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3 · 2013 - Eisenbahn-Unfallkasse

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BahnPraxis Aktuell<br />

Umsetzung gesetzlicher Vorgaben aus Sicht eines EVU<br />

Risikomanagement<br />

Risikomanagement im <strong>Eisenbahn</strong>wesen<br />

ist keine Neuheit. Bereits im Rahmen der<br />

funktionsspezifischen Ausbildung werden<br />

angehende <strong>Eisenbahn</strong>er über die Risiken<br />

des <strong>Eisenbahn</strong>betriebes bzw. über die zu<br />

treffenden Sicherheitsmaßnahmen, auch<br />

auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes,<br />

informiert.<br />

Dass das Risikomanagement im <strong>Eisenbahn</strong>wesen<br />

eine elementare Führungsaufgabe<br />

ist, dies bescheinigt der<br />

nationale Gesetzgeber in verschiedenen<br />

Rechtsakten wie AEG und EBO. Normen,<br />

insbesondere auf technischen Gebieten,<br />

ergänzen die gesetzlichen Vorgaben.<br />

Also alles geregelt?<br />

Prüfen wir unser persönliches Verständnis<br />

von Risikomanagement, also dem<br />

Erkennen von Gefährdungen und dem<br />

Treffen von risikobeherrschenden Maßnahmen,<br />

dann treten im privaten Sektor<br />

von Mensch zu Mensch deutliche Unterschiede<br />

zu Tage. Dies beginnt beim<br />

Verhalten im Straßenverkehr (zum Beispiel<br />

Höchstgeschwindigkeit, beachten von<br />

Verkehrsregeln – Ampeln) und erstreckt<br />

sich bis hin zu unserer Ernährung (zum<br />

Beispiel Zucker, Fette) und den daraus<br />

resultierenden Gesundheitsrisiken.<br />

Uwe Haas, DB Schenker Rail Deutschland, Mainz<br />

Europäische Regelungen im <strong>Eisenbahn</strong>wesen erfordern häufig Prozessänderungen<br />

und ein Umdenken aller Beteiligten. So auch das Thema Risikomanagement,<br />

auf dessen grundlegende Neuausrichtung wir Sie mit diesem Beitrag<br />

aufmerksam machen möchten.<br />

Foto: DB AG/Michael Rauhe<br />

Darüber hinaus wird unser persönliches<br />

Risikobewusstsein (oder Risikobereitschaft)<br />

durch temporäre Einflüsse wie<br />

zum Beispiel Ungeduld, berufliche Unterstellung<br />

oder persönliche Überschätzung<br />

beeinflusst.<br />

Für den <strong>Eisenbahn</strong>betrieb und die damit<br />

verbundene Verantwortung für Leben<br />

und Sachwerte ist ein derart subjektives,<br />

von der persönlichen Einschätzung<br />

abhängiges, Risikobewusstsein nicht<br />

geeignet.<br />

Entscheidungen im <strong>Eisenbahn</strong>wesen dürfen<br />

keine „Bauchentscheidungen“ sein,<br />

sondern müssen fundiert, nachvollziehbar<br />

und begründet getroffen werden.<br />

Ein gleichlautender Grundsatz wurde von<br />

der EU-Kommission in Brüssel bereits<br />

im Jahr 2004 in der europäischen Sicherheitsrichtlinie<br />

Nr. 2004/49 verankert.<br />

Diese EU-Richtlinie fordert von allen<br />

<strong>Eisenbahn</strong>en (<strong>Eisenbahn</strong>verkehrsunternehmen<br />

– EVU und <strong>Eisenbahn</strong>infrastrukturunternehmen<br />

– EIU gleichermaßen) die<br />

Beherrschung aller aus der Geschäftstätigkeit<br />

resultierenden Risiken und das<br />

Management von risikobeherrschenden<br />

BahnPraxis 3/<strong>2013</strong> 3

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