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Seite 7<br />

Das Bürgerbüro der Gemeinde<br />

<strong>Lambsheim</strong> informiert ...<br />

Renten- und soziale Angelegenheiten<br />

Angelegenheiten in Bezug auf Rente (Rentenantrag<br />

etc.) oder Soziales (Antrag auf Wohngeld, Änderungen<br />

Schwerbehindertenausweis etc.) können<br />

aufgrund eines personellen Engpasses bis auf Weiteres<br />

nur nach terminlicher Absprache erfolgen.<br />

Ansprechpartner für die Rente ist: Frau Meister, VG<br />

Heßheim, Tel.: 06233 / 7707 - 48.<br />

Ansprechpartner für Soziales ist Frau Moßbacher,<br />

GV <strong>Lambsheim</strong>, Tel.: 06233 / 5109 - 27.<br />

Wir bitten um Ihr Verständnis und um Beachtung.<br />

Gemeindeverwaltung 67245 <strong>Lambsheim</strong><br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan „Im Feldchen“,<br />

Änderung 14<br />

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 1<br />

Baugesetzbuch i. d. F. vom 23. September 2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am<br />

30.10.2013 den Satzungsbeschluss für die 14.<br />

Änderung des Bebauungsplanes „Im Feldchen“<br />

gefasst.<br />

Der Geltungsbereich der Planänderung 14 mit<br />

einer Größe von ca. 578 qm liegt im Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplans „Im Felchen“ Änderung<br />

5. Er wird begrenzt:<br />

• im Norden durch die südliche Grundstücksgrenze<br />

der Verdistraße (Flst. Nr. 10419)<br />

• im Osten durch die westliche Grundstücksgrenze<br />

der Flst. Nrn. 10418 und 10393/1<br />

• im Süden durch die Nordgrenze der Flst. Nrn.<br />

10398/1 und 10403<br />

• im Westen durch die östliche Grundstücksgrenze<br />

der Flst. Nr. 10407/2.<br />

Untenstehender Planauszug ist Bestandteil der Veröffentlichung.<br />

Der Aufstellungsbeschluss wurde am<br />

06.02.2013 vom Gemeinderat gefasst und wurde<br />

am 25.07.2013 veröffentlicht.<br />

Anlass für die Planänderung ist die Absicht im Änderungsbereich<br />

eine Einrichtung mit betreutem Wohnen<br />

zu ermöglichen. Hierzu ist die Zusammenlegung<br />

zweier Grundstücke erforderlich. Auf den<br />

Grundstücken Flurstück-Nr. 10408/1 und 10409<br />

ist die Errichtung eines Gebäudes mit mehreren Einzelwohnungen<br />

vorgesehen. Dazu muss für diesen<br />

Bereich, der in der Panzeichnung als WA 21<br />

bezeichnet wird, die Begrenzung der Anzahl der<br />

Wohnungen pro Gebäude von max. 3 auf max. 5<br />

geändert werden. Damit wird das Vorhaben mit 5<br />

Wohnungen für betreutes Wohnen in einem Gebäude<br />

ermöglicht. Die Zahl der Wohnungen in dem<br />

Änderungsbereich wird um 1 Wohnung vermindert,<br />

da in dem Bereich bisher 2 Grundstücke mit Gebäuden<br />

bis zu max. 3 Wohnungen zusammen also 6<br />

Wohnungen zulässig waren.<br />

Eingriffs- Ausgleichsregelung<br />

Gem. § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich<br />

nicht erforderlich, soweit die Eingriffe vor der<br />

Planänderung bereits zulässig waren oder bereits<br />

erfolgt sind. Der Ausgleich der Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft wurde bereits im Rahmen des<br />

Bebauungsplanes „Im Feldchen“ berücksichtigt.<br />

Durch die bisherigen Änderungsplanungen ergab<br />

sich kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf.<br />

Mit der aktuellen Änderung wird das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht verändert.<br />

Der Bebauungsplan „Im Feldchen, Änderung 14“<br />

kann bei der Gemeindeverwaltung <strong>Lambsheim</strong>,<br />

Dienststelle: VG Hessheim, Hauptstraße 14, 67258<br />

Heßheim, Zimmer Nr. 3.07, während der Dienststunden<br />

eingesehen werden.<br />

Der Bebauungsplan mit seinen textlichen und zeichnerischen<br />

Festsetzung, sowie der Begründung kann<br />

im Internet unter ww.lambsheim.de/Rathaus/<br />

<strong>Downloads</strong>/Bebauungspläne eingesehen werden.<br />

Der Bebauungsplan tritt mit der öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 BauGB<br />

1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung<br />

verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42<br />

BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />

sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches<br />

dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />

der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt.<br />

2. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht<br />

innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz<br />

1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />

sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt<br />

wird.<br />

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB<br />

Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder<br />

der Satzung ist auf die Voraussetzung für die Geltendmachung<br />

der Verletzung von Vorschriften<br />

sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />

<strong>Lambsheim</strong><br />

Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB<br />

Unbeachtlich werden:<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />

beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2<br />

beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />

Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes<br />

und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />

des Flächennutzungsplanes oder der Satzung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde unter<br />

Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts<br />

geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt<br />

entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a<br />

beachtlich sind.<br />

Hinweis nach § 47 Abs. 2a VWGO<br />

Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person,<br />

der einen Bebauungsplan oder eine Satzung<br />

nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35<br />

Abs. 6 Baugesetzbuchs (BauGB) zum Gegenstand<br />

hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende<br />

Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im<br />

Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit<br />

(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 13 a BauGB)<br />

aber hätte geltend machen können.<br />

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung<br />

(GemO)<br />

Lt. § 24 Abs. 6 Gem0 wird darauf hingewiesen,<br />

dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder<br />

auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen<br />

sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies<br />

gilt nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />

die Genehmigung, die Aufertigung oder<br />

die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind, oder<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />

den Beschluss beanstandet oder<br />

jemand die Verletzung der Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung,<br />

unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung<br />

nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann<br />

auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />

jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Lambsheim</strong>, 07.11.02013<br />

Knoll, Bürgermeister<br />

Mitteilung des Wasser- und<br />

Bodenverbandes zur Beregnung<br />

der Vorderpfalz:<br />

Der Beregnungsverband wird am 14. November<br />

2013 die Beregnungsanlagen bis Mitte Februar<br />

2014 abstellen. Alle Bewirtschafter und Nutzer<br />

werden gebeten, die Ihnen überlassenen Standrohrwasserzähler<br />

zur alljährlichen Endablesung bereitzuhalten.<br />

Es ist daran zu erinnern, dass sämtliche<br />

Verbandseinrichtungen (vor allem Standrohrwasserzähler)<br />

ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln<br />

sind.<br />

gez.: Wolfgang Renner,<br />

stellv. Verbandsvorsteher

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