Lagerplatz - Bayerische Staatsforsten
Versteigerung Litzendorf Losverzeichnis 2012
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012
Seite: 2
Inhalt:
1 Verkaufsurkunde, Seiten 3 bis 5
1 Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (VZB), Seiten 6 bis 11
1 Verkaufs- und Zahlungsbedingungen Versteigerung und Submission VZB-VS), Seite 12
1 Zusammenstellung der Angebotsmengen, Seite 13
1 Zusammenstellung Aufwurfpreise, Seite 14
1 Zusammenstellung Lagerplatz Strullendorf mit Lageplan, Seite 15
1 Losverzeichnis der Forstbetriebe Ebrach, Forchheim, Kelheim, Nürnberg, Rothenburg und
Rothenkirchen für den Lagerplatz Strullendorf; Seiten 16 bis 33
1 Zusammenstellung Lagerplatz Salzweg mit Lageplan, Seite 34
1 Losverzeichnis der Forstbetriebe Bad Brückenau, Hammelburg, Heigenbrücken und Rothenbuch
für den Lagerplatz Salzweg; Seiten 35 bis 56
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir laden Sie ganz herzlich zur Teilnahme an unserer traditionellen Versteigerung von
Nadelwertholz ein.
Wann? am 11. Januar 2012 um 10:00 Uhr
Wo? im Pfarrsaal Litzendorf bei Bamberg
Gemeinsam mit den Vertretern aus dem Privat- und Körperschaftswald versteigern wir
ausgesuchte und qualitativ sehr hochwertige Hölzer. Das Angebot wird Sie überzeugen und Ihr
Kommen belohnen.
Die Hölzer liegen auf zwei bekannten zentralen Lagerplätzen Strullendorf und Salzweg. Die
Anfahrt zu den beiden Lagerorten entnehmen Sie bitte den beiliegenden Lageplänen.
Sollte es schneien, ist dafür gesorgt, dass Sie die Hölzer schneefrei besichtigen und einwerten
können.
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem Losverzeichnis.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und stehen für weitere Rückfragen jederzeit gerne zur
Verfügung.
Mit den besten Grüßen
Norbert Zintl Florian Manske
Kundenbetreuer Nadelsägeholz Nord Kundenbetreuerbüro
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Verkaufsurkunde
1. Verkaufsgegenstand der Versteigerung ist das im Losverzeichnis aufgeführte Stammholz wie
es auf den zentralen Lagerplätzen lagert.
2. Für die Versteigerung gelten die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe der
Bayerischen Staatsforsten AöR (VZB) vom 01.07.2011 sowie die Allgemeinen Versteigerungs-
und Submissionsbedingungen für Holzverkäufe der Bayerischen Staatsforsten AöR (VZB-VS)
vom 01.07.2011.
3. Jeder Bieter unterwirft sich durch die Abgabe eines Gebotes diesen Bestimmungen sowie den
folgenden besonderen Bedingungen mit der vollen rechtlichen Wirkung eines mit ihm
abgeschlossenen Vertrages und verzichtet auf die nachträgliche Einrede, dass ihm diese
Bedingungen nicht bekannt gewesen seien.
4. Dem Verkaufsleiter unbekannte Käufer, Käufer ohne festen Wohnsitz im Inland sowie Käufer
an deren Zahlungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen, haben vor der Rechtsverbindlichkeit
des Zuschlages eine Sicherheitsleistung in Form einer unwiderruflichen selbstschuldnerischen
Bankbürgschaft einer Bank mit Sitz im Inland vorzulegen.
Die Bankbürgschaft ist vor Versteigerungsbeginn beim Verkaufsleiter zu hinterlegen. Die
hinterlegte Bürgschaft berechtigt nicht zur vorzeitigen Holzabfuhr.
5. Die Lose werden zu den im Verzeichnis angegebenen Preisen in Euro je Festmeter mit Rinde
aufgeworfen.
Steigerungsgebote können nur in ganzen 5-Euro-Schritten erfolgen.
6. Für die einzelnen Lose erteilt der forstbetriebliche Verkaufsleiter dem Meistbietenden den
Zuschlag, wenn ihm dessen Gebot annehmbar erscheint und wenn gegen dessen
Zahlungsfähigkeit, Person und Vertretungsbefugnis nach seinem Ermessen keine Bedenken
bestehen. Ist ein Gebot nicht annehmbar, wird das Los zurückgezogen.
Im Fall von Unklarheiten über das Meistgebot entscheidet der Verkaufsleiter der Versteigerung.
Seine Entscheidung ist endgültig.
7. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt aufgrund der von den Forstbetrieben bei der
Aufnahme des Holzes genau festgestellten Verkaufsmengen der einzelnen Lose und aufgrund
des mit dem Zuschlag bedachten Preisgebotes. Dabei gelten die abgegebenen Gebote als
Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Kaufpreis erhöht sich um die gesetzliche
Mehrwertsteuer.
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8. Als Verkaufstag gilt der 11.01.2012, als Allgemeiner Zahlungstag (AZT) der 09.02.2012.
Bei Zahlung bis 26.01.2012 werden 2 % Skonto gewährt.
Mit Erteilung des Zuschlages gilt die Überweisung für das verkaufte Holz als erfolgt.
9. Die Rechnungsstellung erfolgt zentral durch das Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz Nord mit
Sitz am Forstbetrieb Fichtelberg, Poststr. 14, 95686 Fichtelberg. Eine Rechnungstellung der
Forstbetriebe über Einzelbeträge entfällt.
Einzahlstellen sind:
Commerzbank AG Konto 60 520 62 BLZ 750 400 62
Deutsche Bank AG Konto 83 664 52 BLZ 700 700 10
Als Verwendungszweck muss unbedingt die jeweilige Rechnungsnummer angegeben werden.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages bei den o.g Banken
maßgebend.
Etwaige bankübliche Gebühren sind vom Kunden zu berücksichtigen und durch diesen zu
übernehmen.
Voraussetzung für die Aushändigung der Holzfreigabe ist außer Zahlung des Kaufpreises auch
die Begleichung solcher eventueller Nebenkosten.
Bei der Verbringung des Rohholzes in Länder der EU oder in Drittländer hat der Kunde zeitnah
einen Nachweis der Verbringung zu liefern. Dazu erhält er mit der Rechnung ein Formblatt
"Nachweis der Lieferung im Holzverkauf für Umsatzsteuerzwecke" mit der Bitte um
Ausfertigung und Rücksendung an das Kundenbetreuerbüro.
10. Das in Rinde gekaufte Nadelstammholz ist spätestens bis zum 31. März 2012 zu entrinden,
soweit es bis dahin nicht abgefahren ist.
Lagert nach diesem Termin noch Nadelstammholz auf den Lagerplätzen, wird der Käufer zur
Abfuhr innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Kommt der Käufer dieser
Aufforderung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, auf dessen Kosten das Holz entweder
entrinden oder chemisch behandeln zu lassen.
12. Rindenabzug:
Bei den Baumarten Kiefer und Lärche wird kein Mittenring angelegt. Der Rindenabzug erfolgt
gem. folgender Tabelle:
Baumart Sorte
Kiefer/Lärche L
Durchmesser
mit Rinde
in cm
30 bis 39 cm
40 bis 49 cm
50 bis 59 cm
ab 60 cm
Rindenabzug
in cm
3
4
5
6
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13. Verkaufsleiter der Versteigerung ist der Kundenbetreuer Nadelsägeholz Nord.
Norbert Zintl
Poststrasse 14
95686 Fichtelberg
Tel: +49 (0) 9272 / 90 99 30
Fax: +49 (0) 9272 / 90 99 32
Mobil: +49 (0) 170 / 79 14 653
Email: norbert.zintl@baysf.de
Fichtelberg, den 08.12.2011
Norbert Zintl Florian Manske
Kundenbetreuer Nadelsägeholz Nord Kundenbetreuerbüro
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VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOLZVERKÄUFE
DER BAYERISCHEN STAATSFORSTEN ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (AÖR)
(VZB)
Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen aus Holzverkäufen zwischen den Bayerischen
Staatsforsten (=BaySF) und ihren Käufern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Die VZB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige
Verträge über den Holzverkauf mit demselben Käufer, ohne dass die BaySF in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die
VZB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die BaySF ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn die BaySF in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers
dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.
1. ABWICKLUNG DER VERKÄUFE
1.1 Verkaufsabschluss
1.1.1 Zustandekommen
Der Vertrag kommt zustande durch die Einigung über Art,
Menge und Preis des zu liefernden Holzes. Dieses ist schriftlich
zu dokumentieren.
1.1.2 Liefer- und Abnahmeverpflichtung
Die vertraglichen Holzmengenangaben verstehen sich stets
als Schätzmengen. Bei der tatsächlichen Übergabe bzw.
Überweisung des Holzes kann es naturgemäß zu geringen
Mengenabweichungen kommen (Verkaufsmenge). Die tatsächliche
Verkaufsmenge darf pro Sortiment um bis zu + / -
10 % der Schätzmenge abweichen. Die übrigen Vertragsbedingungen
ändern sich hierdurch nicht, der Käufer ist insbesondere
verpflichtet, die tatsächliche Verkaufsmenge, bei
Minderlieferungen bis zu 10 % ohne Nachlieferungsrecht,
abzunehmen, und hierfür den sich auf Basis des Vertrages
ergebenden Kaufpreis zu zahlen.
1.1.3 Lieferfristen, Höhere Gewalt
(1) Lieferfristen können nach Maßgabe betrieblicher und
witterungsbedingter Möglichkeiten vereinbart werden. Hat der
Käufer beim Vertragsabschluß darauf verzichtet, Liefertermine
schriftlich zu vereinbaren, können die BaySF die Termine für
Teillieferungen grundsätzlich frei festsetzen.
(2) Die BaySF haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung
oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die
die BaySF nicht zu vertreten haben.
(3) Sofern solche Ereignisse den BaySF die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und
die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern
bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist.
(4) Ziff. 1.4 inkl. sämtlicher Unterziffern bleibt unberührt.
1.1.4 Verkaufstag
Verkaufstag im Sinne der VZB ist der Tag der (Teil-) Rechnungsstellung.
1.1.5 Sicherung der Zahlung
Zur Sicherung des Kaufgeschäfts und aller daraus entstehenden
Verbindlichkeiten können die BaySF eine Sicherheitsleistung
verlangen (Hinterlegung einer unwiderruflichen unbefris-
teten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage einer in Deutschland zugelassenen
Bank zugunsten der Bayerischen Staatsforsten
AöR). Die konkrete Stellung der Bürgschaft erfolgt durch
gesonderten Vertrag im Wege der Individualvereinbarung
(Einzelvertrag). Die Kosten der Sicherheitsleistung gehen zu
Lasten des Käufers. Die Rechnungsstellung und die Zahlfristen
bleiben von der Hinterlegung einer Bankbürgschaft unberührt.
1.2 Bereitstellung des Holzes
Das Holz wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch die
BaySF gemäß den gesetzlichen bzw. vertragsspezifischen
Bestimmungen im Wald aufgearbeitet, gemessen, sortiert,
gekennzeichnet und bezeichnet (Bereitstellung). Wird das
Holz gerückt verkauft, sind die BaySF berechtigt, das Holz zu
poltern. Die Bereitstellung des Holzes wird dem Käufer mit
einer Bereitstellungsanzeige mitgeteilt.
1.3 Überweisung, Gefahrenübergang
1.3.1 Überweisung
Auf sein Verlangen hin wird das Holz dem Käufer oder dessen
Bevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige nach Ziff. 1.2 zum Zwecke der Überweisung
(= Warenkontrolle durch und Übergabe an den Käufer)
vorgezeigt. Der Käufer hat die Überweisung unverzüglich
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zu verlangen.
1.3.2 Zeit und Ort der Überweisung (Überweisungsfrist)
Zeit und Ort der Überweisung werden von den BaySF nach
Absprache mit dem Käufer festgelegt und dem Käufer bekannt
gegeben. Die Überweisung hat spätestens innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige stattzufinden.
Der Käufer kann innerhalb dieses Zeitraums eine einmalige
Verschiebung des Termins ohne Angabe von Gründen verlangen.
1.3.3 Überweisungsablauf, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Qualitätseinbußen/-minderungen sind bei der Überweisung
auf einem Überweisungsprotokoll unter kurzer, aber
konkreter Angabe der Qualitätseinbuße/-minderung aufzunehmen.
Kann vor Ort kein Einvernehmen über das Vorliegen
von Qualitätseinbußen/-minderungen hergestellt werden, so
hat der Käufer auf dem Überweisungsprotokoll die von ihm
gerügten Qualitätseinbußen/-minderungen oder sonstigen
Mängel sowie einen entsprechenden Vorbehalt in dem Protokoll
zu vermerken. Unterbleibt ein solcher Vermerk des Käufers,
so gilt das bereitgestellte Holz als genehmigt und der
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Käufer kann insoweit keine Gewährleistungsrechte mehr
geltend machen, es sei denn, dass es sich um Qualitätseinbußen/-minderungen
oder sonstige Mängel handelt, die bei
der Untersuchung im Rahmen der Überweisung nicht erkennbar
waren.
(2) Zeigen sich Qualitätseinbußen/-minderungen oder sonstige
Mängel erst nach der Überweisung, so muss der Käufer
unverzüglich nach der Entdeckung eine entsprechende Anzeige
in Textform (z. B. Telefax oder E-Mail) gegenüber den
BaySF tätigen und hierbei die Qualitätseinbußen/minderungen
oder sonstigen Mängel konkret bezeichnen,
andernfalls gilt das bereitgestellte Holz auch in Ansehung
dieser Qualitätseinbußen/-minderungen und sonstigen Mängel
als vom Käufer im zuvor genannten Sinne genehmigt.
(3) Zur Wahrung der Rechte des Käufers genügt stets die
rechtzeitige Absendung der Anzeige. Sollten seitens der
BaySF Qualitätseinbußen/-minderungen oder sonstige Mängel
arglistig verschwiegen worden sein oder diesbezüglich ein
vorsätzliches Handeln vorliegen, so können sich die BaySF
nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
1.3.4 Fernbleiben des Käufers, Verzicht auf Überweisung
(1) Verlangt der Käufer die Überweisung nicht rechtzeitig oder
nimmt er sie nicht innerhalb der Überweisungsfrist (Ziff. 1.3.2)
vor bzw. verweigert er die Überweisung ohne berechtigten
Grund, so gilt die Überweisung mit Ablauf der Überweisungsfrist
als erfolgt. Das heißt insbesondere, dass der Käufer das
bereitgestellte Holz insgesamt im Sinne von Ziff. 1.3.3 genehmigt.
(2) Sofern der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter auf
die Überweisung ausdrücklich verzichtet oder auf seinen
Wunsch den Holzabfuhrschein ohne Überweisung ausgehändigt
erhält (nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziff.
1.3.6), gilt die Überweisung mit dem Tag der Bereitstellung als
beanstandungsfrei durchgeführt.
1.3.5 Gefahrenübergang
(1) Mit der durchgeführten bzw. fingierten Überweisung wird
das bereitgestellte Holz an den Käufer übergeben. Der Eigentumsübergang
erfolgt dabei nach Maßgabe der Ziff. 1.5.
(2) Mit dem Zeitpunkt der (fingierten) Überweisung geht die
Sachgefahr für das Holz, insb. die Gefahr des zufälligen Verlustes,
Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer
über. Bei jeweiliger Aufarbeitung des Holzes durch den Käufer
(Selbstwerbung) erfolgt der Gefahrenübergang mit Beginn der
Aufarbeitung.
1.3.6 Holzabfuhrschein
Der Holzabfuhrschein wird dem Käufer als Abfuhrberechtigung
ausgestellt. Voraussetzung für die Aushändigung bzw. Zustellung
des Holzabfuhrscheins ist, dass der Käufer den gesamten
Kaufpreis einschließlich etwaiger Zinsen und Vertragsstrafen
entrichtet oder im Sinne von Ziff. 1.1.5 abgesichert hat und
anderweitige Forderungen der BaySF, aufgrund derer ihm ein
Zurückbehaltungsrecht zusteht, nicht mehr bestehen. Hat der
Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen noch nicht voll
erfüllt, kann ein Holzabfuhrschein über eine entsprechende
Teilmenge ausgestellt werden. Der Eigentumsvorbehalt gemäß
Ziff. 1.5 wird von der Ausstellung eines Holzabfuhrscheins
nicht berührt.
1.4 Katastrophen- und Kalamitätenklausel
1.4.1 Katastrophenfall
(1) Ein Katastrophenfall liegt vor, wenn durch Rechtsverordnung
im Sinne von § 1 Abs. 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne
Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holzsor-
ten beschränkt wird, weil dies erforderlich ist, um erhebliche
und überregionale Störungen des Rohholzmarktes durch
außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden, die infolge
eines oder mehrerer besonderer Schadensereignisse, insbesondere
Windwurf und Windbruch, Schnee- und Eisbruch,
Pilzbefall, Insektenfraß oder sonstige Schädigungen auch
unbekannter Ursache, erforderlich werden. Ab Inkrafttreten der
Verordnung bis zum Ende der Einschlagsbeschränkung gilt
Folgendes:
(2) Für den Fall, dass eine Einschlagsbeschränkung für das
Bundesland Bayern oder Teile davon ergeht, können die
BaySF ihre Lieferverpflichtung entsprechend dem in der jeweiligen
Rechtsverordnung geregelten Prozentsatz senken.
(3) Für den Fall, dass das Bundesland Bayern oder Teile
davon von den besonderen Schadensereignissen betroffen
sind, haben die BaySF das Recht, die im Einzelvertrag genannte
Gesamtliefermenge pro angegebenem Sortiment um
50 % zu erhöhen. Die Erhöhung der Liefermenge gilt nur für
die in der Verordnung mit einer Einschlagsbeschränkung
versehenen Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche)
oder Holzsorten. Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis wird in
diesem Fall für die Holzartengruppen oder Holzsorten, deren
ordentlicher Holzeinschlag mit der Verordnung eingeschränkt
wurde, um 10 % gesenkt.
1.4.2 Kalamitätenfälle
Sofern die BaySF aufgrund einer Borkenkäfer- oder Windwurfkalamität
oder eines vergleichbaren Schadensereignisses,
das zwar noch keinen Katastrophenfall gemäß Ziff. 1.4.1
darstellt (insb. weil keine entsprechende Rechtsverordnung
erlassen wurde), aber ebenso eine Kalamitätsnutzung bedingt,
aus forstwirtschaftlichen Erwägungen einen erhöhten Holzeinschlag
vornehmen müssen, kann durch die BaySF ebenfalls
die vertraglich vereinbarte Liefermenge gemäß Ziff. 1.4.1
Abs. 3 erhöht und der Käufer zur entsprechenden Abnahme
und Zahlung verpflichtet werden. Zudem kann die Verteilung
auf die Lieferbetriebe durch die BaySF neu bestimmt werden.
1.5 Eigentumsvorbehalt
1.5.1 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und
künftigen Forderungen der BaySF aus dem Kaufvertrag und
der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer (gesicherte
Forderungen) bleibt das Eigentum an dem verkauften Holz
vorbehalten.
(2) Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Holz darf vor
vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder
an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Käufer hat die BaySF unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das den BaySF gehörende
Holz erfolgen. Der Käufer hat den Dritten zudem auf das
Eigentum der BaySF hinzuweisen. Soweit der Käufer diesen
Pflichten schuldhaft nicht nachkommt und der Dritte nicht in
der Lage ist, den BaySF die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind die BaySF
berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die
BaySF sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen
und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen die BaySF diese
Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben
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oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
1.5.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter
zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend zu Ziff. 1.5.1 die nachfolgenden Bestimmungen:
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung des Holzes entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die BaySF
als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben die BaySF Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Gegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Holz.
(3) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer
schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils
der BaySF gemäß vorstehendem Absatz zur
Sicherheit an die BaySF ab. Die BaySF nehmen die Abtretung
hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers
gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen sinngemäß.
(4) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben den
BaySF ermächtigt. Die BaySF verpflichten sich, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber den BaySF nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB) vorliegt. Ist dies aber der Fall,
so können die BaySF verlangen, dass der Käufer ihnen die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
1.5.3 Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen
der BaySF um mehr als 10%, werden die BaySF auf
Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrem billigem
Ermessen freigeben.
2. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, VERJÄHRUNG
2.1 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Käufer hat das Holz vorrangig im Rahmen der Überweisung
gem. Ziff. 1.3 bzw. im Fall der Lieferung frei Werk
nach den handelsrechtlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) zu
untersuchen und ggf. zu rügen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften mit folgender Maßgabe:
(2) Für Mängel leisten die BaySF nach ihrer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Bereitstellung/Lieferung einer
mangelfreien Sache. Das Recht der BaySF, die gewählte Art
der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer hat den BaySF die
zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben. Im Falle der Bereitstellung/Lieferung einer
mangelfreien Sache hat der Käufer die mangelhafte Sache
nach den gesetzlichen Vorschriften an die BaySF zurückzugeben.
(3) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, tragen die BaySF, wenn tatsächlich
ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen
des Käufers als unberechtigt heraus und kannte der
Käufer das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies
erkennen können, so ist er den BaySF zum Ersatz der dadurch
entstandenen Kosten verpflichtet.
(4) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für
die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist
erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Käufer mindern oder nach Maßgabe
von Ziff. 7.3 zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht kein Rücktrittsrecht.
(5) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von
Ziff. 2.2 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
2.2 Allgemeine Haftung
(1) Soweit sich aus diesen VZB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die
BaySF bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften die BaySF – gleich aus welchem
Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die BaySF nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden,
elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und
auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit die BaySF einen Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben. Das gleiche gilt für eventuelle Ansprüche
des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
2.3 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Handelt es sich beim vertragsgegenständlichen Holz um
eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Bauholz), beträgt die Verjährungsfrist
gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung
(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch
gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist der
BaySF (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress
bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Soweit eine Überweisung (Ziff. 1.3) vereinbart ist, beginnt
die Verjährung mit der Abfuhr des Holzes, spätestens jedoch
mit Ablauf des/der Abfuhrtermins/-frist (Ziff. 3.1.2).
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts
gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Käufers, die auf einem Mangel der Ware
beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn, die Anwendung
der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB)
würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die
Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in
jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche
des Käufers gem. Ziff. 2.2 ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
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3. WEITERE PFLICHTEN DES KÄUFERS
3.1 Holzabfuhr
3.1.1 Mitführen des Holzabfuhrscheins
Das Holz darf erst abgefahren werden, wenn der Käufer oder
sein Beauftragter im Besitz des Holzabfuhrscheins ist. Der
Holzabfuhrschein ist bei der Abfuhr des Holzes mitzuführen
und auf Verlangen dem örtlichen Forstpersonal vorzuzeigen.
3.1.2 Holzabfuhr, Abfuhrfrist
(1) Das bereitgestellte Holz wird dem Käufer bzw. der von ihm
mit der Abfuhr beauftragten Person einmalig vorgezeigt. Der
Käufer bzw. die von ihm mit der Abfuhr beauftragen Person ist
verpflichtet, die betriebliche Polterkennung (HAB-, Losnummer
und Partienummer) bis zur vollständigen Abfuhr am Ganter
sichtbar zu lassen. Die Abfuhr hat insgesamt zügig zu erfolgen,
d. h. ohne schuldhafte Verzögerungen seitens des Käufers.
(2) Der Käufer hat bei der Abfuhr ggf. im Überweisungsprotokoll
vereinbarte Abfuhrtermine einzuhalten. Der Käufer hat das
gekaufte Holz jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten
nach Rechnungsstellung abzufahren. Werden im Überweisungsprotokoll
vereinbarte Abfuhrtermine oder die 3-
Monatsfrist nicht eingehalten, können die BaySF Lagerkosten
berechnen oder nach erfolgloser Aufforderung das Holz auf
Gefahr und Kosten des Käufers aus dem Walde oder an
andere Lagerplätze im Walde verbringen oder einen Weiterverkauf
nach Ziff. 6 vornehmen.
3.1.3 Holzabfuhrwege
Der Käufer hat bei der Abfuhr des Holzes auf allen Holzabfuhrwegen
das Straßenverkehrsrecht zu beachten. Die Benutzung
der Holzabfuhrwege durch den Käufer bzw. der von ihm
beauftragten Person erfolgt unter besonderer Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse und in Kenntnis des eingeschränkten
Bestimmungszwecks als Holzabfuhrweg, d. h.
insbesondere, dass die Holzabfuhrwege nur entsprechend
ihrem Ausbauzustand in schonender Weise mit einer Höchstgeschwindigkeit
von 30 Stundenkilometern befahren werden
dürfen. Der Käufer und seine Beauftragten handeln auf eigene
Gefahr, soweit sie die Holzabfuhrwege und -lagerplätze über
das übliche Maß hinaus benutzen. Die BaySF können die
Holzabfuhr auf bestimmten Wegen aus wichtigen Gründen,
v. a. aus Sicherheitsaspekten, vorübergehend untersagen.
3.1.4 Sicherheit bei der Bearbeitung und Abfuhr
Bei der Bearbeitung und Abfuhr des Holzes ist auf Waldbesucher
Rücksicht zu nehmen. Die Wege dürfen durch gelagertes
Holz oder abgestellte Fahrzeuge nicht versperrt werden. Der
Käufer oder seine Beauftragten haben Polter abzusichern, mit
deren Abfuhr begonnen wurde. Für alle Ansprüche aus mangelhafter
Absicherung derartiger Polter haftet der Käufer.
Ergibt sich aus der Bearbeitung oder der Abfuhr des Holzes
eine Gefährdung des Verkehrs, so haben der Käufer oder
seine Beauftragten für die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
zu sorgen.
3.2 Haftung des Käufers
Der Käufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere für alle durch ihn oder seine Beauftragten bei
der Bearbeitung, Entrindung, Rückung oder Abfuhr des Holzes
den BaySF schuldhaft entstehenden Schäden, bei Holzabfuhrwegen
jedoch nur, soweit diese Schäden über eine normale
Abnutzung hinausgehen (z. B. Schleifen des Holzes auf
befestigten Fahrbahnen). Die Haftung erstreckt sich auch auf
mit dem Holzverkauf zusammenhängende Ansprüche Dritter
gegen die BaySF. Der Käufer hat die BaySF insoweit von
jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
3.3 Schonung des Waldes
Der Käufer und seine Beauftragten sind verpflichtet, Anordnungen
der BaySF und seiner Beauftragten Folge zu leisten,
die zur Schonung des Waldes oder aus sonstigen forstbetrieblichen
Gründen erteilt werden. Die Bearbeitung oder Umlagerung
des Holzes im Wald ist nur mit vorheriger Zustimmung
des zuständigen Forstbetriebes zulässig.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Zahlung
Die Zahlungen haben auf die im Einzelvertrag angegebene Art
und Weise und an dort genannte Zahlstelle zu erfolgen.
Schecks, Wechsel o. ä. werden nicht angenommen.
4.2 Skonto
Bei einem Verkauf „frei Wald“ wird dem Käufer ein Skontoabzug
in Höhe von 2 % Skonto gewährt, wenn die Zahlung innerhalb
von zwei Wochen nach Rechnungsstellung erfolgt. Im
Übrigen wird kein Skontoabzug gewährt.
4.3 Zahlungsverzug
Kaufpreiszahlungen haben innerhalb der im Einzelvertrag
genannten Fristen zu erfolgen. Fällt das Ende der Frist auf
einen Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist
Fristende der nächstfolgende Werktag. Bei nicht fristgerechter
Zahlung gerät der Käufer automatisch in Verzug, ohne dass
es einer weiteren Zahlungsaufforderung bedarf. Maßgebend
für die Fristwahrung ist bei Barzahlung der Tag des Eingangs
bei der Zahlstelle und bei Überweisung der Tag, an dem der
Betrag auf dem Konto der Zahlstelle gutgeschrieben wird.
Rückwirkende Wertstellungen sind nicht zulässig.
4.4 Stundung der Zahlung (Zahlungsaufschub)
(1) Die Zahlung kann auf Antrag des Käufers in begründeten
Ausnahmefällen unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
für eine jeweils bestimmte Frist gestundet werden. Anträge auf
Stundung sind rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich
bei der Stelle einzureichen, die den Einzelvertrag fertigt.
Ein Anspruch des Käufers auf Stundung wird hiermit nicht
begründet.
(2) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Einzelfallvereinbarungen
sind gestundete Forderungen mit 4 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
Die Stundungszinsen werden vom Ablauf der Zahlungsfrist
(Ziff. 4.3) an bis zur Bewirkung der Zahlung berechnet.
Sollte der bewilligte Stundungszeitraum vom Käufer überschritten
werden, sind ab diesem Zeitpunkt für den noch
ausstehenden Betrag Verzugszinsen gemäß Ziff. 4.5 zu entrichten.
4.5 Verzugszinsen
(1) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug (Ziff. 4.3) und
ist keine Stundung (Ziff. 4.4) vereinbart, so sind gem. § 288
Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Den
BaySF ist es unbenommen, einen darüber hinausgehenden
Schadensersatzanspruch gegen den Käufer geltend zu machen.
Fälligkeitszinsen aus beiderseitigen Handelsgeschäften
(§ 353 HGB) bleiben unberührt.
(2) Im Falle des Weiterverkaufs (Ziff. 6) werden die Verzugszinsen
aus der ursprünglichen Kaufsumme für die Zeit ab
Verzugseintritt bis zur Bezahlung des Erlöses aus dem Weiterverkauf,
längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, in dem der
Dritterwerber nach Ziff. 4.3 in Verzug gerät, berechnet. Ergeben
sich beim Weiterverkauf ein Mindererlös und/oder Kosten,
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werden Verzugszinsen für diese Beträge bis zur vollständigen
Bezahlung berechnet.
5. ZURÜCKBEHALTUNGS- UND RÜCKTRITTSRECHT
DER BAYSF BEI VERZUG UND DROHENDEM
ZAHLUNGSAUSFALL
(1) Solange sich der Käufer in Zahlungs- oder Annahmeverzug
befindet, steht den BaySF ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht
bzgl. künftiger Holzlieferungen zu. Die BaySF
können des Weiteren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
nach § 323 BGB zurücktreten.
(2) Das Zurückbehaltungsrecht gilt auch, wenn erkennbar
wird, dass der Anspruch der BaySF auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.
B. im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Käufers oder dessen Ablehnung mangels
Masse oder das Stellen eines Insolvenzantrags eines Gläubigers
des Käufers). Nach erfolglosem Ablauf einer zuvor gesetzten
angemessenen Frist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung
Zug um Zug sind die BaySF ebenfalls berechtigt zurückzutreten
(§ 321 BGB).
6. WEITERVERKAUF BEI VERZUG DES KÄUFERS
(1) Befindet sich der Käufer im Zahlungs- oder Annahmeverzug,
insb. weil er die Abfuhrfrist gem. Ziff. 3.1.2 schuldhaft
nicht eingehalten hat oder die Lieferung an sein Werk unberechtigterweise
nicht annimmt, so können die BaySF bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 280, 281
BGB) das betroffene Holz im Wege eines sog. „Deckungsverkaufs“
weiterveräußern. Dem Käufer wird zuvor in Textform
eine angemessene Nachfrist gesetzt und mitgeteilt, dass mit
Ablauf der Frist eine Holzabnahme von den BaySF abgelehnt
wird. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die
Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder Umstände
vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die sofortige Durchführung des Deckungsverkaufs rechtfertigen.
(2) Die Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Schadensersatz-
oder von Rücktrittsansprüchen der BaySF bleibt
vorbehalten. Insbesondere hat der Käufer die Kosten des
Weiterverkaufs sowie einen sich dabei ergebenden Mindererlös
und die inzwischen angefallenen Verzugszinsen zu tragen,
und ein möglicher Mehrerlös verbleibt den BaySF. Der Käufer
hat in diesen Fällen keinen Nachlieferungsanspruch.
7. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Meistgebotsverkäufe
(Versteigerung und Submission)
Für den öffentlichen Verkauf nach dem Meistgebot gelten
zusätzlich die „Allgemeinen Versteigerungs- und Submissionsbedingungen
für Holzverkäufe der Bayerischen Staatsforsten
AöR (VZB-VS)“ in der jeweils gültigen Fassung.
7.2 Frei-Werk-Verkauf
Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit Frei-Werk-Verkauf
gelten ergänzend die „Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für
Frei-Werk-Verkäufe der Bayerischen Staatsforsten AöR (VZB-
FW)“.
7.3 Allgemeine Vorschriften zu Rücktritts- und Kündigungsfolgen
Bei Verträgen über Holzverkäufe, die mehrere Einzellieferungen/-bereitstellungen
vorsehen (Sukzessivlieferungen), lässt
der Rückritt oder die Kündigung einer Partei die bislang ver-
tragsgemäß erfolgten Einzellieferungen/-bereitstellungen
unberührt, es sei denn, der Käufer kann darlegen, dass die
bereits erfolgten Lieferungen/-bereitstellungen für ihn vernünftigerweise
nicht mehr von Interesse sind. Die jeweiligen Einzellieferungen
haben eine eigene Geschäftsgrundlage. Das
Kündigungsrecht einer Partei aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
7.4 Geheimhaltung
(1) Die BaySF und der Käufer verpflichten sich gegenseitig
zur Geheimhaltung aller vor und während der Laufzeit des
Vertragsverhältnisses ausgetauschten bzw. auszutauschenden
Informationen, Unterlagen, Betriebsvorgänge und sonstigen
erworbenen Kenntnisse, die das Vertragsverhältnis
betreffen.
(2) Sämtliche Unterlagen, Gegenstände oder Daten, die von
der Gegenseite überlassen werden, sind entsprechend vertraulich
zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(3) Die Parteien haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
auf die Geheimhaltungspflicht und deren Folgen hinzuweisen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Laufzeit des
Vertragsverhältnisses hinaus fort.
7.5 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis – es sei denn, es besteht ein ausschließlicher
gesetzlicher Gerichtsstand – ist Regensburg, sofern der Käufer
Kaufmann im Sinn des HGB, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt.
Den BaySF ist es unbenommen, am allgemeinen Gerichtsstand
des Käufers zu klagen.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter
Ausschluss des Internationalen Privatrechts Anwendung. Die
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt allein dem
Käufer.
7.6 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden, sofern nicht eine separate
zusätzliche Einwilligung vorliegt, nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung
und -abwicklung erhoben, verarbeitet und
genutzt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
gespeichert. Zur Vertragsdurchführung und -abwicklung
können die Daten des Käufers im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung
an beauftragte Unternehmen (z. B. Transportunternehmen)
übermittelt werden. Die BaySF gewährleisten
in Fällen der Auftragsdatenverarbeitung den Schutz der
personenbezogenen Daten nach den gesetzlichen Vorgaben.
7.7 Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen, die von diesen VZB sowie den
Rahmen- und/oder Einzelverträgen abweichen, bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
7.8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser VZB oder eines Rahmen- oder
Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit
dieser VZB und der Rahmen- und Einzelverträge im Übrigen
hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die im Rahmen
des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten
kommt. Dasselbe gilt im Falle einer nicht im Wege der Vertragsauslegung
schließbaren Regelungslücke.
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7.9 Inkrafttreten
Die Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für die Holzverkäufe
der Bayerischen Staatsforsten AöR (VZB) gelten für alle vom
01.07.2011 an abgeschlossenen Verträge über den Verkauf
von Holz.
Regensburg, 01.Juli 2011
gez. gez.
Dr. Freidhager Remler
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ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGS- UND SUBMISSIONSBEDINGUNGEN FÜR
HOLZVERKÄUFE DER BAYERISCHEN STAATSFORSTEN AÖR (VZB-VS)
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Geltung der VZB und der VZB-VS
Die „Allgemeinen Versteigerungs- und Submissionsbedingungen
(VZB-VS)“ gelten für alle Holzverkäufe durch Meistgebotsvergabe
(Versteigerung und Submission) der Bayerischen
Staatsforsten (=BaySF). Sie gelten neben den „Verkaufs- und
Zahlungsbedingungen für die Holzverkäufe der Bayerischen
Staatsforsten AöR (VZB)“ und gehen diesen im Fall widersprüchlicher
Bestimmungen vor. Abweichende oder zusätzliche
Bedingungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form vereinbart
werden.
Mit der Abgabe eines Gebots bei einer Versteigerung (mündliches
Gebot) oder einer Submission (schriftliches Gebot) erkennt
der Bieter sowohl die Geltung der vorliegenden „Allgemeinen
Versteigerungs- und Submissionsbedingungen (VZB-
VS)“ als auch der „Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für die
Holzverkäufe der Bayerischen Staatsforsten AöR (VZB)“ in der
jeweils geltenden Fassung an. Diese liegen im Versteigerungs-
oder Submissionslokal zur Einsicht aus und können zusätzlich
beim Verkaufsleiter schriftlich angefordert werden.
1.2 Terminspezifische Bedingungen
Die Art und die speziellen Bedingungen der Durchführung des
Meistgebotstermins werden vom Verkaufsleiter mündlich bei
der Eröffnung der Versteigerung und schriftlich in der Verkaufsbekanntmachung
der Submission bekannt gegeben.
Jeder Bieter erkennt durch die Abgabe eines Gebotes auch
diese speziellen Bedingungen an und verzichtet auf die nachträgliche
Einrede, dass ihm diese nicht bekannt gewesen seien.
1.3 Nachweis der Zahlungsfähigkeit
Beim öffentlichen Verkauf nach dem Meistgebot kann der
Verkaufsleiter den Nachweis der Zahlungsfähigkeit vor der
Zulassung zur Gebotsabgabe verlangen, wenn der Käufer
unbekannt ist oder erhebliche Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit
bestehen.
Wird der Nachweis erst bei der Zuschlagserteilung/Annahmeerklärung
verlangt, ist die Zahlungsfähigkeit dem
Verkaufsleiter nachzuweisen, indem binnen 1 Woche nach
Erteilung des Zuschlags/Annahmeerklärung eine schriftliche,
unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft nach
deutschem Recht (Laufzeit mindestens 6 Monate ab Verkaufstag)
in Höhe des Gesamtkaufpreises gestellt wird. Eine
hinterlegte Bürgschaft berechtigt nicht zu vorzeitiger Holzabfuhr.
Sollte ein Vertragsabschluss, z.B. wegen Nichtstellung bzw.
nicht fristgerechter Stellung der verlangten Bürgschaft scheitern,
so gilt der Zuschlag als an den Zweitbietenden (Bieter mit
dem zweithöchsten Gebot) erteilt. Dies erfolgt durch schriftliche
Annahmeerklärung, welche dem Zweitbietenden innerhalb von
10 Tagen nach dem Zuschlag an den Erstbietenden zugeht.
2. VERKAUFSABSCHLUSS
2.1 Gebotsabgabe
Die Gebote sind für jede Losnummer vom Bieter in Euro je
Festmeter abzugeben. Bei Submissionen ist das Gebot unterschriftlich
vom Bieter zu bestätigen. Die Gebotspreise gelten
als Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
2.2 Widerruf von Geboten bei der Submission
Bei Submissionen wird der Widerruf von Geboten nur berücksichtigt,
wenn er dem Verkaufsleiter in Schriftform oder als
Telefax vor Öffnung des ersten Gebots vorliegt.
2.3 Gebotsannahme
Der Verkauf kommt bei Meistgebotsvergaben zustande durch
die mündliche oder schriftliche Gebotsannahme (Zuschlagserteilung).
Wird hierbei eine Bürgschaft verlangt, ist die Wirksamkeit
des Vertrages zudem aufschiebend bedingt auf die Stellung
einer rechtswirksamen Bürgschaft.
Der Zuschlag wird grundsätzlich dem Meistbietenden erteilt, ein
Anspruch auf Zuschlagserteilung besteht aber nicht.
Bei Zweifeln und Streitigkeiten über das Meistgebot entscheidet
der Verkaufsleiter. Im Falle mehrerer gleich hoher Meistgebote
bei einer Submission wird den bei der Angebotseröffnung
anwesenden Meistbietenden Gelegenheit gegeben, nachzubieten.
Machen diese hiervon keinen Gebrauch, wird – unter
Ausschluss des Rechtsweges – durch Los entschieden, wer als
Meistbietender gilt.
2.4 Verkaufstag
Verkaufstag im Sinne der VZB ist bei einer Meistgebotsvergabe
der Tag des Zuschlags.
3. BEREITSTELLUNG DES HOLZES
Das Holz wird so verkauft, wie es am Versteigerungs- bzw.
Submissionstag im Wald, an der Waldstraße oder auf dem
Lagerplatz bereitgestellt ist. Eine Überweisung nach Zuschlagserteilung
erfolgt nicht.
4. GEFAHRENÜBERGANG
Mit dem Zeitpunkt des Zuschlags geht die Gefahr des Verlustes,
des Untergangs und der Wertminderung des verkauften
Holzes auf den Käufer über, nicht aber das Eigentum (insoweit
gilt Ziffer 1.5 der VZB).
5. INKRAFTTRETEN
Die „Allgemeinen Versteigerungs- und Submissionsbedingungen
für Holzverkäufe der Bayerischen Staatsforsten AöR (VZB-
VS)“ gelten für alle ab dem 01.07.2011 durchgeführten Versteigerungen
und Submissionen.
Regensburg, 01. Juli 2011
gez. gez.
Dr. Freidhager Remler
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Zusammenstellung der Angebotsmengen
Douglasie
Fichte
Kiefer
Lärche
Strobe Summe
Forstbetrieb
Lagerplatz Strullendorf
fm
fm
fm
fm
fm fm
Blochholz Überhälter Blochholz Überhälter Blochholz Überhälter Blochholz Überhälter Blochholz Überhälter
Forstbetrieb Ebrach 13,97 21,13 41,04 33,25 25,12 134,51
Forstbetrieb Forchheim 94,18 267,90 76,39 1,01 9,49 448,97
Forstbetrieb Kelheim 9,77 29,35 39,12
Forstbetrieb Nürnberg 22,76 26,31 3,11 52,18
Forstbetrieb Rothenburg 9,67 9,67
Forstbetrieb Rothenkirchen 19,02 19,02
Summe
Lagerplatz Strullendorf 13,97 134,33 341,37 135,95 35,9 41,95 703,47
Douglasie
Fichte
Kiefer
Lärche
Strobe Summe
Forstbetrieb
Lagerplatz Salzweg
fm
fm
fm
fm
fm fm
Blochholz Überhälter Blochholz Überhälter Blochholz Überhälter Blochholz Überhälter Blochholz Überhälter
Forstbetrieb Bad Brückenau 8,40 2,19 67,83 52,84 1,23 54,12 186,61
Forstbetrieb Hammelburg 46,12 56,16 19,18 11,53 112,51 0,73 12,12 258,35
Forstbetrieb Heigenbrücken 37,86 9,22 65,50 12,60 19,81 10,50 15,71 171,20
Forstbetrieb Rothenbuch 25,73 7,59 14,86 9,25 2,21 29,30 20,25 109,19
Summe
Lagerplatz Salzweg 71,99 19 194,31 130,85 21,39 61,87 197,38 16,44 12,12 725,35
Summe
Blochholz/Überhälter 85,96 19,00 328,64 472,22 157,34 97,77 239,33 16,44 12,12
Summe
Baumarten/Gesamt 104,96 328,64 629,56 337,10 28,56 1428,82
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Angeboten werden
Holzart A B
Douglasie 104,96 fm 18 Lose 240 200
Fichte 328,64 fm 29 Lose 230 200
Kiefer 629,56 fm 50 Lose 220 200
Lärche 337,10 fm 98 Lose 240 200
Strobe 28,56 fm 3 Lose 220 200
Summe 1.428,82 fm 198 Lose
Aufwurfpreis je Güteklasse in % MZ
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Lagerplatz: Strullendorf
Lagerplatzbeauftrager Herr Barth - Tel.: 09543-53 63; Mobil: 0173-86 38 545
Lagerplatz-Koordinaten
Teil WGS84 X WGS84 Y WGS84 Z GK rechts
Anfahrtsbeschreibung:
Autobahn A 73 Abfahrt Bamberg-Süd auf St 2244 Richtung Strullendorf.
Biegen Sie ca. 300 m vor Strullendorf nach links Richtung
Amlingstadt/Heiligenstadt ein. Nach ca. 300 m Abzweig rechts zum
Wertholzlagerplatz (unter der Hochspannungsleitung).
Forstbetrieb Losnummer(n)
FM
Ebrach 001 bis 014
134,51
Forchheim 100 bis 129
448,97
Kelheim 251 bis 257
39,12
Nürnberg 300 bis 307
52,18
Rothenburg 400 bis 401
9,67
Rothenkirchen 500 bis 501
19,02
GK hoch
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Forstbetrieb Ebrach
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Forstbetrieb Ebrach Marktplatz 2 96157 Ebrach Tel.: +49 (9553) 9897-0 Fax: +49 (9553) 989725
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
001
002
003
004
005
006
007
Kiefer
B
2,74 13,57 1,66 17,97
Waschschlag 16 2,74 13,57 1,66 17,97 74,4 140
Blochholz
Kiefer
B
0,60 13,54 0,98
15,12
Waschschlag 19 0,60 13,54 0,98 15,12 65,3 130
Blochholz
Kiefer
B
8,34 5,83
14,17
Waschschlag 8 8,34 5,83 14,17 69,1 130
Überhälter
Kiefer
B
1,02 18,06 19,08
Waschschlag 14 1,02 18,06 19,08 64,5 120
Überhälter
Kiefer
B
1,84 4,55 1,56 7,95
Waschschlag 7 1,84 4,55 1,56 7,95 74,6 140
Blochholz
Fichte
B
4,04 4,04
Waschschlag 2 4,04 4,04 54,0 100
Blochholz
Douglasie
B
2,55 3,74 6,29
Waschschlag 4 2,55 3,74 6,29 53,2 100
Blochholz
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Forstbetrieb Ebrach Marktplatz 2 96157 Ebrach Tel.: +49 (9553) 9897-0 Fax: +49 (9553) 989725
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
008
009
010
011
012
013
014
Douglasie
Waschschlag A 1 2,15 2,15 54,0 120
Blochholz
Douglasie
B
0,94 1,32 3,27 5,53
Waschschlag 4 0,94 1,32 3,27 5,53 52,8 100
Blochholz
Lärche
B
1,48 2,32 3,80
Waschschlag 2 1,48 2,32 3,80 81,1 160
Blochholz
Lärche
Waschschlag A 1 2,82 2,82 85,0 200
Blochholz
Lärche
B
2,57 5,44
8,01
Waschschlag 8 2,57 5,44 8,01 71,8 140
Blochholz
Lärche
B
4,59 5,90
10,49
Waschschlag 10 4,59 5,90 10,49 70,6 140
Blochholz
Fichte
B
2,74 9,77 4,58 17,09
Waschschlag 15 2,74 9,77 4,58 17,09 52,2 100
Blochholz
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Forstbetrieb Forchheim
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Forstbetrieb Forchheim Karolingerstraße 28 91301 Forchheim Tel.: +49 (9191) 7221-0 Fax: +49 (9191) 722130
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
100
101
102
103
105
106
Lärche
A
B
2,12 2,12
1,18 7,20 8,38
Specken 8 1,18 7,20 2,12 10,50 65,0 130
Überhälter
Kiefer
A
B
1,08 1,39 2,47
4,31 5,21 1,84
11,36
Specken 11 5,39 6,60 1,84 13,83 62,4 120
Überhälter
Kiefer
A
B
1,99 1,99
6,70 4,70 11,40
Specken 16 6,70 6,69 13,39 51,0 100
Überhälter
Kiefer
A
B
0,43 0,48 0,80 1,71
6,39 6,45 2,32 15,16
Brunnenschrot 34 6,82 6,93 3,12 16,87 53,6 100
Blochholz
Kiefer
B
0,40 3,60 9,58 2,04
15,62
Knockschlag 23 0,40 3,60 9,58 2,04 15,62 63,5 120
Blochholz
Fichte
B
2,90 13,76 2,97 19,63
Knockschlag 18 2,90 13,76 2,97 19,63 52,0 100
Blochholz
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Forstbetrieb Forchheim Karolingerstraße 28 91301 Forchheim Tel.: +49 (9191) 7221-0 Fax: +49 (9191) 722130
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
107
108
109
110
111
112
113
Fichte
B
0,60 9,52 4,60 1,46 16,18
Latzebühl 18 0,60 9,52 4,60 1,46 16,18 50,9 100
Blochholz
Fichte
B
0,90 7,47 8,13 16,50
Wohlfahrten 12 0,90 7,47 8,13 16,50 52,9 100
Blochholz
Fichte
B
5,61 3,17 8,78
Wohlfahrten 7 5,61 3,17 8,78 52,7 100
Blochholz
Fichte
B
9,88 9,88
Wohlfahrten 13 9,88 9,88 50,0 100
Blochholz
Fichte
B
6,25 6,89
13,14
Lärchenbaum 13 6,25 6,89 13,14 51,0 100
Blochholz
Fichte
B
1,20 8,87 10,07
Lärchenbaum 14 1,20 8,87 10,07 49,8 90
Blochholz
Kiefer
B
7,41 1,96
9,37
Roßdorferhöhe 6 7,41 1,96 9,37 67,1 130
Überhälter
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 22
Forstbetrieb Forchheim Karolingerstraße 28 91301 Forchheim Tel.: +49 (9191) 7221-0 Fax: +49 (9191) 722130
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
114
115
116
117
118
119
120
Kiefer
B
3,46 6,81 10,27
Roßdorferhöhe 8 3,46 6,81 10,27 61,6 120
Überhälter
Kiefer
B
2,51 11,07 5,20 18,78
Hirtenwiese 34 2,51 11,07 5,20 18,78 56,7 110
Blochholz
Kiefer
B
0,43 7,20 9,06 1,02
17,71
Hirtenwiese 28 0,43 7,20 9,06 1,02 17,71 61,1 120
Blochholz
Kiefer
B
0,45 9,57 10,62 20,64
Hirtenwiese 33 0,45 9,57 10,62 20,64 60,0 110
Blochholz
Kiefer
B
2,87 7,20 6,15 16,22
Hirtenwiese 29 2,87 7,20 6,15 16,22 57,4 110
Blochholz
Kiefer
B
0,88 8,97 4,87 14,72
Hirtenwiese 26 0,88 8,97 4,87 14,72 57,8 110
Blochholz
Kiefer
B
0,90 7,08 15,52 23,50
Hirtenwiese 36 0,90 7,08 15,52 23,50 61,3 120
Blochholz
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 23
Forstbetrieb Forchheim Karolingerstraße 28 91301 Forchheim Tel.: +49 (9191) 7221-0 Fax: +49 (9191) 722130
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
121
122
123
124
125
126
127
Kiefer
B
3,33 14,35 1,02
18,70
Hirtenwiese 26 3,33 14,35 1,02 18,70 63,8 120
Blochholz
Kiefer
B
0,80 16,47 6,75 1,10
25,12
Fallhütte 44 0,80 16,47 6,75 1,10 25,12 58,3 110
Blochholz
Kiefer
B
5,98 10,11 3,51 19,60
Fallhütte 38 5,98 10,11 3,51 19,60 54,4 100
Blochholz
Kiefer
B
1,80 15,13 1,06
17,99
Teufelswiese 24 1,80 15,13 1,06 17,99 64,6 120
Blochholz
Kiefer
B
4,30 8,34 12,64
Teufelswiese 26 4,30 8,34 12,64 52,3 100
Blochholz
Kiefer
B
9,86 5,03 14,89
Teufelswiese 13 9,86 5,03 14,89 58,4 110
Überhälter
Kiefer
B
1,19 13,45 14,64
Teufelswiese 10 1,19 13,45 14,64 64,2 120
Überhälter
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 24
Forstbetrieb Forchheim Karolingerstraße 28 91301 Forchheim Tel.: +49 (9191) 7221-0 Fax: +49 (9191) 722130
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
128
129
Kiefer
B
4,14 10,01 14,15
Teufelswiese 21 4,14 10,01 14,15 62,1 120
Blochholz
Kiefer
B
6,70 8,94 15,64
Teufelswiese 33 6,70 8,94 15,64 51,6 100
Blochholz
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 25
Forstbetrieb Kelheim
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 26
Forstbetrieb Kelheim Hienheimer Straße 14 93309 Kelheim Tel.: +49 (9441) 7068-0 Fax: +49 (9441) 706818
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
251
252
253
254
255
256
257
Lärche
A
6,82 6,82
Muckental 3 6,82 6,82 75,0 180
Überhälter
Lärche
B
3,52 3,52
Muckental 3 3,52 3,52 75,0 150
Blochholz
Lärche
A
B
1,63 2,30
3,93
1,43 1,43
Prellholz 3 3,06 2,30 5,36 69,3 150
Überhälter
Lärche
B
2,98 3,27
6,25
Prellholz 7 2,98 3,27 6,25 70,2 140
Blochholz
Lärche
Irnsingerschlag A 1 3,39 3,39 85,0 200
Überhälter
Lärche
B
2,64 6,91 9,55
Irnsingerschlag 3 2,64 6,91 9,55 82,2 160
Überhälter
Lärche
Irnsingerschlag B 1 4,23 4,23 85,0 170
Überhälter
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 27
Forstbetrieb Nürnberg
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 28
Forstbetrieb Nürnberg Moritzbergstraße 50/52 90482 Nürnberg Tel.: +49 (911) 9508530 Fax: +49 (911) 95085322
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
300
301
302
303
304
305
Kiefer
B
5,04 1,06
6,10
Eschig 7 5,04 1,06 6,10 66,7 130
Blochholz
Kiefer
A
B
2,79 2,79
2,27 2,83 5,10
Saubühl 6 2,27 5,62 7,89 62,1 120
Überhälter
Kiefer
B
9,25 9,25
Saubühl 6 9,25 9,25 65,0 130
Überhälter
Kiefer
B
7,33 1,84
9,17
Deutschgehäu 6 7,33 1,84 9,17 67,0 130
Überhälter
Kiefer
A
B
0,60 0,73 1,33
4,21 4,21
Drei Höhen 8 0,60 4,94 5,54 63,9 130
Blochholz
Kiefer
A
B
3,81 3,81
0,54 1,42 1,96
Kreuzgraben 8 0,54 5,23 5,77 64,1 130
Blochholz
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 29
Forstbetrieb Nürnberg Moritzbergstraße 50/52 90482 Nürnberg Tel.: +49 (911) 9508530 Fax: +49 (911) 95085322
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
306
307
Kiefer
B
1,08 4,27 5,35
Kreuzgraben 8 1,08 4,27 5,35 63,0 120
Blochholz
Lärche
B
3,11 3,11
Kreuzgraben 2 3,11 3,11 65,0 130
Überhälter
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 30
Forstbetrieb Rothenburg
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 31
Forstbetrieb Rothenburg Adam-Hörber-Straße 39 91541 Rothenburg Tel.: +49 (9861) 97499-0 Fax: +49 (9861) 9749922
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
400
401
Kiefer
Mühlberg B 1 1,50 1,50 65,0 130
Blochholz
Kiefer
B
6,21 1,96
8,17
Mühlberg 10 6,21 1,96 8,17 67,4 130
Blochholz
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 32
Forstbetrieb Rothenkirchen
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 33
Forstbetrieb Rothenkirchen Forstamtsstraße 9 96332 Pressig-Rothenkirchen Tel.: +49 (9265) 9413-0 Fax: +49 (9265) 941325
Lagerplatz Strullendorf
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
500
501
Fichte
A
1,32 8,49 9,81
Auberg 6 1,32 8,49 9,81 53,7 120
Blochholz
Fichte
A
1,84 5,91 1,46 9,21
Auberg 8 1,84 5,91 1,46 9,21 51,9 110
Blochholz
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 34
Lagerplatz: Salzweg
Lagerplatzbeauftrager Herr Andreas Holzheimer - Tel.: 09394-2241; Mobil: 0151-18 22 55 14
Lagerplatz-Koordinaten
Teil WGS84 X WGS84 Y WGS84 Z GK rechts GK hoch
4059378,58 667860,26 4857632,88 4309269,81 5535810,98
Anfahrtsbeschreibung:
Autobahn A 3 Abfahrt Weibersbrunn. Folgen Sie der Staatsstraße 2308
Richtung Hesselthal für ca. 100m und biegen nach links in die Forststrasse
ein. Folgen Sie der Forststrasse für ca. 1,5 km zum Wertholzlagerplatz
Salzweg.
Forstbetrieb Losnummer(n)
FM
Bad Brückenau 600 bis 637
186,61
Hammelburg 700 bis 749
258,35
Heigenbrücken 800 bis 818
171,20
Rothenbuch 900 bis 923
109,19
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
Kundenbetreuerbüro Nadelsägeholz - Nord
Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 35
Forstbetrieb Bad Brückenau
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 36
Forstbetrieb Bad Brückenau Ludwigstraße 1 97769 Bad Brückenau Tel.: +49 (9741) 9304-0 Fax: +49 (9741) 930420
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
600
601
602
603
604
605
606
607
Kiefer
B
7,04 3,27
10,31
Kiesruh 11 7,04 3,27 10,31 68,2 130
Blochholz
Fichte
B
1,84 4,77 4,63 11,24
Wildpretshöhe 9 1,84 4,77 4,63 11,24 52,5 100
Blochholz
Lärche
Rauhbühlein B 1 1,23 1,23 75,0 150
Blochholz
Lärche
Rauhbühlein B 1 2,38 2,38 75,0 150
Überhälter
Lärche
Rauhbühlein B 1 2,36 2,36 75,0 150
Überhälter
Lärche
Rauhbühlein B 1 2,34 2,34 75,0 150
Überhälter
Lärche
Rauhbühlein B 1 1,83 1,83 75,0 150
Überhälter
Kiefer
B
8,29 3,27
11,56
Plätzenwiese 13 8,29 3,27 11,56 67,8 130
Blochholz
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 37
Forstbetrieb Bad Brückenau Ludwigstraße 1 97769 Bad Brückenau Tel.: +49 (9741) 9304-0 Fax: +49 (9741) 930420
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
608
609
610
611
612
613
614
615
Douglasie
B
1,28 1,41 2,69
Klaushöhe 2 1,28 1,41 2,69 53,0 100
Blochholz
Douglasie
B
3,83 3,83
Klaushöhe 2 3,83 3,83 52,0 100
Blochholz
Kiefer
B
4,37 5,61 1,71 11,69
Wichtel 11 4,37 5,61 1,71 11,69 72,7 140
Blochholz
Kiefer
B
4,20 7,23
11,43
Wichtel 11 4,20 7,23 11,43 71,3 140
Blochholz
Lärche
Geröderweg B 1 3,53 3,53 85,0 170
Überhälter
Lärche
Geröderweg B 1 2,55 2,55 75,0 150
Überhälter
Lärche
Geröderweg B 1 2,44 2,44 75,0 150
Überhälter
Lärche
Geröderweg B 1 2,85 2,85 75,0 150
Überhälter
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 38
Forstbetrieb Bad Brückenau Ludwigstraße 1 97769 Bad Brückenau Tel.: +49 (9741) 9304-0 Fax: +49 (9741) 930420
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
616
617
618
619
620
621
622
623
624
Lärche
Geröderweg B 1 2,60 2,60 75,0 150
Überhälter
Lärche
Geröderweg B 1 2,38 2,38 75,0 150
Überhälter
Lärche
Geröderweg B 1 2,35 2,35 75,0 150
Überhälter
Lärche
Geröderweg B 1 1,99 1,99 65,0 130
Überhälter
Lärche
Geröderweg B 1 2,23 2,23 75,0 150
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 1,90 1,90 75,0 150
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 1,73 1,73 65,0 130
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 1,97 1,97 75,0 150
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 2,63 2,63 85,0 170
Überhälter
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 39
Forstbetrieb Bad Brückenau Ludwigstraße 1 97769 Bad Brückenau Tel.: +49 (9741) 9304-0 Fax: +49 (9741) 930420
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
625
626
627
628
629
630
631
632
Lärche
Rehbrunn B 1 1,83 1,83 65,0 130
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 2,21 2,21 75,0 150
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 2,55 2,55 75,0 150
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 1,56 1,56 65,0 130
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 3,65 3,65 85,0 170
Überhälter
Lärche
Rehbrunn B 1 2,26 2,26 65,0 130
Überhälter
Kiefer
B
4,01 2,33 1,51 7,85
Rehbrunn 8 4,01 2,33 1,51 7,85 71,8 140
Blochholz
Fichte
B
10,80 10,80
Rehbrunn 10 10,80 10,80 52,0 100
Blochholz
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
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Forstbetrieb Bad Brückenau Ludwigstraße 1 97769 Bad Brückenau Tel.: +49 (9741) 9304-0 Fax: +49 (9741) 930420
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
633
634
635
636
637
Fichte
B
3,51 4,73 3,17 11,41
Rehbrunn 10 3,51 4,73 3,17 11,41 51,9 100
Blochholz
Fichte
B
1,73 9,18 1,41 12,32
Rehbrunn 11 1,73 9,18 1,41 12,32 51,9 100
Blochholz
Fichte
B
8,56 2,97 11,53
Hüttenschlag 9 8,56 2,97 11,53 52,5 100
Blochholz
Fichte
B
7,61 2,92 10,53
Strutwald 9 7,61 2,92 10,53 52,6 100
Blochholz
Douglasie
B
1,15 2,92 4,07
Strutwald 3 1,15 2,92 4,07 53,4 100
Blochholz
BAYERISCHE STAATSFORSTEN (AöR)
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Forstbetrieb Hammelburg
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Forstbetrieb Hammelburg Bahnhofstraße 18 97762 Hammelburg Tel.: +49 (9732) 9166-0 Fax: +49 (9732) 916622
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
700
701
702
703
704
705
706
707
708
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 1,89 1,89 65,0 150
Überhälter
Lärche
A
5,04 5,04
Weissenbrunner Schlag 3 5,04 5,04 65,0 150
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 2,04 2,04 75,0 180
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 1,96 1,96 75,0 180
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 2,04 2,04 75,0 180
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 2,12 2,12 75,0 180
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 3,76 3,76 85,0 200
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 1,96 1,96 75,0 180
Überhälter
Lärche
A
1,73 3,73
5,46
Weissenbrunner Schlag 3 1,73 3,73 5,46 71,8 170
Überhälter
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Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
709
710
711
712
713
714
715
716
717
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 3,42 3,42 85,0 200
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 2,92 2,92 85,0 200
Überhälter
Lärche
A
5,74 5,74
Weissenbrunner Schlag 3 5,74 5,74 75,0 180
Überhälter
Lärche
A
6,14 6,14
Weissenbrunner Schlag 3 6,14 6,14 75,0 180
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 2,83 2,83 85,0 200
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 2,64 2,64 75,0 180
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 2,06 2,06 75,0 180
Überhälter
Lärche
Weissenbrunner Schlag A 1 2,06 2,06 75,0 180
Überhälter
Lärche
Sommerberg A 1 2,46 2,46 75,0 180
Überhälter
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Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
718
719
720
721
722
723
724
725
Lärche
Sommerberg A 1 2,92 2,92 85,0 200
Überhälter
Lärche
A
0,94 1,37
2,31
Sommerberg 2 0,94 1,37 2,31 70,9 170
Blochholz
Lärche
A
2,72 2,72
Sommerberg 2 2,72 2,72 75,0 180
Überhälter
Lärche
Sommerberg A 1 2,73 2,73 75,0 180
Überhälter
Lärche
Sommerberg A 1 2,06 2,06 75,0 180
Überhälter
Lärche
Sommerberg A 1 2,21 2,21 75,0 180
Überhälter
Lärche
Sommerberg A 1 2,73 2,73 75,0 180
Überhälter
Fichte
A
B
3,61 3,06
6,67
1,80 0,98 1,56 4,34
Lindenthal 11 5,41 4,04 1,56 11,01 51,3 110
Blochholz
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Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
726
727
728
729
730
731
732
Fichte
A
11,66 1,41 13,07
Lindenthal 11 11,66 1,41 13,07 52,2 120
Blochholz
Kiefer
A
B
6,08 3,15
9,23
1,10 1,10
Lindenthal 11 6,08 4,25 10,33 69,1 150
Blochholz
Kiefer
A
B
1,67 3,66
5,33
1,37 1,37
Lager 6 1,67 5,03 6,70 72,5 150
Blochholz
Lärche
Lager A 1 2,22 2,22 75,0 180
Überhälter
Lärche
A
1,70 3,76
5,46
Lager 3 1,70 3,76 5,46 71,9 170
Überhälter
Lärche
A
4,30 3,23
7,53
Lager 8 4,30 3,23 7,53 69,3 160
Blochholz
Lärche
A
1,89 2,14
4,03
Lager 2 1,89 2,14 4,03 70,3 160
Überhälter
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Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
733
734
735
736
737
738
739
740
Lärche
Lager A 1 1,91 1,91 75,0 180
Überhälter
Lärche
A
4,18 4,18
Lager 2 4,18 4,18 75,0 180
Überhälter
Lärche
A
B
1,43 3,06
4,49
1,39 1,39
Unterer Waeldchensgrun 5 2,82 3,06 5,88 70,2 160
Überhälter
Lärche
A
1,81 2,43
4,24
Unterer Waeldchensgrun 2 1,81 2,43 4,24 70,7 160
Überhälter
Lärche
A
3,32 2,12
5,44
Unterer Waeldchensgrun 3 3,32 2,12 5,44 68,9 160
Überhälter
Lärche
Unterer Waeldchensgrun A 1 1,96 1,96 75,0 180
Überhälter
Lärche
Unterer Waeldchensgrun A 1 2,12 2,12 75,0 180
Überhälter
Lärche
Unterer Waeldchensgrun A 1 2,64 2,64 65,0 150
Überhälter
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Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
741
742
743
744
745
746
Fichte
A
B
8,89 8,89
1,49 1,49
Sandweg 6 10,38 10,38 54,0 120
Blochholz
Fichte
A
B
1,84 6,00 1,51 9,35
0,90 1,41 2,31
Sandweg 10 2,74 6,00 2,92 11,66 52,0 110
Blochholz
Kiefer
A
B
8,71 4,12
12,83
1,46 1,10
2,56
Sandweg 18 10,17 5,22 15,39 68,4 140
Blochholz
Kiefer
A
11,30 2,04
13,34
Sandweg 8 11,30 2,04 13,34 66,5 140
Überhälter
Lärche
Sandweg A 1 2,21 2,21 75,0 180
Überhälter
Kiefer
A
1,71 9,51 2,04
13,26
Birkenschlag 17 1,71 9,51 2,04 13,26 65,2 140
Blochholz
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Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
747
748
749
Kiefer
A
B
0,57 8,32 8,89
1,59 1,59
Schiefeller 14 0,57 9,91 10,48 64,5 130
Blochholz
Kiefer
A
5,84 5,84
Schiefeller 4 5,84 5,84 65,0 140
Überhälter
Strobe
A
1,08 9,86 1,91
12,85
Ziegelschlag 9 1,08 9,86 1,91 12,85 65,6 140
Überhälter
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Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
800
801
802
803
804
805
806
Fichte
B
0,94 8,97 1,87 11,78
Wellberg 10 0,94 8,97 1,87 11,78 52,2 100
Blochholz
Fichte
B
8,88 2,04 2,92 13,84
Wellberg 14 8,88 2,04 2,92 13,84 51,1 100
Blochholz
Strobe
B
7,09 7,06 1,56 15,71
Hartruh 16 7,09 7,06 1,56 15,71 71,5 140
Blochholz
Kiefer
B
6,11 6,49
12,60
Hartruh 13 6,11 6,49 12,60 70,2 140
Blochholz
Lärche
B
3,70 6,80
10,50
Mühlgrund 5 3,70 6,80 10,50 71,5 140
Überhälter
Lärche
B
0,87 4,94
5,81
Mühlgrund 5 0,87 4,94 5,81 73,5 140
Blochholz
Lärche
B
4,49 2,47
6,96
Brennrain 7 4,49 2,47 6,96 68,5 130
Blochholz
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Forstbetrieb Heigenbrücken Lindenallee 31 63869 Heigenbrücken Tel.: +49 (6020) 97995-0 Fax: +49 (6020) 9799518
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
807
808
809
810
811
812
813
Lärche
B
2,54 4,50
7,04
Brennrain 7 2,54 4,50 7,04 71,4 140
Blochholz
Douglasie
B
5,60 5,60
Bösborn 3 5,60 5,60 54,0 100
Blochholz
Douglasie
B
7,78 7,78
Bösborn 3 7,78 7,78 54,0 100
Blochholz
Douglasie
Bösborn B 1 4,19 4,19 54,0 100
Überhälter
Douglasie
Bösborn B 1 5,03 5,03 54,0 100
Überhälter
Fichte
B
6,35 6,35
Pollasch 7 6,35 6,35 52,0 100
Blochholz
Fichte
B
2,67 1,10 1,51 5,28
Pollasch 5 2,67 1,10 1,51 5,28 51,6 100
Blochholz
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 52
Forstbetrieb Heigenbrücken Lindenallee 31 63869 Heigenbrücken Tel.: +49 (6020) 97995-0 Fax: +49 (6020) 9799518
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
814
815
816
817
818
Fichte
B
4,12 4,12
Bienrain 5 4,12 4,12 50,0 100
Blochholz
Fichte
B
0,90 5,69 1,51 8,10
Bienrain 7 0,90 5,69 1,51 8,10 52,2 100
Blochholz
Fichte
B
0,90 7,12 8,01 16,03
Bienrain 12 0,90 7,12 8,01 16,03 52,9 100
Blochholz
Douglasie
B
4,44 6,50
10,94
Heilige 11 4,44 6,50 10,94 51,2 100
Blochholz
Douglasie
B
5,39 8,15 13,54
Heilige 9 5,39 8,15 13,54 53,2 100
Blochholz
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Forstbetrieb Rothenbuch
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Forstbetrieb Rothenbuch Schlossplatz 3 63860 Rothenbuch Tel.: +49 (6094) 9717-0 Fax: +49 (6094) 971718
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
900
901
902
903
904
905
906
907
Lärche
Ried A 1 1,28 1,28 75,0 180
Blochholz
Lärche
B
3,67 3,67
Ried 3 3,67 3,67 75,0 150
Blochholz
Lärche
B
3,12 3,12
Kienwald 2 3,12 3,12 85,0 170
Blochholz
Lärche
Kienwald A 1 1,10 1,10 75,0 180
Blochholz
Lärche
Kienwald A 1 1,15 1,15 75,0 180
Blochholz
Lärche
B
9,85 1,10
10,95
Kienwald 13 9,85 1,10 10,95 66,0 130
Blochholz
Lärche
A
6,62 6,62
Kienwald 6 6,62 6,62 75,0 180
Blochholz
Lärche
Kienwald A 1 1,41 1,41 85,0 200
Blochholz
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 55
Forstbetrieb Rothenbuch Schlossplatz 3 63860 Rothenbuch Tel.: +49 (6094) 9717-0 Fax: +49 (6094) 971718
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
908
909
910
911
912
913
914
915
916
Lärche
Kienwald A 1 3,02 3,02 85,0 200
Überhälter
Lärche
Kienwald A 1 2,73 2,73 75,0 180
Überhälter
Lärche
Kienwald A 1 2,46 2,46 75,0 180
Überhälter
Lärche
Kienwald A 1 3,42 3,42 85,0 200
Überhälter
Lärche
Kienwald A 1 2,65 2,65 75,0 180
Überhälter
Lärche
Kienwald A 1 2,04 2,04 75,0 180
Überhälter
Lärche
Kienwald A 1 2,12 2,12 75,0 180
Überhälter
Lärche
Kienwald A 1 1,81 1,81 65,0 150
Überhälter
Kiefer
Kienwald B 1 2,21 2,21 75,0 150
Überhälter
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Nadelwertholz-Versteigerung in Litzendorf am 11.01.2012 Seite: 56
Forstbetrieb Rothenbuch Schlossplatz 3 63860 Rothenbuch Tel.: +49 (6094) 9717-0 Fax: +49 (6094) 971718
Lagerplatz Salzweg
Los Holzart Güte Stck
Stärkeklassen Sa. ∅ MZ Aufw.Pr. Höchstgebot Käufer
Nr. Waldort
1a 1b 2a 2b 3a 3b 4 5 6 fm EUR/FM EUR/FM EUR/FM Bemerkungen
917
918
919
920
921
922
923
Kiefer
B
4,96 4,29
9,25
Kienwald 10 4,96 4,29 9,25 69,6 130
Blochholz
Fichte
B
10,66 4,20
14,86
Orgel 17 10,66 4,20 14,86 50,6 100
Blochholz
Douglasie
Wiespfad A 1 3,25 3,25 54,0 120
Blochholz
Douglasie
Wiespfad A 1 2,51 2,51 54,0 120
Blochholz
Douglasie
A
1,37 7,54 8,91
Wiespfad 5 1,37 7,54 8,91 53,7 120
Blochholz
Douglasie
A
7,59 7,59
Fuhrweg 2 7,59 7,59 54,0 120
Überhälter
Douglasie
A
B
6,93 6,93
4,13 4,13
Deichsel 5 11,06 11,06 54,0 120
Blochholz