Downloads - Lambsheim
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Seite 7<br />
Das Bürgerbüro der Gemeinde<br />
<strong>Lambsheim</strong> informiert ...<br />
Renten- und soziale Angelegenheiten<br />
Angelegenheiten in Bezug auf Rente (Rentenantrag<br />
etc.) oder Soziales (Antrag auf Wohngeld, Änderungen<br />
Schwerbehindertenausweis etc.) können<br />
aufgrund eines personellen Engpasses bis auf Weiteres<br />
nur nach terminlicher Absprache erfolgen.<br />
Ansprechpartner für die Rente ist: Frau Meister, VG<br />
Heßheim, Tel.: 06233 / 7707 - 48.<br />
Ansprechpartner für Soziales ist Frau Moßbacher,<br />
GV <strong>Lambsheim</strong>, Tel.: 06233 / 5109 - 27.<br />
Wir bitten um Ihr Verständnis und um Beachtung.<br />
Gemeindeverwaltung 67245 <strong>Lambsheim</strong><br />
Amtliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan „Im Feldchen“,<br />
Änderung 14<br />
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 1<br />
Baugesetzbuch i. d. F. vom 23. September 2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />
des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)<br />
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am<br />
30.10.2013 den Satzungsbeschluss für die 14.<br />
Änderung des Bebauungsplanes „Im Feldchen“<br />
gefasst.<br />
Der Geltungsbereich der Planänderung 14 mit<br />
einer Größe von ca. 578 qm liegt im Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplans „Im Felchen“ Änderung<br />
5. Er wird begrenzt:<br />
• im Norden durch die südliche Grundstücksgrenze<br />
der Verdistraße (Flst. Nr. 10419)<br />
• im Osten durch die westliche Grundstücksgrenze<br />
der Flst. Nrn. 10418 und 10393/1<br />
• im Süden durch die Nordgrenze der Flst. Nrn.<br />
10398/1 und 10403<br />
• im Westen durch die östliche Grundstücksgrenze<br />
der Flst. Nr. 10407/2.<br />
Untenstehender Planauszug ist Bestandteil der Veröffentlichung.<br />
Der Aufstellungsbeschluss wurde am<br />
06.02.2013 vom Gemeinderat gefasst und wurde<br />
am 25.07.2013 veröffentlicht.<br />
Anlass für die Planänderung ist die Absicht im Änderungsbereich<br />
eine Einrichtung mit betreutem Wohnen<br />
zu ermöglichen. Hierzu ist die Zusammenlegung<br />
zweier Grundstücke erforderlich. Auf den<br />
Grundstücken Flurstück-Nr. 10408/1 und 10409<br />
ist die Errichtung eines Gebäudes mit mehreren Einzelwohnungen<br />
vorgesehen. Dazu muss für diesen<br />
Bereich, der in der Panzeichnung als WA 21<br />
bezeichnet wird, die Begrenzung der Anzahl der<br />
Wohnungen pro Gebäude von max. 3 auf max. 5<br />
geändert werden. Damit wird das Vorhaben mit 5<br />
Wohnungen für betreutes Wohnen in einem Gebäude<br />
ermöglicht. Die Zahl der Wohnungen in dem<br />
Änderungsbereich wird um 1 Wohnung vermindert,<br />
da in dem Bereich bisher 2 Grundstücke mit Gebäuden<br />
bis zu max. 3 Wohnungen zusammen also 6<br />
Wohnungen zulässig waren.<br />
Eingriffs- Ausgleichsregelung<br />
Gem. § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich<br />
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe vor der<br />
Planänderung bereits zulässig waren oder bereits<br />
erfolgt sind. Der Ausgleich der Eingriffe in Natur<br />
und Landschaft wurde bereits im Rahmen des<br />
Bebauungsplanes „Im Feldchen“ berücksichtigt.<br />
Durch die bisherigen Änderungsplanungen ergab<br />
sich kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf.<br />
Mit der aktuellen Änderung wird das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht verändert.<br />
Der Bebauungsplan „Im Feldchen, Änderung 14“<br />
kann bei der Gemeindeverwaltung <strong>Lambsheim</strong>,<br />
Dienststelle: VG Hessheim, Hauptstraße 14, 67258<br />
Heßheim, Zimmer Nr. 3.07, während der Dienststunden<br />
eingesehen werden.<br />
Der Bebauungsplan mit seinen textlichen und zeichnerischen<br />
Festsetzung, sowie der Begründung kann<br />
im Internet unter ww.lambsheim.de/Rathaus/<br />
<strong>Downloads</strong>/Bebauungspläne eingesehen werden.<br />
Der Bebauungsplan tritt mit der öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 BauGB<br />
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung<br />
verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42<br />
BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />
sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches<br />
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />
der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />
beantragt.<br />
2. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht<br />
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz<br />
1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />
sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt<br />
wird.<br />
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB<br />
Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder<br />
der Satzung ist auf die Voraussetzung für die Geltendmachung<br />
der Verletzung von Vorschriften<br />
sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />
<strong>Lambsheim</strong><br />
Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB<br />
Unbeachtlich werden:<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2<br />
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes<br />
und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorganges,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />
des Flächennutzungsplanes oder der Satzung<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter<br />
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts<br />
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt<br />
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a<br />
beachtlich sind.<br />
Hinweis nach § 47 Abs. 2a VWGO<br />
Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person,<br />
der einen Bebauungsplan oder eine Satzung<br />
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35<br />
Abs. 6 Baugesetzbuchs (BauGB) zum Gegenstand<br />
hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende<br />
Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im<br />
Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit<br />
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 13 a BauGB)<br />
aber hätte geltend machen können.<br />
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung<br />
(GemO)<br />
Lt. § 24 Abs. 6 Gem0 wird darauf hingewiesen,<br />
dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder<br />
auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen<br />
sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies<br />
gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />
die Genehmigung, die Aufertigung oder<br />
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />
sind, oder<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />
den Beschluss beanstandet oder<br />
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung,<br />
unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />
gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung<br />
nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann<br />
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />
jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Lambsheim</strong>, 07.11.02013<br />
Knoll, Bürgermeister<br />
Mitteilung des Wasser- und<br />
Bodenverbandes zur Beregnung<br />
der Vorderpfalz:<br />
Der Beregnungsverband wird am 14. November<br />
2013 die Beregnungsanlagen bis Mitte Februar<br />
2014 abstellen. Alle Bewirtschafter und Nutzer<br />
werden gebeten, die Ihnen überlassenen Standrohrwasserzähler<br />
zur alljährlichen Endablesung bereitzuhalten.<br />
Es ist daran zu erinnern, dass sämtliche<br />
Verbandseinrichtungen (vor allem Standrohrwasserzähler)<br />
ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln<br />
sind.<br />
gez.: Wolfgang Renner,<br />
stellv. Verbandsvorsteher