Vernehmlassungsdokument - Bio Suisse
Vernehmlassungsdokument - Bio Suisse
Vernehmlassungsdokument - Bio Suisse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Geht an:<br />
– BAFU, Abteilung Boden und <strong>Bio</strong>technologie, Sektion <strong>Bio</strong>technologie, 3003 Bern<br />
– Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern<br />
Basel, 14. Mai 2013<br />
Vernehmlassung Änderung des Gentechnikgesetzes und Koexistenzverordnung<br />
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard, sehr geehrter Herr Bundesrat Schneider-Ammann<br />
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Vernehmlassung, welche wir hiermit gerne fristgerecht<br />
wahrnehmen.<br />
Gut 11% oder 6100 der Schweizer Landwirtschaftsbetriebe wirtschaften nach den Grundsätzen<br />
des <strong>Bio</strong>landbaus (mit kantonalen Anteilen zwischen 4 und 55%). Rund 94% von ihnen sind<br />
Mitglied von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> und arbeiten nach den strengen Knospe-Label-Richtlinien, welche deutlich<br />
über die gesetzliche Grundlage der <strong>Bio</strong>verordnung hinausgehen. Im Jahr 2012 wurden in der<br />
Schweiz für 1.83 Mia. Franken <strong>Bio</strong>-Nahrungsmittel verkauft. Über 800 Verarbeitungsbetriebe<br />
verkaufen <strong>Bio</strong>produkte mit dem Knospe-Label von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>. <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> hält fest:<br />
1. Sowohl die Gesetzgebung der Schweiz und der der EU und die Richtlinien der <strong>Bio</strong>-<br />
Organisationen (insbesondere auch von IFOAM und <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>) verbieten den Einsatz von<br />
gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen explizit. Die ganze <strong>Bio</strong>-Wertschöpfungskette<br />
arbeitet mit vollständig GVO-freien Prozessen und setzt die Toleranzschwelle für nicht<br />
vermeidbare Verunreinigungen sehr tief an. Diese Vorgaben sind von den Konsument/-innen<br />
erwünscht und ergeben eine höhere Wertschöpfung für landwirtschaftliche Produkte. Es gibt<br />
deshalb heute und auf absehbare Zeit keine „Grüne Gentechnik“ in dem Sinne, dass die<br />
biologische Produktionsweise auf gentechnisch veränderte Nutztiere und Kulturpflanzen<br />
zurückgreift. Der <strong>Bio</strong>sektor ist von der Koexistenzfrage besonders stark betroffen. Mit der<br />
Einführung von GVO in der Schweizer Landwirtschaft hat der <strong>Bio</strong>sektor ausschliesslich höhere<br />
Kosten und Nachteile am Markt zu erwarten, z.B. in Form von durch GVO verunreinigten und von<br />
den Konsumenten nicht akzeptierten Produkten.<br />
2. Spätestens seit das Parlament den Begriff Ernährungssouveränität in das<br />
Landwirtschaftsgesetz aufgenommen hat, steht der Bevölkerung ein weit gehendes Recht zu,<br />
darüber zu befinden, welche Nahrungsmittel in der Schweiz produziert, verarbeitet und konsumiert<br />
werden sollen. Die Produzenten, die Verarbeiter, der Handel und die Konsumenten lehnen in allen<br />
Befragungen die aufwändige und riskante Einführung von GVO-Produkten in ihrer grossen<br />
Mehrheit ab. Wie Sie unserer Stellungnahme entnehmen können, plädiert <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> als<br />
Dachverband der Schweizer <strong>Bio</strong>bauern für ein klares, definitives Verbot des Inverkehrbringens von<br />
gentechnisch veränderten Organismen. Dafür ist gemäss NFP 59 eine ausreichende, geänderte<br />
Vereinigung Schweizer <strong>Bio</strong>landbau-Organisationen<br />
Association suisse des organisations d’agriculture biologique<br />
Associazione svizzera delle organizzazioni per l’agricoltura biologica<br />
Associaziun svizra da las organisaziuns d’agricultura biologica<br />
BIO SUISSE<br />
Peter-Merian-Strasse 34· CH-4052 Basel<br />
Tel. 061 204 66 66 · Fax 061 204 66 11<br />
www.bio-suisse.ch · bio@bio-suisse.ch
- 2 -<br />
Verfassungsgrundlage nötig. Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, wie die bestehenden<br />
Verfassungsgrundlagen in diesem Sinne ausgelegt bzw. angepasst werden müssen.<br />
3. Mit der neuen Agrarpolitik wurde die Qualitätsstrategie gesetzlich verankert. Die dafür<br />
geschaffene und von vielen wichtigen Akteuren der Ernährungskette unterzeichnete<br />
Qualitätscharta postuliert: Die Landwirtschaft verzichtet zur Nutzung von Marktchancen auf die<br />
Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (vermehrungsfähige Pflanzen,<br />
Pflanzenteile, Saatgut und Tiere).<br />
4. Im Parlament wurde mit grossem Mehr die Verlängerung des Moratoriums beschlossen und bis<br />
Mitte 2016 einen Bericht verlangt, welcher es erlaubt, Kosten und Nutzen von entsprechenden<br />
Regeln korrekt abzuwägen. Nach unserer Auffassung sind als nächster Schritt die darauf<br />
basierenden politischen Diskussionen in aller Ernsthaftigkeit zu führen, bevor weiter<br />
legiferiert wird. Wir nehmen darum mit grossem Erstaunen zur Kenntnis, dass ohne<br />
Notwendigkeit überstürzt die Änderung des GTG und die Koexistenzverordnung vorgelegt werden.<br />
Wie Sie unserer Stellungnahme entnehmen können, plädiert <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> für ein klares Verbot<br />
des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Organismen. Die vorliegende<br />
Revision des GTG und die Koexistenzverordnung werden von uns abgelehnt.<br />
Sollte sich trotz der detailliert begründeten und demokratisch mehrfach legitimierten Ablehnung<br />
von GVO in Nahrungsmitteln die Ansicht politisch durchsetzen, dass eine Koexistenz ermöglicht<br />
werden muss, plädiert <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> für die Umkehrung des Ansatzes. In diesem Fall wäre die<br />
Möglichkeit auszuarbeiten, GVO-Zonen auszuscheiden, in welchen die GVO-Produktion<br />
unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann. Es ist absolut stossend und nicht<br />
einzusehen, weshalb Produzenten aufwändige und kostspielige Verfahren durchlaufen müssen,<br />
nur weil sie an den bisherigen Produktionsmethoden festhalten, während gleichzeitig umstrittene<br />
Technologien ohne weiteres grünes Licht erhalten. Und es nicht verständlich, weshalb die<br />
Ernährungskette bis hin zum Konsumenten die Mehrkosten tragen muss.<br />
Zu den spezifischen Fragen von BAFU und BLW<br />
1. Begrüssen Sie die Einführung von «GVO-freien Gebieten»?<br />
<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> möchte, dass die Schweiz wie die meisten Länder Europas gentechnikfrei bleibt und<br />
sich entsprechend positioniert. Die Einführung von GVO-freien Gebieten wird strikte abgelehnt.<br />
2. Wie beurteilen Sie den Anwendungsbereich und die Merkmale der «GVO-freien Gebiete»?<br />
Wir sind der Meinung, dass die ganze Schweiz GVO-frei bleiben soll (siehe oben). Keinesfalls ist<br />
die Frage Kantonen, Gemeinden oder einzelnen Akteuren zu überlassen (Ernährungssouveränität,<br />
Qualitätsstrategie). Es gibt demzufolge keinen Anwendungsbereich und keine Merkmale für GVOfreie<br />
Gebiete.<br />
3. Müssten die «GVO-freien Gebiete» Ihrer Ansicht nach ein spezifisches Label erhalten?<br />
Nein. „GVO-frei“ muss in Swissness inbegriffen sein und im Sinne der gleich langen Spiesse mit<br />
dem Ausland entsprechend beworben und ausgewiesen werden können, siehe oben. GVO aus<br />
Importen müssen zwingend deklariert werden, sofern sie überhaupt bewilligt werden können.<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 3 -<br />
Anträge <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> zum weiteren Vorgehen<br />
1. Rückweisung: Die vorliegende GTG-Änderung und die Koexistenzverordnung sind<br />
zurückzuweisen. Qualitätsstrategie und Ernährungssouveränität sind bei einer<br />
allfälligen Neuauflage mit einzubeziehen.<br />
2. Bericht über Nutzen/Risiken abwarten, danach erneute Vernehmlassung: Vor der<br />
erneuten Auflage ist der Bericht gemäss Art. 187b LwG abzuwarten.<br />
3. Alternative Varianten ausarbeiten: Es sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu<br />
erarbeiten, welche die Verlängerung des Moratoriums und/oder das Verbot von GVO in<br />
der Schweiz ermöglichen. Eventualiter ist eine Koexistenzregelung zu prüfen, welche<br />
die Ausscheidung von GVO-Zonen anstelle von GVO-freien Zonen ermöglicht<br />
(Umkehrung des Ansatzes). Die Stakeholder sind frühzeitig einzubeziehen.<br />
4. Nachhaltige Züchtungsstrategien erarbeiten: Die geplante Strategie<br />
Pflanzenzüchtung ist auch unter dem Gesichtspunkt auszuarbeiten, dass die Schweiz<br />
längerfristig im eigenen Anbau auf GVO und andere problematische Zuchttechniken<br />
verzichtet. Analoge Überlegungen sind auch für den Tierbereich zu machen.<br />
Gerne begründen wir Ihnen unsere Anträge auf den nächsten Seiten. Wir danken Ihnen, wenn Sie<br />
diese bei Ihrer weiteren Arbeit berücksichtigen können.<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
Urs Brändli<br />
Präsident<br />
Daniel Bärtschi<br />
Geschäftsführer<br />
Martin Bossard<br />
Leiter Politik<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 4 -<br />
Begründung der Ablehnung; Forderung nach<br />
Verfassungsgrundlage<br />
Grundsätzliche Überlegungen und Agrarpolitik 2014-2017<br />
Am 22. März 2013 hat das Schweizer Parlament nach intensiven Diskussionen die wesentlichen<br />
Inhalte für die Agrarpolitik 2014-2017 festgelegt. Darin kommt klar die Skepsis der Politik über den<br />
Nutzen des Inverkehrbringens von GVO in der Schweiz zum Ausdruck:<br />
Ø Auftrag zu Bericht über den Nutzen von GVO (LwG Art. 187b): „Der Bundesrat legt bis zum<br />
30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von<br />
gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch<br />
veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömmlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und<br />
Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die<br />
Umwelt als vorteilhaft erweisen. Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat<br />
eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
der Änderung vom 22. März 2013 dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten<br />
Pflanzen.“<br />
Ø Moratoriumsverlängerung Gentechnik bis 2017 (GTG Art. 37a): „Für das Inverkehrbringen<br />
von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut<br />
und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu<br />
landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den<br />
Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 keine Bewilligungen erteilt werden.“<br />
Zudem hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Begriffs Ernährungssouveränität (LwG Art.<br />
2) festgehalten, dass die Bevölkerung darüber befinden kann, welche Nahrungsmittel in der<br />
Schweiz produziert, verarbeitet und konsumiert werden sollen. Diese hat sich bislang mit grossen<br />
Mehrheiten gegen die Einführung von GVO in Nahrungsmitteln eingesetzt, während Forschung<br />
und der Einsatz in der Medizin auf Akzeptanz stossen.<br />
Mit der Einführung und Konkretisierung des Begriffs Qualitätsstrategie in Art. 2 und 11 LwG gibt<br />
er der Landwirtschaftspolitik eine wichtige neue Richtung. Die Diskussion um die Qualitätscharta<br />
hat ergeben, dass eine Schweizer Qualitätsstrategie auch auf dem Merkmal „ohne Gentechnik<br />
hergestellt“ basiert. Unter dem Titel „Starke Qualitätsführerschaft“ hält sie im Punkt 3. fest: „Die<br />
Landwirtschaft verzichtet zur Nutzung von Marktchancen auf die Verwendung von gentechnisch<br />
veränderten Organismen (vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut und Tiere)“. Sie<br />
orientiert sich dabei am direkten Konkurrenten Österreich, welcher erfolgreich mit einer eigenen,<br />
GVO-freien Qualitätsstrategie antritt.<br />
Die <strong>Bio</strong>diversität erhält mit der Einführung von eigenen Direktzahlungen (Art. 73 LwG) einen<br />
klaren, höheren Stellenwert. Mit den neuen Artikeln 147a und 147b erhalten die genetischen<br />
Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung ein eigenes Kapitel und damit einen höheren<br />
Stellenwert. Wie weiter unten ausgeführt wird, vermindert die Einführung von GVO nach unserer<br />
Auffassung die <strong>Bio</strong>diversität der Arten und die genetische Vielfalt innerhalb der Kulturarten und<br />
Nutztiere.<br />
Unter diesen Prämissen können wir nur feststellen, dass die Koexistenzregeln zu einem völlig<br />
unerwarteten und unseres Erachtens völlig falschen Zeitpunkt vorgelegt werden:<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 5 -<br />
Ø Die Bevölkerung und die ganze Ernährungsbranche lehnen GVO in der Ernährung ab und<br />
arbeiten mit der neuen Agrarpolitik an der Ernährungssouveränität und Qualität ohne GVO<br />
Ø Die Ernährungsbranche, die Wissenschaft und die Politik bestreiten den Nutzen von GVO. Ein<br />
Bericht dazu wird auf Mitte 2016 erwartet.<br />
Ø Der Gesetzgeber hat das Moratorium zuerst auf 2013, dann auf Ende 2017 verlängert. Es<br />
macht keinen Sinn, bereits 2013 eine Koexistenzregelung zu etablieren.<br />
Ø Es bestehen Alternativen zur Koexistenz. Diese sind als Varianten aufzuarbeiten und dem<br />
Gesetzgeber vorzulegen, bevor über Details der Koexistenz verhandelt werden kann.<br />
Nachhaltige Landwirtschaft / ÖLN / IP / <strong>Bio</strong> sind inkompatibel mit GVO<br />
Im Nationalen Forschungsprogramm 59 gehen Kohler und Bleuer intensiv auf die Bedeutung des<br />
biologischen Landbaus im internationalen Rechtsrahmen ein 1 . Insbesondere wird festgehalten,<br />
dass der internationale Dachverband der <strong>Bio</strong>landbau-Organisationen, die International Federation<br />
of Organic Agriculture Movements (IFOAM), die Gentechnik für unvereinbar mit der biologischen<br />
Anbauweise deklariert. Sie fordert von den Regierungen ein Verbot der Gentechnik in der<br />
Landwirtschaft und Nahrungsmitteldeklaration.<br />
Auch der Codex Alimentarius kennt eine <strong>Bio</strong>-Richtlinie. Section 1.5 der Guidelines for the<br />
Production, Processing, Labelling and Marketing of Organically Produced Foods hält fest: „All<br />
materials and/or the products produced from genetically engineered/modified organisms<br />
(GEO/GMO) are not compatible with the principles of organic production (either the growing,<br />
manufacturing, or processing) and therefore are not accepted under these guidelines.“<br />
Die EU-<strong>Bio</strong>-Verordnung bestimmt: „Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Erzeugnisse, die<br />
aus oder durch GVO erzeugt wurden, sind mit dem ökologischen/biologischen Produktionskonzept<br />
und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen/biologischen Erzeugnissen unvereinbar.<br />
Sie sollten daher nicht im ökologischen/biologischen Landbau oder bei der Verarbeitung von<br />
ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden.“<br />
Die Schweizer <strong>Bio</strong>verordnung äussert sich in Art. 3: „Für die Produktion, die Aufbereitung und die<br />
Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze: (...) c. Gentechnisch<br />
veränderte Organismen und deren Folgeprodukte dürfen nicht verwendet werden; davon<br />
ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.“<br />
Die Richtlinien von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> 2 , von <strong>Suisse</strong> Garantie und von IP-Susse verbieten an verschiedener<br />
Stelle das den Gebrauch von GVO, ebenso die einschlägigen Labels der Grossverteiler. Somit<br />
sind über 80% der Schweizer Produkte über private Labels zwingend gentechnikfrei und haben die<br />
selben Inkompatibilitäten und Schwierigkeiten wie <strong>Bio</strong>produkte mit GVO. Damit gelten die<br />
Schlussfolgerungen für den überwiegenden Teil der Schweizer Landwirtschaft inklusive <strong>Bio</strong>.<br />
Kohler und Bleuer halten für NFP 59 fest 3 , dass:<br />
1. in Europa die Ansicht in Gesellschaft und Politik stark verankert ist, und dass allein der<br />
Umstand einer gentechnischen Veränderung im Widerspruch mit den Grundprinzipien einer<br />
ökologischen und nachhaltigen Landwirtschaft steht.<br />
2. die Welt in punkto Akzeptanz und Nutzung der Grünen Gentechnik zweigeteilt scheint. Diese<br />
immer deutlicher werdende Tendenz sei ernst zu nehmen. Allerdings halten die Autoren eine<br />
Zweiteilung in GVO-Länder und GVO-freie Länder aus nicht näher spezifizierten Überlegungen<br />
nicht für eine längerfristige Option.<br />
3. sich noch erweisen müsse, inwieweit regionale bzw. nationale Koexistenzordnungen eine<br />
Lösung dieses Konfliktes herbeiführen können. Es fehle noch an praktischen<br />
1 Stefan Kohler, Daniel Bleuer, 2012, Internationaler Rechtsvergleich zum Koexistenzrecht. In: Schriften<br />
zum Recht des ländlichen Raums, Band 6. ISBN 978-3-03751-468-9<br />
2 http://www.bioaktuell.ch/de/bioregelwerk.html<br />
3 Stefan Kohler, Daniel Bleuer, a.a.O.<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 6 -<br />
Erfahrungswerten, da dort, wo Koexistenzregelungen existierten, kaum GVO verwendet<br />
würden.<br />
4. eine Koexistenz nur möglich sei, wenn sich die Anbaumethoden in einem Mindestmass<br />
gegenseitig tolerierten. Dies sei gegenwärtig nicht der Fall. Solange der biologische Lanbau ein<br />
Verbot in der Gentechnik proklamiere, werde eine Koexistenordnung, die funktioniert und ein<br />
Nebeneinander der sich gegenüberstehenden Produktionsmethoden ermögliche, nur schwer<br />
zu verwirklichen sein.<br />
Ø In der Schweiz ist die Ansicht in Gesellschaft und Politik sehr stark verankert, dass GVO<br />
inkompatibel mit den Grundprinzipien einer ökologischen und nachhaltigen Landwirtschaft sind.<br />
Dies wird am Markt eindrücklich dadurch belegt, dass über 80% der landwirtschaftlichen<br />
Produkte über Labels GVO explizit ausschliessen.<br />
Ø Die Welt ist punkto GVO zweigeteilt. Es drängt sich als Konsequenz von Punkt 1 auf, dass sich<br />
die Schweiz auf die Seite der GVO-freien Länder stellt.<br />
Ø Regionale Koexistenzordnungen haben sich offenbar noch nirgends bewährt. Es ist nicht<br />
einzusehen, weshalb ausgerechnet die Schweiz mit ihrer extremen Kleinräumigkeit und ihrem<br />
langjährigen Moratorium Vorreiter für regionale Koexistenzen sein sollte.<br />
Ø Die gegenseitige Toleranz ist nicht erforderlich, da es in der Schweiz bis anhin wegen des<br />
Fehlens von GVO keine Gegensätze gibt. Diese sollen nun nicht künstlich geschaffen werden,<br />
um danach koexistieren zu können.<br />
Ø Aus Sicht <strong>Bio</strong> ist in aller Klarheit hervorzuheben, dass ein weltweiter Konsens über die<br />
Unverträglichkeit von Gentechnik und <strong>Bio</strong>landbau besteht, welcher in allen einschlägigen<br />
Regelungen festgehalten ist.<br />
Ø Die Einführung von GVO erschwert oder verunmöglicht den <strong>Bio</strong>logischen Anbau und damit das<br />
bisher nachhaltigste Landwirtschaftssystem. Dies ist ein Zielwiderspruch.<br />
Rechtliche Grundlagen vorhanden?<br />
Verfassung; Ableitung Verbot oder Moratorium aus bestehenden Grundlagen möglich?<br />
Wie in oben ausgeführt, zieht das NFP 59 unter anderem den Schluss, dass regionale<br />
Koexistenzordnungen entweder gar nicht existieren oder zu wenig lang in Kraft sind, um beurteilen<br />
zu können, ob sie sich bewährt haben. Somit stellt sich die Frage, ob ausgerechnet die Schweiz in<br />
der Lage ist, entsprechende Koexistenzregeln aufzustellen und durchzusetzen. <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> hat<br />
gute Gründe zu der Auffassung, dass dies auch in der Schweiz nicht möglich ist.<br />
Die Notwendigkeit einer Koexistenz ergibt sich gemäss NFP 59 vor allem aus der angeblichen<br />
Notwendigkeit einer diesbezüglichen Wahlfreiheit. Der Begriff Wahlfreiheit kommt allerdings in der<br />
Verfassung nicht vor, sondern wird aus der Wirtschaftsfreiheit Art. 94 BV abgeleitet. NFP 59 nennt<br />
ganze Reihe von Rechtsgütern, um die Wahlfreiheit sofort wieder erheblich einzuschränken:<br />
Nachhaltigkeit, Umweltschutz, Schutz der Gesundheit etc.<br />
Gleichzeitig stellt NFP 59 fest, dass das sehr hoch gewichtete Eigentumsrecht in der Verfassung<br />
durch die Anwendung von GVO sehr stark verletzt werden kann. So wird zwar ein <strong>Bio</strong>-, <strong>Suisse</strong><br />
Garantie- oder IP-Landwirt entschädigt, wenn sein Erntegut durch GVO über den Grenzwerten<br />
verunreinigt ist. Die Beweislast liegt für Versäumnisse liegt aber bei ihm. Wenn eine Region oder<br />
Produktionsweise z.B. mit AOC- oder <strong>Bio</strong>produkten generell durch einen GVO-Skandal Verluste<br />
erleidet, können Betroffene nicht entschädigt werden.<br />
Für <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> ist unter diesen Gesichtspunkten unverständlich, dass die Verlängerung des<br />
Moratoriums oder ein Verbot der Gentechnik im Rahmen des NFP 59 nicht ernsthaft geprüft<br />
wurde. Offenbar soll ein bestimmter juristischer Weg – die Koexistenzregelung – favorisiert<br />
werden, indem Wissenslücken zugelassen werden.<br />
Nach unserer Auffassung lässt sich schon allein aus dem Landwirtschaftsartikel 104 ohne weiteres<br />
sowohl eine nachhaltige Landwirtschaft als auch die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und<br />
ergo auch der Wahlfreiheit ableiten.<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 7 -<br />
Ø Abs. 1 verlangt eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Landwirtschaft. Nachdem<br />
sich alle nachhaltigen Labels ohne GVO profilieren und am Markt Erfolg haben, widerspricht<br />
die Einführung von GVO der Absicht des Landwirtschaftsartikels.<br />
Ø Abs. 2 will ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend<br />
vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit die Förderung der bodenbewirtschaftenden<br />
bäuerlichen Betriebe. GVO werden heute zur Hauptsache in der industriellen Landwirtschaft<br />
auf Betrieben eingesetzt, welche wohl schwerlich als bäuerliche Familienbetriebe angesehen<br />
werden können, siehe USA oder Brasilien. Kleinbetriebe werden dadurch verdrängt.<br />
Ø Abs. 3 postuliert multifunktionale Betriebe. Wo GVO eingesetzt werden, werden die<br />
Fruchtfolgen eintöniger, die Produktion reduziert sich auf wenige Cash Crops, und die<br />
Konkurrenz unter den Betrieben wächst. Nicht-GVO-Betriebe werden durch den Preisdruck<br />
unrentabel.<br />
Wie oben ausgeführt, hat die politische Debatte der Agrarpolitik 2014-2017, welche ja auf dem Art.<br />
104 basiert, eine Weiterführung des Moratoriums ergeben.<br />
Ø Die Weiterführung des Moratoriums oder ein gänzliches Verbot von GVO in der Schweizer<br />
Landwirtschaft lässt sich nach unserer Auffassung aus der Verfassung und dem<br />
Landwirtschaftsgesetz ableiten.<br />
Ø Das aktuelle Moratorium geht vom Landwirtschaftsgesetz aus, was im politischen System der<br />
Schweiz ganz offensichtlich zulässig ist.<br />
Ø Detailliertere Betrachtungen zur verfassungsmässigen oder gesetzlichen Verankerung eines<br />
bleibenden GVO-Verbots bzw. zur Weiterführung des Moratoriums fehlen im Rahmen des NFP<br />
59. Diese Lücke muss geschlossen werden, bevor weitere politische Entscheidungen getroffen<br />
werden können.<br />
WTO-Vorgaben<br />
Unter Berufung auf die WTO wird behauptet, die Schweiz müsse ihre Märkte für GVO-Produkte<br />
aufgrund von internationalen Handelsverpflichtungen öffnen. Nachdem die Doha-Runde zur<br />
Integration der Landwirtschaft ins WTO-System aus guten Gründen seit vielen Jahren stockt,<br />
erscheint diese Forderung als ziemlich gewagt.<br />
Schweizer et al. 4 zeigen im Rahmen von NFP 59 darüber hinaus auf, dass international umstritten<br />
ist, ob GVO- und Nicht-GVO-Produkte als „like products“ gelten können. Nur solche wären als<br />
Konkurrenz zu gleichartigen inländischen Produkten zugelassen. Und selbst in diesem Fall gebe<br />
es juristische Möglichkeiten, welche trotzdem eine Ungleichbehandlung erlauben.<br />
Ø Es besteht auf lange Sicht kein Zwang seitens der WTO, GVO-Produkte auf dem Schweizer<br />
Markt zuzulassen.<br />
Ø Selbst unter WTO-Bedingungen können GVO-Produkte von den Märkten ferngehalten werden.<br />
Real existierende GVO bringen in der Schweiz keine Vorteile<br />
Seit der ersten Zulassung von GVO im Jahr 1996 konzentriert sich die Entwicklung auf zwei<br />
Gruppen (siehe unten). In Europa spielen GVO kaum eine Rolle:<br />
• Der von dem Agrobiotech-Unternehmen Monsanto entwickelte Bt-Mais MON810 und die von<br />
BASF entwickelte Stärkekartoffel Amflora sind derzeit die einzigen gentechnisch veränderten<br />
Pflanzen, die theoretisch in der EU angebaut werden dürfen 5 .<br />
4 Rainer J. Schweizer, Isabelle Wildhaber, David Rechsteiner, 2012, Vorschläge für eine Schweizer<br />
Koexistenzordnung. In: Schriften zum Recht des ländlichen Raums, Band 6.<br />
5 http://www.biosicherheit.de/basisinfo/564.mais-zulassung-anbau-koexistenz.html<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 8 -<br />
• Nachdem in Schwedischen Amflora-Feldern bereits kurz nach der Zulassung<br />
Verunreinigungen mit einer weiteren, nicht zugelassenen Sorte entdeckt worden waren, wurde<br />
die Zulassung sistiert, und BASF gab 2012 das Amflora-Projekt in Europa auf.<br />
• In der Europäischen Gemeinschaft konzentriert sich der Anbau von Bt-Mais auf Spanien. Auf<br />
einer Fläche von 116’306 Hektar (2012) liefert er rund 30 Prozent der spanischen<br />
Maiserzeugung. In der EU wurden 2012 total 132'041 Hektar mit Mon810-Mais bebaut. Dies<br />
sind 1.25 Promille der EU-Ackerfläche (104 Mio. Hektar).<br />
Weltweit kommen heute nur zwei Gruppen von gentechnisch veränderten Pflanzen zum Einsatz,<br />
teilweise in Kombination. Beiden ist gemeinsam, dass das Saatgut wesentlich teurer verkauft wird,<br />
was aber teilweise durch einfachere Bewirtschaftung kompensiert werden kann.<br />
1. Gruppe: BT-Toxine<br />
Bt-Toxine stammen aus dem Bakterium Bacillus thuringiensis und sind seit 1938 in Suspensionen<br />
im konventionellen Einsatz. Sie haben heute im konventionellen und im <strong>Bio</strong>-Landbau ihren festen<br />
Platz. Da sie nur sehr kurz und nur für ganz bestimmte Schadorganismen wirksam sind, müssen<br />
sie gezielt gespritzt werden und verbleiben weder in Ernterückständen noch im Boden.<br />
GV-Pflanzen dieser Gruppe weisen Bakterien-Gene auf und sind damit in der Lage, das Bt-Toxin<br />
in ihren Zellen selber herzustellen. Das Gen stammt aus dem Bakterium Bacillus thuringiensis, ist<br />
also artfremd und in der Systematik der Lebewesen weit weg in einem anderen Reich angesiedelt.<br />
Das Gen wurde ab 1996 in transgene Kulturpflanzen gegen Maiszünsler, Maiswurzelbohrer,<br />
Baumwollkapselwurm und die amerikanische Tabakeule eingebaut. Das Bt-Toxin wird in jeder<br />
Zelle während der ganzen Vegetationsperiode produziert. Es gelangt damit in die Nahrung, in<br />
Pflanzenrückstände und in den Boden.<br />
Der grossflächige Einsatz von Bt-Toxinen als GVO über grosse Zeiträume hat zur Folge, dass<br />
Resistenzen sehr schnell auftreten und dem ökologischen und konventionellen Landbau wirksame<br />
Mittel verloren gehen.<br />
Weil in der Schweiz vergleichsweise strenge Vorschriften bezüglich Fruchtfolge bestehen, spielen<br />
spielt der Maiswurzelbohrer noch keine Rolle. Der Maiszünsler profitiert ebenfalls von den<br />
Fruchtfolge-Vorschriften und wird nötigenfalls mit Schlupfwespen (Trichogramma brassicae)<br />
bekämpft.<br />
Ø Bt-Mais bringt unter Schweizer Bedingungen keine Vorteile, Baumwolle wird nicht angebaut.<br />
Ø Konventionellen, IP- und <strong>Bio</strong>bauern gehen durch Resistenzen wertvolle Mittel verloren.<br />
2. Gruppe: Glyphosat-Toleranz<br />
Glyphosat („Roundup“) ist ein relativ günstiges Total-Herbizid der Firma Monsanto mit geringer<br />
akuter Wirbeltiergiftigkeit. Die gleiche Firma vertreibt auch GV-Saatgut von Pflanzen, welche die<br />
Behandlung durch Roundup überstehen.<br />
Die dazu erforderlichen Gene stammen aus Salmonellen, sind also wie die Bt-Gene artfremd und<br />
in der Systematik der Lebewesen weit weg in einem anderen Reich angesiedelt.<br />
Die Einführung hat vor allem zur Folge, dass anfänglich weniger Herbizidspritzungen notwendig<br />
sind und einige hoch problematische Herbizide wie 2,4-D ersetzt werden konnten. Als Vorteile hebt<br />
die Firma hervor, dass mehr pflugloser Anbau betrieben werden könne, wodurch Arbeitsschritte<br />
und Energie eingespart und das Bodenleben geschont werde. Gleichzeitig kommen aber in vielen<br />
Kulturen engere Fruchtfolgen als bisher oder Dauer-Monokulturen zum Einsatz, was zum Beispiel<br />
dem Auftreten von Nematoden oder sekundären Schadinsekten Vorschub leistet und die<br />
<strong>Bio</strong>diversität vernichtet.<br />
Ø Schon nach wenigen Jahren resistente Begleitkräuter auf, welche höhere Dosierungen von<br />
Glyphosat oder den Einsatz von anderen, giftigeren Mitteln erforderlich machen.<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 9 -<br />
Ø Es ist umstritten, ob tatsächlich weniger Pestizide eingesetzt werden. Die wenigen neueren<br />
Statistiken lassen mehrere Schlüsse zu. Die Anwendung über längere Zeiträume ist noch<br />
wenig erforscht.<br />
Ø In der Schweiz spielt die Fruchtfolge, insbesondere der hohe Anteil Kunstwiesen, eine<br />
wesentliche Rolle bei der Kontrolle der Begleitflora und der Pflanzenkrankheiten.<br />
Ø Die monotoneren Fruchtfolgen und der ständige Einsatz des Totalherbizids führen zu einer<br />
drastischen Verminderung der <strong>Bio</strong>diversität (Ackerbegleitflora, Bodenleben, Fauna).<br />
Ø Die angeblich geringe Toxizität von Glyphosat ist umstritten. Es gibt Hinweise auf teratogene<br />
Wirkungen bei Amphibien, aber auch beim Menschen.<br />
Nicht eingelöste Versprechen der Gentechnik<br />
Ertragssteigerung (Produktivität)<br />
Die Gentech-Industrie argumentiert häufig mit der Lösung der Welthunger-Problematik durch<br />
Mehrproduktion. In der Literatur sind kaum direkte Vergleichszahlen auffindbar, welche belegen,<br />
dass tatsächlich mehr Tonnen pro Hektare produziert werden. Die NFP 59-Untersuchung zur<br />
Wirtschaftlichkeit nimmt an, dass der Naturalertrag fünf Prozent gegenüber der konventionellen<br />
Ackerkultur zunimmt, ohne allerdings diese Annahme wissenschaftlich zu hinterlegen.<br />
Die EU-Kommission hält in einer der wenigen Untersuchungen 6 zu den nicht wesentlich<br />
gestiegenen Erträgen fest, dass (bis 2006) alle GV-Sorten aus den USA stammten und noch nicht<br />
genügend lokal angepasst wurden: „(..), all GM crops cultivated to date have originated in North<br />
America and the process of introducing the GM trait into varieties suitable for all regions has not<br />
been finalised (the ‚germplasm effect’).“<br />
Ø Die gentechnischen Veränderungen werden zuerst an Allerweltssorten gemacht, welche nicht<br />
an lokale Verhältnisse angepasst sind und nur mittelmässige Erträge liefern.<br />
Ø Ob überhaupt je ertragreichere, lokal angepasste Sorten zum Einsatz kommen, hängt von den<br />
Kosten und der Grösse der Märkte ab.<br />
Ø Der Ertrag von GV-Sorten (in Tonnen oder Kalorien) ist darum tendenziell niedriger als<br />
derjenige von guten konventionellen, an die lokalen Verhältnisse angepassten Sorten.<br />
Ø Der kurzfristige Vorteil von GV-Sorten ist die Kostenersparnis.<br />
Ø Langfristig werden die finanziellen Gewinne durch Preissenkungen wettgemacht.<br />
Resistente Sorten<br />
Resistenzen gegen Trockenheit, Schädlinge oder Krankheiten sind bisher – obwohl Gentechnik<br />
seit über 20 Jahren resistente Sorten verspricht – fast ausschliesslich auf klassischem Weg in<br />
Kultursorten eingezüchtet worden. Sie basieren sehr häufig auf dem Zusammenspiel von vielen<br />
verschiedenen Genen. Abgesehen von den problematischen Bt-Pflanzen gibt es kaum oder sogar<br />
keine kommerziellen Anwendungen.<br />
Der NFP 59-Versuch mit mehltauresistentem Weizen 7 belegt eindrücklich, dass unerwartete<br />
Zusatzprobleme entstehen können und die Züchtung nicht wie das Zusammensetzen von Lego-<br />
Bausteinen funktioniert. Während die erwünschten Resistenzen im Labor wie geplant realisiert<br />
werden konnten, tauchten im Freiland starke Nebeneffekte wie reduzierte Wuchshöhe oder<br />
Anfälligkeit für Mutterkorn-Pilze auf, welcher zu einem grossen Ertragseinbruch führten. Zitat:<br />
6 European Commission, 2006, Economic Impact of Dominant GM Crops Worldwide: a Review,<br />
http://ipts.jrc.ec.europa.eu/publications/pub.cfm?id=1458<br />
7 Beat Keller, 2011, Analysis of Pm3 resistance gene function in transgenic wheat<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 10 -<br />
„Im Feld, aber nicht unter den kontrollierten Bedingungen in Gewächshäusern oder<br />
Klimakammern, beobachteten wir starke pleiotrope Effekte in drei Pm3b-Linien und zwei<br />
Pm3f-Linien. Drei davon zeigten eine verminderte Fruchtbarkeit, vier Linien hatten<br />
chlorotische Blätter und zwei davon auch eine stark reduzierte Wuchshöhe sowie eine<br />
verlangsamte Entwicklung.“<br />
Die grössten Saatgut-Firmen Monsanto, Du Pont, Syngenta, Bayer und BASF, welche für viele<br />
Arten Quasi-Monopole aufweisen, produzieren gleichzeitig auch Pestizide. Es ist absurd zu<br />
glauben, dass diese Firmen das Pestizid-Geschäft durch die Herstellung von resistenten Sorten<br />
selber kannibalisieren.<br />
Ø Der Ansatz, einzelne Gene per Gentechnik einzuzüchten, ist wegen der schnellen<br />
Resistenzbildung zum Scheitern verurteilt.<br />
Ø Das Einkreuzen einzelner Gene in bekannte Sorten führt letztlich zu weniger Innovation und<br />
weniger <strong>Bio</strong>diversität<br />
Ø Die Interessenslage der Saatgut-/Pestizidfirmen liegt nachweislich nicht bei der Herstellung<br />
von resistenten Sorten.<br />
Ø Mehrere der erfolgreichsten, resistentesten Weizenzüchtungen in der Schweiz werden durch<br />
<strong>Bio</strong>-Züchter mit klassischen Zuchtmethoden realisiert. Sie sind europaweit erfolgreich.<br />
Inhaltsstoffe am Beispiel Golden Rice<br />
Golden Rice, ein Genkonstrukt, welches den Reis dazu bringt, selber Vitamin A herzustellen, ist<br />
von Gentech-Befürwortern bereits als Wendepunkt und Musterbeispiel für die nächste Generation<br />
von GV-Pflanzen deklariert worden. Diese Lösung geht allerdings völlig am Kern des Problems<br />
vorbei, weil sie die Ursache der einseitigen Reis-basierten Ernährung nicht beseitigt, sondern das<br />
Problem durch Gentechnik noch verstärkt und verlängert. Obwohl seit 13 Jahren praxisreif, setzt<br />
sich Golden Rice sich in der Praxis aus guten Gründen nicht durch.<br />
Ein Team des Schweizer Fernsehens stiess bei den entsprechenden Nachforschungen auf den<br />
Philippinen 8 auf erstaunliche Tatsachen: Die Absicht, Vitamin A-Mangel zu beseitigen, wird bereits<br />
seit langem durch die Förderung von Gemüseproduktion und Abgabe von Vitamin A-Dosen an<br />
Kleinkindern wirksam bekämpft. Die Reportage zeigte auch die irritierende Tatsache auf, dass ein<br />
Test an 6- bis 8-jährigen chinesischen Kindern vorgenommen wurde, der die Aufnahme von<br />
Provitamin A untersuchte. Durchgeführt hat ihn die amerikanische Tufts University mit Geldern des<br />
staatlichen Gesundheitsamtes der Vereinigten Staaten. Die Eltern waren über den wahren Grund<br />
des Tests nicht informiert wurden. Dass ihre Kinder für den Versuch den goldenen Gentech-Reis<br />
assen, erfuhren sie erst im Herbst 2012, vier Jahre später.<br />
à Golden Rice und ähnliche Konstrukte gehen völlig an den Bedürfnissen der Betroffenen vorbei.<br />
à Golden Rice wird als Propaganda-Projekt missbraucht. Zulassungen wurden bisher nicht erteilt.<br />
Internationaler Rahmen<br />
Europäische Gemeinschaft<br />
Die EU kämpft seit Jahren um das Recht von Einzelstaaten, GVO auf ihrem Territorium zu<br />
verbieten. Die meisten Länder verzichten mit verschiedensten rechtlichen Konstrukten auf GVO.<br />
Wenn die Schweiz eine Vorreiterrolle bei der Einführung übernähme, würde sie zur Insel mit vielen<br />
Konfliktpotenzialen jenseits der Landesgrenzen. Dies halten wir nicht für erstrebenswert.<br />
8 SRF: DOK. Der Wunderreis. Sendung vom 28. März 2013. http://www.srf.ch/wissen/technik/gentech-reisfuer-hungernde-kinder<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 11 -<br />
Gentechnikfreie Regionen umgeben die Schweiz<br />
In keinem der Nachbarländer der Schweiz werden zur Zeit gentechnisch veränderte Pflanzen<br />
angebaut. Viele Regionen und Kommunen haben sich gentechfrei erklärt. Quelle: http://www.gmofree-regions.org/gmo-free-regions/maps.html<br />
Charta von Florenz<br />
Die Schweiz ist umgeben von Staaten, die der Gentechnik via Charta von Florenz skeptisch<br />
gegenüber stehen. Sämtliche benachbarten Provinzen Italiens und alle Regionen Frankreichs,<br />
Vorarlberg und Baden-Württemberg haben die Charta von Florenz unterschrieben. Grundsätze:<br />
1. Definition von Massnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen unter<br />
Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips<br />
2. klare Spezifizierung der Verantwortlichen im Falle der Verunreinigung von Produkten aus<br />
konventionellem oder aus ökologischem Landbau durch genetisch veränderte Nutzpflanzen<br />
(auf Basis des Verursacherprinzips – „the polluter pays“)<br />
3. Ergreifen von Maßnahmen, um das Vorhandensein von GVO im Saatgut für konventionellen<br />
sowie für den ökologischen Landbau zu vermeiden<br />
4. Zustimmung, dass die europäischen Regionen selbst ihre Gebiete oder Teile davon GVO-frei<br />
definieren können, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und umweltrelevanten<br />
Besonderheiten und der Anerkennung der Zuständigkeiten in jedem Mitgliedstaat.<br />
Ø Durch die Einführung der Koexistenz würde die Schweiz zur Insel in Europa. Dies ist nicht<br />
erstrebenswert.<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 12 -<br />
<strong>Bio</strong>diversitätsverlust, Monopolisierung<br />
Konzentration in der Saatgutbranche,<br />
Interessenslage<br />
1996 verkauften die Top 3 der<br />
Saatgutbranche 22% des weltweiten<br />
Saatguts. 2009 deckten sie bereits 53%<br />
des Weltmarktes ab. Syngenta und<br />
Monsanto besitzen über 50% der in der<br />
EU registrierten Saatgutsorten von<br />
Tomaten, Paprika und Blumenkohl.<br />
Deshalb muss von einem Oligopol und in<br />
einigen Teilmärkten von einem Monopol<br />
gesprochen werden.<br />
Die drei Firmen Monsanto, DuPont und<br />
Syngenta produzieren GVO- und GVO-freies Saatgut, wobei bei den Cash Crops immer mehr<br />
konventionelle Züchtungen zu Gunsten der GVO-Sorten vom Markt genommen werden. Sorten<br />
werden immer häufiger patentiert. Neben Gentechnik spielen zunehmend andere<br />
Problemtechniken wie CMS eine grosse Rolle. Sorten und ihre Eigenschaften werden patentiert<br />
und so den Züchtern und Landwirten entzogen.<br />
Alle drei genannten Firmen produzieren gleichzeitig auch Pestizide. Sie integrieren ihre<br />
Produktepalette, indem sie Sorten und die passenden Pestizide als Paket verkaufen. Bestes<br />
Beispiel sind die Roundup-Ready-Sorten (Mais, Baumwolle, Soja) von Monsanto.<br />
Die Interessenslage dieser Firmen liegt demnach nicht bei der Herstellung von resistenten Sorten,<br />
welche Pestizide unnötig machen.<br />
Die bisherigen GVO-Techniken wurden an Allerweltssorten ausprobiert, welche weltweit angebaut<br />
werden und unter vielen Bedingungen einen akzeptablen Ertrag ergeben. Dies ist nötig, weil die<br />
Entwicklungskosten sehr hoch sind. Diese Sorten ersetzen konventionelle, lokal angepasste<br />
Sorten, weil mit ihnen kurzfristige Kostenersparnisse erzielt werden können. Die Erträge müssen<br />
nicht unbedingt höher liegen, sondern sind sogar oft tiefer als bei den konventionellen Sorten.<br />
Der Weltlandwirtschaftsrat (IAASTD) nennt folgende Probleme, die durch die Konzentration im<br />
Saatgutbereich entstehen:<br />
• Die Konzentration auf wenige Anbieter führt zu einer Konzentration der Forschung und<br />
Entwicklung auf wenige Saatgutsorten<br />
• Die Konzentration erschwert neuen Firmen den Eintritt in den Markt<br />
• Die wettbewerbshemmende Wirkung kann zu einer massiven Zunahme der Saatgutpreise<br />
führen. So sind beispielsweise die Preise für Baumwollsaatgut seit der Einführung von<br />
gentechnisch veränderter Baumwolle in den USA um das drei- bis vierfache angestiegen und<br />
auch in den Entwicklungsländern ist es zu einer substanziellen Preiserhöhung gekommen.<br />
Ø Es wird nicht mehr, sondern tendenziell eher weniger und billiger produziert. Dies erhöht den<br />
Konkurrenzdruck auf Nicht-GVO-Produzenten und drängt sie aus dem Markt.<br />
Ø Es werden weniger neue Sorten entwickelt, sondern bestehende Sorten werden<br />
baukastenartig mit einzelnen Genen aufgerüstet. Konventionell gezüchtete Sorten werden aus<br />
dem Sortiment genommen. Dies führt zu massivem <strong>Bio</strong>diversitätsverlust.<br />
Ø Die Patentierung schränkt die Züchtung weiter ein. Auch dies führt zu <strong>Bio</strong>diversitätsverlust.<br />
Ø Die Monopolisierung ist ökonomisch hoch problematisch, da übermässige Gewinne erzielt und<br />
Konkurrenten ausgesperrt werden können.<br />
Ø Die Preise für Saatgut steigen teilweise massiv.<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 13 -<br />
Aufwändige Warenflusstrennung, Bürokratie<br />
NFP 59 zeigt klar auf, dass die Trennung der Prozesse aufwändig und bürokratisch ist. Die Kosten<br />
übersteigen in den meisten untersuchten Fällen den ökonomischen Nutzen 9 .<br />
Aufwände entstehen vor allem auch für Nicht-GVO-Produzenten der Fall, welche z.B.<br />
Dokumentations- und Vertragspflichten zu erfüllen haben. Sie haben Koexistenz-Lasten in Form<br />
von Isolationsmassnahmen zu tragen und riskieren den Verlust ihrer Label-Produktionen. Im Falle<br />
von Verunreinigungen haben sie Prozesse zu führen und einen Teil der Beweislast zu erbringen.<br />
Wollen sie in GVO-freien Zonen gemäss Vorschlag des Bundesrates zu produzieren, müssen sie<br />
sich mit hohem Aufwand mit ihren Nachbarn organisieren.<br />
Die Warenflüsse sind bereits heute für diverse Produktionsarten wie <strong>Bio</strong> oder AOC getrennt. Ein<br />
zusätzlicher Kanal erhöht den Aufwand nochmals erheblich.<br />
Ø Der administrative Aufwand für die Warenflusstrennung ist unrentabel und damit inakzeptabel.<br />
Ø Es besteht immer ein Restrisiko für Verunreinigungen, welche zum finanziellen Totalverlust<br />
und zu inakzeptablen Renommeeschäden führen können, besonders auch in der <strong>Bio</strong>-Branche.<br />
Langfristige Sicherheit, Gesundheit gefährdet, Nebeneffekte<br />
An der Medienkonferenz zum Synthesebericht wurde behauptet, dass basierend auf<br />
Langzeitbeobachtungen und vielen wissenschaftlichen Studien bisher keine negativen<br />
gesundheitlichen Folgen von kommerziell genutzten GVO nachweisbar seien. Die Medien haben<br />
dies sehr unkritisch weiter verbreitet. Es wurde nicht erkannt, dass sich kein einziges Projekt<br />
explizit mit Gesundheitsfragen befasst hatte. Auch wurde nicht hinterfragt, was den Langfristigkeit<br />
bedeutet. GVO gibt es am Markt erst seit 15 Jahren, die weltweite Verbreitung beträgt 5%.<br />
Die EKAH bezweifelt, dass bis heute ausreichende Daten über die Schadensszenarien und<br />
Eintrittswahrscheinlichkeiten von GVO vorliegen, um eine angemessene Risikobeurteilung<br />
vornehmen zu können. An dieser mangelnden Datenlage ändert aus Sicht der Mehrheit der EKAH<br />
auch der Abschluss des Nationalen Forschungsprogramms NFP 59 nichts Wesentliches. Erstens<br />
wurden im Rahmen der NFP 59-Freisetzungsversuche vor allem Funktionsprüfungen der GV-<br />
Pflanzen unternommen und kaum Risikodaten (Schadensszenarien und<br />
Eintrittswahrscheinlichkeiten) ermittelt. Zweitens fehlen nach wie vor Kriterien, nach denen<br />
Risikodaten aus anderen Ländern auf die Schweiz übertragen werden dürfen.<br />
Nicht hinterfragt wurde beispielsweise auch die Tatsache, weshalb für das NFP 59-Projekt von<br />
Fliessbach et al. 10 keine aktuellen GVO-Sorten zur Verfügung gestellt wurden. Solche weisen<br />
einen rund 500% höheren Bt-Toxin-Gehalt auf als die antiquierte Sorte der NFP 59-Untersuchung,<br />
was möglicherweise zu ganz anderen Ergebnissen geführt hätte.<br />
Völlig nicht nachvollziehbar bleibt, dass das Auftauchen von Mutterkorn auf mehltauresistentem<br />
GV-Weizen im NFP 59-Versuch von Keller 11 von den Verantwortlichen des NFP 59 als<br />
gesundheitlich unbedenklich eingestuft wird.<br />
Es wäre kritisch zu untersuchen, welche längerfristigen Gesundheitsaspekte neben einer akuten<br />
Gesundheitsgefährdung zu betrachten wären. Beispiele für mögliche Kollateralschäden:<br />
9 Albisser Vögeli G., Burose F., Wolf, D., Lips, M. (2011) Wirtschaftlichkeit gentechnisch veränderter<br />
Ackerkulturen in der Schweiz: Mit detaillierter Berücksichtigung möglicher Koexistenz-Kosten.<br />
Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART, Ettenhausen.<br />
10 Fliessbach, A., Messmer, M., Nietlispach, B., Infante, V., Mäder, P., 2011, Effects of conventionally bred<br />
and Bt maize varieties on soil microbial biomass and activity. <strong>Bio</strong>l Fert Soils 48, 315-324.<br />
11 Beat Keller, 2011, Analysis of Pm3 resistance gene function in transgenic wheat<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 14 -<br />
Ø Tatsache ist, dass GVO in den Haupt-Anbauländern zu sehr engen Fruchtfolgen führt, was<br />
unter anderem die <strong>Bio</strong>diversität vermindert und diversen sekundären Krankheiten und<br />
Schädlingen Vorschub leistet. Dies erfordert mehr und problematische Pesitizide.<br />
Ø Bt-Toxin und die entsprechende DNA gelangen via Nahrung in den Körper und als<br />
Abbauprodukte in grossen Mengen in den Boden.<br />
Ø Glyphosat wird in grossen Mengen ausgebracht und gelangt in die Nahrungskette. Es steht<br />
unter Verdacht, mutagen und teratogen zu sein und negativ vor allem auch auf Embryos und<br />
Kleinkinder zu wirken.<br />
Ø Böden verdichten, versalzen und laugen durch die Monokulturen aus.<br />
Ø Knappe Wasservorräte werden für Cash Crops statt für lokale Produkte und den Menschen<br />
verwendet.<br />
Ø Tropenwälder werden für GVO-Kulturen abgeholzt mit allen Folgen für Mensch, <strong>Bio</strong>diversität,<br />
Wasserhaushalt, Böden und Klima<br />
Ø Massereicher Mais wird als Treibstoff für die Fahrzeuge der Reichen produziert und verdrängt<br />
den ernährungsphysiologisch günstigen Mais für die menschliche Ernährung. Das<br />
Grundnahrungsmittel Mais wird für ärmere Bevölkerungsschichten unerschwinglich.<br />
Ø Statt einer Vielfalt von Produkten werden einzelne Cash Crops angebaut, was zu einseitiger<br />
oder mangelhafter Ernährung führen kann.<br />
Ø Angepasste Lokalsorten verschwinden, auch in primären und sekundären Genzentren wie<br />
Mexiko (Mais). Damit verlieren Menschen ihr Saatgut und ihre billige Nahrungsgrundlage.<br />
Ø Durch das teure, stets neu zu kaufende Saatgut und die damit verbundenen Pestizide geraten<br />
die Bauern in eine grosse Abhängigkeit. Bei Missernten bleibt häufig nur die Abwanderung in<br />
die Slums oder Selbstmord wie verbreitet in Indien.<br />
Ø Der Beweis für die Harmlosigkeit von GVO ist wegen der kurzen Beobachtungsdauer und der<br />
insgesamt weiterhin geringen Verbreitung nicht erbracht.<br />
Ø Neben direkter akuter oder chronischer Toxizität der GVO bzw. der mit ihnen ausgebrachten<br />
Pestizide gibt es eine Reihe von Kollateralschäden, welche indirekt Gesundheit und<br />
Ernährungssicherheit der Menschen gefährden.<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 15 -<br />
Alternative: Umkehr des Ansatzes, Schaffung von GVO-Zonen<br />
Grundsätzliches<br />
Im Jahr 2013 verzichtet die Ernährungskette der Schweiz von Vorleistern/Importeurem über<br />
Produzenten, Verarbeiter, Händler bis zu den Konsumenten weitestgehend auf GVO. Damit<br />
werden viele Risiken und viele Koexistenzkosten vermieden, und die Konsumenten erhalten relativ<br />
günstig die gewünschten, nachhaltig erzeugten Lebensmittel.<br />
Mit der Koexistenzregelung werden die Produzenten plötzlich vom Rest der Ernährungskette<br />
getrennt, selbst wenn sie auf GVO verzichten wollen. Nach der neuen Regel müssen diverse<br />
administrative Pflichten eingehalten werden. Es gelten Isolationsdistanzen, Warenflusstrennungen<br />
und viele weitere Massnahmen, welche auch Nicht-GVO-Produzenten durchzuführen und zu<br />
berappen haben.<br />
Es ist darum schlicht nicht verständlich, weshalb GVO überhaupt erlaubt werden. Noch weniger<br />
verständlich ist aber die vorgeschlagene Regelung. Was heute die Regel ist, wird zur Ausnahme.<br />
GVO-freie Zonen müssen plötzlich hohe Auflagen erfüllen.<br />
Wir schliessen uns der Argumentation der Eidgenössischen Ethikkommission für die<br />
<strong>Bio</strong>technologie im Ausserhumanbereich EKAH an:<br />
„Die EKAH ist sich bewusst, dass die im GTG vorgeschlagene Regelung, Gebiete mit<br />
gentechnikfreier Landwirtschaft auszuscheiden, dem bisher innerhalb der EU gewählten und damit<br />
„normalen“ Vorgehen entspricht. Sie möchte jedoch in Erinnerung rufen, dass dieser Ansatz nicht<br />
alternativlos ist. Auch ein umgekehrtes Vorgehen, d.h. die Ausscheidung von Gebieten für den<br />
GVO-Anbau, wäre rechtlich möglich und würde sich zudem im selben rechtlichen<br />
Spannungsverhältnis bewegen wie der vom Gesetzgeber vorgeschlagene Ansatz.<br />
Nach Auffassung der EKAH wird mit dem Ansatz, Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />
auszuscheiden, sprachlich der Eindruck einer Verbreitung des GVO-Anbaus erzeugt, der nicht der<br />
heutigen Realität entspricht. Es macht den Anschein, als ob gentechnikfreie Zonen eine Art<br />
Schutzgebiete und damit eine Ausnahme darstellten. Heute gibt es in der Schweiz jedoch nur<br />
gentechnikfreie Landwirtschaft. Auch unabhängig von einem Moratorium ist davon auszugehen,<br />
dass der Anbau von GVO auch in näherer Zukunft eine Ausnahme bleiben wird. GVO werden<br />
insbesondere auch von Seiten der grossen Mehrheit der Landwirte, aus welchen Gründen auch<br />
immer, zumindest derzeit abgelehnt. Aus Sicht der EKAH sollten deshalb statt gentechnikfreier<br />
Gebiete Zonen ausgewiesen werden, in denen explizit GVO angebaut werden dürfen.“<br />
Wie weiter oben ausgeführt, verfügen die meisten Staaten der EU über ein faktisches<br />
Anbauverbot, GVO werden in der EU nur auf 1.25 Promille der Ackerfläche angebaut, und die<br />
WTO kann aus verschiedenen Gründen nicht zur Herbeiführung einer wie auch immer gearteten<br />
Koexistenz herangezogen werden.<br />
Ø GVO-freier Anbau ist weltweit, in Europa und in der Schweiz die Regel. Dies muss so bleiben.<br />
Ø Falls sich aus der politischen Meinungsbildung weder ein Verbot noch ein Moratorium ergibt, –<br />
und nur in diesem Fall! – ist eine Koexistenzlösung mit GVO-Zonen (anstelle von GVO-freien<br />
Zonen) zu erarbeiten.<br />
Ø Die Kernregelung betrifft Art. 19a bis 19d GTG (siehe unten).<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 16 -<br />
Nötige Änderungen im GTG<br />
<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> äussert sich nur zur Kernforderung nach GVO-Zonen anstelle von GVO-freien Zonen,<br />
und dies nur dann, wenn ein längerfristiges oder dauerhaftes Verbot von GVO nicht möglich ist.<br />
Alle weiteren, damit verbundenen Regelungen sind darauf auszurichten und sinnvoll anzupassen.<br />
Vorschlag Bundesrat<br />
3. Abschnitt: Gebiete mit gentechnikfreier<br />
Landwirtschaft (neu)<br />
Art. 19a (neu) Grundsatz<br />
1 In Gebieten mit gentechnikfreier<br />
Landwirtschaft dürfen keine landwirtschaftlichen<br />
Produktionsmittel, die gentechnisch veränderte<br />
Organismen sind, solche enthalten oder die aus<br />
gentechnisch veränderten Organismen<br />
hergestellt sind, verwendet werden.<br />
2 Vorbehalten bleiben Freisetzungsversuche mit<br />
gentechnisch veränderten Organismen.<br />
Art. 19b (neu) Zuständigkeit<br />
Für die Anerkennung und für die Bezeichnung<br />
von Gebieten mit gentechnikfreier<br />
Landwirtschaft sind die Kantone zuständig.<br />
Art. 19c (neu) Allgemeine Anforderungen<br />
1 Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />
müssen:<br />
a. eine zusammenhängende Fläche bilden,<br />
die mindestens 400 Hektaren<br />
landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst;<br />
b. möglichst durch landschaftlich leicht<br />
wahrnehmbare natürliche oder künstliche<br />
Strukturelemente oder durch Gemeindegrenzen<br />
abgegrenzt sein;<br />
c. mit zweckmässigen Massnahmen für<br />
mindestens fünf Jahre gesichert sein.<br />
2 Der Bundesrat erlässt konkretisierende<br />
Vorschriften. Er kann insbesondere:<br />
a. für Kantone mit kleiner<br />
landwirtschaftlicher Nutzfläche Ausnahmen von<br />
der Mindestfläche nach Absatz 1 Buchstabe a<br />
vorsehen;<br />
b. Kriterien für kantonsüberschreitende<br />
Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />
festlegen;<br />
c. Kriterien festlegen, nach denen<br />
landwirtschaftliche Produktionsmittel in<br />
Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft in<br />
Nur falls keine Verfassungsgrundlage für<br />
GVO-Verbot oder Moratorium: Koexistenz-<br />
Vorschlag <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />
3. Abschnitt: Gebiete mit Gentechnik-<br />
Landwirtschaft (neu)<br />
Art. 19a (neu) Grundsatz<br />
1 In Gebieten mit Gentechnik-Landwirtschaft<br />
dürfen landwirtschaftliche Produktionsmittel, die<br />
gentechnisch veränderte Organismen sind,<br />
solche enthalten oder die aus gentechnisch<br />
veränderten Organismen hergestellt sind,<br />
verwendet werden.<br />
2 Insbesondere sind auch<br />
Freisetzungsversuche mit gentechnisch<br />
veränderten Organismen erlaubt.<br />
Art. 19b (neu) Zuständigkeit<br />
Für die Anerkennung und für die Bezeichnung<br />
von Gebieten mit Gentechnik-Landwirtschaft ist<br />
der Bundesrat zuständig.<br />
Art. 19c (neu) Allgemeine Anforderungen<br />
1 Gebiete mit Gentechnik-Landwirtschaft<br />
müssen:<br />
a. eine zusammenhängende Fläche bilden,<br />
die mindestens 800 Hektaren<br />
landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst;<br />
b. möglichst durch landschaftlich leicht<br />
wahrnehmbare natürliche oder künstliche<br />
Strukturelemente oder durch Gemeindegrenzen<br />
abgegrenzt sein;<br />
c. mit zweckmässigen Massnahmen für<br />
mindestens fünf Jahre gesichert sein.<br />
2 Der Bundesrat erlässt konkretisierende<br />
Vorschriften.<br />
a. (à discuter, z.B. Übergangszonen,<br />
welche sich an Gentechnik-Zonen<br />
anschliessen)<br />
b. (à discuter, z.B. Einbezug von<br />
nationalen, kantonalen und kommunalen<br />
Schutzgebieten)<br />
c<br />
(à discuter: weitere)<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 17 -<br />
Abweichung von Artikel 19a ausnahmsweise<br />
verwendet werden dürfen, wenn sich ein<br />
Verwendungsverbot als unverhältnismässig<br />
erweisen würde.<br />
Art. 19d (neu) Anerkennung<br />
Der Kanton anerkennt ein Gebiet als ein Gebiet<br />
mit gentechnikfreier Landwirtschaft, wenn eine<br />
Trägerschaft darum ersucht, die sämtliche<br />
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter vertritt,<br />
welche im betreffenden Gebiet<br />
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren<br />
Verarbeitungsprodukte produzieren.<br />
Art. 19e (neu) Bezeichnung<br />
1 Der Kanton kann ein Gebiet als Gebiet mit<br />
gentechnikfreier Landwirtschaft be zeichnen,<br />
wenn:<br />
a. eine Trägerschaft darum ersucht, die<br />
mindestens 80% der Bewirtschafterinnen und<br />
Bewirtschafter des betreffenden Gebiets vertritt,<br />
welche auf mindestens 80% der<br />
landwirtschaftlichen Nutzfläche dieses Gebiets<br />
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren<br />
Verarbeitungsprodukte produzieren, und die<br />
darlegt, dass die Anforderungen an die<br />
Anerkennung eines Gebiets nach Artikel 19d<br />
nicht erfüllt werden können; und<br />
b. das Interesse an der gentechnikfreien<br />
Landwirtschaft im betreffenden Gebiet<br />
dasjenige an der landwirtschaftlichen<br />
Produktion mit gentechnisch veränderten<br />
Organismen überwiegt, namentlich, weil bei<br />
kleinräumigen Verhältnissen<br />
Koexistenzmassnahmen mit<br />
unverhältnismässigem Aufwand verbunden<br />
wären.<br />
2 Er kann ein Gebiet von Amtes wegen als<br />
Gebiet mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />
bezeichnen und hierfür eine Trägerschaft<br />
einsetzen, wenn:<br />
Art. 19d (neu) Anerkennung<br />
1 Der Bundesrat kann ein Gebiet als ein Gebiet<br />
mit Gentechnik-Landwirtschaft anerkennen,<br />
wenn eine Trägerschaft darum ersucht, die<br />
sämtliche Bewirtschafterinnen und<br />
Bewirtschafter vertritt, welche im betreffenden<br />
Gebiet landwirtschaftliche Erzeugnisse und<br />
deren Verarbeitungsprodukte produzieren.<br />
2 Die Mitwirkung weiterer betroffener Kreise ist<br />
gewährleistet, wobei die Betroffenheit über das<br />
eigentliche Gebiet mit Gentechnik-<br />
Landwirtschaft hinausgehen kann. Der<br />
Bundesrat regelt in einer Verordnung<br />
insbesondere die Mitwirkung folgender Kreise:<br />
a. Kantone, Regionen und Gemeinden<br />
b. Direkt betroffene Bevölkerung<br />
c. Tourismus<br />
d. Imkerinnen und Imker<br />
e. Erzeuger und Verarbeiter von Produkten mit<br />
besonderer Kennzeichnung nach Art. 14<br />
LwG<br />
Art. 19e (neu) Bezeichnung<br />
vollständig zu überarbeiten<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 18 -<br />
a. er zuvor die betroffenen<br />
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und<br />
weitere betroffene Kreise anhört; und<br />
b. im betreffenden Gebiet ein<br />
überwiegendes Interesse an einer<br />
gentechnikfreien landwirtschaftlichen Produktion<br />
besteht, namentlich zum Schutz und zur<br />
Förderung von Flächen mit hohen Naturwerten.<br />
3 Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />
dürfen nur soweit bezeichnet werden, als:<br />
a. im betreffenden Kanton die<br />
Landwirtschaft mit gentechnisch veränderten<br />
Organismen auf einem angemessenen Anteil<br />
der landwirtschaftlichen Nutzfläche möglich<br />
bleibt; und<br />
b. den Interessen von Bewirtschafterinnen<br />
und Bewirtschaftern, die in einem bezeichneten<br />
Gebiet landwirtschaftliche Erzeugnisse mit<br />
gentechnisch veränderten Organismen<br />
produzieren wollen, Rechnung getragen wird,<br />
namentlich indem geeignete alternative<br />
Bewirtschaftungsmöglichkeiten ausserhalb des<br />
betreffenden Gebiets geprüft werden.<br />
Art. 19f (neu) Kennzeichnung<br />
1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines<br />
Gebiets mit gentechnikfreier Landwirtschaft auf<br />
Antrag des Kantons ein Label zur<br />
Kennzeichnung dieses Gebiets, wenn die<br />
Anforderungen nach Artikel 19a−19c und 19d<br />
bzw. 19e erfüllt sind sowie im betreffenden<br />
Gebiet während mindestens 12 Monaten vor der<br />
Labelverleihung keine landwirtschaftlichen<br />
Produktionsmittel nach Artikel 19a verwendet<br />
worden sind.<br />
2 Das Label wird befristet verliehen.<br />
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die<br />
Verleihung und Verwendung des Labels.<br />
4 Die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus<br />
Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />
richtet sich nach Artikel 17.<br />
Art. 19f (neu) Kennzeichnung<br />
vollständig zu überarbeiten<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx
- 19 -<br />
Weitere Inputs<br />
Immer unter Hinweis auf a) die grundsätzliche Ablehnung zu GVO in der Landwirtschaft und b) der<br />
eventualiter zu stellenden Forderung nach Umkehr des Ansatzes für den Fall, dass trotzdem eine<br />
Koexistenz realisiert werden soll, schliessen wir uns bezüglich weiterer Änderungen der folgenden<br />
Vorlagen vollumfänglich und ausdrücklich der Position der Schweizerischen Arbeitsgruppe<br />
Gentechnologie (SAG) an, insbesondere:<br />
• Änderung Gentechnikgesetz<br />
• Änderung Gentechnik-Koexistenz-Verordnung<br />
• Änderung Vermehrungsmaterial-Verordnung<br />
Explizit zu erwähnen sind insbesondere<br />
Ø die Überlegungen und Forderungen der SAG zu den Isolationsabständen, die bei Koexistenz<br />
nötig sind, und<br />
Ø die Überlegungen bezüglich Haftung und<br />
Ø die Adminstration.<br />
14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx