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lebenssituation geboten.<br />
SVD – Ausglie<strong>der</strong>ung des Back-Office-<br />
Bereiches<br />
18<br />
Die SVD Büromanagement GmbH wurde von <strong>der</strong> SVB<br />
gemeinsam mit <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> gewerblichen<br />
Wirtschaft (SVA) für die Übernahme von<br />
Back-Office-Bereichen gegründet. Durch die Auslagerung<br />
dieser Agenden wie zum Beispiel Einkauf, Druckerei,<br />
Liegenschaftsverwaltung können sich die Versicherungsträger<br />
ausschließlich auf ihr Kerngeschäft – die<br />
Versichertenbetreuung – konzentrieren und zahlreiche<br />
Synergiepotentiale im Back-Office-Bereich nutzen. Durch das gemeinsame Auftreten am Markt<br />
wird zudem die eigene Position gestärkt und verbesserte Voraussetzungen werden geschaffen.
Die SVD nimmt Agenden im Back-Office-Bereich, wie<br />
• Beschaffung,<br />
• Facility Management,<br />
• Objektreinigung,<br />
• Druckzentrum,<br />
• Bauwesen,<br />
• IKT-Rechenzentrum<br />
wahr. An <strong>der</strong> SVD sind seit dem Jahr 2007 alle vier bundesweit tätigen Krankenversicherungsträger,<br />
das sind neben <strong>der</strong> SVB und <strong>der</strong> SVA die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter<br />
(BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), beteiligt.<br />
19
Das Entstehen <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Sozialversicherung<br />
20<br />
Als Folge <strong>der</strong> Industrialisierung im 19. Jahrhun<strong>der</strong>t gibt es für die unselbstständig Erwerbstätigen<br />
den Schutz <strong>der</strong> Sozialversicherung bereits seit über 100 Jahren. Ab 1960 führte das steigende<br />
Interesse für den gewerblichen und industriellen Beruf zu einer verstärkten Abwan<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> bäuerlichen Bevölkerung in die Städte. Die Zahl <strong>der</strong> Hofübernehmer wurde stetig geringer<br />
und somit war die Versorgung durch die bäuerliche Großfamilie nicht mehr gesichert. Als<br />
Folge <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verän<strong>der</strong>ungen kam es zur Errichtung eines sozialen Netzes in Form<br />
einer eigenen Sozialversicherung für die bäuerlichen Familien mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />
Zuschussrentenversicherung im Jahre 1958 neben <strong>der</strong> bereits 1929 eingerichteten<br />
Unfallversicherung für <strong>Bauern</strong>. Die Zuschussrenten waren jedoch noch keine vollwertigen Pensionen,<br />
diese gibt es für <strong>Bauern</strong> erst seit 1971. Im Folgenden die wichtigsten Daten <strong>der</strong> Entwicklung<br />
<strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung:<br />
1929: Landarbeiterversicherungsgesetz<br />
1956: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz<br />
1958: Landwirtschaftliches Zuschussrentenversicherungsgesetz<br />
1966: <strong>Bauern</strong>-Krankenversicherungsgesetz<br />
1971: <strong>Bauern</strong>-Pensionsversicherungsgesetz
1974: Gründung <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong><br />
1979: <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz<br />
1982: Wochengeld für Bäuerinnen<br />
1990: Teilzeitbeihilfe für Bäuerinnen<br />
1992: Bäuerinnen-Pensionsversicherung<br />
1993: Einführung des Bundespflegegeldes sowie Anrechnung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten als<br />
Versicherungszeiten in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
1996: Pensionsreform<br />
1998: Krankenschein für <strong>Bauern</strong><br />
21<br />
1999: Aufnahme <strong>der</strong> bauernspezifischen Unfallversicherung für <strong>Bauern</strong> in das BSVG<br />
2000: Pensionsreform<br />
2001: Strukturreform <strong>der</strong> SVB<br />
2002: Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />
2003: Pensionsreform<br />
2005: Harmonisierung <strong>der</strong> Pensionssysteme, e-card
2008: Flexibilisierung des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes, Selbstständigenvorsorge, Einführung einer<br />
Rezeptgebührenobergrenze<br />
2009: Versicherungsrechtliche Verbesserungen für pflegende Angehörige<br />
2010: Eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden ermöglicht und <strong>der</strong> Ehe<br />
annähernd gleichgestellt, d.h. es entstehen auch Ansprüche in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />
2011: Weitere schrittweise Absenkung des fiktiven Ausgedinges und somit Verbesserungen<br />
für die bäuerlichen Pensionisten mit kleinen Pensionen<br />
22<br />
Einführung einer Härtefallregelung für schwerstkranke Versicherte zur Erlangung einer<br />
Erwerbsunfähigkeitspension vor dem Tätigkeitsschutzalter (57. Lebensjahr)<br />
2012: Maßnahmen im Beitragsbereich als Teil des Stabilitätspaktes des Bundes<br />
2013: Schrittweise Anhebung des Tätigkeitsschutzalters (2013: 58. Lebensjahr ... 2017: 60. Lebensjahr)<br />
für die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Ziel, das Pensionsantrittsalter<br />
mittelfristig zu erhöhen<br />
Erhöhung des Wochengeldes bei Mutterschaft für Bäuerinnen<br />
Einführung eines neuen Modells <strong>der</strong> pauschalen Betriebshilfe als Ergänzung zur sozialen<br />
Betriebshilfe
Organisation <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Sozialversicherung<br />
Selbstverwaltung<br />
Die Durchführung <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>sozialversicherung erfolgt nicht durch die staatliche Verwaltung,<br />
son<strong>der</strong>n im Rahmen <strong>der</strong> Selbstverwaltung.<br />
Selbstverwaltung heißt, dass <strong>der</strong> Staat bestimmte Verwaltungsaufgaben an jene Personengruppen<br />
überträgt, die daran ein unmittelbares Interesse haben. Aus Vertretern <strong>der</strong> betroffenen<br />
Personengruppen werden Verwaltungskörper gebildet, welche die Verwaltung weisungsfrei<br />
durchführen. Das bedeutet, dass die Sozialversicherung für <strong>Bauern</strong> auch von <strong>Bauern</strong> als Versichertenvertreter<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze verwaltet wird. Die obersten Organe <strong>der</strong> staatlichen<br />
Verwaltung (für die Sozialversicherung im Bereich <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> Bundesminister<br />
für Gesundheit, im Bereich <strong>der</strong> Pensions- und Unfallversicherung <strong>der</strong> Bundesminister für<br />
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie für alle Bereiche auch <strong>der</strong> Finanzminister) haben<br />
jeweils ein Aufsichtsrecht.<br />
23
Die Versichertenvertreter <strong>der</strong> SVB<br />
Die Versichertenvertreter <strong>der</strong> SVB werden durch indirekte Wahl bestimmt. Vorerst wählen<br />
Österreichs <strong>Bauern</strong> bei <strong>der</strong> Landwirtschaftskammerwahl ihre Interessenvertreter in direkter<br />
Wahl. Die gesetzliche berufliche Interessenvertretung - Landwirtschaftskammer Österreich - als<br />
bundesweite Dachorganisation <strong>der</strong> bäuerlichen Berufsvertretung entsendet auf Basis dieser<br />
Wahlergebnisse in <strong>der</strong> Folge vor allem <strong>Bauern</strong> als Versichertenvertreter in die Gremien <strong>der</strong> SVB.<br />
Die Selbstverwaltung garantiert somit eine sehr versichertennahe, sachkundige und unbürokratische<br />
Verwaltung.<br />
24<br />
Österreichs<br />
<strong>Bauern</strong><br />
Entscheidung über<br />
Sozialleistungen<br />
<strong>Bauern</strong> als<br />
Versichertenvertreter<br />
in <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Bauern</strong><br />
Entsendung<br />
Wahl<br />
<strong>Bauern</strong> als<br />
Kammerfunktionäre<br />
in den<br />
Landwirtschaftskammern
Die Verwaltungsorgane <strong>der</strong> SVB<br />
Die SVB hat wie je<strong>der</strong> Sozialversicherungsträger folgende Selbstverwaltungsorgane:<br />
• Generalversammlung (rechtsetzendes Organ)<br />
• Vorstand (geschäftsführendes Organ)<br />
• Kontrollversammlung (kontrollierendes Organ)<br />
Für die laufende Geschäftsführung hat <strong>der</strong> Vorstand das Management eingerichtet. Dieser Unterausschuss<br />
setzt sich aus <strong>der</strong> Obfrau und <strong>der</strong>en beiden Stellvertretern zusammen.<br />
Den regionalen Leistungsausschüssen, welche für jedes Bundesland eingerichtet sind, obliegen<br />
die Entscheidungen über bestimmte gesetzlich festgelegte Aufgabenbereiche.<br />
25<br />
Die Erledigung von Routineaufgaben ist von den geschäftsführenden Organen dem Büro <strong>der</strong><br />
SVB übertragen. Verantwortlich für die Arbeitserledigung des Büros gegenüber den geschäftsführenden<br />
Organen <strong>der</strong> SVB ist <strong>der</strong> Generaldirektor. Die Zusammenarbeit zwischen Selbstverwaltung<br />
und professionellem Management im Büro ist die zentrale Basis <strong>der</strong> erfolgreichen<br />
Weiterentwicklung des bäuerlichen Sozialsystems für Österreichs Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong>.<br />
Die Vertretung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Pensionisten, Pflegegeld- und Unfallrentenbezieher wird von<br />
einem eigenen Gremium – dem Beirat – wahrgenommen.
Wie sind <strong>Bauern</strong> versichert?<br />
Alle in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft selbstständig erwerbstätigen Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> sind<br />
durch die gesetzlichen Vorgaben bei <strong>der</strong> SVB pflichtversichert.<br />
Pflichtversicherung besteht in <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung für:<br />
26<br />
Betriebsführer/innen<br />
Das sind Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr<br />
führen o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong>en Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.<br />
Führen Ehepartner bzw. eingetragene Partner gemeinsam einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb<br />
und ist einer o<strong>der</strong> sind beide bereits aufgrund einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit<br />
pflichtversichert, so sind beide Ehegatten bzw. eingetragene Partner auch in <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, d.h. es kommt zu einer so genannten<br />
Mehrfachversicherung.
Pflichtversicherung besteht<br />
• in <strong>der</strong> Unfallversicherung, wenn <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes<br />
€ 150,– erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />
• in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung, wenn <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betriebes € 1.500,– erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />
Die Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten<br />
(z.B. Betriebshelfer, Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof, Verkauf ab Hof, Tagesmütter), sofern eine die Pflichtversicherung<br />
begründende Betriebsführung ausgeübt wird. Für bäuerliche Nebentätigkeiten<br />
sind grundsätzlich zusätzliche Beiträge zu entrichten.<br />
Wurden die Einkünfte aus bäuerlichen Nebentätigkeiten bisher dem Betriebsführer zugerechnet,<br />
auch wenn sie z.B. von einem hauptberuflich beschäftigten Kind erwirtschaftet wurden,<br />
besteht seit dem Beitragsjahr 2005, über Antrag des Betriebsführers, die Möglichkeit, die Einkünfte<br />
jener Person zuzurechnen, die sie auch tatsächlich erwirtschaftet hat.<br />
27<br />
Dadurch kann die Beitragsgrundlage des betreffenden Familienmitglieds für eine künftige Pension<br />
verbessert werden.<br />
Wenn zwar die Versicherungsgrenzen nicht erreicht werden, aber <strong>der</strong> Lebensunterhalt überwiegend<br />
aus dem Betrieb bestritten wird, besteht ebenfalls Pflichtversicherung in allen drei<br />
Zweigen <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung. Diese Regelung entspricht <strong>der</strong> kleinstrukturierten<br />
österreichischen Landwirtschaft insbeson<strong>der</strong>e in Bergbauerngebieten.
Hauptberuflich im Betrieb beschäftigte<br />
Ehepartner/innen bzw. eingetragene<br />
Partner/innen und Kin<strong>der</strong><br />
28<br />
Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl-, Stiefkin<strong>der</strong> und Ehepartner bzw. eingetragene Partner des Kindes eines<br />
Betriebsführers können auch pflichtversichert sein, allerdings nur dann, wenn sie im Betrieb<br />
hauptberuflich beschäftigt sind. Ist ein Ehepartner bzw. eingetragener Partner alleiniger Betriebsführer,<br />
dann ist dessen Ehepartner bzw. eingetragener Partner in <strong>der</strong> bäuerlichen Kranken-<br />
und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie (er) in diesem Betrieb hauptberuflich<br />
beschäftigt ist.<br />
Eine hauptberufliche Beschäftigung liegt dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb<br />
mindestens 20 Stunden beträgt.<br />
Ist <strong>der</strong> Ehepartner bzw. eingetragene Partner o<strong>der</strong> das Kind nicht erwerbstätig, dann besteht<br />
keine eigene Versicherung. In <strong>der</strong> bäuerlichen Krankenversicherung ist aber eine grundsätzlich<br />
beitragsfreie Mitversicherung gegeben.
Hofübergeber/innen<br />
Seit dem Jahre 2001 besteht auch für (groß-, schwieger-) elterliche Betriebsübergeber bei<br />
hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb <strong>der</strong> übernehmenden (Schwieger-) Kin<strong>der</strong> bzw. Enkel<br />
die Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung. Damit ist garantiert, dass<br />
auch nach <strong>der</strong> Betriebsübergabe <strong>der</strong> Erwerb von Versicherungszeiten insbeson<strong>der</strong>e für die Pensionsversicherung<br />
möglich ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Pflichtversicherung<br />
nach dem <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz bzw. einem an<strong>der</strong>en Bundesgesetz vorliegt.<br />
Gesellschafter/innen<br />
29<br />
Gesellschafterinnen und Gesellschafter<br />
• einer offenen Gesellschaft,<br />
• einer Kommanditgesellschaft, sofern die Gesellschafter unbeschränkt haften<br />
wenn <strong>der</strong> Unternehmensgegenstand <strong>der</strong> Gesellschaft die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betriebes zum Inhalt hat.
Mittätige Angehörige<br />
In <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung sind folgende Angehörige des Betriebsführers pflichtversichert,<br />
wenn sie – auch nur gelegentlich – im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb lediglich<br />
mithelfen:<br />
• Ehepartner bzw. eingetragener Partner<br />
• Kin<strong>der</strong><br />
30<br />
• Enkel<br />
• Wahl- und Stiefkin<strong>der</strong><br />
• Ehepartner bzw. eingetragener Partner des Kindes<br />
• Eltern, Großeltern (auch Pensionisten)<br />
• Wahl-, Stief- und Schwiegereltern<br />
• Geschwister<br />
Der Beitrag zur bäuerlichen Unfallversicherung ist nicht pro Person, son<strong>der</strong>n nur einmal, nämlich<br />
für den Betrieb, zu bezahlen. Mit diesem Betriebsbeitrag sind im Unterschied zur Kranken-<br />
und Pensionsversicherung alle im Betrieb mittätigen Angehörigen durch die bäuerliche<br />
Unfallversicherung geschützt. Es muss aber nicht für jeden einzelnen Versicherten ein eigener,
zusätzlicher Beitrag entrichtet werden. Die Anzahl <strong>der</strong> mittätigen Angehörigen – und damit die<br />
Anzahl <strong>der</strong> durch die bäuerliche Unfallversicherung geschützten Personen – hat auf die Höhe<br />
des Beitrages keinen Einfluss.<br />
<strong>Bauern</strong>-Pensionist/innen<br />
Diese sind lediglich in <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>-Krankenversicherung pflichtversichert.<br />
Versichertenstruktur <strong>der</strong> SVB im Überblick<br />
31<br />
139.203 Aktive<br />
148.046 <strong>Bauern</strong>-<br />
Pensionisten<br />
KV<br />
UV<br />
272.641<br />
Betriebe<br />
148.666 Pensionsversicherte<br />
182.807 Pensionen *<br />
PV<br />
Pflegegeld<br />
38.826<br />
Pflegegeldbezieher *<br />
Stand: Jahresdurchschnitt 2012; *Dezember 2012
Beitrag und Meldung<br />
Beitragsgrundlage<br />
32<br />
Diese errechnet sich bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich aus dem Einheitswert<br />
(pauschale Berechnung). Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt für Steuerzwecke festgestellter<br />
Wert, <strong>der</strong> die Ertragsfähigkeit des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ausdrückt.<br />
Der Einheitswert wird aufgrund eines im Gesetz festgelegten Schlüssels in eine monatliche Beitragsgrundlage<br />
umgerechnet.<br />
Besitzt bzw. bewirtschaftet <strong>der</strong> Betriebsführer (Betriebs- und Wohnsitz in Österreich) land(forst)<br />
wirtschaftliche Flächen im EWR-Ausland, so werden diese für die Beitragsberechnung ebenfalls<br />
herangezogen.<br />
Die Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten führen grundsätzlich zu einer höheren Beitragsgrundlage.<br />
Der Betriebsführer hat für die Berechnung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage zwei Möglichkeiten.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung über einen Einkommensteuerbescheid werden die im Einkommensteuerbescheid<br />
ausgewiesenen Einkünfte herangezogen. Dabei sind die Einnahmen aus<br />
allen ausgeübten Nebentätigkeiten zu berücksichtigen. Entscheidet sich <strong>der</strong> Betriebsführer<br />
hingegen für die pauschale Berechnung <strong>der</strong> Beiträge für die Nebentätigkeiten, werden grundsätzlich<br />
70 Prozent <strong>der</strong> Bruttoeinnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen. Als jährliche<br />
Beitragsgrundlage gelten die verbleibenden 30 Prozent.
Für den Flächenbetrieb, wie auch für die Nebentätigkeit ist eine eigene Mindestbeitragsgrund<br />
lage vorgesehen. Damit wird eine Mindestbeitragsleistung sichergestellt.<br />
Wird eine Beitragsgrundlagenoption beantragt, sind sowohl für den Flächenbetrieb als auch<br />
für allfällige Nebentätigkeiten die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte<br />
(Nettogewinn) ausschlaggebend. Allerdings gilt bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Beitragsgrundlagenoption<br />
eine höhere Mindestbeitragsgrundlage und es ist ein Zuschlag von drei Prozent <strong>der</strong> Beitragssumme<br />
vorgesehen.<br />
In allen Fällen ist eine Beitragszahlung mit einer Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Darüber<br />
liegende Einkommensbestandteile sind sozialversicherungsbeitragsfrei.<br />
Beitragssätze<br />
33<br />
Mit Hilfe <strong>der</strong> Beitragssätze werden von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage die für den Kalen<strong>der</strong>monat zu<br />
zahlenden Beiträge errechnet. Die Beitragssätze betragen in <strong>der</strong>:<br />
<strong>Bauern</strong>-Pensionsversicherung<br />
<strong>Bauern</strong>-Krankenversicherung<br />
<strong>Bauern</strong>-Unfallversicherung<br />
Selbstständigenvorsorge (siehe Seite 81)<br />
22,8 Prozent*<br />
7,65 Prozent**<br />
1,9 Prozent<br />
1,53 Prozent <strong>der</strong> PV-Beitragsgrundlage<br />
*) Für alle nach dem BSVG pflichtversicherten Personen sind 22,8 % <strong>der</strong> Beitragsgrundlage als Beitrag zur Pensionsversicherung zu entrichten.<br />
Dieser Beitrag wird durch den Versicherten und eine Leistung („Partnerleistung“) des Bundes, u.a. aus dem Steueraufkommen<br />
<strong>der</strong> Pflichtversicherten aufgebracht. Im Jahr 2013 trägt <strong>der</strong> Versicherte 16 % und <strong>der</strong> Bund 6,80 %. Ab Juli 2013 beträgt <strong>der</strong> Beitragssatz<br />
des Versicherten in <strong>der</strong> Pensionsversicherung 16,50 %; bis zum Jahr 2017 steigt dieser sodann schrittweise an bis er dann „im Endausbau“<br />
17 % beträgt.<br />
**) inkl. Ergänzungs- und Zusatzbeitrag
Der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten beträgt 5 Prozent + 0,1 Prozent Ergänzungsbeitrag<br />
<strong>der</strong> Pension. Zusätzlich haben alle Pensionisten einen Solidaritätsbeitrag in <strong>der</strong><br />
Höhe von 0,5 Prozent <strong>der</strong> Pension zu entrichten, <strong>der</strong> indirekt zur Finanzierung <strong>der</strong> Ausgleichszulage<br />
in <strong>der</strong> Pensionsversicherung dient. Insgesamt ergibt sich daher ein Beitrag in <strong>der</strong> Höhe<br />
von 5,6 Prozent.<br />
34<br />
Aufgrund <strong>der</strong> ungünstigen Versichertenstruktur in <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung – immer<br />
mehr Pensionisten, immer weniger Aktive und dem Fehlen <strong>der</strong> Kofinanzierung über einen<br />
Dienstgeberanteil – leistet auch <strong>der</strong> Bund im Bereich <strong>der</strong> bäuerlichen Pensionsversicherung<br />
– wie auch zu den Pensionsversicherungen an<strong>der</strong>er Berufsgruppen – Zuschüsse in Form von<br />
Bundesbeiträgen.<br />
Um die Finanzierung <strong>der</strong> bäuerlichen Krankenversicherung trotz <strong>der</strong> demografischen Entwicklung<br />
– mehr Pensionisten als Aktive – sicherzustellen, erhält die bäuerliche Krankenversicherung<br />
Mittel aus <strong>der</strong> dem Gesundheitswesen gewidmeten Tabaksteuer.<br />
Meldepflicht des Versicherten<br />
Der Betriebsführer hat für sich und für die in seinem Betrieb hauptberuflich beschäftigen Familienmitglie<strong>der</strong><br />
binnen einem Monat nach Beginn o<strong>der</strong> Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung die Anbzw.<br />
Abmeldung an die SVB zu übermitteln.<br />
Erfolgt die Meldung nicht o<strong>der</strong> verspätet, können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden.<br />
Innerhalb eines Monates sind auch alle für die Versicherung bedeutsamen Än<strong>der</strong>ungen während<br />
des Bestandes <strong>der</strong> Pflichtversicherung zu melden. Die Meldung über die Einnahmen aus
einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit muss bis 30. April des Folgejahres für das jeweilige<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr bei <strong>der</strong> SVB eingetroffen sein.<br />
Beitragsvorschreibung und Fälligkeit<br />
Die Beiträge (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) werden den Versicherten <strong>der</strong> SVB<br />
vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben. Fällig sind die Beiträge mit Ablauf des Monates,<br />
das auf den Vorschreibezeitraum folgt. Beiträge für Personen, die nach dem BSVG nur unfallversichert<br />
sind, werden nur einmal jährlich vorgeschrieben (Anfang April) und sind mit dem Ablauf<br />
des Vorschreibemonates fällig. Die Vorschreibung <strong>der</strong> Beiträge für bäuerliche Nebentätigkeiten<br />
erfolgt spätestens mit <strong>der</strong> dritten Quartalsvorschreibung des Folgejahres. Die Beiträge für eine<br />
etwaige Selbstständigenvorsorge werden gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen<br />
vorgeschrieben.<br />
35<br />
Der Versicherte hat die Beiträge innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit einzuzahlen. Erfolgt<br />
die Einzahlung nicht, kommt es zu einer Mahnung sowie zu einem Beitragszuschlag.
Die bäuerliche Krankenversicherung<br />
36<br />
Die Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung verfolgen zwei Ziele. Einerseits sollen die Folgen <strong>der</strong><br />
aufgetretenen Krankheit beseitigt o<strong>der</strong> zumindest gelin<strong>der</strong>t werden, an<strong>der</strong>erseits soll das<br />
Entstehen von Krankheiten verhin<strong>der</strong>t werden. Die Leistungen <strong>der</strong> bäuerlichen Krankenversicherung<br />
gebühren unabhängig davon, aus welchem Grund die Krankheit entstanden ist. Diese<br />
werden nicht nur für pflichtversicherte Personen, son<strong>der</strong>n auch für bestimmte nicht selbst versicherte<br />
Personen (Ehepartner bzw. eingetragener Partner, Kind), die so genannten mitversicherten<br />
Angehörigen, erbracht.<br />
Aufgaben<br />
Die wichtigsten Aufgaben <strong>der</strong> Krankenversicherung sind:<br />
• Gesundheitsför<strong>der</strong>ung<br />
• Früherkennung und Verhütung von Krankheiten<br />
• Leistungen bei Eintritt <strong>der</strong> Versicherungsfälle <strong>der</strong> Krankheit und <strong>der</strong> Mutterschaft<br />
• Hilfe bei Gebrechen<br />
• Hilfe bei Arbeitskraftausfall durch Krankheit
Leistungen bei Krankheit<br />
Unter Krankheit versteht man einen regelwidrigen Körper- o<strong>der</strong> Geisteszustand, <strong>der</strong> eine Krankenbehandlung<br />
notwendig macht. Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig<br />
sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (führen zwei Behandlungsmethoden<br />
zum gleichen Ziel, muss die kostengünstigere gewählt werden).<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Krankenbehandlung werden folgende Leistungen gewährt:<br />
Krankenbehandlung<br />
Ärztliche Hilfe<br />
37<br />
Diese wird durch Vertrags- o<strong>der</strong> Wahlärzte durchgeführt. Vertragsärzte<br />
haben mit dem Krankenversicherungsträger einen Vertrag,<br />
<strong>der</strong> sie verpflichtet, die für die Versicherten erbrachten ärztlichen Leistungen<br />
elektronisch mittels e-card mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger abzurechnen.<br />
Für die e-card ist vom Versicherten ein fixes, jährliches Serviceentgelt zu entrichten. Dieses<br />
Serviceentgelt fällt im bäuerlichen Bereich nicht an, da hier eine pauschale Kostenbeteiligung<br />
in Form eines Behandlungsbeitrages vorgesehen ist.
Krankenbehandlung im Ausland<br />
Auch für Erkrankungen im Ausland gibt es die Möglichkeit eines Versicherungsschutzes. Gibt es<br />
ein zwischenstaatliches Abkommen, kommt die Europäische Krankenversicherungskarte, welche<br />
sich auf <strong>der</strong> Rückseite <strong>der</strong> e-card befindet, zur Anwendung. Mit dieser kann <strong>der</strong> Versicherte<br />
Leistungen im Erkrankungsfall in Anspruch nehmen.<br />
Heilmittel (Medikamente)<br />
38<br />
Pro abgegebenem Medikament ist eine fixe Rezeptgebühr direkt beim Bezug in <strong>der</strong> Apotheke<br />
zu entrichten. Diese ist für alle Berufsgruppen gleich. Hier sind jedoch Ausnahmeregelungen<br />
für sozial Schutzbedürftige bzw. eine Rezeptgebührenobergrenze für alle Versicherten in <strong>der</strong><br />
Höhe von zwei Prozent des Jahres-Nettoeinkommens vorgesehen. Für diese Obergrenze ist ein<br />
Mindestbetrag in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes in <strong>der</strong> Pensionsversicherung vorgesehen.<br />
Das bedeutet, dass jedenfalls mindestens 37 Verordnungen pro Jahr zu bezahlen sind.<br />
Heilbehelfe (Brillen, Krücken)<br />
Diese werden vom Versicherten direkt beim Optiker, Bandagisten usw. bezogen, welche mit<br />
dem Krankenversicherungsträger verrechnen. Dabei ist vom Versicherten eine prozentuelle<br />
Kostenbeteiligung zu entrichten. Bei Brillen richtet sich <strong>der</strong>en Höhe nach <strong>der</strong> sozialen Schutzbedürftigkeit.<br />
Ausnahmen von <strong>der</strong> Kostenbeteiligung sind für bestimmte Personengruppen<br />
bzw. bei sozialer Schutzbedürftigkeit vorgesehen.
Anstaltspflege<br />
Falls es die Krankheit erfor<strong>der</strong>t (z.B. Operation ist notwendig), wird anstelle von Krankenbehandlung<br />
Anstaltspflege gewährt.<br />
Der bäuerliche Versicherte hat, wenn er o<strong>der</strong> ein Angehöriger Anstaltspflege in Anspruch<br />
nimmt, eine Kostenbeteiligung für maximal vier Wochen pro Kalen<strong>der</strong>jahr zu zahlen.<br />
Hilfsmittel<br />
Bei Bedarf stellt die SVB auch Hilfsmittel (Rollstuhl, Prothesen) zur Verfügung.<br />
39<br />
Soziale Betriebshilfe<br />
Fällt <strong>der</strong> Betriebsführer bzw. ein hauptberuflich<br />
beschäftigter Angehöriger infolge Krankheit<br />
mehr als zwei Wochen aus, können von <strong>der</strong><br />
SVB Zuschüsse zu den Kosten von Betriebshelfern<br />
gewährt werden. Der Betriebshelfer muss<br />
über den zuständigen Maschinen- und Betriebshilfering<br />
angefor<strong>der</strong>t und abgerechnet<br />
werden. Zuschüsse zum Betriebshilfeeinsatz<br />
werden für die Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit,
längstens bis zum Ende des sechsten Monats nach Einsatzbeginn gewährt. Nach Ablauf dieser<br />
Frist kann ein Zuschuss nur bei Zutreffen bestimmter festgelegter Voraussetzungen weitergewährt<br />
werden (z.B. bei beruflicher Rehabilitation).<br />
40<br />
Für den Fall, dass eine Einsatzvermittlung eines geeigneten Helfers über den Maschinenring<br />
nicht möglich ist und auch das Lohnarbeitsmodell keine Option darstellt, gibt es ab 2013 bei<br />
den Einsatzgründen Krankheit und (Arbeits-)Unfall in Verbindung mit einer Anstaltspflege die<br />
Möglichkeit einer pauschalen Abgeltung für Betriebshilfe für unaufschiebbare Betriebsarbeiten<br />
ohne Vorlage von Nachweisen zum Einsatz und Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit. Für die Zuerkennung<br />
und die Dauer dieser Leistung ist die Diagnose über einen Krankenhausaufenthalt ausschlaggebend.<br />
Leistungen bei Mutterschaft<br />
Die Krankenversicherung übernimmt im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Mutterschaft alle notwendigen<br />
medizinischen Maßnahmen, wie ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand, Heilmittel o<strong>der</strong> Anstaltspflege.<br />
Weiters werden Betriebshilfe o<strong>der</strong> als Geldleistung das Wochengeld und das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />
gewährt.<br />
Ein wesentlicher Unterschied zur Krankenbehandlung ist, dass es für Leistungen aus dem Versicherungsfall<br />
<strong>der</strong> Mutterschaft keine Kostenbeteiligung gibt.
Wochengeld/Betriebshilfe<br />
Voraussetzung für den Bezug von Wochengeld ist die Pflichtversicherung in <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Krankenversicherung. Sinn des Wochengeldes ist es, die Mutter vor und nach <strong>der</strong> Geburt des<br />
Kindes zu entlasten. Wochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor <strong>der</strong> Geburt, den Entbindungstag<br />
sowie acht Wochen (bei Früh-, Mehrlings- o<strong>der</strong> Kaiserschnittgeburt zwölf Wochen)<br />
nach <strong>der</strong> Geburt. Im Unterschied zum Wochengeld im unselbstständigen Bereich, dessen Höhe<br />
sich nach dem Einkommen vor <strong>der</strong> Mutterschaft richtet, gibt es im bäuerlichen Bereich einen<br />
täglichen fixen Betrag. Anstelle des Wochengeldes kann auch Betriebshilfe (Beistellung einer<br />
Ersatzarbeitskraft) in Anspruch genommen werden.<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />
41<br />
Im Jahre 2002 wurden die bisherigen – versicherungsgebundenen<br />
– Leistungen wie das Karenzgeld und im bäuerlichen Bereich<br />
die Teilzeitbeihilfe durch das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, welches<br />
unabhängig von einer vorliegenden Pflichtversicherung<br />
gewährt wird, abgelöst. Diese Leistung wird an Eltern, die mit<br />
dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, für das Kind Familienbeihilfe<br />
beziehen und die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-<br />
Untersuchungen vorgenommen haben, ausbezahlt.<br />
Das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gebührt grundsätzlich im Anschluss<br />
an das Wochengeld. Anspruch auf Auszahlung des Kin<strong>der</strong>be-
treuungsgeldes hat jeweils nur ein Elternteil, die Anspruchsberechtigung kann jedoch während<br />
des Bezuges zweimal gewechselt werden.<br />
Für den Bezug des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes stehen fünf Varianten zur Auswahl.<br />
Variante 1: max. 36 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. sechs Monate übernimmt,<br />
ansonst 30 Monate.<br />
Variante 2: max. 24 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. vier Monate übernimmt,<br />
ansonst 20 Monate.<br />
42<br />
Variante 3: max. 18 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. drei Monate übernimmt,<br />
ansonst 15 Monate.<br />
Variante 4: max. 14 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. zwei Monate übernimmt,<br />
ansonst 12 Monate<br />
Variante 5: max. 14 Monate, wenn <strong>der</strong> Partner die Betreuung für mind. zwei Monate übernimmt,<br />
ansonst 12 Monate;<br />
einkommensabhängige Variante (80 Prozent des Letztbezuges; monatlich<br />
mind. ca. EUR 1.000,-, max. ca. EUR 2.000,-)<br />
Das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gebührt, mit Ausnahme <strong>der</strong> Variante 5, in <strong>der</strong> Höhe eines täglichen<br />
fixen Betrages (gestaffelt nach Bezugsdauer) und ist für alle Berufsgruppen gleich hoch. Es wird<br />
nur ausbezahlt, wenn eine bestimmte Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
SVB als „Gesundheitskasse“<br />
Oberstes Ziel <strong>der</strong> Krankenversicherung ist es, Krankheiten schon im Vorfeld vorzubeugen. Als<br />
wichtigste Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten werden auch von <strong>der</strong> SVB Jugendlichenuntersuchungen<br />
und Vorsorgeuntersuchungen für Erwachsene durchgeführt. Alle bei<br />
<strong>der</strong> SVB pflichtversicherten Jugendlichen werden zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr einmal<br />
jährlich untersucht. Ab dem 18. Lebensjahr können sich alle Versicherten <strong>der</strong> SVB und <strong>der</strong>en<br />
Angehörige einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung (keine Kostenbeteiligung) unterziehen.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Gesundheitsför<strong>der</strong>ung werden seitens <strong>der</strong> SVB viele Maßnahmen (beispielsweise<br />
Broschüren, Vorträge, Erholungsaufenthalte, Gesundheits-Aktiv-Wochen) gesetzt, um den<br />
Versicherten und <strong>der</strong>en Angehörigen ein besseres Gesundheitsbewusstsein zu vermitteln.<br />
Weiters werden von <strong>der</strong> SVB Kuraufenthalte für Versicherte und Pensionisten gewährt. Im Zusammenhang<br />
mit verschiedenen Krankheitsbil<strong>der</strong>n bietet die SVB Erholungsaufenthalte für Jugendliche<br />
und Erwachsene mit verschiedenen Gesundheitsschwerpunkten an. Die breite Palette<br />
<strong>der</strong> Erholungsaufenthalte, die von <strong>der</strong> SVB veranstaltet werden, bietet nicht nur körperliche<br />
son<strong>der</strong>n auch seelische Erholung. Angeboten werden beispielsweise auch Erholungsaufenthalte<br />
für pflegende Angehörige, welche dieser Personengruppe eine Auszeit von <strong>der</strong> körperlich<br />
und psychisch anstrengenden Pflegetätigkeit ermöglichen. O<strong>der</strong> aber auch Erholungsaufenthalte<br />
für Frauen bzw. Männer in beson<strong>der</strong>en Lebenssituationen, bei welchen den Teilnehmerinnen<br />
und Teilnehmern professionelle Unterstützung in schweren Lebenslagen, wie Tod, Krankheit<br />
o<strong>der</strong> Scheidung geboten wird.<br />
43
Die bäuerliche Unfallversicherung<br />
Die bäuerliche Unfallversicherung ist als Betriebsversicherung konzipiert. Geschützt sind daher<br />
nicht nur <strong>der</strong> Betriebsführer selbst, son<strong>der</strong>n auch bestimmte Angehörige, allerdings nur dann,<br />
wenn sie im Betrieb zumindest fallweise mitarbeiten.<br />
Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auf den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls und<br />
<strong>der</strong> Berufskrankheit.<br />
44
Arbeitsunfall<br />
Hierbei handelt es sich um Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.<br />
Das bedeutet, das schädigende Ereignis muss bei <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit eintreten und darf<br />
nicht auf eine innere Ursache (z.B. anlagebedingte Erkrankung) zurückzuführen sein. Da die<br />
Abgrenzung zwischen Betriebsbereich und privater Tätigkeit nicht einfach ist, nimmt <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
diese Differenzierung anhand kasuistischer Einzelfälle vor.<br />
Freizeitunfälle fallen nicht unter den Schutz <strong>der</strong> Unfallversicherung, son<strong>der</strong>n hier werden Leistungen<br />
aus <strong>der</strong> Krankenversicherung gewährt. Eine Doppelentschädigung ist jedenfalls ausgeschlossen.<br />
45<br />
Darüber hinaus sind auch Unfälle, die sich zwar nicht unmittelbar bei <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit<br />
ereignen, aber im Zusammenhang mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb stehen, in den<br />
Versicherungsschutz einbezogen:<br />
• Tätigkeiten im Haushalt, wenn sie dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen<br />
• Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Errichtung, dem Umbau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Reparatur von<br />
landwirtschaftlichen Nutzgebäuden<br />
• Tätigkeiten im Zusammenhang mit „Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof“<br />
• Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erbringung von Ausgedingeleistungen
• Wegunfälle (z.B. Verkehrsunfall auf dem Weg zum Viehmarkt)<br />
• Tätigkeiten im Zuge von Nachbarschaftshilfe<br />
• Tätigkeiten im Rahmen einer bäuerlichen Nebentätigkeit<br />
• Tätigkeiten für Agrargemeinschaften<br />
• Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften<br />
• Tätigkeiten im Rahmen des bäuerlichen Kunsthandwerkes<br />
46<br />
• Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Produktion
Berufskrankheit<br />
Die bäuerliche Unfallversicherung sieht Leistungen für bestimmte im Gesetz festgelegte Krankheiten<br />
vor, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> versicherten Tätigkeit stehen bzw. durch eine solche<br />
Tätigkeit ausgelöst werden.<br />
Die häufigsten Berufskrankheiten im bäuerlichen Bereich sind die Farmerlunge, Asthma bronchiale,<br />
Hauterkrankungen sowie die durch Zeckenbiss übertragene Gehirnhautentzündung.<br />
47<br />
Foto: T. Hoffmann/Pixelio
Verhütung von Unfällen<br />
48<br />
Die vordringlichste Aufgabe <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung ist die Unfallverhütung. Die<br />
gesetzliche Verpflichtung, Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />
zu treffen, wird innerhalb <strong>der</strong> SVB durch fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
<strong>der</strong> Sicherheitsberatung erfüllt. Werden Sicherheitsmängel in einem land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betrieb festgestellt, erfolgt eine Beratung durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter <strong>der</strong><br />
Sicherheitsberatung <strong>der</strong> SVB, wie diese behoben werden können. Zudem erfolgt in diesem Bereich<br />
eine intensive Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en öffentlichen Institutionen sowie den Landmaschinenherstellern.<br />
Leistungen <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Unfallversicherung<br />
Liegt nun einer <strong>der</strong> beiden Versicherungsfälle vor, ist aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung,<br />
je nach Schwere <strong>der</strong> Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen, nachstehendes Leistungsspektrum<br />
vorgesehen:
Unfallheilbehandlung/medizinische Rehabilitation<br />
Die Unfallheilbehandlung (medizinische Rehabilitation) hat mit allen geeigneten Mitteln zu<br />
erfolgen und wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung <strong>der</strong> Folgen des Arbeitsunfalls<br />
bzw. <strong>der</strong> Berufskrankheit zu erwarten ist. Eine Einschränkung auf das Maß des Notwendigen,<br />
so wie in <strong>der</strong> Krankenversicherung, gibt es nicht. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Rehabilitation<br />
von Bedeutung.<br />
Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Unfallheilbehandlung sind folgende Leistungen vorgesehen:<br />
• Ärztliche Hilfe<br />
• Heilmittel<br />
• Heilbehelfe<br />
49<br />
• Hilfsmittel<br />
• Pflege in Krankenanstalten bzw. Rehabilitationseinrichtungen<br />
Kostenbeteiligungen des Versicherten gibt es bei Leistungen aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />
nicht.
Beistellung von Ersatzarbeitskräften<br />
Kostenzuschüsse zu Betriebshelfern werden von <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung bis zum<br />
Ende des sechsten Monates ab Einsatzbeginn als Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte gewährt. Ab<br />
dem siebten Monat ist eine Gewährung von Zuschüssen nur unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />
möglich.<br />
Berufliche und soziale Rehabilitation<br />
50<br />
Durch die berufliche Rehabilitation soll ein Versehrter, <strong>der</strong> körperlich nicht wie<strong>der</strong> hergestellt<br />
werden konnte, in die Lage versetzt werden, seinen Beruf als Bauer o<strong>der</strong>, sofern dies nicht möglich<br />
ist, einen neuen Beruf auszuüben. Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation setzen eine<br />
medizinische Rehabilitation voraus. Leistungen in diesem Bereich können Zuschüsse, Darlehen,<br />
im äußersten Fall auch Umschulungen sein.<br />
Die Maßnahmen <strong>der</strong> sozialen Rehabilitation umfassen darüber hinaus Leistungen, die dem Ziel<br />
<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung des Versehrten in die Gesellschaft för<strong>der</strong>lich sind (Zuschüsse zur Erlangung<br />
eines Führerscheines, Zuschüsse zur Adaptierung von Betrieb und/o<strong>der</strong> Arbeitsgerät).<br />
Versehrtengeld<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können Versehrte mit langwierigen und schweren Unfallfolgen<br />
im ersten Jahr nach dem Unfall Versehrtengeld als finanzielle Unterstützung bis zur Gewährung<br />
<strong>der</strong> Betriebsrente beanspruchen.
Betriebsrente<br />
Betriebsrenten stellen einen Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust<br />
dar. Die Betriebsrente fällt erst ein Jahr nach dem Tag, <strong>der</strong> dem Unfallereignis<br />
bzw. dem Eintritt des Versicherungsfalls <strong>der</strong> Berufskrankheit folgt, an, also zu einem Zeitpunkt,<br />
zu dem <strong>der</strong> dauernde Ausgleich des Einkommensentfalls – hat man das bäuerliche Betriebsjahr<br />
vor Augen – auch tatsächlich notwendig wird. Im ersten Jahr können Unfallfolgen durch<br />
Betriebshilfe bzw. berufliche Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation sowie durch das Versehrtengeld<br />
aufgefangen werden.<br />
Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebsrente ist eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />
um mindestens 20 Prozent über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus.<br />
Die Bemessungsgrundlage für die meisten Geldleistungen sowie die Betriebsrente ist ein<br />
fixer, gesetzlich festgelegter Betrag, unabhängig von <strong>der</strong> Höhe des Einheitswertes. Die Höhe<br />
<strong>der</strong> Betriebsrente ist ein <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit entsprechen<strong>der</strong> Prozentsatz auf<br />
Basis einer fixen Bemessungsgrundlage.<br />
51<br />
Anspruch auf Betriebsrente besteht grundsätzlich nur für Aktive, nicht für Pensionisten. Pensionisten<br />
können, wenn sie mittätig sind, auch einen Arbeitsunfall erleiden. Sie haben aus diesem<br />
Titel Anspruch auf alle Leistungen <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung. Rentenleistungen<br />
sind aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass es keine Einkommensmin<strong>der</strong>ung gibt, ausgeschlossen.<br />
Führt <strong>der</strong> Arbeitsunfall o<strong>der</strong> die Berufskrankheit zum Tod des Versicherten, sind folgende Leistungen<br />
für die Hinterbliebenen (Ehepartner bzw. eingetragener Partner und Kin<strong>der</strong>) vorgesehen:
Witwen(Witwer)rente bzw. Rente für hinterbliebene<br />
eingetragene Partner/innen<br />
Wurde <strong>der</strong> Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit verursacht,<br />
so gebührt <strong>der</strong> Witwe (dem Witwer) bzw. <strong>der</strong> hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (dem<br />
hinterbliebenen eingetragenen Partner) bis zu ihrem (seinem) Tod o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verehelichung<br />
bzw. eingehen einer neuen eingetragenen Partnerschaft eine Witwen(Witwer)rente bzw. Rente<br />
für hinterbliebene eingetragene Partner/innen von jährlich 20 Prozent <strong>der</strong> fixen Bemessungsgrundlage.<br />
52<br />
Waisenrente<br />
Den Kin<strong>der</strong>n, Wahl- und Stiefkin<strong>der</strong>n eines Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall<br />
o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente bis zur Vollendung des<br />
18. Lebensjahres. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird diese unter bestimmten Voraussetzungen<br />
weitergewährt.<br />
Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 Prozent, für jedes doppelt<br />
verwaiste Kind jährlich 30 Prozent <strong>der</strong> fixen Bemessungsgrundlage.
Die bäuerliche Pensionsversicherung<br />
Die Pension soll ein von <strong>der</strong> Versicherungsdauer<br />
und Höhe <strong>der</strong> Einzahlungen abhängiger Ersatz<br />
für das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen<br />
sein und dadurch den Lebensunterhalt<br />
<strong>der</strong> Pensionisten sicherstellen.<br />
Die Pensionsversicherung sorgt auch für eine finanzielle<br />
Absicherung, wenn das Einkommen<br />
krankheitsbedingt weggefallen ist, sowie für hinterbliebene<br />
Angehörige.<br />
Bestimmte Entwicklungen, wie die steigende<br />
Lebenserwartung bei gleichzeitigem Geburtenrückgang<br />
sowie teils unter dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter<br />
liegende Pensionsantritte, haben<br />
es unumgänglich gemacht, das jetzige Pensionssystem anzupassen, um es für die Zukunft<br />
zu sichern und finanzierbar zu halten.<br />
Durch die Pensionsreformen <strong>der</strong> vergangenen Jahre wurde versucht, das Ausgabenwachstum<br />
einzudämmen u.a. durch die Anhebung des Frühpensionsalters, Abschläge bei einem vorzeitigen<br />
Pensionsantritt und die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums.<br />
Foto: Hubert van Roy/Pixelio<br />
53
54<br />
Durch die im Jahr 2005 vollzogene Pensionsharmonisierung<br />
und die Einführung eines Pensionskontos wurde das System<br />
zudem übersichtlich und einheitlich gestaltet.<br />
Mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)<br />
wurde eine einheitliche Rechtslage geschaffen,<br />
die für alle Erwerbstätigen, geboren<br />
ab dem 1. Jänner 1955, gültig ist,<br />
und löst damit das historisch berufsständisch<br />
geprägte Pensionsrecht ab. Um alle Zeiten und<br />
erworbenen Ansprüche zu berücksichtigen, gilt<br />
bis 31.12.2013 ein Übergangsrecht, das bei <strong>der</strong><br />
Pensionsbemessung eine Parallelrechnung vorsieht,<br />
ab 1.1.2014 wird nur noch über das Pensionskonto<br />
berechnet.<br />
Für die vor 1955 Geborenen kommt das neue<br />
Recht nicht zur Anwendung.<br />
ASVG-<br />
Versicherte<br />
APG<br />
Gewerbetreibende<br />
Beamte<br />
<strong>Bauern</strong><br />
In diesem Kapitel wird ein Überblick über das harmonisierte Allgemeine Pensionsgesetz<br />
(APG), die Berechnung <strong>der</strong> Pensionshöhe, die Pensionsarten und die Beson<strong>der</strong>heiten im bäuerlichen<br />
Bereich gegeben.
Allgemeines Pensionsgesetz (APG) ab<br />
1.1.2005<br />
Das neue, harmonisierte Recht, das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) gilt für alle Personen,<br />
die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Es ist am 1.1.2005 in Kraft getreten und verfolgt den<br />
Grundsatz, dass alle Erwerbstätigen nach 45 Versicherungs- bzw. Beitragsjahren, sofern sie<br />
zum Regelpensionsalter von 65 Jahren ihre Pension antreten, eine Pension in <strong>der</strong> Höhe von<br />
80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens erhalten.<br />
Dafür wird für jede Versicherte und jeden Versicherten beim Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger ein persönliches Pensionskonto eingerichtet, das auch von<br />
den Versicherten in Form einer Kontomitteilung o<strong>der</strong> online mit Hilfe <strong>der</strong> Bürgerkarte eingesehen<br />
werden kann. Auf diesem Konto werden die eingezahlten Beiträge sowie die erworbenen<br />
Leistungsansprüche (Gutschriften) ausgewiesen.<br />
55<br />
Hierfür werden alle erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten berücksichtigt. Eine Unterscheidung<br />
zwischen Zeiten einer Pflichtversicherung bzw. Ersatzzeiten erfolgt nicht mehr. Als<br />
Versicherungszeiten werden alle Zeiten herangezogen, die eine Beitragsgrundlage aufweisen.<br />
Für Kin<strong>der</strong>erziehungszeiten z.B. wird eine gesetzlich fixierte Beitragsgrundlage herangezogen.<br />
Das Regelpensionsalter beträgt für alle Versicherten grundsätzlich 65 Jahre. Ab 1.1.2024 wird<br />
das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise vom 60. auf das 65. Lebensjahr bis 31.12.2033<br />
angehoben. Zusätzlich wird ein Korridor eingerichtet, <strong>der</strong> einen Pensionsantritt ab dem voll-
endeten 62. Lebensjahr (allerdings mit Abschlägen) sowie einen späteren Pensionsantritt (mit<br />
Zuschlägen) ermöglicht.<br />
Pensionshöhe<br />
56<br />
Entsprechend <strong>der</strong> erworbenen Versicherungszeiten erfolgt am Pensionskonto jährlich eine Teilgutschrift.<br />
Das Konto wird somit ständig aktualisiert. Diese Teilgutschrift errechnet sich aus den<br />
Versicherungszeiten zugrunde liegenden Beitragsgrundlagen multipliziert mit einem gesetzlich<br />
festgelegten Kontoprozentsatz von 1,78 Prozent.<br />
Die Summe aller Teilgutschriften ergibt bei Pensionsantritt die Gesamtgutschrift und somit die<br />
Pensionshöhe.<br />
Übergangsrecht und Kontoerstgutschrift<br />
Der Übergang vom bisherigen auf das harmonisierte Pensionsrecht erfolgt bis Ende 2013 für<br />
alle Personen, die ab 1.Jänner 1955 geboren sind, mittels einer Parallelrechnung. Dabei wird<br />
die Pension über den gesamten Erwerbsverlauf jeweils fiktiv nach dem Altrecht und nach dem<br />
harmonisierten Neurecht ausgerechnet und einan<strong>der</strong> gegenübergestellt. Die Pension richtet<br />
sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong> vor dem 1.1.2005 und danach erworbenen Versicherungszeiten.
Beispiel: Wer 15 Versicherungsjahre vor dem 1.1.2005 erworben hat und 30 Versicherungsjahre<br />
nach dem 1.1.2005 – also ein Drittel aller seiner Versicherungszeiten vor 2005 und zwei Drittel<br />
danach – erhält als Pension ein Drittel <strong>der</strong> „Alt-Pension“ und zwei Drittel <strong>der</strong> „APG-Pension“.<br />
Pension:<br />
15/45 (1/3) <strong>der</strong><br />
Pension nach<br />
Altrecht<br />
1.1.2005<br />
1.1.1990<br />
15 Pensionsjahre im 15/45<br />
Altrecht<br />
„Alt-Pension“<br />
1.1.2035<br />
+ 30/45 (2/3) <strong>der</strong><br />
Pension nach<br />
neuem Recht<br />
30 Pensionsjahre im<br />
neuen Recht<br />
„APG-Pension“<br />
57<br />
Annahme: durchgehen<strong>der</strong> Versicherungsverlauf von 1.1.1990 - 31.12.2034 = 45<br />
Versicherungsjahre<br />
Pension mit Vollendung des 65. Lebensjahres = 1.1.2035<br />
Ab 2014 erfolgt eine Umstellung des Pensionsberechnungssystems, sodass in weiterer Folge<br />
die Berechnung einheitlich nach dem Penionskontosystem erfolgt. Dabei werden alle bis 2013<br />
erworbenen Versicherungszeiten und Ansprüche in Form einer Kontoerstgutschrift auf das<br />
Pensionskonto übertragen.
Berechnung nach „Altrecht“<br />
Nach dem Altrecht wird für die Pensionsbemessung als Grundlage (Bemessungsgrundlage)<br />
ein Durchschnitt des Erwerbseinkommens in einer bestimmten Anzahl von Jahren herangezogen.<br />
Die Pensionshöhe wird durch Multiplikation <strong>der</strong> Gesamtbemessungsgrundlage mit<br />
einem bestimmten Prozentsatz (Steigerungsbetrag) errechnet.<br />
Für die Ermittlung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage werden 2013 die „besten“ 25 Jahre (schrittweise<br />
Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes auf 40 Jahre bis 2028) herangezogen.<br />
58<br />
Für je zwölf Versicherungsmonate sind einheitlich 1,78 Steigerungspunkte <strong>der</strong> Gesamtbemessungsgrundlage<br />
vorgesehen. Ein Rest von unter zwölf Versicherungsmonaten ist entsprechend<br />
zu aliquotieren. Der so ermittelte Steigerungsbetrag und damit die Pension darf 80<br />
Prozent <strong>der</strong> höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.<br />
Zu- und Abschläge<br />
Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) ist die Pensionshöhe für<br />
je zwölf Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme um 4,2 Prozent zu vermin<strong>der</strong>n (Abschlag). Die<br />
Höhe des Abschlages ist jedoch mit 15 Prozent <strong>der</strong> Pension begrenzt.<br />
Versicherte, die eine Alterspension erst nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch<br />
nehmen, erhalten für je 12 Kalen<strong>der</strong>monate <strong>der</strong> späteren Inanspruchnahme 4,2 Prozent <strong>der</strong><br />
Pension. Das Höchstausmaß in diesen Fällen beträgt 91,76 Prozent <strong>der</strong> höchsten zur Anwendung<br />
kommenden Bemessungsgrundlage.
Zu den Pensionsarten in <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Pensionsversicherung im Einzelnen:<br />
- aus dem Versicherungsfall des Alters<br />
Alterspension<br />
Eintritt des Versicherungsfalles:<br />
59<br />
Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 01.01.2024 schrittweise Anhebung auf das 65. Lebensjahr<br />
bis 31.12.2033)<br />
Anspruchsvoraussetzung:<br />
• 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monaten (Rahmenzeitraum) vor<br />
dem Stichtag o<strong>der</strong><br />
• 180 Beitragsmonate <strong>der</strong> Pflichtversicherung bzw. freiwilligen Versicherung o<strong>der</strong>
• 300 Versicherungsmonate bis zum Stichtag, wobei Ersatzmonate erst ab dem 1. Jänner<br />
1956 zählen.<br />
Korridorpension<br />
Eintritt des Versicherungsfalles:<br />
Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
60<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
• 456 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate<br />
(für Pensionsstichtage im Jahr 2013; diese Mindestanzahl an Versicherungsmonaten wird jährlich erhöht und beträgt für<br />
Stichtage ab 2017 480 Versicherungsmonate)<br />
und<br />
• keine Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
Schwerarbeitspension<br />
Eintritt des Versicherungsfalles:<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
• 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb <strong>der</strong><br />
letzten 240 Kalen<strong>der</strong>monate vor dem Stichtag und<br />
• keine Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
Vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer<br />
Diese Pensionsart wurde per 31. 12. 2003 abgeschafft und kann nur noch unter bestimmten<br />
Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.<br />
61
- aus dem Versicherungsfall <strong>der</strong><br />
Erwerbsunfähigkeit<br />
Erwerbsunfähigkeitspension<br />
Erwerbsunfähigkeit<br />
62<br />
Der Versicherte gilt als erwerbsunfähig, wenn er infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Krankheit<br />
außer Stande ist, einer regelmäßigen selbstständigen o<strong>der</strong> unselbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
nachzugehen (kein Berufschutz).<br />
Ab <strong>der</strong> Vollendung des 58. Lebensjahres gibt es auch für <strong>Bauern</strong> einen Tätigkeitsschutz*. Dies<br />
bedeutet, dass ein Bauer erwerbsunfähig ist, wenn er infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Krankheit<br />
außer Stande ist, jener bäuerlichen Erwerbstätigkeit, die er in den letzten 180 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
vor dem Stichtag mindestens 120 Kalen<strong>der</strong>monate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen.<br />
Eintritt des Versicherungsfalles:<br />
Vorliegen <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich für die Dauer von mindestens sechs Monaten<br />
*) Das Tätigkeitsschutzalter wird schrittweise bis zum Jahr 2017 auf das vollendete 60. Lebensjahr angehoben.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung:<br />
• 180 Beitragsmonate <strong>der</strong> Pflichtversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> freiwilligen Versicherung o<strong>der</strong><br />
• 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate erst ab 1. Jänner 1956)<br />
Stichtag vor dem vollendeten 50. Lebensjahr:<br />
• 60 Versicherungsmonate innerhalb <strong>der</strong> letzten 120 Kalen<strong>der</strong>monate<br />
Stichtag nach dem vollendeten 50. Lebensjahr:<br />
• Hierbei ist je ein zusätzlicher Versicherungsmonat für jeden weiteren Lebensmonat bis zum<br />
Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erfor<strong>der</strong>lich. Der Rahmenzeitraum erhöht<br />
sich um zwei Kalen<strong>der</strong>monate pro weiterem Lebensmonat.<br />
63<br />
Beson<strong>der</strong>e Anspruchsvoraussetzung:<br />
• Die Voraussetzungen für eine Alterspension o<strong>der</strong> eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer dürfen noch nicht vorliegen.
- aus dem Versicherungsfall des Todes<br />
Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene<br />
eingetragene Partner/innen<br />
64<br />
Die Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen beträgt<br />
zwischen null und 60 Prozent <strong>der</strong> Pension, auf die <strong>der</strong> Verstorbene Anspruch gehabt hat<br />
o<strong>der</strong> gehabt hätte. Für die Ermittlung des Prozentsatzes ist das Bruttoeinkommen (inkl. allfälliger<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen) <strong>der</strong> (des) Verstorbenen und jenes <strong>der</strong> Witwe (des Witwers) bzw. <strong>der</strong><br />
hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des hinterbliebenen eingetragenen Partners) in den<br />
letzten zwei Kalen<strong>der</strong>jahren vor dem Zeitpunkt des Todes heranzuziehen.<br />
Waisenpension<br />
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 Prozent <strong>der</strong> mit 60 Prozent bemessenen<br />
Witwen(Witwer)pension und für jedes doppelt verwaiste Kind 60 Prozent <strong>der</strong> mit<br />
60 Prozent bemessenen Witwen(Witwer)pension. Eine Waisenpension wird bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres gewährt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur<br />
unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitergewährt.
Witwen(Witwer)-Fortbetriebspension bzw.<br />
Fortbetriebspension für hinterbliebene eingetragene<br />
Partner/innen<br />
Wenn <strong>der</strong> Hinterbliebene den Betrieb des versicherten Ehegatten bzw. eingetragenen Partners<br />
nach dessen Tod mindestens drei Jahre (entfällt bei gemeinsamer Betriebsführung o<strong>der</strong><br />
hauptberuflicher Beschäftigung) fortführt, sind für einen Anspruch auf eine Eigenpension die<br />
Versicherungszeiten, die vom verstorbenen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner in <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Pensionsversicherung während des Bestandes <strong>der</strong> Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft<br />
erworben wurden, den eigenen Versicherungszeiten <strong>der</strong> Witwe (des Witwers) bzw. <strong>der</strong><br />
hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des hinterbliebenen eingetragenen Partners) hinzuzurechnen.<br />
65<br />
Eine Hinzurechnung <strong>der</strong> Versicherungszeiten des Verstorbenen ist aber dann ausgeschlossen,<br />
wenn die Witwen(Witwer)pension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen<br />
in Anspruch genommen wird. Weiters erfolgt keine o<strong>der</strong> nur eine teilweise Hinzurechnung <strong>der</strong><br />
Versicherungszeiten des Verstorbenen, so weit <strong>der</strong> Hinterbliebene während des Bestandes <strong>der</strong><br />
Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft eigene Versicherungszeiten (Ausnahme: Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung)<br />
erworben hat.
Zusätzliche Leistungen zur Pension<br />
Zusätzlich zu den Pensionsleistungen werden von <strong>der</strong> bäuerlichen Pensionsversicherung folgende<br />
Leistungen erbracht:<br />
Kin<strong>der</strong>zuschuss<br />
66<br />
Für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch darüber<br />
hinaus) gebührt zu je<strong>der</strong> Eigenpension ein Kin<strong>der</strong>zuschuss. Für ein und dasselbe Kind gebührt<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zuschuss nur einer Person.<br />
Ausgleichszulage<br />
In <strong>der</strong> Pensionsversicherung ist vorgesehen, dass die Bezieher niedriger Pensionen, die über<br />
keine o<strong>der</strong> nur geringe sonstige Einkünfte o<strong>der</strong> Unterhaltsansprüche verfügen, zu ihrer Pension<br />
eine Ausgleichszulage erhalten (rechtmäßiger Aufenthalt im Inland).<br />
Für Eigen- und Hinterbliebenenpensionen wird jährlich ein Richtsatz festgelegt, <strong>der</strong> ein Mindesteinkommen<br />
garantieren soll. Erreicht die Summe aus Pension, sonstigem anrechenbaren Nettoeinkommen<br />
und Unterhaltsansprüchen (Gesamteinkommen) nicht diesen Richtsatz, dann<br />
gebührt die Differenz als Ausgleichszulage.<br />
Einkünfte aus einem weitergeführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb werden mit Pauschalbeträgen<br />
als Nettoeinkommen angerechnet. Hat jemand seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb<br />
bereits übergeben o<strong>der</strong> verpachtet, so wird bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ausgleichszulage ein<br />
Pauschalbetrag (fiktives Ausgedinge) angerechnet, <strong>der</strong> sich am Einheitswert <strong>der</strong> aufgegebenen
Flächen orientiert. Die Ausgleichszulage vermin<strong>der</strong>t sich um diesen Anrechnungsbetrag. Im<br />
Jahr 2012 bezogen 42.656 <strong>Bauern</strong>pensionisten eine Ausgleichszulage.<br />
Die Ausgleichszulage –<br />
ein garantiertes Mindesteinkommen<br />
Ausgleichszulage<br />
= Differenz zum<br />
Richtsatz<br />
fiktives Ausgedinge<br />
+<br />
Richtsatz<br />
=<br />
Mindesteinkommen<br />
67<br />
sonstige Nettoeinkommen<br />
(auch des Ehepartners)<br />
+<br />
+<br />
Pension
Pflegegeld<br />
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines finanziellen Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen<br />
pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die<br />
notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbst<br />
bestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.<br />
68<br />
Es gebührt (gestaffelt in sieben Stufen), wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens<br />
sechs Monate andauern wird. Wenn zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Gewährung o<strong>der</strong> Erhöhung des<br />
Pflegegeldes ein Wegfall des Anspruches zu erwarten ist, ist auch eine befristete Gewährung<br />
möglich. Im Jahr 2012 bezogen 38.826 <strong>Bauern</strong>pensionisten Pflegegeld.<br />
Übersicht über die einzelnen Pflegestufen<br />
Stufe<br />
Zeitaufwand für den ständigen Pflegebedarf<br />
Pflegegeld monatl.<br />
(Werte 2013) in Euro<br />
1 durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich 154,20<br />
2 durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich 284,30<br />
Die Stufen 3 und 4 werden normalerweise dann in Frage kommen, wenn die zu pflegende Person blind o<strong>der</strong> meist bettlägrig ist<br />
o<strong>der</strong> dauernd einen Rollstuhl benötigt.<br />
3 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich 442,90<br />
4 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich 664,30<br />
Die Stufen 5 bis 7 sind für Schwer- bis Schwerstbehin<strong>der</strong>te vorgesehen. Eine häusliche Pflege wird meist nicht mehr möglich sein.<br />
5<br />
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich<br />
und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegebedarf<br />
902,30<br />
6<br />
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und<br />
- zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und <strong>der</strong><br />
Nacht o<strong>der</strong><br />
1.260,00<br />
- dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und <strong>der</strong> Nacht auf Grund <strong>der</strong><br />
Wahrscheinlichkeit einer Eigen- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung<br />
7<br />
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und keine zielgerichteten Bewegungen <strong>der</strong> vier<br />
Extremitäten mit funktioneller Umsetzung sind möglich o<strong>der</strong> ein gleichzuachten<strong>der</strong> Zustand<br />
1.655,80<br />
30/45
Beson<strong>der</strong>heiten im bäuerlichen Bereich<br />
Pensionsteilung zwischen Ehepartnern bzw.<br />
eingetragenen Partnern<br />
Die Hälfte <strong>der</strong> Eigenpension des Anspruchsberechtigten kann über Antrag an seinen Ehepartner<br />
bzw. eingetragenen Partner unter folgenden Voraussetzungen ausbezahlt werden:<br />
• Der Ehepartner bzw. eingetragene Partner muss den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb<br />
mit dem Pensionsberechtigten mindestens 120 Kalen<strong>der</strong>monate (bei Erwerbsunfähigkeitspension<br />
60 Kalen<strong>der</strong>monate) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt bzw.<br />
hauptberuflich mitgearbeitet haben.<br />
69<br />
• Der Ehepartner bzw. eingetragene Partner des Pensionisten darf keiner selbstständigen<br />
o<strong>der</strong> unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. es darf keine Pflichtversicherung<br />
in <strong>der</strong> Pensionsversicherung bestehen und <strong>der</strong> Ehepartner darf keine Eigenpension<br />
beziehen.<br />
Geteilt wird die Nettopension (inklusive Kin<strong>der</strong>zuschuss und eventueller Ausgleichszulage).<br />
Das heißt, die Pension wird vor <strong>der</strong> Teilung um die gesetzlichen Abzüge (z.B. Krankenversicherungsbeitrag)<br />
vermin<strong>der</strong>t. Jedenfalls nicht geteilt werden darf das Pflegegeld, welches allein<br />
<strong>der</strong> pflegebedürftigen Person gebührt.
Bäuerinnenpension<br />
Seit dem 1. Jänner 1992 ist es bei gemeinsamer<br />
Betriebsführung für beide Ehepartner<br />
möglich, Versicherungszeiten in <strong>der</strong><br />
bäuerlichen Pensionsversicherung zu erwerben.<br />
Bis zu diesem Zeitpunkt konnte<br />
dies jeweils nur ein Ehepartner – meistens<br />
<strong>der</strong> Mann.<br />
70<br />
Die Beiträge hierfür werden jeweils vom<br />
halben Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betriebes berechnet, um eine<br />
finanzielle Mehrbelastung des Betriebes zu<br />
vermeiden.<br />
Der Vorteil besteht darin, dass mit dieser<br />
Regelung nunmehr beide Ehepartner zu<br />
einem eigenen Pensionsanspruch kommen<br />
können. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e im<br />
Krankheitsfall eines Ehepartners von Bedeutung.<br />
Zudem wurde damit die rechtliche<br />
Stellung <strong>der</strong> Bäuerin aufgewertet.
Begriffsdefinitionen<br />
Allgemeines Pensionsgesetz (APG)<br />
Durch die Harmonisierung gibt es ein gemeinsames, einheitliches Pensionsgesetz für alle Erwerbstätigen,<br />
geboren ab 1. Jänner 1955.<br />
Das APG gilt für<br />
• Personen, <strong>der</strong>en Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat und sie erstmals<br />
Versicherungszeiten in <strong>der</strong> Pensionsversicherung erworben haben (volle Geltung)<br />
71<br />
• Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
erworben haben (Übergangsbestimmungen)<br />
Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich<br />
vom Geltungsbereich des APG ausgenommen.<br />
Arbeitsunfall<br />
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.
Ausgleichszulage<br />
Ist das Einkommen (z.B. Pension, sonstige Einkünfte) so gering, dass <strong>der</strong> Pensionistin/dem Pensionisten<br />
nicht zugemutet werden kann, davon zu leben, gebührt zur Pension eine Ausgleichszulage.<br />
Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Höhe werden nach dem Prinzip <strong>der</strong> Sozialhilfe auch an<strong>der</strong>e<br />
Einkünfte des Pensionisten angerechnet. Diese min<strong>der</strong>n dann den Ausgleichszulagenanspruch.<br />
Beitragsgrundlage<br />
72<br />
Diese stellt die Basis für die Berechnung <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge dar.<br />
Beitragsgrundlagenoption<br />
Seit dem Jahr 2001 besteht für den Betriebsführer die Möglichkeit, dass für die Bildung <strong>der</strong><br />
Beitragsgrundlage nach dem <strong>Bauern</strong>-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) anstelle des Versicherungswertes<br />
die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus dem land(forst)<br />
wirtschaftlichen Betrieb herangezogen werden.<br />
Die Beitragsgrundlagenoption kann immer nur für den gesamten Betrieb gewählt werden, d.h.<br />
wird für den Flächenbetrieb optiert, gilt das automatisch auch für allfällige bäuerliche Nebentätigkeiten.
Beitragsmonat<br />
Dies ist ein Versicherungsmonat aufgrund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit und<br />
ein solcher aufgrund einer freiwilligen Versicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung. Für den Erwerb<br />
eines Beitragsmonates ist grundsätzlich die Entrichtung von Beiträgen vorgesehen.<br />
Bemessungsgrundlage<br />
Diese stellt die Basis für die Berechnung von Geldleistungen <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherung<br />
dar. Es gibt unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.<br />
Berufliche Rehabilitation<br />
73<br />
Diese umfasst alle Maßnahmen, die es dem Versicherten ermöglichen, primär seinen früheren<br />
Beruf o<strong>der</strong> eventuell einen neuen Beruf auszuüben. Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen<br />
kommen speziell nach einem Arbeitsunfall o<strong>der</strong> bei schwerwiegenden Folgen von Krankheiten<br />
zum Tragen und setzen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen voraus.<br />
Die beruflichen Maßnahmen umfassen:<br />
• Kostenübernahme für Ersatzarbeitskräfte<br />
• Gewährung von Zuschüssen und Darlehen
• berufliche Aus- und Weiterbildung bzw. Umschulung<br />
• Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle<br />
Berufskrankheiten<br />
Als Berufskrankheiten gelten die in <strong>der</strong> Anlage I zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den<br />
dort angeführten Voraussetzungen. Derzeit sind 52 Krankheiten aufgelistet.<br />
74<br />
Die Berufskrankheiten werden in drei Gruppen eingeteilt:<br />
• Krankheiten, die durch berufliche Beschäftigung – ohne Einschränkung, in welchem Betrieb<br />
– erworben werden (z.B. durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit)<br />
• Krankheiten, die nur bei Erfüllung <strong>der</strong> angeführten medizinischen o<strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen<br />
als entschädigungspflichtig gewertet werden (z.B. Asthma bronchiale, wenn<br />
und solange sie zur Aufgabe <strong>der</strong> schädigenden Tätigkeit zwingt)<br />
• Krankheiten, die nur dann als entschädigungspflichtig gelten, wenn die Verursachung in<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit in einem in <strong>der</strong> Liste angeführten Unternehmen zu finden ist. (z.B. Infektionskrankheiten<br />
in Krankenhäusern, von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten)
Einheitswert<br />
Die Grundlage sowohl für das Bestehen <strong>der</strong> Pflichtversicherung als auch für die Höhe <strong>der</strong> Beiträge<br />
ist <strong>der</strong> Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Der Einheitswert ist ein vom<br />
Finanzamt zur Steuerbemessung mit Bescheid festgestellter Wert, <strong>der</strong> die Ertragsfähigkeit des<br />
land(forst)wirtschaftlichen Vermögens ausdrückt.<br />
Einkommensteuerbescheid<br />
Bescheid des Finanzamtes über die erzielten Einkünfte des jeweiligen Jahres.<br />
Ersatzmonat<br />
75<br />
Dies ist ein Versicherungsmonat, welcher ohne die Entrichtung von Beiträgen in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
berücksichtigt wird.<br />
Freiwillige Versicherung<br />
Eine freiwillige Versicherung hat den Zweck dann, wenn keine Pflichtversicherung vorliegt, einen<br />
Versicherungsschutz zu erlangen bzw. nach Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung einen solchen<br />
beizubehalten o<strong>der</strong> aber auch einen höheren Leistungsanspruch zu erwerben.
Die bäuerliche Sozialversicherung kennt folgende freiwillige Versicherungen:<br />
• Weiterversicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />
• Weiterversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
• Höherversicherung in <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
• Selbstversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />
76<br />
Gesamtbemessungsgrundlage<br />
Liegen bei <strong>der</strong> Berechnung einer Pension auch Zeiten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>erziehung vor, so werden diese<br />
mit einer eigenen fixen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Für die Berechnung <strong>der</strong> Pensionsleistung<br />
werden alle Bemessungsgrundlagen zusammengefasst und in Form <strong>der</strong> Gesamtbemessungsgrundlage<br />
berücksichtigt.<br />
Gesamteinkommen<br />
Zum Gesamteinkommen zählen die Bruttopension, das sonstige anrechenbare Nettoeinkommen<br />
und eventuelle Unterhaltsansprüche.
Harmonisierung<br />
Harmonisierung bedeutet Vereinheitlichung <strong>der</strong> Pensionssysteme nach dem Grundsatz „gleicher<br />
Beitrag – gleiche Leistung“ für alle Berufsgruppen, wobei die bauernspezifischen Leistungselemente<br />
mitberücksichtigt sind.<br />
Kapitaldeckungsverfahren<br />
Finanzierungsmethode <strong>der</strong> Privatversicherung. Beiträge werden über einen längeren Zeitraum<br />
für eine künftige Pensionsauszahlung angespart.<br />
Korridor<br />
77<br />
Der so genannte Pensionskorridor ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsantritt<br />
vor dem Regelpensionsalter.<br />
Ein Pensionsantritt ist bereits nach <strong>der</strong> Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, wenn mindestens<br />
450 Versicherungsmonate erworben wurden. Für jedes Jahr des früheren Pensionsantrittes<br />
vor dem Regelpensionsalter beträgt <strong>der</strong> Abschlag (Vermin<strong>der</strong>ung) 4,2 Prozent.<br />
Wird die Pension erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter) in Anspruch<br />
genommen, so gebührt für jedes Jahr <strong>der</strong> späteren Inanspruchnahme ein Bonus in <strong>der</strong> Höhe<br />
von 4,2 Prozent (maximal 12,6 Prozent).
Krankenordnung<br />
Eigene Rechtsnorm <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger, die das Verhalten von Versicherten im Erkrankungsfall<br />
bei Inanspruchnahme von Leistungen bestimmt.<br />
Medizinische Rehabilitation<br />
78<br />
Diese wird von <strong>der</strong> SVB – je nach Sachverhalt – aus <strong>der</strong> Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung<br />
erbracht. Medizinische Rehabilitation wird nach Arbeitsunfällen im Rahmen <strong>der</strong> Unfallheilbehandlung<br />
und auch im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt.<br />
Die medizinischen Maßnahmen umfassen:<br />
• Heilverfahren in Krankenhäusern, die vorwiegend <strong>der</strong> Rehabilitation dienen<br />
• Heilverfahren in Kuranstalten<br />
• notwendige Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und sonstige Hilfsmittel
Mehrfachversicherung<br />
Zu einer Mehrfachversicherung kommt es dann, wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige<br />
Erwerbstätigkeiten nebeneinan<strong>der</strong> ausübt. Grundsätzlich müssen Beiträge für jede<br />
Erwerbstätigkeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden.<br />
Im ASVG gibt es für jene Beitragsteile, die über <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage liegen, die Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Beitragserstattung, die vom Versicherten beantragt werden muss. Bei Gewerbetreibenden<br />
(GSVG) und <strong>Bauern</strong> (BSVG) gibt es zudem noch die Möglichkeit <strong>der</strong> Differenzbeitragsvorschreibung.<br />
Diese ermöglicht eine geringere Beitragsvorschreibung, die das Überschreiten<br />
<strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage und den aufwendigen Rückersatz ausschließt.<br />
Im Hinblick auf die Leistungen ist zu sagen, dass in <strong>der</strong> Krankenversicherung Geldleistungen<br />
aus je<strong>der</strong> vorliegenden Versicherung in Anspruch genommen werden können. Sachleistungen<br />
gebühren hingegen nur einmal, <strong>der</strong> Versicherte hat jedoch die Wahlmöglichkeit, von welchem<br />
Krankenversicherungsträger er die Leistung in Anspruch nimmt.<br />
79<br />
In <strong>der</strong> Pensionsversicherung ermöglicht die Mehrfachversicherung die Berücksichtigung aller<br />
Einkommen für die Pension, d.h. eine höhere Pensionsleistung.
Nettoeinkommen<br />
Unter Nettoeinkommen versteht man die Summe sämtlicher Einkünfte des Pensionsberechtigten<br />
in Geld o<strong>der</strong> Geldeswert (Sachbezüge) nach Ausgleich mit Verlusten und vermin<strong>der</strong>t um die<br />
gesetzlich geregelten Abzüge.<br />
Pflichtversicherung<br />
80<br />
Darunter versteht man eine Versicherung, die unabhängig vom Willen und Wissen <strong>der</strong> betroffenen<br />
Personen bei Zutreffen <strong>der</strong> im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eintritt. Auch Anmeldung<br />
und Beitragsleistung haben keinen Einfluss auf den Eintritt <strong>der</strong> Pflichtversicherung.<br />
Ebenso erfolgt eine automatische Zuordnung zum zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />
Damit ist ein sozialer Schutz des Versicherten jedenfalls eindeutig sichergestellt.<br />
Satzung<br />
Die Satzung ist eine eigene Rechtsnorm <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger, welche zur detaillierten<br />
Ausgestaltung beitrags- und leistungsrechtlicher Bestimmungen des Gesetzes dient.
Selbstständigenvorsorge<br />
Analog zur Regelung <strong>der</strong> „Abfertigung neu“ für Arbeitnehmer besteht seit 1. Jänner 2008 für in <strong>der</strong><br />
Land- und Forstwirtschaft erwerbstätige Personen, die in <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach dem BSVG<br />
pflichtversichert sind, die Möglichkeit einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge nach<br />
den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).<br />
Die Selbstständigenvorsorge ist für folgenden Personenkreis vorgesehen:<br />
• Betriebsführer<br />
• hauptberuflich beschäftigter Ehegatte bzw. eingetragener Partner<br />
• hauptberuflich beschäftigte Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl-, Stiefkin<strong>der</strong> und Ehepartner bzw. eingetragener<br />
Partner des Kindes<br />
81<br />
• hauptberuflich beschäftigte Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern<br />
Der monatliche Beitrag beträgt 1,53 Prozent <strong>der</strong> für die Pensionsversicherung geltenden Beitragsgrundlage.<br />
Will ein bäuerlicher Versicherter von <strong>der</strong> Selbstständigenvorsorge Gebrauch machen, muss sich<br />
dieser an eine <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorgekassen wenden und mit <strong>der</strong> betreffenden Kasse einen<br />
Vertrag abschließen. Die Beitragseinhebung erfolgt durch die SVB.
Solidaritätsprinzip<br />
Erbringung gleichartiger Leistungen an alle Versicherten, unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Beitragszahlung.<br />
Durch die gesetzliche Sozialversicherung wird in Österreich ein Solidaritätsausgleich<br />
zwischen Jung und Alt, Gesund und Krank, Reich und Arm geschaffen.<br />
Soziale Rehabilitation<br />
82<br />
Ergänzend zur medizinischen Behandlung und zu den beruflichen Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation<br />
tragen soziale Rehabilitationsleistungen entscheidend zum Erreichen des angestrebten<br />
Rehabilitationsziels bei.<br />
Die sozialen Maßnahmen umfassen:<br />
• Zuschüsse o<strong>der</strong> Darlehen zur behin<strong>der</strong>tengerechten Adaptierung von Betrieb und/o<strong>der</strong><br />
Arbeitsgerät<br />
• Zuschüsse o<strong>der</strong> Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines PKWs
Stichtag<br />
Der Stichtag ist stets ein Monatserster. Er ist bei den Pensionen aus den Versicherungsfällen des<br />
Alters und <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit (nicht jedoch des Todes) vom Datum <strong>der</strong> Antragsstellung<br />
abhängig.<br />
In <strong>der</strong> Pensionsversicherung werden zum Stichtag folgende Feststellungen getroffen:<br />
• Eintritt des Versicherungsfalles<br />
• Gebührt eine Leistung?<br />
• Welcher Pensionsversicherungsträger ist zuständig?<br />
• Wie hoch ist die Leistung?<br />
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Schwerarbeit<br />
Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter körperlich o<strong>der</strong> psychisch beson<strong>der</strong>s belastenden<br />
Bedingungen erbracht werden. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, wurde durch<br />
eine Verordnung des Sozialministers festgelegt. Wer eine bestimmte Anzahl an Schwerarbeitsmonaten<br />
erworben hat, kann vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen.
Tätigkeitsschutz<br />
Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf durch die Min<strong>der</strong>ung seiner Erwerbsfähigkeit infolge<br />
seines körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Zustandes nicht mehr ausüben, darf er nur auf an<strong>der</strong>e<br />
Tätigkeiten innerhalb seiner Berufsgruppe - also nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - verwiesen<br />
werden. Bäuerliche Versicherte erlangen einen Tätigkeitsschutz erst ab <strong>der</strong> Vollendung<br />
eines bestimmten Lebensalters.<br />
84<br />
Umlageverfahren<br />
Finanzierungsmethode <strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung. Die eingezahlten Beträge werden<br />
sofort wie<strong>der</strong> für die Auszahlung von Leistungen verwendet. In <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
kommt die aktiv im Erwerbsleben stehende Generation durch ihre Beitragsleistung für die Finanzierung<br />
<strong>der</strong> heutigen Pensionen auf.<br />
Versicherungsfall<br />
Darunter versteht man jenes Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />
vorgesehen ist.
Versicherungsmonat<br />
Als Versicherungsmonat (Versicherungszeit) werden alle Zeiten bezeichnet, die sich positiv auf<br />
die Feststellung eines Pensionsanspruches und seine Bemessung auswirken.<br />
Vorsorgeuntersuchung<br />
Alle Versicherten <strong>der</strong> SVB und ihre mitversicherten Angehörigen haben ab dem 18. Lebensjahr<br />
einmal jährlich Anspruch auf eine kostenlose Vorsorgeuntersuchung.<br />
Zweck <strong>der</strong> Vorsorgeuntersuchung ist es vor allem die Volkskrankheiten wie Krebs, Diabetes,<br />
Herz- und Kreislaufstörungen frühzeitig zu erkennen. Für Frauen ist zusätzlich eine frauenärztliche<br />
Untersuchung vorgesehen.<br />
85<br />
Für eine Vorsorgeuntersuchung ist vom Versicherten keine Kostenbeteiligung zu entrichten.<br />
Wartezeit<br />
Unter Wartezeit ist eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten zu verstehen, die eventuell<br />
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (Rahmenzeitraum), aber jedenfalls vor dem Stichtag<br />
vorliegen muss.
Zwischenstaatliches Abkommen<br />
Österreich hat zur Regelung von sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten Verträge mit<br />
einer Reihe von Staaten (z.B. Staaten des EWR) abgeschlossen. Diese Sozialversicherungsabkommen<br />
enthalten insbeson<strong>der</strong>e Bestimmungen über die Berücksichtigung von im Ausland<br />
erworbenen Versicherungszeiten bei <strong>der</strong> Feststellung von Leistungsansprüchen aus <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
sowie die Gewährung von Leistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Weiterauszahlung<br />
<strong>der</strong> Pension) im Falle des Auslandsaufenthaltes eines Versicherten bzw. Leistungsempfängers.<br />
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Kontakt<br />
Hauptstelle/Regionalbüro<br />
Nie<strong>der</strong>österreich/Wien<br />
Ghegastraße 1<br />
1030 Wien<br />
Tel.: (01) 797 06<br />
Fax: (01) 797 06 - 1300<br />
Regionalbüro Burgenland<br />
Krautgartenweg 4<br />
7000 Eisenstadt<br />
Tel.: (02682) 631 16<br />
Fax: (02682) 631 16 - 3300<br />
Regionalbüro Oberösterreich<br />
Blumauerstraße 47<br />
4020 Linz<br />
Tel.: (0732) 76 33<br />
Fax: (0732) 76 33 - 4300<br />
Regionalbüro Salzburg<br />
Rainerstraße 25<br />
5020 Salzburg<br />
Tel.: (0662) 87 45 91<br />
Fax: (0662) 87 45 91 - 5300<br />
Regionalbüro Tirol<br />
Fritz-Konzert-Straße 5<br />
6020 Innsbruck<br />
Tel.: (0512) 520 67<br />
Fax: (0512) 520 67 - 6300<br />
Regionalbüro Vorarlberg<br />
Montfortstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Tel.: (05574) 49 24<br />
Fax: (05574) 49 24 - 7300<br />
Regionalbüro Steiermark<br />
Dietrich-Keller-Straße 20<br />
8074 Raaba bei Graz<br />
Tel.: (0316) 343<br />
Fax: (0316) 343 - 8300<br />
Regionalbüro Kärnten<br />
Feldkirchner Straße 52<br />
9020 Klagenfurt am Wörthersee<br />
Tel.: (0463) 58 45<br />
Fax: (0463) 58 45 - 9300<br />
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88<br />
Weitere Informationen zur bäuerlichen Sozialversicherung finden Sie im Internet unter <strong>der</strong><br />
Adresse www.svb.at
www.svb.at bietet einen umfassenden Überblick über das breite Spektrum des bäuerlichen Beitrags-<br />
und Leistungsrechts.<br />
Weiters:<br />
• Formulare (z.B. Pensionsantrag, Unfallmeldung, Antrag auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld)<br />
• Informationen über die Gesundheitsaktionen und Rehabilitationsmaßnahmen<br />
• Termine (z.B. Sprechtagstermine, Zeckenimpfaktionen, Erholungsaufenthalte)<br />
• verschiedenste Services (z.B. Adressän<strong>der</strong>ung online, e-card-Bestellung)<br />
• Kontaktdaten<br />
89<br />
• weiterführendes Informationsmaterial, wie z.B. Broschüren o<strong>der</strong> Fol<strong>der</strong><br />
• mehrsprachige Informationen<br />
• und vieles mehr<br />
www.svb.at – Klicken Sie vorbei, es lohnt sich!
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Notizen
Notizen<br />
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Deutsch; Stand 1/2013