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Nr. 29 - ausgegeben am 20.12.2013 - Landkreis Emsland

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2013 Ausgegeben in Meppen am 20.12.2013 Nr. 29

Inhalt

A. Bekanntmachungen des

Landkreises Emsland

Seite

516 Verordnung über das Naturschutz- 395

gebiet „Provinzialmoor“ in der Gemeinde

Twist, Landkreis Emsland

517 Verordnung über das Naturschutz- 397

gebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“

in der Gemeinde Groß

Berßen, Samtgemeinde Sögel,

Landkreis Emsland

518 Verordnung über die Neufestset- 398

zung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes

der

Ems

519 Verordnung über die Neufestset- 399

zung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes

der

Hase

B. Bekanntmachungen der

Städte, Gemeinden und

Samtgemeinden

520 Bekanntmachung der Stadt Lingen 400

(Ems); Verordnung über die Neufestsetzung

des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes

der Ems

innerhalb des Stadtgebietes Lingen

(Ems) in der Fassung vom

19.12.2013

C. Sonstige Bekanntmachungen

A. Bekanntmachungen des Landkreises

Emsland

516 Verordnung über das Naturschutzgebiet

„Provinzialmoor“ in der Gemeinde Twist,

Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 20, 22, 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG

i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)) und §§ 14, 16 Niedersächsisches

Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

(NAGBNatSchG vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104)) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird

zum Naturschutzgebiet (NSG) „Provinzialmoor“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ liegt in der Naturräumlichen

Einheit „Ostfriesisch-Oldenburgische Geest“. Es befindet

sich in der Gemeinde Twist.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen

Karte im Maßstab 1:10.000 und aus der Übersichtskarte

im Maßstab 1:25.000.

Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters.

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen

der Verordnung mit den Karten können beim Landkreis Emsland,

Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten,

Ordeniederung 1, 49716 Meppen, und der Gemeinde Twist,

Flensbergstr. 7, 49767 Twist, während der Dienstzeiten unentgeltlich

eingesehen werden.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 533,17 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ liegt in der Naturräumlichen

Haupteinheit Ostfriesisch-Oldenburgische Geest und gehört

zur Untereinheit Bourtanger Moor. Es stellt einen zusammenhängenden

Hochmoorbereich dar. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung

findet im Gebiet auf Teilflächen noch Torfabbau

statt und im Südteil des Schutzgebietes befinden sich Einrichtungen

zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas.

Die Versorgungs- und Förderanlagen liegen auf breiten,

schnurgeraden Torfdämmen zwischen den Torfabbaufeldern

(Pütten). Aufgrund der Bodenabbaugenehmigungen und Bergbauberechtigungen

bleibt die dafür notwendige Infrastruktur

längerfristig erhalten. Die Fristen für den Torfabbau sind in der

Verordnungskarte im Maßstab (1:10.000) eingetragen. Neben

den Wiedervernässungsflächen bilden bewaldete sowie Flächen

mit Brache- und Hochmoorcharakter ein vielfältiges Mosaik.


396

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Wiederherstellung

eines günstigen Erhaltungszustandes hochmoortypischer

Lebensraumtypen. Je nach Wasserversorgung sollen

verschiedene Stadien der Hochmoorentwicklung erhalten, gepflegt

und entwickelt werden. Naturnahes Hochmoor, Hochmoorregenerationsstadien,

feuchte und trockene Moorheiden,

Birkenbruchwald auf Hochmoor sowie wiedervernässte

Schwarztorfflächen ermöglichen den Erhalt und die Förderung

der sehr speziellen hochmoortypischen Pflanzen und Tiere.

Weiterer Schutzzweck ist der Erhalt der Lebensstätte von seltenen

Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften

sowie der Erhalt dieser seltenen Landschaft mit ihrer besonderen

Eigenart, Vielfalt und herausragenden Schönheit.

Maßnahmen zur Kultivierung von Torfmoosen (Paludikulturen)

sowie das Beimpfen und Ernten der Wiedervernässungsflächen

mit heimischen Torfmoosarten können mit Zustimmung

der Naturschutzbehörde auf Teilflächen zugelassen werden,

wenn sie dem Schutzzweck dienen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 23 Abs.2 BNatSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 2

NAGBNatSchG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen

verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung

des Naturschutzgebietes bzw. seiner Bestandteile oder

zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist

es verboten:

1. das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen genutzten

Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen,

2. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr

gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder

Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

3. Hunde frei laufen lassen,

4. zu zelten und zu lagern,

5. Feuer anzuzünden,

6. der Betrieb (Start, Flug einschließlich Überflug, Landung)

von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen

unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen,

Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb,

fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne

Eigenantrieb),

7. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten

oder zu entnehmen oder die Ruhe der Natur durch Lärm

oder auf andere Weise zu stören,

8. gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde

Tiere auszusetzen,

9. den Wasserstand abzusenken.

(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes

(nach § 1 Abs. 6 BJagdG) bleiben unberührt. Verboten ist

jedoch die Anlage von Wildäckern. Die Errichtung von Hochsitzen

bedarf der Zustimmung der Naturschutzbehörde.

§ 4 Freistellungen

Die in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen

sind von den Regelungen des § 23 Abs. 2 BNatSchG und

des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen

Befreiung. Allgemein freigestellt ist:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten

sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen

Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren

Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b. durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher

Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der

dienstlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung

der zuständigen Naturschutzbehörde,

c. zur Verkehrssicherungspflicht,

d. zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung

und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder

auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde

oder mit deren Zustimmung,

e. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information

und Bildung mit Zustimmung der zuständigen

Naturschutzbehörde.

3. der bisher genehmigte Torfabbau mit allen betrieblichen

Einrichtungen einschließlich der ggf. erforderlichen Verlängerungen

von Genehmigungen,

4. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Erdöl und

Erdgas mit allen betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen,

die durch Betriebspläne genehmigt sind oder werden

(§2 Abs. 1 und 2 BBergG),

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies

für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist. Sie sind

hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung

mit der Naturschutzbehörde abzustimmen,

6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern

zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsätzen

des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen

Wassergesetzes (NWG) und des Bundesnaturschutzgesetzes,

7. von der Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte

Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung,

der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes

dienen.

Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder

sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts

anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde

nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung

mit § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur

Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn

sie sich im Rahmen der Prüfung mit dem Schutzzweck dieser Verordnung

vereinbar erweisen.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets und seiner Wege

sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern

und sonstigen Nutzungsberechtigten, das Aufstellen

von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können – soweit

erforderlich – in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das

Naturschutzgebiet dargestellt werden.

(3) Die Umsetzung dem Schutzzweck dienender Entwicklungs-,

Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen soll über Förderprogramme

zur Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten

erfolgen.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 1 NAGBNatSchG

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2

Ziffer 1 BNatSchG und § 3 Abs.1 dieser Verordnung Handlungen

vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile

zerstören, beschädigen oder verändern oder zu

einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 4 NAGBNatSchG

handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig gegen die Verbote der

Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung

erteilt oder Befreiung gewährt wurde.

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


397

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im

Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft.

Winter

Landrat

LANDKREIS EMSLAND

Meppen, 16.12.2013

2 Anlagen zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“

in der Gemeinde Twist, Landkreis Emsland

– Siehe Karten auf den Seiten 402 u. 403

--------------------------------------------------

517 Verordnung über das Naturschutzgebiet

„Hügelgräberheide am Wiesengrund“ in

der Gemeinde Groß Berßen, Samtgemeinde

Sögel, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 20, 22, 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG

i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)) und §§ 14, 16 Niedersächsisches

Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

(NAGBNatSchG vom 19.02.2010 (Nds GVBl. S. 104)) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird

zum Naturschutzgebiet (NSG) „Hügelgräberheide am Wiesengrund“

erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“

liegt in der Naturräumlichen Einheit „Ems-Hunte-Geest“. Es befindet

sich in der Gemeinde Groß Berßen, die zur Samtgemeinde

Sögel gehört.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen

Karte im Maßstab 1:5.000 und aus der Übersichtskarte

im Maßstab 1:25.000.

Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters.

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen

der Verordnung mit den Karten können beim Landkreis Emsland,

Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten,

Ordeniederung 1, 49716 Meppen, in der Gemeinde Groß

Berßen, Dorfsr. 16, 49777 Groß Berßen, und der Samtgemeinde

Sögel, Ludmillenhof, 49751 Sögel, während der Dienstzeiten

unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 3,12 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“

liegt in der naturräumlichen Haupteinheit Ems-Hunte-Geest

und gehört zur Untereinheit Hümmling. Schutzzweck ist die Erhaltung

und Entwicklung einer Heidelandschaft auf einem Hügelgräberfeld.

Das Hügelgräberfeld umfasst neben einem

Großsteingrab noch weitere kleinere urgeschichtliche Gräber,

von denen viele als deutliche Erhebungen in der Landschaft zu

erkennen sind.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Wiederherstellung

eines günstigen Erhaltungszustandes des Sandheidegebiets.

Sandheiden stellen Reliktbiotope früherer landwirtschaftlicher

Nutzung mit einer hochgradig spezialisierten Flora

und Fauna dar. Schutzzweck ist der Erhalt der Lebensstätte

dieser Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften

sowie der Erhalt der seltenen Landschaft mit ihrer besonderen

Eigenart, Vielfalt und herausragenden Schönheit.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 2

NAGBNatSchG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen

verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung

des Naturschutzgebietes bzw. seiner Bestandteile oder

zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist

es verboten:

1. das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen genutzten

Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen,

2. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr

gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder

Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

3. Hunde frei laufen lassen,

4. zu zelten und zu lagern,

5. Feuer anzuzünden,

6. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten

oder zu entnehmen oder die Ruhe der Natur durch Lärm

oder auf andere Weise zu stören,

7. gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde

Tiere auszusetzen,

8. Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen vorzunehmen,

Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt

auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen.

(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes

(nach § 1 Abs. 6 BJagdG) bleiben unberührt. Verboten

sind jedoch:

• die Anlage von Wildäckern,

• die Errichtung von Hochsitzen

• Fütterungen,

• Kirrungen

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Handlungen oder

Nutzungen sind von den Regelungen des § 23 Abs. 2

BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen

keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. Allgemein freigestellt

sind:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten

sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen

Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren

Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b. durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher

Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der

dienstlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung

der zuständigen Naturschutzbehörde,

c. zur Verkehrssicherungspflicht,

d. zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung

und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder

auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde

oder mit deren Zustimmung,

e. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information

und Bildung mit Zustimmung der zuständigen

Naturschutzbehörde.

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


398

3. von der Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte

Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung,

der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes

dienen. Dazu gehört u. a. die bisherige wirtschaftliche Nutzung

und die Maßnahmen, die der Pflege der Hügelgräber

und der Heide dienen, jedoch ohne

a. bauliche Anlagen zu errichten,

b. Planierungen, Einebnungen und Bodenaufschüttungen

vorzunehmen,

c. Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

d. Pflanzendünger einzusetzen.

4. Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse

oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit

dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde

nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung

mit § 41 NAGBNatSchG eine Befreiung gewähren. Eine Befreiung

zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden,

wenn sie sich im Rahmen der Prüfung mit dem Schutzzweck dieser

Verordnung vereinbar erweisen.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets sowie zur weiteren

Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen

Nutzungsberechtigten, das Aufstellen von Schildern zu

dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können – soweit

erforderlich – in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das

Naturschutzgebiet dargestellt werden.

(3) Die Umsetzung dem Schutzzweck dienender Entwicklungs-,

Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen soll vor allem über

Förderprogramme zur Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in

Naturschutzgebieten erfolgen.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 1 NAGBNatSchG

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2

Ziffer 1 BNatSchG und § 3 Abs.1 dieser Verordnung Handlungen

vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile

zerstören, beschädigen oder verändern oder zu

einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 4 NAGBNatSchG

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote der

Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung

erteilt oder Befreiung gewährt wurde.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im

Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturdenkmal „Heidefläche

mit Steingrab und Hügelgräbern (Brutsteine)“ vom

30.10.1938 außer Kraft.

Winter

Landrat

LANDKREIS EMSLAND

Meppen, 16.12.2013

2 Anlagen zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide

am Wiesengrund“ in der Gemeinde Groß Berßen,

Samtgemeinde Sögel, Landkreis Emsland – Siehe Karten auf

den Seiten 404 u. 405

518 Verordnung über die Neufestsetzung des

gesetzlichen Überschwemmungsgebietes

der Ems

Aufgrund der §§ 76, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes

(WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I Nr. 51, S. 2585) in Verbindung

mit § 115 und 116 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)

in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des

Niedersächsischen Wasserrechts vom 19.02.2010 (Nds. GVBl.

S. 64) wird verordnet:

§ 1

Festsetzung des Überschwemmungsgebiets

(1) Für die Ems von der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen bis

zum Stadtgebiet Lingen bei Hanekenfähr sowie vom Stadtgebiet

Lingen bei Geeste – Dalum bis zum Wehr Herbrum wird

das Überschwemmungsgebiet im Zuständigkeitsbereich der

Unteren Wasserbehörde des Landkreises Emsland in den in

§ 2 bezeichneten Grenzen festgesetzt.

§ 2

Geltungsbereich

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den drei

mitveröffentlichten Übersichtskarten (Anlage) im Maßstab

1:100.000 dargestellt.

(3) Der Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes ist in

einer Blattschnittkarte (1:180.000) dargestellt. Die genaue,

rechtsverbindliche Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes

ergibt sich aus insgesamt 25 Detailkarten (Lageplänen) im

Maßstab 1:7.500. Die Karten sind regelnder Bestandteil dieser

Verordnung.

(4) In den Detailkarten ist die Überschwemmungsgebietsgrenze

der Verordnung mit einer durchgezogenen roten Linie dargestellt.

Die Linie entspricht der errechneten HQ100-Linie (100-

jährliches Hochwasser) für das Überschwemmungsgebiet. Die

Gewässer selbst sind keine Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.

(5) Die Verordnung mit Blattschnitt- und Detailkarten können vom

Tag des Inkrafttretens an während der Dienststunden bei folgenden

Behörden kostenlos eingesehen werden:

Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen

– Samtgemeinde Dörpen, Hauptstr. 25, 26892 Dörpen

– Gemeinde Emsbüren, Markt 18, 48488 Emsbüren

– Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste

– Stadt Haren, Neuer Markt 1, 49733 Haren

– Samtgemeinde Lathen, Große Straße 3, 49762 Lathen

– Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen

– Stadt Papenburg, Hauptkanal re. 68/69, 26871 Papenburg

– Gemeinde Rhede, Gerhardyweg 1, 26899 Rhede

– Gemeinde Salzbergen, Franz-Schratz-Straße 12,

48499 Salzbergen

§ 3

Bestimmungen

(1) Anlagen und Nutzungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung

rechtmäßig vorhanden sind, bleiben weiter zugelassen.

(2) Für das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet (§ 1) gelten

die besonderen Schutzvorschriften und Genehmigungspflichten

nach § 78 WHG.

Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht wird

– das Lagern (auch Zwischenlagern) von Stroh-, Heu-, und

Silageballen sowie Feldfrüchte in Mieten, Holz, Erde, Sand

in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres

mit der Maßgabe, dass die gelagerten Materialen bei

Hochwassergefahr zu beseitigen sind,

--------------------------------------------------

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


399

– die Lagerung (auch Zwischenlagerung) von Stallmist, Geflügelkot

und Silage in der Zeit vom 1. April bis 30. September

eines jeden Jahres mit der Maßgabe, dass die gelagerten

Materialen bei Hochwassergefahr zu beseitigen sind,

– die Verlegung von Erdkabeln und unterirdischen Leitungen

in der Zeit vom 1. April bis 30. September, wenn die Erdoberfläche

nicht dauerhaft erhöht wird und überschüssiger

Boden außerhalb von Überschwemmungsgebieten abgelagert

wird.

In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März sind die aufgeführten

Handlungen grundsätzlich untersagt. Es gelten die Genehmigungspflichten

nach § 78 WHG.

Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvorschriften

bleiben unberührt.

§ 4

Hinweise

(1) Die Festsetzungen dieser Überschwemmungsgebietsverordnung

sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1

Abs. 6 Nr.12 BauGB) und sollen nachrichtlich in betroffene

Flächennutzungspläne und Bebauungspläne übernommen

werden (§5 Abs. 4a; § 9 Abs. 6a, § 246a BauGB).

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer ohne erforderliche Genehmigung bauliche Anlagen errichtet

oder erweitert oder Handlungen durchführt im Sinne des

§ 78 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 WHG, handelt gemäß § 103 Abs. 1

Nr.16 WHG ordnungswidrig und kann gemäß § 103 Abs. 2

WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.

(2) Wer in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ohne erforderliche

Genehmigung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Stroh-, Heu-, Silageballen, Feldfrüchte in Mieten, Holz, Erde,

Sand, Stallmist, Geflügelkot oder Silage lagert (auch zwischenlagert),

handelt gemäß § 103 Abs. 1 Nr.16 WHG ordnungswidrig

und kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße

bis zu 50.000 Euro belegt werden.

§ 6

Inkrafttreten, Aufhebung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im

Amtsblatt des Landkreises Emsland in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das durch die Bezirksregierung Weser-Ems

festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Ems zwischen Landesgrenze

zu Nordrhein-Westfalen und Wehr Herbrum (Verordnung

vom 16.12.2004, Amtsblatt für den Regierungsbezirk

Weser-Ems S. 1271) für das Zuständigkeitsgebiet der Unteren

Wasserbehörde des Landkreises Emsland durch diese Verordnung

aufgehoben.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die vorläufige Sicherung

der ausgegrenzten Flächen im Überschwemmungsgebiet

der Ems auf dem Gebiet des Landkreises Emsland, Teil 1 und

Teil 2 (Bekanntmachung des NLWKN v. 13.03.2013 sowie

20.03.2013, Nds. Ministerialblatt S. 244 sowie S. 260) gegenstandslos.

Winter

Landrat

LANDKREIS EMSLAND

Meppen, 16.12.2013

3 Anlagen zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen

Überschwemmungsgebietes der Ems – Siehe Karten

auf den Seiten 406, 407 u. 408

519 Verordnung über die Neufestsetzung des

gesetzlichen Überschwemmungsgebietes

der Hase

Aufgrund der §§ 76, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes

(WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I Nr. 51, S. 2585) in Verbindung

mit § 115 und 116 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)

in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des

Niedersächsischen Wasserrechts vom 19.02.2010 (Nds. GVBl.

S. 64) wird verordnet:

§ 1

Festsetzung des Überschwemmungsgebiets

(1) Für die Hase von der Hasebrinkbrücke in Meppen (Fluss –

km 0,81) bis zur Einmündung des Hahnenmoorkanals (Fluss –

km 47,52) wird das Überschwemmungsgebiet in den in § 2

bezeichneten Grenzen festgesetzt.

§ 2

Geltungsbereich

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ist in der mitveröffentlichten

Übersichtskarte (Anlage) im Maßstab 1:100.000

dargestellt.

(3) Der Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes ist

in einer Blattschnittkarte (1:50.000) dargestellt. Die genaue,

rechtsverbindliche Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes

ergibt sich aus insgesamt 10 Detailkarten (Lageplänen) im

Maßstab 1:7.500. Die Karten sind regelnder Bestandteil dieser

Verordnung.

(4) In den Detailkarten ist die Überschwemmungsgebietsgrenze

der Verordnung mit einer durchgezogenen roten Linie dargestellt.

Die Linie entspricht der errechneten HQ100-Linie (100-

jährliches Hochwasser) für das Überschwemmungsgebiet. Die

Gewässer selbst sind keine Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.

(5) Die Verordnung mit Blattschnitt- und Detailkarten können vom

Tag des Inkrafttretens an während der Dienststunden bei folgenden

Behörden kostenlos eingesehen werden:

Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen

– Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen

– Stadt Haselünne, Rathausplatz 1, 49740 Haselünne

– Samtgemeinde Herzlake, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake

§ 3

Bestimmungen

(1) Anlagen und Nutzungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung

rechtmäßig vorhanden sind, bleiben weiter zugelassen.

(2) Für das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet (§ 1) gelten

die besonderen Schutzvorschriften und Genehmigungspflichten

nach § 78 WHG.

Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht wird

– das Lagern (auch Zwischenlagern) von Stroh-, Heu-, und

Silageballen sowie Feldfrüchte in Mieten, Holz, Erde, Sand

in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres

mit der Maßgabe, dass die gelagerten Materialen bei

Hochwassergefahr zu beseitigen sind,

– die Lagerung (auch Zwischenlagerung) von Stallmist, Geflügelkot

und Silage in der Zeit vom 1. April bis 30. September

eines jeden Jahres mit der Maßgabe, dass die gelagerten

Materialen bei Hochwassergefahr zu beseitigen sind,

--------------------------------------------------

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


400

– die Verlegung von Erdkabeln und unterirdischen Leitungen

in der Zeit vom 1. April bis 30. September, wenn die Erdoberfläche

nicht dauerhaft erhöht wird und überschüssiger

Boden außerhalb von Überschwemmungsgebieten abgelagert

wird.

In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März sind die aufgeführten

Handlungen grundsätzlich untersagt. Es gelten die Genehmigungspflichten

nach § 78 WHG.

Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvorschriften

bleiben unberührt.

§ 4

Hinweise

(1) Die Festsetzungen dieser Überschwemmungsgebietsverordnung

sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1

Abs. 6 Nr.12 BauGB) und sollen nachrichtlich in betroffene

Flächennutzungspläne und Bebauungspläne übernommen

werden (§5 Abs. 4a; § 9 Abs. 6a, § 246a BauGB).

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer ohne erforderliche Genehmigung bauliche Anlagen errichtet

oder erweitert oder Handlungen durchführt im Sinne des

§ 78 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 WHG, handelt gemäß § 103 Abs. 1

Nr.16 WHG ordnungswidrig und kann gemäß § 103 Abs. 2

WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.

(2) Wer in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ohne erforderliche

Genehmigung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Stroh-, Heu-, Silageballen, Feldfrüchte in Mieten, Holz, Erde,

Sand, Stallmist, Geflügelkot oder Silage lagert (auch zwischenlagert),

handelt gemäß § 103 Abs. 1 Nr.16 WHG ordnungswidrig

und kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße

bis zu 50.000 Euro belegt werden.

§ 6

Inkrafttreten, Aufhebung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im

Amtsblatt des Landkreises Emsland in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die durch die Bezirksregierung Weser-Ems

festgesetzten Überschwemmungsgebiete der Hase zwischen

Einmündung in die Ems und der Einmündung der Mittelradde

(Verordnung d. Bezirksregierung Weser-Ems v. 28.03.2003,

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 303), zwischen

der Einmündung der Mittelradde und der Landesstraßenbrücke

in Herzlake (Verordnung d. Bezirksregierung Weser-Ems

v. 5.12.2003, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems

S. 1000) und zwischen der Landesstraßenbrücke in

Herzlake und der Einmündung des Hahnenmoorkanals (Verordnung

d. Bezirksregierung Weser-Ems v. 5.3.2004, Amtsblatt

für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 224) durch diese Verordnung

aufgehoben.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die vorläufige Sicherung

der ausgegrenzten Flächen im Überschwemmungsgebiet

der Hase im Landkreis Emsland (Bekanntmachung des

NLWKN v. 08.05.2013, Nds. Ministerialblatt v. 08.05.2013

S. 333) gegenstandslos.

Meppen, 16.12.2013

B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden

und Samtgemeinden

520 Verordnung über die Neufestsetzung des

gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der

Ems innerhalb des Stadtgebietes Lingen

(Ems) in der Fassung vom 19.12.2013

Aufgrund des § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung

mit § 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der

Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert

durch § 87 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds.

GVBl. S. 46) hat der Rat in seiner Sitzung am 19.12.2013 folgende

Verordnung beschlossen. Es wird

§1

das Überschwemmungsgebiet für die Ems innerhalb des Stadtgebietes

Lingen (Ems) nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 neu festgesetzt.

1. Das durch diese Verordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiet

der Ems liegt im Gebiet der Stadt Lingen

(Ems). Die Abgrenzung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes

ergibt sich grundsätzlich aus den topographischen

Gegebenheiten und der Überflutung infolge eines

hundertjährlichen Hochwassers, dessen Wasserspiegellage

über ein eindimensionales hydraulisches Rechenmodell

ermittelt und mit dem digitalen Geländemodell verschnitten

wurde.

2. Die genaue Abgrenzung des durch diese Verordnung festgesetzten

Überschwemmungsgebietes ist in einer Übersichtskarte

im Maßstab 1:100.000 sowie einem Lageplan,

bestehend aus 4 Blättern im Maßstab 1: 7500 dargestellt.

Die Übersichtskarte und der Lageplan sind Bestandteil dieser

Verordnung.

Die Verordnung mit Übersichtskarte und Lageplan wird im Rathaus

der Stadt Lingen (Ems) aufbewahrt. Sie können dort während der

Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.

§ 2

Für das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet (§ 1) gelten die

besonderen Schutzvorschriften, Zulassungs- und Genehmigungspflichten

nach § 78 WHG.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht wird

– das Lagern von Stroh-, Heu-, und Silageballen sowie Feldfrüchten

in Mieten, Holz, Erde und Sand in der Zeit vom

1. April bis 30. September eines jeden Jahres mit der Maßgabe,

dass die gelagerten Materialen bei Hochwassergefahr

zu beseitigen sind.

– die Verlegung von Erdkabeln und unterirdischen Leitungen

in der Zeit vom 1. April bis 30. September, wenn die Erdoberfläche

nicht dauerhaft erhöht wird und überschüssiger

Boden außerhalb von Überschwemmungsgebieten abgelagert

wird.

§ 3

Winter

Landrat

LANDKREIS EMSLAND

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung

in Kraft.

1 Anlage zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen

Überschwemmungsgebietes der Hase – Siehe Karte auf

Seite 409

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Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


401

Gleichzeitig wird das durch die Bezirksregierung Weser-Ems im

Amtsblatt vom 16.12.2004 festgesetzte Überschwemmungsgebiet

zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen und dem

Wehr Herbrum (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Weser-Ems

Nr.52/2004 S. 1271), soweit es das Gebiet der Stadt Lingen (Ems)

betrifft, aufgehoben.

Lingen (Ems), 19.12.2013

Dieter Krone

Oberbürgermeister

STADT LINGEN (EMS)

1 Anlage zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen

Überschwemmungsgebietes der Ems innerhalb des

Stadtgebietes Lingen (Ems) – Siehe Karte auf Seite 410

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Wichtiger Hinweis!

Redaktionsschluss der letzten Ausgabe des Amtsblattes im Jahre 2013

Am 30. Dezember 2013 wird die letzte Ausgabe des Amtsblattes 2013 erscheinen.

Redaktionsschluss für dieses Amtsblatt ist

Dienstag, der 17. Dezember 2013, 13:00 Uhr.

Nach diesem Termin zur Veröffentlichung im Amtsblatt eingehende Einsendungen

werden frühestens in der ersten Ausgabe am 15.01.2014 erscheinen.

Um Beachtung dieser Termine wird gebeten!

Herausgeber: Landkreis Emsland – Der Landrat

Der Bezugspreis beträgt jährlich 24,00 €; Bestellungen nimmt der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen, entgegen.

Erscheinen: zur Mitte des Monats und zum Monatsende

Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Ausgabetermin an den Landkreis Emsland in

Meppen zu richten.

Druck und Vertrieb: Landkreis Emsland

Die Bekanntmachungen sind auch im Internet unter www.emsland.de (Aktuell/Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht.

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


402

Anlage 1 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ in der Gemeinde Twist, Landkreis Emsland (Lfd. Nr.: 516,

Seite 395)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


403

Anlage 2 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ in der Gemeinde Twist, Landkreis Emsland (Lfd. Nr.: 516,

Seite 395)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


404

Anlage 1 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“ in der Gemeinde Groß Berßen, Samtgemeinde

Sögel, Landkreis Emsland (Lfd. Nr.: 517, Seite 397)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


405

Anlage 2 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“ in der Gemeinde Groß Berßen, Samtgemeinde

Sögel, Landkreis Emsland (Lfd. Nr.: 517, Seite 397)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


406

Anlage 1 zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems (Lfd. Nr.: 518, Seite 398)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


407

Anlage 2 zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems (Lfd. Nr.: 518, Seite 398)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


408

Anlage 3 zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems (Lfd. Nr.: 518, Seite 398)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


409

1 Anlage zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Hase (Lfd. Nr.: 519, Seite 399)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013


410

1 Anlage zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems innerhalb des Stadtgebietes

Lingen (Ems) (Lfd. Nr.: 520, Seite 400)

Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013

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