Nr. 29 - ausgegeben am 20.12.2013 - Landkreis Emsland
Nr. 29 - ausgegeben am 20.12.2013 - Landkreis Emsland
Nr. 29 - ausgegeben am 20.12.2013 - Landkreis Emsland
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2013 Ausgegeben in Meppen am 20.12.2013 Nr. 29
Inhalt
A. Bekanntmachungen des
Landkreises Emsland
Seite
516 Verordnung über das Naturschutz- 395
gebiet „Provinzialmoor“ in der Gemeinde
Twist, Landkreis Emsland
517 Verordnung über das Naturschutz- 397
gebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“
in der Gemeinde Groß
Berßen, Samtgemeinde Sögel,
Landkreis Emsland
518 Verordnung über die Neufestset- 398
zung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes
der
Ems
519 Verordnung über die Neufestset- 399
zung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes
der
Hase
B. Bekanntmachungen der
Städte, Gemeinden und
Samtgemeinden
520 Bekanntmachung der Stadt Lingen 400
(Ems); Verordnung über die Neufestsetzung
des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes
der Ems
innerhalb des Stadtgebietes Lingen
(Ems) in der Fassung vom
19.12.2013
C. Sonstige Bekanntmachungen
A. Bekanntmachungen des Landkreises
Emsland
516 Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Provinzialmoor“ in der Gemeinde Twist,
Landkreis Emsland
Aufgrund der §§ 20, 22, 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG
i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)) und §§ 14, 16 Niedersächsisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(NAGBNatSchG vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104)) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird
zum Naturschutzgebiet (NSG) „Provinzialmoor“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ liegt in der Naturräumlichen
Einheit „Ostfriesisch-Oldenburgische Geest“. Es befindet
sich in der Gemeinde Twist.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen
Karte im Maßstab 1:10.000 und aus der Übersichtskarte
im Maßstab 1:25.000.
Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen
der Verordnung mit den Karten können beim Landkreis Emsland,
Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten,
Ordeniederung 1, 49716 Meppen, und der Gemeinde Twist,
Flensbergstr. 7, 49767 Twist, während der Dienstzeiten unentgeltlich
eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 533,17 ha groß.
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ liegt in der Naturräumlichen
Haupteinheit Ostfriesisch-Oldenburgische Geest und gehört
zur Untereinheit Bourtanger Moor. Es stellt einen zusammenhängenden
Hochmoorbereich dar. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung
findet im Gebiet auf Teilflächen noch Torfabbau
statt und im Südteil des Schutzgebietes befinden sich Einrichtungen
zum Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas.
Die Versorgungs- und Förderanlagen liegen auf breiten,
schnurgeraden Torfdämmen zwischen den Torfabbaufeldern
(Pütten). Aufgrund der Bodenabbaugenehmigungen und Bergbauberechtigungen
bleibt die dafür notwendige Infrastruktur
längerfristig erhalten. Die Fristen für den Torfabbau sind in der
Verordnungskarte im Maßstab (1:10.000) eingetragen. Neben
den Wiedervernässungsflächen bilden bewaldete sowie Flächen
mit Brache- und Hochmoorcharakter ein vielfältiges Mosaik.
396
(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustandes hochmoortypischer
Lebensraumtypen. Je nach Wasserversorgung sollen
verschiedene Stadien der Hochmoorentwicklung erhalten, gepflegt
und entwickelt werden. Naturnahes Hochmoor, Hochmoorregenerationsstadien,
feuchte und trockene Moorheiden,
Birkenbruchwald auf Hochmoor sowie wiedervernässte
Schwarztorfflächen ermöglichen den Erhalt und die Förderung
der sehr speziellen hochmoortypischen Pflanzen und Tiere.
Weiterer Schutzzweck ist der Erhalt der Lebensstätte von seltenen
Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften
sowie der Erhalt dieser seltenen Landschaft mit ihrer besonderen
Eigenart, Vielfalt und herausragenden Schönheit.
Maßnahmen zur Kultivierung von Torfmoosen (Paludikulturen)
sowie das Beimpfen und Ernten der Wiedervernässungsflächen
mit heimischen Torfmoosarten können mit Zustimmung
der Naturschutzbehörde auf Teilflächen zugelassen werden,
wenn sie dem Schutzzweck dienen.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß § 23 Abs.2 BNatSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 2
NAGBNatSchG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebietes bzw. seiner Bestandteile oder
zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist
es verboten:
1. das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen genutzten
Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen,
2. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr
gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder
Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
3. Hunde frei laufen lassen,
4. zu zelten und zu lagern,
5. Feuer anzuzünden,
6. der Betrieb (Start, Flug einschließlich Überflug, Landung)
von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen
unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen,
Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb,
fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne
Eigenantrieb),
7. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten
oder zu entnehmen oder die Ruhe der Natur durch Lärm
oder auf andere Weise zu stören,
8. gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde
Tiere auszusetzen,
9. den Wasserstand abzusenken.
(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes
(nach § 1 Abs. 6 BJagdG) bleiben unberührt. Verboten ist
jedoch die Anlage von Wildäckern. Die Errichtung von Hochsitzen
bedarf der Zustimmung der Naturschutzbehörde.
§ 4 Freistellungen
Die in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen
sind von den Regelungen des § 23 Abs. 2 BNatSchG und
des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen
Befreiung. Allgemein freigestellt ist:
1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen
Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
a. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren
Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
b. durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher
Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung
der zuständigen Naturschutzbehörde,
c. zur Verkehrssicherungspflicht,
d. zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung
und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder
auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde
oder mit deren Zustimmung,
e. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information
und Bildung mit Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde.
3. der bisher genehmigte Torfabbau mit allen betrieblichen
Einrichtungen einschließlich der ggf. erforderlichen Verlängerungen
von Genehmigungen,
4. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Erdöl und
Erdgas mit allen betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen,
die durch Betriebspläne genehmigt sind oder werden
(§2 Abs. 1 und 2 BBergG),
5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies
für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist. Sie sind
hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung
mit der Naturschutzbehörde abzustimmen,
6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern
zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsätzen
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen
Wassergesetzes (NWG) und des Bundesnaturschutzgesetzes,
7. von der Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte
Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung,
der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes
dienen.
Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder
sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dort nichts
anderes bestimmt ist.
§ 5 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde
nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung
mit § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur
Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn
sie sich im Rahmen der Prüfung mit dem Schutzzweck dieser Verordnung
vereinbar erweisen.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets und seiner Wege
sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern
und sonstigen Nutzungsberechtigten, das Aufstellen
von Schildern zu dulden.
(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können – soweit
erforderlich – in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das
Naturschutzgebiet dargestellt werden.
(3) Die Umsetzung dem Schutzzweck dienender Entwicklungs-,
Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen soll über Förderprogramme
zur Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten
erfolgen.
§ 7 Verstöße
(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 1 NAGBNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2
Ziffer 1 BNatSchG und § 3 Abs.1 dieser Verordnung Handlungen
vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile
zerstören, beschädigen oder verändern oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 4 NAGBNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig gegen die Verbote der
Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung
erteilt oder Befreiung gewährt wurde.
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
397
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft.
Winter
Landrat
LANDKREIS EMSLAND
Meppen, 16.12.2013
2 Anlagen zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“
in der Gemeinde Twist, Landkreis Emsland
– Siehe Karten auf den Seiten 402 u. 403
--------------------------------------------------
517 Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Hügelgräberheide am Wiesengrund“ in
der Gemeinde Groß Berßen, Samtgemeinde
Sögel, Landkreis Emsland
Aufgrund der §§ 20, 22, 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG
i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)) und §§ 14, 16 Niedersächsisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(NAGBNatSchG vom 19.02.2010 (Nds GVBl. S. 104)) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird
zum Naturschutzgebiet (NSG) „Hügelgräberheide am Wiesengrund“
erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“
liegt in der Naturräumlichen Einheit „Ems-Hunte-Geest“. Es befindet
sich in der Gemeinde Groß Berßen, die zur Samtgemeinde
Sögel gehört.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen
Karte im Maßstab 1:5.000 und aus der Übersichtskarte
im Maßstab 1:25.000.
Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen
der Verordnung mit den Karten können beim Landkreis Emsland,
Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten,
Ordeniederung 1, 49716 Meppen, in der Gemeinde Groß
Berßen, Dorfsr. 16, 49777 Groß Berßen, und der Samtgemeinde
Sögel, Ludmillenhof, 49751 Sögel, während der Dienstzeiten
unentgeltlich eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 3,12 ha groß.
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“
liegt in der naturräumlichen Haupteinheit Ems-Hunte-Geest
und gehört zur Untereinheit Hümmling. Schutzzweck ist die Erhaltung
und Entwicklung einer Heidelandschaft auf einem Hügelgräberfeld.
Das Hügelgräberfeld umfasst neben einem
Großsteingrab noch weitere kleinere urgeschichtliche Gräber,
von denen viele als deutliche Erhebungen in der Landschaft zu
erkennen sind.
(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustandes des Sandheidegebiets.
Sandheiden stellen Reliktbiotope früherer landwirtschaftlicher
Nutzung mit einer hochgradig spezialisierten Flora
und Fauna dar. Schutzzweck ist der Erhalt der Lebensstätte
dieser Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften
sowie der Erhalt der seltenen Landschaft mit ihrer besonderen
Eigenart, Vielfalt und herausragenden Schönheit.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 2
NAGBNatSchG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebietes bzw. seiner Bestandteile oder
zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist
es verboten:
1. das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen genutzten
Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen,
2. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr
gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder
Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
3. Hunde frei laufen lassen,
4. zu zelten und zu lagern,
5. Feuer anzuzünden,
6. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten
oder zu entnehmen oder die Ruhe der Natur durch Lärm
oder auf andere Weise zu stören,
7. gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde
Tiere auszusetzen,
8. Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen vorzunehmen,
Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen.
(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes
(nach § 1 Abs. 6 BJagdG) bleiben unberührt. Verboten
sind jedoch:
• die Anlage von Wildäckern,
• die Errichtung von Hochsitzen
• Fütterungen,
• Kirrungen
§ 4 Freistellungen
(1) Die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Handlungen oder
Nutzungen sind von den Regelungen des § 23 Abs. 2
BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen
keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. Allgemein freigestellt
sind:
1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen
Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
a. durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren
Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
b. durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher
Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben dieser Behörden mit Zustimmung
der zuständigen Naturschutzbehörde,
c. zur Verkehrssicherungspflicht,
d. zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung
und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder
auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde
oder mit deren Zustimmung,
e. zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information
und Bildung mit Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde.
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
398
3. von der Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte
Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung,
der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes
dienen. Dazu gehört u. a. die bisherige wirtschaftliche Nutzung
und die Maßnahmen, die der Pflege der Hügelgräber
und der Heide dienen, jedoch ohne
a. bauliche Anlagen zu errichten,
b. Planierungen, Einebnungen und Bodenaufschüttungen
vorzunehmen,
c. Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
d. Pflanzendünger einzusetzen.
4. Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse
oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit
dort nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde
nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung
mit § 41 NAGBNatSchG eine Befreiung gewähren. Eine Befreiung
zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden,
wenn sie sich im Rahmen der Prüfung mit dem Schutzzweck dieser
Verordnung vereinbar erweisen.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets sowie zur weiteren
Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen
Nutzungsberechtigten, das Aufstellen von Schildern zu
dulden.
(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können – soweit
erforderlich – in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das
Naturschutzgebiet dargestellt werden.
(3) Die Umsetzung dem Schutzzweck dienender Entwicklungs-,
Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen soll vor allem über
Förderprogramme zur Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in
Naturschutzgebieten erfolgen.
§ 7 Verstöße
(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 1 NAGBNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 2
Ziffer 1 BNatSchG und § 3 Abs.1 dieser Verordnung Handlungen
vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile
zerstören, beschädigen oder verändern oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 4 NAGBNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote der
Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung
erteilt oder Befreiung gewährt wurde.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturdenkmal „Heidefläche
mit Steingrab und Hügelgräbern (Brutsteine)“ vom
30.10.1938 außer Kraft.
Winter
Landrat
LANDKREIS EMSLAND
Meppen, 16.12.2013
2 Anlagen zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide
am Wiesengrund“ in der Gemeinde Groß Berßen,
Samtgemeinde Sögel, Landkreis Emsland – Siehe Karten auf
den Seiten 404 u. 405
518 Verordnung über die Neufestsetzung des
gesetzlichen Überschwemmungsgebietes
der Ems
Aufgrund der §§ 76, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I Nr. 51, S. 2585) in Verbindung
mit § 115 und 116 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)
in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des
Niedersächsischen Wasserrechts vom 19.02.2010 (Nds. GVBl.
S. 64) wird verordnet:
§ 1
Festsetzung des Überschwemmungsgebiets
(1) Für die Ems von der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen bis
zum Stadtgebiet Lingen bei Hanekenfähr sowie vom Stadtgebiet
Lingen bei Geeste – Dalum bis zum Wehr Herbrum wird
das Überschwemmungsgebiet im Zuständigkeitsbereich der
Unteren Wasserbehörde des Landkreises Emsland in den in
§ 2 bezeichneten Grenzen festgesetzt.
§ 2
Geltungsbereich
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den drei
mitveröffentlichten Übersichtskarten (Anlage) im Maßstab
1:100.000 dargestellt.
(3) Der Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes ist in
einer Blattschnittkarte (1:180.000) dargestellt. Die genaue,
rechtsverbindliche Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes
ergibt sich aus insgesamt 25 Detailkarten (Lageplänen) im
Maßstab 1:7.500. Die Karten sind regelnder Bestandteil dieser
Verordnung.
(4) In den Detailkarten ist die Überschwemmungsgebietsgrenze
der Verordnung mit einer durchgezogenen roten Linie dargestellt.
Die Linie entspricht der errechneten HQ100-Linie (100-
jährliches Hochwasser) für das Überschwemmungsgebiet. Die
Gewässer selbst sind keine Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.
(5) Die Verordnung mit Blattschnitt- und Detailkarten können vom
Tag des Inkrafttretens an während der Dienststunden bei folgenden
Behörden kostenlos eingesehen werden:
– Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen
– Samtgemeinde Dörpen, Hauptstr. 25, 26892 Dörpen
– Gemeinde Emsbüren, Markt 18, 48488 Emsbüren
– Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste
– Stadt Haren, Neuer Markt 1, 49733 Haren
– Samtgemeinde Lathen, Große Straße 3, 49762 Lathen
– Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen
– Stadt Papenburg, Hauptkanal re. 68/69, 26871 Papenburg
– Gemeinde Rhede, Gerhardyweg 1, 26899 Rhede
– Gemeinde Salzbergen, Franz-Schratz-Straße 12,
48499 Salzbergen
§ 3
Bestimmungen
(1) Anlagen und Nutzungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
rechtmäßig vorhanden sind, bleiben weiter zugelassen.
(2) Für das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet (§ 1) gelten
die besonderen Schutzvorschriften und Genehmigungspflichten
nach § 78 WHG.
Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht wird
– das Lagern (auch Zwischenlagern) von Stroh-, Heu-, und
Silageballen sowie Feldfrüchte in Mieten, Holz, Erde, Sand
in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres
mit der Maßgabe, dass die gelagerten Materialen bei
Hochwassergefahr zu beseitigen sind,
--------------------------------------------------
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
399
– die Lagerung (auch Zwischenlagerung) von Stallmist, Geflügelkot
und Silage in der Zeit vom 1. April bis 30. September
eines jeden Jahres mit der Maßgabe, dass die gelagerten
Materialen bei Hochwassergefahr zu beseitigen sind,
– die Verlegung von Erdkabeln und unterirdischen Leitungen
in der Zeit vom 1. April bis 30. September, wenn die Erdoberfläche
nicht dauerhaft erhöht wird und überschüssiger
Boden außerhalb von Überschwemmungsgebieten abgelagert
wird.
In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März sind die aufgeführten
Handlungen grundsätzlich untersagt. Es gelten die Genehmigungspflichten
nach § 78 WHG.
Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
§ 4
Hinweise
(1) Die Festsetzungen dieser Überschwemmungsgebietsverordnung
sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1
Abs. 6 Nr.12 BauGB) und sollen nachrichtlich in betroffene
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne übernommen
werden (§5 Abs. 4a; § 9 Abs. 6a, § 246a BauGB).
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer ohne erforderliche Genehmigung bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert oder Handlungen durchführt im Sinne des
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 WHG, handelt gemäß § 103 Abs. 1
Nr.16 WHG ordnungswidrig und kann gemäß § 103 Abs. 2
WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.
(2) Wer in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ohne erforderliche
Genehmigung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
Stroh-, Heu-, Silageballen, Feldfrüchte in Mieten, Holz, Erde,
Sand, Stallmist, Geflügelkot oder Silage lagert (auch zwischenlagert),
handelt gemäß § 103 Abs. 1 Nr.16 WHG ordnungswidrig
und kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße
bis zu 50.000 Euro belegt werden.
§ 6
Inkrafttreten, Aufhebung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
Amtsblatt des Landkreises Emsland in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird das durch die Bezirksregierung Weser-Ems
festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Ems zwischen Landesgrenze
zu Nordrhein-Westfalen und Wehr Herbrum (Verordnung
vom 16.12.2004, Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Weser-Ems S. 1271) für das Zuständigkeitsgebiet der Unteren
Wasserbehörde des Landkreises Emsland durch diese Verordnung
aufgehoben.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die vorläufige Sicherung
der ausgegrenzten Flächen im Überschwemmungsgebiet
der Ems auf dem Gebiet des Landkreises Emsland, Teil 1 und
Teil 2 (Bekanntmachung des NLWKN v. 13.03.2013 sowie
20.03.2013, Nds. Ministerialblatt S. 244 sowie S. 260) gegenstandslos.
Winter
Landrat
LANDKREIS EMSLAND
Meppen, 16.12.2013
3 Anlagen zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen
Überschwemmungsgebietes der Ems – Siehe Karten
auf den Seiten 406, 407 u. 408
519 Verordnung über die Neufestsetzung des
gesetzlichen Überschwemmungsgebietes
der Hase
Aufgrund der §§ 76, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I Nr. 51, S. 2585) in Verbindung
mit § 115 und 116 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)
in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des
Niedersächsischen Wasserrechts vom 19.02.2010 (Nds. GVBl.
S. 64) wird verordnet:
§ 1
Festsetzung des Überschwemmungsgebiets
(1) Für die Hase von der Hasebrinkbrücke in Meppen (Fluss –
km 0,81) bis zur Einmündung des Hahnenmoorkanals (Fluss –
km 47,52) wird das Überschwemmungsgebiet in den in § 2
bezeichneten Grenzen festgesetzt.
§ 2
Geltungsbereich
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ist in der mitveröffentlichten
Übersichtskarte (Anlage) im Maßstab 1:100.000
dargestellt.
(3) Der Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes ist
in einer Blattschnittkarte (1:50.000) dargestellt. Die genaue,
rechtsverbindliche Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes
ergibt sich aus insgesamt 10 Detailkarten (Lageplänen) im
Maßstab 1:7.500. Die Karten sind regelnder Bestandteil dieser
Verordnung.
(4) In den Detailkarten ist die Überschwemmungsgebietsgrenze
der Verordnung mit einer durchgezogenen roten Linie dargestellt.
Die Linie entspricht der errechneten HQ100-Linie (100-
jährliches Hochwasser) für das Überschwemmungsgebiet. Die
Gewässer selbst sind keine Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.
(5) Die Verordnung mit Blattschnitt- und Detailkarten können vom
Tag des Inkrafttretens an während der Dienststunden bei folgenden
Behörden kostenlos eingesehen werden:
– Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen
– Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen
– Stadt Haselünne, Rathausplatz 1, 49740 Haselünne
– Samtgemeinde Herzlake, Neuer Markt 4, 49770 Herzlake
§ 3
Bestimmungen
(1) Anlagen und Nutzungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
rechtmäßig vorhanden sind, bleiben weiter zugelassen.
(2) Für das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet (§ 1) gelten
die besonderen Schutzvorschriften und Genehmigungspflichten
nach § 78 WHG.
Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht wird
– das Lagern (auch Zwischenlagern) von Stroh-, Heu-, und
Silageballen sowie Feldfrüchte in Mieten, Holz, Erde, Sand
in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres
mit der Maßgabe, dass die gelagerten Materialen bei
Hochwassergefahr zu beseitigen sind,
– die Lagerung (auch Zwischenlagerung) von Stallmist, Geflügelkot
und Silage in der Zeit vom 1. April bis 30. September
eines jeden Jahres mit der Maßgabe, dass die gelagerten
Materialen bei Hochwassergefahr zu beseitigen sind,
--------------------------------------------------
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
400
– die Verlegung von Erdkabeln und unterirdischen Leitungen
in der Zeit vom 1. April bis 30. September, wenn die Erdoberfläche
nicht dauerhaft erhöht wird und überschüssiger
Boden außerhalb von Überschwemmungsgebieten abgelagert
wird.
In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März sind die aufgeführten
Handlungen grundsätzlich untersagt. Es gelten die Genehmigungspflichten
nach § 78 WHG.
Verbote und Vorschriften aufgrund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
§ 4
Hinweise
(1) Die Festsetzungen dieser Überschwemmungsgebietsverordnung
sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1
Abs. 6 Nr.12 BauGB) und sollen nachrichtlich in betroffene
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne übernommen
werden (§5 Abs. 4a; § 9 Abs. 6a, § 246a BauGB).
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer ohne erforderliche Genehmigung bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert oder Handlungen durchführt im Sinne des
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 WHG, handelt gemäß § 103 Abs. 1
Nr.16 WHG ordnungswidrig und kann gemäß § 103 Abs. 2
WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.
(2) Wer in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ohne erforderliche
Genehmigung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
Stroh-, Heu-, Silageballen, Feldfrüchte in Mieten, Holz, Erde,
Sand, Stallmist, Geflügelkot oder Silage lagert (auch zwischenlagert),
handelt gemäß § 103 Abs. 1 Nr.16 WHG ordnungswidrig
und kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße
bis zu 50.000 Euro belegt werden.
§ 6
Inkrafttreten, Aufhebung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
Amtsblatt des Landkreises Emsland in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die durch die Bezirksregierung Weser-Ems
festgesetzten Überschwemmungsgebiete der Hase zwischen
Einmündung in die Ems und der Einmündung der Mittelradde
(Verordnung d. Bezirksregierung Weser-Ems v. 28.03.2003,
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 303), zwischen
der Einmündung der Mittelradde und der Landesstraßenbrücke
in Herzlake (Verordnung d. Bezirksregierung Weser-Ems
v. 5.12.2003, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems
S. 1000) und zwischen der Landesstraßenbrücke in
Herzlake und der Einmündung des Hahnenmoorkanals (Verordnung
d. Bezirksregierung Weser-Ems v. 5.3.2004, Amtsblatt
für den Regierungsbezirk Weser-Ems S. 224) durch diese Verordnung
aufgehoben.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die vorläufige Sicherung
der ausgegrenzten Flächen im Überschwemmungsgebiet
der Hase im Landkreis Emsland (Bekanntmachung des
NLWKN v. 08.05.2013, Nds. Ministerialblatt v. 08.05.2013
S. 333) gegenstandslos.
Meppen, 16.12.2013
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden
und Samtgemeinden
520 Verordnung über die Neufestsetzung des
gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der
Ems innerhalb des Stadtgebietes Lingen
(Ems) in der Fassung vom 19.12.2013
Aufgrund des § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung
mit § 115 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der
Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert
durch § 87 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds.
GVBl. S. 46) hat der Rat in seiner Sitzung am 19.12.2013 folgende
Verordnung beschlossen. Es wird
§1
das Überschwemmungsgebiet für die Ems innerhalb des Stadtgebietes
Lingen (Ems) nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 neu festgesetzt.
1. Das durch diese Verordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiet
der Ems liegt im Gebiet der Stadt Lingen
(Ems). Die Abgrenzung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
ergibt sich grundsätzlich aus den topographischen
Gegebenheiten und der Überflutung infolge eines
hundertjährlichen Hochwassers, dessen Wasserspiegellage
über ein eindimensionales hydraulisches Rechenmodell
ermittelt und mit dem digitalen Geländemodell verschnitten
wurde.
2. Die genaue Abgrenzung des durch diese Verordnung festgesetzten
Überschwemmungsgebietes ist in einer Übersichtskarte
im Maßstab 1:100.000 sowie einem Lageplan,
bestehend aus 4 Blättern im Maßstab 1: 7500 dargestellt.
Die Übersichtskarte und der Lageplan sind Bestandteil dieser
Verordnung.
Die Verordnung mit Übersichtskarte und Lageplan wird im Rathaus
der Stadt Lingen (Ems) aufbewahrt. Sie können dort während der
Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
§ 2
Für das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet (§ 1) gelten die
besonderen Schutzvorschriften, Zulassungs- und Genehmigungspflichten
nach § 78 WHG.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht wird
– das Lagern von Stroh-, Heu-, und Silageballen sowie Feldfrüchten
in Mieten, Holz, Erde und Sand in der Zeit vom
1. April bis 30. September eines jeden Jahres mit der Maßgabe,
dass die gelagerten Materialen bei Hochwassergefahr
zu beseitigen sind.
– die Verlegung von Erdkabeln und unterirdischen Leitungen
in der Zeit vom 1. April bis 30. September, wenn die Erdoberfläche
nicht dauerhaft erhöht wird und überschüssiger
Boden außerhalb von Überschwemmungsgebieten abgelagert
wird.
§ 3
Winter
Landrat
LANDKREIS EMSLAND
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung
in Kraft.
1 Anlage zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen
Überschwemmungsgebietes der Hase – Siehe Karte auf
Seite 409
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Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
401
Gleichzeitig wird das durch die Bezirksregierung Weser-Ems im
Amtsblatt vom 16.12.2004 festgesetzte Überschwemmungsgebiet
zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen und dem
Wehr Herbrum (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Weser-Ems
Nr.52/2004 S. 1271), soweit es das Gebiet der Stadt Lingen (Ems)
betrifft, aufgehoben.
Lingen (Ems), 19.12.2013
Dieter Krone
Oberbürgermeister
STADT LINGEN (EMS)
1 Anlage zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen
Überschwemmungsgebietes der Ems innerhalb des
Stadtgebietes Lingen (Ems) – Siehe Karte auf Seite 410
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Wichtiger Hinweis!
Redaktionsschluss der letzten Ausgabe des Amtsblattes im Jahre 2013
Am 30. Dezember 2013 wird die letzte Ausgabe des Amtsblattes 2013 erscheinen.
Redaktionsschluss für dieses Amtsblatt ist
Dienstag, der 17. Dezember 2013, 13:00 Uhr.
Nach diesem Termin zur Veröffentlichung im Amtsblatt eingehende Einsendungen
werden frühestens in der ersten Ausgabe am 15.01.2014 erscheinen.
Um Beachtung dieser Termine wird gebeten!
Herausgeber: Landkreis Emsland – Der Landrat
Der Bezugspreis beträgt jährlich 24,00 €; Bestellungen nimmt der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, 49705 Meppen, entgegen.
Erscheinen: zur Mitte des Monats und zum Monatsende
Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Ausgabetermin an den Landkreis Emsland in
Meppen zu richten.
Druck und Vertrieb: Landkreis Emsland
Die Bekanntmachungen sind auch im Internet unter www.emsland.de (Aktuell/Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht.
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
402
Anlage 1 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ in der Gemeinde Twist, Landkreis Emsland (Lfd. Nr.: 516,
Seite 395)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
403
Anlage 2 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Provinzialmoor“ in der Gemeinde Twist, Landkreis Emsland (Lfd. Nr.: 516,
Seite 395)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
404
Anlage 1 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“ in der Gemeinde Groß Berßen, Samtgemeinde
Sögel, Landkreis Emsland (Lfd. Nr.: 517, Seite 397)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
405
Anlage 2 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hügelgräberheide am Wiesengrund“ in der Gemeinde Groß Berßen, Samtgemeinde
Sögel, Landkreis Emsland (Lfd. Nr.: 517, Seite 397)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
406
Anlage 1 zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems (Lfd. Nr.: 518, Seite 398)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
407
Anlage 2 zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems (Lfd. Nr.: 518, Seite 398)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
408
Anlage 3 zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems (Lfd. Nr.: 518, Seite 398)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
409
1 Anlage zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Hase (Lfd. Nr.: 519, Seite 399)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013
410
1 Anlage zur Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems innerhalb des Stadtgebietes
Lingen (Ems) (Lfd. Nr.: 520, Seite 400)
Amtsblatt des LK EL Nr. 29/2013 vom 20.12.2013