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SteuerConsultant<br />

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />

2/2013<br />

Steuerrecht<br />

MicroBilG in Kraft getreten: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften ~ Dr. Markus Kreipl, Prof. Dr. Stefan Müller 18<br />

Umsatzsteuerliche Behandlung <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren ~ RA Johannes Höring 23<br />

Beratungspraxis<br />

Gestaltung von Gewinnabführungsverträgen ~ RA Dr. Stefan Lammel, RA Dr. Jan Henning Martens 11<br />

Verkehrsunfälle als Arbeitsunfälle ~ Horst Marburger 26<br />

Kanzleimanagement<br />

Mitarbeiterjahresgespräch – Gute Vorbereitung zahlt sich aus 41<br />

Datenschutz – Neben <strong>de</strong>n Stan<strong>de</strong>sregeln sollten Steuerberater auch das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz unbedingt beachten 44<br />

Fahrtkosten, Pauschbeträge & Co.<br />

Brennpunkt:<br />

Reisekostenreform<br />

Mit zahlreichen Praxishinweisen >> 14


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EDITORIAL<br />

Wenn einfach<br />

einfach zu einfach ist<br />

Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin<br />

Am 27.12.2012 war es endlich soweit: Das MicroBilG wur<strong>de</strong> im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt<br />

veröffentlicht. Vollmundig gepriesen als Bürokratieentlastung für <strong>de</strong>n Mittelstand,<br />

hat es große Erwartungen geweckt. Positiv ist je<strong>de</strong>nfalls zu vermerken,<br />

dass es – an<strong>de</strong>rs als etwa die zahlreichen geplanten Steuerrechtsän<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s JStG 2013 – tatsächlich noch in 2012 in Kraft getreten ist. Und somit alle<br />

einschlägigen Gesellschaften schon für <strong>de</strong>n Jahresabschluss zum 31.12.2012 in<br />

<strong>de</strong>n Genuss <strong>de</strong>r neuen Regeln kommen.<br />

Doch wie sehr vereinfachen sie für Kleinstunternehmen tatsächlich die Rechnungslegung?<br />

Bei näherer Betrachtung drängen sich bereits bei <strong>de</strong>r Lektüre <strong>de</strong>s<br />

Namens „Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsän<strong>de</strong>rungsgesetz, Micro-<br />

BilG“ Zweifel daran auf, ob die Macher Experten in Sachen Vereinfachung und<br />

Stringenz waren. Fundiert nachgegangen sind dieser Frage unsere Autoren Prof.<br />

Dr. Stefan Müller und Dr. Markus Kreipl, Hamburg. In ihrem Beitrag ab Seite 18<br />

stellen sie die Neuregelungen und ihre praktischen Auswirkungen dar. Ihr Fazit<br />

lautet, dass es sich im Wesentlichen nur um Glie<strong>de</strong>rungsvereinfachungen han<strong>de</strong>lt,<br />

<strong>de</strong>ren Vereinfachungseffekt durch die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r E-Bilanz weitgehend<br />

negiert wird. Und sie rufen zu weitergehen<strong>de</strong>n Reformen auf.<br />

Welche Regelungen Kleinst- und Kleinunternehmer am stärksten unnötig belasten,<br />

kann wohl kaum jemand besser beurteilen als ihre steuerlichen Berater.<br />

Welche Anregungen haben Sie dazu? Teilen Sie sie uns mit, am besten per Mail<br />

an redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong>. Wir freuen uns auf Ihre Mail!<br />

Eine anregen<strong>de</strong> Lektüre wünscht Ihnen<br />

Ihre<br />

Anke Kolb-Leistner<br />

RAin/FAStR<br />

SteuerConsultant Fachbeirat<br />

Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />

Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr. Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied<br />

BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong>de</strong>s Instituts für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner<br />

& Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am BFH, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />

Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH,<br />

Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt,<br />

Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf,<br />

Hauptgeschäftsführer StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 3


Inhalt<br />

Fakten & Nachrichten > 06<br />

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u. a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />

07 Einkommensteuer<br />

Doppelte Haushaltsführung – Mehrgenerationenhaushalt<br />

09 Umsatzsteuer<br />

Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

09 Grundsteuer<br />

Grundsteuererlass bei bebautem Grundstück mit<br />

getrennt vermietbaren Einheiten<br />

10 Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht<br />

11 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

Gestaltung von Gewinnabführungsverträgen<br />

RA Dr. Stefan Lammel/RA Dr. Jan Henning Martens, Freiburg<br />

12 Checkliste: Steuervergünstigungen für Behin<strong>de</strong>rte<br />

Gestaltungsberatung über <strong>de</strong>n Pauschbetrag hinaus<br />

13 Praxis Vermögensgestaltung<br />

Anlegen in Afrika<br />

Dr. Jörg Richter, Hannover<br />

>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />

FAchBeiträge > 16<br />

» Steuerrecht<br />

18 MicroBilG in Kraft getreten<br />

Mit <strong>de</strong>r Verabschiedung <strong>de</strong>s Kleinstkapitalgesellschaften-<br />

Bilanzrechtsän<strong>de</strong>rungsgesetzes, <strong>de</strong>m Verzicht <strong>de</strong>s Einspruchs<br />

im Bun<strong>de</strong>srat und <strong>de</strong>r Veröffentlichung im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt<br />

herrscht jetzt Klarheit: Kleinstkapitalgesellschaften<br />

können schon für <strong>de</strong>n Jahresabschluss zum<br />

31.12.2012 Erleichterungen bei <strong>de</strong>r Aufstellung und Offenlegung<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Dr. Markus Kreipl/Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller, Hamburg<br />

23 Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat sich in seinem am 14.11.2012<br />

veröffentlichten Urteil vom 11.10.2012 mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r<br />

umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, Steuerfreiheit und<br />

Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

auseinan<strong>de</strong>rgesetzt.<br />

RA Johannes Höring, Trier<br />

» Schwerpunktthema<br />

14 Die Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />

Die Rechtsprechung setzte sich in <strong>de</strong>r letzten Zeit mit<br />

Fragen <strong>de</strong>s Reisekostenrechts auseinan<strong>de</strong>r. Vor allem<br />

<strong>de</strong>r Paradigmenwechsel <strong>de</strong>s BFH zu <strong>de</strong>r Beurteilung<br />

<strong>de</strong>s Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte macht<br />

ein gesetzliches Um<strong>de</strong>nken erfor<strong>de</strong>rlich. Jetzt soll das<br />

Reisekostenrecht einfacher und einheitlicher wer<strong>de</strong>n.<br />

RA/FAStR Dr. Ulrike Höreth/RA/StB Brigitte Stelzer,<br />

Stuttgart<br />

» Sozialrecht<br />

26 Verkehrsunfälle als Arbeitsunfälle unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r neueren Rechtsprechung<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt nach Eintritt<br />

von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vielfältige<br />

Leistungen. Aber auch die Arbeitgeber wer<strong>de</strong>n durch<br />

Arbeitsunfälle stark betroffen, wie durch die Entgeltfortzahlung<br />

im Arbeitsunfähigkeitsfall. Außer<strong>de</strong>m haben sie<br />

diese Unfälle zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Horst Marburger, Geislingen<br />

4 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


SteuerConsultant 2.2013<br />

Kanzlei & Persönliches > 30<br />

» Finanzen<br />

30 Goldige Zeiten könnten sich durch die hohe US-<br />

Staatsverschuldung ergeben, die <strong>de</strong>n Preis für das<br />

E<strong>de</strong>lmetall antreiben könnte.<br />

» Unternehmensberatung<br />

34 Sanierungsberatung. Das neue Insolvenzrecht zielt<br />

darauf ab, Firmen zu sanieren. Steuerberater können<br />

dabei Neu- und Bestandsmandanten unterstützen.<br />

30<br />

Seit 2003 hat sich <strong>de</strong>r Preis<br />

für eine Unze Feingold – 31,1<br />

Gramm – mehr als vervierfacht.<br />

» Kanzleimanagement<br />

38 Existenzgründungsberatung ist ein Bereich, in <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Steuerberater mit seinem Know-how als Begleiter<br />

gefragt ist.<br />

41 Mitarbeiterjahresgespräche bieten die Gelegenheit,<br />

die Leistungen <strong>de</strong>s Vorjahres zu beurteilen, Rückmeldungen<br />

einzuholen und neue Ziele zu stecken.<br />

44<br />

Das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz sieht<br />

die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten<br />

ab einer Kanzleigröße<br />

von zehn Mitarbeitern vor.<br />

44 Datenschutz und Verschwiegenheit zählen zu <strong>de</strong>n<br />

obersten Geboten <strong>de</strong>r Steuerberater. Hinzu kommen<br />

noch die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.<br />

48 Digitale Fachinformationen lassen sich durch neu<br />

entwickelte mobile Endgeräte komfortabel wie noch<br />

nie abrufen.<br />

54 Tablet-PCs verdrängen nach einer Einschätzung<br />

eines Marktforschungsinstituts nach und nach <strong>de</strong>n<br />

klassischen PC.<br />

56 Kanzleiveranstaltungen, geschickt konzipiert, können<br />

viel dazu beitragen, die Loyalität <strong>de</strong>r Mandanten<br />

zu erhalten.<br />

57 Übersteuert. Merkwürdiges aus <strong>de</strong>r Steuerberatung,<br />

aufgegriffen von WP/StB Hans-Christoph Seewald,<br />

Bremen, und Rainer Holznagel, Berlin.<br />

58 Vorschau und Impressum<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 5


Fakten & Nachrichten<br />

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick*<br />

Einkommensteuer<br />

07 Doppelte Haushaltsführung – Mehrgenerationenhaushalt<br />

07 Keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für<br />

Zahlung von pauschalen für Schönheitsreparaturen<br />

08 Zuschüsse zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />

08 Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums<br />

Grundsteuer<br />

09 Grundsteuererlass bei bebautem Grundstück mit<br />

getrennt vermietbaren Einheiten<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

10 Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht<br />

Umsatzsteuer<br />

09 Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Gruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift<br />

BFH/PR und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />

6 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Einkommensteuer<br />

Fakten & Nachrichten<br />

» Einkommensteuer<br />

Doppelte Haushaltsführung – Mehrgenerationenhaushalt<br />

Keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für<br />

Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen<br />

BFH, 5.7.2012, VI R 18/10, HI3481790<br />

BFH, 26.7.2012, VI R 10/12, HI3481789<br />

1. Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn <strong>de</strong>r Ersto<strong>de</strong>r<br />

Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts<br />

(mit <strong>de</strong>n Eltern) geführt wird.<br />

2. Der „kleinfamilientypische“ Haushalt <strong>de</strong>r Eltern kann sich zu einem<br />

wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten<br />

Mehrgenerationenhaushalt o<strong>de</strong>r gar zum Haushalt <strong>de</strong>s erwachsenen<br />

Kin<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>n die Eltern beispielsweise wegen Krankheit o<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit<br />

aufgenommen sind, wan<strong>de</strong>ln.<br />

» Sachverhalt<br />

Der aus M stammen<strong>de</strong>, 1974 geborene ledige K studierte und wohnte<br />

seit 2002 in L. K schloss das Studium 2004 ab und war seit Januar<br />

2005 in L als Arbeitnehmer tätig. Er behielt während <strong>de</strong>r gesamten<br />

Zeit einen Wohnsitz im Elternhaus in M bei. Das nicht in eigenständige<br />

Wohnungen unterteilte Haus hat eine Küche, 5 Zimmer, 2 davon<br />

im Keller, und 2 Ba<strong>de</strong>zimmer, eines davon im Keller. Die Kellerräume<br />

nutzte K alleine; sie verfügen über einen eigenen Zugang. Die einzige<br />

Küche wur<strong>de</strong> gemeinsam genutzt, K hat aber im Keller einen<br />

eigenen Kühlschrank. K zahlte keine Miete, trug aber bestimmte<br />

Kosten und erledigte Einkäufe sowie körperlich schwere Arbeiten.<br />

Die Eltern übernahmen die Betriebskosten <strong>de</strong>s Hauses. Die von K<br />

geltend gemachte doppelte Haushaltsführung erkannten Finanzamt<br />

und -gericht mangels eigenen Hausstands von K in M nicht an. Der<br />

BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück.<br />

» Praxishinweis<br />

Bei einem Mehrgenerationenhaushalt schließt es <strong>de</strong>r BFH nicht aus,<br />

dass Kin<strong>de</strong>r einen eigenen Hausstand führen. Nach <strong>de</strong>r jüngsten<br />

BFH-Rechtsprechung kommt es hierfür bei einer Gesamtschau auf<br />

die Einrichtung, Ausstattung und Größe <strong>de</strong>r Wohnung an, ob sie ein<br />

eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ohne dass aber<br />

die bewertungsrechtliche Voraussetzung einer Wohnung gegeben<br />

sein muss. Selbst gemeinsame sanitäre Einrichtungen und Küchen<br />

schließen nicht zwingend einen eigenen Hausstand aus. Die Gesamtschau<br />

hat persönliche Lebensumstän<strong>de</strong>, Alter und Personenstand<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zu berücksichtigen: Hat das Kind gera<strong>de</strong> erst<br />

eine Ausbildung begonnen o<strong>de</strong>r lebt es schon länger auswärts und<br />

kehrt aus einer gefestigten Beziehung o<strong>de</strong>r Ehe wie<strong>de</strong>r zurück in <strong>de</strong>n<br />

Haushalt <strong>de</strong>r Eltern? O<strong>de</strong>r übernimmt das Kind wegen Krankheit o<strong>de</strong>r<br />

Pflegebedürftigkeit <strong>de</strong>n elterlichen Haushalt? Wie sind die Räume<br />

ausgestattet? Wie wird die Wohnung am Beschäftigungsort genutzt?<br />

Das hat nun das FG zu prüfen.<br />

Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Leistet <strong>de</strong>r Mieter einer Dienstwohnung an <strong>de</strong>n Vermieter pauschale<br />

Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so<br />

han<strong>de</strong>lt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen<br />

i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig<br />

davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe <strong>de</strong>r Vermieter tatsächlich<br />

Reparaturen an <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Mieters in Auftrag gibt.<br />

» Sachverhalt<br />

K wohnte in einer Pastorendienstwohnung zur Miete. Er zahlte Kaltmiete,<br />

Nebenkosten und eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen,<br />

bemessen nach <strong>de</strong>r Wohnungsgröße. In <strong>de</strong>r Wohnung<br />

wur<strong>de</strong>n Renovierungsarbeiten vom Vermieter, <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>,<br />

durchgeführt. Die Rechnungen waren an die Kirchengemein<strong>de</strong><br />

adressiert, trugen <strong>de</strong>n Eingangsstempel <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamts und<br />

wur<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m zentralen Fonds für Schönheitsreparaturen bezahlt,<br />

in <strong>de</strong>n die Pauschalen aller Mieter flossen. K machte die Steuerermäßigung<br />

nach § 35a EStG geltend.<br />

Das Finanzamt versagte diese, das Finanzgericht berücksichtigte nur<br />

einen Teilbetrag. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die<br />

Klage in vollem Umfang ab.<br />

» Praxishinweis<br />

Bei § 35a EStG kommt es auf die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen<br />

an. Es genügt nicht, dass <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>m Mieter bescheinigt,<br />

einen bestimmten Teil <strong>de</strong>r vereinnahmten Miete für Schönheitsreparaturen<br />

an <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Wohnung verwen<strong>de</strong>t zu haben. K<br />

hatte seine vertragliche Verpflichtung gegenüber seinem Vermieter<br />

erfüllt, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum seine Verpflichtung, Schönheitsreparaturen<br />

auszuführen, um die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zu halten.<br />

K selbst nahm damit keine Handwerkerleistung in Anspruch.<br />

Die Umlage war letztlich ein Teil <strong>de</strong>r Miete und nur kalkulatorisch<br />

ausgewiesen als ein auf Schönheitsreparaturen entfallen<strong>de</strong>r Anteil.<br />

Aus <strong>de</strong>r Umlage resultierte auch kein Guthaben zugunsten von<br />

K, über das abzurechnen war. Deshalb war dies nicht mit Fällen<br />

zu vergleichen, in <strong>de</strong>nen Zahlungen von Mietern an Vermieter in<br />

Nebenkostenabrechnungen ausgewiesen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>nen Handwerkerleistungen<br />

<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn von Wohnungseigentumsgemeinschaften<br />

zugerechnet wer<strong>de</strong>n. Auch die Verwaltungsregelung für<br />

Dienst- und Werkswohnungen konnte K nicht helfen. Denn auch sie<br />

geht davon aus, dass es Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers sind. Die<br />

vorliegen<strong>de</strong> Konzeption eignet sich nicht als Steuersparmo<strong>de</strong>ll. Die<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>s Vermieters sind <strong>de</strong>ssen Erwerbsaufwand; <strong>de</strong>r für<br />

<strong>de</strong>n Mieter ausgewiesene Renovierungskostenanteil am Mietzins ist<br />

nur eine kalkulatorische Größe. Davon unterschei<strong>de</strong>t sich die typische<br />

Nebenkostenabrechnung; hier wer<strong>de</strong>n konkrete Leistungen abgerechnet,<br />

die <strong>de</strong>n jeweiligen Mietern zuzurechnen sind.<br />

Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH,<br />

aus: BFH/PR 2/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 7


Fakten & Nachrichten<br />

Einkommensteuer / Umsatzsteuer / Grundsteuer<br />

Zuschüsse zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />

BFH, 19.9.2012, VI R 54/11, HI3492038; VI R 55/11, HI3492039<br />

Der „ohnehin geschul<strong>de</strong>te Arbeitslohn“ ist <strong>de</strong>r arbeitsrechtlich geschul<strong>de</strong>te.<br />

„Zusätzlich“ zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn i. S. d. §§ 3<br />

Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG wer<strong>de</strong>n nur freiwillige Arbeitgeberleistungen<br />

erbracht. Nur solche schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht ohnehin.<br />

1. Der „ohnehin geschul<strong>de</strong>te Arbeitslohn“ ist <strong>de</strong>r arbeitsrechtlich<br />

geschul<strong>de</strong>te. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />

i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG wer<strong>de</strong>n nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse<br />

erbracht.<br />

2. Die Sicherstellung <strong>de</strong>r Verwendung von Erholungsbeihilfen <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu <strong>de</strong>ren Erholungszwecken<br />

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt je<strong>de</strong>nfalls voraus, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber über die Verwendung <strong>de</strong>r Mittel Kenntnis hat.<br />

» Sachverhalt<br />

Im Verfahren<br />

VI R 54/11 vereinbarte Steuerberater S mit seinen Arbeitnehmern,<br />

die Gehaltsstruktur ab Mitte 2005 zu än<strong>de</strong>rn. Teile <strong>de</strong>s Gehalts<br />

wur<strong>de</strong>n danach als steuerfreie o<strong>de</strong>r pauschal zu besteuern<strong>de</strong> Sachbezüge<br />

und Leistungen erbracht. In neuen Arbeitsverträgen wur<strong>de</strong>n<br />

die bisherigen Bruttolöhne herabgesetzt und um monatliche<br />

Zusatzleistungen ergänzt: Internetpauschale, Krankheitskosten-,<br />

Kin<strong>de</strong>rgarten-, Telekommunikationskostenzuschüsse. Bei Wegfall<br />

<strong>de</strong>r Voraussetzungen musste S entsprechen<strong>de</strong> Zahlungen erbringen.<br />

Finanzamt und -gericht sahen die Zusatzleistungen nicht als<br />

„zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn“ erbracht an<br />

und verneinten die Steuerfreiheit für Krankheitskostenzuschüsse<br />

aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n.<br />

VI R 55/11 schloss Ingenieur I mit einigen Arbeitnehmern im April<br />

2006 neue Arbeitsverträge. Ab Mai wur<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>m Bruttogehalt<br />

monatliche Zusatzleistungen erbracht: Internetpauschalen,<br />

Erholungsbeihilfen, Zuschüsse zu Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte<br />

sowie zu Kin<strong>de</strong>rgärten. Bei Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen musste I<br />

einen entsprechen<strong>de</strong>n Ausgleich o<strong>de</strong>r das Gehalt von April 2006<br />

zahlen. Die Pauschalbesteuerung bzw. Steuerfreiheit versagten<br />

Finanzamt und FG, da K die Zusatzleistungen nicht „zusätzlich<br />

zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn“ erbracht habe. Die Erholungsbeihilfe<br />

habe K monatlich gezahlt, ohne <strong>de</strong>ren Verwendung<br />

zu Erholungszwecken sicherzustellen.<br />

In bei<strong>de</strong>n Verfahren bestätigte <strong>de</strong>r BFH die Vorinstanzen.<br />

» Praxishinweis<br />

Die Urteilsfälle betreffen die im EStG mehrfach verwen<strong>de</strong>te Tatbestandsvoraussetzung<br />

„zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn“.<br />

Nur dann sind Arbeitgeberzuschüsse pauschal zu besteuern<br />

o<strong>de</strong>r steuerfrei. Ob Arbeitslohn „ohnehin geschul<strong>de</strong>t“ wird, richtet<br />

sich nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der „ohnehin geschul<strong>de</strong>te<br />

Arbeitslohn“ ist also <strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>n zumin<strong>de</strong>st im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung<br />

ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. „Zusätzlich“ zum „ohnehin<br />

geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn“ sind also nur freiwillige Arbeitgeberleistungen.<br />

Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten<br />

Arbeitslohn“ wur<strong>de</strong> eingeführt, um zu verhin<strong>de</strong>rn, dass regulär<br />

besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse umgewan<strong>de</strong>lt wird.<br />

S hatte die Zusatzleistungen in neuen Arbeitsverträgen zugesagt, die<br />

Arbeitnehmer hatten darauf einen Anspruch, die Zusatzleistungen<br />

wur<strong>de</strong>n also nicht zusätzlich zum ohnehin geschul<strong>de</strong>ten Arbeitslohn<br />

erbracht. Es lag eine schädliche Barlohnumwandlung vor. Zusatzleistungen<br />

sollten stets unter Freiwilligkeitsvorbehalt stehen. Unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>s arbeitsrechtlichen Instituts <strong>de</strong>r betrieblichen<br />

Übung verengt diese Vorgehensweise jedoch <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>r Pauschalierungs- und Begünstigungsnormen <strong>de</strong>utlich; letztlich<br />

ist hier <strong>de</strong>r Gesetzgeber gefor<strong>de</strong>rt.<br />

Das Urteil VI R 54/11 sorgt in einem Punkt für Klarheit: Die Verwaltungsregelung,<br />

die für Krankheitskostenzuschüsse eine Steuerbefreiung<br />

aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n enthält, verlangt eine Überweisung <strong>de</strong>r<br />

Geldmittel. Der BFH folgte insoweit nicht <strong>de</strong>m Einwand von S, dass<br />

auch ein „Zurverfügungstellen“ genüge.<br />

Das Urteil VI R 55/11 ist das erste <strong>de</strong>s BFH zu Erholungsbeihilfen.<br />

Erholungsbeihilfen kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuern,<br />

wenn er sicherstellt, dass sie zu Erholungszwecken verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Es genügt nicht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber nur zahlt und nur<br />

zu vermuten ist, dass die Zahlungen zweckentsprechend verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Dies ergibt sich aus <strong>de</strong>m Wortsinn von „sicherstellt“. Die<br />

Handhabung durch I ist ein Beispiel für ein unzureichen<strong>de</strong>s Sicherstellen:<br />

Erholungsbeihilfen, die durchgehend monatlich pauschal<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n. Der BFH for<strong>de</strong>rt ein Min<strong>de</strong>stmaß an Vergewisserung<br />

über <strong>de</strong>n Verwendungszweck.<br />

Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums<br />

BFH, 19.9.2012, VI R 78/10, HI3481791<br />

1. Kosten <strong>de</strong>r Unterkunft eines Stu<strong>de</strong>nten am Studienort können als<br />

vorab entstan<strong>de</strong>ne Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in<br />

Abzug gebracht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Studienort nicht <strong>de</strong>r Lebensmittelpunkt<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ist.<br />

2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon <strong>de</strong>shalb nicht zur<br />

Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne<br />

<strong>de</strong>r Vorschrift ist (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9.2.2012,<br />

VI R 44/10, BFHE S. 236, 431, und VI R 42/11, BFHE S. 236, 439).<br />

3. Ein Stu<strong>de</strong>nt, <strong>de</strong>r seinen Lebensmittelpunkt an <strong>de</strong>n Studienort verlagert<br />

hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht i. S. d. § 10<br />

Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.<br />

» Sachverhalt<br />

K, 1984 geboren und in B beheimatet, war „Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent“.<br />

Danach studierte K in Z und wohnte dort zur Miete.<br />

Die Ausbildungskosten machte K als Werbungskosten geltend, war<br />

damit aber erst beim BFH erfolgreich. Das FG berücksichtigte im<br />

zweiten Rechtsgang die Mietkosten am Studienort nicht, eine doppelte<br />

Haushaltsführung liege nicht vor. Es wies daher die Klage ab; <strong>de</strong>r<br />

gewährte Son<strong>de</strong>rausgabenabzug für die Ausbildung ginge über die zu<br />

8 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


erücksichtigen<strong>de</strong>n Kosten hinaus. Der BFH hob die Vorentscheidung<br />

auf und verwies die Sache wie<strong>de</strong>r an das FG zurück, um zu prüfen,<br />

ob die Mietkosten Werbungskosten darstellen.<br />

» Praxishinweis<br />

Werbungskosten können auch aus berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen<br />

resultieren. Bei einer Zweitausbildung gilt dies unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r gesetzlichen Neuregelung.<br />

Zu <strong>de</strong>n Werbungskosten gehören auch Kosten für beruflich veranlasste<br />

auswärtige Übernachtungen, mithin auch durch Bildungsmaßnahmen<br />

veranlasste Mietkosten. Der Tatbestand <strong>de</strong>r doppelten<br />

Haushaltsführung greift nicht, <strong>de</strong>nn er setzt eine Unterkunft am<br />

Beschäftigungsort, also am Ort <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte voraus.<br />

Die liegt bei einer arbeitgeberfrem<strong>de</strong>n Bildungseinrichtung nicht vor.<br />

Wie bei allen Kosten, die die Lebensführung berühren, gilt: Beruflich<br />

veranlasst sind nur notwendige Mehraufwendungen. Davon ist auszugehen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nt seinen Lebensmittelpunkt nicht am Studienort<br />

hat, son<strong>de</strong>rn die dortige Wohnung zur Wohnung am Ort <strong>de</strong>s<br />

Lebensmittelpunkts hinzutritt. Das ist strukturell mit <strong>de</strong>r doppelten<br />

Haushaltsführung vergleichbar. Ob in <strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Studienorts<br />

gelegenen Wohnung <strong>de</strong>r Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensinteressen liegt, ist<br />

im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen. Abweichend von<br />

<strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung gilt aber: Ein Stu<strong>de</strong>nt<br />

(Arbeitnehmer) kann auch auswärts tätig sein, wenn er seinen<br />

Lebensmittelpunkt am Heimatort hat, dort aber keinen eigenen Hausstand<br />

führt. Liegt <strong>de</strong>r Lebensmittelpunkt am Studienort und sind<br />

die Mietkosten daher keine Werbungskosten, greift auch § 10 Abs.<br />

1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht. Diese Norm ist keine Auffangvorschrift.<br />

Der BFH versteht auswärtige „Unterbringung“ als Gegensatz zum<br />

Lebensmittelpunkt am Studienort.<br />

Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Umsatzsteuer<br />

Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

Nr. 6 Buchst. a UStG berufen (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche<br />

Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestätigung <strong>de</strong>s BFH-Urteils in<br />

BFHE S. 219, 257, BStBl 2008 II S 993).<br />

» Sachverhalt<br />

Eine Bank verwaltete im Auftrag von Privatanlegern Wertpapiervermögen<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r vom Kun<strong>de</strong>n ausgewählten<br />

Strategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung<br />

einer Weisung <strong>de</strong>s Anlegers. Sie ging – im Gegensatz zum<br />

Finanzamt – von <strong>de</strong>r Steuerfreiheit <strong>de</strong>r Leistungen aus.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück, um Feststellungen zum<br />

Umfang <strong>de</strong>r Leistungen an Anleger im Drittland zutreffen, weil diese<br />

nicht im Inland steuerbar sind.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH sind Leistungen <strong>de</strong>r Portfolioverwaltung<br />

als einheitliche Leistung zu beurteilen und nicht nach<br />

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG und damit auch<br />

nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfrei.<br />

Erbringt <strong>de</strong>r Unternehmer Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 4 Nr. 6<br />

Buchst. a UStG an Nichtunternehmer mit Wohnsitz o<strong>de</strong>r Sitz im Drittlandsgebiet<br />

i. S. v. § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG, ist die Leistung im Inland<br />

nicht steuerbar. Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/<br />

EG erstreckt sich nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g<br />

dieser Richtlinie genannten Leistungen, son<strong>de</strong>rn auch auf die Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren. Der EuGH hat insoweit die<br />

vom BMF vertretene Auffassung zurückgewiesen. § 3a Abs. 4 Nr. 6<br />

Buchst. a UStG ist daher mit Unionsrecht nicht vereinbar und nicht<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, wenn sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige darauf beruft.<br />

Dr. Suse Martin, Vors. Richterin am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Grundsteuer<br />

Grundsteuererlass bei bebautem Grundstück mit<br />

getrennt vermietbaren Einheiten<br />

BFH, 11.10.2012, V R 9/10, HI3460366<br />

BFH, 27.9.2012, II R 8/12, HI3460364<br />

1. Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger<br />

aufgrund eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf<br />

von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n<br />

Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht, ist eine einheitliche und<br />

im Inland steuerpflichtige Leistung (Anschluss an das EuGH-Urteil<br />

Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Aufgabe <strong>de</strong>s BFH-Urteils<br />

in BFHE S. 219, 257, BStBl 2008 II S. 993).<br />

2. Wird die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet<br />

ansässige Privatanleger erbracht, ist sie nach Art. 56 Abs. 1<br />

Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern.<br />

Der Steuerpflichtige kann sich auf <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang <strong>de</strong>s Unionsrechts<br />

gegenüber <strong>de</strong>r richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4<br />

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschie<strong>de</strong>n ausgestatteten,<br />

zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt<br />

vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für<br />

die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für je<strong>de</strong> nicht<br />

vermietete Raumeinheit geson<strong>de</strong>rt zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

<strong>de</strong>n Leerstand zu vertreten hat.<br />

» Sachverhalt<br />

K begehrt für ihr im Sachwertverfahren bewertetes, aus 21 Einheiten<br />

bestehen<strong>de</strong>s Geschäftsgrundstück einen Grundsteuererlass für 1998<br />

wegen <strong>de</strong>s Leerstands von 5 Einheiten. Einspruch und Klage blieben<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 9


Fakten & Nachrichten<br />

Grundsteuer / Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

erfolglos. Der BFH hat das FG-Urteil im ersten Rechtsgang aufgehoben<br />

und die Sache an das FG zurückverwiesen, um Feststellungen zur Jahresrohmiete<br />

und zu einer von K zu vertreten<strong>de</strong>n Ertragsmin<strong>de</strong>rung zu<br />

treffen. Auch im zweiten Rechtsgang war die Klage erfolglos. K habe<br />

<strong>de</strong>n Leerstand wegen überhöhter Mietfor<strong>de</strong>rungen zu vertreten. Die<br />

Revision führt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung an das<br />

FG. Dieses hat zu prüfen, inwieweit K die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s normalen<br />

Rohertrags zu vertreten hat.<br />

» Praxishinweis<br />

Ein Grundsteuererlass setzte nach § 33 Abs. 1 GrStG a. F. voraus,<br />

dass <strong>de</strong>r normale Rohertrag bebauter Grundstücke um mehr als<br />

20 % gemin<strong>de</strong>rt ist und <strong>de</strong>r Steuerpflichtige dies nicht zu vertreten<br />

hat. Hierbei ist nicht zwischen typischen und atypischen, strukturell<br />

und nicht strukturell bedingten, vorübergehen<strong>de</strong>n und nicht vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

Ertragsmin<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Kombinationen dieser Kriterien<br />

zu differenzieren.<br />

Bei einem im Sachwertverfahren bewerteten Grundstück ist die<br />

Ertragsmin<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>r üblichen Jahresrohmiete zu messen, die<br />

nach <strong>de</strong>n Verhältnissen zu Beginn <strong>de</strong>s Erlasszeitraums zu schätzen<br />

ist. Die übliche Jahresrohmiete entspricht <strong>de</strong>r für Räume gleicher o<strong>de</strong>r<br />

ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlten Miete. Der<br />

Steuerpflichtige hat die Ertragsmin<strong>de</strong>rung dann nicht zu vertreten,<br />

wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten<br />

Mietzinses bemüht hat.<br />

Beim Leerstand eines Gebäu<strong>de</strong>s, das aus verschie<strong>de</strong>n ausgestatteten,<br />

zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren, getrennt vermietbaren<br />

Räumlichkeiten mit unterschiedlich hohen marktgerechten Mieten<br />

besteht, bedarf <strong>de</strong>r Erlass einer differenzierten Beurteilung. Für je<strong>de</strong><br />

nicht vermietete Einheit ist zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Leerstand vom Steuerpflichtigen<br />

zu vertreten ist.<br />

Zum 1.1.2008 wur<strong>de</strong>n die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Grundsteuererlass<br />

verschärft. Seither ist Grundsteuer nur noch dann zu erlassen,<br />

wenn <strong>de</strong>r normale Rohertrag bebauter Grundstücke um mehr als<br />

50 % gemin<strong>de</strong>rt ist. Der BFH hat das rückwirken<strong>de</strong> Inkrafttreten<br />

dieser Regelung gebilligt. Hiergegen ist noch eine Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

anhängig.<br />

Dr. Armin Pahlke, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht<br />

BFH, 27.9.2021, II R 7/12, HI3460363<br />

1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag<br />

in einem rechtlichen o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st objektiv sachlichen<br />

Zusammenhang stehen, dass <strong>de</strong>r Erwerber das beim Abschluss<br />

<strong>de</strong>s Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält,<br />

bezieht sich <strong>de</strong>r grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf<br />

diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Festhalten an <strong>de</strong>r ständigen<br />

Rechtsprechung).<br />

2. Gegen die ständige Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH zum einheitlichen<br />

Erwerbsgegenstand im Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht bestehen keine<br />

unions- o<strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken. Sie steht nicht im<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>r Umsatzsteuersenate <strong>de</strong>s<br />

BFH.<br />

» Sachverhalt<br />

K erwarb mit Vertrag vom 16.11.2005 ein unbebautes Grundstück.<br />

Die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer wur<strong>de</strong> zunächst auf Basis <strong>de</strong>s Kaufpreises<br />

festgesetzt. Später zeigte sich, dass K am 30.11.2005 einen Bauvertrag<br />

mit T für ein Haus abgeschlossen hatte. Hieran beteiligt war Baubetreuer<br />

E, <strong>de</strong>r mit T geworben und <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Eigentümer erlaubt hatte,<br />

das unbebaute Grundstück anzubieten. Wegen <strong>de</strong>s Zusammenhangs<br />

zwischen <strong>de</strong>n Verträgen erhöhte das Finanzamt die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

unter Einbeziehung <strong>de</strong>r Baukosten in die Bemessungsgrundlage.<br />

Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Das Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es lag ein<br />

objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufund<br />

Bauvertrag vor, weil K das einheitliche Angebot <strong>de</strong>r Verkäuferseite<br />

angenommen hatte und E sowie T durch abgestimmtes<br />

Verhalten auf <strong>de</strong>n gemeinsamen Abschluss bei<strong>de</strong>r Verträge hingewirkt<br />

hatten.<br />

» Praxishinweis<br />

Ein einheitlicher Erwerb erfor<strong>de</strong>rt einen objektiv sachlichen Zusammenhang<br />

zwischen Grundstückskauf- und Bauerrichtungsvertrag,<br />

ohne dass es auf die Reihenfolge <strong>de</strong>r Vertragsabschlüsse ankommt.<br />

Der BFH unterschei<strong>de</strong>t zwei Fallgruppen: Ein objektiver Zusammenhang<br />

liegt vor, wenn<br />

<strong>de</strong>r Käufer bei Abschluss <strong>de</strong>s Grundstückskaufvertrags gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Verkäufer in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“<br />

<strong>de</strong>r Baumaßnahme nicht mehr frei ist und daher bereits feststeht,<br />

dass er das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten wird.<br />

<strong>de</strong>r Verkäufer <strong>de</strong>m Käufer vor Abschluss <strong>de</strong>s Grundstückskaufvertrags<br />

aufgrund finanziell und bautechnisch konkreter Vorplanung<br />

ein bestimmtes Gebäu<strong>de</strong> zu einem im Wesentlichen feststehen<strong>de</strong>n<br />

Preis anbietet und <strong>de</strong>r Erwerber dieses Angebot - auch in Form<br />

mehrerer Verträge - annimmt. Dies gilt auch, wenn auf Verkäuferseite<br />

mehrere wirtschaftlich o<strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlich verbun<strong>de</strong>ne<br />

Personen beteiligt sind.<br />

Gegen diese Rechtsprechung wur<strong>de</strong> eingewen<strong>de</strong>t, sie sei mit <strong>de</strong>r<br />

Systematik <strong>de</strong>s GrEStG unvereinbar, verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot,<br />

führe zu einer rechtswidrigen Doppelbelastung mit<br />

Grun<strong>de</strong>rwerb- sowie Umsatzsteuer und sei mit EU-Recht unvereinbar.<br />

Diese Einwän<strong>de</strong> wur<strong>de</strong>n bereits von BFH, BVerfG und EuGH geprüft<br />

und sind zurückzuweisen.<br />

Dr. Armin Pahlke, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

10 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Wirtschaftsrecht<br />

Fakten & Nachrichten<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Gestaltung von Gewinnabführungsverträgen<br />

Zur Bildung einer ertragsteuerlichen Organschaft müssen Gewinnabführungsverträge abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>ren<br />

Formulierung ist sorgfältig darauf zu achten, die Vorgaben <strong>de</strong>s Aktien- und Steuerrechts einzuhalten. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

sollte stets auch ein Kündigungsszenario eingefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

» Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Gewinnabführungs vertrag<br />

Gewinnabführungsverträge können mit GmbHs und Aktiengesellschaften<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n – regelmäßig han<strong>de</strong>lt es sich dabei<br />

um Mutter- und Tochtergesellschaft. Die gesetzlichen Regelungen<br />

stehen in <strong>de</strong>n §§ 291 ff. AktG, die für Gewinnabführungsverträge mit<br />

GmbHs entsprechend gelten. Daneben sind die steuerlichen Vorgaben<br />

für die Gestaltung zu beachten, um in <strong>de</strong>n gewünschten Genuss<br />

<strong>de</strong>r Organschaft zu gelangen. Zur Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags<br />

sind Zustimmungsbeschlüsse <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

sowohl in <strong>de</strong>r Mutter- als auch <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Der Beschluss in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft muss überdies notariell<br />

beurkun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dabei sind Ausgleichsregeln für außenstehen<strong>de</strong><br />

Min<strong>de</strong>rheitsgesellschafter vorzusehen. Steuerrechtlich ist nötig, dass<br />

<strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag eine Min<strong>de</strong>stlaufzeit von fünf Jahren<br />

vorsieht, in <strong>de</strong>r eine or<strong>de</strong>ntliche Kündigung ausgeschlossen sein<br />

muss. Des Weiteren sind die Regelungen zur Gewinnabführung und<br />

Verlustüber nahme entsprechend <strong>de</strong>n aktienrechtlichen Vorgaben zu<br />

formulieren, wobei ein (dynamischer) Verweis ausreicht.<br />

Wirksam ist <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag erst mit Eintragung in<br />

das Han<strong>de</strong>lsregister <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft. Für die steuerliche<br />

Anerkennung ist zu<strong>de</strong>m erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag<br />

tatsächlich durchgeführt wird, wie es vertraglich vereinbart<br />

wur<strong>de</strong>. Für Aktiengesellschaften wird oft ein Beherrschungs- und<br />

Gewinnabführungsvertrag vereinbart und so die ansonsten bestehen<strong>de</strong><br />

Unabhängigkeit <strong>de</strong>s Vorstands ausgehebelt. Denn damit kann die<br />

Muttergesellschaft <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r Tochter-AG Weisungen erteilen.<br />

Bei <strong>de</strong>r GmbH besteht bereits ein gesetzliches Weisungsrecht <strong>de</strong>r<br />

Gesellschafterversammlung (§ 37 Abs. 1 GmbHG), sodass hier ein<br />

einfacher Gewinnabführungsvertrag ausreichend ist – auch für die<br />

ertragsteuerliche Organschaft. Ein Beherrschungsvertrag kann sich<br />

anbieten, um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu etablieren.<br />

» Än<strong>de</strong>rungen durch die Organschaftsreform 2013<br />

Der Vermittlungsausschuss hat am 12.12.2012 die sogenannte „kleine<br />

Organschaftsreform“ beschlossen. Danach müssen Gewinnabführungsverträge,<br />

die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, für<br />

die Verlustübernahme einen dynamischen Verweis auf die jeweils<br />

gültige Fassung <strong>de</strong>s § 302 AktG enthalten. An<strong>de</strong>renfalls droht nach<br />

§ 17 Abs. 2 KStG eine steuerliche Nichtanerkennung <strong>de</strong>r Organschaft.<br />

Hierdurch wür<strong>de</strong> das mit <strong>de</strong>m Gewinnabführungsvertrag verfolgte<br />

Ziel verfehlt wer<strong>de</strong>n. Bestehen<strong>de</strong> Verträge, die länger als bis zum<br />

31.12.2014 laufen, sollten bis dahin an diese Neuregelungen angepasst<br />

wer<strong>de</strong>n. Zwar wird <strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Literatur<br />

noch diskutiert, ob und inwieweit eine Anpassung tatsächlich nötig<br />

ist, <strong>de</strong>nn nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Übergangsregelung in § 34 Abs. 10b<br />

KStG ist unklar, ob auch bislang anerkannte Gewinnabführungsverträge<br />

angepasst wer<strong>de</strong>n müssen. Vorsichtshalber sollte eine Anpassung<br />

jedoch vereinbart und nach notariell beurkun<strong>de</strong>tem Gesellschafterbeschluss<br />

in <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft über die Anpassung jedoch<br />

zum Han<strong>de</strong>lsregister angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

» Problem: Kündigung vor Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Min<strong>de</strong>stlaufzeit von fünf Jahren<br />

Gewinnabführungsverträge können auch vor Ablauf <strong>de</strong>r (steuerlichen)<br />

Min<strong>de</strong>stlaufzeit von fünf Jahren gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn hierfür ein<br />

wichtiger Grund vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die von<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung anerkannten wichtigen Grün<strong>de</strong> nicht immer<br />

qua Gesetz als wichtiger Grund zur Kündigung <strong>de</strong>s Gewinnabführungsvertrags<br />

anerkannt sind. Insbeson<strong>de</strong>re bei einem Verkauf <strong>de</strong>r<br />

Tochtergesellschaft kann <strong>de</strong>r Vertrag han<strong>de</strong>lsrechtlich nur aus wichtigem<br />

Grund gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn dies im Vertrag ausdrücklich<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>. Steuerrechtlich ist eine solche Kündigung allerdings<br />

unschädlich, je<strong>de</strong>nfalls sofern nicht an ein Konzernunternehmen verkauft<br />

wird. Für die Vertragsgestaltung ist ein Verweis auf die von <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung anerkannten wichtigen Grün<strong>de</strong> zur Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Gewinnabführungsvertrags zu empfehlen.Nur so kann ein Gleichlauf<br />

<strong>de</strong>r vertrags- und steuerrechtlichen Kündigungsgrün<strong>de</strong> dargestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Ansonsten bleibt nur die einvernehmliche Aufhebung <strong>de</strong>r<br />

Gewinnabführungsverträge. In diesem Fall kann sich allerdings <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r Tochtergesellschaft haftbar machen, wenn die<br />

Aufhebung die Existenz <strong>de</strong>r Gesellschaft gefähr<strong>de</strong>t.<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />

Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />

tätig.<br />

RA Dr. Jan Henning Martens<br />

ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />

Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />

tätig.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 11


Fakten & Nachrichten<br />

Einkommensteuer<br />

Steuervergünstigungen für Behin<strong>de</strong>rte<br />

» Gestaltungsberatung über <strong>de</strong>n Pauschbetrag hinaus<br />

Behin<strong>de</strong>rte sind steuerlich begünstigt. Aber: Die Begünstigungen sind über eine Vielzahl von Vorschriften verteilt. Zu<strong>de</strong>m<br />

wissen Behin<strong>de</strong>rte oft gar nicht, dass sie als im steuerlichen Sinn behin<strong>de</strong>rt gelten, etwa nach bestimmten Krebserkrankungen.<br />

Schärfen Sie hier <strong>de</strong>n Blick Ihrer Mandanten.<br />

Folgen<strong>de</strong> Punkte sind zu beachten: Ja Nein<br />

Fahrten Wohnung – Arbeits-/Betriebsstätte<br />

Es können statt <strong>de</strong>r pauschalen 0,30 EUR pro Entfernungskilometer die tatsächlichen Kosten<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungsgrad min<strong>de</strong>stens 70 % o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungsgrad<br />

min<strong>de</strong>stens 50 % beträgt und zusätzlich eine erhebliche Gehbehin<strong>de</strong>rung vorliegt.<br />

Will <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rte die tatsächlichen Kosten nicht nachweisen, kann er 0,30 EUR pauschal<br />

pro gefahrenem Kilometer ansetzen.<br />

Tipp: Fährt <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rte allein zur Arbeit, ist <strong>de</strong>r tatsächliche Nachweis in <strong>de</strong>r Regel steuerlich<br />

am günstigsten. Leerfahrten – etwa, wenn <strong>de</strong>r Ehepartner <strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rten zur Arbeit<br />

fährt und alleine wie<strong>de</strong>r zurück und wie<strong>de</strong>r hin – gehören zu <strong>de</strong>n Werbungskosten/Betriebsausgaben.<br />

Und zwar ohne dass geprüft wird, ob <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rte in <strong>de</strong>r Lage ist, selbst zu<br />

fahren. Bei einer Fahrzeuggestellung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber wird kein geldwerter Vorteil<br />

angesetzt, dann können keine Werbungskosten geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

<br />

<br />

Doppelter Haushalt<br />

Behin<strong>de</strong>rte, die die tatsächlichen Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/<br />

Betriebsstätte geltend machen dürfen, können diese auch bei Heimfahrten wegen <strong>de</strong>r doppelten<br />

Haushaltsführung ansetzen. Es besteht auch das Wahlrecht, statt <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

Kosten 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend zu machen.<br />

<br />

<br />

Betriebsaufgabe- o<strong>de</strong>r -veräußerungsfreibetrag<br />

Wer unter 55 Jahre alt ist, kann <strong>de</strong>n Freibetrag nur beanspruchen, wenn er dauernd berufsunfähig<br />

ist, also täglich weniger als 6 Stun<strong>de</strong>n arbeiten kann (§ 240 Abs. 23 SGB VI).<br />

<br />

<br />

Versorgungsfreibetrag<br />

Der Versorgungsfreibetrag und <strong>de</strong>r neue Zuschlag dazu wer<strong>de</strong>n Schwerbehin<strong>de</strong>rten (§ 1<br />

SchwbG) bereits ab <strong>de</strong>m 60. Lebensjahr gewährt.<br />

<br />

<br />

Kin<strong>de</strong>rgeld/Kin<strong>de</strong>rfreibetrag<br />

Können Kin<strong>de</strong>r über 18 bzw. 25 Jahre sich wegen einer Behin<strong>de</strong>rung nicht selbst unterhalten,<br />

bleibt <strong>de</strong>r Anspruch auf Kin<strong>de</strong>rgeld/Kin<strong>de</strong>rfreibetrag bestehen. Zu prüfen ist, ob das<br />

behin<strong>de</strong>rte Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann o<strong>de</strong>r<br />

nicht. Die Behin<strong>de</strong>rung muss lediglich „mitursächlich“ für das fehlen<strong>de</strong> Einkommen sein.<br />

Eigenes Vermögen <strong>de</strong>s behin<strong>de</strong>rten Kin<strong>de</strong>s bleibt unberücksichtigt.<br />

<br />

<br />

Pauschbetrag kontra außergewöhnliche Belastungen<br />

Zunächst muss geprüft wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r Abzug <strong>de</strong>r tatsächlichen Aufwendungen günstiger<br />

ist als <strong>de</strong>r Pauschbetrag. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächlichen Aufwendungen um<br />

die zumutbare Eigenbelastung gekürzt wer<strong>de</strong>n müssen – <strong>de</strong>r Pauschbetrag dagegen nicht.<br />

Der Pauschbetrag kann auch übertragen wer<strong>de</strong>n. Privatfahrten, die außergewöhnliche Belastungen<br />

darstellen, sind nicht mit <strong>de</strong>m Behin<strong>de</strong>rtenpauschbetrag abgegolten.<br />

<br />

<br />

12 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Vermögensgestaltungsberatung<br />

Fakten & Nachrichten<br />

Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />

» Anlegen in Afrika<br />

Weltweit anlegen lautet die Devise vieler Vermögensmanager – das aus gutem Grund: Durch Verteilung auf viele<br />

unterschiedliche Märkte lässt sich das Risiko reduzieren und zugleich auch die Gewinne stabilisieren. Puristen<br />

empfehlen, im Aktienbereich einfach auf <strong>de</strong>n MSCI-World-In<strong>de</strong>x zu setzen und mithilfe eines In<strong>de</strong>xfonds (z. B. ISIN<br />

LU0274208692) alle wichtigen Märkte und Unternehmen ins Depot zu holen. Der Rat ist fundiert, <strong>de</strong>nn günstiger<br />

(laufen<strong>de</strong> Kosten 0,45 % p. a.) lässt sich in <strong>de</strong>n Welt-Aktienmarkt nicht investieren. Mehr als die Hälfte dieses In<strong>de</strong>x<br />

besteht jedoch aus USA-Unternehmen, gefolgt von 9 % Großbritannien und 8 % Japan. „Junge“ Anlagelän<strong>de</strong>r, die für<br />

Anleger ein enormes Kurspotenzial (aber auch Risiken) bieten können, sind nicht dabei. Allen voran: Afrika.<br />

» Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s afrikanischen Markts<br />

In Afrika wer<strong>de</strong>n immer mehr Infrastrukturmaßnahmen projektiert<br />

und umgesetzt. Das Geld dazu kommt aus China o<strong>de</strong>r Brasilien, die<br />

starkes Interesse am Rohstoffreichtum <strong>de</strong>s Kontinents haben. Der<br />

Internationale Währungsfonds rechnet in <strong>de</strong>r Sub-Sahara-Zone mit<br />

einem Wachstum von 5 % über die nächsten fünf Jahre. Auch das<br />

Pro-Kopf-Einkommen steigt in dieser Region. Das macht sich auch<br />

in <strong>de</strong>n Aktienkursen sichtbar: Die Börse in Nairobi schaffte z. B. in<br />

<strong>de</strong>n letzten 12 Monaten 30 % Plus. Starke Schwankungen <strong>de</strong>r Kurse<br />

sind zwar zu erwarten; aber mit <strong>de</strong>m richtigen Investmentvehikel<br />

sind auch die Chancen attraktiv.<br />

Geeignet ist die Investition über Investmentfonds. Der Direktkauf<br />

von Aktien ist für <strong>de</strong>n „Normalanleger“ nicht empfehlenswert. Es<br />

gibt für <strong>de</strong>utsche Anleger etliche Fonds, die ein Investment in Afrika<br />

ermöglichen (siehe Tabelle). Wichtig: Bei einem Investment in afrikanische<br />

Märkte muss genau hingeschaut wer<strong>de</strong>n. Südafrika ist ein<br />

entwickeltes Land und gehört nicht zu <strong>de</strong>r Kategorie <strong>de</strong>r Staaten, die<br />

noch am Anfang einer Entwicklung stehen wie z. B. Sambia, Mali,<br />

Kenia o<strong>de</strong>r Ghana. Daher ist <strong>de</strong>r „blin<strong>de</strong>“ Kauf eines Fonds, auf <strong>de</strong>m<br />

„Afrika“ steht, kritisch. Zu<strong>de</strong>m sollte <strong>de</strong>r Anlagebetrag auf mehrere<br />

Fonds verteilt wer<strong>de</strong>n. Dies ist die sinnvolle Form <strong>de</strong>r Risikostreuung.<br />

So könnte die Mischung für einen Anleger, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Südafrika-Anteil<br />

gering halten will, aussehen: DWS-Fonds, <strong>de</strong>n BB African Opportunities,<br />

Silk African Lion und Nestor-Fonds – jeweils zu ¼. Am besten<br />

ist die Investition mittels Sparplan, um Kursschwankungen auszugleichen.<br />

Gut zu sehen: Die Performancedaten <strong>de</strong>r letzten 12 Monate<br />

zeigen eine große Spannbreite. In <strong>de</strong>r Spitze wur<strong>de</strong>n 26 % Plus erzielt.<br />

Schlusslicht bil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r ETF Fonds mit –2,7 %. Das unterstützt die<br />

These, dass für unterentwickelte Märkte ein In<strong>de</strong>xfonds zweite Wahl<br />

ist. Hier können Manager ihren Informationsvorsprung noch nutzen,<br />

Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />

leitet die Kanzlei für Vermögensmanagement<br />

und Ruhestandsplanung, ein Geschäftsbereich<br />

<strong>de</strong>s Instituts für Qualitätssicherung und Prüfung<br />

von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover<br />

(IQF). Er ist Fachbeirat <strong>de</strong>s SteuerConsultant und<br />

Partner <strong>de</strong>r Private Banking Prüfinstanz. Er gilt<br />

als führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />

Tel. 05 11/36 07 70, www.dr-richter.<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r in großen, effizienten Märkten zumeist nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />

Zu beachten ist, dass die Investitionsschwerpunkte sich stets än<strong>de</strong>rn können.<br />

Daher ist <strong>de</strong>r regelmäßige Blick auf die Portfolien <strong>de</strong>r Fonds sinnvoll.<br />

Fazit: In Afrika investiert man am besten mit mehreren Investmentfonds.<br />

Der Detailblick ist aber wichtig.<br />

Fonds ISIN Größte Län<strong>de</strong>ranteile<br />

JPF Africa Equity<br />

A (acc) - EUR<br />

LU0355584979 Südafrika 57 %,<br />

Nigeria 22 %<br />

BB African LU0433847240 Ägypten 30 %,<br />

Opportunities B<br />

Nigeria 17 %,<br />

Euor<br />

Südafrika 16 %,<br />

Kenia 11 %<br />

DWS Invest<br />

Africa A2<br />

Charlemagne<br />

Magna Africa A<br />

Nor<strong>de</strong>a-1 African<br />

Equity BP<br />

Lyxor ETF Pan<br />

Africa<br />

Silk - African<br />

Lions R<br />

NESTOR Afrika<br />

Fonds B<br />

LU0329761075 Nigeria 20 %,<br />

Südafrika 11 %,<br />

Sambia 10 %,<br />

Mali 10 %<br />

IE00B0TB5201 Südafrika 45 %,<br />

Nigeria 19 %,<br />

Ägypten 11 %,<br />

Kenia 7 %<br />

LU0390856663 Südafrika 36 %,<br />

Nigeria 17 %,<br />

Ägypten 12 %,<br />

Kenia 8 %<br />

FR0010636464 Südafrika 32 %,<br />

18 % Marokko,<br />

Ägypten 17 %<br />

LU0389403337 Nigeria 24 %,<br />

Südafrika 22 %,<br />

Ägypten 21 %,<br />

Marokko 9%<br />

LU0407232692 Nigeria 20 %,<br />

Kenia 12 %,<br />

Ägypten 10 %,<br />

Simbabwe 7 %<br />

Wertentwicklung<br />

1 Jahr (Stand<br />

1.12.)<br />

20,7 %<br />

26,0 %<br />

7,5 %<br />

12,9 %<br />

18,1 %<br />

-2,7 %<br />

12,1 %<br />

9,0 %<br />

(Stand: eigene Recherche, 2. Halbjahr 2012; alle Angaben ohne Gewähr)<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 13


Fachbeiträge<br />

Reisekosten<br />

» RA/FAStR/Dr. Ulrike Höreth/RA/StB Brigitte Stelzer, Stuttgart<br />

Die Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />

– einfacher und einheitlicher<br />

Die Rechtsprechung setzte sich in <strong>de</strong>r letzten Zeit vielfach mit Fragen <strong>de</strong>s Reisekostenrechts auseinan<strong>de</strong>r.<br />

Vor allem <strong>de</strong>r Paradigmenwechsel <strong>de</strong>s BFH hinsichtlich <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Vorliegens einer regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte macht ein gesetzliches Um<strong>de</strong>nken erfor<strong>de</strong>rlich. Jetzt soll das steuerliche Reisekostenrecht einfacher<br />

und einheitlicher wer<strong>de</strong>n.<br />

» 1. Hintergrund<br />

Dieses Ziel soll im Rahmen <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung und Vereinfachung<br />

<strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />

(kurz Unternehmensteuerreformgesetz) umgesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

das <strong>de</strong>r Deutsche Bun<strong>de</strong>stag am 25.10.2012 beschlossen hatte.<br />

Doch auch in puncto Reisekosten hat die Bun<strong>de</strong>sregierung die Rechnung<br />

ohne <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat gemacht, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gesetzentwurf die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Zustimmung am 23.11.2012 – und zwar nicht nur wegen <strong>de</strong>r<br />

darin enthaltenen unternehmensteuerlichen Än<strong>de</strong>rungen – versagte.<br />

Der Finanzausschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats vermisste in seiner Stellungnahme<br />

vom 13.11.2012 die Aufkommensneutralität <strong>de</strong>r Vorschläge<br />

zu <strong>de</strong>n Verpflegungsmehraufwendungen und veranlasste <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat<br />

zu einem Veto. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vermittlungausschuss angerufen<br />

wur<strong>de</strong>, legte dieser am 12.12.2012 sein Vermittlungsergebnis vor und<br />

empfahl die Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts unverän<strong>de</strong>rt<br />

in <strong>de</strong>r Weise vorzunehmen, wie sie vom Bun<strong>de</strong>stag am 25.10.2012<br />

beschlossen wur<strong>de</strong>. Die Abstimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats<br />

über das Vermittlungsergebnis wur<strong>de</strong> auf Januar 2013 verschoben<br />

und stand zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Redaktionsschlusses dieses<br />

Beitrags noch aus.<br />

» 2. Die Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Reisekostenrechts im<br />

Einzelnen<br />

Das steuerliche Reisekostenrecht soll durch das Unternehmensteuerreformgesetz<br />

grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht, die einheitlich im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Werbungskosten aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollen, gelten entsprechend<br />

für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug im Rahmen <strong>de</strong>r Einkünfte aus<br />

gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG.<br />

1. Von <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte<br />

Die Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die sog. regelmäßige<br />

Arbeitsstätte bil<strong>de</strong>t das zentrale Thema <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts.<br />

Dieser Begriff ist relevant für <strong>de</strong>n Werbungskosten- bzw.<br />

Betriebsausgabenabzug von Fahrtkosten, für die steuerliche Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Kosten einer doppelten Haushaltsführung sowie für<br />

Verpflegungsmehraufwendungen.<br />

a) Entwicklung<br />

Mit Wirkung ab <strong>de</strong>m 1.1.2008 wur<strong>de</strong> das Reisekostenrecht in <strong>de</strong>n<br />

Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 umfassend neu gestaltet und an<br />

die Entwicklung <strong>de</strong>r damaligen Rechtsprechung angepasst. In diesem<br />

Zusammenhang wur<strong>de</strong>n die Begriffe „Dienstreise“, „Einsatzwechseltätigkeit“<br />

und „Fahrtätigkeit“ zu <strong>de</strong>m neuen Begriff <strong>de</strong>r „beruflich<br />

veranlassten Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Im Zusammenhang<br />

mit diesem Begriff kommt <strong>de</strong>r Frage, wann eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte vorliegt, weiterhin eine herausragen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

In R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 (und ebenso in R 9.4 Abs. 3 LStR 2011)<br />

wird eine regelmäßige Arbeitsstätte als ortsgebun<strong>de</strong>ner Mittelpunkt<br />

<strong>de</strong>r dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers<br />

<strong>de</strong>finiert.<br />

Darunter ist konkret je<strong>de</strong> ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers zu verstehen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zugeordnet<br />

ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wie<strong>de</strong>r aufsucht<br />

(H 9.4 LStR 2012). Gemäß R 9.4 Abs. 1 Satz 1 LStR 2008 war<br />

dabei unerheblich, ob es sich um eine Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

han<strong>de</strong>lt. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung konnte damit ein<br />

Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte auch bei einem Kun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers haben. Auch ermöglichte dieses Verständnis<br />

das gleichzeitige Innehaben mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten<br />

eines Arbeitnehmers.<br />

Dieser Auffassung trat <strong>de</strong>r BFH erstmals mit Urteil vom 10.7.2008<br />

(Az. VI R 21/07, BStBl II 2009 S. 818) entgegen. In diesem Fall hatte er<br />

zu beurteilen, ob die betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt und hat dies auch für<br />

<strong>de</strong>n Fall verneint, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt<br />

ist. Unter Verweis auf ein Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 19.12.2005 (Az. VI R<br />

30/05, BStBl II 2006 S. 378) wird die auswärtige Tätigkeitsstätte auch<br />

nicht durch Ablauf <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist zur regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />

Damit wi<strong>de</strong>rsprach <strong>de</strong>r BFH <strong>de</strong>r Verwaltungsauffassung, wonach<br />

eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei<br />

Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wer<strong>de</strong>n kann. In weiteren<br />

Urteilen u. a. vom 18.12.2008 (Az. VI R 39/07, BStBl II 2009 S. 475)<br />

und vom 3.7.2009 (Az. VI R 21/08, BStBl II 2009 S. 822) bestätigt<br />

<strong>de</strong>r BFH seine geän<strong>de</strong>rte Rechtsauffassung und stellt sich gegen die<br />

14 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung in <strong>de</strong>n Lohnsteuerrichtlinien vertretene<br />

Auffassung (R 9.4. Abs. 3 Satz 1 LStR 2008).<br />

Daraufhin sah sich die Finanzverwaltung veranlasst, dieser Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BFH zu folgen und seine Anweisung mit <strong>de</strong>n LStR 2011<br />

entsprechend zu än<strong>de</strong>rn. Danach wird die regelmäßige Arbeitsstätte<br />

eines Arbeitnehmers als ortsgebun<strong>de</strong>ner Mittelpunkt <strong>de</strong>r dauerhaft<br />

angelegten beruflichen Tätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers <strong>de</strong>finiert. Der<br />

bisher enthaltene Zusatz, wonach dies unabhängig davon gelten soll,<br />

ob es sich um eine Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers han<strong>de</strong>lt, wur<strong>de</strong><br />

gestrichen (R 9.4. Abs. 3 LStR 2011).<br />

RA/FAStR Dr. Ulrike Höreth<br />

ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für<br />

Steuerrecht bei Ebner Stolz Mönning Bachem<br />

tätig und leitet <strong>de</strong>n Bereich Fachmarketing. Ihr<br />

Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf <strong>de</strong>r Erstellung<br />

fachlicher Informationen für Mandanten und<br />

Mitarbeiter und <strong>de</strong>m Wissensmanagement.<br />

RA/StB Brigitte Stelzer<br />

ist bei Ebner Stolz Mönning Bachem im<br />

Bereich Fachmarketing tätig. Dabei liegt <strong>de</strong>r<br />

Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf <strong>de</strong>r Erstellung<br />

fachlicher Informationen und <strong>de</strong>m Wissensmanagement.<br />

b) Gesetzliche Definition <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />

Mit einer bloßen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lohnsteuerrichtlinien wollte man sich<br />

jedoch nicht begnügen, for<strong>de</strong>rte doch vor allem die Wirtschaft weiterhin,<br />

das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer komplexe steuerliche<br />

Reisekostenrecht weiter zu vereinfachen. Diese For<strong>de</strong>rung griff die<br />

Bun<strong>de</strong>sregierung im Rahmen ihres Gesetzentwurfs zur Än<strong>de</strong>rung<br />

und Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen<br />

Reisekostenrechts auf. Den zentralen Gegenstand <strong>de</strong>r Reform<br />

<strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts bil<strong>de</strong>t dabei die gesetzliche Definition<br />

<strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs <strong>de</strong>r bisherigen regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte.<br />

Durch einen neu eingefügten § 9 Abs. 4 EStG soll dieser unbestimmte<br />

Rechtsbegriff durch <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r sog. „ersten Tätigkeitsstätte“<br />

ersetzt und im Gesetz ausdrücklich <strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n. Entsprechend<br />

<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

soll es danach maximal eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis<br />

geben.<br />

Hinweis: Fahrtkosten von <strong>de</strong>r Wohnung zu <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />

sollen regelmäßig mit <strong>de</strong>r Entfernungspauschale in Höhe von 0,30<br />

EUR je Entfernungskilometer abgegolten sein. Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, sollen keine Verpflegungspauschalen<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n und Unterkunftskosten in <strong>de</strong>r<br />

Regel nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrten, die<br />

nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie<br />

keine Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

sind, sollen dagegen ohne diese Begrenzung steuerlich geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n können, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG-E.<br />

Der Gesetzentwurf <strong>de</strong>finiert eine erste Tätigkeitsstätte als ortsfeste<br />

Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers, eines verbun<strong>de</strong>nen Unternehmens und<br />

in Ausnahmefällen auch eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, § 9 Abs. 4 Satz 1<br />

EStG-E. Dabei soll die Bestimmung dieser ersten Tätigkeitsstätte vorrangig<br />

anhand sog. qualitativer Kriterien erfolgen, d. h. nach arbeitso<strong>de</strong>r<br />

dienstrechtlichen Festlegungen bzw. entsprechen<strong>de</strong>n Weisungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG-E. Nur hilfsweise soll auf<br />

quantitative Kriterien zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis: Dadurch soll die Anwendung und Nachweisführung für<br />

die Arbeitgeber <strong>de</strong>utlich vereinfacht und ein Auseinan<strong>de</strong>rfallen <strong>de</strong>r<br />

arbeits- o<strong>de</strong>r dienstrechtlichen von <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Einordnung<br />

verringert wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Gesetzentwurf führt typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung<br />

auf, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E. Dazu gehören etwa<br />

die unbefristete Zuordnung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu einer bestimmten<br />

betrieblichen Einrichtung,<br />

die Zuordnung für die Dauer <strong>de</strong>s gesamten Dienstverhältnisses<br />

o<strong>de</strong>r<br />

die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.<br />

Sofern es an einer dauerhaften o<strong>de</strong>r ein<strong>de</strong>utigen Zuordnung durch<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgeber fehlt, ist eine Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung<br />

<strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, § 9 Abs. 4 Sätze 4, 6 und<br />

7 EStG-E. Es wird darauf abgestellt, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an einer<br />

bestimmten betrieblichen Einrichtung typischerweise arbeitstäglich<br />

o<strong>de</strong>r dort je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens ein<br />

Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig wer<strong>de</strong>n<br />

soll. Maßgeblich soll dabei die ex-ante-Betrachtung sein. Weichen<br />

die tatsächlichen Verhältnisse von <strong>de</strong>r vereinbarten Festlegung ab,<br />

etwa wegen Krankheit o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren unvorhersehbaren Ereignissen,<br />

soll dies <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r ursprünglich getroffenen Prognoseentscheidung<br />

nicht entgegenstehen.<br />

Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten diese Kriterien, soll die Bestimmung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber maßgeblich sein. Fehlt diese, wird<br />

zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen die <strong>de</strong>r Wohnung am nächsten liegen<strong>de</strong><br />

Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte unterstellt.<br />

Hinweis: Zunächst war im Gesetzentwurf noch vorgesehen, eine erste<br />

Tätigkeitsstätte bereits dann anzunehmen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens 20 % seiner<br />

regelmäßigen Arbeitszeit in einer bestimmten betrieblichen Einrichtung<br />

tätig ist. Zu begrüßen ist, dass hier die Kriterien mit Fortgang<br />

<strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens höher gesetzt wur<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls<br />

wäre auch dann eine erste Tätigkeitsstätte begrün<strong>de</strong>t, wenn z. B. ein<br />

Arbeitnehmer für Abstimmungstätigkeiten pro Woche einen Arbeitstag<br />

in <strong>de</strong>r betrieblichen Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers verbringt, <strong>de</strong>r<br />

Schwerpunkt seiner Tätigkeit aber in <strong>de</strong>r sonst erbrachten Außendiensttätigkeit<br />

zu sehen ist. Dies liefe einer qualitativen Bestimmung<br />

<strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte, die nur hilfsweise durch quantitative Elemente<br />

ergänzt wer<strong>de</strong>n soll, offensichtlich zuwi<strong>de</strong>r.<br />

Schließlich soll explizit gesetzlich geregelt wer<strong>de</strong>n, dass auch eine<br />

Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für<br />

ein Vollzeitstudium o<strong>de</strong>r eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht<br />

wird, erste regelmäßige Tätigkeitsstätte sein kann, § 9 Abs. 4<br />

Satz 8 EStG-E. So können z. B. bei einem berufsbezogenen Zweitstudium<br />

Fahrtkosten von <strong>de</strong>r Wohnung zur Bildungseinrichtung nur mit<br />

<strong>de</strong>r Entfernungspauschale berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 15


Fachbeiträge<br />

Reisekosten<br />

2. Fahrtkosten<br />

Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten anlässlich einer<br />

auswärtigen beruflichen Tätigkeit soll unverän<strong>de</strong>rt bleiben. In<br />

Abgrenzung zu <strong>de</strong>r Entfernungspauschale soll nunmehr nur gesetzlich<br />

geregelt wer<strong>de</strong>n, dass bei beruflich veranlassten Fahrten, die<br />

nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw.<br />

Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

sind, die Fahrtkosten entwe<strong>de</strong>r wie bereits bisher mit <strong>de</strong>r Pauschale<br />

pro gefahrenem Kilometer gemäß Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz (0,30<br />

EUR bei Pkw) o<strong>de</strong>r nun alternativ mit <strong>de</strong>n tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen<br />

Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt wer<strong>de</strong>n können,<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG-E. Hierzu soll pro beruflich<br />

o<strong>de</strong>r betrieblich veranlasstem gefahrenen Kilometer ein individuell<br />

ermittelter Kilometersatz aufgrund <strong>de</strong>r für einen Zeitraum von zwölf<br />

Monaten ermittelten Gesamtkosten und <strong>de</strong>r Gesamtfahrleistung für<br />

das genutzte Fahrzeug berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können. Der ermittelte<br />

Kilometersatz kann so lange herangezogen wer<strong>de</strong>n, bis sich die Verhältnisse<br />

wesentlich än<strong>de</strong>rn.<br />

Bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet soll die Entfernungspauschale<br />

für die Fahrten zu <strong>de</strong>m Zugang zu diesem Tätigkeitsgebiet anzusetzen<br />

sein, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG-E. Bestehen verschie<strong>de</strong>ne<br />

Zugänge zu diesem weiträumigen Arbeitsgebiet, gilt die<br />

Entfernungspauschale nur in Bezug auf <strong>de</strong>n nächstgelegenen Zugang;<br />

Aufwendungen zu <strong>de</strong>n weiter entfernt gelegenen Zugängen können<br />

in tatsächlicher Höhe geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis: Für alle Fahrten innerhalb <strong>de</strong>s weiträumigen Arbeitsgebiets<br />

bzw. Fahrten zu einem weiter entfernten Zugang sollen die Aufwendungen<br />

in tatsächlicher Höhe bzw. mit <strong>de</strong>r Pauschale von 0,30 EUR<br />

pro gefahrenem Kilometer angesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />

3. Verpflegungsmehraufwendungen<br />

Bei <strong>de</strong>n Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sollen die<br />

Min<strong>de</strong>stabwesenheitszeiten verringert und statt <strong>de</strong>r bisherigen dreistufigen<br />

eine zweistufige Staffelung <strong>de</strong>r Pauschalen (12 EUR und 24<br />

EUR) eingeführt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m soll <strong>de</strong>r Regelungsbereich <strong>de</strong>r Verpflegungsmehraufwendungen<br />

aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Betriebsausgaben<br />

herausgenommen und einheitlich mit <strong>de</strong>n gesamten Reisekosten bei<br />

<strong>de</strong>n Werbungskosten in § 9 Abs. 4a EStG-E geregelt wer<strong>de</strong>n. Gemäß<br />

Verweis in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG-E gelten die neuen Regelungen<br />

entsprechend für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug.<br />

Für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag, an <strong>de</strong>m ein Arbeitnehmer außerhalb seiner<br />

Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und er 24 Stun<strong>de</strong>n<br />

von seiner Wohnung abwesend ist (mehrtägige auswärtige berufliche<br />

Tätigkeit), soll er weiterhin pauschal 24 EUR pro Tag als Werbungskosten<br />

geltend machen können. Unabhängig von <strong>de</strong>r Prüfung<br />

einer Min<strong>de</strong>stabwesenheitszeit sollen für <strong>de</strong>n An- und Abreisetag<br />

einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit 12 EUR angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

Bei eintägigen auswärtigen Tätigkeiten und einer Abwesenheit von<br />

mehr als acht Stun<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Wohnung und <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />

soll gleichfalls eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Finanzausschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates kritisierte in seiner Stellungnahme<br />

vom 13.11.2012 diese Erstattungssätze und for<strong>de</strong>rt, dass die<br />

Maßnahmen haushaltsneutral umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Er schlug <strong>de</strong>shalb<br />

einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 9 EUR bei<br />

mehr als zehnstündiger Abwesenheit statt <strong>de</strong>r im Gesetzentwurf vorgesehenen<br />

12 EUR vor. Da dieser Vorschlag nicht vom Vermittlungsausschuss<br />

aufgegriffen wur<strong>de</strong>, bleibt es bei <strong>de</strong>r Pauschale von 12 EUR.<br />

Hinweis: Vergütungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers anlässlich einer eintägigen<br />

o<strong>de</strong>r mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit sollen bis zur<br />

Höhe <strong>de</strong>r neuen Pauschalen auch steuerfrei ausbezahlt wer<strong>de</strong>n können,<br />

§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG-E.<br />

Wie bisher bleibt die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen<br />

auf die ersten drei Monate <strong>de</strong>r beruflichen<br />

Tätigkeit an ein- und <strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte beschränkt.<br />

Zur vereinfachten Berechnung <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist ist geplant, eine<br />

rein zeitliche Bemessung <strong>de</strong>r Unterbrechungsregelung einzuführen,<br />

wonach eine Unterbrechung <strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit an ein- und<br />

<strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte von min<strong>de</strong>stens vier Wochen zu einem<br />

Neubeginn <strong>de</strong>s Dreimonatszeitraums führt, § 9 Abs. 4a Sätze 6 und<br />

7 EStG-E. Unerheblich soll sein, aus welchem Grund die Tätigkeit<br />

unterbrochen wird.<br />

Bei einer vom Arbeitgeber o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>ssen Veranlassung von einem<br />

Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeit sollen die ermittelten<br />

Pauschalen typisierend für ein Frühstück um 20 Prozent und für<br />

ein Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen jeweils um 40 Prozent <strong>de</strong>s Betrags <strong>de</strong>r<br />

Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt<br />

wer<strong>de</strong>n, § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG-E.<br />

Hinweis: Danach wird die Verpflegungspauschale von 24 EUR für ein<br />

Frühstück im Inland um 4,80 EUR bzw. für ein Mittag- und Aben<strong>de</strong>ssen<br />

um jeweils 9,60 EUR gekürzt.<br />

Auf Anregung <strong>de</strong>s Finanzausschusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages wur<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m<br />

gesetzlich klargestellt, dass diese Verpflegungspauschalen sowie die<br />

Dreimonatsfrist auch für eine doppelte Haushaltsführung gelten,<br />

§ 9 Abs. 4a Sätze 12 und 13 EStG-E. Dabei ist für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist, an <strong>de</strong>m gleichzeitig eine auswärtige<br />

berufliche Tätigkeit sowie eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt wer<strong>de</strong>n,<br />

nur <strong>de</strong>r jeweils höchste in Betracht kommen<strong>de</strong> Pauschbetrag abziehbar.<br />

Weiter wird gesetzlich klargestellt, dass sofern eine auswärtige<br />

berufliche Tätigkeit einer doppelten Haushaltsführung am Tätigkeitsort<br />

unmittelbar vorausgegangen ist, die Dauer dieser auswärtigen<br />

beruflichen Tätigkeit an <strong>de</strong>m Tätigkeitsort auf die Dreimonatsfrist<br />

anzurechnen ist.<br />

Zu<strong>de</strong>m soll das reisekostenrechtliche Auslandstagegeld an die steuerlichen<br />

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand angepasst wer<strong>de</strong>n, in<br />

<strong>de</strong>m auch hier nur noch zwei Stufen gelten, § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG-E.<br />

4. Doppelte Haushaltsführung<br />

Bei einer doppelten Haushaltsführung sind bereits bisher nur die<br />

notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen<br />

Beschäftigungsort begünstigt. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um die tatsächlichen<br />

Kosten, soweit diese nicht überhöht sind. Nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung und <strong>de</strong>r Rechtsprechung (BFH, Urteil vom<br />

9.8.2007, Az. VI R 24/05, BFH/NV 2007 S. 2272, Urteil vom 16.3.2010,<br />

Az. VIII R 47/07, BFH/NV 2010 S. 1433) sind die Unterkunftskosten<br />

am Beschäftigungsort insoweit <strong>de</strong>r Höhe nach notwendig, als sie<br />

die Durchschnittsmiete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche<br />

60 m² Wohnung nicht überschreiten. Die Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

ortsüblichen Miete wur<strong>de</strong> dabei vielfach als zu aufwendig und schwer<br />

durchführbar kritisiert.<br />

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt <strong>de</strong>r Gesetzgeber, im Bereich<br />

<strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung auf die Ermittlung <strong>de</strong>r ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete zu verzichten. Statt<strong>de</strong>ssen soll eine betragsmäßige<br />

Höchstgrenze eingeführt wer<strong>de</strong>n. Danach können als Unterkunftskosten<br />

für eine doppelte Haushaltsführung im Inland künftig die <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer tatsächlich entstehen<strong>de</strong>n Aufwendungen für die Nut­<br />

16 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


zung <strong>de</strong>r Unterkunft o<strong>de</strong>r Wohnung, maximal 1.000 EUR im Monat,<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E. Dieser Betrag<br />

umfasst dabei alle damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Aufwendungen, d. h.<br />

Miete inklusive Betriebskosten, Stellplatzgebühren etc.<br />

Hinweis: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland soll es<br />

bei <strong>de</strong>n bisherigen Regelungen bleiben. Danach können die tatsächlichen<br />

Mietkosten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, soweit sie angemessen und<br />

notwendig sind.<br />

Darüber hinaus soll <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s eigenen Hausstands außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte gesetzlich konkretisiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Erfor<strong>de</strong>rlich ist dafür das Innehaben einer Wohnung aus eigenem<br />

Recht o<strong>de</strong>r als Mieter nebst angemessener finanzieller Beteiligung an<br />

<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Lebensführung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG-E.<br />

Nicht ausreichend soll sein, wenn ein Arbeitnehmer z. B. im Hausstand<br />

seiner Eltern ein o<strong>de</strong>r mehrere Zimmer bewohnt o<strong>de</strong>r wenn<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus <strong>de</strong>r Eltern unentgeltlich<br />

zur Nutzung überlassen wird.<br />

Hinweis: Die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung sollen<br />

ent sprechend für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug gelten, § 4 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 6a EStG-E.<br />

5. Unterkunftskosten<br />

In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG-E soll die Abziehbarkeit<br />

<strong>de</strong>r beruflich bzw. betrieblich veranlassten Unterkunftskosten während<br />

einer Tätigkeit außerhalb <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte kodifiziert wer<strong>de</strong>n.<br />

Danach sind <strong>de</strong>rartige Kosten in einem Zeitraum von maximal 48<br />

Monaten unbeschränkt als Werbungskosten bzw. gemäß § 4 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 6a EStG-E als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach Ablauf<br />

dieses Zeitraums (längerfristige Auswärtstätigkeit) sollen sie nur<br />

noch bis zur Höhe vergleichbarer Aufwendungen im Rahmen einer<br />

doppelten Haushaltsführung – und damit maximal in Höhe von 1.000<br />

EUR pro Kalen<strong>de</strong>rmonat – angesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Hinweis: Für eine solche längerfristige Auswärtstätigkeit an <strong>de</strong>rselben<br />

Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, genügt es,<br />

wenn dort über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus regelmäßig<br />

infolge <strong>de</strong>r beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit z. B. einmal o<strong>de</strong>r<br />

mehrmals wöchentlich übernachtet wird, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a<br />

Satz 4 EStG-E.<br />

6. Arbeitgebermahlzeiten<br />

Übliche Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern<br />

anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sollen<br />

künftig mit <strong>de</strong>m Sachbezugswert anzusetzen sein, § 8 Abs. 2 Sätze<br />

8 und 9 EStG-E.<br />

Hinweis: Der Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt in 2013 1,60<br />

EUR. Pro Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen beträgt <strong>de</strong>r Sachbezugswert in<br />

2013 2,93 EUR.<br />

Dabei legt <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n Wert einer <strong>de</strong>rartigen üblichen<br />

Mahlzeit auf maximal 60 EUR fest. Eine Besteuerung mit <strong>de</strong>m Sachbezugswert<br />

kann unterbleiben, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dafür eine<br />

Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.<br />

Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung soll somit nicht für Belohnungsessen<br />

gelten, d. h. Mahlzeiten, <strong>de</strong>ren Preis 60 EUR übersteigt.<br />

Diese sind weiterhin nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten und<br />

nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen zu besteuern.<br />

7. Inkrafttreten <strong>de</strong>s neuen Reisekostenrechts<br />

Das neue Reisekostenrecht soll erstmals ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum<br />

2014 gelten. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen die Neuregelungen<br />

erstmals auf <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Arbeitslohn anzuwen<strong>de</strong>n sein,<br />

<strong>de</strong>r für einen nach <strong>de</strong>m 31.12.2013 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Lohnzahlungszeitraum<br />

gewährt wird, sowie auf sonstige Bezüge, die nach <strong>de</strong>m 31.12.2013<br />

zufließen, § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 12 Sätze 4 und 5<br />

EStG-E. Damit hätten die Arbeitgeber genügend Zeit, um sich auf die<br />

gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen einzustellen.<br />

Abzuwarten bleibt nun jedoch zum einen noch, ob das neue Reisekostenrecht<br />

die Stimmenmehrheit im Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat erhält. Zum<br />

an<strong>de</strong>ren darf mit Interesse verfolgt wer<strong>de</strong>n, ob – sollte die Reisekostenrechtsreform<br />

in <strong>de</strong>r hier dargestellten Weise umgesetzt wer<strong>de</strong>n – sich<br />

damit die erhofften Vereinfachungen tatsächlich bewahrheiten.<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 17


Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

» Dr. Markus Kreipl, Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller, Hamburg<br />

MicroBilG in Kraft getreten:<br />

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften<br />

Mit <strong>de</strong>r Verabschiedung <strong>de</strong>s Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsän<strong>de</strong>rungsgesetz – kurz MicroBilG<br />

– im Bun<strong>de</strong>stag am 29.11.2012, <strong>de</strong>m Verzicht <strong>de</strong>s Einspruchs im Bun<strong>de</strong>srat am 14.12.2012 und <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />

im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt am 27.12.2012 herrscht jetzt Klarheit: Kleinstkapitalgesellschaften<br />

können schon für <strong>de</strong>n Jahresabschluss zum 31.12.2012 Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung in<br />

Anspruch nehmen.<br />

» 1. Gesetzesziel und europäische Wurzeln<br />

Das MicroBilG 1 basiert auf <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Anspruch <strong>de</strong>s Bürokratieabbaus<br />

für mittelständische Unternehmen von <strong>de</strong>r EU im Frühjahr<br />

2012 verabschie<strong>de</strong>ten Micro-Richtlinie. 2 Diese erlaubt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten,<br />

ein Bün<strong>de</strong>l von Erleichterungen für die Rechnungslegung für<br />

sehr kleine Kapitalgesellschaften in nationales Recht umzusetzen.<br />

Allerdings bleiben in <strong>de</strong>r jetzt finalen Umsetzung in das HGB die<br />

Entlas tungen für diese sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften –<br />

kurz KleinstKapG – weit hinter <strong>de</strong>n zunächst diskutierten Möglichkeiten<br />

zurück. Konkret wird eine neue Größenklasse in § 267a HGB<br />

implementiert. KleinstKapG brauchen dann bestimmte Aufstellungs-,<br />

Ausweis- und Offenlegungspflichten nicht zu erfüllen, wenn sie an<br />

zwei Abschlussstichtagen in Folge jeweils zwei <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n drei<br />

Grenzwerte nicht überschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000<br />

EUR Nettoumsatzerlöse, durchschnittliche Anzahl <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

eines Geschäftsjahres von zehn. Zu be<strong>de</strong>nken ist bei <strong>de</strong>m Begriff<br />

KleinstKapG, dass darunter auch häufig Holdinggesellschaften fallen<br />

dürften, da diese in <strong>de</strong>r Regel keine Umsatzerlöse ausweisen und oft<br />

auch nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.<br />

» 2. Definition einer Kleinstkapitalgesellschaft<br />

2.1 Schwellenwerte<br />

Die Basis <strong>de</strong>r Neuerungen bil<strong>de</strong>t zunächst die Festlegung von Schwellenwerten<br />

für die vorgesehenen Erleichterungen respektive Befreiungen<br />

für KleinstKapG. <strong>Als</strong> <strong>de</strong>rartige Unternehmen gelten gemäß<br />

§ 267a Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen, die an <strong>de</strong>n Abschlussstichtagen<br />

von zwei aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahren in min<strong>de</strong>stens zwei<br />

Kriterien nicht mehr aufweisen als<br />

350.000 EUR Bilanzsumme,<br />

700.000 EUR Nettoumsatzerlöse und<br />

eine durchschnittliche Anzahl <strong>de</strong>r Mitarbeiter eines Geschäftsjahres<br />

von zehn.<br />

Wie schon bei <strong>de</strong>n bisherigen Größenklassenbestimmungen nach §<br />

267 HGB versteht sich auch nach § 267a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB <strong>de</strong>r<br />

Schwellenwert für die Bilanzsumme als Bilanzsumme abzüglich eines<br />

auf <strong>de</strong>r Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl<br />

gelten die Regelungen <strong>de</strong>s § 267 Abs. 5 HGB analog, wonach <strong>de</strong>r<br />

Durchschnitt aus <strong>de</strong>n jeweils zum Quartalsen<strong>de</strong> Beschäftigten zu<br />

ermitteln ist. Im Fall einer Umwandlung o<strong>de</strong>r Neugründung ist dann<br />

eine Befreiung möglich, wenn min<strong>de</strong>stens zwei <strong>de</strong>r drei Schwellenwerte<br />

am aktuellen Abschlussstichtag unterschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit § 267a Abs. 2 HGB stellt <strong>de</strong>r Gesetzgeber klar, dass KleinstKapG<br />

<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften unterliegen,<br />

sofern nichts Abweichen<strong>de</strong>s geregelt ist. Somit erweitert <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber bei KleinstKapG lediglich die Erleichterungen für kleine<br />

Kapitalgesellschaften (etwas). Daher können KleinstKapG neben <strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>m MicroBilG eingeführten Befreiungs- respektive Erleichterungstatbestän<strong>de</strong>n<br />

grundsätzlich auch die für kleine Kapitalgesellschaften<br />

vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern<br />

keine diesbezügliche Spezialvorschrift für KleinstKapG existiert. 3<br />

2.2 Ausgeschlossene Unternehmen<br />

Eine Anwendung <strong>de</strong>r Erleichterungen auf Genossenschaften kommt<br />

ausweislich § 336 Abs. 2 HGB nicht in Betracht. Obwohl <strong>de</strong>r § 267a<br />

HGB nicht in die Aufzählung <strong>de</strong>r nichtanzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r §§ 340a Abs. 2 und 341a Abs. 2 HGB aufgenommen wur<strong>de</strong>,<br />

sind Banken und Versicherungen von <strong>de</strong>n Erleichterungen ausgeschlossen,<br />

da sie stets einen Jahresabschluss nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

für große Kapitalgesellschaften zu erstellen haben. Ebenso verlangt<br />

§ 267 Abs. 3 HGB für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften<br />

einen Jahresabschluss nach <strong>de</strong>n Vorschriften für große Kapitalgesellschaften.<br />

1) Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2012, Teil 1, S. 2751–2754.<br />

2) Richtlinie 2012/6/EU <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 14. März 2012<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie 78/660/EWG <strong>de</strong>s Rates über <strong>de</strong>n Jahresabschluss von<br />

Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (sog. Micro-<br />

Richtlinie).<br />

3) Dies wird in <strong>de</strong>r Begründung zu § 267a HGB im MicroBilG-Regierungsentwurf (BT-Ds.<br />

17/11292, S. 17) auch nochmals explizit klargestellt.<br />

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2.3 Weitere Voraussetzung<br />

Erleichterungen für KleinstKapG können nur in Anspruch genommen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn keine Bewertung von Bilanzansätzen zum beizulegen<strong>de</strong>n<br />

Zeitwert vorgenommen wird. Relevant ist dabei nur die gemäß<br />

§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB pflichtgemäß vorgesehene Bewertung von<br />

nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnen<strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n,<br />

die <strong>de</strong>m Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und<br />

ausschließlich <strong>de</strong>r Erfüllung von Schul<strong>de</strong>n aus Altersversorgungsverpflichtungen<br />

o<strong>de</strong>r vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen<br />

dienen (Deckungsvermögen), zum beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert. Diese<br />

wird KleinstKapG gemäß § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB verwehrt, wenn<br />

die Erleichterungen für KleinstKapG genutzt wer<strong>de</strong>n sollen. Sollte dieser<br />

Fall <strong>de</strong>r Deckung von Pensions- o<strong>de</strong>r ähnlichen Verpflichtungen<br />

vorliegen, verlangt § 253 Abs. 1 Satz 6 HGB eine Bewertung dieser<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong> bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen<br />

zu <strong>de</strong>n fortgeführten Anschaffungskosten. Entsprechend entfällt dann<br />

auch die Ausschüttungssperre für die (dann nicht) ausgewiesenen,<br />

nicht realisierten Gewinne nach § 268 Abs. 8 HGB.<br />

» 3. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften<br />

3.1 Kein Anhang notwendig<br />

Der nach § 242 Abs. 3 HGB für alle Kaufleute obligatorische Jahresabschluss<br />

umfasst die Bilanz und die GuV und ist gemäß <strong>de</strong>n<br />

§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 264a Abs. 1 HGB im Fall von Kapitalgesellschaften<br />

sowie Kapital- und Co-Gesellschaften bislang unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Größenklasse um einen Anhang zu erweitern, wenngleich<br />

für kleine Kapitalgesellschaften gewisse Erleichterungen hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s Anhangumfangs bestehen. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB sieht<br />

für KleinstKapG i. S. d. § 267a HGB nun vor, auf die Erweiterung<br />

<strong>de</strong>s Jahresabschlusses um einen Anhang unter gewissen Voraussetzungen<br />

verzichten zu können. Es bleibt somit für diese Unternehmen<br />

bei <strong>de</strong>r grundsätzlichen Aufstellungspflicht <strong>de</strong>s Jahresabschlusses,<br />

dieser ist jedoch hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung und Offenlegung<br />

reduzierten Anfor<strong>de</strong>rungen ausgesetzt.<br />

3.2 Explizit notwendige Angaben bei Anhangverzicht<br />

Von <strong>de</strong>r Erleichterung <strong>de</strong>s Anhangverzichts kann gemäß § 264 Abs. 1<br />

Satz 5 HGB nur Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n, sofern Angaben zu/über<br />

Haftungsverhältnissen i. S. d. §§ 251, 268 Abs. 7 HGB,<br />

Vorschüssen/Krediten an Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltungs-, Geschäftsführungs-<br />

o<strong>de</strong>r Aufsichtsorgane i. S. d. § 285 Nr. 9 Buchstabe c und<br />

Transaktionen eigener Aktien i. S. d. § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG<br />

unter <strong>de</strong>r Bilanz ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n übrigen<br />

Än<strong>de</strong>rungen im Zuge <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s MicroBilG ist die Befreiung<br />

von <strong>de</strong>r Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs auch in <strong>de</strong>r Praxis mit<br />

relevanten Erleichterungen verbun<strong>de</strong>n und kann somit als Zentrum<br />

<strong>de</strong>r Erleichterungen gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

3.3 Weitere notwendige Angaben<br />

Zusätzliche Angaben über Abweichungen von einem <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>n Bild <strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz-<br />

4) Vgl. Hommelhoff/Schwab, BFuP 1998, S. 42.<br />

5) Vgl. IDW RS HFA 7, Tz. 26; teilweise a. A. BStBK, DStR 2012, S. 2296. Zur Diskussion<br />

Kreipl/Müller, <strong>Haufe</strong> HGB-Bilanzkommentar, 3. Aufl., 2012, § 274a HGB, Rz. 11 ff.<br />

6) Vgl. Begründung <strong>de</strong>s MicroBilG-Regierungsentwurfs, S. 22.<br />

und Ertragslage bei beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n sind für KleinstKapG<br />

unter <strong>de</strong>r Bilanz nötig, wie die Ergänzung von § 264 Abs. 2 HGB<br />

durch § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB klarstellt. Allerdings wird <strong>de</strong>r Umfang<br />

dieser zusätzlichen Angaben vom Gesetzgeber eingeschränkt. Es<br />

wird in § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB für <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Vorschriften für<br />

KleinstKapG aufgestellten Jahresabschluss die Vermittlung eines<br />

<strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage vermutet. Letztlich wird damit eine<br />

Beweislast erleichterung 4 ins Gesetz eingeführt, die für KleinstKapG<br />

zunächst immer für eine Erfüllung <strong>de</strong>r Generalnorm <strong>de</strong>s § 264 Abs.<br />

2 HGB auch bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen sorgt. Nur in<br />

beson<strong>de</strong>ren Fällen besteht analog zu an<strong>de</strong>ren Kapitalgesellschaften<br />

eine Angabepflicht bei Nichterreichung <strong>de</strong>r tatsachengemäßen Abbildung<br />

<strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

3.4 Verkürzte Bilanzglie<strong>de</strong>rung<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Bilanz sieht § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB<br />

eine gegenüber <strong>de</strong>r Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals<br />

verkürzte Glie<strong>de</strong>rung vor. Die Min<strong>de</strong>stangabe ist dabei auf die<br />

mit Buchstaben bezeichneten Posten begrenzt. Gegenüber <strong>de</strong>n für<br />

kleine Kapitalgesellschaften gelten<strong>de</strong>n Vorschriften entfällt somit<br />

die Pflicht zum geson<strong>de</strong>rten Ausweis auch <strong>de</strong>r mit römischen Zahlen<br />

bezeichneten Posten. Der Ausweis aktiver und passiver latenter<br />

Steuern kann entfallen, wenn das Wahlrecht <strong>de</strong>s § 274a Nr. 5 HGB<br />

genutzt wird, das kleine Kapitalgesellschaften von <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

latenter Steuern befreit. Hiervon unbenommen bleibt das Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

zur Bildung von Rückstellungen für passive latente Steuern, soweit<br />

es sich um Rückstellungssachverhalte han<strong>de</strong>lt. 5<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 247 Abs. 1 HGB sind bei Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r Erleichterungen für KleinstKapG regelmäßig erfüllt. Daher ist<br />

eine weitere Unterglie<strong>de</strong>rung nicht notwendig. 6 Im Regelfall, d. h.<br />

bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen für KleinstKapG sowie<br />

<strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterung <strong>de</strong>s § 274a Nr. 5 HGB hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r latenten Steuern, kann sich die in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tabelle<br />

dargestellte Minimalbilanz ergeben.<br />

Aktivseite<br />

Minimalbilanz einer KleinstKapG<br />

Passivseite<br />

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital<br />

B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen<br />

C.<br />

D.<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

C. Verbindlichkeiten<br />

3.5 Explizite Befreiung von Zusatzangaben<br />

In § 264c Abs. 5 HGB hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber eine Einschränkung<br />

<strong>de</strong>r Er leichterung <strong>de</strong>r verkürzten Bilanzaufstellung für bestimmte<br />

Gesellschaf ten respektive aus an<strong>de</strong>rer Perspektive eine weitere<br />

Erleichterung hinsichtlich <strong>de</strong>s Bilanzausweises implementiert. § 264c<br />

Abs. 5 HGB stellt klar, dass die in § 264c Abs. 1 bis 4 HGB festgeschriebenen<br />

Son<strong>de</strong>rvorschriften für Kapital- und Co-Gesellschaften<br />

D.<br />

Aktiver Unterschiedsbetrag<br />

aus <strong>de</strong>r Vermögensverrechnung<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 19


Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

bei <strong>de</strong>r Ermittlung – nicht jedoch <strong>de</strong>r Glie<strong>de</strong>rung – zusätzlich gelten.<br />

Da <strong>de</strong>r Gesetzgeber in § 264c Abs. 5 HGB nicht nur auf <strong>de</strong>n neu eingeführten<br />

§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB für KleinstKapG, son<strong>de</strong>rn auch<br />

auf 266 Abs. 1 Satz 3 HGB für kleine Kapitalgesellschaften verweist,<br />

wur<strong>de</strong> mit dieser Regelung gleichzeitig auch eine neue Erleichterung<br />

für kleine Kapital- und Co-Gesellschaften eingeführt, die ihre Bilanz<br />

bislang auch bei <strong>de</strong>r für kleine Kapitalgesellschaften verkürzten<br />

Bilanz um diese rechtsformspezifischen Angaben zu erweitern hatten.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass die betroffenen Gesellschaften zunächst die<br />

gemäß § 264c Abs. 1 bis 4 HGB vorgeschriebenen Angaben/Posten<br />

zu ermitteln haben. Konkret sind dies:<br />

§ 264c Abs. 1 HGB: Ausleihungen, For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Gesellschaftern<br />

§ 264c Abs. 2 HGB: Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag<br />

und Jahresüberschuss/-fehlbetrag<br />

§ 264c Abs. 4 Satz 2 HGB: Ausgleichsposten für aktivierte eigene<br />

Anteile<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s Ausweises kann auf diese Posten dann jedoch verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n, da dies nach Auffassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung für reine<br />

Kapitalgesellschaften ebenso gilt und kein Anlass für eine schärfere<br />

Regelung für Kapital- und Co-Gesellschaften gesehen wird.<br />

Damit müssen Kleinst-Kapital- und Co-Gesellschaften zwar für die<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s Anlagevermögens, Umlaufvermögens, Eigenkapitals<br />

und <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten die Regelungen <strong>de</strong>s § 264c HGB beachten,<br />

d. h. insbeson<strong>de</strong>re die Kapitalanteile, Verbindlichkeiten und<br />

For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Gesellschafter sowie Anteile an Komplementärgesellschaften<br />

bestimmen, sind jedoch vom geson<strong>de</strong>rten Ausweis <strong>de</strong>r<br />

gefor<strong>de</strong>rten Einzelposten entsprechend <strong>de</strong>r aufgeführten Regelungen<br />

in o<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>r Bilanz befreit.<br />

3.6 Fragliche Übertragung <strong>de</strong>r Befreiung auf an<strong>de</strong>re Zusatzangabepflichten<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber die<br />

für an<strong>de</strong>re Rechtsformen bestehen<strong>de</strong>n Einzelvorschriften teilweise<br />

nicht angepasst hat. So bestehen sowohl für die Aufstellung als auch<br />

die Offenlegung folgen<strong>de</strong> gesetzliche Angabenotwendigkeiten in <strong>de</strong>r<br />

Bilanz:<br />

§ 268 Abs. 1 HGB: Geson<strong>de</strong>rte Angabe <strong>de</strong>s Gewinn-/Verlustvortrags,<br />

wenn nicht im Bilanzgewinn/-verlust integriert (alternativ<br />

auch im Anhang)<br />

§ 268 Abs. 3 HGB: Nicht durch Eigenkapital ge<strong>de</strong>ckter Fehlbetrag<br />

§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB: Restlaufzeit bei For<strong>de</strong>rungen<br />

§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB: Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit<br />

von bis zu einem Jahr<br />

§ 272 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 HGB: Ausstehen<strong>de</strong> Einlagen auf das<br />

gezeichnete Kapital<br />

§ 272 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 HGB: Eingefor<strong>de</strong>rte Einlagen auf das<br />

gezeichnete Kapital<br />

§ 272 Abs. 1 Satz 3 Hs. 3 HGB: Eingefor<strong>de</strong>rte ausstehen<strong>de</strong> Einlagen<br />

Für kleine AG und KGaA sind ferner zu berücksichtigen:<br />

§ 272 Abs. 1a Satz 1 HGB: Nennbetrag/Rechnerischer Wert von<br />

erworbenen eigenen Anteilen (ergibt sich auch aus <strong>de</strong>m pflichtmäßig<br />

für KleinstKapG zu beachten<strong>de</strong>n § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG)<br />

Von kleinen GmbH sind geson<strong>de</strong>rt zu beachten:<br />

§ 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG: Eingefor<strong>de</strong>rte Nachschüsse, soweit<br />

mit <strong>de</strong>r Zahlung gerechnet wer<strong>de</strong>n kann, sowie <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />

geson<strong>de</strong>rte Posten in <strong>de</strong>r Kapitalrücklage<br />

§ 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Gesellschaftern (alternativ auch im Anhang)<br />

Dr. Markus Kreipl<br />

Wissenschaftlicher Oberassistent an <strong>de</strong>r Helmut-Schmidt-Universität/Universität<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr<br />

Hamburg, Institut für Betriebswirtschaftliche<br />

Steuerlehre. Geschäftsführer und<br />

Partner eines Hamburger Technologieunternehmens<br />

(Kontakt: kreipl@hsu-hh.<strong>de</strong>).<br />

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller<br />

Inhaber <strong>de</strong>r Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre<br />

an <strong>de</strong>r Helmut-Schmidt-Universität<br />

/ Universität <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr Hamburg.<br />

Mitherausgeber <strong>de</strong>s Handbuchs <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />

(HdB) und <strong>de</strong>s <strong>Haufe</strong> HGB Bilanz-Kommentars<br />

(Kontakt: smueller@hsu-hh.<strong>de</strong>).<br />

Völlig unklar ist, warum diese Ausweispflichten nicht ebenfalls eingeschränkt<br />

wur<strong>de</strong>n, zumal <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 264c<br />

HGB damit begrün<strong>de</strong>t, dass dies für reine Kapitalgesellschaften ebenso<br />

gilt und kein Anlass für eine schärfere Regelung für Kapital- und<br />

Co-Gesellschaften gesehen wird. 8 Grundsätzlich kann argumentiert<br />

wer<strong>de</strong>n, dass alle Angaben, die alternativ in Bilanz o<strong>de</strong>r Anhang<br />

erfolgen dürfen, durch <strong>de</strong>n Verzicht <strong>de</strong>r Anhangserstellung mit wegfallen.<br />

9 Dafür spricht, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber etwa beim Wahlrecht nach<br />

§ 268 Abs. 7 HGB explizit einen Ausweis unter <strong>de</strong>r Bilanz gefor<strong>de</strong>rt<br />

hat. Bei Formulierungen wie „bei je<strong>de</strong>m geson<strong>de</strong>rt ausgewiesenen<br />

Posten“, wie in § 268 Abs. 4 HGB kann argumentiert wer<strong>de</strong>n, dass<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber durch die verkürzte Glie<strong>de</strong>rung eben keine geson<strong>de</strong>rten<br />

Posten (und damit Zusatzangaben) for<strong>de</strong>rt. 10 Zumin<strong>de</strong>st die<br />

nach § 268 Abs. 3 HGB notwendige Angabe <strong>de</strong>s nicht durch Eigenkapital<br />

ge<strong>de</strong>ckten Fehlbetrags dürften jedoch auch KleinstKapG in <strong>de</strong>r<br />

Bilanz auszuweisen haben, da dieser Posten letztlich <strong>de</strong>m bilanziellen<br />

Eigenkapital entspricht. Dagegen dürften die weiteren Postenerläuterungen<br />

hinsichtlich Gewinn-/Verlustvortrag sowie Restlaufzeiten <strong>de</strong>r<br />

For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten mit <strong>de</strong>r verkürzten Bilanz obsolet<br />

sein. Die Angaben <strong>de</strong>r Beziehungen zu <strong>de</strong>n Eigenkapitalgebern nach<br />

§ 272 HGB und § 42 GmbHG sind dagegen <strong>de</strong>utlich umstrittener. <strong>Als</strong><br />

Auffangtatbestand ist immer § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB heranzuziehen,<br />

<strong>de</strong>r bei Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r abgebil<strong>de</strong>ten Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage durch beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> eine Angabe verlangt.<br />

Für die für kleine AG und KGaA bestehen<strong>de</strong>n Angabepflichten<br />

§ 152 Abs. 1 AktG: auf je<strong>de</strong> Aktiengattung entfallen<strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>s<br />

Grundkapitals, bedingtes Kapital sowie die Gesamtstimmenzahl<br />

<strong>de</strong>r Mehrstimmrechtsaktien und die <strong>de</strong>r übrigen Aktien, sofern<br />

vorhan<strong>de</strong>n,<br />

§ 152 Abs. 2 AktG: Kapitalrücklage: Einstellungen und Entnahmen,<br />

§ 152 Abs. 3 AktG: Gewinnrücklagen: Einstellungen und Entnahmen<br />

ist dagegen mit § 152 Abs. 4 AktG eine Befreiungsnorm eingefügt<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

20 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


3.6 Verkürzte GuV-Glie<strong>de</strong>rung<br />

§ 275 Abs. 5 HGB gestattet KleinstKapG die Aufstellung einer verkürzten<br />

Gewinn- und Verlustrechnung – kurz GuV. Die Min<strong>de</strong>stangaben<br />

wur<strong>de</strong>n gegenüber § 275 Abs. 2 und 3 HGB erheblich reduziert,<br />

sodass nur noch Umsatzerlöse, sonstige Erträge, <strong>de</strong>r Materialaufwand,<br />

<strong>de</strong>r Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern<br />

und das Jahresergebnis darzustellen sind.<br />

3.7 Keine Zusammenfassung <strong>de</strong>s Rohergebnisses<br />

Wird von <strong>de</strong>r Erleichterung zur Aufstellung einer verkürzten GuV<br />

gem. § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch gemacht, sind die Erleichterungen<br />

<strong>de</strong>s § 276 HGB bezüglich <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>r zusammengefassten<br />

Position „Rohergebnis“ als Ausgangspunkt für die GuV obsolet. Hier<br />

verweist die Bun<strong>de</strong>sregierung auf europäische Vorgaben, 11 die keine<br />

Kombination <strong>de</strong>r Erleichterungen zulassen. Da je<strong>de</strong> Erleichterung als<br />

Einzelwahlrecht konzipiert ist, können KleinstKapG sich auch bei<br />

Anwendung aller übrigen Erleichterungen für KleinstKapG hier für<br />

die GuV-Glie<strong>de</strong>rung mit <strong>de</strong>n für kleine Kapitalgesellschaften vorgesehenen<br />

Posten entschei<strong>de</strong>n. Da die GuV-Posten zu<strong>de</strong>m nach § 265<br />

Abs. 7 HGB auch zusammengefasst wer<strong>de</strong>n können, wenn sie einen<br />

Betrag enthalten, <strong>de</strong>r für die Vermittlung eines <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage nicht erheblich ist, dürfte die GuV-Glie<strong>de</strong>rung dann ggf.<br />

noch geringer ausfallen.<br />

3.8 Problematik <strong>de</strong>r Holding-Unternehmen<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung sowie die Richtliniengeber auf europäischer<br />

Ebene haben bezüglich <strong>de</strong>r KleinstKapG in ihren Regelungen und<br />

Begründungen primär <strong>de</strong>n Fokus auf die sehr kleinen Unternehmen<br />

gelegt. Bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung von § 267a HGB dürften aber<br />

auch sehr viele Holding-Unternehmen als KleinstKapG klassifiziert<br />

wer<strong>de</strong>n. Auch für diese wäre eine Zusammenfassung <strong>de</strong>s gesamten<br />

Finanzergebnisses in <strong>de</strong>n Positionen sonstige Erträge und sonstige<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>nkbar. <strong>Als</strong> einzige Regelung, die dies verhin<strong>de</strong>rn<br />

könnte, fungiert § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB.<br />

3.9 Befreiung von <strong>de</strong>n Ergebnisverwendungsangaben<br />

Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterung hinsichtlich <strong>de</strong>r GuV-Aufstellung<br />

hat darüber hinaus zur Folge, dass auf die zusätzliche Aufschlüsselung<br />

<strong>de</strong>r GuV nach § 158 Abs. 1 und 2 AktG bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Ergebnisverwendung verzichtet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

3.10 Wirkung <strong>de</strong>r Aufstellungserleichterungen<br />

Ob die Erleichterungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Aufstellung einer verkürzten<br />

Bilanz sowie einer verkürzten GuV gegenüber <strong>de</strong>n Vorschriften für<br />

kleine Kapitalgesellschaften (zusätzlich keine mit römischen Zahlen<br />

bezeichnete Unterposten bei <strong>de</strong>r Bilanz und nochmals reduzierter<br />

Umfang <strong>de</strong>r GuV-Posten) in <strong>de</strong>r Praxis relevante Erleichterungen<br />

zur Folge haben, darf neben <strong>de</strong>m Problem <strong>de</strong>s Verzichts auf <strong>de</strong>n<br />

Ausweis eines Rohergebnisses auch angesichts eines nur geringen<br />

Unterglie<strong>de</strong>rungsaufwands bezweifelt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m sind die Aufglie<strong>de</strong>rungen<br />

intern für die Selbstinformation und auch im Rahmen<br />

7) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 17.<br />

8) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 17.<br />

9) Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.<br />

10) Vgl. Hoffmann, StuB 2012, S. 730.<br />

11) Vgl. MicroBilG, BT-Ds. 17/11292, S. 18.<br />

12) So etwa Grottel, in Beck Bil-Komm. 8. Aufl., § 326 HGB, Rz. 1.<br />

<strong>de</strong>r E-Bilanz für die Steuerbehör<strong>de</strong>n notwendig, sodass es keine<br />

Erleichterungen bei <strong>de</strong>r Buchführung geben dürfte.<br />

3.11 Hinterlegung statt Offenlegung <strong>de</strong>r Bilanz<br />

Neben <strong>de</strong>m Verzicht zur Aufstellung eines Anhangs kann als zweite<br />

zentrale Erleichterung die Verfahrensän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Offenlegung<br />

<strong>de</strong>r Rechnungslegungsunterlagen für KleinstKapG gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 326 Abs. 2 HGB kann von diesen Unternehmen statt <strong>de</strong>r bislang<br />

üblichen Offenlegung (Bekanntmachung <strong>de</strong>r Daten als je<strong>de</strong>rzeit<br />

abrufbare Information im Internet durch <strong>de</strong>n Betreiber <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sanzeigers)<br />

nun alternativ eine Hinterlegung <strong>de</strong>r Bilanz beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dann ist diese nur auf Antrag an das Unternehmensregister als<br />

kostenpflichtige elektronische Kopie (<strong>de</strong>rzeit vorgesehen: 4,50 EUR<br />

pro Bilanz) erhältlich. Es bleibt jedoch dabei, dass die Einsichtnahme<br />

und damit die Antragstellung je<strong>de</strong>rmann gestattet ist. So sind etwa<br />

keine Begründungen o<strong>de</strong>r Nachweise über ein begrün<strong>de</strong>tes Interesse<br />

für die Einsichtnahme vorzulegen. Allerdings hat vor <strong>de</strong>r Antragstellung<br />

eine Registrierung beim Unternehmensregister zu erfolgen,<br />

wobei eine Übermittlung <strong>de</strong>r registrierten Daten <strong>de</strong>r Antragsteller<br />

bzw. <strong>de</strong>r Anträge an die KleinstKapG nicht vorgesehen ist. Damit bleiben<br />

die Antragsteller <strong>de</strong>n hinterlegen<strong>de</strong>n Unternehmen gegenüber<br />

hinsichtlich Namen und Anzahl anonym.<br />

Beispiel<br />

„Mitteilung gem. § 326 Abs. 2 Satz 3 HGB:<br />

Die NN GmbH hat am aktuellen Abschlussstichtag (31.12.2012) und am Vorjahrsstichtag<br />

jeweils zwei <strong>de</strong>r drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale<br />

unterschritten, darf somit die Erleichterungen als Kleinstkapitalgesellschaft in<br />

Anspruch nehmen und beantragt die Hinterlegung <strong>de</strong>r Bilanz.<br />

Datum, Ort, Unterschrift“<br />

3.12 Mitteilung an <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

Die KleinstKapG haben zusätzlich zu <strong>de</strong>r Bilanz <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

gegenüber die Mitteilung zu machen, dass sie zwei <strong>de</strong>r drei in<br />

§ 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4<br />

HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. Dazu ist<br />

eine einfache Erklärung ausreichend:<br />

Eine Pflicht zur Übermittlung <strong>de</strong>r konkreten Umsatz- und Mitarbeitergrößen<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens ist nicht festgeschrieben, um die Unternehmen<br />

von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Allerdings<br />

kann es durch <strong>de</strong>n Betreiber <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sanzeigers zu Prüfungen und<br />

Nachfragen kommen.<br />

KleinstKapG müssen sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostenordnung<br />

mit <strong>de</strong>rzeit 3 EUR Jahresgebühr an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>s<br />

Unternehmensregisters beteiligen.<br />

3.13 Keine Pflicht zur Nutzung <strong>de</strong>r Offenlegungserleichterungen<br />

sowie Wirkung <strong>de</strong>r Offenlegungserleichterungen<br />

Eine Pflicht zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen besteht grundsätzlich<br />

nicht. Wenngleich das Wahlrecht nicht pflichtgemäß ausgeübt<br />

wer<strong>de</strong>n muss, wird unter Berufung auf die Interessenslage <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

respektive <strong>de</strong>r Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelung in <strong>de</strong>n Statuten <strong>de</strong>r Gesellschaft mitunter eine faktische<br />

Pflicht zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Wahlrechts gesehen o<strong>de</strong>r eine<br />

solche zumin<strong>de</strong>st für <strong>de</strong>nkbar gehalten. 12 Dies wi<strong>de</strong>rspricht jedoch<br />

<strong>de</strong>m Sinn und Zweck eines han<strong>de</strong>lsrechtlichen Wahlrechts und damit<br />

bereits <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers ein<strong>de</strong>utig, <strong>de</strong>r in Bezug auf die<br />

Offenlegung eben keine Pflicht zur Inanspruchnahme kodifiziert hat.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 21


Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

Hier wird letztlich zu<strong>de</strong>m explizit gegen die Informationsfunktion <strong>de</strong>r<br />

Rechnungslegung argumentiert, ohne dass dafür eine gesetzliche<br />

Basis besteht und ohne dass sich diese Argumentation in <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />

<strong>de</strong>utscher Unternehmen wi<strong>de</strong>rspiegelt. 13 Ferner wer<strong>de</strong>n die<br />

negativen Folgen einer Nichtinanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen<br />

übergewichtet. Eine Offenlegung kann sich aber beispielsweise bei<br />

<strong>de</strong>r Finanzierung, <strong>de</strong>r Mitarbeitergewinnung sowie hinsichtlich <strong>de</strong>s<br />

Kun<strong>de</strong>n- und Lieferantenvertrauens positiv auswirken.<br />

Daher erscheint die Hinterlegungsregelung unnötig und kontraproduktiv.<br />

Der Verwaltungs- respektive Informationsbeschaffungsaufwand<br />

wird sowohl auf Ebene <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sanzeigers und <strong>de</strong>r Unternehmen<br />

(zusätzlicher Antrag), insbeson<strong>de</strong>re aber auf Ebene <strong>de</strong>r<br />

Abschluss adressaten (massiv) erhöht, während relevante Nutzenmomente<br />

nicht erkennbar sind. Offenlegungsscheue Unternehmen können<br />

lediglich die Einsichtsbarrieren auf die Bilanz erhöhen, nicht aber<br />

eine Offenlegung gänzlich verhin<strong>de</strong>rn, und Abschlussadressaten, die<br />

sich hauptsächlich für die Jahresabschlüsse von Kleinst- und kleinen<br />

Kapitalgesellschaften aber auch für die von Holding-Unternehmen<br />

interessieren, sehen sich Mühen und Kosten ausgesetzt. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

bei Kleinst- und kleinen Kapitalgesellschaften ist ein <strong>de</strong>nkbares „Risiko“<br />

infolge einer Informationspreisgabe von relevanten/brisanten<br />

Daten in <strong>de</strong>n offengelegten verkürzten Jahresabschlüssen bereits<br />

bei <strong>de</strong>n bisherigen Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen<br />

gering – von <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m MicroBilG vorgesehenen weiteren Erleichterungen<br />

bezüglich einer Zusammenfassung <strong>de</strong>r Bilanzpositionen<br />

bleiben somit letztlich lediglich Bilanzsumme und Eigenkapital als<br />

Daten von Interesse übrig.<br />

» 4. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Sanktionen<br />

Die Bußgeldvorschriften <strong>de</strong>s § 334 HGB sowie die zunächst in<br />

<strong>de</strong>r Höhe unverän<strong>de</strong>rte Festsetzung von Ordnungsgel<strong>de</strong>rn nach<br />

§ 335 HGB wer<strong>de</strong>n um <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Tatbestand <strong>de</strong>r KleinstKapG<br />

ergänzt. Konkret wer<strong>de</strong>n die Anwendung <strong>de</strong>r Bewertung zum beizulegen<strong>de</strong>n<br />

Zeitwert bei gleichzeitiger Nutzung <strong>de</strong>r Erleichterungen<br />

für KleinstKapG als Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 HGB<br />

eingestuft und die Verletzung <strong>de</strong>r Hinterlegungspflicht ebenso wie<br />

<strong>de</strong>r Offenlegungspflicht bußgeldbewährt. In § 335 Abs. 6 HGB wird<br />

die Größenklasse <strong>de</strong>r KleinstKapG in die Aufstellung <strong>de</strong>r übrigen<br />

Größenklassen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r richtigen<br />

Größenklasseneinordnung integriert. Im Kontext <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens<br />

wur<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sregierung jedoch vom Bun<strong>de</strong>stag<br />

beauftragt, bis Mitte März 2013 zu prüfen, ob die Sanktionen<br />

für die Nichtoffenlegung bzw. Nichthinterlegung größenabhängig<br />

gestaffelt wer<strong>de</strong>n können. Hier hat <strong>de</strong>r Rechtsausschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags<br />

einen Vorschlag unterbreitet, wonach die Ordnungsgel<strong>de</strong>r<br />

statt <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens 2.500 EUR (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB) gestaffelt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen. <strong>Als</strong> Min<strong>de</strong>stbetrag für KleinstKapG wer<strong>de</strong>n 500 EUR<br />

und für kleine Kapitalgesellschaften 1.000 EUR für ausreichend<br />

angesehen. 14<br />

» 5. Fazit<br />

Im Bemühen um Bürokratieentlastungen für <strong>de</strong>n Mittelstand hat <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utsche Gesetzgeber auf Basis europäischer Vorgaben für Kleinst-<br />

KapG gewisse Erleichterungen für die han<strong>de</strong>lsrechtliche Rechnungslegung<br />

geschaffen. Diese beschränken sich größtenteils allerdings<br />

lediglich auf Glie<strong>de</strong>rungsvereinfachungen, die jedoch angesichts <strong>de</strong>r<br />

weiter bestehen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für die E-Bilanz kaum Wirkung<br />

zeigen dürften. Die materielle Aufstellungserleichterung liegt für<br />

KleinstKapG in <strong>de</strong>m nun möglichen Verzicht auf einen Anhang. Die<br />

Möglichkeit zur Hinterlegung <strong>de</strong>r Bilanz ist u. E. nicht mehr als eine<br />

abgeschwächte Form <strong>de</strong>r Offenlegung.<br />

Hoffnungen auf weitere Erleichterungen – neben <strong>de</strong>r bereits in die Diskussion<br />

gebrachten Absenkung <strong>de</strong>r Ordnungsgel<strong>de</strong>r bei Nichtoffenlegung<br />

bzw. Nichthinterlegung – auch für <strong>de</strong>n etwas größeren Mittelstand<br />

könnte es ggf. aus <strong>de</strong>r Überarbeitung und Zusammenführung<br />

<strong>de</strong>r 4. und 7. EU-Richtlinie geben, wo es nach <strong>de</strong>m Motto „Mittelstand<br />

zuerst“ große Ankündigungen gab und wo <strong>de</strong>r Diskussionsprozess<br />

noch nicht abgeschlossen ist. Klar scheint nur eine anstehen<strong>de</strong> Erhöhung<br />

<strong>de</strong>r monetären Werte bei <strong>de</strong>n Schwellenwerten nach § 267 HGB<br />

für die Größenklassen im Einzelabschluss und § 293 HGB für die<br />

Konzernabschlusspflicht zu sein. Auch hier muss jedoch zunächst<br />

auf europäischer Ebene die Richtlinie verabschie<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die dann<br />

wie<strong>de</strong>r in nationales Recht umzusetzen sein wird – es gilt somit auch<br />

für das HGB „nach <strong>de</strong>r Reform ist vor <strong>de</strong>r Reform“!<br />

13) Im Rahmen einer empirischen Untersuchung wur<strong>de</strong> festgestellt, dass Aufstellungs-, Offenlegungs- und Angabeerleichterungen häufig nicht genutzt wer<strong>de</strong>n. So wird bspw. auch<br />

von kleinen Kapitalgesellschaften erstaunlich oft die GuV veröffentlicht und die Bilanz komplett ausgewiesen. Offenbar verstehen immer mehr Unternehmen <strong>de</strong>n JA zunehmend als<br />

geeignetes Instrument zur fundierten Selbstdarstellung, <strong>de</strong>r damit zu einer „Visitenkarte <strong>de</strong>s Unternehmens“ mutiert. Vgl. dazu Ergün/Kreipl/Lange/Müller/Panzer, Erfahrungsbericht<br />

BilMoG – Erkenntnisse für Abschlusserstellung und Abschlussadressaten, Ergänzungslieferung <strong>de</strong>s <strong>Haufe</strong> HGB-Bilanzkommentars 2012.<br />

14) Vgl. Empfehlung <strong>de</strong>s Rechtsausschusses (17/11702 http://dip.bun<strong>de</strong>stag.<strong>de</strong>/btd/17/117/1711702.pdf (Abruf 29.11.12).<br />

22 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Steuerrecht<br />

Fachbeiträge<br />

» RA Johannes Höring, Trier<br />

Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r<br />

Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

Zum Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs vom 11.10.2012, V R<br />

9/10<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat sich in seinem am 14.11.2012 veröffentlichten Urteil vom 11.10.2012 mit<br />

<strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren auseinan<strong>de</strong>rgesetzt.<br />

» 1. Hintergrund<br />

Der V. Senat <strong>de</strong>s BFH hat sich in seinem am 14.11.2012 verkün<strong>de</strong>ten<br />

Urteil vom 11.10.2012 1 mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r umsatzsteuerrechtlichen<br />

Behandlung, Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren auseinan<strong>de</strong>rgesetzt und hat entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger<br />

aufgrund eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf<br />

von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch<br />

<strong>de</strong>n Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht, eine einheitliche<br />

und im Inland steuerpflichtige Leistung ist (Anschluss an das EuGH-<br />

Urteil vom 19.7.2012 2 und insoweit Aufgabe <strong>de</strong>s BFH-Urteils vom<br />

11.10.2007 3 ).<br />

Des Weiteren hat <strong>de</strong>r BFH entschie<strong>de</strong>n, dass in <strong>de</strong>m Fall, in <strong>de</strong>m<br />

die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet<br />

ansässige Privatanleger erbracht wird, diese nach Art. 56 Abs. 1<br />

Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern<br />

ist. Der Steuerpflichtige kann sich auf <strong>de</strong>n Anwendungsvorrang<br />

<strong>de</strong>s Unionsrechts gegenüber <strong>de</strong>r richtlinienwidrigen Regelung in<br />

§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG) berufen<br />

(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 19.7.2012 und insoweit Bestätigung<br />

<strong>de</strong>s BFH-Urteils vom 11.10.2007).<br />

» 2. Der Streitfall<br />

2.1. Sachverhalt<br />

Ein Kreditinstitut (Klägerin) erbrachte im Streitjahr 2008 selbst<br />

sowie über Tochtergesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG<br />

Teil ihres Unternehmens sind, Leistungen an Privatkun<strong>de</strong>n (Anleger).<br />

Die Anleger beauftragten die Klägerin, Wertpapiere unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r vom Anleger ausgewählten Strategievariante nach<br />

eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung einer Weisung<br />

<strong>de</strong>s Anlegers zu verwalten sowie alle Maßnahmen zu treffen, die bei<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>s Wertpapiervermögens zweckmäßig erscheinen.<br />

Die Klägerin war berechtigt, über die Vermögenswerte (Wertpapiere)<br />

im Namen und für Rechnung <strong>de</strong>s Anlegers zu verfügen. <strong>Als</strong> Vergütung<br />

hatte <strong>de</strong>r Anleger pro Jahr eine sog. Teilpauschalvergütung in<br />

Höhe von insgesamt 1,8 % <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>s verwalteten Vermögens<br />

zu zahlen. Die Teilpauschalvergütung setzte sich aus einem Anteil<br />

für die Vermögensverwaltung in Höhe von 1,2 % <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>s verwalteten<br />

Vermögens und einem Anteil für <strong>de</strong>n An- und Verkauf von<br />

Wertpapieren in Höhe von 0,6 % <strong>de</strong>s Vermögenswerts zusammen.<br />

Diese Vergütung umfasste auch die Konto- und Depotführung sowie<br />

die Ausgabeaufschläge für <strong>de</strong>n Erwerb von Investmentanteilen einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Investmentanteile an Fonds, die durch Unternehmen<br />

<strong>de</strong>r Klägerin verwaltet wur<strong>de</strong>n. Jeweils zum En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres<br />

sowie zum Jahresen<strong>de</strong> erhielt <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> einen Bericht über<br />

<strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung. Der Anleger hatte das Recht,<br />

<strong>de</strong>n Auftrag je<strong>de</strong>rzeit mit sofortiger Wirkung zu been<strong>de</strong>n.<br />

Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für <strong>de</strong>n Voranmeldungszeitraum<br />

Mai 2008 wies die Klägerin das zuständige Finanzamt<br />

darauf hin, dass sie unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 11.10.2007<br />

davon ausgehe, dass ihre Leistungen bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG bei Leistungen an<br />

Anleger im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei<br />

und bei Leistungen an Anleger im Drittlandsgebiet als nach § 3a<br />

Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht steuerbar seien. Das Finanzamt<br />

folgte <strong>de</strong>m nicht und erließ am 29.4.2009 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid<br />

für <strong>de</strong>n Voranmeldungszeitraum Mai 2008, in<br />

<strong>de</strong>m es die Umsätze <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren für<br />

Privatkun<strong>de</strong>n als steuerbar und steuerpflichtig behan<strong>de</strong>lte.<br />

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber<br />

gab das FG Hessen <strong>de</strong>r Klage statt, da die Leistungen <strong>de</strong>r Klägerin<br />

bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren nicht steuerpflichtig<br />

seien. 4 Hiergegen richtet sich die Revision <strong>de</strong>s Finanzamtes,<br />

für die es die Verletzung materiellen Rechts und das Schreiben <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Finanzen (BMF) vom 9.12.2008 anführt. 5<br />

1) BFH-Urteil vom 11.10.2012, V R 9/10, DStR 2012, 2331.<br />

2) EuGH-Urteil vom 19.7.2012, C-44/11, UR 2012, 667.<br />

3) BFH-Urteil vom 11.10.2007, V R 22/04, BStBl II 2008, 993.<br />

4) Urteil FG Hessen vom 22.3.2010, 6 K 1930/09, EFG 2010, 1364.<br />

5) BMF-Schreiben vom 9.12.2008, IV B 9 -S 7117-f/07/10003, BStBl I 2008, 1086.<br />

6) BFH-Beschluss vom 28.10.2010, V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 306.<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 23


Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

Der V. Senat <strong>de</strong>s BFH hat mit Beschluss vom 28.10.2010 das Revisionsverfahren<br />

ausgesetzt und <strong>de</strong>m Gerichtshof <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union (EuGH) folgen<strong>de</strong> Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 6<br />

„Ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung),<br />

bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund<br />

eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf von Wertpapieren<br />

entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf<br />

<strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht,<br />

- nur als Verwaltung von Son<strong>de</strong>rvermögen für mehrere Anleger<br />

gemeinsam nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG o<strong>de</strong>r auch<br />

- als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger nach<br />

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG (Umsatz,<br />

<strong>de</strong>r sich auf Wertpapiere bezieht, o<strong>de</strong>r als Vermittlung eines<br />

<strong>de</strong>rartigen Umsatzes) steuerfrei?<br />

Welche Be<strong>de</strong>utung kommt bei <strong>de</strong>r Bestimmung von Hauptleistung<br />

und Nebenleistung <strong>de</strong>m Kriterium, dass die Nebenleistung für die<br />

Kundschaft keinen eigenen Zweck, son<strong>de</strong>rn das Mittel darstellt,<br />

um die Hauptleistung <strong>de</strong>s Leistungserbringers unter optimalen<br />

Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Verhältnis zur geson<strong>de</strong>rten<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Nebenleistung und <strong>de</strong>r Erbringbarkeit <strong>de</strong>r<br />

Nebenleistung durch Dritte zu?<br />

Erfasst Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG nur<br />

die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG<br />

genannten Leistungen o<strong>de</strong>r auch die Vermögensverwaltung mit<br />

Wertpapieren (Portfolioverwaltung), selbst wenn dieser Umsatz<br />

nicht <strong>de</strong>r zuletzt genannten Bestimmung unterliegt?“<br />

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.7.2012 diese Fragen wie folgt<br />

beantwortet:<br />

„Eine Leistung <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie<br />

die im Ausgangsverfahren in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>, d. h. eine entgeltliche<br />

Tätigkeit, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens<br />

über <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t<br />

und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere<br />

vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinan<strong>de</strong>r<br />

verbun<strong>de</strong>n sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche<br />

Leistung bil<strong>de</strong>n.<br />

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

ist dahin auszulegen, dass eine Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Re<strong>de</strong><br />

stehen<strong>de</strong> nicht gemäß dieser Bestimmung von <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer<br />

befreit ist.<br />

Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen,<br />

dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g<br />

dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, son<strong>de</strong>rn auch die<br />

Leistungen <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.“<br />

Das Finanzamt sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Lediglich<br />

im Hinblick auf die dritte Vorlagefrage sei weiterhin klärungsbedürftig,<br />

welche Folgen sich für das <strong>de</strong>utsche Recht ergeben. Eine<br />

unmittelbare Anwendung <strong>de</strong>s Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG <strong>de</strong>s Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

(Richtlinie 2006/112/EG) gegenüber § 3a UStG<br />

komme im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 9.12.2008 nicht in<br />

Betracht.<br />

2.2. BFH-Urteil im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung<br />

Der BFH hat entschie<strong>de</strong>n, dass die im Inland erbrachten Leistungen<br />

bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren <strong>de</strong>s Kreditinstituts<br />

nicht steuerfrei sind, während die Leistungen, die die Klägerin an im<br />

RA Johannes Höring<br />

ist im Bereich <strong>de</strong>s Internationalen Steuerrechts, <strong>de</strong>s Bank- und Kapitalmarktrechts<br />

sowie <strong>de</strong>s Investment(steuer-)rechts tätig. <strong>Als</strong> aktives<br />

Mitglied diverser Verbän<strong>de</strong> und Interessensvereinigun gen verfolgt er<br />

intensiv nationale und internationale Än<strong>de</strong>rungen und ist zu<strong>de</strong>m als<br />

(Buch-)Autor aktiv.<br />

Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbrachte, nicht steuerbar<br />

sind.<br />

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG „die Umsätze im<br />

Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen<br />

die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren“.<br />

Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. f<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG, <strong>de</strong>r für „Umsätze – einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Vermittlung, jedoch nicht <strong>de</strong>r Verwahrung und <strong>de</strong>r Verwaltung –,<br />

die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen,<br />

Schuldverschreibungen o<strong>de</strong>r sonstige Wertpapiere beziehen, mit<br />

Ausnahme von Warenpapieren und <strong>de</strong>r in Art. 15 Abs. 2 genannten<br />

Rechte und Wertpapiere“ gilt.<br />

Nach <strong>de</strong>m o. g. EuGH-Urteil steht fest, dass die durch die Klägerin<br />

erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sind. Der<br />

EuGH hat insoweit die in <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 vertretene<br />

Rechtsauffassung bestätigt. Nicht entscheidungserheblich<br />

sind daher die Überlegungen <strong>de</strong>r Klägerin zu abweichen<strong>de</strong>n Sachverhaltsgestaltungen<br />

in an<strong>de</strong>ren Fällen. Zu<strong>de</strong>m steht weiter fest, dass<br />

die im Inland erbrachten Leistungen bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

mit Wertpapieren nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG und damit auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG<br />

steuerfrei, son<strong>de</strong>rn steuerpflichtig sind. Der EuGH hat auch insoweit<br />

die in <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 vertretene Rechtsauffassung<br />

bestätigt. Der V. Senat hält daher insoweit an seinem Urteil vom<br />

11.10.2007 nicht fest.<br />

Der V. Senat kann nicht abschließend in <strong>de</strong>r Sache entschei<strong>de</strong>n, da<br />

das FG Hessen keine Feststellungen zum Umfang <strong>de</strong>r Leistungen<br />

ge troffen hat, die die Klägerin gegenüber im Drittlandsgebiet ansässigen<br />

Anlegern erbracht hat.<br />

Dies ist entscheidungserheblich, da sich die Klägerin aufgrund <strong>de</strong>s<br />

Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG gegenüber § 3a<br />

Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG zukommen<strong>de</strong>n Anwendungsvorrangs bei<br />

<strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s Leistungsorts auf die für sie günstigere Regelung<br />

<strong>de</strong>s Unionsrechts berufen kann. Erbringt <strong>de</strong>r Unternehmer Leistungen<br />

gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG an Nichtunternehmer<br />

mit Wohnsitz o<strong>de</strong>r Sitz im Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 3 Satz 3<br />

UStG, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Nach § 3a Abs. 4 Nr.<br />

6 Buchst. a UStG gilt dies allerdings nur „für die sonstigen Leistungen<br />

<strong>de</strong>r in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die<br />

Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten“. § 3a Abs. 4 Nr. 6<br />

Buchst. a UStG dient <strong>de</strong>r Umsetzung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie 2006/112/EG. Diese Bestimmung erfasst „Bank-, Finanzund<br />

Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze,<br />

ausgenommen die Vermietung von Schließfächern“. Nach <strong>de</strong>m<br />

o. g. EuGH-Urteil erstreckt sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a<br />

bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen, son<strong>de</strong>rn auch auf die<br />

Vermögensverwaltung mit Wertpapieren. Der EuGH hat insoweit die<br />

24 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


in <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 vertretene Rechtsauffassung<br />

zurückgewiesen. Ist Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/<br />

EG auch auf die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

steht zugleich fest, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG gegen<br />

das Unionsrecht verstößt. Eine richtlinienkonforme Auslegung von<br />

§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG entsprechend Art. 56 Abs. 1 Buchst. e<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG ist aufgrund <strong>de</strong>r insoweit zu beachten<strong>de</strong>n<br />

Wortlautgrenze nicht möglich. § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nimmt<br />

ausdrücklich auf § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h und Nr. 10 UStG Bezug und<br />

schließt damit an<strong>de</strong>re Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, bei<br />

<strong>de</strong>nen es sich wie z. B. bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

auch nicht um die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten<br />

han<strong>de</strong>lt, von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Die<br />

Klägerin ist berechtigt, sich auf das für sie günstigere Unionsrecht zu<br />

berufen. Insoweit ist an <strong>de</strong>m BFH-Urteil vom 11.10.2007, mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

BFH bereits entschie<strong>de</strong>n hat, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG das<br />

Unionsrecht nicht zutreffend umsetzt, entgegen <strong>de</strong>m BMF-Schreiben<br />

vom 9.12.2008 weiterhin festzuhalten.<br />

» 3. Hinweis<br />

Der V. Senat konnte allerdings nicht abschließend in <strong>de</strong>r Sache entschei<strong>de</strong>n,<br />

da das FG Hessen keine Feststellungen zum Umfang <strong>de</strong>r<br />

Leistungen getroffen hat, die die Klägerin gegenüber im Drittlandsgebiet<br />

ansässigen Anlegern erbracht hatte. 7<br />

Nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s BFH ist die Klägerin aber berechtigt, sich<br />

auf das für sie günstigere Unionsrecht zu berufen. Insoweit ist an <strong>de</strong>m<br />

Senatsurteil vom 11.10.2007 8 , mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BFH bereits entschie<strong>de</strong>n<br />

hat, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG das Unionsrecht nicht<br />

zutreffend umsetzt, entgegen <strong>de</strong>m BMF-Schreiben vom 9.12.2008 9<br />

weiterhin festzuhalten.<br />

Für die Beantwortung <strong>de</strong>r vorgelegten Streitfragen hängt maßgeblich<br />

vom sog. Grundsatz <strong>de</strong>r steuerlichen Neutralität bei Leistungen zur<br />

Vermögensanlage ab, die auch vom EuGH in <strong>de</strong>m o. g. Urteil geklärt<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

Letztlich gilt es immer zu klären, ob es unter Wettbewerbsgesichtspunkten<br />

sachlich gerechtfertigt ist, dass für die sog. kollektive Wertpapieranlage<br />

durch Anleger, die sich an Wertpapierfonds beteiligen,<br />

eine Steuerbefreiung besteht, während die sog. individuelle Portfolioverwaltung,<br />

bei <strong>de</strong>r z. B. ein Kreditinstitut für einzelne Anleger<br />

Wertpapiere kauft und verkauft, nach Auffassung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen<br />

Finanzverwaltung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer unterliegen soll.<br />

Das Urteil <strong>de</strong>s BFH im Anschluss an die Entscheidung <strong>de</strong>s EuGH<br />

betrifft die gesamte Branche <strong>de</strong>r individuellen Portfolioverwaltung<br />

für einzelne Anleger in und außerhalb von Kreditinstituten und hat<br />

<strong>de</strong>mentsprechend erhebliche steuerliche Auswirkungen, da dies<br />

nicht nur für die Besteuerung <strong>de</strong>s Vermögensverwalters selbst,<br />

son<strong>de</strong>rn auch für das zivilrechtliche Verhältnis zum Anleger von<br />

Be<strong>de</strong>utung ist.<br />

In Abgrenzung hierzu hatte <strong>de</strong>r EuGH in <strong>de</strong>m Urteil vom 28.6.2007 10<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass es <strong>de</strong>r mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgrundsatz<br />

gebiete, die Steuerbefreiung nicht nur auf Son<strong>de</strong>rvermögen<br />

im Sinne <strong>de</strong>r OGAW-Richtlinie zu erstrecken, son<strong>de</strong>rn auch<br />

auf Individualgebil<strong>de</strong>. Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in<br />

Wertpapieren (OGAW) verwaltet die Anlagegegenstän<strong>de</strong> im eigenen<br />

Namen und für eigene Rechnung als Eigentümer, während <strong>de</strong>r<br />

einzelne Anleger lediglich Anteile am Fonds als solchem besitzt,<br />

nicht aber an <strong>de</strong>n unterliegen<strong>de</strong>n Anlagegegenstän<strong>de</strong>n selbst. Demgegenüber<br />

bleibt es bei <strong>de</strong>r Portfolioverwaltung dabei, dass <strong>de</strong>r<br />

Anleger rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Anlagegegenstän<strong>de</strong> ist.<br />

7) Siehe Urteil FG Hessen vom 22.3.2010, 6 K 1930/09, EFG 2010, 1364.<br />

8) BFH-Urteil vom 11.10.2007, V R 22/04, WM 2008, 832.<br />

9) BMF-Schreiben vom 9.12.2008, IV B 9 -S 7117-f/07/10003, UVR 2009, 69.<br />

10) EuGH-Urteil vom 28.6.2007, C-363/05, BStBl. II 2010, 573.<br />

Steuerfreiheit und Steuerbarkeit <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung mit Wertpapieren<br />

» BFH, Urteil vom 11.10.2012, V R 9/10<br />

Leitsatz<br />

1. Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei <strong>de</strong>r ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über <strong>de</strong>n Kauf und<br />

Verkauf von Wertpapieren entschei<strong>de</strong>t und diese Entscheidung durch <strong>de</strong>n Kauf und Verkauf <strong>de</strong>r Wertpapiere vollzieht, ist eine<br />

einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit<br />

Aufgabe <strong>de</strong>s BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993).<br />

2. Wird die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbracht, ist sie nach<br />

Art. 56 Abs. 1 Buchst. e <strong>de</strong>r Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern. Der Steuerpflichtige kann sich auf <strong>de</strong>n<br />

Anwendungsvorrang <strong>de</strong>s Unionsrechts gegenüber <strong>de</strong>r richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen<br />

(Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestätigung <strong>de</strong>s BFH-Urteils in BFHE 219, 257,<br />

BStBl II 2008, 993).<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 25


Fachbeiträge<br />

Sozialrecht<br />

» Horst Marburger, Geislingen<br />

Verkehrsunfälle als Arbeitsunfälle<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r neueren<br />

Rechtsprechung<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt nach Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vielfältige<br />

Leistungen. Aber auch die Arbeitgeber wer<strong>de</strong>n durch Arbeitsunfälle stark betroffen, wie durch die<br />

Entgeltfortzahlung im Arbeitsunfähigkeitsfall. Außer<strong>de</strong>m haben sie diese Unfälle zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer Tätigkeit,<br />

die <strong>de</strong>n Versicherungsschutz begrün<strong>de</strong>t, also einer versicherten Tätigkeit.<br />

Dabei sind – so bestimmt es § 8 Abs. 1 Sozialgsetzbuch-Siebtes-<br />

Buch – SGB VII – Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf <strong>de</strong>n<br />

Körper einwirken<strong>de</strong> Ereignisse, die zu einem Gesundheitsscha<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r zum Tod führen.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis machen Verkehrsunfälle einen wesentlichen Teil <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfälle aus. Es sind hier zwei Gruppen von Unfällen zu unterschei<strong>de</strong>n,<br />

nämlich zum einen reine Arbeitsunfälle und zum an<strong>de</strong>ren<br />

sog. Wegeunfälle. Bei <strong>de</strong>r ersten Gruppe wird in <strong>de</strong>r Praxis von<br />

Betriebsunfällen gesprochen. Es geht hier darum, dass <strong>de</strong>r Unfall<br />

sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignet.<br />

» 1. Betriebliche Tätigkeit<br />

Bei einer betrieblichen Tätigkeit im vorstehen<strong>de</strong>n Sinne kann es sich<br />

natürlich auch um einen Verkehrsunfall han<strong>de</strong>ln. Ein solcher Verkehrsunfall<br />

kann sich auf einem Betriebsweg ereignen, <strong>de</strong>r beispielsweise<br />

vom Betrieb zu einer Baustelle <strong>de</strong>s Betriebes führt. Nicht angesprochen<br />

sind hier Fahrten vom Betrieb nach Hause o<strong>de</strong>r umgekehrt<br />

(vgl. dazu die Ausführungen unter 4.). Welcher Art die betriebliche<br />

Tätigkeit ist, ist zunächst ohne Be<strong>de</strong>utung. Auch bei einem Verkehrsunfall<br />

ist allerdings die sog. doppelte Kausalität notwendig, die allgemein<br />

für das Bestehen eines Arbeitsunfalls gefor<strong>de</strong>rt wird. Dabei ist<br />

die haftungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r haftungsausfüllen<strong>de</strong>n Kausalität<br />

zu unterschei<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r haftungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Kausalität geht es<br />

um <strong>de</strong>n Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit.<br />

Dagegen stellt die haftungsausfüllen<strong>de</strong> Kausalität <strong>de</strong>n Zusammenhang<br />

zwischen <strong>de</strong>r Schädigung (Verletzung) und <strong>de</strong>m Unfall dar.<br />

In diesem Zusammenhang ist das Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 24.7.2012 1 zu<br />

beachten. Es ging dabei um <strong>de</strong>n Unfall <strong>de</strong>s Testfahrers eines <strong>de</strong>utschen<br />

Automobilherstellers. Dieser fuhr bei einer Erprobungsfahrt auf<br />

einer Hochgeschwindigkeitsstrecke in Italien, als bei einer Geschwindigkeit<br />

von 295 km/h ein Hinterreifen seines Fahrzeugs platzte. Er<br />

kam von <strong>de</strong>r Fahrbahn ab, durchbrach die Leitblanke und blieb in<br />

einem Wäldchen stehen.<br />

Der zuständige Unfallversicherungsträger stellte fest, dass ein<br />

Arbeitsunfall mit (als Unfallfolgen bezeichneten) bestimmten Gesundheitserstschä<strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>r Brustwirbelsäule, <strong>de</strong>r Hüfte<br />

rechts und <strong>de</strong>s Sprunggelenks links lag. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong> eine<br />

Brustkorbprellung und eine Verstauchung <strong>de</strong>r Halswirbelsäule als<br />

Arbeitsunfall anerkannt. Im Übrigen wur<strong>de</strong> festgestellt, dass <strong>de</strong>r<br />

Bandscheibenvorfall auf Höhe 6/7 <strong>de</strong>s Halswirbelkörpers keine „Folge<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsunfalls“ sei.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>s Bandscheibenvorfalls wur<strong>de</strong> also bestritten, dass<br />

<strong>de</strong>r notwendige Zusammenhang zwischen Schädigung und Unfall<br />

gegeben ist. Das Lan<strong>de</strong>ssozialgericht (LSG), das im Berufungsverfahren<br />

<strong>de</strong>n Fall zu behan<strong>de</strong>ln hatte, folgte <strong>de</strong>r Argumentation <strong>de</strong>s<br />

Unfallversicherungsträgers nicht und stellte auch in Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m Bandscheibenvorfall einen Arbeitsunfall fest. Dagegen hat<br />

<strong>de</strong>r Unfallversicherungsträger Revision eingeleitet.<br />

Das BSG hat die Entscheidung <strong>de</strong>s LSG aufgehoben und <strong>de</strong>n Fall<br />

zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz (LSG) zurückgewiesen.<br />

Das BSG wies dabei darauf hin, dass objektive Verursachung<br />

(Kausalität) einen nach <strong>de</strong>m jeweils neuesten anerkannten Stand<br />

<strong>de</strong>r einschlägigen Fachkun<strong>de</strong> (Erfahrung, Wissenschaft) geprüften<br />

und festgestellten Wirkungszusammenhang zwischen Ursache und<br />

Wirkung be<strong>de</strong>utet. Dafür reicht ein örtlicher und zeitnaher Zusammenhang<br />

nicht aus.<br />

Vorab sind die mögliche Ursache und die mögliche Wirkung festzustellen.<br />

Dabei ist jeweils ein juristischer Vollbeweis erfor<strong>de</strong>rlich. Dann<br />

ist im Blick auf Arten (also ohne individuelle Randbedingungen) von<br />

<strong>de</strong>rartigen Ursachen und Wirkungen <strong>de</strong>r neueste Stand <strong>de</strong>r anerkannten<br />

Erfahrungen über Ursachenzusammenhänge zwischen ihnen<br />

festzustellen (Beweiserleichterung: juristische Wahrscheinlichkeit).<br />

Schließlich ist zu klären, ob und wie diese Erfahrungssätze (nach <strong>de</strong>n<br />

Regeln <strong>de</strong>r Fachkun<strong>de</strong>) auf <strong>de</strong>n konkreten Fall anzuwen<strong>de</strong>n sind (juristische<br />

Wahrscheinlichkeit). Diese tatsächlichen Feststellungen sind<br />

ordnungsgemäß in <strong>de</strong>n Rechtsstreit so einzuführen, dass die Beteiligten<br />

sie ausreichend prüfen und ggf. weitere Beweiserhebungen<br />

beantragen können.<br />

Damit ein Betriebsunfall bei einem Verkehrsunfall vorliegt, muss<br />

sich <strong>de</strong>r Unfall auf einem Betriebsweg ereignen. Das war bei <strong>de</strong>m<br />

26 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


vorstehend geschil<strong>de</strong>rten Fall einer betrieblichen Testfahrt so. Damit<br />

ein Betriebsunfall vorliegt, muss dieser gewissermaßen während <strong>de</strong>r<br />

Betriebszeit stattfin<strong>de</strong>n. Dass dies oftmals nicht ganz ein<strong>de</strong>utig ist,<br />

ergibt sich aus einem Unfall, über <strong>de</strong>n das BSG am 12.5.2009 2 zu<br />

entschei<strong>de</strong>n hatte. Es ging dabei um einen Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer,<br />

<strong>de</strong>r bei einem Bauunternehmen beschäftigt war. Er<br />

benutzte für <strong>de</strong>n Weg von seiner Wohnungstür zum Betrieb einen<br />

Pkw. Am Unfalltag bemerkte er kurz vor <strong>de</strong>m Betriebsgelän<strong>de</strong>, dass<br />

<strong>de</strong>r Pkw grundlos bremste. Er erreichte das Betriebsgelän<strong>de</strong>, leistete<br />

seine Arbeit und wollte nach <strong>de</strong>ren Beendigung die Scha<strong>de</strong>nsursache<br />

feststellen und beheben. Dazu wollte er <strong>de</strong>n Pkw, wie vom Arbeitgeber<br />

erlaubt, auf die betriebliche Hebebühne bringen. Diese ließ sich<br />

jedoch nicht hochfahren, da sich die Spin<strong>de</strong>l <strong>de</strong>s Motors verklemmt<br />

hatte. Mithilfe von zwei Kollegen drehte er die Spin<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Hebebühne<br />

frei. Kurz vor Beendigung <strong>de</strong>r Arbeiten betätigte ein Arbeitskollege<br />

<strong>de</strong>n Schalter <strong>de</strong>r Hebebühne. Dadurch wur<strong>de</strong> die Spin<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Hebebühne<br />

in Drehbewegung versetzt und mit ihr ein noch nicht entfernter<br />

Werkzeugschlüssel. Dieser traf <strong>de</strong>n Kläger im vom BSG zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Fall am Kopf. Dadurch erlitt er eine offene Impressionsfraktur<br />

und Kontusionsblutungen sowie ein Schä<strong>de</strong>l-Hirn-Trauma.<br />

Der beklagte Unfallversicherungsträger (eine Berufsgenossenschaft –<br />

BG) lehnte ab, diese Verletzungen als Versicherungsfall festzustellen.<br />

Während das Sozialgericht (SG – erste Instanz) <strong>de</strong>n Unfall als<br />

Arbeitsunfall anerkannte, lehnte das LSG ihn ab. Auch das BSG ist<br />

zur Auffassung gekommen, dass hier kein entschädigungspflichtiger<br />

Arbeitsunfall vorlag. Das BSG wies daraufhin, dass <strong>de</strong>r Betroffene<br />

zur Zeit <strong>de</strong>s Unfalls an <strong>de</strong>r Hebebühne mit <strong>de</strong>ren Reparatur keine<br />

unfallversicherte Tätigkeit verrichtet hat. Er war dabei auch nicht<br />

infolge seiner Beschäftigung als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer<br />

einer beson<strong>de</strong>ren Betriebsgefahr ausgesetzt, die sich in <strong>de</strong>m Unfall<br />

realisiert hätte.<br />

Die Reparatur erfolgte nicht in Ausführung seiner versicherten<br />

Beschäftigung, son<strong>de</strong>rn nach <strong>de</strong>ren En<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Freizeit.<br />

Der Unfall war ferner nicht Folge einer beson<strong>de</strong>ren vom Betrieb ausgehen<strong>de</strong>n<br />

Gefahr, welcher <strong>de</strong>r Kläger im Wesentlichen wegen seiner<br />

versicherten Beschäftigung ausgesetzt gewesen wäre. Von <strong>de</strong>r Hebebühne<br />

ging keine spezifische Gefahr aus. Ein Fehlgriff eines Kollegen<br />

setzt <strong>de</strong>n Unfall in Gang. Auch war <strong>de</strong>r Verletzte im Wesentlichen aus<br />

privatwirtschaftlichen Grün<strong>de</strong>n und nicht wegen einer Beschäftigung<br />

am Unfallort.<br />

» 2. Arbeitspausen<br />

Unter 1. ist die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Arbeitszeit hervorgehoben wor<strong>de</strong>n, in<br />

<strong>de</strong>r sich ein Verkehrsunfall ereignen muss, damit er einen Arbeitsunfall<br />

darstellt. Es stellt sich daher z. B. die Frage, wie ein Unfall<br />

zu beurteilen ist, <strong>de</strong>r sich während einer Arbeitspause ereignet. In<br />

diesem Zusammenhang hatte das BSG über einen Fall zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

in<strong>de</strong>m ein Verkehrsunfall in <strong>de</strong>r Arbeitspause erfolgt 3 .<br />

Bei <strong>de</strong>m Kläger in <strong>de</strong>m zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Rechtsstreit han<strong>de</strong>lt es<br />

sich um einen Verwaltungsangestellten im Außendienst einer Stadt,<br />

<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Verkehrsüberwachung beschäftigt war.<br />

Während seiner Überwachungstätigkeit vereinbarte er mit einem<br />

Kollegen, dass sie eine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen<br />

wollten, zu einer in <strong>de</strong>r Innenstadt befindlichen Werkstatt zu fahren,<br />

in <strong>de</strong>r sich das Motorrad <strong>de</strong>s Klägers zur Wartung befand. Der Kläger<br />

wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.<br />

Gegen 16.30 Uhr been<strong>de</strong>ten die bei<strong>de</strong>n Männer ihre Überwachungstätigkeit<br />

und fuhren im Pkw <strong>de</strong>s Arbeitskollegen zu <strong>de</strong>r Werkstatt. Dort<br />

stellte sich heraus, dass die Wartung <strong>de</strong>s Motorra<strong>de</strong>s abgeschlossen<br />

war. Daher vereinbarte <strong>de</strong>r Kläger mit seinem Arbeitskollegen, dass<br />

sie zu <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Klägers fahren wür<strong>de</strong>n, damit <strong>de</strong>r Kläger<br />

sein Motorrad dort abstellen könne. Dann wollten sie wie<strong>de</strong>r ihre<br />

Ermittlungen aufnehmen.<br />

Unterwegs kollidierte <strong>de</strong>r Kläger mit einem an<strong>de</strong>ren Fahrzeug. Er zog<br />

sich dabei eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.<br />

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte die Entschädigung<br />

<strong>de</strong>s Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das BSG verneinte das Vorliegen<br />

eines Arbeitsunfalls. Die betreffen<strong>de</strong> Fahrt stellte keine versicherte<br />

Verrichtung dar. Sie stand nämlich in keinem sachlichen Zusammenhang<br />

mit seiner versicherten Beschäftigung, <strong>de</strong>r Verkehrsüberwachung<br />

als städtischer Außendienstmitarbeiter. Mit <strong>de</strong>r Motorradfahrt<br />

war nur eine einzige Verrichtung geplant, nämlich das Verbringen<br />

<strong>de</strong>s Motorra<strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Werkstatt nach Hause. Diese Verrichtung<br />

stand aber in keinem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r versicherten Tätigkeit.<br />

Eine Verrichtung ist – so das BSG – nur ein solches Verhalten, das<br />

seiner Art nach von Dritten beachtbar ist, also auch räumlich und<br />

zeitlich festgelegt ist. Daher lag hier auch keine „gemischte Tätigkeit“<br />

vor, weil diese zumin<strong>de</strong>st zwei gleichzeitig ausgeübte Verrichtungen<br />

voraussetzt, von <strong>de</strong>nen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r versicherten Tätigkeit steht.<br />

Damit eine „gemischte Tätigkeit“ in diesem Sinne vorliegt, wäre<br />

es erfor<strong>de</strong>rlich gewesen, dass <strong>de</strong>r Kläger bei <strong>de</strong>r Verrichtung zwei<br />

Handlungsten<strong>de</strong>nzen hatte. Durch die Überführung <strong>de</strong>s Motorrads<br />

wur<strong>de</strong> aber lediglich eine privat und nicht auch gleichzeitig eine<br />

betriebliche Tätigkeit durchgeführt. Es reicht hier nicht aus, dass<br />

<strong>de</strong>r Kläger beabsichtigte, nach <strong>de</strong>m Abstellen <strong>de</strong>s Motorrads zum<br />

nächsten beruflichen Einsatzgebiet zu gelangen.<br />

In einem an<strong>de</strong>ren Fall ging es darum, dass ein Arbeitnehmer während<br />

seiner betrieblichen Mittagspause zu seiner Freundin fuhr, um<br />

dort sein Mittagessen einzunehmen. Das BSG 4 wies zunächst darauf<br />

hin, dass die Fahrt zur Freundin rein privaten Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

dient. Das gelte auch für das Mittagessen selbst, also für<br />

die Essenseinnahme. Allerdings sei <strong>de</strong>r Weg zur Essenseinnahme<br />

versichert. Daran än<strong>de</strong>re auch <strong>de</strong>r Umstand nichts, dass die Fahrzeit<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers in <strong>de</strong>r 30-minütigen Mittagspause von <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsstelle zur Wohnung <strong>de</strong>r Freundin hin und zurück zusammen<br />

18 Minuten gedauert hatte.<br />

» 3. Fraglicher Unfall<br />

Der Versicherte muss nachweisen, dass überhaupt ein Unfall vorlag.<br />

In diesem Zusammenhang hatte sich das BSG am 31.1.2012 5 mit<br />

einem Fall zu beschäftigen, in <strong>de</strong>m ein als Kraftfahrer beschäftigter<br />

Arbeitnehmer Waren von seiner Arbeit zu einer an<strong>de</strong>ren Firma transportieren<br />

sollte. Er fuhr gegen 1 Uhr bei seinem Arbeitgeber ab und<br />

kam gegen 2.30 Uhr in <strong>de</strong>r Umgebung <strong>de</strong>r Stadt an, in die er seine<br />

Waren liefern sollte .Bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Firma traf er erst gegen<br />

9.30 Uhr ein. Nach<strong>de</strong>m er dort abgela<strong>de</strong>n hatte, bewegte er sich mit<br />

einem Hämatom am Kopf langsam und taumelnd. Er zeigte sich <strong>de</strong>sorientiert<br />

und bewusstseinsgetrübt, hatte einen schwanken<strong>de</strong>n Gang<br />

und konnte keine klaren Angaben dazu machen, was seit 2.30 Uhr<br />

geschehen war. In <strong>de</strong>r BG-Unfall-Klinik, in <strong>de</strong>r er untersucht wur<strong>de</strong>,<br />

stellte man bei ihm eine retrogra<strong>de</strong> Amnesie, ein schweres Schä<strong>de</strong>l-<br />

Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalotten-Fraktur, verschie<strong>de</strong>ne<br />

Einblutungen fronto-basal rechts, einen Verwirrtheitszustand, ein<br />

hirn-organisches Psychosyndrom und weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

fest. Die zuständige BG lehnte die Entschädigung als<br />

Arbeitsunfall ab. Es sei nicht erwiesen, dass <strong>de</strong>r Kläger seine Körperverletzungen<br />

infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten habe.<br />

Ein Unfallereignis im Sinne <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung<br />

hätte u. a. vorausgesetzt, dass <strong>de</strong>r Kläger zur Zeit <strong>de</strong>r schädigen<strong>de</strong>n<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 27


Fachbeiträge<br />

Sozialrecht<br />

Einwirkung seine versicherte Tätigkeit als beschäftigter Lkw-Fahrer<br />

verrichtet hätte. Nach <strong>de</strong>n das BSG bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tatsachenfeststellungen<br />

war aber schon nicht feststellbar, wann an diesem Tag zwischen<br />

1 Uhr und 9.30 Uhr die gesundheitsschädigen<strong>de</strong> Einwirkung auf <strong>de</strong>n<br />

Kläger erfolgt war. Es ist vielmehr festgestellt wor<strong>de</strong>n, dass er in <strong>de</strong>m<br />

genannten Zeitraum diese versicherte Tätigkeit nicht durchgehend<br />

verrichtet hat.<br />

Der Versicherte hat zwischen 2.30 Uhr und 9 Uhr eine Pause auf<br />

einem Rastplatz eingelegt, die nicht betrieblich geboten war und die<br />

auch nicht betrieblichen Zwecken dienen sollte. Es konnte offen bleiben,<br />

ob es sich dabei teilweise um eine <strong>de</strong>m Lkw-Fahrer hoheitlich<br />

vorgeschriebene Pause han<strong>de</strong>lte und ob dies allein ausgereicht hätte,<br />

diesen Teil <strong>de</strong>s Ruhens als Verrichtung <strong>de</strong>r versicherten Beschäftigung<br />

einzuordnen. Denn es bleiben mehrere Stun<strong>de</strong>n an nicht versicherter<br />

Ruhe, in <strong>de</strong>nen sich die schädigen<strong>de</strong> Einwirkung ereignet<br />

haben könnte. Da <strong>de</strong>r Kläger die objektive Beweislast u. a. für <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r schädigen<strong>de</strong>n Einwirkung und auch dafür trägt, dass<br />

er zu dieser Zeit seine versicherte Beschäftigung verrichtete, fiel die<br />

Nichtfeststellbarkeit ihm zur Last. Er hat gegen diese Feststellung<br />

auch keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben.<br />

» 4. Wegeunfall<br />

§ 8 Abs. 2 SGB VII beschäftigt sich mit mehreren Tatbestän<strong>de</strong>n, die<br />

<strong>de</strong>r versicherten Tätigkeit gleichstehen. <strong>Als</strong> erster Sachverhalt wird<br />

hier das Zurücklegen <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r versicherten Tätigkeit zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

unmittelbaren Weges nach und von <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

aufgeführt. Wenn sich hier ein Unfall ereignet, wird von einem<br />

Wegeunfall gesprochen. Der unfallversicherungsrechtlich geschützte<br />

Weg zur Arbeitsstätte beginnt – auch bei Mehrfamilien- und Hochhäusern<br />

– mit <strong>de</strong>m Verlassen <strong>de</strong>s häuslichen Bereichs, also mit <strong>de</strong>m<br />

Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />

Wichtig: Eine Tiefgarage, die durch eine Verbindungstür <strong>de</strong>n direkten<br />

Zutritt vom und zum Wohngebäu<strong>de</strong> ermöglicht, bil<strong>de</strong>t einen Teil <strong>de</strong>s<br />

häuslichen Bereichs. In diesem Bereich besteht kein Unfallversicherungsschutz.<br />

Das gilt selbst dann, wenn die Verbindungen in <strong>de</strong>r<br />

Garage <strong>de</strong>r Zurücklegung <strong>de</strong>s Arbeitsweges dienen.<br />

Garagen, die keinen Zutritt zum Wohngebäu<strong>de</strong> haben und daher erst<br />

nach <strong>de</strong>m Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n können, gehören nicht mehr zum häuslichen Bereich. Dies<br />

be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Weg zur Garage bereits unter Unfallversicherungsschutz<br />

steht.<br />

Dies gilt übrigens auch für Garagen, die in baulicher Hinsicht mit<br />

<strong>de</strong>m Wohngebäu<strong>de</strong> verbun<strong>de</strong>n sind. Voraussetzung ist, dass sie<br />

keinen Zutritt zum Wohngebäu<strong>de</strong> haben und daher erst nach <strong>de</strong>m<br />

Durchschreiten <strong>de</strong>r Außentür <strong>de</strong>s Wohngebäu<strong>de</strong>s erreicht wer<strong>de</strong>n<br />

können. Auch hier besteht für <strong>de</strong>n Weg zur Garage bereits Unfallversicherungsschutz.<br />

Der Unfallversicherungsschutz ist nicht auf <strong>de</strong>n kürzesten Weg nach<br />

o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte beschränkt. Deshalb steht eine wegen<br />

ihrer größeren Verkehrssicherheit für das benutzte Verkehrsmittel<br />

gewählte weitere Wegstrecke zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte unter<br />

Versicherungsschutz.<br />

Ein an einem arbeitsfreien Tag zurückgelegter Weg zur Abklärung <strong>de</strong>s<br />

konkreten (neuen) Arbeitsortes gehört zu <strong>de</strong>n eigenwirtschaftlichen<br />

Vorbereitungshandlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Ereignet sich dabei<br />

ein Unfall, so ist dies kein Arbeitsunfall.<br />

» 5. Unterbrechung <strong>de</strong>s Weges<br />

Viele Arbeitnehmer erledigen auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeitsstätte o<strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>m Weg nach Hause private Angelegenheiten. Dazu gehören<br />

beispielsweise Besuche, Spaziergänge, Einkäufe, Behör<strong>de</strong>ngänge.<br />

Dabei ist auch hier zu unterschei<strong>de</strong>n zwischen<br />

<strong>de</strong>m eigentlichen (direkten) Weg zum o<strong>de</strong>r vom Betrieb und<br />

<strong>de</strong>m Weg zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r privaten Verrichtung.<br />

Der Weg zu o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r privaten Verrichtung wird als Umweg o<strong>de</strong>r<br />

Abweg bezeichnet.<br />

Von Ausnahmen abgesehen steht <strong>de</strong>r Umweg o<strong>de</strong>r Abweg nicht<br />

unter Versicherungsschutz. Fraglich ist, ob nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Um- o<strong>de</strong>r<br />

Abweges, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer also zum „eigentlichen“ Betriebsweg<br />

zurückgekehrt ist, <strong>de</strong>r Versicherungsschutz wie<strong>de</strong>r auflebt.<br />

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

nicht endgültig vom Betrieb gelöst hat, wenn die Unterbrechung nicht<br />

länger als zwei Stun<strong>de</strong>n gedauert hat. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die Rückkehr<br />

zum ursprünglichen Arbeitsweg innerhalb von zwei Stun<strong>de</strong>n<br />

erfolgen muss. Das gilt auch dann, wenn lediglich private Grün<strong>de</strong><br />

Art und Dauer <strong>de</strong>r Unterbrechung bestimmt haben.<br />

Wichtig: Ist allerdings eine Rückkehr zum üblichen Arbeitsweg innerhalb<br />

von zwei Stun<strong>de</strong>n nur <strong>de</strong>shalb nicht möglich, weil verkehrsbedingte<br />

Verzögerungen eingetreten sind, so lebt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

wie<strong>de</strong>r auf. Zu <strong>de</strong>nken ist hier an Verzögerungen, die durch<br />

Staus o<strong>de</strong>r Verkehrsunfälle usw. eingetreten sind.<br />

Unterbricht ein Arbeitnehmer seine Fahrt zum o<strong>de</strong>r vom Betrieb, um<br />

verlorene Teile <strong>de</strong>r Fahrausrüstung (z. B. Handschuhe eines Mopedfahrers)<br />

zu suchen, so besteht <strong>de</strong>r Versicherungsschutz auch während<br />

<strong>de</strong>r Unterbrechung fort. Dient die Unterbrechung <strong>de</strong>s Arbeitsweges<br />

betrieblichen Zwecken, besteht immer während <strong>de</strong>r Unterbrechung<br />

kein Versicherungsschutz.<br />

Achtung: Will <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einen Unfallverursacher feststellen,<br />

um Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche für ein auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeitsstätte<br />

beschädigtes Kraftfahrzeug zu sichern, so dient dies wesentlich <strong>de</strong>n<br />

eigenwirtschaftlichen Interessen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Dies be<strong>de</strong>utet,<br />

dass kein Unfallversicherungsschutz besteht 6 .<br />

Eine Unterbrechung tritt nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer wegen<br />

eines Staus längere Zeit braucht. Hier gelten die gleichen Grundsätze<br />

wie bei Verzögerung <strong>de</strong>s Weges zum üblichen Arbeitsweg.<br />

Dient die Zurücklegung <strong>de</strong>s Weges zu o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Arbeitsstätte<br />

sowohl betrieblichen als auch eigenwirtschaftlichen Interessen<br />

(zum Beispiel geplanter Arztbesuch), so wird <strong>de</strong>r Unfallversicherungsschutz<br />

so lange unterbrochen, als allein eigenwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten vorliegen.<br />

» 6. Unfallversicherungsschutz bei<br />

Fahrgemeinschaften<br />

In <strong>de</strong>r betrieblichen Praxis vereinbaren immer wie<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>ne<br />

Arbeitnehmer, die meist in <strong>de</strong>r Nachbarschaft, manchmal auch weit<br />

voneinan<strong>de</strong>r entfernt wohnen, dass sie in einem Kraftfahrzeug zur<br />

Betriebsstätte fahren (Fahrgemeinschaften). Oftmals nehmen Personen<br />

daran teil, die keine Arbeitnehmer sind, jedoch als Selbstständige<br />

ebenfalls täglich ihre Betriebsstätte aufsuchen.<br />

Es lässt sich in aller Regel nicht vermei<strong>de</strong>n, dass in Zusammenhang<br />

mit Fahrgemeinschaften einzelne Arbeitnehmer im Rechtssinne<br />

einen – unter Umstän<strong>de</strong>n sehr großen – Umweg fahren. Schließlich<br />

sind die einzelnen Arbeitnehmer morgens „aufzusammeln“ und nach<br />

Geschäftsschluss wie<strong>de</strong>r zu ihrer Wohnung zu bringen.<br />

Das Gesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII) schreibt ausdrücklich vor,<br />

dass als versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen <strong>de</strong>s von einem<br />

un mittelbaren Weg nach und von <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit abweichen<strong>de</strong>n<br />

Weges gilt. Voraussetzung ist, dass die Abweichung erfolgt, um mit<br />

an<strong>de</strong>ren Berufstätigen o<strong>de</strong>r Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug<br />

zu benutzen.<br />

28 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Mit „an<strong>de</strong>ren Berufstätigen“ be<strong>de</strong>utet, dass es sich bei <strong>de</strong>n Teilnehmern<br />

an <strong>de</strong>r Fahrgemeinschaft nicht um die Arbeitnehmer <strong>de</strong>s<br />

gleichen Betriebs han<strong>de</strong>ln muss. Der Versicherungsschutz besteht<br />

auch, wenn für einen o<strong>de</strong>r mehrere Mitfahren<strong>de</strong> erhebliche Umwege<br />

entstehen.<br />

Es genügt im Übrigen, dass mit an<strong>de</strong>ren Berufstätigen o<strong>de</strong>r Versicherten<br />

gemeinsam ein Fahrzeug benutzt wird. Der Versicherungsschutz<br />

ist im Übrigen we<strong>de</strong>r davon abhängig, dass sich durch die Fahrgemeinschaft<br />

eine Energieeinsparung ergibt, noch das Unfallrisiko<br />

vermin<strong>de</strong>rt wird.<br />

Ist jemand Mitglied einer Fahrgemeinschaft, fährt er an einem<br />

bestimmten Tag zwar die an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fahrgemeinschaft<br />

zu ihren Arbeitsstellen, will er jedoch selbst an diesem Tag die Arbeit<br />

nicht aufnehmen, genießt er keinen Unfallversicherungsschutz. Am<br />

Versicherungsschutz <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Teilnehmer än<strong>de</strong>rt sich dadurch<br />

aber nichts.<br />

Das BSG beschäftigt sich in seinem Urteil vom 12.1.2010 7 mit <strong>de</strong>m<br />

Fall einer zweimal nacheinan<strong>de</strong>r durchgeführten Fahrgemeinschaft.<br />

Zwei Brü<strong>de</strong>r besuchen dieselbe Schule. Einer brachte <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren mit<br />

seinem Motorrad zum Parkplatz eines Freiba<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r von dort über<br />

einen Fußweg zur Schule ging. Von dort fuhr er los, um einen Schulfreund<br />

abzuholen und von dort aus gemeinsam zur Schule zu fahren.<br />

Noch bevor er auf <strong>de</strong>m Weg zum Schulfreund wie<strong>de</strong>r seinen üblichen<br />

Schulweg erreicht hatte, stieß er mit einem Fußgänger zusammen.<br />

Dabei zog er sich eine Schulterverletzung zu. Das BSG erkannte <strong>de</strong>n<br />

Unfall als versicherten Wegeunfall an. Nach Ansicht <strong>de</strong>s BSG kann <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII nicht entnommen wer<strong>de</strong>n,<br />

dass nur eine Fahrgemeinschaft versichert sei. Auch ist die Anzahl<br />

<strong>de</strong>r insgesamt teilnehmen<strong>de</strong>n Personen nicht beschränkt.<br />

» 7. Unterbringung von Kin<strong>de</strong>rn<br />

Der Weg zum und vom Betrieb ist auch dann versichert, wenn vom<br />

„üblichen“ Weg abgewichen wird, um Kin<strong>de</strong>r in frem<strong>de</strong> Obhut zu<br />

bringen. Es muss sich um Kin<strong>de</strong>r von Versicherten han<strong>de</strong>ln, die mit<br />

ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie müssen wegen <strong>de</strong>r<br />

beruflichen Tätigkeit <strong>de</strong>r Versicherten o<strong>de</strong>r ihren Ehegatten frem<strong>de</strong>r<br />

Obhut anvertraut wer<strong>de</strong>n. Das gilt auch dann, wenn es sich um<br />

Kin<strong>de</strong>r von Personen han<strong>de</strong>lt, die mit <strong>de</strong>n Versicherten in einem<br />

gemeinsamen Haushalt leben. Dabei kann es sich beispielsweise um<br />

die Kin<strong>de</strong>r von Geschwistern <strong>de</strong>s Versicherten han<strong>de</strong>ln. In diesen<br />

Fällen besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Abweichung vom<br />

„normalen“ Arbeitsweg darauf beruht, dass die Kin<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>r<br />

beruflichen Tätigkeit dieser Personen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Ehegatten frem<strong>de</strong>r<br />

Obhut anvertraut wer<strong>de</strong>n. Beispiele für frem<strong>de</strong> Obhut: Großeltern <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>s, sonstige Verwandte <strong>de</strong>s Versicherten, Kin<strong>de</strong>rgarten, Kin<strong>de</strong>rhort,<br />

Bekannte, private Kin<strong>de</strong>rbetreuer.<br />

» 8. Familienwohnung<br />

Viele Arbeitnehmer müssen zu ihrer Arbeitsstätte große Entfernungen<br />

zurücklegen und haben <strong>de</strong>shalb am Ort <strong>de</strong>r Arbeitsstelle<br />

ein Zimmer o<strong>de</strong>r eine kleine Wohnung gemietet. Am Wochenen<strong>de</strong><br />

fahren sie dann zu ihrer Familie nach Hause.<br />

Das Gesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII) spricht hier von <strong>de</strong>r Familienwohnung.<br />

Es stellt <strong>de</strong>n Weg von o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r ständigen Familienwohnung<br />

unter Unfallversicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass<br />

<strong>de</strong>r Versicherte wegen <strong>de</strong>r Entfernung <strong>de</strong>r Familienwohnung von <strong>de</strong>m<br />

Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit an diesem o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen Nähe eine Unterkunft hat.<br />

Der Unfallversicherungsschutz besteht in solchen Fällen auch dann,<br />

wenn die Entfernung zwischen <strong>de</strong>r Familienwohnung zur Arbeitsstätte<br />

bzw. Ausbildungsstätte nicht <strong>de</strong>r alleinige, son<strong>de</strong>rn einer <strong>de</strong>r<br />

Horst Marburger<br />

Oberverwaltungsrat a. D., war bis zu seiner<br />

Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />

<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Er ist Verfasser<br />

von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />

rechtlich wesentlichen Grün<strong>de</strong>n dafür ist, dass <strong>de</strong>r Beschäftigte auf<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsstätte o<strong>de</strong>r in ihrer Nähe eine Unterkunft hat. Es liegt<br />

auch dann eine Familienwohnung vor, wenn <strong>de</strong>r Versicherte dort mit<br />

jeman<strong>de</strong>n in eheähnlicher Beziehung lebt.<br />

Auch die selbstständige Wohnung eines alleinstehen<strong>de</strong>n Versicherten<br />

ist eine Familienwohnung. Voraussetzung ist, dass sie <strong>de</strong>n Mittelpunkt<br />

seiner Lebensverhältnisse bil<strong>de</strong>t. <strong>Als</strong> „ständige Familienwohnung“<br />

gilt eine Wohnung, die für sich allein geeignet und dazu<br />

bestimmt ist, <strong>de</strong>m häuslichen Wirkungskreis zu dienen.<br />

Bei einem verheirateten Versicherten wird sich <strong>de</strong>r Mittelpunkt <strong>de</strong>r<br />

Lebensverhältnisse im Allgemeinen an <strong>de</strong>m Ort befin<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>m<br />

sich <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Ehegatte nicht nur vorübergehend aufhält.<br />

Für <strong>de</strong>n mit seinem Ehegatten in Deutschland arbeiten<strong>de</strong>n ausländischen<br />

Arbeitnehmer ist eine behelfsmäßige Unterkunft am Beschäftigungsort<br />

auch dann als Familienwohnung anzusehen, wenn die<br />

ehelichen Kin<strong>de</strong>r im eigenen Heim im Ausland leben und <strong>de</strong>r Obhut<br />

<strong>de</strong>r Großeltern anvertraut sind.<br />

Indizien dafür, dass ein bestimmter Ort Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensverhältnisse<br />

darstellt, sind regelmäßige Fahrten vom Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

zu <strong>de</strong>m Ort, an <strong>de</strong>m die Familie wohnt. Dazu zählt auch <strong>de</strong>r Umstand,<br />

dass dort die für die Familie wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Entscheidungen getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Wichtig: Durch unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Umwege o<strong>de</strong>r Unterbrechungen wird<br />

<strong>de</strong>r Unfallversicherungsschutz bei Fahrten zwischen <strong>de</strong>r ständigen<br />

Familienwohnung und <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>r Tätigkeit nicht ausgeschlossen.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r Sozialgerichtsbarkeit ist aber ein Umweg von<br />

100 km – unabhängig von <strong>de</strong>r Gesamtlänge <strong>de</strong>r Wegstrecke – grundsätzlich<br />

nicht mehr als unbe<strong>de</strong>utend anzusehen.<br />

Trotz eines solchen be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Umwegs kann <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

aber trotz<strong>de</strong>m bestehen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Bei<br />

<strong>de</strong>r Beurteilung sind alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht<br />

zu ziehen. Beispielsweise gehört dazu neben <strong>de</strong>m Längenvergleich<br />

<strong>de</strong>s Umwegs auch die im Hinblick auf das Verkehrsmittel gewählte<br />

Verkehrsstrecke, um möglichst zügig und sicher die Familienwohnung<br />

zu erreichen.<br />

1) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 24.7.2012 (B 2 U 9/11; Die Leistungen 2012, Beilage S. 271).<br />

2) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 12.5.2009 (B 2 U 12/08 R; Die Leistungen 2009, Beilage S. 194).3)<br />

Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 9.11.2010 (B 2 U 14/10 R; Die Leistungen 2011, Beilage S. 37).<br />

4) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 27.4.2010 (B 2 U 23/09 R; Die Leistungen 2010, Beilage S. 198).<br />

5) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 31.1.2012 (B 2 U 2/11 R; Die Leistungen 2012, Beilage S. 106).<br />

6) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 24.2.2009 (B 2 U 26/07 R; Die Leistungen 2012, Beilage S. 109).<br />

7) Urteil <strong>de</strong>s BSG vom 12.1.2010 (B 2 U 36/08 R; Die Leistungen 2010, Beilage S. 69).<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 29


Kanzlei & Persönliches<br />

Finanzen<br />

E<strong>de</strong>lmetallanlage<br />

Goldige Zeiten mit Tücken<br />

Die historisch hohe US-Staatsverschuldung könnte <strong>de</strong>n Goldpreis antreiben – doch es gibt auch kritische Stimmen, die dies<br />

bestreiten. Unter<strong>de</strong>ssen steht das bei Spitzenverdienern beliebte Steuersparmo<strong>de</strong>ll „Goldfinger“ vor <strong>de</strong>m Aus.<br />

StB René Linke von Ecovis Greifswald kennt<br />

die fast 100 einzelnen Än<strong>de</strong>rungen zum<br />

Jahressteuergesetz (JStG) 2013. „Viel Kleinkram“,<br />

resümiert <strong>de</strong>r Steuerfachmann zu<br />

<strong>de</strong>m am 25. Oktober 2012 vom Bun<strong>de</strong>stag<br />

beschlossenen Gesetz. Dieses bringt auch<br />

eine Än<strong>de</strong>rung in Sachen Gold investments:<br />

Nach aktueller Rechtsla ge – rückwirkend<br />

zum 26. Oktober vergangenen Jahres – soll<br />

das bei Spitzenverdienern beliebte Mo<strong>de</strong>ll<br />

„Goldfinger“ nicht mehr funktionieren. StB<br />

René Linke erklärt die bisherige Vorgehensweise:<br />

„Eine neu gegrün<strong>de</strong>te britische Rohstoffhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

– o<strong>de</strong>r ein geschlossener<br />

Auslandsfonds etwa – kaufte Gold. Die<br />

Verluste <strong>de</strong>r Gesellschafter aus <strong>de</strong>m Ankauf<br />

waren in Deutschland steuerfrei, unterlagen<br />

aber <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt.“ Der<br />

Clou dabei: Der Gesellschafter senkte seine<br />

Einkommensteuer in Deutschland, wenn er<br />

durch die Verluste unterhalb <strong>de</strong>s Spitzensteuersatzes<br />

kam.<br />

„Nach <strong>de</strong>r geplanten Än<strong>de</strong>rung kann ein<br />

Verlust erst geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r Rohstoff verkauft wur<strong>de</strong>“, klärt StB Linke<br />

auf. Die Folgen <strong>de</strong>r Neuregelung: Soweit Verluste<br />

<strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt unterliegen,<br />

erfolgt bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren<br />

Steuersatzes eine Berücksichtigung von<br />

Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter<br />

<strong>de</strong>s Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Veräußerung. „Gera<strong>de</strong> bei Spitzenverdienern<br />

Manfred Ries<br />

ist ausgebil<strong>de</strong>ter<br />

Bankkaufmann und<br />

Finanzjournalist.<br />

<strong>Als</strong> fester freier<br />

Mit arbeiter <strong>de</strong>s<br />

SteuerConsultant<br />

schreibt <strong>de</strong>r Autor<br />

schwerpunktmäßig<br />

über die Bereiche private Geldanlage und<br />

Mittelstandsfinanzierung.<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

war dieses Mo<strong>de</strong>ll sehr beliebt“, sagt StB<br />

René Linke – ein weiteres Steuerschlupfloch,<br />

das gestopft wird.<br />

„Anleger müssen sich auch künftig<br />

auf eine hohe Volatilität beim<br />

Goldpreis einstellen.“<br />

Christian Euler, Finanzmarktanalyst<br />

und Rohstoffexperte, Stuttgart<br />

Anlagegold steuerlich interessant<br />

<strong>Als</strong> Investmentvehikel bleibt Gold aber<br />

auch weiterhin gefragt, Stichwort Inflationsängste.<br />

Und wenn es um physisches Gold<br />

geht, locken zu<strong>de</strong>m steuerliche Anreize.<br />

„Gewinne, die mit Münzen o<strong>de</strong>r Barren aus<br />

Gold erzielt wer<strong>de</strong>n, sind von <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer<br />

befreit“, erklärt Anton-Rudolf<br />

Götzenberger, Steuerberater und Autor <strong>de</strong>s<br />

Fachbuchs „Steuerstrategien für Kapitalanleger“.<br />

Denn Anlagegold gilt als Sachwert,<br />

weshalb Gewinne nach einer Haltefrist von<br />

zwölf Monaten steuerfrei vereinnahmt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Zu<strong>de</strong>m fällt bei Goldmünzen und<br />

Goldbarren keine Mehrwertsteuer an, sofern<br />

es sich um Anlagegold im Sinne von § 25c<br />

Abs. 2 UStG han<strong>de</strong>lt. Wesentliche Kriterien<br />

hierfür sind bei Goldbarren, dass <strong>de</strong>r Feingehalt<br />

min<strong>de</strong>stens 995 Tausendstel beträgt.<br />

Bei Goldmünzen ist wichtig, dass <strong>de</strong>r Feingehalt<br />

bei min<strong>de</strong>stens 900 Tausendsteln liegt,<br />

die Münzen nach <strong>de</strong>m Jahr 1800 geprägt<br />

wur<strong>de</strong>n, aktuelles o<strong>de</strong>r vergangenes Zahlungsmittel<br />

im Ursprungsland sind und dass<br />

<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lspreis <strong>de</strong>n Offenmarktwert <strong>de</strong>s<br />

Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent<br />

übersteigt.<br />

Der Neujahrsstart ist für <strong>de</strong>n Goldpreis gelungen.<br />

Mittwoch, 2. Januar, erster Börsentag <strong>de</strong>s<br />

neuen Jahres: Die Börsianer sind erleichtert<br />

über die Einigung im US-Haushaltsstreit. Die<br />

Vereinigten Staaten von Amerika sind an <strong>de</strong>r<br />

viel beschworenen Fiskalklippe vorbeigesegelt.<br />

Vorerst. Der Goldpreis steigt an <strong>de</strong>r<br />

London Metal Exchange um 14 US-Dollar je<br />

Feinunze (31,1 Gramm) auf 1.686 US-Dollar.<br />

Der Goldpreis liegt damit aber noch immer<br />

sechs Prozent unterhalb seines Hochs vom 5.<br />

Oktober 2012. Damals kostete eine Feinunze<br />

1.796 US-Dollar. Das E<strong>de</strong>lmetall präsentiert<br />

sich schwankungsfreudig. „Anleger müssen<br />

sich auch künftig auf eine hohe Volatilität<br />

beim Goldpreis einstellen“, warnt Finanzmarktanalyst<br />

und Rohstoffexperte Christian<br />

Euler aus Stuttgart. Die Eurokrise, Rezessionsängste<br />

und Sorgen um eine schnelle<br />

Gel<strong>de</strong>ntwertung – auch geschürt durch Massenmedien<br />

– erzeugten in <strong>de</strong>r zweiten Jahreshälfte<br />

2012 <strong>de</strong>n Humus für einen kollektiven<br />

Horror <strong>de</strong>r Bürger vor einer Hyperinflation.<br />

Die Angst vor <strong>de</strong>m „Nicht-dabei-Sein“ ließ<br />

Investoren auf <strong>de</strong>n fahren<strong>de</strong>n Zug springen.<br />

Dies trieb <strong>de</strong>n Goldpreis solange nach oben,<br />

bis <strong>de</strong>r Wind sich schließlich drehte. Dem<br />

Hoch vom Oktober folgte eine vierwöchige<br />

Ernüchterung: Der Preis für eine Feinunze<br />

brach um neun Prozent ein, <strong>de</strong>m Anhalten<br />

aller geschil<strong>de</strong>rten Krisen zum Trotz.<br />

„Die Börse reagiert gera<strong>de</strong> mal zu zehn<br />

Prozent auf Fakten – alles an<strong>de</strong>re ist Psychologie“,<br />

wür<strong>de</strong> Börsenaltmeister André<br />

Kostolany dazu bestimmt sagen. „Gera<strong>de</strong> die<br />

Anlegerpsyche erschwert Goldpreisprognosen,<br />

<strong>de</strong>nn nichts ist schwieriger einzuschätzen<br />

als die menschliche Wahrnehmung, das<br />

Denken und die menschlichen Ängste“, sagt<br />

Volkswirt Christian Euler, <strong>de</strong>r seit mehr als<br />

20 Jahren <strong>de</strong>n Rohstoffmarkt analysiert. Er<br />

rät, sich auf <strong>de</strong>n langfristigen Trend zu konzentrieren<br />

– und <strong>de</strong>r zeige aufwärts.<br />

Analysten erwarten Goldpreisplus<br />

Frank Klumpp, Rohstoffanalyst bei <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbank<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, gehört ebenfalls<br />

zu <strong>de</strong>n Goldoptimisten: „Da <strong>de</strong>r Realzins<br />

auch 2013 in <strong>de</strong>n großen Währungsgebieten<br />

negativ bleiben dürfte, sind steigen<strong>de</strong> Goldnotierungen<br />

wahrscheinlich.“ Bis En<strong>de</strong> 2013<br />

sollte <strong>de</strong>r Goldpreis, angesichts <strong>de</strong>r schwierigen<br />

Situation für Anleger, auf 1.850 US-<br />

Dollar klettern, sagt Klumpp voraus.<br />

30 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


schimmern<strong>de</strong> E<strong>de</strong>lmetall weiterhin im Preis<br />

nach oben strebend.<br />

„Gold ist überbewertet und könnte kräftig<br />

fallen“, lässt sich etwa Uri Lan<strong>de</strong>sman, Chef<br />

<strong>de</strong>s US-Hedgefonds Platinum Partners, in <strong>de</strong>n<br />

Wirtschaftsgazetten <strong>de</strong>r Wall Street zitieren<br />

und kontert damit seine Berufskollegen. Der<br />

Hedgefonds-Manager spricht von einer „dramatischen<br />

Kurskorrektur“, die bevorstehen<br />

könnte, und bedient sich dafür just jenes<br />

Arguments, welches Goldoptimisten für ihre<br />

optimistischen Kursprognosen heranziehen:<br />

die expansive Geldpolitik <strong>de</strong>r US-Notenbank<br />

Fe<strong>de</strong>ral Reserve (Fed). Lan<strong>de</strong>sman: „Damit<br />

steigt die Risikoneigung, was weniger gut<br />

für die E<strong>de</strong>lmetalle ist.“ Nach Aussage <strong>de</strong>s<br />

Hedgefonds-Managers steige <strong>de</strong>r Goldpreis<br />

am nachhaltigsten, wenn eine Flucht in Qualität<br />

erfolge – dies aber sei <strong>de</strong>rzeit aber nicht<br />

<strong>de</strong>r Fall. Sein Fazit: „Es gibt keinen Grund,<br />

beim Gold große Kurssteigerungen zu erwarten.“<br />

Die Han<strong>de</strong>lsspanne sieht Lan<strong>de</strong>sman<br />

im neuen Jahr zwischen 1.400 bis 1.800 US-<br />

Dollar je Feinunze. Der <strong>de</strong>rzeitige Goldpreis<br />

liegt damit im Mittelfeld dieser Spanne.<br />

Der Goldpreis im Höhenrausch: Seit <strong>de</strong>m Jahr 2003 hat sich <strong>de</strong>r Preis für eine Unze Feingold<br />

(31,1 Gramm) mehr als vervierfacht – <strong>de</strong>r Zuwachs betrug damit knapp 35 Prozent pro Jahr.<br />

Doch eine Garantie für <strong>de</strong>n Fortbestand <strong>de</strong>s Trends gibt es keine.<br />

Feste Notierungen beim Goldpreis erwartet<br />

man auch bei <strong>de</strong>r Commerzbank. So sagt<br />

<strong>de</strong>ren Rohstoffexperte Eugen Weinberg:<br />

„Einen Rückgang <strong>de</strong>r Goldpreise wer<strong>de</strong>n<br />

wir erst wie<strong>de</strong>r sehen, wenn die Realzinsen<br />

– also nach Abzug <strong>de</strong>r Inflation – irgendwann<br />

wie<strong>de</strong>r positiv sind.“ Dies aber wer<strong>de</strong> auf<br />

absehbare Zeit wohl nicht geschehen. Denn<br />

die Eurokrise sei noch nicht gelöst, gibt sich<br />

Eugen Weinberg überzeugt. Die Krise sei nur<br />

„über<strong>de</strong>ckt“. Auch wür<strong>de</strong>n Goldkäufe durch<br />

die Schwellenlän<strong>de</strong>r eine beständige Nachfrage<br />

auslösen. Das allein dürfte schon dafür<br />

sorgen, dass <strong>de</strong>r Goldpreis langfristig zumin<strong>de</strong>st<br />

stabil bleibt, mutmaßt Weinberg. Sein<br />

Fazit: „Ich sehe mehr Aufwärtspotenzial.“<br />

Thilo Heidrich, Volkswirt bei Postbank-<br />

Research, bläst ebenfalls ins selbe Horn. Seiner<br />

Prognose nach könnte <strong>de</strong>r Goldpreis En<strong>de</strong><br />

2013, angesichts <strong>de</strong>r niedrigen Realzinsen,<br />

bis auf 1.900 US-Dollar steigen. Die DZ-Bank<br />

sieht <strong>de</strong>n Goldpreis bis Dezember 2013 bei<br />

2.050 US-Dollar.<br />

Kritische Stimmen warnen<br />

Doch Achtung: Gold wirft im Gegensatz zu<br />

an<strong>de</strong>ren Anlageformen keine regelmäßigen<br />

Erträge ab, <strong>de</strong>r Wertzuwachs ergibt sich<br />

allein aus <strong>de</strong>m Anstieg <strong>de</strong>s Goldpreises.<br />

Fällt dieser unter <strong>de</strong>n Kaufpreis, erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />

Anleger einen Verlust. Und durchaus nicht<br />

alle Finanzmarktanalysten sehen das gelblich<br />

Inflation nicht zwangsläufig<br />

Die Erwartungen <strong>de</strong>r Analysten zum künftigen<br />

Goldpreis hängen also stark mit <strong>de</strong>ren<br />

künftigen Inflationserwartungen zusammen.<br />

Und auch in diesem Punkt schei<strong>de</strong>n sich die<br />

Analystengeister. Zwar drehen die Europäische<br />

Zentralbank (EZB) und die Fed die<br />

Geldhähne massiv auf, doch nicht alle Ökonomen<br />

sehen hierin auch die Gefahr einer<br />

Gel<strong>de</strong>ntwertung. So auch <strong>de</strong>r Bremer Wirtschaftsprofessor<br />

Rudolf Hickel: „Es lässt sich<br />

ökonomisch belegen, dass sich daraus kein<br />

Inflationsschub ergeben muss.“<br />

Inflationsskeptiker weisen zu<strong>de</strong>m darauf hin,<br />

dass es für eine kräftige Gel<strong>de</strong>ntwertung<br />

schon einer kräftigen Nachfrage bedürfe.<br />

Doch noch sind Verbraucher und Unternehmer<br />

gleichermaßen verunsichert – höhere<br />

Löhne lassen sich <strong>de</strong>rzeit ebenso wenig<br />

durchsetzen wie höhere Preise. Im Gegenteil:<br />

Wer heute eine größere Anschaffung<br />

tätigt, wird mit Rabatten gekö<strong>de</strong>rt. Wenn<br />

je<strong>de</strong>r spart, statt zu konsumieren, gibt es<br />

keine Inflation, so lautet kurz gefasst das<br />

Hauptargument gegen die Inflationstheorie.<br />

Billige Produkte aus <strong>de</strong>m Ausland und<br />

ten<strong>de</strong>nziell niedrige Rohstoffpreise wür<strong>de</strong>n<br />

zu<strong>de</strong>m helfen, die Inflationsgefahren in <strong>de</strong>n<br />

Industrielän<strong>de</strong>rn im Zaum zu halten.<br />

Die offiziellen Zahlen scheinen dies zu belegen:<br />

Die Dezember-Inflationsrate im Euroraum<br />

wur<strong>de</strong> Anfang Januar auf 2,2 Prozent<br />

vorausgeschätzt. Damit wäre sie gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Vormonat konstant geblieben. Im ver-<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 31


Kanzlei & Persönliches<br />

Finanzen<br />

gangenen November ermäßigte sich die<br />

Kernrate zu<strong>de</strong>m auf 1,4 Prozent. Ein klarer<br />

Hinweis auf eine sehr mo<strong>de</strong>rate Verbraucherpreisentwicklung.<br />

Trotz lockerer Geldpolitik<br />

signalisieren die Statistiken also nur gemäßigte<br />

Preissteigerungen in <strong>de</strong>r Realwirtschaft.<br />

Die Volkswirte bei Unicredit erwarten 2013<br />

im Euroraum eine Inflation von zwei Prozent,<br />

was <strong>de</strong>r Zielmarke <strong>de</strong>r EZB entspricht. Für die<br />

USA erwartet man dieses Jahr eine Inflation<br />

von 2,3 Prozent.<br />

An<strong>de</strong>rerseits aber sprechen Finanzmarktanalysten<br />

zunehmend von einer Inflation bei <strong>de</strong>n<br />

Finanzwerten. Das Schlagwort lautet: „Asset<br />

Inflation“. Hieraus könnte auch eine Gefahr<br />

für <strong>de</strong>n Goldpreis erwachsen. Denn schöpfen<br />

die Unternehmer und Verbraucher im Rahmen<br />

einer Konjunkturerholung frischen Mut,<br />

wachsen auch wie<strong>de</strong>r die Risiko-, die Investitions-<br />

und die Konsumbereitschaft. Eine<br />

mögliche Folge: Gel<strong>de</strong>r, die in E<strong>de</strong>lmetallen<br />

geparkt wur<strong>de</strong>n, wür<strong>de</strong>n gegebenenfalls<br />

diesem sicheren Hafen wie<strong>de</strong>r entnommen<br />

und in <strong>de</strong>n Aktienmarkt gesteckt. Gold, <strong>de</strong>r<br />

augenscheinliche Inflationsschutz, könnte<br />

sich dann als Verlustbringer im Portfolio<br />

erweisen.<br />

Aktien versus Gold<br />

Jochen Steffens, Finanzanalyst und Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>s Börsenportals Stockstreet, wies<br />

bereits im Sommer 2012, also noch bevor <strong>de</strong>r<br />

Goldpreis sein Jahreshoch markierte, auf ein<br />

mögliches En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Goldpreisrallye hin. Dieses<br />

En<strong>de</strong> komme voraussichtlich dann, wenn<br />

die US-Aktienmärkte im Jahr 2013 nachhaltig<br />

aus ihrer 15-jährigen Seitwärtsbewegung<br />

nach oben ausbrechen sollten.<br />

Steffens zieht dabei Parallelen zu früheren<br />

Zeiten: „Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r letzten großen Seitwärtsbewegung<br />

<strong>de</strong>r US-Aktienmärkte Anfang<br />

<strong>de</strong>r 1980er-Jahre gab es schon einmal eine<br />

Goldpreisrallye. <strong>Als</strong> die Aktienmärkte damals<br />

nach oben ausbrachen, knickte <strong>de</strong>r Goldpreis<br />

um mehr als 60 Prozent ein.“ Der Goldpreis<br />

fiel damals von seinen Höchstkursen um die<br />

800 US-Dollar auf unter 300 US-Dollar. „Aber<br />

gut“, so Jochen Steffens weiter, „noch sind das<br />

Spekulationen.“<br />

Eine offene Frage ist bei all diesen Szenarien:<br />

Wie verhalten sich die Notenbanken, wenn<br />

» Gold hat verschie<strong>de</strong>ne Gesichter<br />

Wer Geld ins Thema Gold investieren will, <strong>de</strong>r muss das E<strong>de</strong>lmetall nicht unbedingt selbst in physischer Form erwerben.<br />

Anlageform Beschreibung Vorteile<br />

Physisches Gold Goldbarren und Goldmünzen. Die weltweit be<strong>de</strong>utendsten Anlage-Goldmünzen:<br />

- Krügerrand (Südafrika, Goldgehalt: 91,66 %)<br />

- Maple Leaf (Kanada, Goldgehalt: 99,99 %)<br />

- American Eagle (USA, Goldgehalt: 91,66 %)<br />

- Wiener Philharmoniker (Österreich, Goldgehalt: 99,99%)<br />

Es sind verschie<strong>de</strong>ne Stückelungen erhältlich. Die Werte sind<br />

einfach übertragbar und erscheinen auf keinem Kontoauszug.<br />

Aktien von<br />

Goldminen<br />

Aktienanteile an Goldminenunternehmen. Zu <strong>de</strong>n weltgrößten<br />

Unternehmen zählen: Newmont Mining (USA), Newcrest<br />

Mining (Australien), Barrick Gold (Kanada), Anglogold Ashanti<br />

(Südafrika) und Placer Dome (Kanada).<br />

Die Aktien sind zumeist an <strong>de</strong>utschen Börsen han<strong>de</strong>lbar. Anleger<br />

können die Kurse leicht nachvollziehen. Es fallen nur<br />

geringe Kosten beim Kauf und beim Verkauf an. Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nzahlungen<br />

können die Rendite verbessern.<br />

Fonds<br />

Zertifikate<br />

Investmentfonds mit Fokus auf Minengesellschaften. Regelmäßige<br />

Berichterstattung durch <strong>de</strong>n Fonds.<br />

Rechtlich betrachtet sind Zertifikate Inhaberschuldverschreibungen,<br />

die einen Zahlungsanspruch verbriefen, <strong>de</strong>r in seiner<br />

Höhe vom Goldpreis abhängt. Beispiele sind Optionsscheine,<br />

Mini-Long-/-Short-Futures und Quanto-Zertifikate. Gold-Zertifikate<br />

sind nicht durch physisches Gold ge<strong>de</strong>ckt.<br />

Anleger erzielen eine breite Streuung auf viele Goldminen. Der<br />

Fondsmanager übernimmt die fortlaufen<strong>de</strong> Aktienanalyse.<br />

Es gibt eine Börsennotierung. Die Kursentwicklung ist direkt<br />

an jene <strong>de</strong>s Basisobjekts gekoppelt – bei teilweise langen Laufzeiten.<br />

Es gibt die Chance, Spekulationen auf steigen<strong>de</strong> Kurse<br />

(„Long“) und fallen<strong>de</strong> Kurse („Short“) vorzunehmen. Die Palette<br />

an Basisobjekten ist breit und schließt Rohstoffindizes mit<br />

ein. Zertfikate sind meist schnell veräußerbar.<br />

Xetra-Gold und<br />

Euwax-Gold<br />

Inhaberschuldverschreibung (Anleihe) <strong>de</strong>r Emittentin Deutsche<br />

Börse Commodities GmbH (Xetra-Gold) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Börse Stuttgart<br />

Securities GmbH (Euwax-Gold). Ein Anteil entspricht <strong>de</strong>m<br />

Wert von einem Gramm Gold in Euro. Der Lieferanspruch auf<br />

physisches Gold ist verbrieft.<br />

Es besteht ein Lieferanspruch auf physisches Gold. Anleger<br />

können schnell und flexibel über die Börse han<strong>de</strong>ln – bei fortlaufen<strong>de</strong>r<br />

Kursstellung. Möglicherweise bestehen steuerliche<br />

Vorteile, was gegenwärtig aber noch umstritten ist.<br />

Quelle: Autor; Stand: Januar 2013<br />

32 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


die Wirtschaft in Fahrt kommt? Vermögen<br />

sie, die Geldmenge rechtzeitig wie<strong>de</strong>r zu<br />

verkleinern? Bei <strong>de</strong>r Beantwortung dieser<br />

Fragen prallen unter <strong>de</strong>n Analysten wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong><br />

Ansichten aufeinan<strong>de</strong>r. Einigkeit<br />

besteht in<strong>de</strong>s weitestgehend darin, dass<br />

<strong>de</strong>r Reiz eines Goldinvestments sowieso in<br />

<strong>de</strong>r längerfristigen Betrachtungsweise liegt.<br />

Zwischen 2003 und 2013 legte <strong>de</strong>r Goldpreis<br />

auf US-Dollarbasis um 350 Prozent zu – ein<br />

Zuwachs um knapp 35 Prozent pro Jahr. Mit<br />

Blick auf die vergangenen zehn Jahre war<br />

Gold damit ein veritabler Renditebringer.<br />

Gera<strong>de</strong> unter Privatanlegern ist Gold <strong>de</strong>r<br />

Inbegriff einer wertbeständigen Kapitalanlage<br />

und einer Krisenwährung. Glaubt man<br />

einer aktuellen Studie <strong>de</strong>s E<strong>de</strong>lmetallanbieters<br />

Heraeus in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r<br />

Steinbeis-Hochschule in Berlin, so sitzen die<br />

<strong>de</strong>utschen Hauhalte auf einem Goldschatz<br />

von 393 Milliar<strong>de</strong>n Euro. Das meiste davon<br />

ist physisches Gold – und <strong>de</strong>r Trend zeigt<br />

nach oben.<br />

Gold im Visier <strong>de</strong>s Fiskus<br />

Wie schon angesprochen, locken bei physischem<br />

Gold wie Münzen und Barren steuerliche<br />

Vorteile. Noch, muss man hinzufügen.<br />

Denn auch das Stopfen vermeintlicher Steuerschlupflöcher<br />

hat <strong>de</strong>rzeit Konjunktur. StB<br />

Anton-Rudolf Götzenberger weist darauf hin,<br />

dass schon länger die Frage im Raum steht,<br />

wann die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft<br />

und damit das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Steuerfreiheit<br />

auf Gewinne mit physischem Gold droht.<br />

Götzenberger: „Meiner Meinung nach könnte<br />

die SPD im Fall eines Regierungswechsels<br />

an dieser Stellschraube drehen und angesichts<br />

<strong>de</strong>r hohen Wertzuwächse beim Gold<br />

eine neue Einnahmequelle schaffen – ganz<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Vermögensabschöpfung bei <strong>de</strong>n<br />

Privatvermögen.“ Gold bleibt somit auch 2013<br />

ein brisantes Thema für Investoren – sowohl<br />

unter Renditeaspekten als auch unter steuerlichen<br />

Gesichtspunkten. Das Interesse <strong>de</strong>r<br />

Privatanleger an Goldinvestments wird in<br />

diesem Jahr wohl weiter zunehmen, davon ist<br />

das Gros <strong>de</strong>r vom SteuerConsultant befragten<br />

Analysten überzeugt. Vermögensberaten<strong>de</strong><br />

Steuerberater sollten sich mit dieser Thematik<br />

auseinan<strong>de</strong>rsetzen.<br />

Nachteile Bezugsquelle Steuerlicher Aspekt<br />

Physisches Gold ist unhandlich und kann<br />

gestohlen wer<strong>de</strong>n. Für die Aufbewahrung fallen<br />

hohe Kosten an. Die Kursspanne („Spread“)<br />

zwischen An- und Verkaufskurs ist groß. Beispiel<br />

Krügerrand (1 Unze): rund 4,7 % Spread.<br />

Es sind Kenntnisse <strong>de</strong>r Fundamentalanalyse<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Die Kursentwicklung ist auch von<br />

Stimmungen am Aktienmarkt abhängig. Die<br />

Umsätze an <strong>de</strong>utschen Börsen sind teils gering,<br />

was einen schnellen Verkauf zu fairen Preisen<br />

erschweren kann.<br />

Es wird eine jährliche Managementgebühr<br />

fällig.<br />

Es droht das Emittentenrisiko: Die Produkte<br />

können im Pleitefall <strong>de</strong>s Emittenten zum Totalverlust<br />

führen. Teils erfor<strong>de</strong>rn die komplizierten<br />

Konstrukte Fachwissen, teils sind die Zertifikate<br />

hoch spekulativ und risikoreich („Knockout-<br />

Produkte“). Rollverluste bei Langfristanlagen<br />

min<strong>de</strong>rn eventuell die Performance.<br />

Derzeit wer<strong>de</strong>n die Produkte wie Aktieninvestments<br />

behan<strong>de</strong>lt und mit <strong>de</strong>r Abgeltungssteuer<br />

belegt. Diese Steuerregelung ist jedoch umstritten.<br />

Banken und Sparkassen sowie Metallhändler<br />

wie etwa Heraeus und Umicore. Käufe sind<br />

auch übers Internet möglich.<br />

Viele ausländische Goldminenaktien sind an<br />

<strong>de</strong>utschen Börsen gelistet. Der Wertpapierhan<strong>de</strong>l<br />

erfolgt über Banken o<strong>de</strong>r Onlinebroker.<br />

Der Han<strong>de</strong>l läuft über Banken und Onlinebroker.<br />

Hilfreiches Portal: www.fondsweb.<strong>de</strong>.<br />

Der Wertpapierhan<strong>de</strong>l erfolgt auch hier über<br />

Banken und Onlinebroker. Hilfreich bei <strong>de</strong>r Auswahl<br />

sind Internetportale wie zum Beispiel<br />

www.onvista.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r www.zertifikateweb.<strong>de</strong>.<br />

Bei<strong>de</strong> Produkte sind mit einer Wertpapierkennnummer<br />

(WKN) versehen und können über<br />

Banken und Onlinebroker gehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n:<br />

Xetra-Gold hat die WKN A0S9GB, Euwax-Gold<br />

hat die WKN EWGOLD.<br />

Es fällt keine Mehrwertsteuer an, soweit die<br />

betreffen<strong>de</strong> Investition die Voraussetzungen als<br />

Anlagegold erfüllt. <strong>Als</strong> Sachwert unterliegen<br />

Goldbarren und Goldmünzen nicht <strong>de</strong>r Abgeltungssteuer.<br />

Kursgewinne sind somit steuerfrei<br />

nach einer Haltefrist von mehr als zwölf Monaten,<br />

an<strong>de</strong>rnfalls fällt Einkommensteuer an.<br />

Es gelten die Regelungen zur Besteuerung von<br />

Aktieneinkünften: Die Abgeltungssteuer (25%)<br />

plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer<br />

wer<strong>de</strong>n fällig, unabhängig davon, wie lange die<br />

Papiere gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Grundsätzlich mit <strong>de</strong>r Besteuerung von Aktieneinkünften<br />

i<strong>de</strong>ntisch (siehe oben).<br />

Im Wesentlichen ist die Besteuerung auch hier<br />

i<strong>de</strong>ntisch mit jener von Aktieneinkünften (siehe<br />

oben).<br />

Derzeit: Gewinne wer<strong>de</strong>n mit einer Abgeltungssteuer<br />

plus Soli gegebenenfalls plus Kirchensteuer<br />

belegt. Die Besteuerung ist umstritten,<br />

da ein Lieferanspruch auf physisches Gold verbrieft<br />

ist. Experten raten zum Einspruch gegen<br />

Steuerbeschei<strong>de</strong>.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 33


Kanzlei & Persönliches<br />

Unternehmensberatung<br />

Sanierungsberatung<br />

Insolvenz<br />

als Chance<br />

Das neue Insolvenzrecht zielt darauf ab, mehr Firmen zu sanieren, statt<br />

zu zerschlagen. Doch die Hür<strong>de</strong>n für ein erfolgreiches Verfahren sind<br />

hoch. Wie Steuerberater bei einer Sanierung unterstützen können.<br />

Alexan<strong>de</strong>r Kästle, <strong>de</strong>rzeit Sachwalter <strong>de</strong>r<br />

Kurt Schäfer Maschinenbau GmbH im ba<strong>de</strong>nwürttembergischen<br />

Reutlingen, zeigt sich<br />

zuversichtlich: „Wir gehen davon aus, die<br />

Zukunft <strong>de</strong>s Traditionsunternehmens trotz<br />

<strong>de</strong>r Insolvenz sichern zu können.“ Die Firma<br />

mit 72 Mitarbeitern musste im Juli vergangenen<br />

Jahres Insolvenz anmel<strong>de</strong>n. Ursache war<br />

ein dramatischer Umsatzrückgang im ersten<br />

und zweiten Quartal <strong>de</strong>s Jahres.<br />

Es zeichnete sich ab, dass <strong>de</strong>r Betrieb schnell<br />

in Zahlungsschwierigkeiten kommen wür<strong>de</strong>.<br />

Geschäftsführer David Adam stellte einen<br />

Insolvenzantrag mit Eigenverwaltung beim<br />

Amtsgericht. Die Richter winkten sein Vorhaben<br />

durch und ernannten Rechtsanwalt<br />

Kästle als Sachwalter. Inzwischen ist die<br />

Sanierung fast abgeschlossen. „Die Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

greifen. Die Firma<br />

erzielt wie<strong>de</strong>r ein positives Betriebsergebnis“,<br />

sagt Kästle.<br />

Schnelle Reaktion<br />

verhin<strong>de</strong>rte Zahlungsunfähigkeit<br />

Zum Gelingen hat wesentlich beigetragen,<br />

dass die Geschäftsführung schnell reagiert<br />

hat. Die Zahlungsunfähigkeit war noch nicht<br />

eingetreten. Deshalb blieben für die Sanierung<br />

noch alle Wege offen.<br />

Ähnlich war das bei <strong>de</strong>r Druckerei Richard<br />

Conzelmann in Albstadt (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg),<br />

die RA Kästle, Partner <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

Hirt und Teufel aus Rottweil am Neckar,<br />

als Insolvenzverwalter betreut. „Aufgrund<br />

<strong>de</strong>ssen, dass auch hier rechtzeitig ein Insolvenzantrag<br />

gestellt wur<strong>de</strong>, besteht durchaus<br />

eine positive Fortführungsprognose für das<br />

Unternehmen“, sagt Kästle.<br />

Keine Einzelfälle: Seit das Gesetz zur Erleichterung<br />

<strong>de</strong>r Sanierung von Unternehmen<br />

(ESUG) Anfang März vergangenen Jahres in<br />

Kraft getreten ist, zielt das Insolvenzrecht<br />

darauf ab, Firmen zu sanieren, statt sie zu<br />

zerschlagen. Das Instrument <strong>de</strong>r Eigenverwaltung<br />

wur<strong>de</strong> dazu gestärkt und das Schutzschirmfahren<br />

neu eingeführt.<br />

Die Regierung verfolgt mit <strong>de</strong>r Reform zwei<br />

wesentliche Ziele. „Es soll zum einen erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n, dass Unternehmer in Krisensituationen<br />

frühzeitig reagieren und Maßnahmen<br />

zur Sanierung ergreifen. Zum an<strong>de</strong>ren aber<br />

geht es um Scha<strong>de</strong>nsbegrenzung“, erklärt<br />

RA Richard Sommer, Fachanwalt für Insolvenzrecht<br />

(FAInsR) in Ofterdingen (Ba<strong>de</strong>n-<br />

Württemberg). Schließlich haben die Unternehmer<br />

ihre Gläubiger, Mitarbeiter und<br />

vielfach auch ihre Kun<strong>de</strong>n bereits in Mitlei<strong>de</strong>nschaft<br />

gezogen. Wird die Firma aufgelöst<br />

o<strong>de</strong>r zerschlagen, stellen sie sich in <strong>de</strong>r Regel<br />

noch schlechter als bei Weiterführung <strong>de</strong>r<br />

Firma durch die bisherige Führungsspitze.<br />

Allerdings haben bisher nur wenige Unternehmen<br />

von <strong>de</strong>n Neuregelungen profitiert.<br />

Schätzungsweise 150 Firmen schlüpften im<br />

vergangenen Jahr unter einen Schutzschirm.<br />

„Viele Unternehmer sind sich über die neuen<br />

Chancen <strong>de</strong>r Sanierung noch nicht bewusst<br />

und wen<strong>de</strong>n sich nach wie vor zu spät an<br />

einen Berater“, kommentiert Sommer. Denn<br />

das Schutzschirmverfahren setzt voraus, dass<br />

die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten<br />

ist. „Diesen Zeitpunkt verpassen viele<br />

Firmenchefs“, so Sommer.<br />

„Mittelständische Unternehmen<br />

vernachlässigen Controlling“<br />

StB/RA/FAInsR Cornelius Nickert aus Offenburg<br />

(Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) hat sich mit seiner<br />

Kanzlei auf die Insolvenzberatung spezialisiert<br />

und bestätigt das. „Insbeson<strong>de</strong>re<br />

mittelständische Unternehmer vernachlässigen<br />

vielfach ihr Controlling. Sie erstellen<br />

we<strong>de</strong>r eine Liquiditäts- noch eine Umsatzo<strong>de</strong>r<br />

Finanzplanung“, weiß Nickert (siehe<br />

Interview S. 36). Im Ernstfall ist das fatal,<br />

weil erste Anzeichen einer Krise übersehen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Nachlässigkeiten in <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />

sind allerdings nur ein Grund für späte<br />

Insolvenzanmeldungen. Nach einer Umfra-<br />

34 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


ge <strong>de</strong>s Kreditversicherers Euler Hermes<br />

unter Insolvenzverwaltern vertrauen 96<br />

Prozent <strong>de</strong>r Unternehmer darauf, dass sich<br />

ihre Situation von alleine wie<strong>de</strong>r verbessert.<br />

95 Prozent haben Angst vor Bloßstellung im<br />

Bekannten- und Freun<strong>de</strong>skreis und zögern<br />

<strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>n Gang zum Insolvenzgericht so<br />

lange wie möglich hinaus.<br />

Steuerberater müssen<br />

Mandanten frühzeitig warnen<br />

„Steuerberatern obliegt hier eine Frühwarnfunktion“,<br />

sagt Nickert. <strong>Als</strong> externe Dritte<br />

erkennen sie oftmals noch vor <strong>de</strong>m Mandanten<br />

anhand <strong>de</strong>r Betriebswirtschaftlichen<br />

Auswertungen und Bilanzen, wenn die Firmen<br />

auf ein Desaster zusteuern. Die Firmenchefs<br />

darauf hinzuweisen, ist für je<strong>de</strong>n<br />

Steuerberater Pflicht. Ihnen weitere Hilfestellungen<br />

zu geben, die Kür.<br />

Unterm Strich damit Anlass genug, sich<br />

einen Einblick in die Grundzüge <strong>de</strong>s neuen<br />

Schutzschirmverfahrens und die ersten praktischen<br />

Erfahrungen zu verschaffen (siehe<br />

Kasten unten „Die Frist läuft“). Grundsätzlich<br />

Terminplan: Die Frist läuft<br />

sind verschie<strong>de</strong>ne Anlässe für die Insolvenz<br />

zu unterschei<strong>de</strong>n. Erstens: Das Unternehmen<br />

ist überschul<strong>de</strong>t. Das be<strong>de</strong>utet: Die Verbindlichkeiten<br />

sind höher als das Vermögen, die<br />

Passiva damit höher als die Aktiva. Zweitens:<br />

Es zeichnet sich ab, dass die Firma ihre Schul<strong>de</strong>n<br />

nicht mehr termingerecht begleichen<br />

kann – <strong>de</strong>finiert als drohen<strong>de</strong> Zahlungsunfähigkeit.<br />

Einfach gesagt: Die Geldbestän<strong>de</strong> plus <strong>de</strong>r<br />

liqui<strong>de</strong>n Zugänge innerhalb <strong>de</strong>r nächsten drei<br />

Wochen <strong>de</strong>cken weniger als 90 Prozent <strong>de</strong>r<br />

fälligen Verbindlichkeiten. Und drittens: Die<br />

Zahlungsunfähigkeit ist bereits eingetreten.<br />

In diesem Fall muss die Geschäftsführung<br />

sofort Insolvenz anmel<strong>de</strong>n. Ausnahme: Es<br />

bestehen Indikatoren, dass die Zahlungsfähigkeit<br />

noch gesichert wer<strong>de</strong>n kann. Die Frist<br />

dafür beträgt drei Wochen. Versäumnisse<br />

führen zur Insolvenzverschleppung – das<br />

ist strafbar.<br />

Das neue Schutzschirmverfahren können nur<br />

Firmenchefs nutzen, die überschul<strong>de</strong>t, aber<br />

noch nicht zahlungsunfähig sind. Die Vorteile<br />

dieses Sanierungsinstruments gegenüber<br />

Bei drohen<strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit o<strong>de</strong>r Überschuldung können Unternehmer<br />

vom Schutzschirmverfahren profitieren. Der Firmenchef hat drei<br />

Monate Zeit, einen Sanierungsplan zu erstellen. Der Terminplan:<br />

Eva-Maria<br />

Neuthinger<br />

ist Diplom-Kauffrau<br />

und arbeitet als freie<br />

Wirtschaftsjournalistin<br />

für Magazine und<br />

Zeitungen. Sie hat sich<br />

auf die Themenfel<strong>de</strong>r<br />

Unternehmensführung und Steuern<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: eva.neuthinger@t-online.<strong>de</strong><br />

einem regulären Planverfahren: Der Unternehmer<br />

behält die Zügel in <strong>de</strong>r Hand. Es wird<br />

ihm vom Gericht nur ein sogenannter Sachwalter<br />

zur Seite gestellt, <strong>de</strong>r ihn unterstützt<br />

und kontrolliert. Dieser tritt quasi an die Stelle<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzverwalters. „Der Unternehmer<br />

hat sogar das Recht, einen bestimmten<br />

Sachwalter vor Gericht vorzuschlagen“, so<br />

Sommer. Stimmt <strong>de</strong>ssen Qualifikation, wer<strong>de</strong>n<br />

die Richter <strong>de</strong>m Vorschlag zustimmen.<br />

Außer<strong>de</strong>m besteht keine Publizitätspflicht.<br />

So war es zum Beispiel bei <strong>de</strong>r Sanierung <strong>de</strong>r<br />

Firma Helia La<strong>de</strong>nbau im ba<strong>de</strong>n-württembergischen<br />

Oberkirch-Nußbach, die als eine <strong>de</strong>r<br />

ersten Unternehmen vom Schutzschirmverfahren<br />

Gebrauch machte.<br />

Unter Überwachung <strong>de</strong>s Sachwalters kann<br />

<strong>de</strong>r Firmenchef dann innerhalb von drei<br />

Monaten selbst ein Sanierungskonzept erstellen,<br />

das später als Insolvenzplan umgesetzt<br />

wird.<br />

Ein Kun<strong>de</strong> zahlt seine Rechnung nicht<br />

pünktlich. Es droht Zahlungsunfähigkeit.<br />

Noch können die Verbindlichkeiten<br />

<strong>de</strong>r Firma fristgerecht beglichen wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Unternehmer schaltet einen Berater<br />

ein. Gemeinsam mit <strong>de</strong>m Experten analysiert<br />

er die Situation.<br />

Was hat zur Krise geführt?<br />

Welche Maßnahmen können ergriffen<br />

wer<strong>de</strong>n, um diese zu überwin<strong>de</strong>n?<br />

Besteht eine positive Fortführungsprognose<br />

für das Unternehmen?<br />

Falls ja: Der Unternehmer engagiert<br />

innerhalb <strong>de</strong>r nächsten Tage einen in<br />

Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer o<strong>de</strong>r Rechtsanwalt.<br />

Er muss eine positive Fortführungsprognose<br />

bescheinigen.<br />

Bis zu 3 Wochen später: Antrag auf<br />

Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens mit<br />

Schutzschirmverfahren wegen drohen<strong>de</strong>r<br />

Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht.<br />

1 Woche später: Das Gericht ernennt auf<br />

Vorschlag <strong>de</strong>s Unternehmers einen vorläufigen<br />

Sachwalter, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Unternehmer<br />

unterstützend begleitet.<br />

Bis zu 3 Monate später:<br />

Die Mitarbeiter erhalten Insolvenzgeld.<br />

Es besteht Vollstreckungsschutz durch<br />

die Gläubiger.<br />

Unternehmer behält die Kontrolle über<br />

das Unternehmen.<br />

Gemeinsam mit <strong>de</strong>m Berater bzw. Insolvenzverwalter<br />

wird ein Sanierungskonzept<br />

erstellt.<br />

6 Monate später: Der Insolvenzplan wird<br />

von <strong>de</strong>r Gläubigerversammlung genehmigt,<br />

Verfahren wird aufgehoben.<br />

Unternehmer braucht<br />

qualifizierten Berater<br />

Ohne qualifizierten Berater wird allerdings<br />

kaum ein Unternehmer diese schwierige<br />

Aufgabe erfüllen können. „Ein solches Konzept<br />

zu erstellen, erfor<strong>de</strong>rt Erfahrung sowie<br />

fundierte betriebswirtschaftliche und rechtliche<br />

Kenntnisse“, erklärt StB Jörg Reimer<br />

in Aachen. Der Experte ist Vorstand <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschlandweit agieren<strong>de</strong>n Curator AG<br />

Steuerberatungsgesellschaft. Verschie<strong>de</strong>ne<br />

Insolvenzverwalter, Rechtsanwälte sowie<br />

Steuerberater beraten interdisziplinär insolvenzgefähr<strong>de</strong>te<br />

Unternehmen.<br />

Zum Beispiel sind die Gläubiger vom Vorhaben<br />

zu überzeugen, um <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb<br />

aufrechtzuerhalten – sie müssen<br />

<strong>de</strong>m Sanierungsplan zustimmen. Während<br />

<strong>de</strong>r Planungsphase dürfen sie beim Schutzschirmverfahren<br />

keine Vollstreckungsmaßnahmen<br />

einleiten.<br />

Zu<strong>de</strong>m sollten frühzeitig rechtssichere<br />

Vereinbarungen über Altverbindlichkeiten<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 35


Interview<br />

„Für viele Firmen zu teuer“<br />

StB/RA/FAInsR Cornelius Nickert ist Partner einer Kanzlei in Offenburg.<br />

In Ba<strong>de</strong>n-Württemberg leitet er zahlreiche Seminare zur Sanierungsberatung für Steuerberater.<br />

SteuerConsultant: Welche Firmen können<br />

vom Schutzschirmverfahren profitieren?<br />

Cornelius Nickert: Für die klassischen kleinen<br />

und mittleren Unternehmen wird die<br />

Sanierung unter einem Schutzschirm in <strong>de</strong>r<br />

Regel zu teuer. Ein solches Verfahren kostet<br />

min<strong>de</strong>stens 50.000 Euro – inklusive Gerichtsgebühren<br />

und Honoraren für die Berater und<br />

<strong>de</strong>n Sachwalter.<br />

Erfahrungsgemäß kommt das Verfahren für<br />

Dienstleistungsunternehmen erst ab einem<br />

Jahresumsatz von min<strong>de</strong>stens 5 Millionen<br />

Euro in Betracht, bei Han<strong>de</strong>lsunternehmen<br />

zumeist erst ab 15 Millionen Euro Jahresumsatz.<br />

SteuerConsultant: Hat sich das neue<br />

Schutzschirmverfahren bisher bewährt?<br />

Nickert: Durchaus, wenn auch hohe rechtliche<br />

Hür<strong>de</strong>n bestehen. Winkt das Gericht<br />

<strong>de</strong>n Antrag durch, gelingt die Sanierung in<br />

<strong>de</strong>n meisten Fällen.<br />

SteuerConsultant: Woran scheitern die<br />

Antragsteller?<br />

Nickert: Es muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass<br />

die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten<br />

ist und dass eine positive Fortführungsprognose<br />

besteht.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass nachvollziehbare<br />

Planzahlen vorliegen. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

Kleinunternehmen zeigen hier Defizite, weil<br />

sie oft nicht gut organisiert sind und kein<br />

aktuelles Rechnungswesen haben.<br />

SteuerConsultant: Ein insolvenzerfahrener<br />

Berater stellt eine Bescheinigung aus.<br />

Genügt das nicht?<br />

Nickert: Es kommt durchaus vor, dass <strong>de</strong>r<br />

Antrag abgelehnt wird. Die Voraussetzungen<br />

müssen in nachprüfbarer Weise zur<br />

Überzeugung <strong>de</strong>s Gerichts dargelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Darin besteht die Schwierigkeit. Die<br />

Planungsrechnung hat <strong>de</strong>rart zu erfolgen,<br />

dass ein unabhängiger, geschäftserfahrener<br />

Dritter die Planung aus sich heraus in angemessener<br />

Weise nachvollziehen kann. Dies<br />

wird nur anhand einer integrierten Planung<br />

möglich sein. Es wird eine Darstellung gemäß<br />

<strong>de</strong>s anerkannten Prüfungsstandards IDW PS<br />

800 erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />

SteuerConsultant: Das Schutzschirmverfahren<br />

setzt eine positive Fortführungsprognose<br />

voraus. Wie ist diese nachzuweisen?<br />

Nickert: Die Sanierungsfähigkeit ist anhand<br />

eines Konzeptes darzustellen. Das beinhaltet<br />

eine kurze Erläuterung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r vergangenen drei Jahre<br />

sowie eine Analyse <strong>de</strong>r Krisenursachen und<br />

eine vollständige Auflistung <strong>de</strong>r Sanierungsmaßnahmen.<br />

Außer<strong>de</strong>m erwartet das Gericht<br />

eine Planung für die nächsten zwei Jahre,<br />

inklusive Finanzplanung und kurzfristiger<br />

Liquiditätsplanung.<br />

SteuerConsultant: Die Bescheinigung<br />

darf nur ein in Insolvenzsachen erfahrener<br />

Berufsträger ausstellen, explizit auch Steuerberater.<br />

Welche Qualifikation muss <strong>de</strong>r<br />

Experte mitbringen?<br />

Nickert: Es wird ein Nachweis <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen<br />

insolvenzrechtlichen und betriebswirtschaftlichen<br />

Kompetenz erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sein. Dieser ergibt sich zum Beispiel aus einer<br />

Auflistung <strong>de</strong>r bis dato erfolgreich begleiteten<br />

Mandate.<br />

Wer an <strong>de</strong>r Erstellung mehrerer Gutachten<br />

nach <strong>de</strong>m Standard IDW S 6 o<strong>de</strong>r vergleichbarer<br />

Standards beteiligt war, wird diese<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen grundsätzlich erfüllen.<br />

SteuerConsultant: Was ist vor Antragstellung<br />

vom Unternehmer und seinem Berater<br />

zu klären?<br />

Nickert: Sicherlich gilt es, bereits im Vorfeld<br />

die Gläubiger ins Boot zu holen. Seit <strong>de</strong>r<br />

Reform können sie das Verfahren zwar nur<br />

ablehnen, wenn sie nachweisen können, dass<br />

sie schlechter gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dennoch sollte insbeson<strong>de</strong>re die Hausbank<br />

vorab informiert wer<strong>de</strong>n. Denn es gilt, während<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens die Liquidität <strong>de</strong>r Firma<br />

zu sichern.<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n. Schließlich wird <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

sie nicht begleichen können. „Das<br />

erfor<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>taillierte Kenntnisse, die Unternehmer<br />

in <strong>de</strong>r Regel nicht haben“, so Nickert.<br />

Ein insolvenzerfahrener Berater kennt solche<br />

Fallstricke und die Details <strong>de</strong>s Verfahrens.<br />

Insolvenzberatung lukrativ,<br />

aber große Haftungsrisiken<br />

Eigentlich also gute Chancen für Sachkundige,<br />

sich mit <strong>de</strong>r Insolvenzberatung ein<br />

lukratives Geschäftsfeld zu erschließen.<br />

Eigentlich – <strong>de</strong>nn für Steuerberater, die ihre<br />

Kanzlei allein führen, wird es schwierig,<br />

sich ein Stück vom Kuchen zu sichern. Da<br />

die Insolvenz- und Sanierungsberatung eine<br />

beson<strong>de</strong>re Qualifikation erfor<strong>de</strong>rt, könnte<br />

eine Weiterbildung zum Fachberater ein<br />

Einstieg sein. Nickert warnt allerdings: „Die<br />

Haftungsrisiken sind enorm.“ Das Wagnis<br />

sieht auch Reimer. Er gibt zu<strong>de</strong>m zu be<strong>de</strong>nken:<br />

„Die Insolvenzberatung erfor<strong>de</strong>rt freie<br />

Kapazitäten. Für kleinere Praxen wird es viel<br />

zu teuer, dafür qualifizierte Mitarbeiter zu<br />

bin<strong>de</strong>n.“<br />

StB Martin Zerwer, <strong>de</strong>r eine Kanzlei mit fünf<br />

Mitarbeitern im nie<strong>de</strong>rsächsischen Zeven<br />

führt, kooperiert <strong>de</strong>shalb lieber mit einem<br />

Insolvenzverwalter, statt selbst in dieses<br />

Beratungsfeld einzusteigen. Zerwer übernimmt<br />

innerhalb einer solchen Sanierungsberatung<br />

für <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter einzelne<br />

Leistungen.<br />

Steuerkanzlei<br />

organisiert Lohnbuchhaltung<br />

„Zum Beispiel organisieren wir während<br />

<strong>de</strong>r Insolvenz die Lohnbuchhaltung o<strong>de</strong>r<br />

das Rechnungswesen <strong>de</strong>r Unternehmen und<br />

geben Unterstützung bei <strong>de</strong>r Planungsrechnung<br />

sowie bei spezifischen steuerrechtlichen<br />

Fragestellungen <strong>de</strong>r Sanierung.“ Die<br />

Tätigkeit zähle zwar nicht zu seinem Kerngeschäft,<br />

bringe ihm aber <strong>de</strong>nnoch „einen guten<br />

Ertrag“ ein.<br />

36 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


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Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Existenzgründungsberatung<br />

Wichtiger<br />

Geburtshelfer<br />

Wer sich selbstständig macht, riskiert einiges. Ohne kompetente Hilfe ist das kaum zu<br />

schultern. Hier ist <strong>de</strong>r Steuerberater mit seinem umfangreichen Know-how als Begleiter<br />

gefragt – bei <strong>de</strong>n Existenzgrün<strong>de</strong>rn selbst, aber auch bei <strong>de</strong>r IHK und <strong>de</strong>n Banken.<br />

In Deutschland läuft die Wirtschaft im Vergleich<br />

zu an<strong>de</strong>ren europäischen Län<strong>de</strong>rn<br />

nach wie vor recht gut. Davon profitierte auch<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsmarkt, die Zahl <strong>de</strong>r Arbeitslosen<br />

fiel 2012 auf 2,9 Millionen und damit auf <strong>de</strong>n<br />

niedrigsten Stand seit über 20 Jahren.<br />

Während sich auf <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt die Situation<br />

entspannt hat, ist die Zahl <strong>de</strong>r Unternehmensgründungen<br />

eher rückläufig. Knapp<br />

400.000 Personen wagten laut <strong>de</strong>r KfW im<br />

vergangenen Jahr – durch eine Vollerwerbsgründung<br />

– <strong>de</strong>n Sprung in die Selbstständigkeit.<br />

„Wer ein Unternehmen grün<strong>de</strong>t, braucht<br />

Durchhaltevermögen und sollte Risiken gut<br />

einschätzen können“, erklärt Michael Meese,<br />

Referent für Unternehmensför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

IHK Nord-Westfalen mit Sitz in Münster.<br />

Schließlich sind von zehn frisch gegrün<strong>de</strong>ten<br />

Unternehmen <strong>de</strong>r KfW zufolge nach<br />

fünf Jahren vier von <strong>de</strong>r Bildfläche wie<strong>de</strong>r<br />

verschwun<strong>de</strong>n.<br />

Grün<strong>de</strong>r müssen<br />

für Kredite oft privat haften<br />

Die Folgen eines Flops können immens sein.<br />

„In <strong>de</strong>r Startphase einer Unternehmensgründung<br />

gelingt es selbst durch eine geschickte<br />

Rechtsformwahl selten, die persönliche Haftung<br />

zu vermei<strong>de</strong>n“, hat Josef Häusler, Mittelstandsberater<br />

und Geschäftsführer von Ecovis<br />

Consulting im nie<strong>de</strong>rbayerischen Dingolfing,<br />

festgestellt. Bei GmbHs o<strong>de</strong>r Unternehmergesellschaften<br />

mit dünner Kapital<strong>de</strong>cke,<br />

so Häuslers Erfahrung, fließe von Banken<br />

nur Geld, wenn Geschäftsinhaber zusätzlich<br />

privat für Kredite hafteten, etwa durch eine<br />

Bürgschaft. „Schon so manche Firmenpleite<br />

hat dazu geführt, dass eine Ehe geschie<strong>de</strong>n<br />

wur<strong>de</strong>“, so <strong>de</strong>r Existenzgrün<strong>de</strong>rberater.<br />

Angehen<strong>de</strong> Firmengrün<strong>de</strong>r sollten also wissen,<br />

worauf sie sich einlassen. Zu <strong>de</strong>n wichtigsten<br />

Informationsgebern zählen die Indus-<br />

trie- und Han<strong>de</strong>lskammern (IHK). „Bun<strong>de</strong>sweit<br />

erteilen diese über 330.000 Auskünfte<br />

und Beratungen pro Jahr, und zwar vielfach<br />

kostenlos“, sagt Meese.<br />

Die Dienstleistungspalette reicht von Erst-<br />

Infos am Telefon über ein Info-Paket mit<br />

Broschüren, unter an<strong>de</strong>rem mit Hinweisen<br />

zu wichtigen Ansprechpartnern wie Steuerberatern<br />

und Banken, und Tages-Workshops<br />

bis hin zum persönlichen Gespräch, um ein<br />

Grobkonzept zu einer Unternehmensgründung<br />

zu hinterfragen. „Wir machen an<strong>de</strong>ren<br />

Akteuren wie Unternehmens- und Steuerberatern<br />

aber keine Konkurrenz, son<strong>de</strong>rn<br />

sehen uns in einer Art Lotsenfunktion“,<br />

betont Meese. Die IHK-Berater klopften ein<br />

Konzept auf <strong>de</strong>ssen offensichtliche Schwachstellen<br />

ab, wirkten bei <strong>de</strong>r Vorbereitung von<br />

Bankgesprächen mit, wenn es um die Details<br />

gehe, seien aber an<strong>de</strong>re gefor<strong>de</strong>rt.<br />

Für Steuerberater ist die Beratung von Existenzgrün<strong>de</strong>rn<br />

aus zweierlei Grün<strong>de</strong>n interessant:<br />

Sie können diese einerseits beim<br />

Aufbau ihres Unternehmens unterstützen,<br />

an<strong>de</strong>rerseits stehen im Erfolgsfall die Chancen<br />

gut, sie als Mandanten dauerhaft an sich<br />

zu bin<strong>de</strong>n.<br />

Dass das Geschäftsfeld Potenzial hat, haben<br />

Steuerberaterkammern und -verbän<strong>de</strong> ebenfalls<br />

längst erkannt. „Bei <strong>de</strong>r Existenzgrün<strong>de</strong>rberatung<br />

stehen betriebswirtschaftliche<br />

Fragen im Vor<strong>de</strong>rgrund, <strong>de</strong>ren Behandlung<br />

durch <strong>de</strong>n Steuerberater berufsrechtlich<br />

zulässig ist“, weiß RA Christian Michel, <strong>de</strong>r<br />

für <strong>de</strong>n Deutschen Steuerberaterverband<br />

(DStV) die Anerkennungsverfahren zum<br />

Fachberater begleitet.<br />

Bei <strong>de</strong>r Beratung in rechtlichen Fragen sind<br />

die Grenzen <strong>de</strong>s Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

zu beachten. Demzufolge sind vertiefen<strong>de</strong><br />

rechtliche Beurteilungen o<strong>de</strong>r die<br />

Ausarbeitung von Gesellschaftsverträgen die<br />

Ähnlich wie eine Hebamme<br />

bei <strong>de</strong>r Geburt kann <strong>de</strong>r<br />

Steuerberater <strong>de</strong>n Existenzgrün<strong>de</strong>r<br />

tatkräftig unterstützen.<br />

Sache von Rechtsanwälten. Beim Deutschen<br />

Steuerberaterinstitut (DStI), <strong>de</strong>m Fachinstitut<br />

<strong>de</strong>s DStV, können Steuerberater wichtiges<br />

Know-how zur Existenzgrün<strong>de</strong>rberatung in<br />

Fachseminaren und Fachberaterlehrgängen<br />

erwerben. „Rechnungswesen und die<br />

betriebswirtschaftliche Beratung sind zwar<br />

Teil <strong>de</strong>s Steuerberaterexamens, doch Wissen<br />

sollte immer aktuell gehalten wer<strong>de</strong>n“,<br />

so Michel.<br />

Keine überzogenen<br />

Erwartungen entwickeln<br />

Einen speziellen Fachberaterlehrgang für<br />

die Existenzgrün<strong>de</strong>rberatung bietet das DStI<br />

zwar nicht an, aber hierfür wichtiges Wissen,<br />

etwa für die Kapitalbedarfs- und Finanzplanung,<br />

vermittelt <strong>de</strong>r Fachberaterlehrgang<br />

für Controlling und Finanzwirtschaft. Der<br />

120 Zeitstun<strong>de</strong>n dauern<strong>de</strong> Kurs kostet rund<br />

4.000 Euro, das Führen <strong>de</strong>s Fachberatertitels<br />

38 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Interview<br />

„Wir wollen mit <strong>de</strong>m<br />

Steuerberater aktiver kommunizieren“<br />

Dr. Helga Frank, verantwortlich für das Zielgruppenkonzept für die wirtschaftsberaten<strong>de</strong>n<br />

Berufe <strong>de</strong>r Hypovereinsbank (HVB), über die Rolle <strong>de</strong>r<br />

Steuerberater bei <strong>de</strong>r Beratung von Existenzgrün<strong>de</strong>rn.<br />

SteuerConsultant: Warum gibt es ein<br />

Zielgruppenkonzept für die wirtschaftsberaten<strong>de</strong>n<br />

Berufe?<br />

Helga Frank: Die beraten<strong>de</strong>n Berufe sind<br />

in vielfältiger Weise interessant für uns.<br />

Sie haben einen engen Draht zu unseren<br />

Kun<strong>de</strong>n. Der Steuerberater ist hierfür das<br />

beste Beispiel. Er ist <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r die finanziellen<br />

Bedürfnisse seines Mandanten, also<br />

unseres Kun<strong>de</strong>n, am besten kennt. Und<br />

sein Einfluss ist immens.<br />

SteuerConsultant: Welche Konsequenzen<br />

ziehen Sie daraus?<br />

Frank: Wir wollen mit <strong>de</strong>m Steuerberater<br />

aktiver kommunizieren. Das heißt, wir<br />

möchten uns mit ihm stärker austauschen,<br />

zum bei<strong>de</strong>rseitigen Vorteil. Wir wollen noch<br />

besser verstehen, worauf er und sein Mandant<br />

Wert legen. Und es vereinfacht wohl<br />

auch manches, wenn er weiß, worauf es<br />

uns ankommt.<br />

SteuerConsultant: Wird dadurch nicht<br />

das Vertrauensverhältnis zum Mandanten<br />

beeinflusst?<br />

Frank: Das Mandantenverhältnis ist<br />

davon überhaupt nicht berührt. Es geht<br />

auch nicht um eine Marketingmaßnahme,<br />

son<strong>de</strong>rn um einen intensiveren Austausch,<br />

beispielsweise in Form gemeinsamer Veranstaltungen.<br />

SteuerConsultant: Was haben Sie aktuell<br />

geplant?<br />

Frank: Ab März bieten wir exklusiv für<br />

Steuerberater interaktive Webinare,<br />

also Internet-Seminare, an. Für diese<br />

kann man sich über die Homepage<br />

www.hvbwebinar.<strong>de</strong> anmel<strong>de</strong>n.<br />

ist damit verknüpft, sich permanent fortzubil<strong>de</strong>n.<br />

WP/StB Martin Sedlmeyr, Partner<br />

<strong>de</strong>r Münchner Kanzlei Dr. Langenmayr und<br />

Partner, warnt allerdings vor überzogenen<br />

Erwartungen: Wer sich als Steuerberater auf<br />

Existenzgrün<strong>de</strong>r spezialisiere und hoffe, mit<br />

<strong>de</strong>m Thema viele neue Mandanten anzusprechen,<br />

dürfte eher enttäuscht wer<strong>de</strong>n.<br />

An<strong>de</strong>rerseits, so Sedlmeyr weiter, wer<strong>de</strong><br />

erwartet, dass Steuerkanzleien dieses Spektrum<br />

mit ab<strong>de</strong>ckten. Und er fügt hinzu:<br />

„Durch die Existenzgründungsberatung lässt<br />

sich auch <strong>de</strong>r eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re neue Mandant<br />

gewinnen.“<br />

Für <strong>de</strong>n Steuerberater ist es wichtig, schnell<br />

zu wissen, welche Erfolgsaussichten in einer<br />

Geschäftsi<strong>de</strong>e stecken. Zu Beginn ist das Geld<br />

bei <strong>de</strong>n meisten Firmengrün<strong>de</strong>rn beson<strong>de</strong>rs<br />

knapp. Es gibt öffentliche För<strong>de</strong>rtöpfe, doch<br />

die finanziellen Mittel für Beratungsleistungen<br />

sind eher knapp bemessen. Über das<br />

KfW-Programm Grün<strong>de</strong>rcoaching Deutschland<br />

wer<strong>de</strong>n 90 Prozent <strong>de</strong>s Beratungshonorars,<br />

maximal mit 4.500 Euro, bezuschusst.<br />

In einigen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn gibt es zusätzliche<br />

Programme, über die die örtliche IHK recht<br />

gut Bescheid weiß.<br />

„Erst lasse ich mir vom Existenzgrün<strong>de</strong>r<br />

seine Geschäftsi<strong>de</strong>e beschreiben“, erläutert<br />

Sedlmeyr seine Vorgehensweise. „Dann<br />

muss er erläutern, wie er auf sie gekommen<br />

ist und warum er die Marktchancen<br />

seines Produkts o<strong>de</strong>r seiner Dienstleistung<br />

positiv einschätzt.“ Auch die Organisation<br />

<strong>de</strong>r Beschaffung lässt sich <strong>de</strong>r Münchner<br />

vom Existenzgrün<strong>de</strong>r genauer darlegen. Oft<br />

kann er danach bereits einschätzen, ob eine<br />

Geschäftsi<strong>de</strong>e Erfolg versprechend ist. Dafür<br />

sind auch Kenntnisse <strong>de</strong>r jeweiligen Branche<br />

vonnöten. Die besitzt Sedlmeyr durch seine<br />

Erfahrung in <strong>de</strong>r Steuerberatung. Ansonsten<br />

beschafft er sie sich über die IHK, die Handwerkskammern,<br />

Innungen o<strong>de</strong>r die jeweiligen<br />

Branchenverbän<strong>de</strong>.<br />

Bei <strong>de</strong>r interdisziplinären Beratungsgruppe<br />

Ecovis übernimmt nicht immer <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

die Fe<strong>de</strong>rführung, son<strong>de</strong>rn auch einmal<br />

ein Unternehmensberater wie Häusler. „Die<br />

Existenzgründung ist eine originär betriebswirtschaftliche<br />

Thematik, die bei einem<br />

Unternehmensberater sehr gut aufgehoben<br />

ist“, so Häusler. Der Business-Plan, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Firmengrün<strong>de</strong>r erstellen muss, umfasst 40<br />

bis 50 Seiten. Er ist ein unverzichtbarer Kompass<br />

zur Realisierung <strong>de</strong>s Vorhabens, aber<br />

auch Banken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Geldgeber verlangen,<br />

dass er ihnen vorlegt wird.<br />

In ihm wird die Geschäftsi<strong>de</strong>e – einschließlich<br />

organisatorischer Fragen wie Personalauswahl<br />

und Standort – und die Strategie<br />

fixiert, aber auch die betriebswirtschaftliche<br />

Seite <strong>de</strong>r Unternehmensgründung.<br />

Konkret geht es um eine Marktanalyse<br />

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2 _ 13 SteuerConsultant 39


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

(Prognosen zur Marktentwicklung sowie<br />

die Darstellung <strong>de</strong>r Konkurrenz- und Wettbewerbssituation),<br />

eine Planungsvorschau<br />

<strong>de</strong>r Unternehmensergebnisse (Umsatz-,<br />

Kosten- und Gewinnentwicklung) und eine<br />

Investitions- und Kapitalbedarfsplanung für<br />

die ersten drei Jahre.<br />

Außer<strong>de</strong>m muss eine Liquiditätsplanung<br />

erstellt wer<strong>de</strong>n. „In ihr sollte ein finanzieller<br />

Puffer für Unvorhergesehenes zur Überbrückung<br />

von Planungsabweichungen einkalkuliert<br />

sein“, rät Häusler. Prinzipiell könnte das<br />

<strong>de</strong>r Steuerberater genauso erledigen, doch<br />

ihm fehle es meist an Routine.<br />

Stufen <strong>de</strong>r Existenzgrün<strong>de</strong>r beratung<br />

und -unterstützung<br />

1. Schnell-Check <strong>de</strong>r Erfolgschancen einer Geschäftsi<strong>de</strong>e<br />

2. Erstellung <strong>de</strong>s Business-Planes<br />

3. Prüfung <strong>de</strong>r Rechtsformwahl<br />

4. Beschaffung <strong>de</strong>r Finanzierungsmittel – einschließlich öffentlicher<br />

För<strong>de</strong>rmittel<br />

5. Prüfung <strong>de</strong>s notwendigen Versicherungsschutzes<br />

6. Laufen<strong>de</strong>s Controlling in <strong>de</strong>r Startphase <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

Quelle: Ecovis Consulting GmbH<br />

Grün<strong>de</strong>rn fehlt oft kaufmännisches<br />

Organisationsgeschick<br />

Im Mahn- und Rechnungswesen ist die<br />

Unterstützung <strong>de</strong>s Steuerberaters ebenfalls<br />

gefragt. „Schließlich scheitern viele<br />

Jungunternehmer nicht nur, weil sie nicht<br />

die nötigen persönlichen und finanziellen<br />

Voraussetzungen mitbringen, son<strong>de</strong>rn auch<br />

an fehlen<strong>de</strong>m kaufmännischem Organisationsgeschick“,<br />

hat IHK-Grün<strong>de</strong>rexperte Meese<br />

festgestellt. So wer<strong>de</strong>n Rechnungen aus Zeitmangel<br />

nicht o<strong>de</strong>r viel zu spät geschrieben,<br />

was oft zu Liquiditätsproblemen führt. „Je<br />

früher <strong>de</strong>r Steuerberater für solche Aufgaben<br />

mit ins Boot genommen wird, <strong>de</strong>sto besser ist<br />

das meist“, rät Meese.<br />

Für die Unterstützung von Existenzgrün<strong>de</strong>rn<br />

bietet beispielsweise die Datev einige<br />

Lösungen, wie die Software Unternehmen<br />

online, an. Mit ihr können Firmen <strong>de</strong>m<br />

Steuerberater Belege online übermitteln,<br />

<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum kann ihnen Auswertungen<br />

digital zusen<strong>de</strong>n. „Gera<strong>de</strong> junge Unternehmensgrün<strong>de</strong>r<br />

bevorzugen solche Lösungen,<br />

weil sie sie von Verwaltungsarbeit entlasten“,<br />

sagt Eckhard Pennekamp, Datev-Experte für<br />

Gründungsberatung in Nürnberg. Ferner<br />

Norbert<br />

Jumpertz<br />

ist gelernter Banksowie<br />

Diplom-Kaufmann<br />

und hat mehrere<br />

Jahre als Analyst und<br />

Redakteur für Wirtschafts-<br />

und Finanzmagazine<br />

gearbeitet.<br />

Derzeit ist er als Autor im Bereich Geldanlage<br />

(Aktien, Immobilien, Investment fonds)<br />

für zahlreiche Fachmagazine tätig.<br />

E-Mail: jumnor@web.<strong>de</strong><br />

kann bei <strong>de</strong>r Datev eine CD mit Informationen<br />

zu För<strong>de</strong>rprogrammen, mit <strong>de</strong>nen<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r die Existenzgrün<strong>de</strong>rberatung<br />

durch Steuerberater bezuschussen, bestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Zusätzlich informiert sie über För<strong>de</strong>rprogramme<br />

<strong>de</strong>r KfW und <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r für Existenzgrün<strong>de</strong>r.<br />

Grundsätzlich gilt: Um an zinsverbilligte<br />

Darlehen o<strong>de</strong>r Zuschüsse zu gelangen, ist<br />

es unerlässlich, die För<strong>de</strong>rbedingungen gut<br />

zu kennen. So muss etwa bei einigen För<strong>de</strong>rprogrammen<br />

<strong>de</strong>r Darlehensantrag vor<br />

<strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsregistereintragung <strong>de</strong>r Firma<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n. Wer genaue, auf seine Situation<br />

zugeschnittene Informationen braucht,<br />

kann <strong>de</strong>n Datev-Recherchedienst beauftragen,<br />

die Kosten pro Anfrage liegen meist zwischen<br />

200 und 300 Euro. Auch zu an<strong>de</strong>ren<br />

Fragen hat die Datev Informationen rund um<br />

die Gründung parat, etwa zur Standortwahl<br />

o<strong>de</strong>r Marktanalysen. Ähnlich wie die IHKs<br />

verfügen auch die Nürnberger über Kontakte<br />

zu Grün<strong>de</strong>rnetzwerken.<br />

Gute Kontakte zu Banken für<br />

Kreditbeschaffung wichtig<br />

Gute Kontakte zu Banken sind ebenfalls<br />

wichtig. „Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken<br />

sind für uns, wenn es um Kredite<br />

für Existenzgrün<strong>de</strong>r geht, die bevorzugten<br />

Ansprechpartner“, sagt <strong>de</strong>r Dingolfinger Mittelstandsberater<br />

Häusler.<br />

Auch die Hypovereinsbank (HVB) präsentiert<br />

sich für Grün<strong>de</strong>r als kompetenter Ansprechpartner<br />

in Finanzfragen. „Die Firmenkun<strong>de</strong>nbetreuer<br />

in unseren Filialen vor Ort wer<strong>de</strong>n<br />

von Spezialisten, verteilt auf sechs Standorte<br />

in Großstädten, unterstützt“, erklärt etwa<br />

Jan Wolkenhaar, Bereichsleiter Gründung<br />

und Nachfolge <strong>de</strong>r HVB in Hamburg. Diese<br />

Experten, so Wolkenhaar, bringen ihr Spezialwissen<br />

zu För<strong>de</strong>rmittelfragen, aber auch zu<br />

an<strong>de</strong>ren Aspekten einer Unternehmensgründung<br />

in <strong>de</strong>n Beratungsprozess ein – hinzu<br />

kommt noch <strong>de</strong>r Steuerberater.<br />

„Die Rolle <strong>de</strong>s Steuerberaters ist im Beratungsprozess<br />

von zentraler Be<strong>de</strong>utung“,<br />

betont Wolkenhaar. Er kenne das Vorhaben<br />

seines Mandanten im Detail und fungiere<br />

meist auch als eine Art Finanz-Coach. Die<br />

Aufgabe <strong>de</strong>s Steuerberaters sieht Wolkenhaar<br />

darin, das nötige Zahlenwerk, etwa die<br />

Kapitalbedarfs- und Liquiditätsplanung, aufzubereiten.<br />

Mandanten Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s<br />

Kreditgesprächs klarmachen<br />

Ferner sollte er <strong>de</strong>m Mandanten klarmachen,<br />

worauf es bei Kreditgesprächen mit <strong>de</strong>r Bank<br />

ankommt. „Die Vorstellung <strong>de</strong>r Geschäftsi<strong>de</strong>e,<br />

<strong>de</strong>r Ziele, <strong>de</strong>r Zukunftsperspektiven und<br />

<strong>de</strong>r Konkurrenzsituation muss <strong>de</strong>r Existenzgrün<strong>de</strong>r<br />

allerdings selbst darstellen können“,<br />

so Wolkenhaar.<br />

Die HVB setzt bei <strong>de</strong>r Existenzgrün<strong>de</strong>rfinanzierung<br />

fast ausnahmslos auf öffentliche<br />

För<strong>de</strong>rmittel. „Auf einen guten Draht zu<br />

Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten,<br />

Notaren und Unternehmensberatern<br />

legen wir großen Wert“, betont Dr. Helga<br />

Frank, verantwortlich für das Zielgruppenkonzept<br />

<strong>de</strong>r HVB für die wirtschaftsberaten<strong>de</strong>n<br />

Berufe. Denn <strong>de</strong>ren Kompetenz sei<br />

bei Finanzierungen in vielfältiger Weise von<br />

elementarer Be<strong>de</strong>utung. Künftig will die<br />

Bank die Kontakte zu <strong>de</strong>n Berufsträgern mit<br />

Seminarangeboten weiter intensivieren.<br />

„Die Existenzgrün<strong>de</strong>rberatung ist anspruchsvoll“,<br />

resümiert RA Michel vom DStV. Steuerberater,<br />

die damit liebäugelten, sich stärker<br />

auf diesem Geschäftsfeld zu engagieren,<br />

seien aber gut abgesichert, <strong>de</strong>nn die Berufshaftpflichtversicherung<br />

umfasse auch die<br />

berufsübliche wirtschaftliche Beratung.<br />

40 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Kanzleimanagement<br />

Kanzlei & Persönliches<br />

Mitarbeiterjahresgespräche<br />

Gute Vorbereitung<br />

zahlt sich aus<br />

Viele Kanzleimitarbeiter haben schon beim Gedanken daran ein mulmiges Gefühl und auch die Chefs von Steuerberatungs- und<br />

Wirtschaftsprüfungsbüros wür<strong>de</strong>n sie oftmals am liebsten aus <strong>de</strong>m Terminplan streichen: die Jahresgespräche mit <strong>de</strong>m Personal.<br />

Gera<strong>de</strong> jetzt, in <strong>de</strong>n ersten Monaten <strong>de</strong>s neuen Jahres, wer<strong>de</strong>n solche Gespräche in großer Zahl geführt. Schließlich geht es<br />

darum, die Leistungen <strong>de</strong>s vergangenen Jahres zu beurteilen, Feedback zu geben und zu erhalten und neue Ziele zu setzen.<br />

» Inhalte <strong>de</strong>s<br />

Jahresgesprächs<br />

Der Austausch über Erwartungen, Bewertungen, Bedürfnisse und<br />

Ziele gehört nicht zum Arbeitsalltag in Kanzleien. Darum ist eine gute<br />

Vorbereitung auf Jahresgespräche umso wichtiger.<br />

Arbeitsaufgaben und Leistungen <strong>de</strong>s<br />

Mitarbeiters: fachliche Qualität, Belastbarkeit,<br />

Einsatzfähigkeit, Gründlichkeit,<br />

Zuverlässigkeit, Arbeitseinsatz, Verantwortungsbereitschaft,<br />

analytische<br />

Fähigkeiten, eventuell Führungsverhalten<br />

und unternehmerisches Denken<br />

sowie weiche Faktoren wie Konfliktverhalten<br />

o<strong>de</strong>r Kommunikationsfähigkeit.<br />

Besprochen wer<strong>de</strong>n erbrachte Leistungen,<br />

ihre Einschätzung, Highlights<br />

und Erfolge, Misserfolge, persönliche<br />

und fachliche Stärken und Schwächen,<br />

beson<strong>de</strong>re Spezialisierungen, aber auch<br />

I<strong>de</strong>en für Verbesserungen.<br />

Arbeitsumfeld und Arbeitsbedingungen:<br />

interner Informationsfluss,<br />

Arbeitsplatzausstattung, Ausstattung<br />

mit Arbeitsmitteln<br />

Zusammenarbeit mit Kollegen, Mandanten<br />

und Vorgesetzten: Abklärung<br />

<strong>de</strong>r wechselseitigen Erwartungen an die<br />

Zusammenarbeit. Wie kann <strong>de</strong>r Beurteiler<br />

<strong>de</strong>n Mitarbeiter unterstützen? Wie<br />

kommen Anerkennung und Kritik beim<br />

Mitarbeiter an? Gibt es Situationen, in<br />

<strong>de</strong>nen er sich nicht ausreichend wertgeschätzt<br />

und anerkannt fühlt? Fühlt er<br />

sich überfor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r unterfor<strong>de</strong>rt?<br />

Ziele, Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten:<br />

Jahresziele, Karriereerwartungen,<br />

Weiterentwicklungsmöglichkeiten<br />

in <strong>de</strong>r internen Hierarchie,<br />

Weiterbildungen. Auch ein Ausblick auf<br />

geän<strong>de</strong>rte Rahmenbedingungen o<strong>de</strong>r<br />

neue Anfor<strong>de</strong>rungen bietet sich an.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 41


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Was viele Steuerberater als lästiges und zeitaufwendiges<br />

Pflichtprogramm empfin<strong>de</strong>n,<br />

kann ein sehr wirkungsvolles Instrument<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiterführung sein – davon ist Kanzleiberater<br />

Uwe Saller aus <strong>de</strong>m bayerischen<br />

Forchheim und Mitglied im Steuerberaternetzwerk<br />

Delfi-Net überzeugt. Wenn man<br />

einige Kniffe beachte und <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />

dabei Wertschätzung entgegenbringe, wirke<br />

das Jahresgespräch motivierend und könne<br />

entschei<strong>de</strong>nd zum Kanzleierfolg beitragen.<br />

„Das Jahresgespräch sollte das Jahresevent<br />

für <strong>de</strong>n Mitarbeiter sein“, sagt <strong>de</strong>r Kommunikationsprofi,<br />

„hier wer<strong>de</strong>n seine Arbeitsleistung<br />

und Aufgabenerledigung gewürdigt, die<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Team und <strong>de</strong>m<br />

Chef honoriert und Entwicklungsmöglichkeiten<br />

besprochen.“ Die meisten Mitarbeiter<br />

wünschten sich eine gute Kommunikationskultur<br />

in <strong>de</strong>r Kanzlei und mehr verbale<br />

Anerkennung, sagt er. „Wir haben bei uns<br />

im Netzwerk eine Mitarbeiterbefragung mit<br />

mehr als 500 Teilnehmern durchgeführt.<br />

Über alle Generationen wünschen sich 90<br />

Prozent <strong>de</strong>r Befragten konstruktive Mitarbeitergespräche.<br />

Die meisten Mitarbeiter beklagen<br />

jedoch, dass in Kanzleien zu wenig gelobt<br />

wird“, so Saller. Auch für die Chefs böten die<br />

Jahresgespräche eine wichtige Chance: „I<strong>de</strong>alerweise<br />

schafft man es, die Bedürfnisse <strong>de</strong>s<br />

Mitarbeiters zu erfahren und Vertrauen aufzubauen.<br />

Das kann die Mitarbeiterbindung<br />

an die Kanzlei enorm stärken.“<br />

Doch wie schafft man es, das Jahresgespräch<br />

erfolgreich zu führen und es nicht zu einem<br />

Gehaltsgespräch wer<strong>de</strong>n zu lassen? Nach<br />

Uwe Sallers Erfahrung verursacht die Angst<br />

vor <strong>de</strong>n Gehaltsfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>n Kanzleichefs am meisten Magendrücken,<br />

wenn sie ins Jahresgespräch gehen. „Gehaltsgespräche<br />

sollten vom Jahresgespräch<br />

bestenfalls entkoppelt wer<strong>de</strong>n“, empfiehlt<br />

er <strong>de</strong>shalb. „Der Steuerberater sollte genügend<br />

Zeit für die Vorbereitung <strong>de</strong>s Gesprächs<br />

einplanen und auch <strong>de</strong>n Mitarbeiter gut auf<br />

das Gespräch vorbereiten. Dann wird auch<br />

dieser wissen, dass es kein Gehaltsgespräch<br />

sein kann.“<br />

Die Vorbereitung<br />

Personalgespräche nehmen mitunter viel<br />

Zeit in Anspruch und sind noch dazu keine<br />

abrechenbaren Stun<strong>de</strong>n. Produktiv sind sie,<br />

sofern gut geführt, aber <strong>de</strong>nnoch. Der größte<br />

Fehler ist oft die mangeln<strong>de</strong> Vorbereitung<br />

kombiniert mit fehlen<strong>de</strong>n Informationen über<br />

<strong>de</strong>n Mitarbeiter über <strong>de</strong>n gesamten Beurteilungszeitraum.<br />

Ohne Langzeitaufzeichnungen wirken kurz<br />

vor <strong>de</strong>m Gespräch aufgetretene Fehler eines<br />

Mitarbeiters als negative Verstärker und<br />

beeinträchtigen die Beurteilung mitunter<br />

erheblich. Die Vorbereitung aufs nächste Mitarbeiterjahresgespräch<br />

beginnt im Prinzip<br />

sofort nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s vorhergehen<strong>de</strong>n<br />

– mit <strong>de</strong>m sukzessiven, strukturierten Sammeln<br />

<strong>de</strong>r nötigten Infos. „Ich empfehle, zu<br />

je<strong>de</strong>m Mitarbeiter einen Ordner o<strong>de</strong>r ein<br />

Notizbuch anzulegen, wo man regelmäßig<br />

übers gesamte Jahr Beobachtungen notiert.“<br />

Tatsächlich hat eine aktuelle Studie zu Mitarbeitergesprächen<br />

<strong>de</strong>r Düsseldorfer Personaldiagnostikfirma<br />

Metaberatung ergeben,<br />

dass die meisten Mitarbeiter die von ihren<br />

Vorgesetzten getroffenen Beurteilungen als<br />

willkürlich empfin<strong>de</strong>n – sie wür<strong>de</strong>n nicht<br />

ihren tatsächlichen Leistungen entsprechen.<br />

Mit langfristiger Dokumentation <strong>de</strong>r Mitarbeiterleistungen<br />

wür<strong>de</strong>n die Beurteilungen<br />

objektiver ausfallen, pflichtet <strong>de</strong>m Delfinet-<br />

Berater auch <strong>de</strong>r Buchautor und Kanzleiberater<br />

WP/StB Carsten Bach aus Köln bei. Zu<br />

einer guten Vorbereitung gehören für ihn<br />

außer<strong>de</strong>m:<br />

Rechtzeitige Einladung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

und Terminvereinbarung mit etwa zweiwöchigem<br />

Vorlauf (Datum, Ort, Zeit)<br />

Übergabe benötigter Unterlagen (etwa<br />

leerer Beurteilungsbogen für eine Selbsteinschätzung<br />

und eventuell für die Beurteilung<br />

<strong>de</strong>s Vorgesetzten)<br />

Einholung weiterer Meinungen im Vorfeld<br />

(soweit erfor<strong>de</strong>rlich)<br />

Festlegung <strong>de</strong>r Gesprächsziele, ergänzt um<br />

einen groben Gesprächsleitfa<strong>de</strong>n<br />

Festlegung <strong>de</strong>s Settings für eine angenehme<br />

Atmosphäre<br />

Zusammenstellung <strong>de</strong>r Informationen zur<br />

Person und Einsicht in frühere Unterlagen<br />

Detaillierte Rückschau einschließlich konkreter<br />

Beispiele unter Berücksichtigung<br />

vorliegen<strong>de</strong>r Beurteilungskriterien<br />

Analyse <strong>de</strong>r Beziehungsebene (Klärung<br />

<strong>de</strong>r eigenen Interessenlage und Befindlichkeit<br />

sowie <strong>de</strong>r voraussichtlichen Interessen,<br />

Bedürfnisse und <strong>de</strong>s Selbstbilds <strong>de</strong>s<br />

Mitarbeiters)<br />

Ausblick und Vorschläge für die neue Zielvereinbarung<br />

(abgeleitet aus <strong>de</strong>n Kanzleizielen),<br />

Entwicklungsmöglichkeiten<br />

Die Durchführung<br />

Das Mitarbeiterjahresgespräch laufe in mehreren<br />

Phasen ab, erläutert Carsten Bach.<br />

Neben <strong>de</strong>r Vorbereitung und <strong>de</strong>r Kontaktphase<br />

mit Ankündigung, Einladung und<br />

Terminabstimmung lassen sich <strong>de</strong>mnach im<br />

Gespräch selbst Einleitung (Smalltalk, Nennung<br />

<strong>de</strong>s Gesprächsziels), Kernphase sowie<br />

die Vereinbarungsphase unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Irene Winter<br />

ist ausgebil<strong>de</strong>te<br />

Personalreferentin<br />

und hat sich als freie<br />

Journalistin auf <strong>de</strong>n<br />

Schwerpunkt Personal<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: irene-winter<br />

@freenet.<strong>de</strong><br />

„In <strong>de</strong>r Kernphase entfallen grob 40 Prozent<br />

auf die Vergangenheitsanalyse und<br />

60 Prozent auf die Zukunftsplanung“, sagt<br />

Bach. „Zunächst sollte <strong>de</strong>r Mitarbeiter ausführlich<br />

seine Selbsteinschätzung äußern.<br />

Dann erfolgt die Frem<strong>de</strong>inschätzung durch<br />

<strong>de</strong>n Kanzleichef. Sie sollte mit konkreten<br />

und nachvollziehbaren Beispielen unterlegt<br />

sein. Abweichungen sollten besprochen<br />

wer<strong>de</strong>n. I<strong>de</strong>ntifizierte Lösungen können in<br />

die neue Zielvereinbarung einfließen. In <strong>de</strong>r<br />

Zukunftsplanung geht es um Erwartungen,<br />

die gemeinsame Abstimmung von Zielen und<br />

Festlegung ihrer Priorität sowie <strong>de</strong>r dazugehören<strong>de</strong>n<br />

Kriterien <strong>de</strong>r Erfolgsmessung.“<br />

In <strong>de</strong>r Vereinbarungsphase schließlich<br />

sollten die Ergebnisse <strong>de</strong>s Gesprächs zusammengefasst<br />

und dokumentiert wer<strong>de</strong>n – etwa<br />

im Beurteilungsbogen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Zielvereinbarung.<br />

Die gemeinsame Unterschrift<br />

besiegelt die Abmachung. Wichtig sei ein<br />

positives Gesprächsen<strong>de</strong> mit Smalltalk und<br />

Ermutigung. „Es sollten keine offenen Fragen,<br />

<strong>de</strong>ren weitere Behandlung nicht geklärt<br />

ist, im Raum stehen bleiben“, empfiehlt Bach.<br />

Nachbereitung<br />

I<strong>de</strong>alerweise erfolgt im Anschluss eine<br />

Nachbereitung <strong>de</strong>s Gesprächs: Wie ist es<br />

verlaufen? Hatte <strong>de</strong>r Mitarbeiter ausreichend<br />

Re<strong>de</strong>zeit? War das Verhältnis zwischen Vergangenheitsanalyse<br />

und Zukunftsplanung<br />

ausgewogen? Was könnte man verbessern?<br />

Die erwähnte Studie von Metaberatung zeigt,<br />

dass 47 Prozent <strong>de</strong>r Befragten die Erfahrung<br />

gemacht haben, die Mitarbeitergespräche<br />

führten zu nichts. Was dort besprochen<br />

wur<strong>de</strong>, sei oft nach kürzester Zeit wie<strong>de</strong>r<br />

vergessen. Hilfreich ist es daher, vom Personalgespräch<br />

ein Protokoll anzufertigen,<br />

das im folgen<strong>de</strong>n Jahr Grundlage für weitere<br />

Gespräche bil<strong>de</strong>t.<br />

Zu<strong>de</strong>m seien regelmäßige Zwischengespräche<br />

motivierend, an <strong>de</strong>n Themen dranzubleiben.<br />

„Auch für Mitarbeiter ist ein Zwischengespräch<br />

oft hilfreich – als Erinnerung<br />

und Ansporn“, sagt Carsten Bach.<br />

42 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Interview<br />

„Jahresgespräche sind keine Zeitdiebe“<br />

Kanzleiberater und Buchautor WP/StB Carsten Bach aus Köln spricht über die Be<strong>de</strong>utung von Mitarbeitergesprächen<br />

in Steuerkanzleien und die richtige Strategie, um sie für bei<strong>de</strong> Seiten angenehm zu gestalten.<br />

SteuerConsultant: Herr Bach, warum fürchten<br />

so viele Kanzleimitarbeiter und Steuerberater<br />

das sogenannte Jahresendgespräch?<br />

Carsten Bach: Das Jahresendgespräch hat<br />

bei vielen noch <strong>de</strong>n Nimbus einer einseitigen<br />

Abrechnung. Mitarbeiter fürchten sich vor<br />

Kritik und <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Anerkennung ihrer<br />

Leistung, <strong>de</strong>nn allzu häufig bekommen sie nur<br />

Schlechtes zu hören. Manche empfin<strong>de</strong>n die<br />

Beurteilungen als willkürlich, <strong>de</strong>nn sie haben<br />

das Gefühl, dass <strong>de</strong>r Vorgesetzte ihre Leistung<br />

gar nicht wahrnimmt. Die Mitarbeiter sind<br />

unsicher, wie sie ihre Bedürfnisse, Wünsche<br />

o<strong>de</strong>r Entwicklungsziele adäquat kommunizieren<br />

können. Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite gehört auch<br />

für <strong>de</strong>n Steuerberater ein solches Gespräch<br />

nicht zu seinem Tagesgeschäft. Einerseits<br />

möchte er <strong>de</strong>m Mitarbeiter echtes Feedback<br />

geben und sich mit ihm austauschen, ihn auf<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite aber auch nicht vor <strong>de</strong>n Kopf<br />

stoßen. Auch erwartete Kritik vom Mitarbeiter<br />

sowie antizipierte For<strong>de</strong>rungen können zur<br />

Verunsicherung führen. Schließlich befürchten<br />

bei<strong>de</strong> Seiten, ihr Gesicht zu verlieren o<strong>de</strong>r sich<br />

unbeliebt zu machen. Hier ist Beziehungs- und<br />

Kommunikationskompetenz gefragt.<br />

SteuerConsultant: Könnte man aus Ihrer<br />

Erfahrung auf Jahresgespräche in Kanzleien<br />

ganz verzichten?<br />

Bach: Ein gut geführtes, vom Mitarbeiter und<br />

vom Steuerberater adäquat vorbereitetes und<br />

vor allem auch ernst genommenes Gespräch<br />

bietet erhebliche Chancen für bei<strong>de</strong> Seiten.<br />

Es ist Feedback- und Motivationsinstrument<br />

zugleich. Unter diesem Aspekt ist <strong>de</strong>r gänzliche<br />

Verzicht kontraproduktiv. Auch Verlautbarungen<br />

zur Qualitätssicherung sehen<br />

Zielvereinbarungen und regelmäßige Beurteilungen<br />

als Qualitätssicherungsaspekte<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Unterstützungsprozesses<br />

Personalmanagement vor. Umfang, Grad <strong>de</strong>r<br />

Formalisierung und Turnus sollten jedoch an<br />

die individuellen Gegebenheiten <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

angepasst sein.<br />

SteuerConsultant: Was sollten Steuerberater<br />

unbedingt beachten, wenn sie ins Mitarbeitergespräch<br />

gehen?<br />

Bach: Mitarbeitergespräche sind Auszeiten.<br />

Diese Wertschätzung <strong>de</strong>m Mitarbeiter gegenüber<br />

sollte neben <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n personenbezogenen<br />

Vorbereitung und einer angenehmen<br />

Gesprächsatmosphäre auch bereits<br />

durch die äußeren Rahmenbedingungen zum<br />

Ausdruck gebracht wer<strong>de</strong>n. Dem Mitarbeiter<br />

sollte das Gefühl gegeben wer<strong>de</strong>n, willkommen<br />

zu sein. Dazu gehören beispielsweise eine<br />

Terminver einbarung mit ausreichen<strong>de</strong>m Vorlauf,<br />

ein neutraler Ort, also nicht unbedingt<br />

das Büro <strong>de</strong>s Chefs, eine gleichberechtigte<br />

Sitzordnung, Ungestörtheit sowie weitere<br />

Annehmlichkeiten wie Kekse und Getränke.<br />

<strong>Als</strong> Dauer sind etwa 60 bis 90 Minuten üblich.<br />

Höflichkeit und Pünktlichkeit sollten ebenfalls<br />

selbstverständlich sein.<br />

SteuerConsultant: Welche Kardinalfehler<br />

sollten Steuerberater im Jahresgespräch<br />

vermei<strong>de</strong>n?<br />

Bach: Ein Kardinalfehler wäre, das Gespräch<br />

als einseitige Abrechnung zum vergangenen<br />

Jahr, als Zeitdieb o<strong>de</strong>r als lästige Pflicht mit<br />

Alibifunktion zu betrachten, vielleicht noch<br />

in <strong>de</strong>r Annahme, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter schon<br />

weiß, wo er steht. Es geht nicht darum, alle<br />

Fehler, Versäumnisse, Schwächen o<strong>de</strong>r<br />

persönlichen Differenzen in komprimierter<br />

Form schnell und möglichst zwischen Tür<br />

und Angel loszuwer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn Selbstbild<br />

und Fremdbild ausführlich abzugleichen.<br />

Auch Kritik konstruktiv zu äußern, ist lernbar.<br />

Durch eine unzureichen<strong>de</strong> Vorbereitung<br />

dokumentiert <strong>de</strong>r Steuerberater zu<strong>de</strong>m, dass<br />

er das Gespräch nicht wichtig nimmt. Das hat<br />

Folgen für die Motivation <strong>de</strong>s Mitarbeiters.<br />

Die eigene positive Einstellung trägt viel zur<br />

positiven Gesprächsatmosphäre bei, das<br />

bloße Abhaken von Checklisten eher weniger.<br />

Dementsprechend sind auch Gesprächsstörer<br />

wie Killerphrasen, Unterstellungen o<strong>de</strong>r Du-<br />

Botschaften wie „Sie wollen doch bloß …“<br />

kontraproduktiv. Der Re<strong>de</strong>anteil <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

sollte erheblich höher sein als jener <strong>de</strong>s<br />

Steuerberaters. Monologisieren hilft nicht. Der<br />

Mitarbeiter sollte seine eigene Einschätzung<br />

in Ruhe schil<strong>de</strong>rn können. Statt zu unterbrechen<br />

o<strong>de</strong>r sofort seine eigene, abweichen<strong>de</strong><br />

Einschätzung kundzutun, sollte man besser<br />

aktiv zuhören und nachfragen, <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

ausre<strong>de</strong>n lassen sowie Respekt gegenüber seinen<br />

Emotionen und Meinungen zeigen. Zuhören<br />

heißt nicht automatisch auch zustimmen.<br />

Im Gespräch getroffene Vereinbarungen und<br />

Zusagen sollten eingehalten wer<strong>de</strong>n, sonst<br />

lei<strong>de</strong>t die Glaubwürdigkeit. Unklare Ziele und<br />

Erwartungen behin<strong>de</strong>rn die Leistungserbringung<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter und ihre Beurteilung. Die<br />

Beurteilung sollte frei von Schubla<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nken<br />

sein und ein adäquates Bild <strong>de</strong>s gesamten Jahres<br />

beinhalten.<br />

SteuerConsultant: Wie sollten Steuerberater<br />

mit Kritik seitens <strong>de</strong>s Mitarbeiters umgehen?<br />

Bach: Konstruktive Kritik ist etwas Positives.<br />

Wer kritisiert, ist noch dabei. Das Offensein für<br />

Kritik sowie <strong>de</strong>r Umgang mit Kritik durch <strong>de</strong>n<br />

Steuerberater ist ein Ausdruck von Wertschätzung.<br />

Daher ist <strong>de</strong>r Gegenangriff bei Kritik<br />

sicher <strong>de</strong>r falsche Weg. Auch sofortige Rechtfertigungen<br />

o<strong>de</strong>r Abwiegelungen führen kaum<br />

weiter. Der Steuerberater sollte versuchen zu<br />

verstehen, was <strong>de</strong>r Mitarbeiter wirklich will<br />

und wie er zu seiner Einschätzung gekommen<br />

ist. Im Anschluss kann er seine Wahrnehmung<br />

neben die <strong>de</strong>s Mitarbeiters stellen<br />

und gemeinsam können Lösungsansätze diskutiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Überspitzt könnte man sagen,<br />

dass es ein Ziel <strong>de</strong>s Steuerberaters sein sollte,<br />

die Anzahl <strong>de</strong>r konstruktiven Beschwer<strong>de</strong>n zu<br />

maximieren. Das ist auf je<strong>de</strong>n Fall besser als<br />

Mitarbeiter, die zunächst <strong>de</strong>n Frust in sich<br />

hineinfressen und am En<strong>de</strong> kündigen – innerlich<br />

o<strong>de</strong>r mit Kündigungsschreiben.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 43


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Datenschutz<br />

Ernst<br />

nehmen<br />

Verschwiegenheit und damit <strong>de</strong>r Schutz persönlicher<br />

Daten ist das oberste Gebot für Steuerberater. Neben<br />

<strong>de</strong>n Stan<strong>de</strong>sregeln greifen auch die Vorschriften zum<br />

Datenschutz. Ab einer gewissen Größe benötigen Kanzleien<br />

sogar einen Datenschutzbeauftragten.<br />

„Wir bewegen uns beim Thema ‚persönliche<br />

Daten‘ auf einem schmalen Grad, <strong>de</strong>r durch<br />

unsere Verschwiegenheitspflicht, das Strafgesetzbuch<br />

sowie das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />

eingerahmt wird“, sagt StB Carsten<br />

Schulz, geschäftsführen<strong>de</strong>r Partner bei HSP<br />

Steuer in Hannover. Im Kanzleialltag geht<br />

es bei <strong>de</strong>r Arbeit mit Mandantendaten um<br />

Datenschutz, aber auch um Datensicherheit.<br />

Ersteres betrifft die vorgeschriebene Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten und damit<br />

<strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Grundrechts auf informationelle<br />

Selbstbestimmung <strong>de</strong>s Betroffenen.<br />

Datenschutzbeauftragter<br />

ab zehn Mitarbeitern Pflicht<br />

Die Datensicherheit dreht sich heute in erster<br />

Linie um die Form <strong>de</strong>r elektronischen Übermittlung,<br />

Verarbeitung und Speicherung<br />

von Daten. Sind mehr als neun Mitarbeiter<br />

in einer Kanzlei mit <strong>de</strong>r automatisierten<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

Dirk Kun<strong>de</strong><br />

ist Diplom-Volkswirt<br />

und betreibt das Journalistenbüro<br />

Textkun<strong>de</strong><br />

in Hamburg. Seine<br />

Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />

die digitale Wirtschaft<br />

sowie nutzwertorientierte<br />

Geldthemen.<br />

E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />

beschäftigt, muss laut Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) ein Datenschutzbeauftragter<br />

(DSB) schriftlich bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dabei schreibt das Gesetz nicht vor, dass<br />

diese Aufgabe von einem Kanzleimitarbeiter<br />

übernommen wer<strong>de</strong>n muss. Somit hat<br />

sich inzwischen ein lebendiger Markt spezialisierter<br />

Datenschutzexperten entwickelt.<br />

„<strong>Als</strong> wir uns vor fünf Jahren mit <strong>de</strong>m Thema<br />

auseinan<strong>de</strong>rsetzten, war das noch an<strong>de</strong>rs.<br />

Darum haben wir uns für eine interne Lösung<br />

entschie<strong>de</strong>n“, sagt Schulz.<br />

Das Gesetz (§4 f. BDSG) schreibt vor: „Zum<br />

Beauftragten für <strong>de</strong>n Datenschutz darf nur<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n, wer die zur Erfüllung seiner<br />

Aufgaben erfor<strong>de</strong>rliche Fachkun<strong>de</strong> und<br />

Zuverlässigkeit besitzt.“ HSP Steuer ist ein<br />

Zusammenschluss von 15 Kanzleien im<br />

Raum Hannover mit 35 Mandatsträgern und<br />

140 weiteren Angestellten. Die Wahl fiel hier<br />

auf einen Rechtsanwalt, <strong>de</strong>r sich intensiv mit<br />

<strong>de</strong>m Thema Software auseinan<strong>de</strong>rsetzt. Für<br />

Schulz eine perfekte Besetzung, <strong>de</strong>nn die Aufgabe<br />

setzt heute eine gewisse Affinität zur<br />

IT-Welt voraus. Falls eine Kanzlei die Mandantendaten<br />

noch auf Papier und in Akten<br />

sammelt, liegt die Grenze für einen eigenen<br />

DSB übrigens bei 20 Mitarbeitern. „Der DSB<br />

sollte nicht <strong>de</strong>r Kanzleileitung angehören<br />

und nicht <strong>de</strong>r IT-Verantwortliche sein“, sagt<br />

Dr. Nils Christian Haag. Der Rechtsanwalt<br />

ist Principal Managing Consultant Datenschutz<br />

und IT-Compliance beim Hamburger<br />

Beratungsunternehmen Intersoft Consulting<br />

Services AG.<br />

Lan<strong>de</strong>sschutzdatenbeauftragter<br />

wür<strong>de</strong> monieren<br />

In diesen Fällen müsste ein DSB seinen<br />

eigenen Verantwortungsbereich kontrollieren.<br />

Das wür<strong>de</strong> bei einer Prüfung durch <strong>de</strong>n<br />

Lan<strong>de</strong>sdatenschutzbeauftragten moniert, so<br />

Haag. Intersoft Consulting Services stellt für<br />

etliche Kun<strong>de</strong>n einen DSB. Abgerechnet wird<br />

die Dienstleistung über eine Monatspauschale,<br />

die sich nach Branche und Unternehmensgröße<br />

richtet. „Das ist kalkulierbar für <strong>de</strong>n<br />

Kun<strong>de</strong>n und er kann nach einer gewissen<br />

Zeit überprüfen, ob die Zusammenarbeit gut<br />

läuft“, fasst Haag die Vorteile <strong>de</strong>r externen<br />

Lösungen zusammen.<br />

„Wir haben uns für einen externen DSB entschie<strong>de</strong>n,<br />

weil sonst die Abhängigkeit von<br />

<strong>de</strong>m Mitarbeiter zu groß wird“, begrün<strong>de</strong>t<br />

44 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Der Gesetzgeber<br />

verpflichtet auch<br />

die Kanzleien dazu,<br />

sich mit <strong>de</strong>m Thema<br />

Datenschutz intensiv<br />

auseinan<strong>de</strong>rzusetzen.<br />

Prüfung <strong>de</strong>r Arbeitsabläufe<br />

und <strong>de</strong>r IT-Struktur in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

Die Zusammenarbeit startete mit einer Prüfung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsabläufe sowie <strong>de</strong>r IT-Struktur<br />

in <strong>de</strong>r Kanzlei. So wur<strong>de</strong> ein Turnus für <strong>de</strong>n<br />

Wechsel von Passwörtern eingeführt und die<br />

IT-Sicherheit verbessert. Mandantendaten liegen<br />

ausschließlich auf <strong>de</strong>m Kanzleiserver.<br />

Die Arbeitsplatzrechner, sogenannte Thin<br />

Clients, speichern keine Daten, son<strong>de</strong>rn nehmen<br />

Verbindung mit <strong>de</strong>m Windows Terminal<br />

Server auf. Dieser steht in einem verschlossenen,<br />

klimatisierten Raum mit Notstromversorgung,<br />

zu <strong>de</strong>m nur wenige Personen<br />

Zutritt haben. Dazu zählen die Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>s IT-Systempartners.<br />

Auch bei Fremdfirmen wie IT-Systempartnern,<br />

Reparaturdiensten o<strong>de</strong>r Aktenvernichtern<br />

wer<strong>de</strong>n Kanzleien per BDSG zu einer<br />

sorgfältigen Auswahl und einem schriftlichen<br />

Auftrag verpflichtet, in <strong>de</strong>m festgelegt wird,<br />

wie diese mit <strong>de</strong>n Daten umgehen müssen.<br />

„Wer hun<strong>de</strong>rtprozentigen Datenschutz will,<br />

darf wahrscheinlich keine Daten haben“,<br />

lautet die nüchterne Erkenntnis von StB<br />

Carsten Schulz. Dabei nutzt HSP eine zeitgemäße<br />

technische Infrastruktur. Sämtliche<br />

Notebooks verwen<strong>de</strong>n einen Fingerabdruck-<br />

Scanner zur I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>s Nutzers. Daten<br />

wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Festplatte verschlüsselt abgelegt.<br />

Mandantendaten liegen im Rechenzentrum<br />

<strong>de</strong>r Datev.<br />

Bei <strong>de</strong>ren ASP-System gilt das Prinzip Besitz<br />

und Wissen: Der Anwen<strong>de</strong>r benötigt eine<br />

Smart Card, die mit einem USB-Anschluss<br />

verbun<strong>de</strong>n wird, zusätzlich gibt <strong>de</strong>r Nutzer<br />

sein Kennwort ein, um eine Verbindung zum<br />

Server aufzubauen. „Selbst wenn Rechner<br />

und Smart Card entwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, kann<br />

<strong>de</strong>r Dieb damit nichts anfangen“, sagt Schulz.<br />

Das gleiche Prinzip kommt bei Datev Net Pro<br />

Mobil zum Einsatz: Ist <strong>de</strong>r Steuerberater mit<br />

Smartphone und Tablet-PC unterwegs, muss<br />

er beispielsweise ein Kennwort eingeben.<br />

Der zweite Schlüssel für die Datenverbindung<br />

zum Server ist eine Nummer (TAN),<br />

die per SMS auf das Smartphone o<strong>de</strong>r Handy<br />

geschickt wird. „Wichtig ist, dass es sich um<br />

zwei getrennte Geräte han<strong>de</strong>lt“, so Schulz.<br />

Sicherheit in <strong>de</strong>r<br />

Kommunikation oft vernachlässigt<br />

So groß Datenschutz bei <strong>de</strong>r IT-Infrastruktur<br />

geschrieben wird, in <strong>de</strong>r Kommunikation<br />

mit <strong>de</strong>m Mandanten sieht es oft an<strong>de</strong>rs aus.<br />

E-Mails sind so offen wie Postkarten und<br />

viele Mandanten hängen Word- o<strong>de</strong>r Excel-<br />

Dateien mit persönlichen beziehungsweise<br />

geschäftlichen Daten dran. Die HSP Gruppe<br />

verschickt ihre Mails signiert, das be<strong>de</strong>utet,<br />

<strong>de</strong>r Empfänger kann sicher sein, von wem er<br />

o<strong>de</strong>r sie die elektronische Nachricht erhalten<br />

» Tipps für <strong>de</strong>n Datenschutz in <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

StB Willy Klöcker seine Entscheidung, die<br />

<strong>de</strong>r Kanzleichef bereits vor sechs Jahren<br />

getroffen hat. Die Kanzlei Klöcker Ravenberg<br />

Meintrup aus <strong>de</strong>m nordrhein-westfälischen<br />

Ladbergen beschäftigt 16 Mitarbeiter. Bei <strong>de</strong>r<br />

Größe ist ein DSB Pflicht, doch will Klöcker<br />

nicht auf die Arbeitskraft eines Mitarbeiters<br />

verzichten, wenn sich dieser weiterbil<strong>de</strong>t<br />

beziehungsweise seiner Aufgabe als DSB<br />

widmet. Der externe DSB kommt regelmäßig<br />

nach Voranmeldung in die Kanzlei, bespricht<br />

mit <strong>de</strong>n Mitarbeitern aktuelle Themen und<br />

Neuerungen. Dabei bringt er Erfahrung und<br />

Wissen aus an<strong>de</strong>ren Unternehmen mit ein,<br />

wie diese die gesetzlichen Vorschriften in die<br />

Praxis umsetzen.<br />

Folgen<strong>de</strong> Punkte sollten Steuerkanzleien in<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Datenschutz im Blick haben:<br />

Schriftliche Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (ab <strong>de</strong>m 10. Mitarbeiter,<br />

BDSG §4 f.)<br />

Zugangsschutz bei allen Geräten per Kennwort beziehungsweise Fingerabdruck-<br />

Scanner (Laptop, Tischrechner, Smartphones, Tablet-PCs)<br />

Regelmäßige Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Passwörter<br />

Datensicherung (Backups) und <strong>de</strong>ren Aufbewahrung (am besten außerhalb <strong>de</strong>r<br />

Kanzlei)<br />

Zugangskontrolle zum Server-Raum sowie <strong>de</strong>m Archiv<br />

Server in <strong>de</strong>r Kanzlei: unterbrechungsfreie Stromversorgung, Einbruch-, Brand- und<br />

Wasserschutz<br />

Server in einem Rechenzentrum: Referenzen, Qualitätssiegel wie z.B. ISO 27001<br />

zur IT-Sicherheit<br />

Datenvernichtung (digital und Papier) über Dienstleister o<strong>de</strong>r eigenen Schred<strong>de</strong>r<br />

(es existieren fünf Sicherheitsstufen)<br />

Internetrichtlinie: Private Mail- und Internetnutzung, Nutzung von Cloud-Speicherdiensten<br />

Zugangskontrolle zu <strong>de</strong>n Räumlichkeiten: besetzter Empfang<br />

Datenschutzhinweise auf <strong>de</strong>r Kanzleiwebsite (Cookies, Google-Analytics etc.)<br />

Regelung über telefonische Auskünfte<br />

Schriftliche Datenschutzvereinbarung für die Mitarbeiter<br />

Information an Mandanten über Art <strong>de</strong>r Datenverarbeitung und -speicherung<br />

Quelle: Autor<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 45


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

hat. Auswertungen aus <strong>de</strong>r Finanzbuchhaltung<br />

beispielsweise wer<strong>de</strong>n als verschlüsselte<br />

<strong>PDF</strong>-Datei an Mandanten gesen<strong>de</strong>t. HSP<br />

bietet zusätzlich die Option, sämtliche Mails<br />

zu verschlüsseln. Doch nach Aussage von<br />

Carsten Schulz ist dieser Wunsch auf Mandantenseite<br />

die absolute Ausnahme.<br />

Eine Mailverschlüsselung stellt Kanzleien<br />

auch bei <strong>de</strong>r Archivierung vor technische<br />

Herausfor<strong>de</strong>rungen. Wer<strong>de</strong>n Mails verschlüsselt<br />

archiviert, kann eine spätere Lektüre<br />

daran scheitern, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter (Empfänger)<br />

die Kanzlei bereits verlassen hat<br />

und niemand seinen persönlichen Schlüssel<br />

kennt o<strong>de</strong>r dieser nicht mehr vorliegt. Auch<br />

hier nutzt HSP eine Datev-Lösung, bei <strong>de</strong>r<br />

Mails unverschlüsselt im Dokumentenmanagementsystem<br />

abgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Viele Dateien sind für einen Versand als<br />

Mailanhang inzwischen zu groß. Deswegen<br />

bieten sich sogenannte Cloud-Dienste wie die<br />

populäre Dropbox o<strong>de</strong>r Skydrive von Microsoft<br />

an. Dabei liegen die Dateien auf einem<br />

Server in einem Rechenzentrum. „Für Mandantendaten<br />

ist die Dropbox tabu“, so Schulz.<br />

Der Grund: Die Server stehen in <strong>de</strong>n USA<br />

und unterliegen nicht <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Datenschutzbestimmungen.<br />

Doch <strong>de</strong>r Dienst ist so<br />

praktisch, dass ihn Schulz und seine Kollegen<br />

für kanzleiinterne Zwecke nutzen. Damit<br />

allerdings keine US-Behör<strong>de</strong> mitlesen kann,<br />

Unterschiedliche Lösungen<br />

verwen<strong>de</strong>n sie <strong>de</strong>n Verschlüsselungsdienst<br />

Box-Cryptor.<br />

USB-Sticks und CDs<br />

als Einfallstore für Viren<br />

Mögliche Einfallstore für Viren sind Datenträger<br />

wie etwa USB-Sticks o<strong>de</strong>r CDs. Falls<br />

Mandanten o<strong>de</strong>r Mitarbeiter Daten darüber in<br />

<strong>de</strong>n Rechner einlesen, sollte ein Virencheck<br />

vorangehen. Wenn bei Mandanten gearbeitet<br />

wird und keine Datenverbindung zum Server<br />

besteht, sollten sie die Mitarbeiter verschlüsselt<br />

ablegen. Wie eine Kanzlei Daten<br />

sammelt, verarbeitet und speichert, sollte sie<br />

gegenüber Mandanten offenlegen. Das fängt<br />

interner Datenschutzbeauftragter externer Datenschutzbeauftragter<br />

ständiger Zugriff und<br />

bringt praktische Erfahrung<br />

Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Person<br />

aus an<strong>de</strong>ren Unternehmen bei<br />

<strong>de</strong>r Umsetzung ein<br />

darf nicht zeitgleich <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsleitung angehören<br />

o<strong>de</strong>r IT-Verantwortlicher sein<br />

fällt zeitlich für beraten<strong>de</strong><br />

Tätigkeit o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Kanzleiarbeit aus<br />

laufen<strong>de</strong> Kosten und Zeitaufwand<br />

für Weiterbildung zum<br />

Thema<br />

Kanzlei ist auf diesen Mitarbeiter<br />

angewiesen, erneute<br />

Kosten bei einem Kanzleiwechsel<br />

Quelle: Autor<br />

keine Kosten für Weiterbildung<br />

zum Thema<br />

höhere Spezialisierung durch<br />

Konzentration auf das Thema<br />

kalkulierbare<br />

Monatspauschale<br />

» Interessante Links<br />

Wechsel <strong>de</strong>s Dienstleisters bei<br />

Unzufrie<strong>de</strong>nheit<br />

Berufsverband <strong>de</strong>r Datenschutzbeauftragten Deutschlands: www.bvdnet.<strong>de</strong><br />

Fachgruppe Externe Datenschutzbeauftragte: www.externer-datenschutz.<strong>de</strong><br />

Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit: www.gdd.<strong>de</strong><br />

Bun<strong>de</strong>sbeauftragter für <strong>de</strong>n Datenschutz und die Informationsfreiheit:<br />

www.bfdi.bund.<strong>de</strong><br />

Informationsseite <strong>de</strong>r Intersoft Consulting Services:<br />

www.datenschutzbeauftragter-info.<strong>de</strong><br />

Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG): www.gesetze-im-internet.<strong>de</strong>/bdsg_1990<br />

bei <strong>de</strong>r Internetseite mit einem Hinweis an:<br />

Wie wird mit persönlichen Daten aus<br />

einem Kontaktformular umgegangen?<br />

Wer<strong>de</strong>n Dateien mit <strong>de</strong>r IP-Adresse <strong>de</strong>s<br />

Besuchers (Cookies) gespeichert?<br />

Wer<strong>de</strong>n die Seitenaufrufe mit Analysewerkzeugen<br />

wie beispielsweise Google-<br />

Analytics ausgewertet?<br />

Auch neue Mitarbeiter sollten über die Art<br />

und Weise <strong>de</strong>r Datenverarbeitung informiert<br />

wer<strong>de</strong>n. „Neue Mitarbeiter erhalten<br />

mit ihrem Arbeitsvertrag eine Datenschutzrichtlinie,<br />

die sie unterschreiben müssen“,<br />

erklärt StB Klöcker. Bei HSP gibt es außer<strong>de</strong>m<br />

noch eine Internetrichtlinie, die die private<br />

Nutzung von Mails und Internet regelt. „Wer<br />

die Nutzung <strong>de</strong>s beruflichen Mailkontos für<br />

private Zwecke zulässt, wird im Auge <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebers zum Telekommunikationsanbieter<br />

und unterliegt damit <strong>de</strong>m Telekommunikationsgeheimnis.<br />

Die Kanzlei darf<br />

bei Verstößen eines Mitarbeiters nicht ohne<br />

weiteres in seine Mails schauen“, sagt Haag.<br />

Bei HSP ist die private Internetnutzung in<br />

<strong>de</strong>n Pausen erlaubt – Onlinespiele, Facebook,<br />

Webseiten mit rassistischen, rechtsradikalen<br />

o<strong>de</strong>r sexistischen Webseiten sind untersagt.<br />

Die Internetrichtlinie enthält auch Regeln zu<br />

Stil und Etikette in Mail-Texten.<br />

Unabhängig davon, ob sich Kanzleien für<br />

einen in- o<strong>de</strong>r externen DSB entschei<strong>de</strong>n,<br />

die Umsetzung <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften<br />

kostet Geld. Welche Lösung günstiger ist,<br />

hängt von <strong>de</strong>r jeweiligen Kanzlei ab, doch an<br />

<strong>de</strong>r Qualität sollte sie nicht sparen, <strong>de</strong>nn das<br />

BDSG sieht bei Verstößen Geldbußen in Höhe<br />

von bis zu 300.000 Euro vor. Der Verrat von<br />

betrieblichen o<strong>de</strong>r geschäftlichen Geheimnissen<br />

kann laut Strafgesetzbuch Freiheitsstrafen<br />

bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r eine Geldstrafe<br />

zur Folge haben. Doch wäre für die Zukunft<br />

einer Steuerkanzlei <strong>de</strong>r Vertrauensverlust<br />

nach Bekanntwer<strong>de</strong>n eines „Datenlecks“<br />

wahrscheinlich noch <strong>de</strong>utlich schlimmer.<br />

46 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Interview<br />

„Datenschutz muss höchste Priorität haben“<br />

RA Dr. Nils Christian Haag verantwortet die Bereiche Datenschutz und<br />

IT-Compliance bei <strong>de</strong>r Intersoft Consulting Services AG aus Hamburg.<br />

SteuerConsultant: Wann müssen Kanzleichefs<br />

einen Datenschutzbeauftragten<br />

bestellen?<br />

RA Dr. Nils Christian Haag: Kanzleien müssen<br />

in <strong>de</strong>r Regel einen Datenschutzbeauftragten<br />

bestellen, wenn sie zehn o<strong>de</strong>r mehr<br />

Mitarbeiter beschäftigen.<br />

SteuerConsultant: Welche Gesetze und<br />

Bestimmungen sind hier maßgeblich?<br />

Haag: Steuerkanzleien müssen wie an<strong>de</strong>re<br />

Unternehmen <strong>de</strong>r Privatwirtschaft die Regelungen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) einhalten. Neben <strong>de</strong>m Stan<strong>de</strong>srecht<br />

sind weiter Spezialvorschriften zu beachten,<br />

beispielsweise das Telemediengesetz beim<br />

Betrieb einer Unternehmenswebseite o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Kunsturhebergesetzes beim Veröffentlichen<br />

von Mitarbeiterfotos.<br />

SteuerConsultant: Was müssen Steuerberater<br />

beim Datenschutz beachten?<br />

Haag: Der Schutz <strong>de</strong>r Vertraulichkeit von<br />

Mandantendaten sollte für je<strong>de</strong> Steuerkanzlei<br />

höchste Priorität haben. Eine unbefugte<br />

Kenntnisnahme durch Dritte stellt nicht nur<br />

einen massiven Datenschutzverstoß dar,<br />

son<strong>de</strong>rn dürfte vor allem das Image je<strong>de</strong>r<br />

Kanzlei ernsthaft bedrohen.<br />

Zu empfehlen ist die Durchführung eines<br />

internen Datenschutz-Audits, um vorhan<strong>de</strong>ne<br />

Schwachstellen auszumachen und zu<br />

beseitigen. Oft fehlt es an erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Dokumenten zum Datenschutz, aber auch<br />

an technischen Schutzmaßnahmen. Auch<br />

Auslagerungen von Prozessen bei Fremdfirmen<br />

sind datenschutzrechtlich zu kontrollieren:<br />

Wer<strong>de</strong>n Mandantendaten durch<br />

externe Dienstleister verarbeitet, beispielsweise<br />

durch einen IT-Dienstleister o<strong>de</strong>r<br />

einen Aktenvernichter, sind diese vertraglich<br />

auf gewisse Datenschutzstandards zu<br />

verpflichten.<br />

SteuerConsultant: Was versteht man dabei<br />

unter einer internen und einer externen<br />

Lösung?<br />

Haag: Eine interne Lösung wäre die Bestellung<br />

eines eigenen Mitarbeiters zum<br />

Datenschutzbeauftragten. Hierbei sollte<br />

man jedoch beachten, dass Führungskräfte<br />

und IT-Verantwortliche nicht bestellt<br />

wer<strong>de</strong>n dürfen, da diese sich sonst selbst<br />

kontrollieren müssten. Eine externe Lösung<br />

be<strong>de</strong>utet die Bestellung eines Experten einer<br />

Fremdfirma in Verbindung mit einem Beratervertrag.<br />

Das BDSG lässt diese Variante<br />

explizit zu.<br />

SteuerConsultant: Wo liegen die Vorteile<br />

und Nachteile <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Lösungen?<br />

Haag: Ein interner Mitarbeiter wird häufig<br />

gewählt, weil die Kosten für einen externen<br />

Berater gescheut wer<strong>de</strong>n. Wenn man es<br />

mit <strong>de</strong>m Datenschutz jedoch ernst meint,<br />

geht diese Rechnung oft nicht auf. Denn<br />

bei einer internen Lösung wer<strong>de</strong>n nicht nur<br />

Kapazitäten eines Mitarbeiters gebun<strong>de</strong>n.<br />

Dieser muss sich einarbeiten, Literatur<br />

anschaffen und regelmäßig fortgebil<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, wodurch direkte Kosten entstehen.<br />

Datenschutz ist ein solches Spezialgebiet,<br />

welches selbst ein Rechtsanwalt mit zwei<br />

Staats examina nicht ohne größeren Mehraufwand<br />

bewältigen kann.<br />

Externe Datenschutzbeauftragte profitieren<br />

von <strong>de</strong>r Erfahrung aus <strong>de</strong>r Beratung<br />

verschie<strong>de</strong>ner Unternehmen. Im Datenschutz<br />

geht es oft darum, pragmatische<br />

Lösungen zu fin<strong>de</strong>n, die möglichst wenig in<br />

an<strong>de</strong>re Geschäftsabläufe eingreifen. Diese<br />

Lösungen können viele interne Datenschutzbeauftragte<br />

mangels Erfahrung oft<br />

nicht kennen, sodass viele dazu neigen,<br />

bestimmte Vorhaben aus Datenschutzgrün<strong>de</strong>n<br />

ganz zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

SteuerConsultant: Wo liegen die Fallstricke<br />

beim Thema Datenschutz?<br />

Haag: Nehmen wir nur mal das BDSG, dann<br />

drohen bei Verstößen Bußgel<strong>de</strong>r von bis zu<br />

300.000 Euro. In <strong>de</strong>r Praxis dürfte das größte<br />

Risiko für eine Steuerkanzlei jedoch darin<br />

bestehen, dass ein Datenschutzverstoß zu<br />

einer Rufschädigung führt. Verletzungen <strong>de</strong>s<br />

Datenschutzes sind ein dankbares Thema<br />

für Zeitungen und Blogs.<br />

SteuerConsultant: Welche Aspekte und<br />

Fragen sind beim Datenschutz wichtig?<br />

Haag: Technische Schutzmaßnahmen im<br />

Bereich <strong>de</strong>r IT sind Teil <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Datenschutzgesetze<br />

und wer<strong>de</strong>n in vielen Kanzleien häufig noch<br />

nicht ernst genug genommen. Vertrauliche<br />

Daten wer<strong>de</strong>n oft ungeschützt per E-Mail<br />

versen<strong>de</strong>t und die eigenen IT-Systeme sind<br />

nicht ausreichend gegen Angriffe von außen<br />

geschützt.<br />

Beson<strong>de</strong>rs zu beachten sind also die Vertraulichkeit<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Speicherung<br />

und Übermittlung von Daten, aber auch die<br />

Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Daten durch Backups und<br />

weitere Maßnahmen <strong>de</strong>r Informationssicherheit.<br />

SteuerConsultant: Wie lauten die häufigsten<br />

Fragen für die Umsetzung <strong>de</strong>r<br />

Regeln im Kanzleialltag?<br />

Haag: Häufig geht es um die Frage, ob<br />

geson<strong>de</strong>rte Datenschutzvereinbarungen<br />

mit Mandanten geschlossen wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

In <strong>de</strong>r Regel ist dies nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

da ein Steuerberater nicht weisungsgebun<strong>de</strong>n<br />

tätig ist und <strong>de</strong>shalb auch nicht nach<br />

§ 11 BDSG verpflichtet wer<strong>de</strong>n muss. An<strong>de</strong>rs<br />

ist es beispielsweise dann, wenn nur die<br />

Gehaltsabrechnungen für einen Mandanten<br />

versen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Was die technische Absicherung von Daten<br />

angeht, sollte er an die Verschlüsselung von<br />

Daten <strong>de</strong>nken, wenn diese auf Notebooks<br />

o<strong>de</strong>r USB-Sticks seine Kanzlei verlassen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 47


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Digitale Fachinformationen<br />

Neue Geräte,<br />

neue Möglichkeiten<br />

Eine ansehnliche Bibliothek mit Fachliteratur in <strong>de</strong>r Kanzlei wirkt nicht nur professionell, son<strong>de</strong>rn ist zweifellos auch praktisch.<br />

Doch oft sind Steuerberater auch außerhalb <strong>de</strong>s Büros auf fundierte Fachinformationen angewiesen. Hier ist <strong>de</strong>r digitale Zugriff<br />

meist die bessere Wahl. Eine neue Generation mobiler Geräte macht die Handhabung dabei komfortabel wie noch nie.<br />

Besprechung beim Mandanten: Der Unternehmer<br />

möchte eine seiner Produktionsstätten<br />

sanieren und fragt nach <strong>de</strong>n steuerlichen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten. Der Steuerberater<br />

hat dazu jüngst verschie<strong>de</strong>ne Urteile gelesen<br />

und möchte nun gern die eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

relevante Passage zitieren. Praktisch, wenn<br />

er dafür ein mobiles Gerät im Gepäck hat,<br />

mit welchem er die relevanten Infos schnell<br />

nachschlagen kann – entwe<strong>de</strong>r via Internet<br />

o<strong>de</strong>r per Zugriff auf die Steuerrechtsdatenbanken<br />

in <strong>de</strong>r Kanzlei.<br />

Tablet-PC o<strong>de</strong>r Notebook – wer<br />

viel tippt, nimmt besser Tasten<br />

Fachinformationen wer<strong>de</strong>n zunehmend auch<br />

mobil verfügbar – ein ungeheurer Vorteil,<br />

wenn die Besprechung beim Mandanten<br />

vor Ort stattfin<strong>de</strong>t. O<strong>de</strong>r wenn Berater viel<br />

im Zug sitzen und die Zeit nutzen möchten,<br />

um sich fachlich weiterzubil<strong>de</strong>n. Wer häufig<br />

unterwegs arbeitet, sollte bei seinem Arbeitsgerät<br />

insbeson<strong>de</strong>re auf lange Akkulaufzeiten,<br />

wenig Gewicht und einen möglichst großen<br />

Bildschirm achten.<br />

I<strong>de</strong>al sind hierfür Tablet-PCs. Sie sind handlich,<br />

leicht und lassen sich <strong>de</strong>swegen meist<br />

problemlos überall hin mitnehmen. Zu<strong>de</strong>m<br />

können Nutzer Daten nicht nur im Firmennetz<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei abrufen, son<strong>de</strong>rn auch über<br />

das Mobilfunknetz. Sehr viele Tablet-PCs<br />

verfügen schon serienmäßig über die nötige<br />

technische Ausstattung.<br />

Der Tippkomfort von Tablet-PCs hält sich<br />

jedoch sehr in Grenzen. Zwar besteht die<br />

Möglichkeit, sich eine zusammenklappbare<br />

Blue tooth-Tastatur anzuschaffen, die kabellos<br />

mit <strong>de</strong>m Tablet-PC verbun<strong>de</strong>n wird, und<br />

damit Texte und Zahlen einzugeben. Doch<br />

diese Tastaturen sind in <strong>de</strong>r Regel recht klein<br />

und von <strong>de</strong>r Ergonomie her nicht mit ihren<br />

meist <strong>de</strong>utlich größeren Pendants bei Notebooks<br />

zu vergleichen. Sollen Excel-Tabellen<br />

o<strong>de</strong>r Datenbankinhalte bearbeitet wer<strong>de</strong>n,<br />

Das neue<br />

I<strong>de</strong>apad Yoga aus<br />

<strong>de</strong>m Hause Lenovo:<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um ein<br />

konvertibles Notebook.<br />

360-Grad-Scharniere<br />

erlauben es,<br />

das Gerät auch in<br />

Tabletform und<br />

im „Vorführmodus“<br />

zu nutzen.<br />

48 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


empfiehlt sich also immer noch ein klassisches<br />

Notebook. Zwar ist dies schwerer und<br />

die Akkulaufzeit kürzer als beim Tablet-PC,<br />

dafür ist es aber mit einer Tastatur ausgestattet,<br />

die produktives Arbeiten ermöglicht.<br />

Wenn we<strong>de</strong>r ein Tablet-PC noch ein Notebook<br />

zur Hand ist, hilft notfalls auch ein Smartphone<br />

beim Datenzugriff – <strong>de</strong>r Lesekomfort<br />

auf <strong>de</strong>n kleinen Displays bleibt dabei aber<br />

äußerst eingeschränkt.<br />

Wenn es nur ums Lesen geht,<br />

reicht auch ein E-Book-Rea<strong>de</strong>r<br />

Eine weitere Möglichkeit für Steuerberater,<br />

Fachinformationen von unterwegs aus zu<br />

nutzen, sind E-Book-Rea<strong>de</strong>r wie die Kindle-<br />

Mo<strong>de</strong>lle von Amazon o<strong>de</strong>r Sonys E-Rea<strong>de</strong>r<br />

PRS-T1 und T2. Der Vorteil gegenüber Tablet-<br />

PC und Notebook liegt vor allem beim Display,<br />

<strong>de</strong>nn die Tablet-PCs und Notebooks<br />

bieten in aller Regel hintergrundbeleuchtete<br />

Anzeigen. Die Augen <strong>de</strong>s Benutzers blicken<br />

daher beim Lesen ständig in eine helle Lichtquelle<br />

– das ermü<strong>de</strong>t die Augen.<br />

Bei <strong>de</strong>n E-Book-Rea<strong>de</strong>rn kommt eine an<strong>de</strong>re<br />

Technik zum Einsatz: E-Ink – „elektronische<br />

Tinte“. Das E-Ink-Display erinnert tatsächlich<br />

eher an Zeitungspapier.<br />

Bei neueren Geräten kann man zwar die Displayhelligkeit<br />

erhöhen, geblen<strong>de</strong>t wird man<br />

aber <strong>de</strong>nnoch nicht. Somit kann man mit<br />

einem E-Book-Rea<strong>de</strong>r ebenso ent spannt lesen<br />

wie in gedruckten Büchern. Zu<strong>de</strong>m hält <strong>de</strong>r<br />

Akku eines E-Book-Rea<strong>de</strong>rs, an<strong>de</strong>rs als bei<br />

Geräten mit leuchten<strong>de</strong>m Display, viele Tage.<br />

Nutzer <strong>de</strong>r Kindle-E-Books von Amazon können<br />

übrigens auch Zeitungen wie die „Süd<strong>de</strong>utsche<br />

Zeitung“, die „Frankfurter Allgemeine“<br />

o<strong>de</strong>r aber die „Zeit“ abonnieren. Amazon<br />

hat auch diverse Fachbücher zum Thema<br />

Steuerrecht im Angebot, für Kindle-Nutzer ist<br />

es allerdings beschränkt. Sony-Geräte können<br />

sogar das sogenannte „E-Pub“-Format<br />

und „DRM-geschützte“ <strong>PDF</strong>-Dateien darstellen,<br />

ein weit verbreitetes Datenformat. Allerdings<br />

gibt es einen Wehrmutstropfen, <strong>de</strong>nn<br />

unabhängig vom Format ist das Angebot bei<br />

<strong>de</strong>utscher Steuerfachliteratur für E-Books<br />

noch recht überschaubar.<br />

Onlinebibliotheken bieten auch<br />

vermehrt <strong>de</strong>utsche Fach-E-Books<br />

Für international tätige Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater seien insbeson<strong>de</strong>re<br />

» Mobil arbeiten: die richtige Technik für unterwegs<br />

Smartphone Tablet-PC Notebook<br />

leicht x x -<br />

großes Display - x x<br />

Tastatur - als Zubehör, in <strong>de</strong>r Regel per x<br />

Bluetooth kabellos koppelbar<br />

kann überall online<br />

Daten abrufen<br />

lange Akkulaufzeiten/<br />

lange betriebsfähig<br />

Ausstattung und Preis<br />

(bespielhaftes Topgerät)<br />

weitere empfehlenswerte<br />

Geräte<br />

x x (über Mobilfunk: 3G/LTE) teilweise (wenn Steckplatz für<br />

SIM-Karte vorhan<strong>de</strong>n)<br />

- x teilweise<br />

Sony Ericsson Xperia Z:<br />

- 5,0 Zoll TFT<br />

- Auflösung:<br />

1.920 x 1.080 Pixel<br />

- Quad-Core-Prozessor (1,5<br />

GHz)<br />

- 16-GB-Speicher plus<br />

microSD-Karte<br />

- HSDPA und LTE<br />

- NFC<br />

- Android 4.1<br />

- 13,1-MP-Kamera<br />

- Gesprächszeit: bis zu 11<br />

Stun<strong>de</strong>n (6.760 mAh)<br />

- wasserdicht & staubgeschützt<br />

- Preis: 649 Euro<br />

Samsung Galaxy Note II<br />

Samsung Galaxy S3<br />

HTC One XL<br />

Motorola Razr I<br />

Asus Vivotab Smart:<br />

- 10,1 Zoll<br />

- Auflösung:<br />

1.366 x 768 Pixel<br />

- Dual-Core-Prozessor<br />

(1,6 GHz)<br />

- Festplatte: 64 GB<br />

- nur WLAN, kein Mobilfunk<br />

- Windows 8<br />

- Webcam: Vor<strong>de</strong>rseite 2<br />

Megapixel/Rückseite 8<br />

Megapixel mit Blitzlicht<br />

- Lithium-Polymer-Akku<br />

(6.760 mAh)<br />

- Preis: 499 Euro<br />

Apple I-Pad<br />

Samsung Galaxy Note 10.1<br />

Lenovo I<strong>de</strong>apad Yoga 13<br />

(auch als Tablet nutzbar):<br />

- 13,3 Zoll Ultrabook<br />

- Auflösung:<br />

1.600 x 900 Pixel<br />

- Intel-Core-i7-Prozessor<br />

- bis zu 128 GB Speicher<br />

- nur WLAN, kein Mobilfunk<br />

- Windows 8 Pro<br />

- Webcam: 1 Megapixel<br />

- 8 Stun<strong>de</strong>n Akkulaufzeit<br />

- Preis: 1.499 Euro<br />

Apple Mac Book Pro<br />

Asus Zenbook Prime<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 49


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Digitale Infoangebote müssen einen Mehrwert bieten<br />

Blick in die Zukunft (I): Robert Heinlein vom Fachinformationsdienstleister LSL in Leipzig<br />

Robert Heinlein, Key-Account-Manager bei LSL (ein Unternehmen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong>-Gruppe) in Leipzig, zeigt auf, wohin seiner Ansicht nach<br />

die Reise bei <strong>de</strong>r Fachinformation in Steuerkanzleien geht:<br />

„In Zukunft wird es nicht mehr reichen, gedruckte Bücher und Zeitschriften<br />

einfach eins zu eins in eine digitale Version umzuwan<strong>de</strong>ln.<br />

Digitale Fachinformationen müssen <strong>de</strong>m Leser auch digitalen Mehrwert<br />

bieten. Hier sind Verlage im Vorteil, die Lesern, die man vielleicht<br />

besser User nennt, komplette Arbeitsplatzlösungen und Plattformen<br />

bieten können. Das beinhaltet Zugriff auf Datenbanken, etwa<br />

für Urteile, auf die Inhalte aus digitalen Zeitschriften und E-Books<br />

sowie auch an<strong>de</strong>re Quellen, beispielsweise auch interne Dokumente.<br />

Diese Inhalte sind zu<strong>de</strong>m i<strong>de</strong>alerweise smart verlinkt. Das heißt:<br />

Wenn in einem Urteil auf einen Paragrafen referenziert wird, kann ich<br />

mir mit einem Mausklick <strong>de</strong>n Gesetzestext o<strong>de</strong>r die Kommentierung<br />

aufrufen. Ein Sahnehäubchen wäre dann noch die Verlinkung eines<br />

internen Dokumentes <strong>de</strong>r Kanzlei, also zum Beispiel zu einem konkreten<br />

Fall.<br />

Auf <strong>de</strong>m Markt gibt es integrierte Lösungen von Beck (Beck Online),<br />

von <strong>Haufe</strong> (die <strong>Haufe</strong> Suite und diverse an<strong>de</strong>re Produkte), von<br />

Stollfuß (Stotax), von Wolters Kluwer (Juron – mit juristischem<br />

Schwerpunkt) und daneben noch etliche an<strong>de</strong>re. Alle diese Produkte<br />

bieten auch Inhalte an<strong>de</strong>rer Verlage an. Dieser Trend wird sich wohl<br />

auch weiter fortsetzen. Entschei<strong>de</strong>nd wird in Zukunft sein: Wer bietet<br />

das beste Handling? Wer bietet <strong>de</strong>n breitesten Content? Wer bietet<br />

<strong>de</strong>n besten Content, etwa die bekanntesten Kommentare? Wenn<br />

man die Benutzeroberflächen verschie<strong>de</strong>ner Plattformen vergleicht,<br />

stellt man fest, dass die Nutzerfreundlichkeit noch sehr unterschiedlich<br />

ist. Daneben existieren noch Datenbanken als Insellösungen wie<br />

jene von NWB und Schäffer-Poeschl – diese Inhalte wer<strong>de</strong>n sicher<br />

früher o<strong>de</strong>r später auch auf Plattformen an<strong>de</strong>rer Verlage zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Die Verlage sind als Anbieter dieser Plattformen sowohl Hersteller<br />

<strong>de</strong>s technischen Rahmens als auch <strong>de</strong>s Contents. Das birgt für die<br />

Kun<strong>de</strong>n natürlich die Gefahr, entwe<strong>de</strong>r parallel mehrere Plattformen<br />

einsetzen zu müssen o<strong>de</strong>r auf Content an<strong>de</strong>rer Anbieter verzichten<br />

zu müssen. Der Markt wird hier ein<strong>de</strong>utig von <strong>de</strong>n Content-Anbietern<br />

getrieben.<br />

Die Herausfor<strong>de</strong>rung besteht nun aus unserer Sicht darin, dass Steuerberater<br />

und Wirtschaftsprüfer die beste Lösung für sich herausfin<strong>de</strong>n.<br />

LSL bietet <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong> Beratung an. Hier muss<br />

man insbeson<strong>de</strong>re einbeziehen, mit welchen Inhalten Kanzleien<br />

bereits arbeiten und welche Datenbanken sich hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsschwerpunkte <strong>de</strong>r jeweiligen Kanzlei beson<strong>de</strong>rs empfehlen.<br />

Von <strong>de</strong>n Endgeräten her wer<strong>de</strong>n E-Book-Rea<strong>de</strong>r wie Kindle vermutlich<br />

eine untergeordnete Rolle spielen. Inwieweit sich Tablet-PCs im<br />

Berufsstand tatsächlich durchsetzen, muss sich erst noch zeigen.“<br />

Onlinebibliotheken interessant, um an eine<br />

größere Auswahl an elektronischer Fachlektüre<br />

zu kommen, erklärt Ronald Matthiä,<br />

Geschäftsführer von Schweitzer Fachinformationen<br />

in München. Sein Haus, so Matthiä,<br />

arbeite hier mit <strong>de</strong>r „E-Book Library“ EBL<br />

(www.eblib.com) zusammen. Kun<strong>de</strong>n hätten<br />

darüber – zusätzlich zum Angebot in<br />

<strong>de</strong>n Katalogen über die hauseigenen Systeme<br />

– Zugang zu 200.000 internationalen<br />

Fachtiteln. Eine gute Suchfunktion und ein<br />

Bewertungssystem erleichtere es, passen<strong>de</strong><br />

E-Book-Titel zu fin<strong>de</strong>n.<br />

„Bei Interesse wer<strong>de</strong>n diese elektronischen<br />

Bücher dann über das System gekauft, das<br />

heißt letztlich freigeschaltet, und bil<strong>de</strong>n<br />

so über die Zeit eine wachsen<strong>de</strong>, weltweit<br />

nutzbare persönliche elektronische Bibliothek<br />

mit Fachliteratur“, erläutert Matthiä.<br />

Da EBL bisher vor allem internationale Titel<br />

enthalte, akquiriere sein Haus für EBL gezielt<br />

E-Books <strong>de</strong>utschsprachiger Verlage und trage<br />

so dazu bei, dass künftig mehr <strong>de</strong>utschsprachige<br />

E-Books auf <strong>de</strong>r Plattform angeboten<br />

wer<strong>de</strong>n. „Die Verlage schließen dafür mit uns<br />

als Schweitzer Fachinformationen einen Vertrag<br />

nach <strong>de</strong>utschem Recht und die Abrechnung<br />

<strong>de</strong>r Verkäufe aus EBL erfolgt über uns.<br />

Damit haben die Nutzer einen Ansprechpartner<br />

vor Ort, <strong>de</strong>r sie konzeptionell, technisch<br />

und inhaltlich betreut“, erklärt Matthiä zu<br />

<strong>de</strong>n Hintergrün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s E-Book-Vertriebskanals,<br />

<strong>de</strong>r für Steuerberater eine interessante<br />

Adresse ist.<br />

Erst passen<strong>de</strong> Inhalte lassen<br />

die Hardware richtig glänzen<br />

Die passen<strong>de</strong>, auf das eigene Nutzungsverhalten<br />

zugeschnittene Hardware ist zwar eine<br />

Grundvoraussetzung für effizientes mobiles<br />

Arbeiten mit Fachinformationen. Richtig<br />

nützlich und produktiv wird die Sache aber<br />

erst, wenn <strong>de</strong>r Nutzer auch weiß, wo er sich<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen beschaffen<br />

kann.<br />

Neben <strong>de</strong>n klassischen Steuerrechtsdatenbanken<br />

(vgl. StC 2012, H 12, S. 46 ff.) gibt<br />

es eine ganze Reihe weiterer sehr nützlicher<br />

Onlineangebote, die für die tägliche Arbeit<br />

fachlich relevante Inhalte bieten. Während<br />

die Steuerrechtsdatenbanken insbeson<strong>de</strong>re<br />

zum Nachschlagen bei konkreten Fällen<br />

und Fragestellungen gedacht sind, erhalten<br />

Steuerberater über an<strong>de</strong>re Kanäle im Internet<br />

eher generelle Informationen zu aktuellen<br />

Steuerrechtsdiskussionen und wirtschaftlichen<br />

Zusammenhängen.<br />

Viele <strong>de</strong>r Angebote sind so aufgemacht, dass<br />

man sie sich sehr gut auf <strong>de</strong>m Heimweg in<br />

<strong>de</strong>r Bahn o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mittagspause zu Gemüte<br />

führen kann – ein Überblick:<br />

www.bmwi.<strong>de</strong>: Das Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium<br />

informiert über Technologietrends in<br />

<strong>de</strong>r Industrie – nützliches Hintergrundwissen<br />

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Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

www.haufe.<strong>de</strong>/steuern: Aktuelle und relevante<br />

Nachrichten aus <strong>de</strong>m Steuerrecht<br />

(Gesetzgebung, Rechtsprechung), aus <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung und aus <strong>de</strong>m Kanzleimanagement<br />

lassen sich über das <strong>Haufe</strong>-Angebot<br />

abrufen. Mit www.steuer-eins.<strong>de</strong> bietet<br />

die Mediengruppe ein digitales Fachmagazin,<br />

das Kun<strong>de</strong>n entwe<strong>de</strong>r direkt im Internet nutzen<br />

können o<strong>de</strong>r aber als App für das I-Pad.<br />

www.kfw.<strong>de</strong>: Die hervorragen<strong>de</strong>n Statistiken<br />

sowie die laufen<strong>de</strong>n Monats- und Branchenberichte<br />

<strong>de</strong>r Kreditanstalt für Wie<strong>de</strong>raufbau<br />

(KfW) bil<strong>de</strong>n eine fundierte Grundlage, um<br />

Märkte zu beurteilen und damit Chancen und<br />

Risiken von Mandanten besser einzuschätzen.<br />

Hilfen für Existenzgrün<strong>de</strong>r und die Auskünfte<br />

zu För<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>rn gehören ebenfalls<br />

zur Kernkompetenz <strong>de</strong>r KfW.<br />

Interessierte fin<strong>de</strong>n hier Infos zu Zinsän<strong>de</strong>rungen<br />

und -vergünstigungen sowie zu<br />

<strong>de</strong>n Entwicklungen in <strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rbereichen<br />

Beteiligungs-, Unternehmens-, Umweltfinanzierung,<br />

Bauen, Wohnen, Energie, Infrastruktur<br />

und Bildung. Sehr hilfreich ist darüber<br />

hinaus <strong>de</strong>r Onlinesubventionsrechner für<br />

EU-Beihilfen (www.kfw-formularsammlung.<br />

<strong>de</strong>/Subventionswertrechner/).<br />

www.steuernetz.<strong>de</strong>: Dieses Portal ist ein<br />

Angebot aus <strong>de</strong>m Aka<strong>de</strong>mische-Arbeitsgemeinschaft-Verlag,<br />

<strong>de</strong>r zur Verlagsgruppe<br />

Wolters-Kluwer gehört. Das Portal bietet aktuelle<br />

Nachrichten, Gesetze und BFH-Urteile<br />

sowie AfA-Tabellen. Zu<strong>de</strong>m fin<strong>de</strong>n Sie hier<br />

verschie<strong>de</strong>ne Steuerberechnungstools.<br />

Online löst die Silberscheiben ab – endgültig<br />

Blick in die Zukunft (II): Stefan Wache, Buchholz-Fachinformationsdienst<br />

Stefan Wache, Marketingleiter bei <strong>de</strong>r<br />

Buchholz-Fachinformationsdienst GmbH<br />

im saarländischen Bexbach, erklärt,<br />

welche Entwicklungen er bei Fachinformationen<br />

für Steuerberater erwartet:<br />

„Zunächst einmal sind wir davon überzeugt,<br />

dass auch in Zukunft gedruckte<br />

Fachliteratur eine große Be<strong>de</strong>utung<br />

zukommt. Wie auch heute schon wird<br />

die Mehrzahl <strong>de</strong>r Kanzleien einen Mix<br />

aus verschie<strong>de</strong>nen Medientypen nutzen<br />

wollen. Das liegt einfach daran, dass je<strong>de</strong><br />

Form ihre Vor- und Nachteile hat und<br />

<strong>de</strong>shalb das individuelle Aufgabenspektrum,<br />

aber auch die persönlichen Vorlieben<br />

<strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n ausschlaggebend für das<br />

jeweilige Fachinfosetting sind.<br />

Betrachtet man die digitalen Fachmedien<br />

für sich, so lässt sich prognostizieren,<br />

dass die Tage <strong>de</strong>r Silberscheiben, also<br />

<strong>de</strong>r CDs und DVDs, in absehbarer Zeit<br />

sicher gezählt sein wer<strong>de</strong>n. Onlinemedien<br />

haben hier einfach <strong>de</strong>utliche Vorteile,<br />

was Updates, Ad-hoc-Verfügbarkeit und<br />

die modulübergreifen<strong>de</strong> Vernetzung und<br />

Recherche betrifft. Speziell im Umfeld <strong>de</strong>r<br />

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung<br />

glauben wir zu<strong>de</strong>m, dass E-Books auch<br />

in Zukunft eine eher nachgeordnete Rolle<br />

spielen, <strong>de</strong>nn diese Klientel ist beson<strong>de</strong>rs<br />

stark auf Aktualität angewiesen. Dennoch<br />

mag es auch hier Bereiche geben,<br />

wo E-Books Sinn machen. In an<strong>de</strong>ren<br />

Branchen wie<strong>de</strong>rum kommen E-Journals<br />

schon heute signifikant zum Einsatz.<br />

Ein weiterer Trend ist die zunehmen<strong>de</strong><br />

Vielfalt bei <strong>de</strong>n Endgeräten, über welche<br />

digitale Fachinformationen genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Schon heute greifen immer mehr<br />

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit<br />

Tablet-PCs und Smartphones auf ihre<br />

Fachinformationen zu. Wo auch immer<br />

die Reise hingeht: Wichtig für Kanzleien<br />

ist, dass sie die für sie, ihre Arbeitsweise<br />

und -schwerpunkte am besten passen<strong>de</strong><br />

Lösung und Medienform wählen.<br />

Yvonne<br />

Göpfert<br />

ist freie Journalistin<br />

in München und hat<br />

sich auf IT- und Mobilfunkthemen<br />

konzentriert.<br />

Sie testet rund 50<br />

Handys und Smartphones<br />

pro Jahr und beschäftigt sich tagtäglich<br />

mit <strong>de</strong>n Neuerungen mo<strong>de</strong>rner Technik<br />

– von Apple bis Microsoft. E-Mail: yvonne.<br />

goepfert@googlemail.com<br />

www.steuerzahler.<strong>de</strong>: Der Bund <strong>de</strong>r Steuerzahler<br />

(BdST) veröffentlicht monatlich Steuertipps<br />

und Informationen über aktuelle Steuerrechtsän<strong>de</strong>rungen<br />

und dazu zahlreiche Hintergrundartikel<br />

zur Haushalts- und Finanzpolitik.<br />

Einige Infos sind nur für Mitglie<strong>de</strong>r<br />

zugänglich, an<strong>de</strong>re sind offen für je<strong>de</strong>rmann.<br />

Praktisch ist <strong>de</strong>r monatliche Newsletter.<br />

www.wiwo.<strong>de</strong>: Die Wirtschaftswoche liefert<br />

Nachrichten über Unternehmen und Finanzthemen.<br />

Ein ausführliches Wirtschaftslexikon<br />

erklärt Fachbegriffe aus <strong>de</strong>r Wirtschaft von<br />

A wie Abandonrecht bis Z wie ZVEI-Kennzahlensystem<br />

(www.wiwo.<strong>de</strong>/wirtschafts<br />

lexikon/). Wer diverse Berechnungen anstellen<br />

muss, wird ebenfalls fündig: Forward-Darlehen,<br />

Hypothekenrechner o<strong>de</strong>r Geschäftsberichte<br />

– das Portal hat 41 Tools zusammengestellt.<br />

www.youtube.com/finanzministeriumTV:<br />

Auf seinem Youtube-Kanal präsentiert das<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium Informationen in<br />

ungewohnt lebendiger Form.<br />

Dazu gehört die Reihe „Schäuble zur Sache“<br />

mit kurzen Filmsequenzen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzminister Fragen von Bürgerinnen<br />

und Bürgern zu aktuellen finanzpolitischen<br />

Themen beantwortet. Konkrete<br />

Infos mit Praxisbezug aus <strong>de</strong>m Ministerium<br />

fin<strong>de</strong>n sich unter <strong>de</strong>m Punkt „Service“ auf<br />

www.bun<strong>de</strong>sfinanzministerium.<strong>de</strong>. Ferner<br />

bietet das Ministerium einige Apps für Smartphones<br />

und Tablet-PCs an, zum Beispiel die<br />

Kfz-Steuer-App.<br />

Fazit: Die Zukunft hat<br />

eben erst begonnen<br />

Mittlerweile sind die technischen Voraussetzungen<br />

für die mobile Nutzung von Fachinformationen<br />

gegeben, die Arbeit mit <strong>de</strong>n<br />

aktuellen Tablet-PCs und Notebooks macht<br />

Freu<strong>de</strong>. Zwar sind schon viele Onlineangebote<br />

erhältlich, aber es gibt noch viel Luft<br />

nach oben, wenn es um das Ausnutzen <strong>de</strong>r<br />

neuen Hardwaremöglichkeiten geht – so etwa<br />

in Form eigens programmierter Apps.<br />

Bei <strong>de</strong>utschen Fach-E-Books steht und fällt<br />

die Zukunft damit, wie die Auswahl an Fachtiteln<br />

weiter wächst.<br />

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Einkünften, u. a. ABC <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs<br />

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Kanzlei & Persönliches<br />

Nachrichten<br />

Tablets verdrängen <strong>de</strong>n PC<br />

Der Umbruch im Computergeschäft ist nicht mehr zu übersehen: Tablets verdrängen <strong>de</strong>n<br />

klassischen PC schneller als gedacht, stellte <strong>de</strong>r Marktforscher Gartner fest. Und selbst<br />

in <strong>de</strong>m jungen Tablet-PC-Markt gibt es schon einen Preisrutsch.<br />

Tablet-PCs laufen <strong>de</strong>n herkömmlichen PCs nach<br />

und nach <strong>de</strong>n Rang ab.<br />

Verbraucher greifen laut Marktforschern<br />

weltweit verstärkt zu günstigeren Tablet-<br />

Computern. Zusammen mit <strong>de</strong>r Flaute im<br />

PC-Geschäft bremst das in diesem Jahr das<br />

Wachstum <strong>de</strong>r IT-Ausgaben. Konsumenten<br />

und Unternehmen wer<strong>de</strong>n in diesem Jahr<br />

666 Milliar<strong>de</strong>n Dollar für Geräte wie Smartphones,<br />

Tablets, Drucker o<strong>de</strong>r Personal Computer<br />

ausgeben, wie die Marktforschungsfirma<br />

Gartner schätzt. Das sind 50 Milliar<strong>de</strong>n<br />

weniger als zuvor erwartet.<br />

„Der Übergang vom PC zum Tablet läuft<br />

schneller, als wir gedacht haben“, sagte<br />

Gartner-Analyst Richard Gordon <strong>de</strong>r Nachrichtenagentur<br />

dpa. In Wachstumsmärkten<br />

wie etwa China o<strong>de</strong>r Indien kauften sich viele<br />

Menschen ein Tablet als ihr erstes Computer-<br />

Gerät. Auch in Unternehmen seien Tablets<br />

und eigene Geräte <strong>de</strong>r Mitarbeiter auf <strong>de</strong>m<br />

Vormarsch.<br />

Zugleich zeige sich, dass Notebooks und<br />

Desktops <strong>de</strong>rzeit <strong>de</strong>utlich seltener erneuert<br />

wür<strong>de</strong>n als noch vor einigen Jahren. Die PC-<br />

Hersteller hoffen <strong>de</strong>rzeit, dass Kombi-Geräte<br />

aus Notebook und Tablet das Geschäft wie<strong>de</strong>r<br />

ankurbeln können.<br />

2013 wer<strong>de</strong>n laut Gartner-Prognose 203,3<br />

Millionen Tablets und 333,2 Millionen Notebooks<br />

und Desktops verkauft. Dabei soll <strong>de</strong>r<br />

Anteil relativ günstiger „Basic“-Tablets mit<br />

einem Sprung von 33,5 auf rund 76 Millionen<br />

Geräte massiv zulegen.<br />

Termine<br />

Steuerrecht<br />

6. Februar unter<br />

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Einkommensteuererklärung 2012<br />

• Teilnahmegebühr: 98 Euro<br />

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15. Februar unter<br />

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Umsatzsteuererklärung 2012<br />

• Teilnahmegebühr: 98 Euro<br />

• Veranstalter: <strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH<br />

& Co. KG<br />

13. bis 14. März in München<br />

Münchner Steuerfachtagung<br />

• Teilnahmegebühr:<br />

ein Tag 450 Euro<br />

zwei Tage 560 Euro<br />

• Veranstalter: Münchner<br />

Steuerfachtagung e. V.<br />

Führungskräfte reduzieren Arbeitszeit<br />

Laut einer neuen Studie <strong>de</strong>s Führungskräfteverbands DFK unter<br />

4.000 Befragten arbeiten Manager durchschnittlich 50 Wochenstun<strong>de</strong>n<br />

und damit zehn Stun<strong>de</strong>n weniger als in <strong>de</strong>n Vorjahren.<br />

Wie lange eine Führungskraft pro Woche für ihren Job arbeitet, ist<br />

<strong>de</strong>r Umfrage zufolge auch abhängig von <strong>de</strong>r Hierarchiestufe. So arbeite<br />

die erste Führungsebene unterhalb <strong>de</strong>r Unternehmensleitung 52<br />

Wochenstun<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r zweiten Ebene seien es 51 Stun<strong>de</strong>n und für<br />

die dritte Ebene verringere sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 47<br />

Stun<strong>de</strong>n.<br />

Gegenüber <strong>de</strong>n Vorjahren habe sich die Lage damit vor allem für die<br />

erste Führungsebene entspannt. Während 25 Prozent <strong>de</strong>r Befragten<br />

dieser Hierarchiestufe noch vor Jahresfrist mehr als 60 Wochenstun<strong>de</strong>n<br />

Arbeitszeit angegeben hätten, sei dieser Wert jetzt auf 54<br />

Wochenstun<strong>de</strong>n zurückgegangen.<br />

Kaum Zeit fürs Privatleben haben <strong>de</strong>r Umfrage zufolge Vorstän<strong>de</strong> und<br />

Geschäftsführer. Diese arbeiteten unverän<strong>de</strong>rt durchschnittlich 60<br />

Wochenstun<strong>de</strong>n. Wie sich die Wochenarbeitszeit <strong>de</strong>r obersten Chefs<br />

entwickelt, zeigt sich abhängig von <strong>de</strong>r Größe ihrer Organisation.<br />

Habe die Arbeitszeit von einem Viertel <strong>de</strong>r Organvertreter in Großunternehmen<br />

im Vorjahr noch bei 65 Wochenstun<strong>de</strong>n gelegen, sei<br />

dieser Wert auf 60 Stun<strong>de</strong>n zurückgegangen. In kleineren Unternehmen<br />

kämen Geschäftsführer auch mit 56 Wochenstun<strong>de</strong>n Arbeit aus.<br />

Nachfolger fehlen<br />

Vier von zehn Unternehmern fin<strong>de</strong>n<br />

keinen Nachfolger, so <strong>de</strong>r Deutsche<br />

Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammertag.<br />

DIHK-Präsi<strong>de</strong>nt Hans Heinrich Driftmann<br />

warnte die Oppositionsparteien<br />

<strong>de</strong>shalb davor, im Fall eines Wahlsieges<br />

Steuern zu erhöhen und die Unternehmensübergabe<br />

weiter zu erschweren.<br />

„Die Diskussion um die Erbschaftsteuer<br />

sorgt für erhebliche Verunsicherung<br />

gera<strong>de</strong> im Mittelstand“, sagte Driftmann<br />

<strong>de</strong>r Deutschen Presse-Agentur. „Sollte es<br />

zum Beispiel nach <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stagswahl<br />

zu Verschärfungen kommen, wären<br />

rund 18.000 Unternehmen mit bis zu<br />

100.000 Arbeitsplätzen gefähr<strong>de</strong>t – und<br />

das Jahr für Jahr.“ Schon ohne das Damoklesschwert<br />

<strong>de</strong>r Erbschaftsteuer sei die<br />

Unternehmensnachfolge eine immer<br />

größere Herausfor<strong>de</strong>rung für <strong>de</strong>n Mittelstand.<br />

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Kanzlei & Persönliches<br />

Serie Marketing<br />

Kanzleiveranstaltungen<br />

Mandantenakquise<br />

als erster Schritt<br />

Freundschaften muss man pflegen – darüber herrscht Einigkeit. Gleiches gilt jedoch auch für die Beziehungen zu Mandanten<br />

und zu Geschäftspartnern. Die Akquise ist darum nur ein Aspekt <strong>de</strong>s Marketings. Die Loyalität bestehen<strong>de</strong>r Klienten zu erhalten,<br />

gehört ebenso dazu. Dabei können nicht zuletzt geschickt konzipierte Kanzleievents viel beitragen.<br />

Es lohnt sich, einen Blick auf die vielfältigen<br />

Möglichkeiten <strong>de</strong>r Beziehungspflege zu werfen<br />

– von <strong>de</strong>r Kanzleiveranstaltung bis hin zu<br />

digitalen Newslettern und gedruckten Steuerinfos.<br />

Wie auch bei an<strong>de</strong>ren Marketingmaßnahmen<br />

ist <strong>de</strong>r richtige Mix entschei<strong>de</strong>nd.<br />

Feste feiern, wie sie fallen<br />

Einen spannen<strong>de</strong>n Vortragsabend für Mitarbeiter,<br />

Partner und Mandanten zu organisieren,<br />

ist an sich schon eine gute Sache – und<br />

eine hervorragen<strong>de</strong> Gelegenheit, die eigene<br />

Expertise zu beweisen. Doch es steckt noch<br />

weit größeres Potenzial darin.<br />

Fachvorträge können mit einer interessanten<br />

Ausstellung und schmackhaftem Catering<br />

verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Hier bieten sich beispielsweise<br />

auch Kooperationen mit passen<strong>de</strong>n<br />

an<strong>de</strong>ren Unternehmen, Institutionen und<br />

Persönlichkeiten an. Einerseits wächst so die<br />

Zielgruppe <strong>de</strong>s Events, an<strong>de</strong>rerseits lässt sich<br />

Geld sparen. So lockt etwa die Kombination<br />

mit einer Ausstellung vermutlich auch Kunstfreun<strong>de</strong><br />

an, die sonst wenig Bezug zur Kanzlei<br />

hätten – potenzielle Neumandanten. Ein<br />

weiterer Besuchsanreiz kann zum Beispiel<br />

auch ein kleines Gewinnspiel sein, welches<br />

natürlich auf <strong>de</strong>r Kanzleiwebsite und in <strong>de</strong>r<br />

Johann Aglas<br />

ist Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />

& Werbung GmbH im<br />

oberösterreichischen<br />

Leonding. Atikon hat<br />

sich auf das Marketing<br />

und die Homepage-<br />

Gestaltung für Steuerberater<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />

www.atikon.com<br />

örtlichen Presse beworben wer<strong>de</strong>n sollte.<br />

Solch ein Fest bringt viel Positives – für<br />

die Kanzlei und alle Besucher. Einerseits<br />

erfahren diese dort wichtige fachliche Neuigkeiten,<br />

man kann sich aber an<strong>de</strong>rerseits<br />

auch untereinan<strong>de</strong>r austauschen. Zurück<br />

bleiben schöne Erinnerungen an einen spannen<strong>de</strong>n<br />

und gemütlichen Abend – das festigt<br />

die Beziehungen zu Mandanten, Geschäftspartnern<br />

und Kanzleimitarbeitern, trägt zur<br />

Imagestärkung bei und kann neue Mandate<br />

erschließen.<br />

Das Frühjahr bietet eine gute Gelegenheit,<br />

eine Infoveranstaltung zu vorgesehenen<br />

steuerlichen Än<strong>de</strong>rungen im neuen Jahr zu<br />

organisieren. Verbin<strong>de</strong>n ließe sich dies zum<br />

Beispiel mit einer Weinverkostung. Vergessen<br />

sollte man jedoch keinesfalls, <strong>de</strong>n<br />

Termin auch anzupreisen – auf <strong>de</strong>r Kanzleiwebsite,<br />

in Newslettern, mittels gedruckter<br />

Einladungen sowie über vorhan<strong>de</strong>ne Social-<br />

Media-Profile.<br />

Da solche Veranstaltungen in <strong>de</strong>r Regel maximal<br />

ein- bis zweimal pro Jahr möglich sind,<br />

sind für die übrige Zeit ergänzen<strong>de</strong> Maßnahmen<br />

zur Beziehungspflege wichtig.<br />

Medieneinsatz mit Langzeitwirkung<br />

Wenn gera<strong>de</strong> keine Veranstaltung ansteht,<br />

ist gezielte mediale Beziehungspflege angezeigt,<br />

um sich als Kanzlei bei <strong>de</strong>n Mandanten<br />

positiv in Erinnerung zu rufen. Die wichtigsten<br />

Kanäle hierfür sind die Onlinepräsenz,<br />

E-Mail-Newsletter und die Zusendung<br />

gedruckter Steuerinfos.<br />

Die Website bietet eine Plattform für Mandanten<br />

und Partner, wo diese laufend die<br />

wesentlichen Neuigkeiten zur Kanzlei sowie<br />

nützliche Infos rund um Steuerthemen abrufen<br />

können. Durch Onlinerechner, Downloads<br />

und Linksammlungen lässt sich <strong>de</strong>r Servicecharakter<br />

noch optimieren. Zu<strong>de</strong>m sollte dort<br />

die Onlineanmeldung für <strong>de</strong>n Kanzlei-E-Mail-<br />

Newsletter zu fin<strong>de</strong>n sein. Newsletter sind<br />

» Serienplaner<br />

Teil 73 –<br />

SteuerConsultant 1/2013<br />

Mit Telefonanfragen<br />

richtig umgehen<br />

Teil 74 –<br />

SteuerConsultant 2/2013<br />

Mandatspflege mittels<br />

Kanzleiveranstaltungen<br />

Teil 75 –<br />

SteuerConsultant 3/2013<br />

Tipps für gekonntes<br />

E-Mail-Management<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

ein wirkungsvolles Kontaktpflegeinstrument.<br />

Sie sorgen dafür, dass die Kanzlei bei Mandanten<br />

auch in Zeiten wahrer Werbefluten<br />

nicht mental durchs Raster fällt. Steuerberater<br />

versorgen damit die Zielgruppe schnell,<br />

effektiv und kostengünstig mit Nachrichten<br />

aus <strong>de</strong>r Kanzlei und <strong>de</strong>m Steuerrecht und<br />

können etwa auch leicht Feiertagsgrüße übermitteln<br />

– was Mandanten schätzen.<br />

Daneben steigert auch <strong>de</strong>r Versand gedruckter<br />

Steuerinfos die Mandantenzufrie<strong>de</strong>nheit<br />

erheblich. Solche Unterlagen unterstreichen<br />

ferner <strong>de</strong>n Expertenstatus <strong>de</strong>s Beraters und<br />

eignen sich zu<strong>de</strong>m zum Auslegen in <strong>de</strong>r<br />

Kanzlei sowie als Präsent. Eine gol<strong>de</strong>ne Regel<br />

gilt schließlich für je<strong>de</strong> Beziehung: Kleine<br />

Geschenke erhalten die Freundschaft.<br />

56 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung<br />

Kanzlei & Persönliches<br />

Übersteuert<br />

Ein politischer Basar und<br />

„Gesetzgebung paradox“<br />

StB/WP Hans-Christoph Seewald,<br />

Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Steuerberaterverbands (DStV)<br />

Selbst routinierte Beobachter <strong>de</strong>r Berliner Politikszene müssen<br />

sich zum Jahresen<strong>de</strong> 2012 verwun<strong>de</strong>rt die Augen gerieben<br />

haben, angesichts <strong>de</strong>s kuriosen Nichtzustan<strong>de</strong>kommens neuer<br />

Steuergesetze. Die völlig undurchsichtige Art und Weise, wie<br />

sich die Kompromisssuche vor allem im Vermittlungsausschuss<br />

zwischen Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat vollzog, hat wohl nicht einmal<br />

<strong>de</strong>n gern gebrauchten Begriff Basar verdient.<br />

Eigentlich hatten die Beteiligten in nächtlicher Sitzung bereits in<br />

allen Einzelheiten Übereinstimmung erreicht. Dennoch stellten<br />

laut Medienberichten sodann Vertreter <strong>de</strong>r Linksfraktion <strong>de</strong>n<br />

Antrag, das Gesetzespaket solle um <strong>de</strong>n Passus „Gleichstellung<br />

homosexueller Lebenspartner mit Eheleuten im Steuerrecht“<br />

ergänzt wer<strong>de</strong>n. Gleich, wie man zu diesem Thema steht, -<br />

die kurz zuvor gefasste Ablehnung <strong>de</strong>s CDU-Parteitags zum<br />

Ehegatten-Splitting für Lebenspartner stand nun einmal fest.<br />

Demzufolge konnte und sollte vielleicht auch diese For<strong>de</strong>rung<br />

das Einigungsverfahren in die Sackgasse führen. Der Deutsche<br />

Bun<strong>de</strong>stag lehnte es daraufhin ab, noch am folgen<strong>de</strong>n Freitag<br />

über diesen unechten Einigungsvorschlag zu befin<strong>de</strong>n. Entgegen<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsordnung hätten sich nämlich die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Dokumente 24 Stun<strong>de</strong>n vor Beschlussfassung noch nicht<br />

in <strong>de</strong>n Postfächern <strong>de</strong>r Abgeordneten befun<strong>de</strong>n.<br />

Leidtragen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s politischen Geschachers und <strong>de</strong>s sich ergeben<strong>de</strong>n<br />

Gesetzgebungschaos sind einmal mehr die Steuerpflichtigen<br />

und ihre steuerlichen Berater, die nunmehr nicht<br />

einmal zum Start ins neue Jahr wissen, welche Regelungen<br />

von Januar an gelten. Höchst fraglich ist aber nicht nur das<br />

Gesetzgebungsverfahren selbst.<br />

Auch die hierbei erzielten Ergebnisse sind zweifelhaft. Wollte<br />

man nicht mit <strong>de</strong>m JStG 2013 diverse als missbräuchlich<br />

bezeichnete Gestaltungen unterbin<strong>de</strong>n? Stichwort „Cash-<br />

GmbH“ o<strong>de</strong>r „Goldfinger“. Wenn nun <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srat das Gesetz<br />

verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Sankt-Nimmerleins-Tag verschiebt,<br />

wäre dies – gelin<strong>de</strong> gesagt – schlicht paradox.<br />

Eine Verlängerung <strong>de</strong>r<br />

Abgabefristen wäre nur fair<br />

Reiner Holznagel,<br />

Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r Steuerzahler (BdSt)<br />

Die Bearbeitung <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärungen für das<br />

Jahr 2012 und damit die Auszahlung von Steuererstattungen<br />

wer<strong>de</strong>n aller Voraussicht nach nicht vor Mitte März 2013 erfolgen:<br />

Die Finanzämter benötigen zu lange, um die Softwareprogramme<br />

für die Bearbeitung <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärungen<br />

2012 umzustellen. Hier wird also ganz offensichtlich mit unterschiedlichem<br />

Maß gemessen.<br />

Während die Steuerzahler bei <strong>de</strong>r verspäteten Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Steuererklärungen gleich mit Mahnungen und Verspätungszuschlägen<br />

zu rechnen haben, nimmt <strong>de</strong>r Fiskus für sich selbst<br />

längere Bearbeitungszeiten in Anspruch. Es wäre daher nur<br />

fair, <strong>de</strong>n Steuerzahlern auch umgekehrt entgegenzukommen<br />

und die Fristen zur Abgabe <strong>de</strong>r Steuererklärungen zu verlängern.<br />

So wäre es zum Beispiel <strong>de</strong>nkbar, die Frist zur Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Einkommensteuererklärungen auf <strong>de</strong>n 31. Juli zu verschieben,<br />

statt wie bisher <strong>de</strong>n 31. Mai <strong>de</strong>s Folgejahres als Stichtag festzulegen.<br />

Auch für die steuerberaten<strong>de</strong>n Berufe könnte die Frist<br />

vom 31. Dezember auf <strong>de</strong>n 28. Februar verlängert wer<strong>de</strong>n. So<br />

wür<strong>de</strong>n viele Anträge auf Fristverlängerung entbehrlich – die<br />

Finanzämter könnten im Gegenzug sukzessive die Einkommensteuererklärungen<br />

abarbeiten und müssten weniger Fristverlängerungsanträge<br />

bearbeiten.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 57


IMPRESSUM<br />

VORSCHAU<br />

März 2013<br />

> Die Ausgabe 3/2013 erscheint am 1.3.2013<br />

ISSN 1866-8690, 6. Jahrgang<br />

Zitiervorschlag: StC 2013, H 2, S. 34.<br />

Verlag:<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />

Munzinger Straße 9<br />

D-79111 Freiburg<br />

Verlagsleitung: Reiner Straub<br />

Tel. 0761 898-0<br />

www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Redaktion:<br />

RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />

(Chefredakteurin), Tel. -3213, Fax -99-3213<br />

E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe-lexware.com<br />

Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst),<br />

Tel. -3214, Fax -99-3214<br />

E-Mail: ruediger.frisch@haufe-lexware.com<br />

Holger Schindler, Tel. -3559, Fax -99-3559<br />

E-Mail: holger.schindler@haufe-lexware.com<br />

Freie Mitarbeiter:<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring<br />

@haufe-lexware.com<br />

Manfred Ries (Chefreporter)<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe-lexware.com<br />

Redaktionsassistenz:<br />

Brigitte Pelka, Tel. 0761 898-3921,<br />

Fax -99-3921, Sabine Schmie<strong>de</strong>r,<br />

Tel. 0761 898-3032, Fax -99-3032,<br />

E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Autoren dieser Ausgabe:<br />

Johann Aglas, Yvonne Göpfert, RA/FAStR Dr.<br />

Ulrike Höreth, RA Johannes Höring, Dr. Markus<br />

Kreipl, Dirk Kun<strong>de</strong>, Norbert Jumpertz, RA<br />

Dr. Stefan Lammel, Horst Marburger, RA Dr.<br />

Jan Henning Martens, Prof. Dr. Stefan Müller,<br />

Eva-Maria Neuthinger, Dr. Jörg Richter, RA/<br />

StB Brigitte Stelzer, Irene Winter<br />

Herstellung:<br />

Grafik/Layout:<br />

Melanie Probst, Hanjo Tews<br />

Druck:<br />

Firmengruppe Appl,<br />

Echter Druck, Würzburg<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />

von Werbeträgern e. V. (IVW)<br />

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Thomas Horejsi, Tel. 0931 2791-451<br />

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Erscheinungsweise:<br />

11 x im Jahr<br />

Abo-Service:<br />

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Telefon 0800 7234253 (kostenlos),<br />

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Inland: 198 Euro<br />

(MwSt. und Versand inklusive)<br />

Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands<br />

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Bezug mit <strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags<br />

abgegolten. Bezieher <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank<br />

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In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />

die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />

Nachdruck und Speicherung in elektronischen<br />

Medien nur mit aus drück licher<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s Verlags und unter voller<br />

Quellenangabe. Für eingesandte Manuskripte<br />

und Bild materialien, die nicht ausdrücklich<br />

angefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n, übernimmt<br />

<strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />

»<br />

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Weitere<br />

Topthema<br />

Minijob-Reform<br />

Neue Entgeltgrenze, die neue Rentenversicherungspflicht, Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

bei bestehen<strong>de</strong>n Beschäftigungen, neue Entgeltspanne,<br />

neue Formel – beschlossen wur<strong>de</strong> all das bereits En<strong>de</strong> letzen Jahres.<br />

Aber erst kürzlich haben sich die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Sozialversicherungen<br />

geeinigt, wie die praktische Umsetzung aussehen soll.<br />

Themen<br />

Son<strong>de</strong>rausgabenabzug für zusätzliche Altersvorsorge:<br />

Neben <strong>de</strong>r Zulagenför<strong>de</strong>rung können die zum begünstigten Personenkreis<br />

<strong>de</strong>r Riester-Rente gehören<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen ihre<br />

Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu bestimmten<br />

Höchstbeträgen als Son<strong>de</strong>rausgaben geltend machen.<br />

E<strong>de</strong>lmetalle:<br />

E<strong>de</strong>lmetalle zeigen in <strong>de</strong>n letzten Monaten und Wochen fast je<strong>de</strong>n<br />

Tag neue Höchstnotierungen. Mandanten sollten über die steuerlichen<br />

Konsequenzen dieser Anlageform informiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Gesundheit:<br />

Der <strong>de</strong>mografische Wan<strong>de</strong>l betrifft auch die Steuerkanzleien.<br />

Fachkräfte sind rar und <strong>de</strong>swegen sollte die Gesundheits prävention,<br />

insbeson<strong>de</strong>re bei älteren Mitarbeitern, Thema sein.<br />

Factoring:<br />

Unbezahlte Rechnungen gefähr<strong>de</strong>n Mandantenunternehmen.<br />

Die Beauftragung von Factoring-Unternehmen, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

seinen Rat einbringen sollte, könnte eine Lösung sein.<br />

58 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


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